Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 2 KA 674/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Prozesszinsen.
Die Klägerin ist als Kieferorthopädin in X niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen.
Im Zusammenhang mit einem gegen sie gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hob die Beklagte mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 15.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2006 die der Klägerin erteilten Honorarbescheide für die Quartale I/2000 bis IV/2004 in Höhe von vorläufig insgesamt 653.005,47 EUR auf und forderte zu Unrecht ausgezahlte Vergütung bzw. zu Unrecht erstattete Kosten zurück. Hierzu behielt sie ab Dezember 2005 bis November 2009 aus den laufenden Honoraren der Klägerin einen Betrag von insgesamt 512.716,07 EUR ein.
Hiergegen hat die Klägerin am 04.09.2006 Klage im Verfahren S 2 KA195/06 (= S 2 KA 27/11 WA) erhoben. Nachdem das Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Erfüllung einer Auflage endgültig eingestellt worden war, reduzierte die Beklagte mit Neufestsetzungsbescheid vom 28.12.2010 den Rückforderungsbetrag auf 57.892,- EUR. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer haben sich die Beteiligten abschließend auf eine Rückforderungssumme von 5.789,20 EUR geeinigt.
Den den einbehaltenen Betrag überschießenden Anteil von 506.926,97 EUR zahlte die Beklagte in drei Tranchen zwischen Juli 2010 und April 2012 an die Klägerin zurück.
Unter dem 14.06.2012 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB geltend. Diesen wies die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 03.07.2012 zurück.
Am 17.12.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, spätestens seit der grundlegenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R - seien auch im Verhältnis (zahn)ärztliche Leistungserbringer zur Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung Prozesszinsen zuzusprechen, wie dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für nichtärztliche Leistungserbringer im Verhältnis zu Krankenkassen gelte. Dies gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung insbesondere unter Berücksichtigung der Art. 3, 12 und 14 GG. Letztlich ergebe sich der Zinsanspruch auch aus dem Rechtsgedanken eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 79.137,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszins seit dem 10.07.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG bestehe ein Anspruch auf Prozesszinsen nicht im Verhältnis Vertrags(zahn)arzt und Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigung, sondern nur im Verhältnis zwischen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und Kostenträgern (Krankenkassen).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des für das Vertrags(zahn)arztrecht zuständigen 6. Senats des BSG stehen Vertrags(zahn)ärzten für Ansprüche gegen ihre Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen weder Verzugszinsen noch Prozesszinsen zu. Anderes gilt nur für Ansprüche der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen gegen Krankenkassen auf Zahlung von Gesamtvergütungen, insofern allerdings auch nur für Prozesszinsen, also für Zinsen, die ab Klageerhebung zu zahlen sind.
Die grundlegenden Ausführungen hierzu ergeben sich aus den Urteilen vom 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R - und - B 6 KA 72/04 R-. Gründe für die Zuerkennung von Prozesszinsen bei Ansprüchen auf Gesamtvergütungen bzw. Gesamtvergütungsanteilen sind danach die Verpflichtung zur Kooperation zwischen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen sowie die wirtschaftlichen Folgen eines erheblichen Finanzierungsbedarfs durch Einbehaltung von Gesamtvergütungsanteilen. Dass diese Erwägungen auf das Verhältnis zwischen Vertrags(zahn)arzt und Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigung nicht in gleicher Weise zuträfen, liege auf der Hand (BSG, Beschluss vom 27.06.2012 - B 6 KA 65/11 B -).
Diese Rechtsprechung seit den Urteilen vom 28.09.2005 hat der 6. Senat in späteren Entscheidungen konsequent weitergeführt (Beschluss vom 11.03.2009 - B 6 KA 31/08 B -; Urteile vom 23.03.2011 - B 6 KA 14/10 R -; vom 17.08.2011 - B 6 KA 24/10 R -; vom 08.02.2012 - B 6 KA 12/11 R -; vgl. zuletzt auch Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R -). Dabei hat er insbesondere darauf hingewiesen, dass die Vertrags(zahn)ärzte (lediglich) einen Anspruch auf Teilnahme an der Verteilung der Gesamtvergütung nach § 85 SGB V hätten. Insofern unterscheide sich die Rechtslage grundlegend von derjenigen, die den Entscheidungen des 3. Senats zugrunde gelegen habe (Urteile vom 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R - BSGE 96, 133 und vom 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R - BSGE 97, 23). Diese Urteile beträfen Vergütungsansprüche einer Rehabilitationsklinik und eines Apothekers gegen eine Krankenkasse und damit anders gelagerte Fallkonstellationen mit spezifischer Prägung. Einschlägig seien dort Bestimmungen des Krankenhausrechts (§§ 107 ff. SGB V, Bundespflegesatzverordnung, Krankenhausentgeltgesetz und Krankenhausfinanzierungsgesetz) bzw. des Apothekenrechts i.V.m. dem BGB und dem Arznei- und Hilfsmittellieferungsvertrag.
