Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 918/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 5247/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Dezember 2012 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2010 aufgehoben, soweit darin der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2004 für die Zeit ab 1. Juli 2006 aufgehoben und die Erstattung der auf diese Zeit entfallenden Überzahlung verlangt wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin 5/6 der außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 22. September 2009, mit dem diese von ihr für die Zeit ab 1. Januar 2005 zu viel bezahlte Rente in Höhe von 3.158,23 EUR zurückfordert.
Die Klägerin wurde 1946 geboren und war mit F. F. (F.) verheiratet, der 2004 verstorben ist. F. erhielt von der Beklagten zunächst ab 1. August 1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit, ab 1. April 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Auf den Antrag der Klägerin vom 20. Januar 2004 bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 01. März 2004 (Bl. 167 der Verwaltungsakte der Beklagten - VA -) große Witwenrente ab 01. Februar 2004 in Höhe von zunächst rd. 1.000,- EUR netto monatlich, ab 1. Mai 2004 monatlich netto 507,15 EUR. Auf die Hinterbliebenenrente wurde Einkommen der Klägerin aus Arbeitslosengeld I angerechnet. Gegen den Bescheid legte die Klägerin wegen der Verminderung des Zugangsfaktors Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 erging die erste Neuberechnung der Hinterbliebenenrente für die Zeit ab 1. Juli 2004 aufgrund geänderter Beitragssätze zur Krankenversicherung (Bl. 259 VA). Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin wegen der Anrechnung von Einkommen sowie der Höhe des Pflegeversicherungsbeitrages ebenfalls Widerspruch ein.
Vom 19. Juni bis 10. August 2004 bezog die Klägerin im Anschluss an das Arbeitslosengeld I Krankengeld.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 berechnete die Beklagte die Rente ab 1. Januar 2005 neu (Bl. 313 VA) und rechnete fortan kein Einkommen mehr an. Auch für die Zeit ab 19. Juni 2004 verzichtete sie auf die Anrechnung von Einkommen und setzte die Rente für die Vergangenheit höher fest, woraus sich eine Nachzahlung von 684,18 EUR ergab. Die Beklagte wies darauf hin, der Bescheid werde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Vom 1. Januar 2005 an ging die Klägerin einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung nach, bei der sie rd. 370,- EUR erzielte. Der Beklagten wurde dies im Rahmen des Datenabgleichs Anfang März 2005 bekannt (Bl. 321 VA). Sie holte daraufhin eine Arbeitgeberauskunft ein, die am 15. März 2005 bei ihr einging (Bl. 325 VA). Daraus ergab sich, dass die Klägerin in den ersten drei Monaten des Jahres insgesamt 1.120,- EUR brutto verdient hatte. Das Arbeitsverhältnis dauerte entsprechend den Angaben im Formular an.
Die Beklagte berücksichtigte diese Änderung mit Bescheid vom 17. März 2005 und berechnete die Rente ab 1. Mai 2005 neu (Bl. 351 VA). Zu einer Änderung des Zahlbetrages kam es mangels Übersteigens des Freibetrages nicht. Die Klägerin legte gegen den Bescheid im Hinblick auf die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrages Widerspruch ein. Die Beklagte teilte darauf mit, sie betrachte das Schreiben nicht als gesonderten Widerspruch und werde ihn zusammen mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. April 2004 bearbeiten.
Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 13. Juli 2005 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen den Bescheid vom 1. März 2004 und die Neuberechnung vom 11. Mai 2004 zurück (Bl. 379 u. 391 VA).
Die Klägerin erhob hiergegen in beiden Fällen Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG), die unter den Az. S 2 R 3143/05 und S 2 R 3150/05 geführt wurden.
Bereits am 7. April 2004 hatte die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Infolge eines Anerkenntnisses im gerichtlichen Verfahren (Az: S 4 RA 4180/04 beim Sozialgericht Freiburg) vom 19. Januar 2006 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin mit Bescheiden vom 20. März 2006 und vom 07. April 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus eigener Versicherung für April 2004 (Bl. 238 VA-DRV Bund).
Für die Zeit ab 1. Mai 2004 (befristet bis 30. April 2007) bewilligte die DRV Bund auf Grund des Anerkenntnisses im Gerichtsverfahren Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 21. April 2006 (Bl. 255 VA-DRV Bund). Der monatliche Zahlbetrag betrug rd. 800,- EUR.
Mit Bescheid vom 09. Mai 2006 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung der Hinterbliebenenrente für den Zeitraum 19. Juni 2004 bis 30. Juni 2006 teilweise in Höhe von insgesamt 1.049,45 EUR auf und forderte die Klägerin zur Erstattung dieses Betrages auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Klägerin nach Bewilligung der Hinterbliebenenrente Einkommen in Form von Krankengeld (bis 10. August 2004) und Rente aus eigener Versicherung (ab 11. August 2004) zugeflossen sei, die nach § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen seien. Hieraus ergäbe sich eine Überzahlung in Höhe der Aufhebungsentscheidung und Erstattungsforderung. Für die Zeit ab 1. Juli 2006 setzte sie die Rente neu fest. Die Einkünfte der Klägerin aus geringfügiger Beschäftigung wurden weder im Rahmen der Abänderung für die Vergangenheit noch im Rahmen der Neufestsetzung für die Zukunft berücksichtigt. Gegen die im Bescheid enthaltene teilweise Aufhebung der Bewilligung für die Vergangenheit erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2006 - nach zwischenzeitlicher Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 2006 - zurückgewiesen wurde. Gegen die Neufestsetzung für die Zeit ab 1. Juli 2006 ging sie nicht vor.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 20. September 2006 beim Sozialgericht Freiburg Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 13 R 4673/06 geführt wurde und nunmehr (nach zwischenzeitlichem Ruhen) unter dem Aktenzeichen S 13 R 3190/12 anhängig ist.
Am 22. Februar 2008 erfuhr die Beklagte nach einem erneuten Datenabgleich von der DRV Bund, dass die Klägerin ihre geringfügige Tätigkeit nach wie vor ausübte. Eine nochmalige Arbeitgeberanfrage bestätigte dies. Die Beklagte bat daher die DRV Bund um Überprüfung und ggf. Abänderung der zu zahlenden Erwerbsminderungsrente.
Mit Urteil vom 29. September 2008 wies das SG die Klagen in den (zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen) Verfahren S 2 R 3143/05 und S 2 R 3150/05 ab.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2009 setzte die DRV Bund die der Klägerin gewährte Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. Januar 2005 neu fest. Angerechnet wurde das Einkommen der Klägerin aus deren geringfügiger Beschäftigung (monatlich brutto i.d.R. 300,- - 400,- EUR). Für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2009 ergab sich eine Überzahlung i.H.v. 2.977,97 EUR.
Mit Schreiben vom 27. August 2009 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2004 für die Zeit ab 1. Januar 2005 in Höhe von insgesamt 4.207,68 EUR (3.158,23 EUR + 1.049,45 EUR) an. Aus Anlage 1 ergab sich, dass der Zeitraum bis einschließlich September 2009 von der Aufhebung betroffen war. Die Beklagte führte aus, die DRV Bund habe die Erwerbsminderungsrente der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2005 neu berechnet. Anzurechnen seien nunmehr die von der DRV Bund in neuer (geringerer) Höhe festgesetzte Rente wegen Erwerbsminderung sowie (zusätzlich) das Einkommen der Klägerin aus deren geringfügiger Beschäftigung. Insgesamt ergebe sich ein höherer Anrechnungsbetrag als bisher berücksichtigt.
