Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 495/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1514/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13. März 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten verfügte Rücknahme über die Speicherung der Daten zum Versorgungsausgleich.
Die am 1946 geborene Klägerin war mit einem Arzt verheiratet. Mit seit 6. Oktober 1995 rechtskräftigem Urteil vom 15. August 1995 (4 F 236/94) schied das Amtsgericht Familiengericht - S. (AG) die am 9. Dezember 1969 geschlossene Ehe und begründete zu Lasten des Ehemanns bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (im Folgenden Versorgungsanstalt) durch Realteilung für die Klägerin bei dieser Versorgungsanstalt Rentenanwartschaften von monatlich DM 784,31 (= EUR 401,01) bezogen auf den 30. November 1994. Im Versicherungskonto der Klägerin vermerkte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), es seien zu Gunsten der Klägerin 17,0502 Entgeltpunkte begründet worden. Die Versorgungsanstalt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 28. November 1995 mit, nach dem rechtskräftigen Urteil des AG werde für sie (die Klägerin) bei ihr (der Versorgungsanstalt) ein Leistungsanrecht für die Ehe /Teilnahmezeit vom 1. Oktober 1972 bis 30. November 1994 mit dem Anwartschaftsbetrag von monatlich DM 784,31 bezogen auf den 30. November 1994 begründet. Sie (die Versorgungsanstalt) gewähre ihr (der Klägerin) nach ihren Satzungsbestimmungen Versorgungsleistungen.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2004 stellte die Beklagte die "in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeit bis 31. Dezember 1997, als für die Beteiligten verbindlich" fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Die Beklagte übersandte der Klägerin mit diesem Bescheid auch die Rentenauskunft vom 5. Juli 2004 mit der Angabe der voraussichtlichen Höhe der Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahrs. Diese Rentenauskunft enthielt die Anl. 2 mit der Überschrift "Versicherungsverlauf Anlage zu Bescheid vom 05.07.2004". Dieser Versicherungsverlauf enthält Zeiten, für die Pflichtbeiträge entrichtet waren, sowie Zeiten mit Pflichtbeiträgen für Kindererziehung und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Eine weitere Rentenauskunft übersandte die Beklagte der Klägerin unter dem 6. September 2006. In beiden Rentenauskünften führte die Beklagte u.a. aus, die Rente sei unter Berücksichtigung des rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleichs berechnet worden (Seite 3). Die Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei erfüllt und bei einem Rentenbeginn ab 1. Oktober 2009 erfolge kein Abschlag. Die Auswirkungen des Versorgungsausgleich stellte sie in der Anl. 5 zu diesen Rentenauskünften dar und gab jeweils an, für die Ehezeit vom 1. Dezember 1969 bis 30. November 1994 seien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragsentrichtung i.H.v.17,0502 Entgeltpunkten begründet worden.
Die Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung von 50 seit 14. Juli 2006 festgestellt ist, beantragte am 23. Juni 2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Oktober 2009. Die Beklagte teilte der Versorgungsanstalt mit Schreiben vom 16. Juli 2009 mit, der Versorgungsausgleich sei durch die Begründung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragsleistung zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auf dem Versichertenkonto des Ausgleichsberechtigten durchgeführt worden. Die Versorgungsanstalt wies die Beklagte darauf hin, dies sei nicht richtig, sondern es seien durch Realteilung für die Klägerin bei ihr (der Versorgungsanstalt) Rentenanwartschaften von DM 784,31 monatlich begründet worden (Schreiben vom 21. Juli 2009). Nachdem die Beklagte das Urteil des AG vom 15. August 1995 angefordert hatte, löschte sie im Versicherungskonto der Klägerin das dort vermerkte Quasisplitting beim Versorgungsausgleich. Dadurch erfüllte die Klägerin nicht mehr die Wartezeit von 420 Monate für die begehrte Altersrente. Die Beklagte unterrichtete die Klägerin unter dem 3. September 2009, dass die gespeicherten Daten über den gesetzlichen Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 1. Dezember 1969 bis 30. November 1994 berichtigt worden seien. Sämtliche bisher zum Versorgungsausgleich ergangene Mitteilungen würden gegenstandslos, soweit sie dieser Auskunft entgegenstünden. Beigefügt war die den Rentenauskünften entsprechende Darstellung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs mit der erneuten Angabe, es seien Rentenanwartschaften in Höhe von 17,0502 Entgeltpunkten übertragen worden. Nach dem Vermerk vom 29. September 2009 erläuterte die Beklagte der Tochter der Klägerin telefonisch den Sachverhalt.
Mit Bescheid vom 24. September 2009 nahm die Beklagte den Bescheid vom 5. Juli 2004 über die Anerkennung der Daten zum Versorgungsausgleich mit Wirkung ab Erlass nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Vergangenheit und die Zukunft zurück und kündigte an, die Daten zum Versorgungsausgleich aus dem Versicherungskonto zu löschen. Die Klägerin könne sich auf Vertrauen in den Bestand des Bescheids (vom 5. Juli 2004) nicht berufen, weil aus dem Urteil des AG vom 15. August 1995 hervorgehe, dass die Versorgung durch eine Realteilung bei der Versorgungsanstalt durchgeführt werde. Dort sei ein entsprechendes Konto eingerichtet worden. Eine doppelte Anrechnung von Versorgungszeiten in zwei verschiedenen Systemen sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Fehlerhaftigkeit in der Rentenauskunft sei deshalb für die Klägerin erkennbar gewesen. Auch im Wege des Ermessens sei die Rücknahme des Bescheids gerechtfertigt, weil an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ein überwiegend öffentliches Interesse bestehe. Auf die Durchführung des förmlichen Anhörungsverfahrens sei aufgrund der mit der Klägerin oder ihrer Tochter geführten Telefonate verzichtet worden. Mit weiterem Bescheid vom 24. September 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Altersrente ab, weil mit insgesamt 413 Monaten die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt sei. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid betreffend die (teilweise) Rücknahme des Bescheids vom 5. Juli 2004 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010). Der Bescheid vom 5. Juli 2004 sei unter Berücksichtigung eines falschen Sachverhalts (Berücksichtigung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung durch fehlerhafte Speicherung des Versorgungsausgleichs) erlassen worden. Auf Vertrauen in den Bestand des Bescheids habe sich die Klägerin nicht berufen können. Aufgrund des Urteils des AG sei der Klägerin bekannt gewesen, dass die Begründung des Versorgungsausgleichs in Höhe von DM 784,31 bei der Versorgungsanstalt erfolge. Diese habe dies der Klägerin mit Schreiben vom 28. November 1995 schriftlich bestätigt und gleichzeitig die entsprechende Gewährung der Leistungen bei Erreichen der Altersgrenze zugesagt. Aufgrund der erteilten Rentenauskünfte vom 5. Juli 2004 und 6. September 2006 hätte die Klägerin anhand der Ausführungen auf Seite 3 sowie der Anl. 5 erkennen müssen, dass die im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu begründenden Rentenanwartschaften doppelt, bei der Versorgungsanstalt und in der gesetzlichen Rentenversicherung, berücksichtigt würden. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sich die Rentenauskünfte durchzulesen und zur Kenntnis zu nehmen. Im Rahmen des Ermessens habe sie (die Beklagte) aufgrund des Verschuldens durch die fehlerhafte Datenspeicherung zugesichert, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Oktober 2009 unter Außerachtlassung der Leistung aus dem Versorgungsausgleich zu gewähren, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf den Antrag vom 9. Juli 2009 ab 1. Oktober 2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 26. März 2010). Bei der Berechnung der Rente ist, worauf die Beklagte am Ende des Bescheids hinwies, ein Zuschlag bei den Entgeltpunkten wegen eines Versorgungsausgleichs nicht berücksichtigt. Die Beklagte erklärte sich bereit, die Rente neu festzustellen, wenn und soweit das Verfahren wegen des Bescheids vom 24. September 2009 zu Gunsten der Klägerin beendet werde. Die Klägerin erhob hiergegen keinen Widerspruch. Auch erhält die Klägerin seit 1. November 2009 Leistungen von der Versorgungsanstalt aufgrund des Versorgungsausgleichs.
