Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 13 VG 463/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 VG 31/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zustehen.
Im August 2007 beantragte der 1967 geborene Kläger die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem OEG.
Zur Begründung trug er im wesentlichen folgendes vor: Während einer Klassenfahrt im Juni 1981, er habe damals die 6. Klasse besucht, sei es zu einem Ereignis gekommen, das ihn seit dem immer wieder beschäftige. Während der Klassenfahrt seien sie in der Jugendherberge Hohensolms untergebracht gewesen. An einem der Tage während dieser Klassenfahrt habe er vor dem Schlafengehen die Gemeinschaftstoilette aufgesucht und habe beim Verlassen der Toilettenkabine den im Bereich der Pissoire stehen Busfahrer mit entblößtem Unterkörper und erigiertem Glied beim Onanieren erblickt. Es sei zu keinem Gespräch und auch zu keinem körperlichen Kontakt gekommen. Unmittelbar nach Eintritt dieser Situation habe er die Toilettenräumlichkeiten verlassen und sei in sein Bett gekrochen. Als Folge dieses Ereignisses bestehe bei ihm eine Neigung zu erschrecken, wenn er an diese Situation zurückdenke, dann würde er innerlich für ein bis zwei Sekunden zusammenzucken.
Der Beklagte zog die Akten der Staatsanwaltschaft Essen, betreffend eine Strafanzeige des Klägers gegen den Busfahrer von Juli 1998, bei. Die Staatsanwaltschaft Essen hatte das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.
Mit Bescheid vom 24.10.2007 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde, nach Einholung eines versorgungsärztlichen Gutachtens des Dr. J. vom 16.11.2007, mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nach dem von ihm geschilderten Sachverhalt nicht Opfer eines tätlichen Angriffs geworden sei. Ein tätlicher Angriff erfordere eine unmittelbar auf den Körper eines Anderen zielende Einwirkung. Eine solche Handlung habe nicht vorgelegen.
Am 19.12.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und vertritt die Auffassung, dass er Opfer eines tätlichen Angriffs geworden sei.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 24.10.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2007 zu verurteilen, ihm wegen der gesundheitlichen Schäden aufgrund des Ereignisses vom 17.06.1981 Versorgungsleistungen nach dem OEG zu gewähren.
Das beklagte Land ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.09.2008 nicht vertreten gewesen. Es ist gegen Empfangsbekenntnis am 08.09.2008 zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden.
Das beklagte Land hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt es Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Gießen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte aufgrund sogenannter einseitiger mündlicher Verhandlung mit dem Kläger über die Klage entscheiden, denn das beklagte Land ist in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem OEG.
Nach § 1 Abs. 1 OEG erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht Opfer eines tätlichen Angriffs geworden.
Für das Vorliegen eines tätlichen Angriffs ist es erforderlich, dass eine in strafbarer Weise unmittelbar auf den Körper eines Anderen abzielende Einwirkung festgestellt werden kann, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Täter nennenswerte Kraft aufwendet, vielmehr genügt es, wenn die körperliche Integrität eines Anderen verletzt wurde (BSG, Urteil vom 14.02.2001, Az B 9 VG 4/00, SozR 3-2800 § 1 Nr. 18 mit weiteren Nachweisen). Nach den Angaben des Klägers ist es bei dem Ereignis von Juni 1981 nicht zu einem körperlichen Kontakt zwischen ihm und dem Busfahrer gekommen. Der Busfahrer hat auch keinerlei Handlungen vorgenommen, die in irgendeiner Weise auf die körperliche Integrität des Klägers eingewirkt hätten. Schon wegen des Fehlens eines tätlichen Angriffs stehen dem Kläger keine Versorgungsleistungen nach dem OEG zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zustehen.
Im August 2007 beantragte der 1967 geborene Kläger die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem OEG.
Zur Begründung trug er im wesentlichen folgendes vor: Während einer Klassenfahrt im Juni 1981, er habe damals die 6. Klasse besucht, sei es zu einem Ereignis gekommen, das ihn seit dem immer wieder beschäftige. Während der Klassenfahrt seien sie in der Jugendherberge Hohensolms untergebracht gewesen. An einem der Tage während dieser Klassenfahrt habe er vor dem Schlafengehen die Gemeinschaftstoilette aufgesucht und habe beim Verlassen der Toilettenkabine den im Bereich der Pissoire stehen Busfahrer mit entblößtem Unterkörper und erigiertem Glied beim Onanieren erblickt. Es sei zu keinem Gespräch und auch zu keinem körperlichen Kontakt gekommen. Unmittelbar nach Eintritt dieser Situation habe er die Toilettenräumlichkeiten verlassen und sei in sein Bett gekrochen. Als Folge dieses Ereignisses bestehe bei ihm eine Neigung zu erschrecken, wenn er an diese Situation zurückdenke, dann würde er innerlich für ein bis zwei Sekunden zusammenzucken.
Der Beklagte zog die Akten der Staatsanwaltschaft Essen, betreffend eine Strafanzeige des Klägers gegen den Busfahrer von Juli 1998, bei. Die Staatsanwaltschaft Essen hatte das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.
Mit Bescheid vom 24.10.2007 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde, nach Einholung eines versorgungsärztlichen Gutachtens des Dr. J. vom 16.11.2007, mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nach dem von ihm geschilderten Sachverhalt nicht Opfer eines tätlichen Angriffs geworden sei. Ein tätlicher Angriff erfordere eine unmittelbar auf den Körper eines Anderen zielende Einwirkung. Eine solche Handlung habe nicht vorgelegen.
Am 19.12.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und vertritt die Auffassung, dass er Opfer eines tätlichen Angriffs geworden sei.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 24.10.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2007 zu verurteilen, ihm wegen der gesundheitlichen Schäden aufgrund des Ereignisses vom 17.06.1981 Versorgungsleistungen nach dem OEG zu gewähren.
Das beklagte Land ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.09.2008 nicht vertreten gewesen. Es ist gegen Empfangsbekenntnis am 08.09.2008 zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden.
Das beklagte Land hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt es Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Gießen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte aufgrund sogenannter einseitiger mündlicher Verhandlung mit dem Kläger über die Klage entscheiden, denn das beklagte Land ist in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem OEG.
Nach § 1 Abs. 1 OEG erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht Opfer eines tätlichen Angriffs geworden.
Für das Vorliegen eines tätlichen Angriffs ist es erforderlich, dass eine in strafbarer Weise unmittelbar auf den Körper eines Anderen abzielende Einwirkung festgestellt werden kann, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Täter nennenswerte Kraft aufwendet, vielmehr genügt es, wenn die körperliche Integrität eines Anderen verletzt wurde (BSG, Urteil vom 14.02.2001, Az B 9 VG 4/00, SozR 3-2800 § 1 Nr. 18 mit weiteren Nachweisen). Nach den Angaben des Klägers ist es bei dem Ereignis von Juni 1981 nicht zu einem körperlichen Kontakt zwischen ihm und dem Busfahrer gekommen. Der Busfahrer hat auch keinerlei Handlungen vorgenommen, die in irgendeiner Weise auf die körperliche Integrität des Klägers eingewirkt hätten. Schon wegen des Fehlens eines tätlichen Angriffs stehen dem Kläger keine Versorgungsleistungen nach dem OEG zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved