L 18 AS 3126/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 3366/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 3126/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten, mit dem dieser ihm die für die Monate März 2009, Mai 2009, September 2009, Oktober 2009 und Mai 2010 ursprünglich bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) teilweise nachträglich wieder entzogen hatte.

Der 1969 geborene Kläger wohnt in einem ihm und seinem Bruder gehörenden Haus. Das Haus wird mit Kohle beheizt. Der Kläger war bis 31. Januar 2009 beschäftigt, wobei er für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 keinen Lohn ausbezahlt bekam. Danach war der Kläger arbeitslos. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nahm er bei seinem Vater S ein Darlehen über 2.500,- EUR auf. Unter "Darlehensbedingungen" führten die Parteien in dem Darlehensvertrag vom 05. Februar 2009 aus:

"Das Darlehen wird dem Darlehensnehmer in bar ausgezahlt. Der Darlehensnehmer zahlt das Darlehen in Höhe von insgesamt 2.500,- EUR aus den Lohnnachzahlungen für Dezember 2008 und Januar 2009 der Firma P an den Darlehensgeber zurück. Die Rückzahlung erfolgt in bar."

Auf den Antrag des Klägers bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 06. Februar 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. März 2009 bis 30. Juni 2009 i.H.v. 514,38 EUR monatlich (Regelleistungen = 351,- EUR monatlich; Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung - KdU - = 163,38 EUR monatlich). Mit Bescheid vom 25. Juni 2009 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum 01. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 i.H.v. monatlich 459,05 Euro (Regelleistungen = 359,- EUR monatlich; KdU-Leistungen = 100,05 EUR monatlich ). Für den darauf folgenden Bewilligungszeitraum vom 01. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 Leistungen i.H.v. 411,14 EUR monatlich (Regelleistungen = 359,- EUR monatlich; KdU-Leistungen = 52,14 EUR monatlich).

Der Kläger klagte die Lohnansprüche bei dem ehemaligen Arbeitgeber ein und bekam den Lohn ratenweise ausgezahlt. Ausweislich der mit Schreiben vom 06. Juli 2009 dem Beklagten vorgelegten Kontoauszüge wurden dem Konto des Klägers am 02. März 2009 500,- EUR, am 22. Mai 2009 500,- EUR, am 15. September 2009 455,10 EUR, am 16. Oktober 2009 500,- EUR und am 11. Mai 2010 200,- EUR gutgeschrieben.

Nach Anhörung des Klägers hob der Beklagte die Leistungsbewilligung teilweise für den Monat März 2009 i.H.v. 267,98 EUR, für Mai 2009 i.H.v. 267,98 EUR, für September 2009 i.H.v. 236,71 EUR, für Oktober 2009 i.H.v. 272,92 EUR sowie für Mai 2010 i.H.v. 61,17 EUR, mithin in einer Gesamthöhe von 1.106,73 EUR auf und forderte die Erstattung des überzahlten Betrages (Bescheid vom 2. Juli 2010). Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2010 zurück.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger die Aufrechnung mit einer Erstattungsforderung gegen den Beklagten aus Rechnungen über Kohlelieferungen der Jahre 2008 bis 2010 i.H.v. insgesamt 1.205,41 EUR erklärt (vgl. Schriftsatz vom 26. Oktober 2011 nebst Anlagen). Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2010 gerichtete Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2012 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der in formeller Hinsicht rechtmäßige Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage des angefochtenen Rücknahmebescheides sei § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Danach sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete. Der Verwaltungsakt müsse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. dem über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anwendbaren § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) m.W.v. Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit - wie hier - nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gelte in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen sei, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).

Die (ursprünglich rechtmäßige) Leistungsbewilligungen mit den Bescheiden vom 06. Februar 2009, 25. Juni 2009 und 10. Dezember 2009 seien gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden. Der Kläger habe mit dem Zufluss des Arbeitsentgeltes zu berücksichtigendes Einkommen i.S. des § 11 SGB II erzielt, das in diesen Monaten den Bedarf verringert habe.

Das von dem Kläger erzielte Einkommen in Form von Lohnnachzahlungen für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 in monatlichen Abschlägen sei auch als Einkommen in den jeweiligen Zuflussmonaten anzurechnen. Was als Einkommen im Sinne des § 9 SGB II zu berücksichtigen sei, ergebe sich aus § 11 SGB II. Danach seien Einnahmen in Geld- oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz als Einkommen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei Einkommen alles, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhalte und Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits habe (Zuflusstheorie; Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - juris; BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R - juris). Unter Berücksichtigung dieses Einkommensbegriffes seien die in Abschlägen geleisteten Lohnnachzahlungen für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 als Einkommen zu qualifizieren. An dieser Einordnung ändere sich auch nichts aufgrund der vom Kläger behaupteten Verwendung der Einkünfte zur Tilgung des Darlehens, welches er bei seinem Vater aufgenommen habe. Das BSG habe bereits mehrfach zur Frage der Schuldentilgung durch zu berücksichtigendes Einkommen sich dahingehend geäußert, dass es nicht darauf ankomme, ob die Rückzahlung gegebenenfalls mit einer Forderung eines Dritten belastet sei (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14/7b AS 10/07 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 18 Rn 14; Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R = BSGE 101, 291 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15, Rn 19; Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 70/07 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 19 Rn 28; Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 29/08 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 22 Rn13). Vielmehr sei Einkommen vorrangig zur Lebensunterhaltssicherung einzusetzen, nicht hingegen zur Schuldentilgung. Die Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung - auch unter Beachtung der eindeutigen Regelung in der Darlehensvereinbarung - bleibe damit bei der Einkommensanrechnung hier vollkommen unberücksichtigt. Etwas anderes käme allenfalls in Betracht, wenn der Kläger die Lohnnachzahlungsansprüche vollumfänglich bei Abschluss des Darlehensvertrages abgetreten hätte. Dann hätte der Vater ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber gehabt. In diesem hier aber nicht einschlägigen Fall könne der Zufluss von Einkommen fraglich sein. Etwas anderes folge auch nicht aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des BSG vom 17. Juni 2010 (- B 14 AS 46/09 R - juris). Dieser Entscheidung habe ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Dort sei es um die Anrechnung eines Darlehens gegangen, das während des Leistungsbezuges ausgezahlt worden sei und der Sicherung des Lebensunterhaltes habe dienen sollen. Durch die Aufrechnungserklärung werde der Aufhebungsbescheid nicht rechtswidrig. Die Aufrechnung könne höchstens dazu führen, dass die Erstattungsforderung erlösche. Die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides bleibe davon unberührt.

Das Erstattungsverlangen sei ebenfalls rechtmäßig und folge aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Erstattungsanspruch sei auch der Höhe nach richtig berechnet und von dem Kläger insoweit nicht angegriffen worden. Insofern werde auf die nachvollziehbare Berechnung im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Erstattungsforderung sei auch nicht durch die Aufrechnungserklärung des Klägers erloschen. Voraussetzung einer wirksamen Aufrechnung - auch im Sozialrecht - sei, dass sich zwei gleichartige Forderungen gegenüberstünden, die im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gemäß § 388 BGB vollwirksam und fällig seien (Bezugnahme auf BAG NJW 68, 813; Palandt, BGB, § 387 Rn 11). Hier mangele es an einer fälligen und durchsetzbaren Forderung des Klägers gegenüber dem Beklagten. Der Beklagte habe bereits über die Bewilligung von KdU-Leistungen in den Jahren 2008 bis 2010 bestandskräftig entschieden und die gewährten Leistungen an den Kläger ausgezahlt. Soweit er nunmehr Rechnungen über die Belieferung von Kohle einreiche und selbst einen eventuellen Anspruch auf weitere Heizkosten behaupte, so bedürfte es zunächst einer weitergehenden Gewährung von Leistungen durch den Beklagten. Allein aus den eingereichten Abrechnungen lasse sich ein Anspruch nicht ableiten, zumal die eingereichten Rechnungen nicht an den Kläger, sondern an eine weitere Person adressiert seien und es sich dabei nicht um den zweiten Eigentümer – den Bruder des Klägers - handele. Darüber hinaus erfolge im SGB II die Ermittlung der Heizkosten nach Kopfteilen der im Haus wohnenden Personen und nicht nach den Eigentumsverhältnissen. Bereits dies zeige, dass deshalb eine rechtskräftige Entscheidung des Beklagten - gegebenenfalls überprüft durch das Gericht - bezüglich der geltend gemachten Heizkosten vorliegen müsse, aus der sich eine Forderung des Klägers auf Zahlung weiterer Leistungen ergebe.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf seine Schriftsätze vom 11. Januar 2013, 15. März 2013 und 8. April 2013 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich erhobene und statthafte isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 2. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2010 weiter verfolgt, soweit der Beklagte darin die Alg II-Bewilligung für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. März 2009 (i.H.v. 267,98 EUR), 1. Mai 2009 bis 31. Mai 2009 (i.H.v. 267,98 EUR), 1. September 2009 bis 30. September 2009 (i.H.v. 236,71 EUR), 1. Oktober 2009 bis 31. Oktober 2009 (i.H.v. 272,92 EUR) und vom 1. Mai 2010 bis 31. Mai 2010 (i.H.v. 61,17 EUR) teilweise aufgehoben und die Erstattung der insoweit gezahlten Leistungen i.H.v. 1.106,76 EUR gefordert hat, ist nicht begründet.

Der Beklagte war berechtigt und ohne Ausübung von Ermessen verpflichtet, die Bewilligung von SGB II-Leistungen in dem bezeichneten Zeitraum nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. mit den §§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III im dargelegten Umfang teilweise aufzuheben und die Erstattung der insoweit gezahlten Leistungen auf der Grundlage von § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der bis 31. März 2011 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung zu fordern. In den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erteilung der Bewilligungsbescheide vom 6. Februar 2009, 25. Juni 2009 und 10. Dezember 2009 vorlagen, ist m.W.v. 2. März 2009, 22. Mai 2009, 15. September 2009, 16. Oktober 2009 und 11. Mai 2009 (Zuflüsse der anteiligen Entgeltzahlungen) eine wesentliche Änderung mit der Folge eingetreten, dass dem Kläger ein Leistungsanspruch für die Monate März 2009 und Mai 2009 nur noch i.H.v. jeweils 246,40 EUR (Regelleistung = 83,02 EUR; KdU-Leistungen = 163,38 EUR), für September 2009 i.H.v. 222,34 EUR (Regelleistung = 122,29 EUR; KdU-Leistungen = 100,05 EUR), für Oktober 2009 i.H.v. 186,13 EUR (Regelleistung = 86,08 EUR; KdU-Leistungen = 100,05 EUR) und für Mai 2010 i.H.v. 349,97 EUR (Regelleistung = 297,83 EUR; KdU-Leistungen = 52,14 EUR) zustand, wie er sich aus den zutreffenden Berechnungen des Beklagten in den dem angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 2010 beigefügten Berechnungsbögen und den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23. September 2010 ergibt, auf die auch der Senat gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug nimmt (zur Zulässigkeit auch im Berufungsverfahren vgl. BSG NZS 00, 421).

Der Senat nimmt im Übrigen zur Begründung in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass sich auch aus den Urteilen des BSG vom 29. November 2012 (- B 14 AS 33/12 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 7) und vom 11. Dezember 2012 (- B 4 AS 29/12 R - juris) keine für den Kläger günstigere Beurteilung ergibt. Zwar steht danach fest, dass eine einmalige Einnahme auch über einen Verteilzeitraum hinweg nur bedarfsmindernd berücksichtigt werden kann, wenn sie dem Hilfebedürftigen tatsächlich auch noch uneingeschränkt zur Verfügung steht. Indes hat das BSG (- B 14 AS 33/12 R -) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei rückwirkenden Aufhebungsentscheidungen nach Maßgabe von § 48 SGB X - wie vorliegend - aufgrund einmaliger Einnahmen die Rechtmäßigkeit der Bewilligung ungeachtet der aktuellen Bedarfslage zu prüfen ist, m.a.W. bei Anwendung des § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit nicht eine gegenwärtige "Bedarfslage ungedeckt bleibt, sondern nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung (nur) künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung entsteht". Dieses Ergebnis widerspricht nicht dem Prinzip der Berücksichtigung von Einkommen als "bereiten Mitteln" (vgl BSG aaO), zumal im Falle des Klägers gar nicht mit Sicherheit feststellbar ist, dass eine Darlehens- oder Schuldentilgung mit den erfolgten Zuflüssen überhaupt stattfand. Eine Berücksichtigung der Entgeltzahlungen war auch nicht deshalb verwehrt, weil diese mit der Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag verknüpft gewesen oder der Kläger aus sonstigen Gründen rechtlich gehindert gewesen wäre, den Zufluss der Entgeltzahlungen zu realisieren. Der Kläger konnte vielmehr über die Entgeltzuflüsse frei verfügen. Dass er damit möglicherweise private Schulden beglichen hat, ist unbeachtlich (vgl. insoweit auch zum Vermögen BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 29/12 R -).

Die Höhe der Erstattungsforderung nach § 50 SGB X hat der Beklagte zutreffend errechnet. Auf die Berechnung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid (S. 8 und 9) wird Bezug genommen. Eine Aufrechnung seitens des Klägers gegen die Erstattungsforderung kommt bereits mangels Aufrechnungslage nicht in Betracht. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Forderungen aus Kohlelieferungen, deren sich der Kläger berühmt, überhaupt bestehen. Die eingereichten Rechnungen lassen weder einen Adressaten noch einen Verwendungszweck erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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