Mit dem hier im Streit stehenden Bescheid vom 22. September 2009 hob die Beklagte den "Bescheid vom 01.03.2004 soweit er die Anrechnungsvorschriften des § 97 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) betrifft, nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 SGB X vom 01.01.2005 an auf" und forderte die hierdurch entstandene Überzahlung in Höhe von insgesamt 3.158,23 EUR zurück. Der Bescheid regelt weiter: "Weiterhin wird die mit der Anhörung vom 19.10.2006 festgestellte Überzahlung in Höhe von 1.049,45 EUR gemäß § 50 SGB X zurückgefordert". Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie habe erst durch Mitteilung der DRV Bund vom 8. Juni 2009 von der Neuberechnung der Erwerbsminderungsrente ab Januar 2005 erfahren. Wegen des Überschreitens des zulässigen Hinzuverdienstes sei die Neuberechnung notwendig gewesen. Die Klägerin hätte die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkennen können, nachdem der Bescheid vom 1. März 2004 einen entsprechenden Vorbehalt enthalten habe. Der Bescheid vom 1. März 2004 sei daher rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 zu ändern gewesen. Die entstandene Überzahlung habe die Klägerin zu erstatten. Die Beklagte versah diesen Bescheid mit der Belehrung, dass er Gegenstand des "anhängigen Widerspruchsverfahrens" werde. Sie ging davon aus, der Bescheid werde Gegenstand des - zu dieser Zeit - ruhenden Klageverfahrens beim SG mit dem Aktenzeichen S 13 R 4673/06, das den Bescheid der Beklagten 9. Mai 2006 zum Gegenstand hat.
Die Klägerin legte, vertreten durch einen Rentenberater, am 6. Oktober 2009 gegen den Bescheid vom 22. September 2009 zwei Widersprüche (datiert auf den 05. bzw. 06. Oktober 2009) ein. Mit dem auf 6. Oktober datierten Widerspruch wandte sie sich gegen die Formulierung, wonach weiterhin die Überzahlung in Höhe von 1.049,45 EUR zurückgefordert werde. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage vor dem SG Freiburg (S 12 R 917/10) blieb ebenfalls erfolglos. Gleichermaßen endete das vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig gemachte Berufungsverfahren (L 2 R 5248/12). Mit Urteil vom 17. April 2013 wurde die Berufung zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 13 R 161/13 B anhängig. Tragender Grund der Entscheidungen war durchgängig die Unzulässigkeit des jeweiligen Rechtsbehelfs, nachdem die Beklagte den im Streit stehenden Betrag von 1.094,45 EUR bereits mit Bescheid vom 9. Mai 2006 zurückgefordert hatte, gegen den die Klage nach wie vor beim Sozialgericht Freiburg unter dem Aktenzeichen S 13 R 3190/12 (vormals S 13 R 4673/06) anhängig ist.
Mit dem auf den 5. Oktober datierten Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Verfügung im Bescheid des 22. September 2009, die hier im Streit steht und mit der die Beklagte den Rentenbescheid vom 1. März 2004 für die Zeit ab 1. Januar 2005 teilweise aufhebt und von der Klägerin die Erstattung von 3.158,23 EUR verlangt. Sie machte geltend, die Jahresfrist sei nicht eingehalten, da die Beklagte nicht erst am 8. Juni 2009 Kenntnis von der Neuberechnung der Rente erlangt habe. Im Übrigen sei auch nicht klar, weshalb die Neuberechnung einen Erstattungsanspruch begründen sollte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2010 wies die Beklagte die vorbezeichneten Widersprüche als unzulässig zurück. Zur Begründung führte sie hinsichtlich des hier streitigen Widerspruchs gegen die Aufhebung und Erstattung in Höhe von 3.158,23 EUR aus, dass diese Forderung nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des unter dem Aktenzeichen: S 13 R 4673/06 rechtshängigen Klageverfahrens beim SG geworden und der Widerspruch daher unzulässig sei. Die im Bescheid enthaltene Belehrung, dass er Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werde, sei fehlerhaft. Mit dem Bescheid sei die Beschwer vermehrt worden; statt der ursprünglich geforderten 1.049,45 EUR würden nun insgesamt 4.207,68 EUR zurückverlangt.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2010 hat die Klägerin im Hinblick auf die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung in Höhe von 3.158,23 EUR am 22. Februar 2010 beim SG Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, es sei nicht zu erkennen, Gegenstand welches Klageverfahrens die im Streit stehende Forderung geworden sein soll.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 05. Dezember 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die als Anfechtungsklage statthafte Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Die gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung in Höhe von 3.158,23 EUR gerichtete Klage sei nach § 96 SGG bereits Gegenstand des Klageverfahrens Aktenzeichen: S 13 R 3190/12 (ursprüngliches Aktenzeichen: S 13 R 4673/06) geworden. Mit dem Bescheid vom 9. Mai 2006 werde der Bewilligungsbescheid vom 1. März 2004 teilweise aufgehoben und zudem eine Neuregelung für die Zeit ab 1. Juli 2006 vorgenommen. Der hier im Streit stehende Bewilligungsbescheid ändere die Rentenbewilligung für die Zeit ab 1. Januar 2005 ab. Damit überschnitten sich die Regelungsgehalte der beiden Bescheide, weshalb eine Abänderung im Sinne des § 96 SGG vorliege.
Gegen diesen dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 7. Dezember 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18. Dezember 2012 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung macht sie - soweit die hier im Streit stehende Entscheidung betroffen ist - durch ihren Bevollmächtigten geltend, der Geldbetrag von 3.158,23 EUR habe mit doppelter Rechtshängigkeit nichts zu tun. Mit der Rückforderung von 3.158,23 EUR setze sich das SG überhaupt nicht auseinander, insbesondere seien die Fristen des SGB X nicht angesprochen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 05. Dezember 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2010 aufzuheben, soweit darin der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2004 für die Zeit ab 1. Januar 2005 aufgehoben und die Erstattung von 3.158,23 EUR von der Klägerin verlangt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Ergänzend verweist sie darauf, der Bescheid vom 1. März 2004 regele die Gewährung der Rente dem Grunde nach. Mit den Folgebescheiden werde nur die konkrete Höhe ausgewiesen. Daher genüge es, den zuerst ergangenen Bescheid teilweise aufzuheben.
Mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2013 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten betreffend den Versicherten Fritz Fischer (2 Bände), die beigezogenen Verwaltungsakten der Deutschen Rentenversicherung Bund betreffend die Klägerin (2 Bände), die Gerichtsakte des SG, die beigezogenen Akten des SG (Aktenzeichen: S 12 R 917/10, S 13 R 4673/06, S 13 R 3190/12), die Berufungsakte des Senats und die beigezogene Akte des Senats (Aktenzeichen: L 2 R 5248/12) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 SGG), nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2013 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 11. Dezember 2013, das Verfahren ruhend zu stellen, war nicht nachzugehen, da nach Auffassung des Senates die Voraussetzungen für ein Ruhen des Verfahrens nicht vorliegen. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG (B 13 R 161/13 B) zu Grunde liegenden Urteil des Senates vom 17. April 2013 (L 2 R 5248/12) hatte der Senat im Ergebnis schon aufgrund doppelter Rechtshängigkeit die Berufung zurückgewiesen und gerade keine weitergehende Prüfung in der Sache vorgenommen.
