Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 SF 10/14 AB
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit;
Verstöße gegen Verfahrensrecht begründen nur in Ausnahmefällen die Besorgnis der Befangeheit eines Richters.
In einem Ablehnungsverfahren gegen medizinische Sachverständige ist es nicht verfahrensfehlerhaft, wenn zu unsubstantiierten Vorwürfen gegen den Gutachter von diesem keine Äußerung eingeholt wird.
Verstöße gegen Verfahrensrecht begründen nur in Ausnahmefällen die Besorgnis der Befangeheit eines Richters.
In einem Ablehnungsverfahren gegen medizinische Sachverständige ist es nicht verfahrensfehlerhaft, wenn zu unsubstantiierten Vorwürfen gegen den Gutachter von diesem keine Äußerung eingeholt wird.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Sozialgericht B. wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit der am 29.02.2012 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage macht der Kläger weitere Folgen eines Arbeitsunfalles vom 21.07.2006 geltend und begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Verletztenrente. Geltend gemacht werden Beschwerden im Hals- und Brustwirbelsäulenbereich, eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit sowie allgemeine Kraftlosigkeit. Er leide aufgrund des Arbeitsunfalles an Depressionen und sei wegen Angststörungen, depressiven Erscheinungen, hochgradiger Herabgestimmtheit, Insuffizienzgefühlen, Müdigkeit, eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und Schlafstörungen in psychologischer Behandlung.
Mit der Beweisanordnung vom 31.07.2013 hat die Kammervorsitzende, Richterin am Sozialgericht B., Dr. med. F. S., Facharzt für Orthopädie vom Institut für Medizinische Begutachtung in Kassel, mit der Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung zu näher bezeichneten Beweisfragen beauftragt. Ferner wurden zum Zusatzgutachter auf internistischem Fachgebiet Dr. med. R. F. und zum Zusatzgutachter auf psychiatrischem Gebiet Dr. med. C. B., beide ebenfalls vom Institut für Medizinische Begutachtung in K., ernannt. An den Bevollmächtigten des Klägers wurde am 16.08.2013 eine Abschrift der Beweisanordnung übersandt. Bei den Gutachtern ging die Beweisanordnung am 22.08.2013 ein und mit Schreiben vom 28.10.2013 teilte das Institut mit, dass die gutachterliche Untersuchung bei Dr. F. und Dr. S. für den 09.01.2014 sowie bei Dr. B. für den 05.02.2014 vorgesehen sei.
Mit Schriftsatz vom 05.11.2013 hat der Bevollmächtigte des Klägers erklärt, dass eine Begutachtung in K. abgelehnt werde, da es unzumutbar sei, dass dieser noch drei Monate auf die Begutachtung warten müsse und außerdem zweimal nach K. fahren solle. Die Kammervorsitzende hat daraufhin telefonisch mit Dr. S. vereinbart, dass alle drei Untersuchungen am 09.01.2014, beginnend um 09.00 Uhr bei Dr. B., stattfinden sollen. Als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie stünde um 13.30 Uhr Dr. Sch. zu Verfügung, so dass die Beweisanordnung entsprechend geändert werden müsse. Den Inhalt des Telefongespräches hat die Kammervorsitzende dem Bevollmächtigen des Klägers noch am gleichen Tag mitgeteilt, der daraufhin mit Schriftsatz vom 11.11.2013 den Gutachter Dr. med. S. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass dieser Gutachter in näher bezeichneten früheren Verfahren anderer Beteiligter negative Gutachten erstellt habe. Gleiches gelte für Dr. Sch ... Ferner werde Dr. med. T. vom gleichen Institut abgelehnt. Auf den Hinweis der Kammervorsitzenden, dass keine Gründe für eine Befangenheit der Gutachter konkret gegenüber dem Kläger angegeben worden seien, hat der Bevollmächtigte des Klägers auf seine Stellungnahme zu einem Gutachten von Dr. Sch. in einem anderen Verfahren aus dem Jahr 2003 verwiesen.
Mit drei Beschlüssen vom 22.11.2013 hat die Kammervorsitzende die Ablehnungsgesuche gegen Dr. med. T., Dr. med. Sch. sowie Dr. med. S. zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass kein Grund vorgetragen worden sei, der ein Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit gegenüber dem Kläger begründen könne. Dieser berufe sich auf andere Verfahren, in denen er nicht beteiligt gewesen sei. In dem Verfahren des Klägers habe sich bislang keiner der drei abgelehnten Gutachter geäußert, zumal Dr. T. ohnehin nicht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden sei.
