Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 U 2704/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bereits die Einholung eines medizinischen Gutachtens kann die Aufhebung von Verwaltungsakt und Widerspruchsbescheid durch das Gericht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, rechtfertigen.
Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, nach Durchführung weiterer Sachaufklärung neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klä-gers zur Hälfte.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall.
Der Kläger ist ... als Montagearbeiter ... beschäftigt. Am 8. Oktober 2012 stellte er sich bei den Durchgangsärzten ... und ... vor. Er gab an, dass ihm während seiner versicherten Tätigkeit ein 200 kg schwerer Behälter vom Tisch entgegengefallen sei. Er habe den Behälter auffangen wollen und dabei ein "Krachen" im linken Oberarm verspürt. Die Durchgangsärzte stellten als Befund eine muskuläre Verhärtung bei Bewegen des linken Ellenbogens fest und diagnostizierten einen traumatischen Abriss der langen Bizepssehne links.
Gegenüber der Beklagten machte der Kläger am ... zum Unfallhergang telefonisch folgende Angaben: Er sei dabei gewesen, Betriebsanleitungen für Fahrzeuge ein-zuscannen. Hierzu sei von einem Stapelfahrer ein großer Behälter mit Schubladen auf einen Rolltisch gestellt worden. Dieser habe nach seinen Angaben jedoch nicht ganz sicher gestanden, sondern etwas überlappend. Er habe die Scan-Vorrichtung in der rechten Hand gehabt und nacheinander die Schubladen geöffnet, um an die Bücher zu kommen. Als er die oberste Schublade geöffnet hatte, habe das verlagerte Gewicht in dieser Schublade dafür gesorgt, dass der Schrank nach vorne gekippt sei. Er habe daraufhin zwei schnelle Schritte zurückgemacht und versucht, mit dem linken freien Arm den herunterfallenden Schrank abzuwehren. Dazu habe er diesen von sich weggedrückt. Er habe nicht versucht, den Schrank aufzufangen. Der Schrank sei auch nicht auf den angespannten Arm gefallen. Es handele sich um eine reflexartige Abwehrreaktion, um den schweren Schrank von sich wegzudrücken.
Der Durchgangsarzt Dr ..., den der Kläger am ... aufsuchte, hielt als Befund typische Zeichen einer Bizepssehnenruptur links bei erhaltener grober Kraft fest, und diagnos-tizierte eine Bizepssehnenruptur links.
Eine Kernspintomographie der linken Schulter am ... ergab eine proximale Bizepssehnenruptur mit Retraktion bei Zustand nach Pfannenplastik, synovialen Reizerguss und Ausschluss einer Rotatorenmanschettenruptur.
Am 7. November 2012 stellte sich der Kläger in der Berufsgenossenschaftlichen Un-fallklinik ... vor. Im Zwischenbericht vom 9. November 2012 teilt Prof. Dr. S ... als Di-agnose eine "Ruptur der langen Bizepssehne links nach Schulterluxation vom 08.10.2012" mit.
Mit Schreiben vom 26. November 2012 äußerte sich Prof. Dr. S auf Anfrage der Beklagten dahingehend, dass die Bizepssehnenruptur als unfallabhängig anzusehen sei, sofern es zu einer Schulterluxation gekommen sei. Sollte keine Luxation stattge-funden haben, überwögen degenerative Faktoren.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Ent-schädigung aus Anlass des Ereignisses vom 8. Oktober 2012 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Kläger beschriebene Einwirkung, also das Wegdrücken des fallenden Schrankes, nicht geeignet gewesen sei, den bei ihm festgestellten Riss der körpernahen Bizepssehne rechtlich wesentlich hervorzurufen. Diese Sehne verlaufe wie ein Seil über eine Winde in der Gleitrinne des Ober-armkopfes und unterliege daher durch Zugkräfte, Druck und Reibung einer stark me-chanischen Dauerbelastung. Dies bedinge schleichende, degenerative Zermür-bungsprozesse, die zu einer absinkenden Zugfestigkeit der Sehne führten. Im fortge-schrittenen Stadium genügte dann bereits eine alltägliche und austauschbare Belas-tung, um einen Riss hervorzurufen. Derartige Einwirkungen fielen jedoch nicht in den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Für eine traumatische Genese einer Rissbildung der körpernahen Bizepssehne wäre eine außergewöhnliche Kraftan-strengung mit maximaler Zugbelastung auf die Sehne erforderlich, die beim Kläger jedoch nicht vorgelegen habe. Auch das Fehlen von Verletzungen an weiteren Weichteilstrukturen (Muskeln, Kapselbandapparat o.ä.) spreche gegen eine traumati-sche Genese. Insbesondere seien keine Schäden festgestellt worden, welche auf eine Verrenkung des Schultergelenkes hätten schließen lassen können. Eine Verrenkung der Schulter habe der Kläger nicht angegeben. Auch ergebe sich kein derartiger Befund. Im Rahmen der am 11. Oktober 2012 durchgeführten MRT-Untersuchung hätten keine weiteren Gesundheitsschäden, insbesondere keine typischen Schäden, welche durch eine Schultergelenksverrenkung auftreten, nachgewiesen werden können. Auch hier habe sich der Zustand nach Pfannenplastik gezeigt. Auch Prof. Dr. S ..., bei dem sich der Kläger am 7. November 2012 vorgestellt hatte, sei zu dem Schluss gekommen, dass ein unfallbedingter Riss der langen Bizepssehne bei dem geschilderten Hergang und offensichtlich ohne stattgehabte Schultergelenksverrenkung nicht möglich sei. Weitere auf dieses Ereignis zurückzuführende Gesundheitsschäden seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für einen Unfall seien somit nicht erfüllt.