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist teilweise begründet. Sie hat Erfolg, soweit das SG den im Streit stehenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 22. September 2009 für die Zeit ab 1. Juli 2006 für rechtmäßig erachtet hat. Insoweit ist der angefochtene Bescheid aufzuheben (unten 2.). Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit mit dem Bescheid die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 neu geregelt wird; insoweit hat das SG die Klage zutreffend wegen doppelter Rechtshängigkeit abgewiesen (unten 1.).
1. Mit dem im Streit stehenden Bescheid vom 22. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2010 hat die Beklagte in zeitlicher Hinsicht eine Entscheidung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2009 getroffen. Dabei ergibt sich der Beginn des betroffenen Zeitraumes aus dem Tenor der Verfügung selbst; dessen Ende aus dem im Bescheid in Bezug genommenen Anhörungsschreiben der Beklagten vom 27. August 2009, in dessen Anlage Berechnungen für die Zeit bis einschließlich September 2009 vorgenommen wurden.
Über die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung anzurechnenden Einkommens für einen Teil dieses Zeitraums, nämlich die Zeit bis 30. Juni 2006, wurde indes bereits mit Bescheid vom 9. Mai 2006 eine Entscheidung getroffen. Bereits damals wurde die Bewilligung für diesen Zeitraum teilweise aufgehoben, nachdem der Klägerin von der DRV Bund Rente wegen Erwerbsminderung gewährt worden war. Gegen den Bescheid vom 9. Mai 2006 ist nach wie vor beim SG unter dem Aktenzeichen S 13 R 3190/12 ein Klageverfahren anhängig. Eine erneute Klage bezüglich dieses Zeitraumes ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig; der Bescheid ist insoweit bereits kraft Gesetzes (§ 96 SGG) Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens geworden. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides, die darauf verweist, der Bescheid werde "Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens" (gemeint ist: Klageverfahrens) trifft insoweit zu.
Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nach § 96 Abs. 1 SGG nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Änderung liegt vor, wenn der Verwaltungsakt teilweise aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt wird; Ersetzung liegt vor, wenn der neue Verwaltungsakt ganz an die Stelle des alten tritt. Abändern bzw. Ersetzen setzen allgemein voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsakts mit dem des früheren identisch ist. Ob dies der Fall ist, muss durch Vergleich der in den beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festgestellt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage, § 96 Rdnr. 4f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor; der Bescheid vom 22. September 2009 ändert den Bescheid vom 9. Mai 2006 für die Zeit bis 30 Juni 2006 ab.
Bereits mit Bescheid vom 09. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2006 hat die Beklagte für den Zeitraum 19. Juni 2004 bis 30. Juni 2006 die Bewilligung der der Klägerin gewährten Hinterbliebenenrente wegen des Bezugs von Krankengeld und später Rente wegen Erwerbsminderung teilweise aufgehoben und die entstandene Überzahlung in Höhe von 1.049,45 EUR zurückgefordert. Hiergegen hat die Klägerin am 20. September 2006 beim SG Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen: S 13 R 4673/06 und - nach Ruhen des Verfahrens - nunmehr unter dem Aktenzeichen S 13 R 3190/12 beim SG anhängig ist. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 22. September 2009 hat die Beklagte u.a. eine weitere Regelung für den Zeitraum bis 30. Juni 2006 getroffen und die geänderte Höhe der Erwerbsminderungsrente sowie von der Klägerin bezogenes Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung berücksichtigt. Regelungsgegenstand beider Bescheide ist mithin die Berücksichtigung der Einkünfte der Klägerin auf die Höhe der von ihr bezogenen Hinterbliebenenrente.
Der Anwendung des § 96 SGG steht nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrem Bescheid vom 22. September 2009 ausführt, sie hebe "den Bescheid vom 1. März 2004" teilweise auf, das Verfahren S 13 R 3190/12 aber den Bescheid vom 9. Mai 2006 betrifft, der keine Äußerung dazu enthält, welchen Bescheid/welche Bescheide er teilweise aufhebt. Inhaltlich - und das ist entscheidend - treffen beide Aufhebungsentscheidungen, soweit sie sich überschneiden, eine Regelung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 im Hinblick auf die Anwendung des § 97 SGB VI.
Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2009 konnte - entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG - nur insoweit Gegenstand des noch beim SG unter dem Aktenzeichen S 13 R 3190/12 anhängigen Klageverfahrens werden, als er die Zeit bis 30. Juni 2006 regelt. Denn der Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2006 ist nur im Hinblick auf diesen Zeitraum Streitgegenstand des noch anhängigen Gerichtsverfahrens. Die Regelung im Bescheid vom 9. Mai 2006 für die Zeit ab 1. Juli 2006 hat die Klägerin nicht angegriffen, so dass der Bescheid insoweit (bezogen auf die Neufestsetzung der Rente für die Zukunft) bestandskräftig geworden ist.
Unzulässig waren Widerspruch und Klage folglich (nur) für die Zeit bis 30. Juni 2006; insoweit hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Für die Zeit danach war der Widerspruch zulässig und hätte die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen.
2. Für die Zeit ab 1. Juli 2006 ist der Bescheid der Beklagten rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; auf die Berufung der Klägerin war er aufzuheben. Ein Fall nachträglich eingetretener Rechtswidrigkeit, wie ihn § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) voraussetzt, liegt nicht vor. Eine andere rechtliche Grundlage, die die getroffene Entscheidung über die teilweise Aufhebung der Bewilligung tragen würde, existiert nicht.
Die Beklagte hat ihre Entscheidung über die teilweise Aufhebung der bewilligten Hinterbliebenenrente auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt. Danach soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor, da sich die Verhältnisse nach Erlass des maßgeblichen Bescheides nicht geändert haben.
Für die Frage der Anwendbarkeit des § 48 SGB X zu vergleichen sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der letzten bindend gewordenen bescheidmäßigen Feststellung mit denen im Zeitpunkt der Neufeststellung. Für einen Fall wie den hier vorliegenden, bei dem auf einen ersten Bewilligungsbescheid mehrere anpassende bzw. neu regelnde Bescheide folgen, ist dabei festzustellen, welcher Bescheid sich letztmals vor der zu überprüfenden (teilweisen) Aufhebung inhaltlich mit der später geänderten Regelung auseinandergesetzt hat. Für die jährliche Anpassung der Rente an die gesetzliche Erhöhung des Rentenwertes ergibt sich beispielsweise, dass sie eine inhaltliche Entscheidung über die Anrechnung nicht trifft, sondern die Regelung nur aus vorangegangenen Bescheiden übernimmt. Ein solcher Rentenanpassungsbescheid ist mithin rechtswidrig nur dann, wenn die Rentenanpassung unzutreffend vorgenommen wurde. An der Rechtswidrigkeit anderer zuvor ergangener Bescheide nimmt er nicht automatisch teil (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 1996 - 9 RV 22/95 - juris Rdnr. 20).
