L 8 SB 3902/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 3902/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. S. vom 15.05.2013 sowie die baren Auslagen des Klägers werden nicht auf die Staatskasse übernommen.

Gründe:

Auch nachdem der Rechtsstreit durch Vergleich geendet hat, ist gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 SGG über die Kosten des auf Antrag der Klägers im Berufungsverfahrens nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. S. vom 15.05.2013 im vorbereitenden Verfahren durch den Berichterstatter anstelle des Senats zu entscheiden. Das vorbereitende Verfahren i.S. von § 155 Abs. 2 SGG dauert bis zur anberaumten mündlichen Verhandlung, weshalb auch dann, wenn eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr ergeht, noch Entscheidungen nach § 155 SGG im vorbereitenden Verfahren ergehen können (ständ. Rechtsprechung; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl., § 109 RdNr. 7 m.w.N.)

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung bzw. das Verfahren von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Keller a.a.O. § 109 RdNr. 16a). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.

Hiervon ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens von Dr. S. vom 15.05.2014 - einschließlich der Kosten der ergänzenden Stellungnahmen vom 13.06.2013 und 19.09.2013, die Teil der Kosten des Gutachtens sind - auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten hat nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Zwar hat Dr. S. - z.B. betreffend des linken Kniegelenks - zum Teil höhere Teil-GdB-Werte und in der Folge auch einen höheren Gesamt-GdB angenommen, doch hatte der Berichterstatter im Erörterungstermin vom 21.10.2013 dargelegt, warum dieser Einschätzung nicht zu folgen sein dürfte. Denn angesichts der im Gutachten mitgeteilten Befunde, insbesondere der Bewegungsausmaße, hätte sich ein höherer Gesamt-GdB wohl nicht rechtfertigen lassen. Auch hat das Gutachten von Dr. S. nicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen geführt. Aus dem Umstand, dass sich der Gutachter Dr. S. noch zweimal ergänzend zu seinem Gutachten geäußert hat, lässt sich nicht folgern, dass insoweit Ermittlungen von Amts wegen durchgeführt oder auch nur angezeigt worden wären. Auch dass der Beklagte dem Kläger im Vergleichswege seit 21.11.2013 einen GdB von 50 zuerkannt hat, beruht nicht auf dem Gutachten von Dr. S., sondern auf dem Umstand, dass nunmehr auch am rechten Kniegelenk eine Endoprothese implantiert worden war und sich daher ein höherer Gesamt-GdB rechtfertigen ließ. Damit haben das Gutachten von Dr. S. vom 15.05.2013 sowie dessen ergänzende Stellungnahmen objektiv keinen neuer Sachverhalt eröffnet, was als Anstoß für eine unstreitige Verfahrenserledigung die Kostenübernahme ausnahmsweise im Wege des Ermessens noch begründen könnte. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Kosten dieses Gutachtens und die hierbei angefallenen baren Auslagen des Klägers (ganz oder teilweise) auf die Staatskasse zu übernehmen. Der Kläger hat diese daher endgültig selbst zu tragen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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