Hiergegen legte der Kläger am 18. Januar 2013 Widerspruch ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. Juli 2013 zurück. Zur Be-gründung wurde darauf abgestellt, dass mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 die Gewährung von Entschädigungsleistungen aufgrund des Ereignisses vom 8. Oktober 2012 abgelehnt worden sei, weil kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Die Gewährung von Leistungen sei aufgrund des fehlenden Arbeitsunfalles abzulehnen.
Mit seiner am 31. Juli 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2013 zu verurteilen, das Er-eignis vom 8. Oktober 2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Ge-richts sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Es liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 131 Abs. 5 Satz 1 So-zialgerichtsgesetz (SGG) vor. Darauf, ob die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind, kommt es dabei nicht an (wie hier auch Emmenegger, in: Feh-ling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 113 Rn. 146; a. A. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 51, der Rechtswidrigkeit gerade wegen mangelnder Sachverhaltsermittlung annimmt). Da über das Sachbegehren des Klägers nicht entschieden wurde, musste die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 – 9 C 45.97, juris, Rn. 11; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2012 – L 11 SB 45/11, juris, Rn. 21).
Gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG kann das Gericht, wenn es eine weitere Sachauf-klärung für erforderlich hält, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid auf-heben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Be-rücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Dies gilt nach § 131 Abs. 5 Satz 2 SGG auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsaktes und bei Klagen nach § 54 Abs. 4 SGG; § 131 Abs. 3 SGG ist dabei entsprechend anzuwenden. Eine solche Entscheidung kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen (§ 131 Abs. 5 Satz 5 SGG).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a) § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG ist anwendbar. Zwar wurde für § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung angenommen, dass die Norm nur für Anfechtungsklagen gilt (so BSG, Urteil vom 17. April 2007 – B 5 RJ 30/05 R, juris, Rn. 8 ff.; a. A. etwa LSG Sachsen, Urteil vom 4. Januar 2006 – L 6 U 150/05, juris, Rn. 4 ff.; SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 7. März 2007 – S 26 R 289/06, juris, Rn. 15). Jedoch ist § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG jedenfalls durch § 131 Abs. 5 Satz 2 SGG in der hier anzuwendenden, seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung auch bei kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, wie hier eine vorliegt, anwendbar.
b) Das Gericht hält weitere Sachaufklärung für erforderlich. Für die materielle Ent-scheidung über das Begehren des Klägers auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 8. Oktober 2012 als Arbeitsunfall ist zu klären, ob es bei dem Unfall zu der beim Kläger vorliegenden Bizepssehnenruptur gekommen ist. Denn die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall setzt nach § 8 Abs. 1 SGB VII unter anderem voraus, dass es durch zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse zu einem Gesundheitsschaden (oder zum Tod) gekommen ist. Eine Gesundheitsstörung ist dabei (nur) dann Unfallfolge (im engeren Sinne) eines Versicherungsfalls im Sinne des § 8 SGB VII, wenn sie durch den Arbeitsunfall wesentlich verursacht worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R, juris, Rn. 27). Diese Zusammenhangsbeurteilung verlangt die Klärung komplexer medizinischer Fragen und lässt sich regelmäßig – und so auch hier – nicht ohne die Hinzuziehung medizinischen Sachverstandes beantworten.
Die Beklagte hat im Verwaltungs- und im Vorverfahren kein ärztliches Gutachten ein-geholt. Sie hat ihre Entscheidung vielmehr lediglich darauf gestützt, dass Prof. Dr. S ... in seinem Schreiben vom 26. November 2012 mitgeteilt hat, dass die Bizepssehenruptur als unfallabhängig anzusehen sei, wenn es zu einer Schulterluxation gekommen sei, und als unfallunabhängig anzusehen sei, wenn nicht zu einer Schulterluxation gekommen sei. Dies Beklagte hat sich für die zweite Variante entschieden, weil sie davon ausgegangen ist, dass keine Schulterluxation stattgefunden habe. Dies durfte sie indes nicht ohne Sachverständigengutachten, da andere valide Grundlagen für diese Prämissen nicht vorhanden sind. Im Gegenteil hat Prof. Dr. S ... in seinem Zwischenbericht vom 9. November 2012 als Diagnose selbst eine "Ruptur der langen Bizepssehne links nach Schulterluxation" mitgeteilt. Entgegen der von der Beklagten im angegriffenen Bescheid und in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung verhält es sich daher gerade nicht so, dass keine Hinweise auf eine Schulterluxation aktenkundig seien.
Angesichts des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Bizepssehnenruptur, der zwar kein zwingend ausreichendes, aber ein für die Beurteilung relevantes Kriterium bei der Kausalitätsbeurteilung ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juli 2013 – L 6 U 283/11, juris, Rn. 45), durfte sich die Beklagte überdies ohnehin nicht einfach auf die knappe Bemerkung Prof. Dr. S ... vom 26. November 2012 stützen, da das alleinige Abstellen auf eine Schulterluxation zu kurz greift. In der einschlägigen Literatur werden vielmehr verschiedene Unfallmechanismen beschrieben, die zu einer proximalen Bizepssehnenruptur führen können (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 404 f.).
c) Die noch erforderlichen Ermittlungen sind nach ihrer Art erheblich. Regelmäßig ist bereits die Einholung eine Sachverständigengutachtens erheblich (so auch LSG Sachsen, Urteil vom 4. Januar 2006 – L 6 U 150/05, juris, Rn. 75 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2012 – L 13 SB 10/12, juris, Rn. 26; wohl auch SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2011 – S 30 R 4456/10, juris, Rn. 35; a. A. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2012 – L 11 SB 45/11, juris, Rn. 27; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 48; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 131 Rn. 19 m.w.N.), da die Einholung erhebliche Kosten und zeitlichen Aufwand verursacht.
