Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 6222/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5127/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da das Sozialgericht Stuttgart (SG) es zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer (Bf) und früheren Kläger Ziffer 2 als Rechtsnachfolger der am 8. August 2010 verstorbenen früheren Klägerin Ziffer 1 auf die Erklärung vom 5. August 2010, die Übersendung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 3. August 2010 solle als PKH-Antragstellung gelten, PKH zu bewilligen. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der verstorbenen Klägerin Ziffer 1 nach deren Tod PKH nicht mehr bewilligt werden kann, weil die PKH eine an die spezielle Situation des Begünstigen geknüpfte höchstpersönliche Berechtigung darstellt, die personengebunden und nicht vererblich ist. Mit dem Tod der Partei ist ihr PKH-Antrag gegenstandslos geworden (vgl. auch Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, Rdnr. 76 m.w.N.).
Im Übrigen lag bis zum Zeitpunkt des Todes der Klägerin Ziffer 1 am 8. August 2010 eine vollständige und ausreichende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO dem PKH-Antrag beizufügen ist, nicht vor. Die nach Angaben der Bevollmächtigten des Bf am 3. August 2010 übersandte und damit frühestens am 4. August 2010 beim SG eingegangene Erklärung war schon nicht vollständig ausgefüllt. Insbesondere war die Frage, ob eine Rechtschutzversicherung oder andere Stelle/Person (z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten der Prozessführung trage, unbeantwortet geblieben. Angesichts dessen kann es dahinstehen, ob die fehlende Unterschrift der früheren Klägerin Ziffer 1 auf dem Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bewilligung von PKH entgegenstand. Es fehlte mangels ausreichender Angaben zu Vermögen, wozu auch Ansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung o.ä. zählen (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, Rdnr. 331) schon der Nachweis der PKH-Bedürftigkeit bis zum Tod der Klägerin Ziffer 1. Die Bewilligung von PKH kommt mithin auch aus diesen Gründen nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da das Sozialgericht Stuttgart (SG) es zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer (Bf) und früheren Kläger Ziffer 2 als Rechtsnachfolger der am 8. August 2010 verstorbenen früheren Klägerin Ziffer 1 auf die Erklärung vom 5. August 2010, die Übersendung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 3. August 2010 solle als PKH-Antragstellung gelten, PKH zu bewilligen. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der verstorbenen Klägerin Ziffer 1 nach deren Tod PKH nicht mehr bewilligt werden kann, weil die PKH eine an die spezielle Situation des Begünstigen geknüpfte höchstpersönliche Berechtigung darstellt, die personengebunden und nicht vererblich ist. Mit dem Tod der Partei ist ihr PKH-Antrag gegenstandslos geworden (vgl. auch Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, Rdnr. 76 m.w.N.).
Im Übrigen lag bis zum Zeitpunkt des Todes der Klägerin Ziffer 1 am 8. August 2010 eine vollständige und ausreichende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO dem PKH-Antrag beizufügen ist, nicht vor. Die nach Angaben der Bevollmächtigten des Bf am 3. August 2010 übersandte und damit frühestens am 4. August 2010 beim SG eingegangene Erklärung war schon nicht vollständig ausgefüllt. Insbesondere war die Frage, ob eine Rechtschutzversicherung oder andere Stelle/Person (z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten der Prozessführung trage, unbeantwortet geblieben. Angesichts dessen kann es dahinstehen, ob die fehlende Unterschrift der früheren Klägerin Ziffer 1 auf dem Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bewilligung von PKH entgegenstand. Es fehlte mangels ausreichender Angaben zu Vermögen, wozu auch Ansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung o.ä. zählen (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, Rdnr. 331) schon der Nachweis der PKH-Bedürftigkeit bis zum Tod der Klägerin Ziffer 1. Die Bewilligung von PKH kommt mithin auch aus diesen Gründen nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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