Die Berufungsgerichte haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. z.B. LSG NRW, Urteil vom 25.04.2012 - L 11 KA 67/10 - zum Fall eines Knappschaftsarztes, dem Prozesszinsen nur deshalb zugesprochen wurden, weil sein Honoraranspruch seine rechtliche Grundlage im Knappschaftsvertrag fand).
Da wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist (BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 - 2 BvR 708/12 -), liegt wegen dieser grundlegenden Unterschiede im System der Honorierung von Vertrags(zahn)ärzten gegenüber der Vergütung aufgrund vertraglicher Rechtsbeziehungen auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Erst recht gilt dies im Verhältnis von Honoraransprüchen eines Vertrags(zahn)arztes zu Ansprüchen auf Ausgleich nach einer Wehrdienstbeschädigung (dazu das von der Klägerin zitierte Urteil des BSG vom 14.12.1988 - 9/4b RV 39/87 -).
Ansprüche aus Folgenbeseitigung bestehen - soweit überhaupt anwendbar - bereits deshalb nicht, weil die Klägerin nicht die Wiederherstellung des Zustandes begehrt, wie er vor dem rechtswidrigen Eingriff bestand (vgl. BSG, Urteil vom 05.02.2003 - B 6 KA 27/02 R -). Dieser Ursprungszustand ist durch vollständige Auskehrung der zu viel einbehaltenen Beträge wiederhergestellt worden.
Selbstverständlich ist eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung nicht befugt, willkürlich Honorare einzubehalten oder zurückzufordern und gegen laufende Honoraransprüche aufzurechnen. Ob ein Vertrags(zahn)arzt insofern eine Verzinsung als Schadensersatz verlangen kann und ob für einen solchen Anspruch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig wären (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.1983 - 6 RKa 19/82 -), hatte die Kammer vorliegend nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat zu den Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch nichts vorgetragen. Ein solcher Anspruch wäre im Übrigen auch nicht begründet. Nach dem Beschluss des LSG NRW vom 27.10.2006 - L 11 B 35/06 KA -war der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 15.02.2006 bei summarischer Prüfung rechtmäßig; ein Anspruch der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen diesen Bescheid war demgemäß zurückgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Prozesszinsen.
Die Klägerin ist als Kieferorthopädin in X niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen.
Im Zusammenhang mit einem gegen sie gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hob die Beklagte mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 15.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2006 die der Klägerin erteilten Honorarbescheide für die Quartale I/2000 bis IV/2004 in Höhe von vorläufig insgesamt 653.005,47 EUR auf und forderte zu Unrecht ausgezahlte Vergütung bzw. zu Unrecht erstattete Kosten zurück. Hierzu behielt sie ab Dezember 2005 bis November 2009 aus den laufenden Honoraren der Klägerin einen Betrag von insgesamt 512.716,07 EUR ein.
Hiergegen hat die Klägerin am 04.09.2006 Klage im Verfahren S 2 KA195/06 (= S 2 KA 27/11 WA) erhoben. Nachdem das Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Erfüllung einer Auflage endgültig eingestellt worden war, reduzierte die Beklagte mit Neufestsetzungsbescheid vom 28.12.2010 den Rückforderungsbetrag auf 57.892,- EUR. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer haben sich die Beteiligten abschließend auf eine Rückforderungssumme von 5.789,20 EUR geeinigt.
Den den einbehaltenen Betrag überschießenden Anteil von 506.926,97 EUR zahlte die Beklagte in drei Tranchen zwischen Juli 2010 und April 2012 an die Klägerin zurück.
Unter dem 14.06.2012 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB geltend. Diesen wies die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 03.07.2012 zurück.
Am 17.12.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, spätestens seit der grundlegenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R - seien auch im Verhältnis (zahn)ärztliche Leistungserbringer zur Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung Prozesszinsen zuzusprechen, wie dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für nichtärztliche Leistungserbringer im Verhältnis zu Krankenkassen gelte. Dies gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung insbesondere unter Berücksichtigung der Art. 3, 12 und 14 GG. Letztlich ergebe sich der Zinsanspruch auch aus dem Rechtsgedanken eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 79.137,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszins seit dem 10.07.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG bestehe ein Anspruch auf Prozesszinsen nicht im Verhältnis Vertrags(zahn)arzt und Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigung, sondern nur im Verhältnis zwischen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und Kostenträgern (Krankenkassen).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des für das Vertrags(zahn)arztrecht zuständigen 6. Senats des BSG stehen Vertrags(zahn)ärzten für Ansprüche gegen ihre Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen weder Verzugszinsen noch Prozesszinsen zu. Anderes gilt nur für Ansprüche der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen gegen Krankenkassen auf Zahlung von Gesamtvergütungen, insofern allerdings auch nur für Prozesszinsen, also für Zinsen, die ab Klageerhebung zu zahlen sind.