Die Regelung des § 192 Abs. 4 SGG, nach der der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegt werden können, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, steht der Berücksichtigung des finanziellen Aufwandes im Rahmen des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG nicht entgegen (so aber Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 131 Rn. 19; wie hier SG Lübeck, Urteil vom 5. Februar 2010 – S 15 R 428/09, juris, Rn. 20; SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2011 – S 30 R 4456/10, juris, Rn. 40). Beide Regelungen sind parallel anwendbar (SG Lübeck, Urteil vom 5. Februar 2010 – S 15 R 428/09, juris, Rn. 20). Es lässt sich entstehungsgeschichtlich nicht nachweisen, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 192 Abs. 4 SGG zum 1. April 2008 die Möglichkeiten nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG einschränken wollte, zumal er erstens den Anwendungsbereich des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG zeitgleich im Gegenteil erweitert hat und zumal zweitens für § 192 Abs. 4 SGG auch neben § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG ein weiter Anwendungsbereich schon deswegen besteht, weil eine Entscheidung nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG nur innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG erfolgen kann.
Mit Blick auf den zeitlichen Aufwand für die Einholung eines Sachverständigengut-achtens ist zudem das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsver-fahren vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302) von Bedeutung. Die hierdurch einge-führten Regelungen im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) – §§ 198 bis 201 GVG – sind nach § 202 Satz 2 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Da nicht nur wegen Art. 19 Abs. 4 GG, sondern auch wegen dieses Gesetzes die Gerichte angehalten sind, die gerichtlichen Verfahren zügig durchzuführen, sind sie auch gehalten, die Dauer des gerichtlichen Verfahrens nicht durch Sachverhaltsermittlungen zu verlängern, die eigentlich der Behörde obliegen. Somit streitet auch diese Rechtsentwicklung für eine Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 1 SGG in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Behörde keinerlei Sachverständigengutachten eingeholt hat, obwohl die zu entscheidende Frage nicht ohne Sachverständigengutachten zu klären ist.
Der hier vertretenen Auffassung lässt sich auch nicht das Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 17. April 2007 entgegenhalten. Dort hat das Bundessozi-algericht zwar zu der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG in nicht die Entscheidung tragenden Passagen ausgeführt, dass dessen Anwendung strengen Voraussetzungen unterliege und dessen Tatbestandsvoraus-setzungen nur als erfüllt anzusehen seien, wenn die Behörde nach personeller und sachlicher Ausstattung die für erheblich und erforderlich gehaltenen Ermittlungen besser bzw. rascher durchführen kann als das Gericht (BSG, Urteil vom 17. April 2007 – B 5 RJ 30/05 R, juris, Rn. 20). Der Gesetzgeber müsse daher die Anwendung der Regelung von deutlich weniger strengen Voraussetzungen abhängig machen, wenn er den Sozialgerichten ein effizientes Instrument zur Entlastung und Beschleunigung der Verfahren zur Verfügung stellen sowie eine unerwünschte Verlagerung der zunächst den Behörden obliegenden Amtsermittlung in das Gerichtsverfahren verhindern wolle (BSG, Urteil vom 17. April 2007 – B 5 RJ 30/05 R, juris, Rn. 20).
Indes lassen sich derart strenge Voraussetzungen dem Wortlaut des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG gerade nicht entnehmen. Daher ist auch nicht recht klar, in welcher Weise der Gesetzgeber, der ja nur Zugriff auf den Wortlaut der Normen hat, noch deutlicher machen sollte, dass § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG über den Wortlaut hinaus keine strengeren Anforderungen stellt.
Im Übrigen spricht aber auch der Umstand, dass der Gesetzgeber den Anwendungs-bereich des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG durch seine Änderung zum 1. April 2008 bzw. die Einfügung des § 131 Abs. 5 Satz 2 SGG mit Wirkung zum 1. Januar 2009 auf Verpflichtungs- und (allgemeine) Leistungsklagen erweitert hat, gegen die Normdeutung des 5. Senats des Bundessozialgerichts in der zitierten Entscheidung. Würde der Gesetzgeber die Auffassung teilen, dass § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG aufgrund strenger Tatbestandsvoraussetzungen nur selten angewendet werden kann, hätte die Änderung bloß des Anwendungsbereiches sein Ziel, die Sozialgerichte "nachhaltig zu entlasten" (Begründung des Gesetzentwurfes auf BT-Drucks. 16/7716, S. 1), nicht erreichen können. Dass der Gesetzgeber gleichwohl den formellen Anwendungsbereich der Norm erweitert hat, streitet dafür, dass er der Regelung auch ansonsten einen relevanten Anwendungsbereich beimisst und nicht von engen Tatbestandsvoraussetzungen ausgeht (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2012 – L 13 SB 10/12, juris, Rn. 26). Insofern sind die strengen Voraussetzungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die Gesetzesmaterialien zu § 113 Abs. 3 VwGO zur reinen Anfechtungsklagenkonstellation insofern zu Recht angenommen hat (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 – 9 C 2/02, juris, Rn. 31 unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/7030, S. 30) und an die wiederum das Bundessozialgericht in der erwähnten Entscheidung angeknüpft hat (BSG, Urteil vom 17. April 2007 – B 5 RJ 30/05 R, juris, Rn. 20), jedenfalls im sozialgerichtlichen Verfahren durch die weitere Entwicklung überholt: Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber den formellen Anwendungsbereich eines ansonsten weitgehend leerlaufenden Instrumentes erweitern wollte (ähnlich SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2011 – S 30 R 4456/10, juris, Rn. 36). Soweit in der Rechtsprechung aus dem Handeln des Gesetzgebers bzw. aus dessen Verzicht auf eine Änderung der materiellen Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG darauf geschlossen wird, dass der Gesetzgeber die restriktive Auffassung des 5. Senats des Bundessozialgerichts akzeptiert und in Kauf genommen habe, dass sich ein wesentlich breiterer Anwendungsbereich praktisch nicht eröffne (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2012 – L 11 SB 45/11, juris, Rn. 26), überzeugt dies nicht. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, auf Entscheidungen der Gerichte zu reagieren, zumal wenn es sich lediglich um nicht tragende Erwägungen eines einzelnen Senats eines obersten Gerichtshofs des Bundes handelt (vgl. zur eingeschränkten Reichweite gerichtlicher Entscheidungen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 11/06 u.a., juris, Rn. 79 f.).
d) Die Aufhebung der angegriffenen Bescheide ohne Entscheidung in der Sache selbst ist auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich. Unabhängig davon, ob dem Gericht bereits durch die Formulierung "kann" in § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG Ermessen eingeräumt ist (so LSG Sachsen, Urteil vom 4. Januar 2006 – L 6 U 150/05, juris, Rn. 54; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2012 – L 11 SB 45/11, juris, Rn. 22, und wohl auch Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 131 Rn. 50) oder ob es sich um ein Kompetenz-Kann handelt (so Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 131 Rn. 18b), verlangt jedenfalls der Sache nach die Berücksichtigung der Belange der Beteiligten eine Ermessensausübung des Gerichts (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 49).
Hierbei ist insbesondere das Interesse des Klägers an einer raschen Entscheidung über sein materielles Begehren zu berücksichtigen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2012 – L 13 SB 10/12, juris, Rn. 28). Dass dieses Interesse indes nicht absolut ist, folgt schon aus der Regelung des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG selbst. Sie liefe leer, wenn stets die schnelle gerichtliche Entscheidung in der Sache Priorität genießen würde. Im Übrigen ist mit der Zurückverweisung an die Verwaltung auch nicht zwingend eine Verfahrensverzögerung verbunden. Da das Ergebnis der weiteren Sachverhaltsaufklärung offen ist, ist die Möglichkeit, dass das neu eröffnete Verwaltungsverfahren zu Gunsten des Klägers endet, genauso wahrscheinlich wie die Möglichkeit eines für ihn negativen Ausganges. Aber selbst im letzteren Fall ist eine insgesamt längere Verfahrensdauer durch ein erneutes gerichtliches Verfahren nicht zwangsläufig, weil Umstände und Ergebnis der Sachverhaltsermittlung durch die Beklagte auch auf Seiten des Klägers zu Akzeptanz einer negativen Entscheidung führen könnte. Belange des Klägers stehen der Zurückverweisung an die Beklagte also letztlich nicht entgegen. Der Kläger hat im konkreten Fall im Übrigen der Zurückverweisung sowohl in Reaktion auf den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 14. Oktober 2013 am 31. Oktober 2013 als auch in der mündlichen Verhandlung zu-gestimmt.
Bei der Abwägung der Belange insbesondere der Beklagten, die kein Interesse hat, die Aufwand und Kosten verursachende Sachverhaltsermittlung durchzuführen, ist auch der Zweck der Regelung des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG zu berücksichtigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Regelung dem Gericht zeit- und kostenintensive Ermittlungen ersparen, die eigentlich der Behörde obliegen, weil nach Beobachtungen der Praxis die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil unterlassen werde, was zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die Gerichte geführt habe (so Begründung des Gesetzentwurfes auf BT-Drucks. 15/1508, S. 29). Da es sich vorliegend nach dem oben Dargelegten um nahezu exakt die Konstellation handelt, die der Gesetzgeber im Blick hatte, ist dies im Rahmen der Ermessensausübung als Gesichtspunkt für die Zurückverweisung zu berücksichtigen. Da die Beklagte zu einem wesentlichen Punkt keine tragfähige Sachverhaltsermittlung durchgeführt hat, liegt ein gravierendes Ermittlungsdefizit vor (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2012 – L 11 SB 45/11, juris, Rn. 28
Vor diesem Hintergrund sprach aus Sicht der Kammer mehr für eine Entscheidung nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG als für eine Fortführung des gerichtlichen Verfahrens und weitere Sachverhaltsermittlung durch das Gericht.
e) Die Frist des § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG ist gewahrt. Die Akten der Beklagten sind beim Gericht am 15. August 2013 eingegangen. Bis zu Entscheidung des Gerichts am 5. Dezember 2013 sind damit weniger als sechs Monate vergangen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren in der Sache nicht obsiegt hat, sondern lediglich die Zurückverweisung an die Beklagte erreicht hat (anders [volle Kostentragung der Behörde] SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2011 – S 30 R 4456/10, juris, Rn. 43; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 51).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall.