Die Klägerin erhob am 4. März 2010 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Sie machte - wie teilweise bereits mit ihrem Widerspruch - geltend, die Rücknahme des Bescheids vom 5. Juli 2004 sei rechtswidrig. Dieser Bescheid sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Beklagte habe diesen nicht bis spätestens 5. Juli 2006 zurückgenommen. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe lägen nicht vor, weil sie die Rechtswidrigkeit des Bescheides weder gekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Zwar ergebe sich aus dem Urteil des AG, dass zulasten der Versorgung des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt durch Realteilung Rentenanwartschaften zu ihren Gunsten begründet worden seien. Für einen juristischen Laien wie sie sei hieraus aber nicht auszuschließen, dass auch in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Berücksichtigung der Ehezeit in irgendeiner Form erfolge. Aus dem "Bescheid" vom 5. Juli 2004 sei für sie nur erkennbar gewesen, dass bei der Rente unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs ein Zuschlag bei den persönlichen Entgeltpunkten i.H.v. 17,0502 Entgeltpunkten vorgenommen worden sei. Für sie als juristische Laien sei nicht erkennbar gewesen, dass dies rechtswidrig gewesen sei. Sie habe auf den Bestand des Bescheids vom 5. Juli 2004 vertraut und dieses Vertrauen sei auch schutzwürdig. Schließlich habe die Beklagte auch ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt, weil sie allein das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Bescheids erwähnt habe. Ihr (der Klägerin) Interesse an der Aufrechterhaltung des Bescheids habe die Beklagte in keiner Weise berücksichtigt. Der Bescheid vom 24. September 2009 sei nicht ausreichend bestimmt. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, um welche konkreten "Daten" es sich handeln soll. Nicht zurückgenommen habe die Beklagte den "Bescheid" vom 6. September 2006, welchem ebenfalls ein Versicherungsverlauf beigefügt gewesen sei. Er entstehe ein wirtschaftlicher Nachteil, weil eine geringere Rente gezahlt werde.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Auch dem rechtsunkundigen Laien müsse bewusst sein, dass die Begünstigung aus dem Versorgungsausgleich nicht doppelt geleistet werden könne. Der Bescheid vom 24. September 2009 sei hinreichend bestimmt. Die Rücknahme habe sich ausschließlich auf die auf Anl. 5 der Rentenauskunft vom 5. Juli 2004 aufgezeigten Auswirkungen des Versorgungsausgleichs beziehen können. Ermessen sei in hinreichendem Maße ausgeübt. Die Aufhebung der Rentenauskunft vom 6. September 2006 sei versehentlich nicht erfolgt. Durch die Aufhebung der Daten zum Versorgungsausgleich entstünden der Klägerin keine wirtschaftlichen Nachteile, da die Leistungen hieraus bereits laufend von der Versorgungsanstalt gezahlt würden.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. März 2013 ab. Die Beklagte habe zu Recht die Umsetzung des Versorgungsausgleichs wieder zurückgenommen. Bei dem unter dem 5. Juli 2004 an die Klägerin übersandten Schreiben handle es sich hinsichtlich der Umsetzung des Versorgungsausgleichs um einen Verwaltungsakt. Da die Beklagte mit diesem Bescheid "die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeit bis 31. Dezember 1997, als für die Beteiligten verbindlich" festgestellt und zugleich mit der Rentenauskunft vom gleichen Tag als Anlage sowohl einen umfassenden Versicherungsverlauf als auch die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs übersandt habe, sei dies vom objektiven Empfängerhorizont bei verständiger Würdigung des Einzelfalls dahingehend auszulegen, dass die Behörde den Willen gehabt habe, die Umsetzung des Versorgungsausgleichs verbindlich in Form eines Verwaltungsaktes festzulegen. Diesen Verwaltungsakt habe die Beklagte mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen dürfen, weil die Klägerin dessen Rechtswidrigkeit gekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe und einer Rücknahme auch kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin entgegenstehe. Da der Klägerin sowohl aus dem Urteil des AG als auch aus dem Schreiben der Versorgungsanstalt, die beide eindeutig seien, bekannt gewesen sei, wie der Versorgungsausgleich durchzuführen sei, hätte sie bei aufmerksamer Durchsicht der Schreiben der Beklagten vom 5. Juli 2004 erkennen können und müssen, dass der Versorgungsausgleich fehlerhaft umgesetzt worden sei. Dass eine doppelte nochmalige Berücksichtigung bei der Beklagten nicht in Betracht kommen könne, hätte vor diesem Hintergrund jedem verständigen Adressaten zweifelsfrei auffallen müssen. Ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin sei nicht anzunehmen, gerade weil ihr nämlich nach eigenen Angaben "nichts aufgefallen" sei und sie sich daher offensichtlich keine näheren Gedanken hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsausgleiches gemacht habe. Dementsprechend habe sie auch keinerlei konkreten Gründe für ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des fehlerhaft durchgeführten Versorgungsausgleichs benannt. Im Rahmen einer Abwägung überwiege das öffentliche Interesse an einer Rücknahme. Andernfalls würde die Klägerin nämlich zu Unrecht auf Dauer eine zu hohe Rente beziehen. Der Rücknahmebescheid (vom 24. September 2009) sei nicht zu beanstanden, insbesondere nachdem die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens der Klägerin die von ihr beantragte Rente bereits vorzeitig unter Außerachtlassung der aufgrund der Rücknahme des Versorgungsausgleiches noch nicht erfüllten Wartezeit gewährt habe. Der Bescheid (vom 24. September 2009) sei auch bestimmt genug, da zumindest im Zusammenhang mit der Begründung für den Adressaten konkret erkennbar werde, inwieweit der Bescheid vom 5. Juli 2004 zurückgenommen werden solle. Dass im Übrigen auch der Bescheid vom 6. September 2006 hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs aus Gründen der Rechtsklarheit entsprechend aufzuheben gewesen wäre, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (vom 24. September 2009).
