L 18 AS 172/14 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 206 AS 20593/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 172/14 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; er hat keinen Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwalt U S.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint und der Beteiligte - wie hier - Prozesskostenhilfe (PKH) erhält.

Dem Kläger war bereits mit Bewilligung der PKH (Beschluss vom 23. Mai 2012) Rechtsanwalt O S beigeordnet worden. Diese Beiordnung hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss unangefochten aufgehoben. Die (erneute) Beiordnung eines Rechtsanwalts kann daher nur aus einem wichtigen Grund erfolgen (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 1981 - 12 RK 58/80 - juris -; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 73a Rn. 13e m.w.N. aus der Rspr.). Ein derartiger Grund ist hier nicht hinreichend ersichtlich.

Ein Anspruch auf - unbeschränkte - Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts scheidet in Fällen, in denen - wie hier - der Staatskasse höhere Ausgaben entstehen - immer dann aus, wenn der Rechtsanwaltswechsel mutwillig erfolgt ist oder hierfür ein triftiger (wichtiger) Grund fehlt, der auch einen verständigen und auf eigene Kosten klagenden Kläger zur Kündigung des Mandats veranlasst hätte (vgl LSG Thüringen, Beschluss vom 11. Juli 2002 - L 6 RA 606/97 - juris; LSG Sachsen, Beschluss vom 31. Januar 2000 - L 3 AL 158/97 - juris -; BGH NJW-RR 1992, 189; Seiler in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 34. Auflage, § 121 Rn. 3). Ein bedürftiger Kläger soll gegenüber einem vermögenden Kläger nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden.

Ein solcher triftiger Grund ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers und seines früheren Bevollmächtigten nicht. Mit seinen umfangreichen Ausführungen zu den Gründen des Anwaltswechsels versucht der Kläger letztlich die Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem ihm ursprünglich beigeordneten Rechtsanwalt S zu belegen. Die hierfür vorgetragenen Umstände stellen allerdings nach Auffassung des Senats keine nachvollziehbaren Gründe dar, weshalb dem Kläger ein Festhalten an der Bevollmächtigung nicht mehr zumutbar gewesen sein soll.

Bei dem im Wesentlichen erhobenen Passivitätsvorwurf gegenüber Rechtsanwalt S handelt es sich um eine erkennbar subjektive Einschätzung des Klägers, die weder anhand des Protokolls über den Erörterungstermin noch des sonstigen Akteninhalts nachvollziehbar ist. Auch die sonstigen Beanstandungen des Klägers hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit von Rechtsanwalt S sind stark subjektiv geprägt und finden im Inhalt der Gerichtsakten keine objektive Entsprechung. Es sind keine Fristversäumnisse von Seiten des früheren Bevollmächtigten oder sonstige von ihm zu vertretende wesentliche Verzögerungen des Rechtsstreits erkennbar. Vielmehr hat ausweislich des Protokolls über den Erörterungstermin vom 5. August 2013 eine fundierte Verhandlung auch über die verbundenen Streitsachen stattgefunden, in deren Ergebnis zwei Streitsachen ihre Erledigung gefunden haben. Der Senat geht daher davon aus, dass sich der Kläger aufgrund der von ihm an das Verhalten seines früheren Bevollmächtigten gestellten Anforderungen von subjektiven Einschätzungen leiten lässt, die einen verständigen und auf eigene Kosten klagenden Kläger jedenfalls nicht (ohne Weiteres) zur Kündigung des Mandats veranlasst hätten. Gestützt wird dies durch den Umstand, dass der Kläger bereits vor der Mandatierung von Rechtsanwalt S einen weiteren Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte. Dieses Mandat wurde seitens des Klägers im Januar 2012 beendet, ohne dass auch hierfür nach Aktenlage wichtige Gründe erkennbar gewesen wären. Die Umstände des erneuten Anwaltswechsels lassen darauf schließen, dass der Kläger auch geringfügige Umstände zum Anlass nimmt, die Vertrauensbasis infrage zu stellen. Eine gesteigerte Sensibilität des Klägers kann jedoch nicht zu Lasten der Staatskasse gehen.

Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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