Um festzustellen, welcher Bescheid sich für den maßgeblichen Zeitraum letztmals vor der zu überprüfenden Aufhebung mit der Anrechnung von Einkommen nach § 97 SGB VI auseinandersetzt, ist der Ablauf der Verwaltungsverfahrens im Einzelnen in den Blick zu nehmen. Danach ergibt sich folgendes:
Mit Bescheid vom 1. März 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin das Stammrecht im Hinblick auf den Bezug einer Hinterbliebenenrente. Zugleich setzte sie - im selben Bescheid - deren Höhe fest. Dritter Regelungsgegenstand war die Festsetzung, in welcher Höhe Einkünfte der Klägerin - damals in Form von Arbeitslosengeld I - nach § 97 SGB VI anzurechnen sind.
Bezogen auf die Anrechnung von Einkünften erging am 9. Dezember 2004 ein erster abändernder Bescheid, mit dem die Zeit ab 19. Juni 2004 in der Weise neu geregelt wurde, dass fortan eine Einkommensanrechnung nicht mehr stattfand. Bezogen auf die Anrechnung von Einkünften nach § 97 SGB VI galt ab 19. Juni 2004 der Bescheid vom 9. Dezember 2004 und ersetzte damit insoweit den Bescheid vom 1. März 2004.
Für die Zeit ab 1. Mai 2005 wurde der Bescheid vom 9. Dezember 2004 ersetzt durch den Bescheid vom 17. März 2005, in dem die Beklagte erstmals das von der Klägerin bezogene Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung berücksichtigte, den Zahlbetrag indes mangels Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze unverändert ließ.
Abgeändert wurden die beiden Bescheide vom 9. Dezember 2004 und 17. März 2005 durch den Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2006, der für die Zeit vom 19. Juni 2004 bis 30. Juni 2006 rückwirkend eine andere Regelung im Hinblick auf die Anrechnung von Einkünften nach § 97 SGB VI traf. Für das hier zu entscheidende Verfahren maßgeblich regelte der Bescheid vom 9. Mai 2006 auch die Anrechnung von Einkünften für die Zeit ab 1. Juli 2006 neu und berücksichtigte erstmals die der Klägerin von der DRV Bund gewährte Erwerbsminderungsrente. Maßgeblich für die Frage, in welcher Höhe Einkünfte nach § 97 SGB VI ab 1. Juli 2006 anzurechnen sind, war mithin bis zum Ergehen des hier im Streit stehenden Bescheides vom 22. September 2009 der Bescheid vom 9. Mai 2006. Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich, dass eine inhaltliche Regelung über die Anrechnung von Hinzuverdiensten letztmals vor Ergehen der angefochtenen Entscheidung im Bescheid vom 9. Mai 2006 getroffen wurde. Dieser Bescheid setzt sich ausdrücklich damit auseinander, in welcher Höhe die von der Klägerin bezogene Erwerbsminderungsrente auf ihre Hinterbliebenenrente anzurechnen ist. Der insoweit ergangene Widerspruchsbescheid vom 25. August 2006 bestätigt dies noch einmal. Die im Bescheid vom 9. Mai 2006 getroffene Regelung über die Reichweite des § 97 SGB VI ist damit an die Stelle der im ersten Bewilligungsbescheid vom 1. März 2004 bzw. zwischenzeitlich ergangener Änderungsbescheide getreten. Zu vergleichen sind demnach die Verhältnisse im Mai 2006 mit denen der Folgezeit.
Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte entsprechend dem Verfügungssatz des Bescheides vom 22. September 2009 den "Bescheid vom 01.03.2004, soweit er die Anrechnungsvorschriften des § 97 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) betrifft" aufgehoben hat. Der Bescheid vom 1. März 2004 traf für die hier maßgebliche Zeit ab 1. Juli 2006, was die Anrechnung von Einkünften nach § 97 SGB VI, um die es hier allein geht, keine Regelung mehr. Er war vielmehr - zuletzt - durch den Bescheid vom 9. Mai 2006 ersetzt worden. Damit stellt der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22. September 2009 formal auf den falschen Bewilligungsbescheid ab. Für die Frage, ob § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X anwendbar ist, ist allerdings abzustellen auf die im Bescheid enthaltene Regelung in materieller Hinsicht, also darauf, welcher Bescheid inhaltlich von der Aufhebung erfasst und geändert wird. Dies ist der Bescheid vom 9. Mai 2006.
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die dazu geführt hätte, dass sich der Rentenanspruch der Klägerin vermindert hätte, gab es in der Zeit nach dem 9. Mai 2006 nicht. Die nunmehr festgestellte Unrichtigkeit beruht vielmehr darauf, dass die Beklagte das vorher wie nachher von der Klägerin bezogene Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung zunächst nicht berücksichtigt hat. Dies stellt keine nachträglich geänderte Situation dar, auf die mit dem Instrument des § 48 SGB X reagiert werden könnte.
Voraussetzung der Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist, dass nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt wurde, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hätte. Erforderlich ist also eine Situation dergestalt, dass eine Änderung nach Antragstellung oder Erlass eingetreten ist. Diese Änderung müsste zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs führen, was hier nicht der Fall ist.
Die Klägerin hat Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, deren Nichtberücksichtigung letztendlich zur hier im Streit stehenden teilweisen Aufhebung der Bewilligung geführt hat, bereits vom 1. Januar 2005 und fortan laufend in praktisch gleicher Höhe vom selben Arbeitgeber bezogen. Eine Änderung nach dem 9. Mai 2006 fand insoweit nicht statt. Auch im Übrigen ist keine Änderung dergestalt festzustellen, dass die Klägerin nach dem 9. Mai 2006 insgesamt mehr Einkünfte erzielt hätte. Vielmehr hat sich die ihr von der DRV Bund gewährte Erwerbsminderungsrente für einzelne Monate um rd. 200,- EUR vermindert, für andere ist sie gleichgeblieben. Zusammen mit den Einkünften aus ihrer geringfügigen Beschäftigung konnte die Klägerin folglich nicht über mehr Einkünfte verfügen. Hätte man sämtliche Einkünfte der Klägerin berücksichtigt, wäre ihr im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 2006 an schon mit Bescheid vom 9. Mai 2006 weniger Hinterbliebenenrente gewährt worden; auf einer späteren Änderung der Verhältnisse beruht die für diese Zeit zu hohe Bewilligung nicht.
Auch im Übrigen scheidet § 48 SGB X als tragfähige rechtliche Grundlage für die teilweise Aufhebung aus, da die Norm generell eine wesentliche Änderung in der Weise verlangt, dass der Verwaltungsakt nicht mehr so erlassen werden würde. Fälle anfänglicher Rechtswidrigkeit werden von § 48 SGB X nicht erfasst.
Eine Umdeutung der erfolgten teilweisen Aufhebung der Bewilligung für die Zeit ab 1. Juli 2006 in eine teilweise Rücknahme nach § 45 SGB X kommt nicht in Betracht. Dies scheitert schon daran, dass die Rücknahme die Ausübung von Ermessen voraussetzen würde, was vorliegend fehlt und nachträglich auch nicht mehr ausgeübt werden kann.
