L 8 AL 2706/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2706/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 95.366,97 EUR festgesetzt.

Gründe:

Gemäß § 155 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, Absatz 4 SGG entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats, nachdem sich der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt hat.

Gemäß §§ 197a, 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind für Verfahren, in denen weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) zu erheben. Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Gericht den Streitwert endgültig fest, sobald eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht oder sich der Rechtsstreit anderweitig erledigt. Durch das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs durch Beschluss vom 17.01.2014 ist der Rechtsstreit erledigt.

Im vorliegenden Verfahren sind weder die Klägerin noch die Beklagte nach § 183 SGG kostenprivilegiert. Es sind deshalb gemäß §§ 197a SGG, § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG Kosten nach dem GKG zu erheben, die sich nach dem Streitwert richten.

Der Streitwert ergibt sich aus den Anträgen der Klägerin. Sie begehrte von der Beklagten die Zahlung eines zu erstattenden Betrags in Höhe von 76.784,45 EUR (für einen Zeitraum vom 01.12.2008 bis 31.03.2010). In dem Vergleich vom 17.01.2014 sind - auf die übereinstimmende Anregung der Beteiligten im Termin am 06.12.2013 - weitere im Berufungsverfahren nicht streitgegenständliche Erstattungsforderungen der Klägerin (für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 31.07.2010) in Höhe von 18.582,52 EUR einbezogen worden (Nr. 2 des Vergleichs), die den Streitwert auf 95.366,97 erhöhen. Dieser Streitwert ist festzusetzen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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