Der Kläger ist ... als Montagearbeiter ... beschäftigt. Am 8. Oktober 2012 stellte er sich bei den Durchgangsärzten ... und ... vor. Er gab an, dass ihm während seiner versicherten Tätigkeit ein 200 kg schwerer Behälter vom Tisch entgegengefallen sei. Er habe den Behälter auffangen wollen und dabei ein "Krachen" im linken Oberarm verspürt. Die Durchgangsärzte stellten als Befund eine muskuläre Verhärtung bei Bewegen des linken Ellenbogens fest und diagnostizierten einen traumatischen Abriss der langen Bizepssehne links.
Gegenüber der Beklagten machte der Kläger am ... zum Unfallhergang telefonisch folgende Angaben: Er sei dabei gewesen, Betriebsanleitungen für Fahrzeuge ein-zuscannen. Hierzu sei von einem Stapelfahrer ein großer Behälter mit Schubladen auf einen Rolltisch gestellt worden. Dieser habe nach seinen Angaben jedoch nicht ganz sicher gestanden, sondern etwas überlappend. Er habe die Scan-Vorrichtung in der rechten Hand gehabt und nacheinander die Schubladen geöffnet, um an die Bücher zu kommen. Als er die oberste Schublade geöffnet hatte, habe das verlagerte Gewicht in dieser Schublade dafür gesorgt, dass der Schrank nach vorne gekippt sei. Er habe daraufhin zwei schnelle Schritte zurückgemacht und versucht, mit dem linken freien Arm den herunterfallenden Schrank abzuwehren. Dazu habe er diesen von sich weggedrückt. Er habe nicht versucht, den Schrank aufzufangen. Der Schrank sei auch nicht auf den angespannten Arm gefallen. Es handele sich um eine reflexartige Abwehrreaktion, um den schweren Schrank von sich wegzudrücken.
Der Durchgangsarzt Dr ..., den der Kläger am ... aufsuchte, hielt als Befund typische Zeichen einer Bizepssehnenruptur links bei erhaltener grober Kraft fest, und diagnos-tizierte eine Bizepssehnenruptur links.
Eine Kernspintomographie der linken Schulter am ... ergab eine proximale Bizepssehnenruptur mit Retraktion bei Zustand nach Pfannenplastik, synovialen Reizerguss und Ausschluss einer Rotatorenmanschettenruptur.
Am 7. November 2012 stellte sich der Kläger in der Berufsgenossenschaftlichen Un-fallklinik ... vor. Im Zwischenbericht vom 9. November 2012 teilt Prof. Dr. S ... als Di-agnose eine "Ruptur der langen Bizepssehne links nach Schulterluxation vom 08.10.2012" mit.
Mit Schreiben vom 26. November 2012 äußerte sich Prof. Dr. S auf Anfrage der Beklagten dahingehend, dass die Bizepssehnenruptur als unfallabhängig anzusehen sei, sofern es zu einer Schulterluxation gekommen sei. Sollte keine Luxation stattge-funden haben, überwögen degenerative Faktoren.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Ent-schädigung aus Anlass des Ereignisses vom 8. Oktober 2012 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Kläger beschriebene Einwirkung, also das Wegdrücken des fallenden Schrankes, nicht geeignet gewesen sei, den bei ihm festgestellten Riss der körpernahen Bizepssehne rechtlich wesentlich hervorzurufen. Diese Sehne verlaufe wie ein Seil über eine Winde in der Gleitrinne des Ober-armkopfes und unterliege daher durch Zugkräfte, Druck und Reibung einer stark me-chanischen Dauerbelastung. Dies bedinge schleichende, degenerative Zermür-bungsprozesse, die zu einer absinkenden Zugfestigkeit der Sehne führten. Im fortge-schrittenen Stadium genügte dann bereits eine alltägliche und austauschbare Belas-tung, um einen Riss hervorzurufen. Derartige Einwirkungen fielen jedoch nicht in den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Für eine traumatische Genese einer Rissbildung der körpernahen Bizepssehne wäre eine außergewöhnliche Kraftan-strengung mit maximaler Zugbelastung auf die Sehne erforderlich, die beim Kläger jedoch nicht vorgelegen habe. Auch das Fehlen von Verletzungen an weiteren Weichteilstrukturen (Muskeln, Kapselbandapparat o.ä.) spreche gegen eine traumati-sche Genese. Insbesondere seien keine Schäden festgestellt worden, welche auf eine Verrenkung des Schultergelenkes hätten schließen lassen können. Eine Verrenkung der Schulter habe der Kläger nicht angegeben. Auch ergebe sich kein derartiger Befund. Im Rahmen der am 11. Oktober 2012 durchgeführten MRT-Untersuchung hätten keine weiteren Gesundheitsschäden, insbesondere keine typischen Schäden, welche durch eine Schultergelenksverrenkung auftreten, nachgewiesen werden können. Auch hier habe sich der Zustand nach Pfannenplastik gezeigt. Auch Prof. Dr. S ..., bei dem sich der Kläger am 7. November 2012 vorgestellt hatte, sei zu dem Schluss gekommen, dass ein unfallbedingter Riss der langen Bizepssehne bei dem geschilderten Hergang und offensichtlich ohne stattgehabte Schultergelenksverrenkung nicht möglich sei. Weitere auf dieses Ereignis zurückzuführende Gesundheitsschäden seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für einen Unfall seien somit nicht erfüllt.