Mit Beschluss vom 22.11.2013 hat die Kammervorsitzende dann die Beweisanordnung vom 31.07.2013 dahingehend geändert, dass anstelle von Dr. B. nunmehr Dr. Sch. zum Sachverständigen ernannt wurde. Die Beschlüsse sind dem Bevollmächtigten des Klägers am 29.11.2013 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 01.12.2013 hat der Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass es sinnvoller gewesen wäre, die Beweisanordnung in K. bereits im Herbst 2013 zu erlassen, als den Kläger nunmehr im tiefsten Winter nach K. fahren zu lassen.
Mit Schreiben vom 04.12.2013 hat das Institut für Medizinische Begutachtung mitgeteilt, dass sämtliche Untersuchungen am 09.01.2014, beginnend um 09.00 Uhr bei Dr. F., durchgeführt werden können, so dass die Kammervorsitzende eine Dolmetscherin für den Kläger zu den Terminen der Untersuchungen hinzugezogen hat.
Mit Schriftsatz vom 05.01.2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass nochmals eine Begutachtung durch Dr. S. wegen dessen Befangenheit abgelehnt werde und hierzu auf die Konsensempfehlungen zu den medizinischen Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule (I) der auf Anregung des Hauptverbandes der Berufsgenossenschaften eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe verwiesen, die im Jahre 2005 veröffentlicht wurden. An diesen habe Dr. S. als beratender Arzt mitgewirkt.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass dieser den Begutachtungstermin wegen einer Erkrankung nicht wahrnehmen werde und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt am 08.01.2014, vorgelegt. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 08.01.2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers näher ausgeführt, dass der abgelehnte Gutachter als beratender Arzt der Berufsgenossenschaft tätig geworden sei und daher deren Interessen vertrete. Hierzu habe sich Dr. S. dienstlich zu äußern. Da er nicht unabhängig sei, sei von dessen Ungeeignetheit auszugehen und es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Gutachter das Gutachten zugunsten der an dem Verfahrensausgang interessierten Beklagten erstattet habe.
Ferner trägt der Bevollmächtigte des Klägers vor, dass die Kammervorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werde, da das bisherige Ablehnungsverfahren nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. So habe sie sich darüber hinweg gesetzt, im Ablehnungsverfahren gegen Dr. S. von diesem eine dienstliche Äußerung anzufordern und damit dem Kläger die Möglichkeit genommen, sich hierzu zu äußern.
In ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 22.01.2014 zum Ablehnungsgesuch vom 08.01.2014 erklärt die Kammervorsitzende, dass sich aus dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 05.01.2014 keine Angaben ergeben hätten, die auf eine Voreingenommenheit von Dr. S. gerade gegenüber dem Kläger hinweisen würden. Allein die Wahrnehmung einer beratungsärztlichen Tätigkeit für verschiedene Berufsgenossenschaften bzw. die Mitarbeit an Studien genüge hierfür nicht. Hierzu äußert der Bevollmächtigte des Klägers, dass die abgelehnte Richterin mit ihrem Schreiben vom 08.01.2014 für den Gutachter gesprochen und ein gesetzliches Ablehnungsverfahren zur Prüfung von dessen Befangenheit nicht eingeleitet habe. Soweit die abgelehnte Richterin davon ausgehe, dass eine beratende Tätigkeit eines Gutachters für Berufsgenossenschaften für eine Ablehnung nicht ausreichen würde, stelle sie sich gegen die gefestigte Rechtsprechung und verweist hierzu auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.10.1998. Ferner gebe es einen weiteren Ablehnungsgrund gegen die Kammervorsitzende, da sie den Prozessstoff nicht beherrsche, denn sie habe verfügt, dass der Kläger seinen eigenen Schriftsatz zur Kenntnis nehmen solle, was rational nicht zu erklären sei.
II.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Sozialgericht B. ist zulässig, aber unbegründet.
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Artikels 8 Nr. 4 a und b des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I 2011, 3057), in Kraft ab 01.01.2012, i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) das Gericht, dem die Abgelehnte angehört und damit das Sozialgericht Halle.
Gemäß § 60 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Entscheidend ist daher, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.02.1995, 2 BvR 1852/94, BVerfGE 92, 138, 139).