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 15. März 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. März 2013 beim SG Berufung eingelegt. Sie meint weiterhin, der Bescheid vom 24. September 2009 sei nicht hinreichend bestimmt, die Beklagte habe den Bescheid vom 5. Juli 2004 nicht bis spätestens 5. Juli 2006 zurückgenommen und die Voraussetzungen für die Rücknahme bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe lägen nicht vor. Für sie, die einfach strukturiert sei, sei aus Anl. 5 des Bescheids vom 5. Juli 2004 nicht ohne weitere Nachforschungen und aufgrund ganz nahe liegender Überlegungen erkennbar gewesen, dass der aus dem Versorgungsausgleich abgeleitete Zuschlag an Entgeltpunkten zu einer doppelten Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs führen würde.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13. März 2013 und den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 24. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 11. Dezember 2013 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) entschieden hat, ist zulässig. Die Klägerin hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung bedurfte nicht nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung. Denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte zu Recht die Speicherung von Daten zum Versorgungsausgleich zurückgenommen hat.
Gegenstand des Rechtstreits ist der (Rücknahme-)Bescheid der Beklagten vom 24. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 26. März 2010 geworden, mit welchem die Beklagte Altersrente bewilligte. Dieser Bescheid ändert den (Rücknahme-)Bescheid der Beklagten vom 24. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 nicht ab und ersetzt ihn auch nicht.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten (2.). Es fehlt an einer Beschwer, weil der Rücknahmebescheid vom 24. September 2009 ins Leere geht (1.).
1. Der Rücknahmebescheid vom 24. September 2009 geht ins Leere. Denn die Daten zum Versorgungsausgleich hat die Beklagte nicht mit einem Bescheid, auch nicht mit dem Bescheid vom 5. Juli 2004 festgestellt.
Mit dem Bescheid vom 5. Juli 2004 stellte die Beklagte keine Daten zum Versorgungsausgleich fest. Mit diesem Bescheid stellte sie nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die in dem (dem Bescheid) beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31. Dezember 1997, als für die Beteiligten verbindlich fest. Aus der Akte der Beklagten ergibt sich zwar nicht, ob diesem Bescheid ein Versicherungsverlauf beigefügt war. Einen Versicherungsverlauf enthält jedenfalls als Anl. 2 mit der Überschrift "Versicherungsverlauf Anlage zu Bescheid vom 05.07.2004" die Rentenauskunft vom 5. Juli 2004. Der Senat geht davon aus, dass dieser Versicherungsverlauf Anlage zu dem Bescheid vom 5. Juli 2004 war, zumal nach der üblichen Praxis der Beklagten einem Vormerkungsbescheid ein Versicherungsverlauf beigefügt ist, auch wenn zeitgleich eine Rentenauskunft erteilt wird. Dieser Versicherungsverlauf enthielt - wie üblich - die von der Klägerin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten im Sinne der §§ 54 bis 61 SGB VI, also die Pflichtbeitragszeiten und die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Daten zum Versorgungsausgleich waren in diesen Versicherungsverlauf nicht vermerkt. Regelungsinhalt eines Vormerkungsbescheids gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist lediglich die verbindliche Feststellung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der für einen späteren Rentenanspruch möglicherweise bedeutsamen rentenrelevanten Tatbestände, d.h. insbesondere zur Zurücklegung rentenrechtlicher Zeiten im Sinne der §§ 54 bis 61 SGB VI durch den Versicherten (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25. Februar 2010 B 13 R 41/09 R -, m.w.N. in juris). Daraus folgt, dass Daten zum Versorgungsausgleich nicht Inhalt eines Vormerkungsbescheids sind, auch nicht des Bescheids vom 5. Juli 2004.
Die Daten zum Versorgungsausgleich ergeben sich aus der Anl. 5 der Rentenauskunft vom 5. Juli 2004 (ebenso Anl. 5 der Rentenauskunft vom 6. September 2006). Eine Rentenauskunft ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Wissenserklärung (BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 114/00 R -, in juris). Sie ist nach dem Gesetz ausdrücklich nicht verbindlich (vgl. § 109 Abs. 2 SGB VI), worauf die Beklagte auch in den der Klägerin erteilten Rentenauskünften vom 5. Juli 2004 und 6. September 2006 explizit hingewiesen hatte (S. 3). Sie kann auch nicht Grundlage dafür sein, dass der Versicherte Leistungen entsprechend der in ihr enthaltenen Mitteilungen erhält (BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 - 5/4 RA 11/94 -, in juris). Erst im konkreten Leistungsfall wird verbindlich über den Rentenanspruch entschieden. Die Darstellungen der Auswirkungen des Versorgungsausgleiches in der Anl. 5 zu der Rentenauskunft ist im Zusammenhang mit der Berechnung der voraussichtlichen Rentenhöhe zu sehen. Denn die Rentenauskunft muss unter anderem enthalten (§ 109 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI) die Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet.
Dass die Beklagte die Rentenauskunft vom 5. Juli 2004 zeitgleich mit dem Vormerkungsbescheid erteilte, führt nicht dazu, dass Angaben in der Rentenauskunft von der Bestandskraft des Vormerkungsbescheides erfasst werden (BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R -, m.w.N. in juris).
2. Aber selbst wenn vorliegend die Beklagte ausnahmsweise die Daten zum Versorgungsausgleich durch den Bescheid vom 5. Juli 2004 festgestellt hätte, hat sie diese Feststellung zu Recht nach § 45 SGB X zurückgenommen.
a) Der Bescheid vom 24. September 2009 ist hinreichend bestimmt. Ein Verwaltungsakt muss nach § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu. Unbestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (zum Ganzen: z.B. BSG Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R -, m.w.N. in juris). Aus dem Bescheid vom 24. September 2009 ergibt sich eindeutig, dass hinsichtlich des Versorgungsausgleichs die Beklagte gespeicherte Daten löschen wollte. Dies hat die Klägerin auch von Anfang an so verstanden. Denn sie hat sich bereits in ihrem Widerspruch mit der bei der Beklagten erfolgten fehlerhaften Speicherung der Daten zum Versorgungsausgleich auseinandergesetzt. Aufgrund des zeitgleich ergangenen Bescheids über die Ablehnung der Altersrente wegen fehlender Wartezeit, war ihr auch bewusst, dass dies auf der fehlerhaften Speicherung der Daten zum Versorgungsausgleich bei der Beklagten beruhte. Zudem hatte die Beklagte vor Erlass des Bescheides vom 24. September 2009 telefonisch die Tochter der Klägerin über den Sachverhalt unterrichtet.
b) Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf, soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, dieser, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
aa) Der Bescheid vom 5. Juli 2004 war hinsichtlich der Daten zum Versorgungsausgleich rechtswidrig. Denn im Versorgungsausgleich wurden keine Rentenanwartschaft in Form von Entgeltpunkten bei der Beklagten begründet, sondern es erfolgte eine Realteilung. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
bb) Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Hinsichtlich der Vergangenheit gilt dies, weil sie die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 5. Juli 2004 hinsichtlich der Daten zum Versorgungsausgleich infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X). Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d.h. seine Urteilsfähigkeit und sein Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R -, in juris). Der Klägerin war bekannt, dass sie zu ihrer Altersversorgung auch Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie auch dort Leistungen beantragt hatte, die die Versorgungsanstalt ihr ab 1. November 2009, mithin in zeitlichem Zusammenhang mit dem begehrten Beginn der Altersrente ab 1. Oktober 2009, auch zahlte. Da die Klägerin - was sie wusste, jedenfalls für sie ohne weiteres erkennbar war - zu keinem Zeitpunkt zur Versorgungsanstalt Beiträge entrichtet hatte, konnte dieser Anspruch auf Leistungen nur aus dem durchgeführten und ihr bekannten Versorgungsausgleich entstanden sein. Hätte sich die Klägerin mit der ihr zugegangener Rentenauskunft auseinandergesetzt, hätte sie erkennen können, dass bei der Berechnung ihrer voraussichtlichen Altersrente ein durchgeführter Versorgungsausgleich berücksichtigt war. Bei der ihr vorhandenen Kenntnis, dass ihr im Alter auch Leistungen der Versorgungsanstalt zustehen, hätte sich ihr zumindest eine Nachfrage bei der Beklagten oder der Versorgungsanstalt aufdrängen müssen. Denn es liegt auch für einen Versicherten, der nicht die Einzelheiten der Berechnung einer gesetzlichen Rente kennt, nahe, dass er nicht eine doppelte Leistung erhalten kann. Die Klägerin hatte die Obliegenheit, den ihr zugegangenen Bescheid vom 5. Juli 2004 sorgfältig durchzulesen. Versicherte sind verpflichtet, ihnen zugegangene Bescheide der Sozialversicherungsträger sorgfältig durchzulesen und zumindest auf Plausibilität und offenkundige Fehler zu überprüfen und solche zu erkennen. Diese Obliegenheit eines Versicherten besteht schon deshalb, weil in einem Massenverfahren wie der Sozialversicherung Fehler nicht ausgeschlossen sind. Wenn der Klägerin diese doppelte Leistung aus dem Versorgungsgleich nicht aufgefallen ist, ist daraus - wie das SG zutreffend ausführte - abzuleiten, der sie sich keine näheren Gedanken hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs gemacht hat und sie deshalb aus diesem Grund der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft.
Auch soweit die Aufhebung für die Zukunft erfolgte, kann sich die Klägerin auf Vertrauensschutz nicht berufen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägerin kann sich nicht aus dem Verbrauch von Leistungen ergeben, da ein solches hinsichtlich künftiger Leistungen grundsätzlich ausscheidet (z.B. BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 R 13/11 R -, in juris). Eine von der Klägerin nach Erlass des Bescheids vom 5. Juli 2004 getroffene Vermögensdisposition ist nicht erkennbar und wird von ihm auch nicht behauptet. Im Rahmen der Vertrauensschutzprüfung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind die Belange des vom rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigten mit dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände abzuwägen (BSG, Urteile vom 5. November 1997 - 9 RV 20/96 - und 21. Juni 2001 - B 7 AL 6/00 R -, beide in juris). Diese Abwägung fällt vorliegend zu Ungunsten der Klägerin aus. Denn bei Dauerleistungen wie einer Altersrente ist bei dieser Abwägung das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in der Regel höher einzuschätzen als bei der Gewährung einmaliger Leistungen, weil eine Dauerleistung die Allgemeinheit regelmäßig stärker belastet als eine einmalige Leistung (vgl. BSG, Urteile vom 5. November 1997 - 9 RV 20/96 -, 21. Juni 2001 - B 7 AL 6/00 R - und 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R -, alle in juris). Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Beklagte fehlerhaft im Versicherungskonto der Klägerin einen mit der Übertragung von Entgeltpunkten durchgeführten Versorgungsausgleich speicherte und auf dieser Grundlage den Vormerkungsbescheid vom 5. Juli 2004 erließ. Dass die Fehlerhaftigkeit eines Bescheids allein auf einer unrichtigen Rechtsanwendung seitens eines Versicherungsträgers beruht, rechtfertigt nicht ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherten in den Fortbestand dieser Entscheidung (BSG, Urteile vom 14. November 1985 - 7 RAr 123/84 - und 21. Juni 2001 - B 7 AL 6/00 R -; anderer Ansicht: BSG, Urteil vom 28. November 1985 - 11b/7 RAr 128/84 -, alle in juris).
cc) Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen im Bescheid vom 24. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 fehlerfrei ausgeübt.
Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X ist eine Ermessensentscheidung (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 -, in juris). Der Sozialleistungsträger hat bei Rücknahmeentscheidungen nach § 45 SGB X sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und dabei die Grenzen des Ermessens einzuhalten; der Betroffene hat hierauf einen Rechtsanspruch (§ 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]). Die Begründung des Rücknahmebescheides und/oder des Widerspruchsbescheides (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 SGB X) muss nicht nur erkennen lassen, dass der Sozialleistungsträger eine Ermessensentscheidung treffen wollte und getroffen hat, sondern auch diejenigen Gesichtspunkte angeben, von denen er bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 -, a.a.O.). Nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG ist ein Verwaltungsakt auch dann rechtswidrig, wenn die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt war, nach ihrem Ermessen zu handeln, jedoch die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Die Beklagte erkannte, dass sie Ermessen auszuüben hatte. Denn im Bescheid vom 24. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 führte sie aus, dass sie die Entscheidung über die Rücknahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe.
Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Beklagte der Klägerin die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Oktober 2009 zahlte, obgleich die Anspruchsvoraussetzungen hierfür zu diesem Zeitpunkt, sondern erst zum 1. Mai 2010, noch nicht erfüllt waren, weil die Wartezeit von 35 Jahren nicht vorlag. Die Klägerin erhielt mithin für sieben Monate (Oktober 2009 bis April 2010) eine ihr nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zustehende Altersrente. Zudem hat die Beklagte in ihre Erwägungen zutreffend eingestellt, dass eine Gewährung der Altersrente einschließlich der Leistungen aus dem Versorgungsausgleich nicht zulässig ist. Denn dann erhielte die Klägerin Leistungen aus dem Versorgungsausgleich doppelt, nämlich sowohl bei ihrer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch durch die Leistung der Versorgungsanstalt.
dd) Die Beklagte hat die Fristen für die Rücknahme eingehalten.
Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn - wie vorliegend (siehe oben) - die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 3 gegeben sind. Die zehnjährige Frist zur Rücknahme wäre bei einer möglichen Bekanntgabe des Bescheids vom 5. Juli 2004 frühestens am 6. Juli 2004 erst am 5. Juli 2014 abgelaufen.
Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Behörde die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Die Beklagte erkannte den Fehler im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Rentenantrags der Klägerin vom 23. Juni 2009 aufgrund des Schreibens der Versorgungsanstalt vom 21. Juli 2009. Die Rücknahme erfolgte innerhalb eines Jahres mit Bescheid vom 24. September 2009.
3. Soweit der Klägerin wegen der fehlerhaften Rentenauskünfte der Beklagten ein Schaden entstanden sein sollte - ein solcher ist für den Senat allerdings nicht ersichtlich, weil die Klägerin die ihr aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs zustehende Leistung erhält -, ist sie auf den Amtshaftungsanspruch nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz (GG) zu verweisen (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 10. Juli 2003 - III ZR 155/02 -, in juris).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten verfügte Rücknahme über die Speicherung der Daten zum Versorgungsausgleich.