Hiergegen legte der Kläger am 18. Januar 2013 Widerspruch ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. Juli 2013 zurück. Zur Be-gründung wurde darauf abgestellt, dass mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 die Gewährung von Entschädigungsleistungen aufgrund des Ereignisses vom 8. Oktober 2012 abgelehnt worden sei, weil kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Die Gewährung von Leistungen sei aufgrund des fehlenden Arbeitsunfalles abzulehnen.
Mit seiner am 31. Juli 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2013 zu verurteilen, das Er-eignis vom 8. Oktober 2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Ge-richts sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Es liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 131 Abs. 5 Satz 1 So-zialgerichtsgesetz (SGG) vor. Darauf, ob die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind, kommt es dabei nicht an (wie hier auch Emmenegger, in: Feh-ling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 113 Rn. 146; a. A. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 51, der Rechtswidrigkeit gerade wegen mangelnder Sachverhaltsermittlung annimmt). Da über das Sachbegehren des Klägers nicht entschieden wurde, musste die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 – 9 C 45.97, juris, Rn. 11; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2012 – L 11 SB 45/11, juris, Rn. 21).
Gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG kann das Gericht, wenn es eine weitere Sachauf-klärung für erforderlich hält, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid auf-heben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Be-rücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Dies gilt nach § 131 Abs. 5 Satz 2 SGG auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsaktes und bei Klagen nach § 54 Abs. 4 SGG; § 131 Abs. 3 SGG ist dabei entsprechend anzuwenden. Eine solche Entscheidung kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen (§ 131 Abs. 5 Satz 5 SGG).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a) § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG ist anwendbar. Zwar wurde für § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung angenommen, dass die Norm nur für Anfechtungsklagen gilt (so BSG, Urteil vom 17. April 2007 – B 5 RJ 30/05 R, juris, Rn. 8 ff.; a. A. etwa LSG Sachsen, Urteil vom 4. Januar 2006 – L 6 U 150/05, juris, Rn. 4 ff.; SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 7. März 2007 – S 26 R 289/06, juris, Rn. 15). Jedoch ist § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG jedenfalls durch § 131 Abs. 5 Satz 2 SGG in der hier anzuwendenden, seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung auch bei kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, wie hier eine vorliegt, anwendbar.
b) Das Gericht hält weitere Sachaufklärung für erforderlich. Für die materielle Ent-scheidung über das Begehren des Klägers auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 8. Oktober 2012 als Arbeitsunfall ist zu klären, ob es bei dem Unfall zu der beim Kläger vorliegenden Bizepssehnenruptur gekommen ist. Denn die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall setzt nach § 8 Abs. 1 SGB VII unter anderem voraus, dass es durch zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse zu einem Gesundheitsschaden (oder zum Tod) gekommen ist. Eine Gesundheitsstörung ist dabei (nur) dann Unfallfolge (im engeren Sinne) eines Versicherungsfalls im Sinne des § 8 SGB VII, wenn sie durch den Arbeitsunfall wesentlich verursacht worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R, juris, Rn. 27). Diese Zusammenhangsbeurteilung verlangt die Klärung komplexer medizinischer Fragen und lässt sich regelmäßig – und so auch hier – nicht ohne die Hinzuziehung medizinischen Sachverstandes beantworten.
Die Beklagte hat im Verwaltungs- und im Vorverfahren kein ärztliches Gutachten ein-geholt. Sie hat ihre Entscheidung vielmehr lediglich darauf gestützt, dass Prof. Dr. S ... in seinem Schreiben vom 26. November 2012 mitgeteilt hat, dass die Bizepssehenruptur als unfallabhängig anzusehen sei, wenn es zu einer Schulterluxation gekommen sei, und als unfallunabhängig anzusehen sei, wenn nicht zu einer Schulterluxation gekommen sei. Dies Beklagte hat sich für die zweite Variante entschieden, weil sie davon ausgegangen ist, dass keine Schulterluxation stattgefunden habe. Dies durfte sie indes nicht ohne Sachverständigengutachten, da andere valide Grundlagen für diese Prämissen nicht vorhanden sind. Im Gegenteil hat Prof. Dr. S ... in seinem Zwischenbericht vom 9. November 2012 als Diagnose selbst eine "Ruptur der langen Bizepssehne links nach Schulterluxation" mitgeteilt. Entgegen der von der Beklagten im angegriffenen Bescheid und in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung verhält es sich daher gerade nicht so, dass keine Hinweise auf eine Schulterluxation aktenkundig seien.
Angesichts des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Bizepssehnenruptur, der zwar kein zwingend ausreichendes, aber ein für die Beurteilung relevantes Kriterium bei der Kausalitätsbeurteilung ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juli 2013 – L 6 U 283/11, juris, Rn. 45), durfte sich die Beklagte überdies ohnehin nicht einfach auf die knappe Bemerkung Prof. Dr. S ... vom 26. November 2012 stützen, da das alleinige Abstellen auf eine Schulterluxation zu kurz greift. In der einschlägigen Literatur werden vielmehr verschiedene Unfallmechanismen beschrieben, die zu einer proximalen Bizepssehnenruptur führen können (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 404 f.).
c) Die noch erforderlichen Ermittlungen sind nach ihrer Art erheblich. Regelmäßig ist bereits die Einholung eine Sachverständigengutachtens erheblich (so auch LSG Sachsen, Urteil vom 4. Januar 2006 – L 6 U 150/05, juris, Rn. 75 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2012 – L 13 SB 10/12, juris, Rn. 26; wohl auch SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2011 – S 30 R 4456/10, juris, Rn. 35; a. A. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2012 – L 11 SB 45/11, juris, Rn. 27; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 48; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 131 Rn. 19 m.w.N.), da die Einholung erhebliche Kosten und zeitlichen Aufwand verursacht.
Die Regelung des § 192 Abs. 4 SGG, nach der der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegt werden können, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, steht der Berücksichtigung des finanziellen Aufwandes im Rahmen des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG nicht entgegen (so aber Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 131 Rn. 19; wie hier SG Lübeck, Urteil vom 5. Februar 2010 – S 15 R 428/09, juris, Rn. 20; SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2011 – S 30 R 4456/10, juris, Rn. 40). Beide Regelungen sind parallel anwendbar (SG Lübeck, Urteil vom 5. Februar 2010 – S 15 R 428/09, juris, Rn. 20). Es lässt sich entstehungsgeschichtlich nicht nachweisen, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 192 Abs. 4 SGG zum 1. April 2008 die Möglichkeiten nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG einschränken wollte, zumal er erstens den Anwendungsbereich des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG zeitgleich im Gegenteil erweitert hat und zumal zweitens für § 192 Abs. 4 SGG auch neben § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG ein weiter Anwendungsbereich schon deswegen besteht, weil eine Entscheidung nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG nur innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG erfolgen kann.
Mit Blick auf den zeitlichen Aufwand für die Einholung eines Sachverständigengut-achtens ist zudem das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsver-fahren vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302) von Bedeutung. Die hierdurch einge-führten Regelungen im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) – §§ 198 bis 201 GVG – sind nach § 202 Satz 2 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Da nicht nur wegen Art. 19 Abs. 4 GG, sondern auch wegen dieses Gesetzes die Gerichte angehalten sind, die gerichtlichen Verfahren zügig durchzuführen, sind sie auch gehalten, die Dauer des gerichtlichen Verfahrens nicht durch Sachverhaltsermittlungen zu verlängern, die eigentlich der Behörde obliegen. Somit streitet auch diese Rechtsentwicklung für eine Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 1 SGG in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Behörde keinerlei Sachverständigengutachten eingeholt hat, obwohl die zu entscheidende Frage nicht ohne Sachverständigengutachten zu klären ist.
Der hier vertretenen Auffassung lässt sich auch nicht das Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 17. April 2007 entgegenhalten. Dort hat das Bundessozi-algericht zwar zu der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG in nicht die Entscheidung tragenden Passagen ausgeführt, dass dessen Anwendung strengen Voraussetzungen unterliege und dessen Tatbestandsvoraus-setzungen nur als erfüllt anzusehen seien, wenn die Behörde nach personeller und sachlicher Ausstattung die für erheblich und erforderlich gehaltenen Ermittlungen besser bzw. rascher durchführen kann als das Gericht (BSG, Urteil vom 17. April 2007 – B 5 RJ 30/05 R, juris, Rn. 20). Der Gesetzgeber müsse daher die Anwendung der Regelung von deutlich weniger strengen Voraussetzungen abhängig machen, wenn er den Sozialgerichten ein effizientes Instrument zur Entlastung und Beschleunigung der Verfahren zur Verfügung stellen sowie eine unerwünschte Verlagerung der zunächst den Behörden obliegenden Amtsermittlung in das Gerichtsverfahren verhindern wolle (BSG, Urteil vom 17. April 2007 – B 5 RJ 30/05 R, juris, Rn. 20).
Indes lassen sich derart strenge Voraussetzungen dem Wortlaut des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG gerade nicht entnehmen. Daher ist auch nicht recht klar, in welcher Weise der Gesetzgeber, der ja nur Zugriff auf den Wortlaut der Normen hat, noch deutlicher machen sollte, dass § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG über den Wortlaut hinaus keine strengeren Anforderungen stellt.
Im Übrigen spricht aber auch der Umstand, dass der Gesetzgeber den Anwendungs-bereich des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG durch seine Änderung zum 1. April 2008 bzw. die Einfügung des § 131 Abs. 5 Satz 2 SGG mit Wirkung zum 1. Januar 2009 auf Verpflichtungs- und (allgemeine) Leistungsklagen erweitert hat, gegen die Normdeutung des 5. Senats des Bundessozialgerichts in der zitierten Entscheidung. Würde der Gesetzgeber die Auffassung teilen, dass § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG aufgrund strenger Tatbestandsvoraussetzungen nur selten angewendet werden kann, hätte die Änderung bloß des Anwendungsbereiches sein Ziel, die Sozialgerichte "nachhaltig zu entlasten" (Begründung des Gesetzentwurfes auf BT-Drucks. 16/7716, S. 1), nicht erreichen können. Dass der Gesetzgeber gleichwohl den formellen Anwendungsbereich der Norm erweitert hat, streitet dafür, dass er der Regelung auch ansonsten einen relevanten Anwendungsbereich beimisst und nicht von engen Tatbestandsvoraussetzungen ausgeht (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2012 – L 13 SB 10/12, juris, Rn. 26). Insofern sind die strengen Voraussetzungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die Gesetzesmaterialien zu § 113 Abs. 3 VwGO zur reinen Anfechtungsklagenkonstellation insofern zu Recht angenommen hat (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 – 9 C 2/02, juris, Rn. 31 unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/7030, S. 30) und an die wiederum das Bundessozialgericht in der erwähnten Entscheidung angeknüpft hat (BSG, Urteil vom 17. April 2007 – B 5 RJ 30/05 R, juris, Rn. 20), jedenfalls im sozialgerichtlichen Verfahren durch die weitere Entwicklung überholt: Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber den formellen Anwendungsbereich eines ansonsten weitgehend leerlaufenden Instrumentes erweitern wollte (ähnlich SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2011 – S 30 R 4456/10, juris, Rn. 36). Soweit in der Rechtsprechung aus dem Handeln des Gesetzgebers bzw. aus dessen Verzicht auf eine Änderung der materiellen Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG darauf geschlossen wird, dass der Gesetzgeber die restriktive Auffassung des 5. Senats des Bundessozialgerichts akzeptiert und in Kauf genommen habe, dass sich ein wesentlich breiterer Anwendungsbereich praktisch nicht eröffne (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2012 – L 11 SB 45/11, juris, Rn. 26), überzeugt dies nicht. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, auf Entscheidungen der Gerichte zu reagieren, zumal wenn es sich lediglich um nicht tragende Erwägungen eines einzelnen Senats eines obersten Gerichtshofs des Bundes handelt (vgl. zur eingeschränkten Reichweite gerichtlicher Entscheidungen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 11/06 u.a., juris, Rn. 79 f.).