Die grundlegenden Ausführungen hierzu ergeben sich aus den Urteilen vom 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R - und - B 6 KA 72/04 R-. Gründe für die Zuerkennung von Prozesszinsen bei Ansprüchen auf Gesamtvergütungen bzw. Gesamtvergütungsanteilen sind danach die Verpflichtung zur Kooperation zwischen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen sowie die wirtschaftlichen Folgen eines erheblichen Finanzierungsbedarfs durch Einbehaltung von Gesamtvergütungsanteilen. Dass diese Erwägungen auf das Verhältnis zwischen Vertrags(zahn)arzt und Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigung nicht in gleicher Weise zuträfen, liege auf der Hand (BSG, Beschluss vom 27.06.2012 - B 6 KA 65/11 B -).
Diese Rechtsprechung seit den Urteilen vom 28.09.2005 hat der 6. Senat in späteren Entscheidungen konsequent weitergeführt (Beschluss vom 11.03.2009 - B 6 KA 31/08 B -; Urteile vom 23.03.2011 - B 6 KA 14/10 R -; vom 17.08.2011 - B 6 KA 24/10 R -; vom 08.02.2012 - B 6 KA 12/11 R -; vgl. zuletzt auch Urteil vom 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R -). Dabei hat er insbesondere darauf hingewiesen, dass die Vertrags(zahn)ärzte (lediglich) einen Anspruch auf Teilnahme an der Verteilung der Gesamtvergütung nach § 85 SGB V hätten. Insofern unterscheide sich die Rechtslage grundlegend von derjenigen, die den Entscheidungen des 3. Senats zugrunde gelegen habe (Urteile vom 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R - BSGE 96, 133 und vom 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R - BSGE 97, 23). Diese Urteile beträfen Vergütungsansprüche einer Rehabilitationsklinik und eines Apothekers gegen eine Krankenkasse und damit anders gelagerte Fallkonstellationen mit spezifischer Prägung. Einschlägig seien dort Bestimmungen des Krankenhausrechts (§§ 107 ff. SGB V, Bundespflegesatzverordnung, Krankenhausentgeltgesetz und Krankenhausfinanzierungsgesetz) bzw. des Apothekenrechts i.V.m. dem BGB und dem Arznei- und Hilfsmittellieferungsvertrag.
Die Berufungsgerichte haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. z.B. LSG NRW, Urteil vom 25.04.2012 - L 11 KA 67/10 - zum Fall eines Knappschaftsarztes, dem Prozesszinsen nur deshalb zugesprochen wurden, weil sein Honoraranspruch seine rechtliche Grundlage im Knappschaftsvertrag fand).
Da wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist (BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 - 2 BvR 708/12 -), liegt wegen dieser grundlegenden Unterschiede im System der Honorierung von Vertrags(zahn)ärzten gegenüber der Vergütung aufgrund vertraglicher Rechtsbeziehungen auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Erst recht gilt dies im Verhältnis von Honoraransprüchen eines Vertrags(zahn)arztes zu Ansprüchen auf Ausgleich nach einer Wehrdienstbeschädigung (dazu das von der Klägerin zitierte Urteil des BSG vom 14.12.1988 - 9/4b RV 39/87 -).
Ansprüche aus Folgenbeseitigung bestehen - soweit überhaupt anwendbar - bereits deshalb nicht, weil die Klägerin nicht die Wiederherstellung des Zustandes begehrt, wie er vor dem rechtswidrigen Eingriff bestand (vgl. BSG, Urteil vom 05.02.2003 - B 6 KA 27/02 R -). Dieser Ursprungszustand ist durch vollständige Auskehrung der zu viel einbehaltenen Beträge wiederhergestellt worden.
Selbstverständlich ist eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung nicht befugt, willkürlich Honorare einzubehalten oder zurückzufordern und gegen laufende Honoraransprüche aufzurechnen. Ob ein Vertrags(zahn)arzt insofern eine Verzinsung als Schadensersatz verlangen kann und ob für einen solchen Anspruch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig wären (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.1983 - 6 RKa 19/82 -), hatte die Kammer vorliegend nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat zu den Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch nichts vorgetragen. Ein solcher Anspruch wäre im Übrigen auch nicht begründet. Nach dem Beschluss des LSG NRW vom 27.10.2006 - L 11 B 35/06 KA -war der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 15.02.2006 bei summarischer Prüfung rechtmäßig; ein Anspruch der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen diesen Bescheid war demgemäß zurückgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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