Die Art und Weise der Verfahrensführung des Richters, die dem Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit zugeordnet ist, kann grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. Nur im Ausnahmefall sind Verfahrensweise bzw. Rechtsauffassung eines Richters dann Grund für die Ablehnung, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt und so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber einer Partei beruht, wenn sich also aus der Art der Prozessleitung und dem prozessualen Vorgehen durch den Richter das Verfahren so weit vom üblicherweise praktizierten entfernt, dass sich die Besorgnis einer sachwidrigen Benachteiligung aufdrängt bzw. dass an die Stelle richtiger Rechtsanwendung Willkür tritt. Insbesondere Verfahrensfehler rechtfertigen demnach den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Richters nur in besonderen Fällen, etwa dann, wenn sie völlig unverständlich sind und deshalb den Verdacht nahelegen, dass sie bewusst und aufgrund sachfremder Erwägungen unter Inkaufnahme der Benachteiligung einer der Parteien erfolgt sind (vgl. etwa Beschluss des OLG Karlsruhe vom 05.09.2007, 14 W 46/07, RdNr. 10 bei Juris; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 42 Rn. 11).
Anhaltspunkte für einen derartigen Verfahrensverstoß bietet das Verhalten der Kammervorsitzenden nicht. Insbesondere die Art und Weise der Bearbeitung der Ablehnungsgesuche des Bevollmächtigten des Klägers vom 11.11.2013 ist nicht verfahrensfehlerhaft. Die Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Gutachter konnte hier unterbleiben, da die Ablehnungsgesuche völlig unsubstantiiert waren. Besonders augenfällig ist dies für das Ablehnungsgesuch gegen Dr. med. T., der überhaupt nicht zum Gutachter bestellt worden war. Auch die Ablehnungsgesuche gegen Dr. Sch. und Dr. S. beziehen sich nur darauf, dass diese in anderen, den Kläger nicht betreffende Verfahren Gutachten oder Stellungnahmen abgegeben haben, die nicht den Vorstellungen des Bevollmächtigten des Klägers entsprochen haben. Bei derartig unsubstantiierten Ablehnungsgesuchen ist es gerade nicht verfahrensfehlerhaft, keine dienstliche Äußerung der abgelehnten Sachverständigen einzuholen, da dies zu einer nicht hinnehmbaren Verfahrensverzögerung führt. Aus welchen Gründen der Bevollmächtige des Klägers eine derartige Vorgehensweise an den Tag legt, erschließt sich dem Gericht nicht. Jedenfalls dürfte sie nicht den Interessen des Klägers dienen, da die Kammervorsitzende ausweislich des Geschehensablaufes gerade darum bemüht war, die Belastung des Klägers durch mehrmalige Anreisen zu verschiedenen Gutachtern zu vermeiden. Deutlich wird jedoch, dass der Bevollmächtigte des Klägers, aus welchen Gründen auch immer, eine gutachterliche Untersuchung des Klägers durch kompetente Gutachter zu verzögern oder zu verhindern versucht, so dass sich seine Ablehnungsgesuche gegen die Gutachter als rechtsmissbräuchlich darstellen. Hierauf hat die Kammervorsitzende angemessen reagiert und die Ablehnungsgesuche in den Beschlüssen vom 22.11.2013 mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. S. mit dem Schriftsatz vom 05.01.2014 erneut ablehnt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Ablehnungsgesuch möglicherweise bereits wegen Fristversäumung unzulässig sein könnte. Die Publikation, auf die er sich darin bezieht, ist seit dem Jahr 2005 bekannt und er hat auch nicht ansatzweise vorgetragen, dass ihm diese erst in jüngster Zeit bekannt geworden ist. Dieses Ablehnungsgesuch dürfte sich daher wiederum als rechtsmissbräuchlich darstellen und allein dem Ziel der Verfahrensverzögerung dienen.