Die am 1946 geborene Klägerin war mit einem Arzt verheiratet. Mit seit 6. Oktober 1995 rechtskräftigem Urteil vom 15. August 1995 (4 F 236/94) schied das Amtsgericht Familiengericht - S. (AG) die am 9. Dezember 1969 geschlossene Ehe und begründete zu Lasten des Ehemanns bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (im Folgenden Versorgungsanstalt) durch Realteilung für die Klägerin bei dieser Versorgungsanstalt Rentenanwartschaften von monatlich DM 784,31 (= EUR 401,01) bezogen auf den 30. November 1994. Im Versicherungskonto der Klägerin vermerkte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), es seien zu Gunsten der Klägerin 17,0502 Entgeltpunkte begründet worden. Die Versorgungsanstalt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 28. November 1995 mit, nach dem rechtskräftigen Urteil des AG werde für sie (die Klägerin) bei ihr (der Versorgungsanstalt) ein Leistungsanrecht für die Ehe /Teilnahmezeit vom 1. Oktober 1972 bis 30. November 1994 mit dem Anwartschaftsbetrag von monatlich DM 784,31 bezogen auf den 30. November 1994 begründet. Sie (die Versorgungsanstalt) gewähre ihr (der Klägerin) nach ihren Satzungsbestimmungen Versorgungsleistungen.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2004 stellte die Beklagte die "in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeit bis 31. Dezember 1997, als für die Beteiligten verbindlich" fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Die Beklagte übersandte der Klägerin mit diesem Bescheid auch die Rentenauskunft vom 5. Juli 2004 mit der Angabe der voraussichtlichen Höhe der Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahrs. Diese Rentenauskunft enthielt die Anl. 2 mit der Überschrift "Versicherungsverlauf Anlage zu Bescheid vom 05.07.2004". Dieser Versicherungsverlauf enthält Zeiten, für die Pflichtbeiträge entrichtet waren, sowie Zeiten mit Pflichtbeiträgen für Kindererziehung und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Eine weitere Rentenauskunft übersandte die Beklagte der Klägerin unter dem 6. September 2006. In beiden Rentenauskünften führte die Beklagte u.a. aus, die Rente sei unter Berücksichtigung des rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleichs berechnet worden (Seite 3). Die Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei erfüllt und bei einem Rentenbeginn ab 1. Oktober 2009 erfolge kein Abschlag. Die Auswirkungen des Versorgungsausgleich stellte sie in der Anl. 5 zu diesen Rentenauskünften dar und gab jeweils an, für die Ehezeit vom 1. Dezember 1969 bis 30. November 1994 seien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragsentrichtung i.H.v.17,0502 Entgeltpunkten begründet worden.
Die Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung von 50 seit 14. Juli 2006 festgestellt ist, beantragte am 23. Juni 2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Oktober 2009. Die Beklagte teilte der Versorgungsanstalt mit Schreiben vom 16. Juli 2009 mit, der Versorgungsausgleich sei durch die Begründung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragsleistung zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auf dem Versichertenkonto des Ausgleichsberechtigten durchgeführt worden. Die Versorgungsanstalt wies die Beklagte darauf hin, dies sei nicht richtig, sondern es seien durch Realteilung für die Klägerin bei ihr (der Versorgungsanstalt) Rentenanwartschaften von DM 784,31 monatlich begründet worden (Schreiben vom 21. Juli 2009). Nachdem die Beklagte das Urteil des AG vom 15. August 1995 angefordert hatte, löschte sie im Versicherungskonto der Klägerin das dort vermerkte Quasisplitting beim Versorgungsausgleich. Dadurch erfüllte die Klägerin nicht mehr die Wartezeit von 420 Monate für die begehrte Altersrente. Die Beklagte unterrichtete die Klägerin unter dem 3. September 2009, dass die gespeicherten Daten über den gesetzlichen Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 1. Dezember 1969 bis 30. November 1994 berichtigt worden seien. Sämtliche bisher zum Versorgungsausgleich ergangene Mitteilungen würden gegenstandslos, soweit sie dieser Auskunft entgegenstünden. Beigefügt war die den Rentenauskünften entsprechende Darstellung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs mit der erneuten Angabe, es seien Rentenanwartschaften in Höhe von 17,0502 Entgeltpunkten übertragen worden. Nach dem Vermerk vom 29. September 2009 erläuterte die Beklagte der Tochter der Klägerin telefonisch den Sachverhalt.
Mit Bescheid vom 24. September 2009 nahm die Beklagte den Bescheid vom 5. Juli 2004 über die Anerkennung der Daten zum Versorgungsausgleich mit Wirkung ab Erlass nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Vergangenheit und die Zukunft zurück und kündigte an, die Daten zum Versorgungsausgleich aus dem Versicherungskonto zu löschen. Die Klägerin könne sich auf Vertrauen in den Bestand des Bescheids (vom 5. Juli 2004) nicht berufen, weil aus dem Urteil des AG vom 15. August 1995 hervorgehe, dass die Versorgung durch eine Realteilung bei der Versorgungsanstalt durchgeführt werde. Dort sei ein entsprechendes Konto eingerichtet worden. Eine doppelte Anrechnung von Versorgungszeiten in zwei verschiedenen Systemen sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Fehlerhaftigkeit in der Rentenauskunft sei deshalb für die Klägerin erkennbar gewesen. Auch im Wege des Ermessens sei die Rücknahme des Bescheids gerechtfertigt, weil an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ein überwiegend öffentliches Interesse bestehe. Auf die Durchführung des förmlichen Anhörungsverfahrens sei aufgrund der mit der Klägerin oder ihrer Tochter geführten Telefonate verzichtet worden. Mit weiterem Bescheid vom 24. September 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Altersrente ab, weil mit insgesamt 413 Monaten die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt sei. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid betreffend die (teilweise) Rücknahme des Bescheids vom 5. Juli 2004 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010). Der Bescheid vom 5. Juli 2004 sei unter Berücksichtigung eines falschen Sachverhalts (Berücksichtigung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung durch fehlerhafte Speicherung des Versorgungsausgleichs) erlassen worden. Auf Vertrauen in den Bestand des Bescheids habe sich die Klägerin nicht berufen können. Aufgrund des Urteils des AG sei der Klägerin bekannt gewesen, dass die Begründung des Versorgungsausgleichs in Höhe von DM 784,31 bei der Versorgungsanstalt erfolge. Diese habe dies der Klägerin mit Schreiben vom 28. November 1995 schriftlich bestätigt und gleichzeitig die entsprechende Gewährung der Leistungen bei Erreichen der Altersgrenze zugesagt. Aufgrund der erteilten Rentenauskünfte vom 5. Juli 2004 und 6. September 2006 hätte die Klägerin anhand der Ausführungen auf Seite 3 sowie der Anl. 5 erkennen müssen, dass die im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu begründenden Rentenanwartschaften doppelt, bei der Versorgungsanstalt und in der gesetzlichen Rentenversicherung, berücksichtigt würden. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sich die Rentenauskünfte durchzulesen und zur Kenntnis zu nehmen. Im Rahmen des Ermessens habe sie (die Beklagte) aufgrund des Verschuldens durch die fehlerhafte Datenspeicherung zugesichert, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Oktober 2009 unter Außerachtlassung der Leistung aus dem Versorgungsausgleich zu gewähren, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf den Antrag vom 9. Juli 2009 ab 1. Oktober 2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 26. März 2010). Bei der Berechnung der Rente ist, worauf die Beklagte am Ende des Bescheids hinwies, ein Zuschlag bei den Entgeltpunkten wegen eines Versorgungsausgleichs nicht berücksichtigt. Die Beklagte erklärte sich bereit, die Rente neu festzustellen, wenn und soweit das Verfahren wegen des Bescheids vom 24. September 2009 zu Gunsten der Klägerin beendet werde. Die Klägerin erhob hiergegen keinen Widerspruch. Auch erhält die Klägerin seit 1. November 2009 Leistungen von der Versorgungsanstalt aufgrund des Versorgungsausgleichs.
Die Klägerin erhob am 4. März 2010 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Sie machte - wie teilweise bereits mit ihrem Widerspruch - geltend, die Rücknahme des Bescheids vom 5. Juli 2004 sei rechtswidrig. Dieser Bescheid sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Beklagte habe diesen nicht bis spätestens 5. Juli 2006 zurückgenommen. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe lägen nicht vor, weil sie die Rechtswidrigkeit des Bescheides weder gekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Zwar ergebe sich aus dem Urteil des AG, dass zulasten der Versorgung des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt durch Realteilung Rentenanwartschaften zu ihren Gunsten begründet worden seien. Für einen juristischen Laien wie sie sei hieraus aber nicht auszuschließen, dass auch in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Berücksichtigung der Ehezeit in irgendeiner Form erfolge. Aus dem "Bescheid" vom 5. Juli 2004 sei für sie nur erkennbar gewesen, dass bei der Rente unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs ein Zuschlag bei den persönlichen Entgeltpunkten i.H.v. 17,0502 Entgeltpunkten vorgenommen worden sei. Für sie als juristische Laien sei nicht erkennbar gewesen, dass dies rechtswidrig gewesen sei. Sie habe auf den Bestand des Bescheids vom 5. Juli 2004 vertraut und dieses Vertrauen sei auch schutzwürdig. Schließlich habe die Beklagte auch ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt, weil sie allein das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Bescheids erwähnt habe. Ihr (der Klägerin) Interesse an der Aufrechterhaltung des Bescheids habe die Beklagte in keiner Weise berücksichtigt. Der Bescheid vom 24. September 2009 sei nicht ausreichend bestimmt. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, um welche konkreten "Daten" es sich handeln soll. Nicht zurückgenommen habe die Beklagte den "Bescheid" vom 6. September 2006, welchem ebenfalls ein Versicherungsverlauf beigefügt gewesen sei. Er entstehe ein wirtschaftlicher Nachteil, weil eine geringere Rente gezahlt werde.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Auch dem rechtsunkundigen Laien müsse bewusst sein, dass die Begünstigung aus dem Versorgungsausgleich nicht doppelt geleistet werden könne. Der Bescheid vom 24. September 2009 sei hinreichend bestimmt. Die Rücknahme habe sich ausschließlich auf die auf Anl. 5 der Rentenauskunft vom 5. Juli 2004 aufgezeigten Auswirkungen des Versorgungsausgleichs beziehen können. Ermessen sei in hinreichendem Maße ausgeübt. Die Aufhebung der Rentenauskunft vom 6. September 2006 sei versehentlich nicht erfolgt. Durch die Aufhebung der Daten zum Versorgungsausgleich entstünden der Klägerin keine wirtschaftlichen Nachteile, da die Leistungen hieraus bereits laufend von der Versorgungsanstalt gezahlt würden.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. März 2013 ab. Die Beklagte habe zu Recht die Umsetzung des Versorgungsausgleichs wieder zurückgenommen. Bei dem unter dem 5. Juli 2004 an die Klägerin übersandten Schreiben handle es sich hinsichtlich der Umsetzung des Versorgungsausgleichs um einen Verwaltungsakt. Da die Beklagte mit diesem Bescheid "die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeit bis 31. Dezember 1997, als für die Beteiligten verbindlich" festgestellt und zugleich mit der Rentenauskunft vom gleichen Tag als Anlage sowohl einen umfassenden Versicherungsverlauf als auch die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs übersandt habe, sei dies vom objektiven Empfängerhorizont bei verständiger Würdigung des Einzelfalls dahingehend auszulegen, dass die Behörde den Willen gehabt habe, die Umsetzung des Versorgungsausgleichs verbindlich in Form eines Verwaltungsaktes festzulegen. Diesen Verwaltungsakt habe die Beklagte mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen dürfen, weil die Klägerin dessen Rechtswidrigkeit gekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe und einer Rücknahme auch kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin entgegenstehe. Da der Klägerin sowohl aus dem Urteil des AG als auch aus dem Schreiben der Versorgungsanstalt, die beide eindeutig seien, bekannt gewesen sei, wie der Versorgungsausgleich durchzuführen sei, hätte sie bei aufmerksamer Durchsicht der Schreiben der Beklagten vom 5. Juli 2004 erkennen können und müssen, dass der Versorgungsausgleich fehlerhaft umgesetzt worden sei. Dass eine doppelte nochmalige Berücksichtigung bei der Beklagten nicht in Betracht kommen könne, hätte vor diesem Hintergrund jedem verständigen Adressaten zweifelsfrei auffallen müssen. Ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin sei nicht anzunehmen, gerade weil ihr nämlich nach eigenen Angaben "nichts aufgefallen" sei und sie sich daher offensichtlich keine näheren Gedanken hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsausgleiches gemacht habe. Dementsprechend habe sie auch keinerlei konkreten Gründe für ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des fehlerhaft durchgeführten Versorgungsausgleichs benannt. Im Rahmen einer Abwägung überwiege das öffentliche Interesse an einer Rücknahme. Andernfalls würde die Klägerin nämlich zu Unrecht auf Dauer eine zu hohe Rente beziehen. Der Rücknahmebescheid (vom 24. September 2009) sei nicht zu beanstanden, insbesondere nachdem die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens der Klägerin die von ihr beantragte Rente bereits vorzeitig unter Außerachtlassung der aufgrund der Rücknahme des Versorgungsausgleiches noch nicht erfüllten Wartezeit gewährt habe. Der Bescheid (vom 24. September 2009) sei auch bestimmt genug, da zumindest im Zusammenhang mit der Begründung für den Adressaten konkret erkennbar werde, inwieweit der Bescheid vom 5. Juli 2004 zurückgenommen werden solle. Dass im Übrigen auch der Bescheid vom 6. September 2006 hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs aus Gründen der Rechtsklarheit entsprechend aufzuheben gewesen wäre, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (vom 24. September 2009).
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 15. März 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. März 2013 beim SG Berufung eingelegt. Sie meint weiterhin, der Bescheid vom 24. September 2009 sei nicht hinreichend bestimmt, die Beklagte habe den Bescheid vom 5. Juli 2004 nicht bis spätestens 5. Juli 2006 zurückgenommen und die Voraussetzungen für die Rücknahme bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe lägen nicht vor. Für sie, die einfach strukturiert sei, sei aus Anl. 5 des Bescheids vom 5. Juli 2004 nicht ohne weitere Nachforschungen und aufgrund ganz nahe liegender Überlegungen erkennbar gewesen, dass der aus dem Versorgungsausgleich abgeleitete Zuschlag an Entgeltpunkten zu einer doppelten Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs führen würde.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13. März 2013 und den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 24. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 11. Dezember 2013 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) entschieden hat, ist zulässig. Die Klägerin hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung bedurfte nicht nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung. Denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte zu Recht die Speicherung von Daten zum Versorgungsausgleich zurückgenommen hat.
Gegenstand des Rechtstreits ist der (Rücknahme-)Bescheid der Beklagten vom 24. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 26. März 2010 geworden, mit welchem die Beklagte Altersrente bewilligte. Dieser Bescheid ändert den (Rücknahme-)Bescheid der Beklagten vom 24. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 nicht ab und ersetzt ihn auch nicht.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten (2.). Es fehlt an einer Beschwer, weil der Rücknahmebescheid vom 24. September 2009 ins Leere geht (1.).
1. Der Rücknahmebescheid vom 24. September 2009 geht ins Leere. Denn die Daten zum Versorgungsausgleich hat die Beklagte nicht mit einem Bescheid, auch nicht mit dem Bescheid vom 5. Juli 2004 festgestellt.
Mit dem Bescheid vom 5. Juli 2004 stellte die Beklagte keine Daten zum Versorgungsausgleich fest. Mit diesem Bescheid stellte sie nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die in dem (dem Bescheid) beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31. Dezember 1997, als für die Beteiligten verbindlich fest. Aus der Akte der Beklagten ergibt sich zwar nicht, ob diesem Bescheid ein Versicherungsverlauf beigefügt war. Einen Versicherungsverlauf enthält jedenfalls als Anl. 2 mit der Überschrift "Versicherungsverlauf Anlage zu Bescheid vom 05.07.2004" die Rentenauskunft vom 5. Juli 2004. Der Senat geht davon aus, dass dieser Versicherungsverlauf Anlage zu dem Bescheid vom 5. Juli 2004 war, zumal nach der üblichen Praxis der Beklagten einem Vormerkungsbescheid ein Versicherungsverlauf beigefügt ist, auch wenn zeitgleich eine Rentenauskunft erteilt wird. Dieser Versicherungsverlauf enthielt - wie üblich - die von der Klägerin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten im Sinne der §§ 54 bis 61 SGB VI, also die Pflichtbeitragszeiten und die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Daten zum Versorgungsausgleich waren in diesen Versicherungsverlauf nicht vermerkt. Regelungsinhalt eines Vormerkungsbescheids gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist lediglich die verbindliche Feststellung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der für einen späteren Rentenanspruch möglicherweise bedeutsamen rentenrelevanten Tatbestände, d.h. insbesondere zur Zurücklegung rentenrechtlicher Zeiten im Sinne der §§ 54 bis 61 SGB VI durch den Versicherten (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25. Februar 2010 B 13 R 41/09 R -, m.w.N. in juris). Daraus folgt, dass Daten zum Versorgungsausgleich nicht Inhalt eines Vormerkungsbescheids sind, auch nicht des Bescheids vom 5. Juli 2004.
Die Daten zum Versorgungsausgleich ergeben sich aus der Anl. 5 der Rentenauskunft vom 5. Juli 2004 (ebenso Anl. 5 der Rentenauskunft vom 6. September 2006). Eine Rentenauskunft ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Wissenserklärung (BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 114/00 R -, in juris). Sie ist nach dem Gesetz ausdrücklich nicht verbindlich (vgl. § 109 Abs. 2 SGB VI), worauf die Beklagte auch in den der Klägerin erteilten Rentenauskünften vom 5. Juli 2004 und 6. September 2006 explizit hingewiesen hatte (S. 3). Sie kann auch nicht Grundlage dafür sein, dass der Versicherte Leistungen entsprechend der in ihr enthaltenen Mitteilungen erhält (BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 - 5/4 RA 11/94 -, in juris). Erst im konkreten Leistungsfall wird verbindlich über den Rentenanspruch entschieden. Die Darstellungen der Auswirkungen des Versorgungsausgleiches in der Anl. 5 zu der Rentenauskunft ist im Zusammenhang mit der Berechnung der voraussichtlichen Rentenhöhe zu sehen. Denn die Rentenauskunft muss unter anderem enthalten (§ 109 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI) die Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet.
Dass die Beklagte die Rentenauskunft vom 5. Juli 2004 zeitgleich mit dem Vormerkungsbescheid erteilte, führt nicht dazu, dass Angaben in der Rentenauskunft von der Bestandskraft des Vormerkungsbescheides erfasst werden (BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R -, m.w.N. in juris).
2. Aber selbst wenn vorliegend die Beklagte ausnahmsweise die Daten zum Versorgungsausgleich durch den Bescheid vom 5. Juli 2004 festgestellt hätte, hat sie diese Feststellung zu Recht nach § 45 SGB X zurückgenommen.
a) Der Bescheid vom 24. September 2009 ist hinreichend bestimmt. Ein Verwaltungsakt muss nach § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu. Unbestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (zum Ganzen: z.B. BSG Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R -, m.w.N. in juris). Aus dem Bescheid vom 24. September 2009 ergibt sich eindeutig, dass hinsichtlich des Versorgungsausgleichs die Beklagte gespeicherte Daten löschen wollte. Dies hat die Klägerin auch von Anfang an so verstanden. Denn sie hat sich bereits in ihrem Widerspruch mit der bei der Beklagten erfolgten fehlerhaften Speicherung der Daten zum Versorgungsausgleich auseinandergesetzt. Aufgrund des zeitgleich ergangenen Bescheids über die Ablehnung der Altersrente wegen fehlender Wartezeit, war ihr auch bewusst, dass dies auf der fehlerhaften Speicherung der Daten zum Versorgungsausgleich bei der Beklagten beruhte. Zudem hatte die Beklagte vor Erlass des Bescheides vom 24. September 2009 telefonisch die Tochter der Klägerin über den Sachverhalt unterrichtet.
b) Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf, soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, dieser, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
aa) Der Bescheid vom 5. Juli 2004 war hinsichtlich der Daten zum Versorgungsausgleich rechtswidrig. Denn im Versorgungsausgleich wurden keine Rentenanwartschaft in Form von Entgeltpunkten bei der Beklagten begründet, sondern es erfolgte eine Realteilung. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
bb) Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Hinsichtlich der Vergangenheit gilt dies, weil sie die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 5. Juli 2004 hinsichtlich der Daten zum Versorgungsausgleich infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X). Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d.h. seine Urteilsfähigkeit und sein Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R -, in juris). Der Klägerin war bekannt, dass sie zu ihrer Altersversorgung auch Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie auch dort Leistungen beantragt hatte, die die Versorgungsanstalt ihr ab 1. November 2009, mithin in zeitlichem Zusammenhang mit dem begehrten Beginn der Altersrente ab 1. Oktober 2009, auch zahlte. Da die Klägerin - was sie wusste, jedenfalls für sie ohne weiteres erkennbar war - zu keinem Zeitpunkt zur Versorgungsanstalt Beiträge entrichtet hatte, konnte dieser Anspruch auf Leistungen nur aus dem durchgeführten und ihr bekannten Versorgungsausgleich entstanden sein. Hätte sich die Klägerin mit der ihr zugegangener Rentenauskunft auseinandergesetzt, hätte sie erkennen können, dass bei der Berechnung ihrer voraussichtlichen Altersrente ein durchgeführter Versorgungsausgleich berücksichtigt war. Bei der ihr vorhandenen Kenntnis, dass ihr im Alter auch Leistungen der Versorgungsanstalt zustehen, hätte sich ihr zumindest eine Nachfrage bei der Beklagten oder der Versorgungsanstalt aufdrängen müssen. Denn es liegt auch für einen Versicherten, der nicht die Einzelheiten der Berechnung einer gesetzlichen Rente kennt, nahe, dass er nicht eine doppelte Leistung erhalten kann. Die Klägerin hatte die Obliegenheit, den ihr zugegangenen Bescheid vom 5. Juli 2004 sorgfältig durchzulesen. Versicherte sind verpflichtet, ihnen zugegangene Bescheide der Sozialversicherungsträger sorgfältig durchzulesen und zumindest auf Plausibilität und offenkundige Fehler zu überprüfen und solche zu erkennen. Diese Obliegenheit eines Versicherten besteht schon deshalb, weil in einem Massenverfahren wie der Sozialversicherung Fehler nicht ausgeschlossen sind. Wenn der Klägerin diese doppelte Leistung aus dem Versorgungsgleich nicht aufgefallen ist, ist daraus - wie das SG zutreffend ausführte - abzuleiten, der sie sich keine näheren Gedanken hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs gemacht hat und sie deshalb aus diesem Grund der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft.
Auch soweit die Aufhebung für die Zukunft erfolgte, kann sich die Klägerin auf Vertrauensschutz nicht berufen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägerin kann sich nicht aus dem Verbrauch von Leistungen ergeben, da ein solches hinsichtlich künftiger Leistungen grundsätzlich ausscheidet (z.B. BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 R 13/11 R -, in juris). Eine von der Klägerin nach Erlass des Bescheids vom 5. Juli 2004 getroffene Vermögensdisposition ist nicht erkennbar und wird von ihm auch nicht behauptet. Im Rahmen der Vertrauensschutzprüfung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind die Belange des vom rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigten mit dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände abzuwägen (BSG, Urteile vom 5. November 1997 - 9 RV 20/96 - und 21. Juni 2001 - B 7 AL 6/00 R -, beide in juris). Diese Abwägung fällt vorliegend zu Ungunsten der Klägerin aus. Denn bei Dauerleistungen wie einer Altersrente ist bei dieser Abwägung das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in der Regel höher einzuschätzen als bei der Gewährung einmaliger Leistungen, weil eine Dauerleistung die Allgemeinheit regelmäßig stärker belastet als eine einmalige Leistung (vgl. BSG, Urteile vom 5. November 1997 - 9 RV 20/96 -, 21. Juni 2001 - B 7 AL 6/00 R - und 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R -, alle in juris). Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Beklagte fehlerhaft im Versicherungskonto der Klägerin einen mit der Übertragung von Entgeltpunkten durchgeführten Versorgungsausgleich speicherte und auf dieser Grundlage den Vormerkungsbescheid vom 5. Juli 2004 erließ. Dass die Fehlerhaftigkeit eines Bescheids allein auf einer unrichtigen Rechtsanwendung seitens eines Versicherungsträgers beruht, rechtfertigt nicht ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherten in den Fortbestand dieser Entscheidung (BSG, Urteile vom 14. November 1985 - 7 RAr 123/84 - und 21. Juni 2001 - B 7 AL 6/00 R -; anderer Ansicht: BSG, Urteil vom 28. November 1985 - 11b/7 RAr 128/84 -, alle in juris).
cc) Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen im Bescheid vom 24. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 fehlerfrei ausgeübt.
Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X ist eine Ermessensentscheidung (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 -, in juris). Der Sozialleistungsträger hat bei Rücknahmeentscheidungen nach § 45 SGB X sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und dabei die Grenzen des Ermessens einzuhalten; der Betroffene hat hierauf einen Rechtsanspruch (§ 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]). Die Begründung des Rücknahmebescheides und/oder des Widerspruchsbescheides (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 SGB X) muss nicht nur erkennen lassen, dass der Sozialleistungsträger eine Ermessensentscheidung treffen wollte und getroffen hat, sondern auch diejenigen Gesichtspunkte angeben, von denen er bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 -, a.a.O.). Nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG ist ein Verwaltungsakt auch dann rechtswidrig, wenn die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt war, nach ihrem Ermessen zu handeln, jedoch die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Die Beklagte erkannte, dass sie Ermessen auszuüben hatte. Denn im Bescheid vom 24. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 führte sie aus, dass sie die Entscheidung über die Rücknahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe.
Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Beklagte der Klägerin die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Oktober 2009 zahlte, obgleich die Anspruchsvoraussetzungen hierfür zu diesem Zeitpunkt, sondern erst zum 1. Mai 2010, noch nicht erfüllt waren, weil die Wartezeit von 35 Jahren nicht vorlag. Die Klägerin erhielt mithin für sieben Monate (Oktober 2009 bis April 2010) eine ihr nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zustehende Altersrente. Zudem hat die Beklagte in ihre Erwägungen zutreffend eingestellt, dass eine Gewährung der Altersrente einschließlich der Leistungen aus dem Versorgungsausgleich nicht zulässig ist. Denn dann erhielte die Klägerin Leistungen aus dem Versorgungsausgleich doppelt, nämlich sowohl bei ihrer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch durch die Leistung der Versorgungsanstalt.
dd) Die Beklagte hat die Fristen für die Rücknahme eingehalten.
Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn - wie vorliegend (siehe oben) - die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 3 gegeben sind. Die zehnjährige Frist zur Rücknahme wäre bei einer möglichen Bekanntgabe des Bescheids vom 5. Juli 2004 frühestens am 6. Juli 2004 erst am 5. Juli 2014 abgelaufen.
Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Behörde die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Die Beklagte erkannte den Fehler im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Rentenantrags der Klägerin vom 23. Juni 2009 aufgrund des Schreibens der Versorgungsanstalt vom 21. Juli 2009. Die Rücknahme erfolgte innerhalb eines Jahres mit Bescheid vom 24. September 2009.
3. Soweit der Klägerin wegen der fehlerhaften Rentenauskünfte der Beklagten ein Schaden entstanden sein sollte - ein solcher ist für den Senat allerdings nicht ersichtlich, weil die Klägerin die ihr aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs zustehende Leistung erhält -, ist sie auf den Amtshaftungsanspruch nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz (GG) zu verweisen (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 10. Juli 2003 - III ZR 155/02 -, in juris).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved