Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SB 3254/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 5557/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. August 2013 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen Nichterscheinens als sachverständiger Zeuge in einem Termin zur Beweisaufnahme.
Beim Sozialgericht Heilbronn (SG) ist im Klageverfahren S 7 SB 3254/12 zwischen den Beteiligten die Höhe des Grades der Behinderung streitig.
Mit Verfügung vom 23.01.2013 ordnete das SG die schriftliche Vernehmung des Beschwerdeführers als sachverständigen Zeugen an. Mit Schreiben vom 25.03.2013 und 15.05.2013 erinnerte das SG den Beschwerdeführer an die Beantwortung der Anfrage vom 23.01.2013 und teilte ihm unter Fristsetzung mit, sollte die Antwort nicht bei Gericht vorliegen, werde er zur persönlichen Vernehmung geladen. Eine Antwort des Beschwerdeführers ging innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.
Am 25.06.2013 bestimmte die Kammervorsitzende einen Termin zur Beweisaufnahme auf den 18.07.2013, 15.00 Uhr. Der Beschwerdeführer wurde als sachverständiger Zeuge unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer am 28.06.2013 mit Zustellungsurkunde zugestellt. Zum Beweisaufnahmetermin am 18.07.2013 erschien der Beschwerdeführer nicht (Aktenvermerk der Kammervorsitzenden vom 18.07.2013).
Mit Beschluss des SG vom 12.08.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von drei Tagen, festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer ausweislich der Zustellungsurkunde am 14.08.2013 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt, weil die versuchte Übergabe nicht möglich war.
Mit Schreiben des SG vom 16.09.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das mit Beschluss vom 12.08.2013 verhängte Ordnungsgeld an die Landesoberkasse zu überweisen.
Am 26.09.2013 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 12.08.2013 "Widerspruch" eingelegt und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat zur Begründung vorgetragen, er sei wegen Urlaub und Erkrankung verhindert gewesen. Er habe trotz Erkrankung am 17.07.2013 dem SG seine Stellungnahme übersandt. Er hat hierzu einen Einlieferungsbeleg der Deutschen Post AG vom 17.07.2013 (18:50 Uhr) vorgelegt. Weiter hat er vorgetragen, aufgrund eines am 01.06.2013 erlittenen Bandscheibenvorfalls mit heftigen Schmerzen und einer Parese des linken Armes sei er nicht in der Lage gewesen, vor Gericht zu erscheinen. Er bitte daher den Beschluss aufzuheben und das Ordnungsgeld zu erlassen. Auf Wunsch könne er einen Befundbericht sowie Atteste zusenden. Mit Schreiben vom 07.10.2013 wies das SG den Beschwerdeführer darauf hin, dass die erwähnte Beantwortung der Beweisfragen in einem das vorliegende Verfahren nicht betreffenden anhängigen Rechtsstreit erfolgt sei. Weiter dürfte der Ordnungsgeldbeschluss wegen Ablaufs der Beschwerdefrist bestandskräftig geworden sein. Der Beschwerdeführer ist gebeten worden, mitzuteilen, ob sein Schreiben vom 25.09.2013 trotzdem als Beschwerden aufgefasst werden solle. Hierauf hat der Beschwerdeführer zunächst nicht geantwortet. Daraufhin ist er von der Kammervorsitzenden mit Schreiben vom 21.11.2013 darauf hingewiesen worden, dass das Schreiben vom 25.09.2013 nicht als Beschwerde aufgefasst werde.
Am 16.12.2013 hat der Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, dass er Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.08.2013 erhebe. Ergänzend hat er mitgeteilt, ihm sei völlig unklar gewesen, dass es sich um zwei Anfragen des Gerichtes gehandelt habe. Die Verhängung eines Ordnungsgelds sei unverhältnismäßig. Nicht berücksichtigt worden sei, dass es ihm gesundheitlich nicht möglich gewesen wäre, vor Gericht zu erscheinen.
Das SG hat die Beschwerde des Beschwerdeführers am 27.12.2013 dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt. Mit der Eingangsmitteilung ist der Beschwerdeführer vom Senat darauf hingewiesen worden, dass die Frist für die Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss versäumt sein dürfte und dass Hinderungsgründe, die einer rechtzeitigen Beschwerdeeinlegung entgegenstünden, zur Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist glaubhaft zu machen seien. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.01.2014 zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf sein Schreiben vom 25.09.2013 verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers wird auf die Gerichtsakten des SG und die beim Senat angefallene Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Ordnungsgeldbeschluss des SG ist nicht fristgerecht eingelegt worden und damit nicht zulässig.
Nach § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Diese Beschwerdefrist ist nicht eingehalten.
Der angefochtene Beschluss war mit einer ordnungsgemäßen und vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt das Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist (Sozialgericht Heilbronn), den Sitz und die einzuhaltende Frist (einen Monat). Sie entsprach damit den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 SGG.
Die Beschwerdefrist von einem Monat begann gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer, hier mit Ablauf des Tages der am 14.08.2013 erfolgten Zustellung, am 15.08.2013 zu laufen. Ein Zustellungsmangel liegt nach den Angaben in der Zustellungsurkunde nicht vor. Einen Gegenbeweis gegen die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen (vgl. hierzu BSG, Beschlüsse vom 13.11.2008, a.a.O., und 28.09.1998 - B 11 AL 83/98 B -), die nach § 418 Abs. 2 ZPO eine öffentliche Urkunde ist, hat der Beschwerdeführer nicht angetreten.
Damit endete die Beschwerdefrist gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit dem Ablauf des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis (Zustellung am 14.08.2013) fällt, vorliegend daher am 16.09.2013, da der 14.09.2013 ein Samstag war (§ 64 Abs. 3 SGG). Die erst am 26.09.2013 vom Beschwerdeführer beim SG eingelegte Beschwerde wahrt daher die Beschwerdefrist nicht, wobei der Senat zu Gunsten des Beschwerdeführers den von ihm gegen den Beschluss vom 12.08.2013 am 26.09.2013 eingelegten "Widerspruch" als Beschwerde wertet.
Dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kann nicht entsprochen werden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist wie die Beschwerdefrist einzuhalten. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden.
Dass der Beschwerdeführer ohne Verschulden an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 12.08.2013 gehindert war, ist nicht glaubhaft gemacht. Ob der Kläger gehindert war, den Gerichtstermin am 18.07.2013 wahrzunehmen, worauf er zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags (und seiner Beschwerde) maßgeblich abstellt, kommt es nicht an. Hinderungsgründe, die einer fristgerechten Einlegung der Beschwerde entgegenstanden, hat der Beschwerdeführer (trotz des ihm mit der Eingangsbestätigung vom 07.01.2014 erteilten Hinweises) nicht vorgetragen und auch nicht glaubhaft gemacht. Dass der Beschwerdeführer wegen der Folgen eines nach seinem Vorbringen am 01.06.2013 erlittenen Bandscheibenvorfalls an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde (etwa schriftlich zur Fristwahrung) krankheitsbedingt gehindert war, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen am 17.07.2013 in der Lage war, dem SG eine schriftliche Stellungnahme zukommen zu lassen. Andere Wiedereinsetzungsgründe sind nicht dargetan. Für die bloße Behauptung des Klägers, wegen Urlaubs verhindert gewesen zu sein, ist ein Bezug zur Einlegung der Beschwerde bereits nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat hierzu auch keine nachprüfbaren Angaben gemacht und zudem einen Beleg nicht vorgelegt.
Mangels Zulässigkeit der Beschwerde ist dem Senat eine sachliche Prüfung des angefochtenen Ordnungsgeldbeschlusses des SG verwehrt. Damit ist nicht erheblich und bedarf keiner Prüfung, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich gehindert war, den Termin zur Beweisaufnahme am 18.07.2013, zu dem er ordnungsgemäß als Zeuge geladen war, wahrzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da der Beschwerdeführer nicht zu den nach § 183 SGG privilegierten Personen gehört. Der Beschwerdeführer trägt daher die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des nur einen Beteiligten betreffenden Ordnungsgeldverfahrens.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen Nichterscheinens als sachverständiger Zeuge in einem Termin zur Beweisaufnahme.
Beim Sozialgericht Heilbronn (SG) ist im Klageverfahren S 7 SB 3254/12 zwischen den Beteiligten die Höhe des Grades der Behinderung streitig.
Mit Verfügung vom 23.01.2013 ordnete das SG die schriftliche Vernehmung des Beschwerdeführers als sachverständigen Zeugen an. Mit Schreiben vom 25.03.2013 und 15.05.2013 erinnerte das SG den Beschwerdeführer an die Beantwortung der Anfrage vom 23.01.2013 und teilte ihm unter Fristsetzung mit, sollte die Antwort nicht bei Gericht vorliegen, werde er zur persönlichen Vernehmung geladen. Eine Antwort des Beschwerdeführers ging innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.
Am 25.06.2013 bestimmte die Kammervorsitzende einen Termin zur Beweisaufnahme auf den 18.07.2013, 15.00 Uhr. Der Beschwerdeführer wurde als sachverständiger Zeuge unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer am 28.06.2013 mit Zustellungsurkunde zugestellt. Zum Beweisaufnahmetermin am 18.07.2013 erschien der Beschwerdeführer nicht (Aktenvermerk der Kammervorsitzenden vom 18.07.2013).
Mit Beschluss des SG vom 12.08.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von drei Tagen, festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer ausweislich der Zustellungsurkunde am 14.08.2013 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt, weil die versuchte Übergabe nicht möglich war.
Mit Schreiben des SG vom 16.09.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das mit Beschluss vom 12.08.2013 verhängte Ordnungsgeld an die Landesoberkasse zu überweisen.
Am 26.09.2013 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 12.08.2013 "Widerspruch" eingelegt und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat zur Begründung vorgetragen, er sei wegen Urlaub und Erkrankung verhindert gewesen. Er habe trotz Erkrankung am 17.07.2013 dem SG seine Stellungnahme übersandt. Er hat hierzu einen Einlieferungsbeleg der Deutschen Post AG vom 17.07.2013 (18:50 Uhr) vorgelegt. Weiter hat er vorgetragen, aufgrund eines am 01.06.2013 erlittenen Bandscheibenvorfalls mit heftigen Schmerzen und einer Parese des linken Armes sei er nicht in der Lage gewesen, vor Gericht zu erscheinen. Er bitte daher den Beschluss aufzuheben und das Ordnungsgeld zu erlassen. Auf Wunsch könne er einen Befundbericht sowie Atteste zusenden. Mit Schreiben vom 07.10.2013 wies das SG den Beschwerdeführer darauf hin, dass die erwähnte Beantwortung der Beweisfragen in einem das vorliegende Verfahren nicht betreffenden anhängigen Rechtsstreit erfolgt sei. Weiter dürfte der Ordnungsgeldbeschluss wegen Ablaufs der Beschwerdefrist bestandskräftig geworden sein. Der Beschwerdeführer ist gebeten worden, mitzuteilen, ob sein Schreiben vom 25.09.2013 trotzdem als Beschwerden aufgefasst werden solle. Hierauf hat der Beschwerdeführer zunächst nicht geantwortet. Daraufhin ist er von der Kammervorsitzenden mit Schreiben vom 21.11.2013 darauf hingewiesen worden, dass das Schreiben vom 25.09.2013 nicht als Beschwerde aufgefasst werde.
Am 16.12.2013 hat der Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, dass er Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.08.2013 erhebe. Ergänzend hat er mitgeteilt, ihm sei völlig unklar gewesen, dass es sich um zwei Anfragen des Gerichtes gehandelt habe. Die Verhängung eines Ordnungsgelds sei unverhältnismäßig. Nicht berücksichtigt worden sei, dass es ihm gesundheitlich nicht möglich gewesen wäre, vor Gericht zu erscheinen.
Das SG hat die Beschwerde des Beschwerdeführers am 27.12.2013 dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt. Mit der Eingangsmitteilung ist der Beschwerdeführer vom Senat darauf hingewiesen worden, dass die Frist für die Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss versäumt sein dürfte und dass Hinderungsgründe, die einer rechtzeitigen Beschwerdeeinlegung entgegenstünden, zur Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist glaubhaft zu machen seien. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.01.2014 zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf sein Schreiben vom 25.09.2013 verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers wird auf die Gerichtsakten des SG und die beim Senat angefallene Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Ordnungsgeldbeschluss des SG ist nicht fristgerecht eingelegt worden und damit nicht zulässig.
Nach § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Diese Beschwerdefrist ist nicht eingehalten.
Der angefochtene Beschluss war mit einer ordnungsgemäßen und vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt das Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist (Sozialgericht Heilbronn), den Sitz und die einzuhaltende Frist (einen Monat). Sie entsprach damit den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 SGG.
Die Beschwerdefrist von einem Monat begann gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer, hier mit Ablauf des Tages der am 14.08.2013 erfolgten Zustellung, am 15.08.2013 zu laufen. Ein Zustellungsmangel liegt nach den Angaben in der Zustellungsurkunde nicht vor. Einen Gegenbeweis gegen die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen (vgl. hierzu BSG, Beschlüsse vom 13.11.2008, a.a.O., und 28.09.1998 - B 11 AL 83/98 B -), die nach § 418 Abs. 2 ZPO eine öffentliche Urkunde ist, hat der Beschwerdeführer nicht angetreten.
Damit endete die Beschwerdefrist gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit dem Ablauf des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis (Zustellung am 14.08.2013) fällt, vorliegend daher am 16.09.2013, da der 14.09.2013 ein Samstag war (§ 64 Abs. 3 SGG). Die erst am 26.09.2013 vom Beschwerdeführer beim SG eingelegte Beschwerde wahrt daher die Beschwerdefrist nicht, wobei der Senat zu Gunsten des Beschwerdeführers den von ihm gegen den Beschluss vom 12.08.2013 am 26.09.2013 eingelegten "Widerspruch" als Beschwerde wertet.
Dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kann nicht entsprochen werden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist wie die Beschwerdefrist einzuhalten. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden.
Dass der Beschwerdeführer ohne Verschulden an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 12.08.2013 gehindert war, ist nicht glaubhaft gemacht. Ob der Kläger gehindert war, den Gerichtstermin am 18.07.2013 wahrzunehmen, worauf er zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags (und seiner Beschwerde) maßgeblich abstellt, kommt es nicht an. Hinderungsgründe, die einer fristgerechten Einlegung der Beschwerde entgegenstanden, hat der Beschwerdeführer (trotz des ihm mit der Eingangsbestätigung vom 07.01.2014 erteilten Hinweises) nicht vorgetragen und auch nicht glaubhaft gemacht. Dass der Beschwerdeführer wegen der Folgen eines nach seinem Vorbringen am 01.06.2013 erlittenen Bandscheibenvorfalls an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde (etwa schriftlich zur Fristwahrung) krankheitsbedingt gehindert war, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen am 17.07.2013 in der Lage war, dem SG eine schriftliche Stellungnahme zukommen zu lassen. Andere Wiedereinsetzungsgründe sind nicht dargetan. Für die bloße Behauptung des Klägers, wegen Urlaubs verhindert gewesen zu sein, ist ein Bezug zur Einlegung der Beschwerde bereits nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat hierzu auch keine nachprüfbaren Angaben gemacht und zudem einen Beleg nicht vorgelegt.
Mangels Zulässigkeit der Beschwerde ist dem Senat eine sachliche Prüfung des angefochtenen Ordnungsgeldbeschlusses des SG verwehrt. Damit ist nicht erheblich und bedarf keiner Prüfung, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich gehindert war, den Termin zur Beweisaufnahme am 18.07.2013, zu dem er ordnungsgemäß als Zeuge geladen war, wahrzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da der Beschwerdeführer nicht zu den nach § 183 SGG privilegierten Personen gehört. Der Beschwerdeführer trägt daher die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des nur einen Beteiligten betreffenden Ordnungsgeldverfahrens.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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