Ferner ergibt sich nach gefestigter Rechtsprechung allein aus der Tatsache, dass Dr. S. an Konsensempfehlungen mitgewirkt hat, gerade keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. allgemein zu nicht ausreichenden Ablehnungsgründen gegen medizinische Sachverständige den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 24.07.1996, L 2 U 1617/96 B, Breithaupt 1997, S. 373 – 376 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2006, L 4 B 12/06 U, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss des LSG Thüringen vom 09.09.2008, L 1 B 187/08 U, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Auch hier hat der Bevollmächtigte des Klägers nicht substantiiert vorgetragen, warum der abgelehnte Sachverständige gerade gegenüber dem Kläger voreingenommen sein soll. Der von ihm genannte Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 19.10.1998 (L 2 U 4328/97 A, E-LSG-B-131) gibt zu dieser Frage nichts her, da er einen anderen Sachverhalt betraf: Das LSG hatte darüber zu entscheiden, ob die Besorgnis der Befangenheit begründet ist, wenn ein Gutachter in derselben Sache, also den Kläger des konkreten Verfahrens betreffend, auch für eine Berufsgenossenschaft tätig geworden ist. Um eine derartige Konstellation geht es im hier zu entscheidenden Fall jedoch überhaupt nicht.
Dieses Ablehnungsgesuch verstärkt also den Eindruck, dass der Bevollmächtigte des Klägers nur erreichen will, dass sich das Verfahren verzögert, wohingegen die Bearbeitung dieses Ablehnungsgesuchs durch die Kammervorsitzende keinen irgendwie gearteten Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erkennen lässt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kammervorsitzende das neuerliche Ablehnungsgesuch Dr. S. mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt hat, so dass der gegen sie gerichtete Vorwurf, keine Äußerung von diesem einzuholen, in diesem Fall schon nicht den Tatsachen entspricht.
Der zuletzt im Schriftsatz vom 31.01.2014 genannte Grund für eine Ablehnung gegen die Kammervorsitzende, dass sie nämlich verfügt habe, einen Schriftsatz des Klägers an diesen zu schicken, entspricht ebenfalls nicht den Tatsachen. Der besagte Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers sollte nämlich nach der Verfügung der Kammervorsitzenden an die Beklagte gesandt werden. Durch ein Versehen in der Geschäftsstelle des Gerichtes wurde das Schriftstück jedoch an den Bevollmächtigten des Klägers übersandt. Dies erfolgte nicht auf Veranlassung oder durch eine Verfügung der Kammervorsitzenden. Die Einholung einer dienstlichen Äußerung der Kammervorsitzenden zu diesem den Tatsachen nicht entsprechenden Vorwurf ist hier nicht erforderlich, denn darin könnte sie auch nur den tatsächlichen Geschehensablauf bestätigen. Selbst wenn die Übersendung auf eine Verfügung der Kammervorsitzenden hin erfolgt wäre, würde dies keinen Anlass zu einer Besorgnis der Befangenheit begründen können, da hieraus keine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger erkennbar werden würde.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Sozialgericht B. ist daher unter keinem Gesichtspunkt begründet, so dass es zurückgewiesen werden muss.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG).
Gründe:
I.
Mit der am 29.02.2012 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage macht der Kläger weitere Folgen eines Arbeitsunfalles vom 21.07.2006 geltend und begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Verletztenrente. Geltend gemacht werden Beschwerden im Hals- und Brustwirbelsäulenbereich, eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit sowie allgemeine Kraftlosigkeit. Er leide aufgrund des Arbeitsunfalles an Depressionen und sei wegen Angststörungen, depressiven Erscheinungen, hochgradiger Herabgestimmtheit, Insuffizienzgefühlen, Müdigkeit, eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und Schlafstörungen in psychologischer Behandlung.
Mit der Beweisanordnung vom 31.07.2013 hat die Kammervorsitzende, Richterin am Sozialgericht B., Dr. med. F. S., Facharzt für Orthopädie vom Institut für Medizinische Begutachtung in Kassel, mit der Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung zu näher bezeichneten Beweisfragen beauftragt. Ferner wurden zum Zusatzgutachter auf internistischem Fachgebiet Dr. med. R. F. und zum Zusatzgutachter auf psychiatrischem Gebiet Dr. med. C. B., beide ebenfalls vom Institut für Medizinische Begutachtung in K., ernannt. An den Bevollmächtigten des Klägers wurde am 16.08.2013 eine Abschrift der Beweisanordnung übersandt. Bei den Gutachtern ging die Beweisanordnung am 22.08.2013 ein und mit Schreiben vom 28.10.2013 teilte das Institut mit, dass die gutachterliche Untersuchung bei Dr. F. und Dr. S. für den 09.01.2014 sowie bei Dr. B. für den 05.02.2014 vorgesehen sei.
Mit Schriftsatz vom 05.11.2013 hat der Bevollmächtigte des Klägers erklärt, dass eine Begutachtung in K. abgelehnt werde, da es unzumutbar sei, dass dieser noch drei Monate auf die Begutachtung warten müsse und außerdem zweimal nach K. fahren solle. Die Kammervorsitzende hat daraufhin telefonisch mit Dr. S. vereinbart, dass alle drei Untersuchungen am 09.01.2014, beginnend um 09.00 Uhr bei Dr. B., stattfinden sollen. Als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie stünde um 13.30 Uhr Dr. Sch. zu Verfügung, so dass die Beweisanordnung entsprechend geändert werden müsse. Den Inhalt des Telefongespräches hat die Kammervorsitzende dem Bevollmächtigen des Klägers noch am gleichen Tag mitgeteilt, der daraufhin mit Schriftsatz vom 11.11.2013 den Gutachter Dr. med. S. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass dieser Gutachter in näher bezeichneten früheren Verfahren anderer Beteiligter negative Gutachten erstellt habe. Gleiches gelte für Dr. Sch ... Ferner werde Dr. med. T. vom gleichen Institut abgelehnt. Auf den Hinweis der Kammervorsitzenden, dass keine Gründe für eine Befangenheit der Gutachter konkret gegenüber dem Kläger angegeben worden seien, hat der Bevollmächtigte des Klägers auf seine Stellungnahme zu einem Gutachten von Dr. Sch. in einem anderen Verfahren aus dem Jahr 2003 verwiesen.
Mit drei Beschlüssen vom 22.11.2013 hat die Kammervorsitzende die Ablehnungsgesuche gegen Dr. med. T., Dr. med. Sch. sowie Dr. med. S. zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass kein Grund vorgetragen worden sei, der ein Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit gegenüber dem Kläger begründen könne. Dieser berufe sich auf andere Verfahren, in denen er nicht beteiligt gewesen sei. In dem Verfahren des Klägers habe sich bislang keiner der drei abgelehnten Gutachter geäußert, zumal Dr. T. ohnehin nicht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden sei.
Mit Beschluss vom 22.11.2013 hat die Kammervorsitzende dann die Beweisanordnung vom 31.07.2013 dahingehend geändert, dass anstelle von Dr. B. nunmehr Dr. Sch. zum Sachverständigen ernannt wurde. Die Beschlüsse sind dem Bevollmächtigten des Klägers am 29.11.2013 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 01.12.2013 hat der Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass es sinnvoller gewesen wäre, die Beweisanordnung in K. bereits im Herbst 2013 zu erlassen, als den Kläger nunmehr im tiefsten Winter nach K. fahren zu lassen.
Mit Schreiben vom 04.12.2013 hat das Institut für Medizinische Begutachtung mitgeteilt, dass sämtliche Untersuchungen am 09.01.2014, beginnend um 09.00 Uhr bei Dr. F., durchgeführt werden können, so dass die Kammervorsitzende eine Dolmetscherin für den Kläger zu den Terminen der Untersuchungen hinzugezogen hat.
Mit Schriftsatz vom 05.01.2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass nochmals eine Begutachtung durch Dr. S. wegen dessen Befangenheit abgelehnt werde und hierzu auf die Konsensempfehlungen zu den medizinischen Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule (I) der auf Anregung des Hauptverbandes der Berufsgenossenschaften eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe verwiesen, die im Jahre 2005 veröffentlicht wurden. An diesen habe Dr. S. als beratender Arzt mitgewirkt.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass dieser den Begutachtungstermin wegen einer Erkrankung nicht wahrnehmen werde und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt am 08.01.2014, vorgelegt. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 08.01.2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers näher ausgeführt, dass der abgelehnte Gutachter als beratender Arzt der Berufsgenossenschaft tätig geworden sei und daher deren Interessen vertrete. Hierzu habe sich Dr. S. dienstlich zu äußern. Da er nicht unabhängig sei, sei von dessen Ungeeignetheit auszugehen und es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Gutachter das Gutachten zugunsten der an dem Verfahrensausgang interessierten Beklagten erstattet habe.
Ferner trägt der Bevollmächtigte des Klägers vor, dass die Kammervorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werde, da das bisherige Ablehnungsverfahren nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. So habe sie sich darüber hinweg gesetzt, im Ablehnungsverfahren gegen Dr. S. von diesem eine dienstliche Äußerung anzufordern und damit dem Kläger die Möglichkeit genommen, sich hierzu zu äußern.
In ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 22.01.2014 zum Ablehnungsgesuch vom 08.01.2014 erklärt die Kammervorsitzende, dass sich aus dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 05.01.2014 keine Angaben ergeben hätten, die auf eine Voreingenommenheit von Dr. S. gerade gegenüber dem Kläger hinweisen würden. Allein die Wahrnehmung einer beratungsärztlichen Tätigkeit für verschiedene Berufsgenossenschaften bzw. die Mitarbeit an Studien genüge hierfür nicht. Hierzu äußert der Bevollmächtigte des Klägers, dass die abgelehnte Richterin mit ihrem Schreiben vom 08.01.2014 für den Gutachter gesprochen und ein gesetzliches Ablehnungsverfahren zur Prüfung von dessen Befangenheit nicht eingeleitet habe. Soweit die abgelehnte Richterin davon ausgehe, dass eine beratende Tätigkeit eines Gutachters für Berufsgenossenschaften für eine Ablehnung nicht ausreichen würde, stelle sie sich gegen die gefestigte Rechtsprechung und verweist hierzu auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.10.1998. Ferner gebe es einen weiteren Ablehnungsgrund gegen die Kammervorsitzende, da sie den Prozessstoff nicht beherrsche, denn sie habe verfügt, dass der Kläger seinen eigenen Schriftsatz zur Kenntnis nehmen solle, was rational nicht zu erklären sei.
II.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Sozialgericht B. ist zulässig, aber unbegründet.
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Artikels 8 Nr. 4 a und b des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I 2011, 3057), in Kraft ab 01.01.2012, i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) das Gericht, dem die Abgelehnte angehört und damit das Sozialgericht Halle.
Gemäß § 60 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Entscheidend ist daher, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.02.1995, 2 BvR 1852/94, BVerfGE 92, 138, 139).
Die Art und Weise der Verfahrensführung des Richters, die dem Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit zugeordnet ist, kann grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. Nur im Ausnahmefall sind Verfahrensweise bzw. Rechtsauffassung eines Richters dann Grund für die Ablehnung, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt und so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber einer Partei beruht, wenn sich also aus der Art der Prozessleitung und dem prozessualen Vorgehen durch den Richter das Verfahren so weit vom üblicherweise praktizierten entfernt, dass sich die Besorgnis einer sachwidrigen Benachteiligung aufdrängt bzw. dass an die Stelle richtiger Rechtsanwendung Willkür tritt. Insbesondere Verfahrensfehler rechtfertigen demnach den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Richters nur in besonderen Fällen, etwa dann, wenn sie völlig unverständlich sind und deshalb den Verdacht nahelegen, dass sie bewusst und aufgrund sachfremder Erwägungen unter Inkaufnahme der Benachteiligung einer der Parteien erfolgt sind (vgl. etwa Beschluss des OLG Karlsruhe vom 05.09.2007, 14 W 46/07, RdNr. 10 bei Juris; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 42 Rn. 11).
Anhaltspunkte für einen derartigen Verfahrensverstoß bietet das Verhalten der Kammervorsitzenden nicht. Insbesondere die Art und Weise der Bearbeitung der Ablehnungsgesuche des Bevollmächtigten des Klägers vom 11.11.2013 ist nicht verfahrensfehlerhaft. Die Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Gutachter konnte hier unterbleiben, da die Ablehnungsgesuche völlig unsubstantiiert waren. Besonders augenfällig ist dies für das Ablehnungsgesuch gegen Dr. med. T., der überhaupt nicht zum Gutachter bestellt worden war. Auch die Ablehnungsgesuche gegen Dr. Sch. und Dr. S. beziehen sich nur darauf, dass diese in anderen, den Kläger nicht betreffende Verfahren Gutachten oder Stellungnahmen abgegeben haben, die nicht den Vorstellungen des Bevollmächtigten des Klägers entsprochen haben. Bei derartig unsubstantiierten Ablehnungsgesuchen ist es gerade nicht verfahrensfehlerhaft, keine dienstliche Äußerung der abgelehnten Sachverständigen einzuholen, da dies zu einer nicht hinnehmbaren Verfahrensverzögerung führt. Aus welchen Gründen der Bevollmächtige des Klägers eine derartige Vorgehensweise an den Tag legt, erschließt sich dem Gericht nicht. Jedenfalls dürfte sie nicht den Interessen des Klägers dienen, da die Kammervorsitzende ausweislich des Geschehensablaufes gerade darum bemüht war, die Belastung des Klägers durch mehrmalige Anreisen zu verschiedenen Gutachtern zu vermeiden. Deutlich wird jedoch, dass der Bevollmächtigte des Klägers, aus welchen Gründen auch immer, eine gutachterliche Untersuchung des Klägers durch kompetente Gutachter zu verzögern oder zu verhindern versucht, so dass sich seine Ablehnungsgesuche gegen die Gutachter als rechtsmissbräuchlich darstellen. Hierauf hat die Kammervorsitzende angemessen reagiert und die Ablehnungsgesuche in den Beschlüssen vom 22.11.2013 mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. S. mit dem Schriftsatz vom 05.01.2014 erneut ablehnt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Ablehnungsgesuch möglicherweise bereits wegen Fristversäumung unzulässig sein könnte. Die Publikation, auf die er sich darin bezieht, ist seit dem Jahr 2005 bekannt und er hat auch nicht ansatzweise vorgetragen, dass ihm diese erst in jüngster Zeit bekannt geworden ist. Dieses Ablehnungsgesuch dürfte sich daher wiederum als rechtsmissbräuchlich darstellen und allein dem Ziel der Verfahrensverzögerung dienen.
Ferner ergibt sich nach gefestigter Rechtsprechung allein aus der Tatsache, dass Dr. S. an Konsensempfehlungen mitgewirkt hat, gerade keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. allgemein zu nicht ausreichenden Ablehnungsgründen gegen medizinische Sachverständige den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 24.07.1996, L 2 U 1617/96 B, Breithaupt 1997, S. 373 – 376 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2006, L 4 B 12/06 U, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss des LSG Thüringen vom 09.09.2008, L 1 B 187/08 U, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Auch hier hat der Bevollmächtigte des Klägers nicht substantiiert vorgetragen, warum der abgelehnte Sachverständige gerade gegenüber dem Kläger voreingenommen sein soll. Der von ihm genannte Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 19.10.1998 (L 2 U 4328/97 A, E-LSG-B-131) gibt zu dieser Frage nichts her, da er einen anderen Sachverhalt betraf: Das LSG hatte darüber zu entscheiden, ob die Besorgnis der Befangenheit begründet ist, wenn ein Gutachter in derselben Sache, also den Kläger des konkreten Verfahrens betreffend, auch für eine Berufsgenossenschaft tätig geworden ist. Um eine derartige Konstellation geht es im hier zu entscheidenden Fall jedoch überhaupt nicht.
Dieses Ablehnungsgesuch verstärkt also den Eindruck, dass der Bevollmächtigte des Klägers nur erreichen will, dass sich das Verfahren verzögert, wohingegen die Bearbeitung dieses Ablehnungsgesuchs durch die Kammervorsitzende keinen irgendwie gearteten Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erkennen lässt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kammervorsitzende das neuerliche Ablehnungsgesuch Dr. S. mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt hat, so dass der gegen sie gerichtete Vorwurf, keine Äußerung von diesem einzuholen, in diesem Fall schon nicht den Tatsachen entspricht.
Der zuletzt im Schriftsatz vom 31.01.2014 genannte Grund für eine Ablehnung gegen die Kammervorsitzende, dass sie nämlich verfügt habe, einen Schriftsatz des Klägers an diesen zu schicken, entspricht ebenfalls nicht den Tatsachen. Der besagte Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers sollte nämlich nach der Verfügung der Kammervorsitzenden an die Beklagte gesandt werden. Durch ein Versehen in der Geschäftsstelle des Gerichtes wurde das Schriftstück jedoch an den Bevollmächtigten des Klägers übersandt. Dies erfolgte nicht auf Veranlassung oder durch eine Verfügung der Kammervorsitzenden. Die Einholung einer dienstlichen Äußerung der Kammervorsitzenden zu diesem den Tatsachen nicht entsprechenden Vorwurf ist hier nicht erforderlich, denn darin könnte sie auch nur den tatsächlichen Geschehensablauf bestätigen. Selbst wenn die Übersendung auf eine Verfügung der Kammervorsitzenden hin erfolgt wäre, würde dies keinen Anlass zu einer Besorgnis der Befangenheit begründen können, da hieraus keine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger erkennbar werden würde.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Sozialgericht B. ist daher unter keinem Gesichtspunkt begründet, so dass es zurückgewiesen werden muss.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG).
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