d) Die Aufhebung der angegriffenen Bescheide ohne Entscheidung in der Sache selbst ist auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich. Unabhängig davon, ob dem Gericht bereits durch die Formulierung "kann" in § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG Ermessen eingeräumt ist (so LSG Sachsen, Urteil vom 4. Januar 2006 – L 6 U 150/05, juris, Rn. 54; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2012 – L 11 SB 45/11, juris, Rn. 22, und wohl auch Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 131 Rn. 50) oder ob es sich um ein Kompetenz-Kann handelt (so Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 131 Rn. 18b), verlangt jedenfalls der Sache nach die Berücksichtigung der Belange der Beteiligten eine Ermessensausübung des Gerichts (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 49).
Hierbei ist insbesondere das Interesse des Klägers an einer raschen Entscheidung über sein materielles Begehren zu berücksichtigen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2012 – L 13 SB 10/12, juris, Rn. 28). Dass dieses Interesse indes nicht absolut ist, folgt schon aus der Regelung des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG selbst. Sie liefe leer, wenn stets die schnelle gerichtliche Entscheidung in der Sache Priorität genießen würde. Im Übrigen ist mit der Zurückverweisung an die Verwaltung auch nicht zwingend eine Verfahrensverzögerung verbunden. Da das Ergebnis der weiteren Sachverhaltsaufklärung offen ist, ist die Möglichkeit, dass das neu eröffnete Verwaltungsverfahren zu Gunsten des Klägers endet, genauso wahrscheinlich wie die Möglichkeit eines für ihn negativen Ausganges. Aber selbst im letzteren Fall ist eine insgesamt längere Verfahrensdauer durch ein erneutes gerichtliches Verfahren nicht zwangsläufig, weil Umstände und Ergebnis der Sachverhaltsermittlung durch die Beklagte auch auf Seiten des Klägers zu Akzeptanz einer negativen Entscheidung führen könnte. Belange des Klägers stehen der Zurückverweisung an die Beklagte also letztlich nicht entgegen. Der Kläger hat im konkreten Fall im Übrigen der Zurückverweisung sowohl in Reaktion auf den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 14. Oktober 2013 am 31. Oktober 2013 als auch in der mündlichen Verhandlung zu-gestimmt.
Bei der Abwägung der Belange insbesondere der Beklagten, die kein Interesse hat, die Aufwand und Kosten verursachende Sachverhaltsermittlung durchzuführen, ist auch der Zweck der Regelung des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG zu berücksichtigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Regelung dem Gericht zeit- und kostenintensive Ermittlungen ersparen, die eigentlich der Behörde obliegen, weil nach Beobachtungen der Praxis die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil unterlassen werde, was zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die Gerichte geführt habe (so Begründung des Gesetzentwurfes auf BT-Drucks. 15/1508, S. 29). Da es sich vorliegend nach dem oben Dargelegten um nahezu exakt die Konstellation handelt, die der Gesetzgeber im Blick hatte, ist dies im Rahmen der Ermessensausübung als Gesichtspunkt für die Zurückverweisung zu berücksichtigen. Da die Beklagte zu einem wesentlichen Punkt keine tragfähige Sachverhaltsermittlung durchgeführt hat, liegt ein gravierendes Ermittlungsdefizit vor (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2012 – L 11 SB 45/11, juris, Rn. 28
Vor diesem Hintergrund sprach aus Sicht der Kammer mehr für eine Entscheidung nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG als für eine Fortführung des gerichtlichen Verfahrens und weitere Sachverhaltsermittlung durch das Gericht.
e) Die Frist des § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG ist gewahrt. Die Akten der Beklagten sind beim Gericht am 15. August 2013 eingegangen. Bis zu Entscheidung des Gerichts am 5. Dezember 2013 sind damit weniger als sechs Monate vergangen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren in der Sache nicht obsiegt hat, sondern lediglich die Zurückverweisung an die Beklagte erreicht hat (anders [volle Kostentragung der Behörde] SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2011 – S 30 R 4456/10, juris, Rn. 43; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 51).
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