Auf die Berufung der Klägerin waren die Entscheidung des SG sowie der angefochtene Bescheid daher teilweise aufzuheben. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
III.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin 5/6 der außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 22. September 2009, mit dem diese von ihr für die Zeit ab 1. Januar 2005 zu viel bezahlte Rente in Höhe von 3.158,23 EUR zurückfordert.
Die Klägerin wurde 1946 geboren und war mit F. F. (F.) verheiratet, der 2004 verstorben ist. F. erhielt von der Beklagten zunächst ab 1. August 1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit, ab 1. April 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Auf den Antrag der Klägerin vom 20. Januar 2004 bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 01. März 2004 (Bl. 167 der Verwaltungsakte der Beklagten - VA -) große Witwenrente ab 01. Februar 2004 in Höhe von zunächst rd. 1.000,- EUR netto monatlich, ab 1. Mai 2004 monatlich netto 507,15 EUR. Auf die Hinterbliebenenrente wurde Einkommen der Klägerin aus Arbeitslosengeld I angerechnet. Gegen den Bescheid legte die Klägerin wegen der Verminderung des Zugangsfaktors Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 erging die erste Neuberechnung der Hinterbliebenenrente für die Zeit ab 1. Juli 2004 aufgrund geänderter Beitragssätze zur Krankenversicherung (Bl. 259 VA). Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin wegen der Anrechnung von Einkommen sowie der Höhe des Pflegeversicherungsbeitrages ebenfalls Widerspruch ein.
Vom 19. Juni bis 10. August 2004 bezog die Klägerin im Anschluss an das Arbeitslosengeld I Krankengeld.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 berechnete die Beklagte die Rente ab 1. Januar 2005 neu (Bl. 313 VA) und rechnete fortan kein Einkommen mehr an. Auch für die Zeit ab 19. Juni 2004 verzichtete sie auf die Anrechnung von Einkommen und setzte die Rente für die Vergangenheit höher fest, woraus sich eine Nachzahlung von 684,18 EUR ergab. Die Beklagte wies darauf hin, der Bescheid werde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Vom 1. Januar 2005 an ging die Klägerin einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung nach, bei der sie rd. 370,- EUR erzielte. Der Beklagten wurde dies im Rahmen des Datenabgleichs Anfang März 2005 bekannt (Bl. 321 VA). Sie holte daraufhin eine Arbeitgeberauskunft ein, die am 15. März 2005 bei ihr einging (Bl. 325 VA). Daraus ergab sich, dass die Klägerin in den ersten drei Monaten des Jahres insgesamt 1.120,- EUR brutto verdient hatte. Das Arbeitsverhältnis dauerte entsprechend den Angaben im Formular an.
Die Beklagte berücksichtigte diese Änderung mit Bescheid vom 17. März 2005 und berechnete die Rente ab 1. Mai 2005 neu (Bl. 351 VA). Zu einer Änderung des Zahlbetrages kam es mangels Übersteigens des Freibetrages nicht. Die Klägerin legte gegen den Bescheid im Hinblick auf die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrages Widerspruch ein. Die Beklagte teilte darauf mit, sie betrachte das Schreiben nicht als gesonderten Widerspruch und werde ihn zusammen mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. April 2004 bearbeiten.
Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 13. Juli 2005 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen den Bescheid vom 1. März 2004 und die Neuberechnung vom 11. Mai 2004 zurück (Bl. 379 u. 391 VA).
Die Klägerin erhob hiergegen in beiden Fällen Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG), die unter den Az. S 2 R 3143/05 und S 2 R 3150/05 geführt wurden.
Bereits am 7. April 2004 hatte die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Infolge eines Anerkenntnisses im gerichtlichen Verfahren (Az: S 4 RA 4180/04 beim Sozialgericht Freiburg) vom 19. Januar 2006 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin mit Bescheiden vom 20. März 2006 und vom 07. April 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus eigener Versicherung für April 2004 (Bl. 238 VA-DRV Bund).
Für die Zeit ab 1. Mai 2004 (befristet bis 30. April 2007) bewilligte die DRV Bund auf Grund des Anerkenntnisses im Gerichtsverfahren Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 21. April 2006 (Bl. 255 VA-DRV Bund). Der monatliche Zahlbetrag betrug rd. 800,- EUR.
Mit Bescheid vom 09. Mai 2006 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung der Hinterbliebenenrente für den Zeitraum 19. Juni 2004 bis 30. Juni 2006 teilweise in Höhe von insgesamt 1.049,45 EUR auf und forderte die Klägerin zur Erstattung dieses Betrages auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Klägerin nach Bewilligung der Hinterbliebenenrente Einkommen in Form von Krankengeld (bis 10. August 2004) und Rente aus eigener Versicherung (ab 11. August 2004) zugeflossen sei, die nach § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen seien. Hieraus ergäbe sich eine Überzahlung in Höhe der Aufhebungsentscheidung und Erstattungsforderung. Für die Zeit ab 1. Juli 2006 setzte sie die Rente neu fest. Die Einkünfte der Klägerin aus geringfügiger Beschäftigung wurden weder im Rahmen der Abänderung für die Vergangenheit noch im Rahmen der Neufestsetzung für die Zukunft berücksichtigt. Gegen die im Bescheid enthaltene teilweise Aufhebung der Bewilligung für die Vergangenheit erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2006 - nach zwischenzeitlicher Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 2006 - zurückgewiesen wurde. Gegen die Neufestsetzung für die Zeit ab 1. Juli 2006 ging sie nicht vor.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 20. September 2006 beim Sozialgericht Freiburg Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 13 R 4673/06 geführt wurde und nunmehr (nach zwischenzeitlichem Ruhen) unter dem Aktenzeichen S 13 R 3190/12 anhängig ist.
Am 22. Februar 2008 erfuhr die Beklagte nach einem erneuten Datenabgleich von der DRV Bund, dass die Klägerin ihre geringfügige Tätigkeit nach wie vor ausübte. Eine nochmalige Arbeitgeberanfrage bestätigte dies. Die Beklagte bat daher die DRV Bund um Überprüfung und ggf. Abänderung der zu zahlenden Erwerbsminderungsrente.
Mit Urteil vom 29. September 2008 wies das SG die Klagen in den (zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen) Verfahren S 2 R 3143/05 und S 2 R 3150/05 ab.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2009 setzte die DRV Bund die der Klägerin gewährte Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. Januar 2005 neu fest. Angerechnet wurde das Einkommen der Klägerin aus deren geringfügiger Beschäftigung (monatlich brutto i.d.R. 300,- - 400,- EUR). Für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2009 ergab sich eine Überzahlung i.H.v. 2.977,97 EUR.
Mit Schreiben vom 27. August 2009 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2004 für die Zeit ab 1. Januar 2005 in Höhe von insgesamt 4.207,68 EUR (3.158,23 EUR + 1.049,45 EUR) an. Aus Anlage 1 ergab sich, dass der Zeitraum bis einschließlich September 2009 von der Aufhebung betroffen war. Die Beklagte führte aus, die DRV Bund habe die Erwerbsminderungsrente der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2005 neu berechnet. Anzurechnen seien nunmehr die von der DRV Bund in neuer (geringerer) Höhe festgesetzte Rente wegen Erwerbsminderung sowie (zusätzlich) das Einkommen der Klägerin aus deren geringfügiger Beschäftigung. Insgesamt ergebe sich ein höherer Anrechnungsbetrag als bisher berücksichtigt.
Mit dem hier im Streit stehenden Bescheid vom 22. September 2009 hob die Beklagte den "Bescheid vom 01.03.2004 soweit er die Anrechnungsvorschriften des § 97 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) betrifft, nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 SGB X vom 01.01.2005 an auf" und forderte die hierdurch entstandene Überzahlung in Höhe von insgesamt 3.158,23 EUR zurück. Der Bescheid regelt weiter: "Weiterhin wird die mit der Anhörung vom 19.10.2006 festgestellte Überzahlung in Höhe von 1.049,45 EUR gemäß § 50 SGB X zurückgefordert". Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie habe erst durch Mitteilung der DRV Bund vom 8. Juni 2009 von der Neuberechnung der Erwerbsminderungsrente ab Januar 2005 erfahren. Wegen des Überschreitens des zulässigen Hinzuverdienstes sei die Neuberechnung notwendig gewesen. Die Klägerin hätte die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkennen können, nachdem der Bescheid vom 1. März 2004 einen entsprechenden Vorbehalt enthalten habe. Der Bescheid vom 1. März 2004 sei daher rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 zu ändern gewesen. Die entstandene Überzahlung habe die Klägerin zu erstatten. Die Beklagte versah diesen Bescheid mit der Belehrung, dass er Gegenstand des "anhängigen Widerspruchsverfahrens" werde. Sie ging davon aus, der Bescheid werde Gegenstand des - zu dieser Zeit - ruhenden Klageverfahrens beim SG mit dem Aktenzeichen S 13 R 4673/06, das den Bescheid der Beklagten 9. Mai 2006 zum Gegenstand hat.
Die Klägerin legte, vertreten durch einen Rentenberater, am 6. Oktober 2009 gegen den Bescheid vom 22. September 2009 zwei Widersprüche (datiert auf den 05. bzw. 06. Oktober 2009) ein. Mit dem auf 6. Oktober datierten Widerspruch wandte sie sich gegen die Formulierung, wonach weiterhin die Überzahlung in Höhe von 1.049,45 EUR zurückgefordert werde. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage vor dem SG Freiburg (S 12 R 917/10) blieb ebenfalls erfolglos. Gleichermaßen endete das vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig gemachte Berufungsverfahren (L 2 R 5248/12). Mit Urteil vom 17. April 2013 wurde die Berufung zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 13 R 161/13 B anhängig. Tragender Grund der Entscheidungen war durchgängig die Unzulässigkeit des jeweiligen Rechtsbehelfs, nachdem die Beklagte den im Streit stehenden Betrag von 1.094,45 EUR bereits mit Bescheid vom 9. Mai 2006 zurückgefordert hatte, gegen den die Klage nach wie vor beim Sozialgericht Freiburg unter dem Aktenzeichen S 13 R 3190/12 (vormals S 13 R 4673/06) anhängig ist.
Mit dem auf den 5. Oktober datierten Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Verfügung im Bescheid des 22. September 2009, die hier im Streit steht und mit der die Beklagte den Rentenbescheid vom 1. März 2004 für die Zeit ab 1. Januar 2005 teilweise aufhebt und von der Klägerin die Erstattung von 3.158,23 EUR verlangt. Sie machte geltend, die Jahresfrist sei nicht eingehalten, da die Beklagte nicht erst am 8. Juni 2009 Kenntnis von der Neuberechnung der Rente erlangt habe. Im Übrigen sei auch nicht klar, weshalb die Neuberechnung einen Erstattungsanspruch begründen sollte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2010 wies die Beklagte die vorbezeichneten Widersprüche als unzulässig zurück. Zur Begründung führte sie hinsichtlich des hier streitigen Widerspruchs gegen die Aufhebung und Erstattung in Höhe von 3.158,23 EUR aus, dass diese Forderung nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des unter dem Aktenzeichen: S 13 R 4673/06 rechtshängigen Klageverfahrens beim SG geworden und der Widerspruch daher unzulässig sei. Die im Bescheid enthaltene Belehrung, dass er Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werde, sei fehlerhaft. Mit dem Bescheid sei die Beschwer vermehrt worden; statt der ursprünglich geforderten 1.049,45 EUR würden nun insgesamt 4.207,68 EUR zurückverlangt.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2010 hat die Klägerin im Hinblick auf die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung in Höhe von 3.158,23 EUR am 22. Februar 2010 beim SG Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, es sei nicht zu erkennen, Gegenstand welches Klageverfahrens die im Streit stehende Forderung geworden sein soll.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 05. Dezember 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die als Anfechtungsklage statthafte Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Die gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung in Höhe von 3.158,23 EUR gerichtete Klage sei nach § 96 SGG bereits Gegenstand des Klageverfahrens Aktenzeichen: S 13 R 3190/12 (ursprüngliches Aktenzeichen: S 13 R 4673/06) geworden. Mit dem Bescheid vom 9. Mai 2006 werde der Bewilligungsbescheid vom 1. März 2004 teilweise aufgehoben und zudem eine Neuregelung für die Zeit ab 1. Juli 2006 vorgenommen. Der hier im Streit stehende Bewilligungsbescheid ändere die Rentenbewilligung für die Zeit ab 1. Januar 2005 ab. Damit überschnitten sich die Regelungsgehalte der beiden Bescheide, weshalb eine Abänderung im Sinne des § 96 SGG vorliege.
Gegen diesen dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 7. Dezember 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18. Dezember 2012 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung macht sie - soweit die hier im Streit stehende Entscheidung betroffen ist - durch ihren Bevollmächtigten geltend, der Geldbetrag von 3.158,23 EUR habe mit doppelter Rechtshängigkeit nichts zu tun. Mit der Rückforderung von 3.158,23 EUR setze sich das SG überhaupt nicht auseinander, insbesondere seien die Fristen des SGB X nicht angesprochen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 05. Dezember 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2010 aufzuheben, soweit darin der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2004 für die Zeit ab 1. Januar 2005 aufgehoben und die Erstattung von 3.158,23 EUR von der Klägerin verlangt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Ergänzend verweist sie darauf, der Bescheid vom 1. März 2004 regele die Gewährung der Rente dem Grunde nach. Mit den Folgebescheiden werde nur die konkrete Höhe ausgewiesen. Daher genüge es, den zuerst ergangenen Bescheid teilweise aufzuheben.
Mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2013 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten betreffend den Versicherten Fritz Fischer (2 Bände), die beigezogenen Verwaltungsakten der Deutschen Rentenversicherung Bund betreffend die Klägerin (2 Bände), die Gerichtsakte des SG, die beigezogenen Akten des SG (Aktenzeichen: S 12 R 917/10, S 13 R 4673/06, S 13 R 3190/12), die Berufungsakte des Senats und die beigezogene Akte des Senats (Aktenzeichen: L 2 R 5248/12) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 SGG), nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2013 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 11. Dezember 2013, das Verfahren ruhend zu stellen, war nicht nachzugehen, da nach Auffassung des Senates die Voraussetzungen für ein Ruhen des Verfahrens nicht vorliegen. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG (B 13 R 161/13 B) zu Grunde liegenden Urteil des Senates vom 17. April 2013 (L 2 R 5248/12) hatte der Senat im Ergebnis schon aufgrund doppelter Rechtshängigkeit die Berufung zurückgewiesen und gerade keine weitergehende Prüfung in der Sache vorgenommen.
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist teilweise begründet. Sie hat Erfolg, soweit das SG den im Streit stehenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 22. September 2009 für die Zeit ab 1. Juli 2006 für rechtmäßig erachtet hat. Insoweit ist der angefochtene Bescheid aufzuheben (unten 2.). Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit mit dem Bescheid die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 neu geregelt wird; insoweit hat das SG die Klage zutreffend wegen doppelter Rechtshängigkeit abgewiesen (unten 1.).
1. Mit dem im Streit stehenden Bescheid vom 22. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2010 hat die Beklagte in zeitlicher Hinsicht eine Entscheidung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2009 getroffen. Dabei ergibt sich der Beginn des betroffenen Zeitraumes aus dem Tenor der Verfügung selbst; dessen Ende aus dem im Bescheid in Bezug genommenen Anhörungsschreiben der Beklagten vom 27. August 2009, in dessen Anlage Berechnungen für die Zeit bis einschließlich September 2009 vorgenommen wurden.
Über die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung anzurechnenden Einkommens für einen Teil dieses Zeitraums, nämlich die Zeit bis 30. Juni 2006, wurde indes bereits mit Bescheid vom 9. Mai 2006 eine Entscheidung getroffen. Bereits damals wurde die Bewilligung für diesen Zeitraum teilweise aufgehoben, nachdem der Klägerin von der DRV Bund Rente wegen Erwerbsminderung gewährt worden war. Gegen den Bescheid vom 9. Mai 2006 ist nach wie vor beim SG unter dem Aktenzeichen S 13 R 3190/12 ein Klageverfahren anhängig. Eine erneute Klage bezüglich dieses Zeitraumes ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig; der Bescheid ist insoweit bereits kraft Gesetzes (§ 96 SGG) Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens geworden. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides, die darauf verweist, der Bescheid werde "Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens" (gemeint ist: Klageverfahrens) trifft insoweit zu.
Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nach § 96 Abs. 1 SGG nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Änderung liegt vor, wenn der Verwaltungsakt teilweise aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt wird; Ersetzung liegt vor, wenn der neue Verwaltungsakt ganz an die Stelle des alten tritt. Abändern bzw. Ersetzen setzen allgemein voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsakts mit dem des früheren identisch ist. Ob dies der Fall ist, muss durch Vergleich der in den beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festgestellt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage, § 96 Rdnr. 4f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor; der Bescheid vom 22. September 2009 ändert den Bescheid vom 9. Mai 2006 für die Zeit bis 30 Juni 2006 ab.
Bereits mit Bescheid vom 09. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2006 hat die Beklagte für den Zeitraum 19. Juni 2004 bis 30. Juni 2006 die Bewilligung der der Klägerin gewährten Hinterbliebenenrente wegen des Bezugs von Krankengeld und später Rente wegen Erwerbsminderung teilweise aufgehoben und die entstandene Überzahlung in Höhe von 1.049,45 EUR zurückgefordert. Hiergegen hat die Klägerin am 20. September 2006 beim SG Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen: S 13 R 4673/06 und - nach Ruhen des Verfahrens - nunmehr unter dem Aktenzeichen S 13 R 3190/12 beim SG anhängig ist. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 22. September 2009 hat die Beklagte u.a. eine weitere Regelung für den Zeitraum bis 30. Juni 2006 getroffen und die geänderte Höhe der Erwerbsminderungsrente sowie von der Klägerin bezogenes Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung berücksichtigt. Regelungsgegenstand beider Bescheide ist mithin die Berücksichtigung der Einkünfte der Klägerin auf die Höhe der von ihr bezogenen Hinterbliebenenrente.
Der Anwendung des § 96 SGG steht nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrem Bescheid vom 22. September 2009 ausführt, sie hebe "den Bescheid vom 1. März 2004" teilweise auf, das Verfahren S 13 R 3190/12 aber den Bescheid vom 9. Mai 2006 betrifft, der keine Äußerung dazu enthält, welchen Bescheid/welche Bescheide er teilweise aufhebt. Inhaltlich - und das ist entscheidend - treffen beide Aufhebungsentscheidungen, soweit sie sich überschneiden, eine Regelung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 im Hinblick auf die Anwendung des § 97 SGB VI.
Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2009 konnte - entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG - nur insoweit Gegenstand des noch beim SG unter dem Aktenzeichen S 13 R 3190/12 anhängigen Klageverfahrens werden, als er die Zeit bis 30. Juni 2006 regelt. Denn der Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2006 ist nur im Hinblick auf diesen Zeitraum Streitgegenstand des noch anhängigen Gerichtsverfahrens. Die Regelung im Bescheid vom 9. Mai 2006 für die Zeit ab 1. Juli 2006 hat die Klägerin nicht angegriffen, so dass der Bescheid insoweit (bezogen auf die Neufestsetzung der Rente für die Zukunft) bestandskräftig geworden ist.
Unzulässig waren Widerspruch und Klage folglich (nur) für die Zeit bis 30. Juni 2006; insoweit hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Für die Zeit danach war der Widerspruch zulässig und hätte die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen.
2. Für die Zeit ab 1. Juli 2006 ist der Bescheid der Beklagten rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; auf die Berufung der Klägerin war er aufzuheben. Ein Fall nachträglich eingetretener Rechtswidrigkeit, wie ihn § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) voraussetzt, liegt nicht vor. Eine andere rechtliche Grundlage, die die getroffene Entscheidung über die teilweise Aufhebung der Bewilligung tragen würde, existiert nicht.
Die Beklagte hat ihre Entscheidung über die teilweise Aufhebung der bewilligten Hinterbliebenenrente auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt. Danach soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor, da sich die Verhältnisse nach Erlass des maßgeblichen Bescheides nicht geändert haben.
Für die Frage der Anwendbarkeit des § 48 SGB X zu vergleichen sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der letzten bindend gewordenen bescheidmäßigen Feststellung mit denen im Zeitpunkt der Neufeststellung. Für einen Fall wie den hier vorliegenden, bei dem auf einen ersten Bewilligungsbescheid mehrere anpassende bzw. neu regelnde Bescheide folgen, ist dabei festzustellen, welcher Bescheid sich letztmals vor der zu überprüfenden (teilweisen) Aufhebung inhaltlich mit der später geänderten Regelung auseinandergesetzt hat. Für die jährliche Anpassung der Rente an die gesetzliche Erhöhung des Rentenwertes ergibt sich beispielsweise, dass sie eine inhaltliche Entscheidung über die Anrechnung nicht trifft, sondern die Regelung nur aus vorangegangenen Bescheiden übernimmt. Ein solcher Rentenanpassungsbescheid ist mithin rechtswidrig nur dann, wenn die Rentenanpassung unzutreffend vorgenommen wurde. An der Rechtswidrigkeit anderer zuvor ergangener Bescheide nimmt er nicht automatisch teil (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 1996 - 9 RV 22/95 - juris Rdnr. 20).
Um festzustellen, welcher Bescheid sich für den maßgeblichen Zeitraum letztmals vor der zu überprüfenden Aufhebung mit der Anrechnung von Einkommen nach § 97 SGB VI auseinandersetzt, ist der Ablauf der Verwaltungsverfahrens im Einzelnen in den Blick zu nehmen. Danach ergibt sich folgendes:
Mit Bescheid vom 1. März 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin das Stammrecht im Hinblick auf den Bezug einer Hinterbliebenenrente. Zugleich setzte sie - im selben Bescheid - deren Höhe fest. Dritter Regelungsgegenstand war die Festsetzung, in welcher Höhe Einkünfte der Klägerin - damals in Form von Arbeitslosengeld I - nach § 97 SGB VI anzurechnen sind.
Bezogen auf die Anrechnung von Einkünften erging am 9. Dezember 2004 ein erster abändernder Bescheid, mit dem die Zeit ab 19. Juni 2004 in der Weise neu geregelt wurde, dass fortan eine Einkommensanrechnung nicht mehr stattfand. Bezogen auf die Anrechnung von Einkünften nach § 97 SGB VI galt ab 19. Juni 2004 der Bescheid vom 9. Dezember 2004 und ersetzte damit insoweit den Bescheid vom 1. März 2004.
Für die Zeit ab 1. Mai 2005 wurde der Bescheid vom 9. Dezember 2004 ersetzt durch den Bescheid vom 17. März 2005, in dem die Beklagte erstmals das von der Klägerin bezogene Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung berücksichtigte, den Zahlbetrag indes mangels Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze unverändert ließ.
Abgeändert wurden die beiden Bescheide vom 9. Dezember 2004 und 17. März 2005 durch den Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2006, der für die Zeit vom 19. Juni 2004 bis 30. Juni 2006 rückwirkend eine andere Regelung im Hinblick auf die Anrechnung von Einkünften nach § 97 SGB VI traf. Für das hier zu entscheidende Verfahren maßgeblich regelte der Bescheid vom 9. Mai 2006 auch die Anrechnung von Einkünften für die Zeit ab 1. Juli 2006 neu und berücksichtigte erstmals die der Klägerin von der DRV Bund gewährte Erwerbsminderungsrente. Maßgeblich für die Frage, in welcher Höhe Einkünfte nach § 97 SGB VI ab 1. Juli 2006 anzurechnen sind, war mithin bis zum Ergehen des hier im Streit stehenden Bescheides vom 22. September 2009 der Bescheid vom 9. Mai 2006. Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich, dass eine inhaltliche Regelung über die Anrechnung von Hinzuverdiensten letztmals vor Ergehen der angefochtenen Entscheidung im Bescheid vom 9. Mai 2006 getroffen wurde. Dieser Bescheid setzt sich ausdrücklich damit auseinander, in welcher Höhe die von der Klägerin bezogene Erwerbsminderungsrente auf ihre Hinterbliebenenrente anzurechnen ist. Der insoweit ergangene Widerspruchsbescheid vom 25. August 2006 bestätigt dies noch einmal. Die im Bescheid vom 9. Mai 2006 getroffene Regelung über die Reichweite des § 97 SGB VI ist damit an die Stelle der im ersten Bewilligungsbescheid vom 1. März 2004 bzw. zwischenzeitlich ergangener Änderungsbescheide getreten. Zu vergleichen sind demnach die Verhältnisse im Mai 2006 mit denen der Folgezeit.
Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte entsprechend dem Verfügungssatz des Bescheides vom 22. September 2009 den "Bescheid vom 01.03.2004, soweit er die Anrechnungsvorschriften des § 97 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) betrifft" aufgehoben hat. Der Bescheid vom 1. März 2004 traf für die hier maßgebliche Zeit ab 1. Juli 2006, was die Anrechnung von Einkünften nach § 97 SGB VI, um die es hier allein geht, keine Regelung mehr. Er war vielmehr - zuletzt - durch den Bescheid vom 9. Mai 2006 ersetzt worden. Damit stellt der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22. September 2009 formal auf den falschen Bewilligungsbescheid ab. Für die Frage, ob § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X anwendbar ist, ist allerdings abzustellen auf die im Bescheid enthaltene Regelung in materieller Hinsicht, also darauf, welcher Bescheid inhaltlich von der Aufhebung erfasst und geändert wird. Dies ist der Bescheid vom 9. Mai 2006.
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die dazu geführt hätte, dass sich der Rentenanspruch der Klägerin vermindert hätte, gab es in der Zeit nach dem 9. Mai 2006 nicht. Die nunmehr festgestellte Unrichtigkeit beruht vielmehr darauf, dass die Beklagte das vorher wie nachher von der Klägerin bezogene Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung zunächst nicht berücksichtigt hat. Dies stellt keine nachträglich geänderte Situation dar, auf die mit dem Instrument des § 48 SGB X reagiert werden könnte.
Voraussetzung der Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist, dass nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt wurde, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hätte. Erforderlich ist also eine Situation dergestalt, dass eine Änderung nach Antragstellung oder Erlass eingetreten ist. Diese Änderung müsste zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs führen, was hier nicht der Fall ist.
Die Klägerin hat Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, deren Nichtberücksichtigung letztendlich zur hier im Streit stehenden teilweisen Aufhebung der Bewilligung geführt hat, bereits vom 1. Januar 2005 und fortan laufend in praktisch gleicher Höhe vom selben Arbeitgeber bezogen. Eine Änderung nach dem 9. Mai 2006 fand insoweit nicht statt. Auch im Übrigen ist keine Änderung dergestalt festzustellen, dass die Klägerin nach dem 9. Mai 2006 insgesamt mehr Einkünfte erzielt hätte. Vielmehr hat sich die ihr von der DRV Bund gewährte Erwerbsminderungsrente für einzelne Monate um rd. 200,- EUR vermindert, für andere ist sie gleichgeblieben. Zusammen mit den Einkünften aus ihrer geringfügigen Beschäftigung konnte die Klägerin folglich nicht über mehr Einkünfte verfügen. Hätte man sämtliche Einkünfte der Klägerin berücksichtigt, wäre ihr im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 2006 an schon mit Bescheid vom 9. Mai 2006 weniger Hinterbliebenenrente gewährt worden; auf einer späteren Änderung der Verhältnisse beruht die für diese Zeit zu hohe Bewilligung nicht.
Auch im Übrigen scheidet § 48 SGB X als tragfähige rechtliche Grundlage für die teilweise Aufhebung aus, da die Norm generell eine wesentliche Änderung in der Weise verlangt, dass der Verwaltungsakt nicht mehr so erlassen werden würde. Fälle anfänglicher Rechtswidrigkeit werden von § 48 SGB X nicht erfasst.
Eine Umdeutung der erfolgten teilweisen Aufhebung der Bewilligung für die Zeit ab 1. Juli 2006 in eine teilweise Rücknahme nach § 45 SGB X kommt nicht in Betracht. Dies scheitert schon daran, dass die Rücknahme die Ausübung von Ermessen voraussetzen würde, was vorliegend fehlt und nachträglich auch nicht mehr ausgeübt werden kann.
Auf die Berufung der Klägerin waren die Entscheidung des SG sowie der angefochtene Bescheid daher teilweise aufzuheben. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
III.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved