L 12 AS 4675/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 2595/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4675/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23. August 2011 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Übernahme von Beitragsrückständen bei seiner Krankenkasse in Höhe von 1.708,74 EUR.

Der 1953 geborene Kläger bezieht vom Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit einer Unterbrechung in der Zeit vom 16. August 2007 bis 3. Juni 2008. Vom 1. August 2005 bis 3. Juni 2008 wohnte der Kläger in der G. in O., vom 4. Juni 2008 bis 31. August 2011 bewohnte er eine Obdachlosenunterkunft in O., zum 1. September 2011 ist er in die A.Str. in O. gezogen.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 beantragte der Kläger die Übernahme seiner Beitragsrückstände bei der A. in Höhe von 1.708,74 EUR. Mit Bescheid vom 5. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Hiergegen erhob der Kläger am 22. September 2008 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG), die mit Beschluss vom 9. Februar 2011 zum Ruhen gebracht worden ist (- S 4 AS 2795/08 -).

Mit Schreiben vom 11. September 2010 beantragte der Kläger die Rücknahme des Bescheids vom 5. August 2008 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2010 ab.

Hiergegen richtet sich die am 13. Oktober 2010 zum SG erhobene Klage.

Mit Urteil vom 23. August 2011 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Hinsichtlich des Bescheids vom 5. August 2008 habe der Kläger bereits Klage erhoben, welche noch anhängig sei und jederzeit wieder angerufen werden könne. Einen weitergehenden Klageerfolg als die Aufhebung des Bescheids vom 5. August 2008 und Übernahme der Beitragsrückstände könne der Kläger mit der vorliegenden Klage nicht erreichen. Darüber hinaus fehle es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 44 SGB X, da es aufgrund des zulässigen Widerspruchs und der zulässigen Klage gegen den Bescheid vom 5. August 2008 einer zusätzlichen Überprüfung nach § 44 SGB X nicht bedürfe.

Hiergegen richtet sich die am 28. Oktober 2011 eingelegte Berufung des Klägers, die er nicht begründet hat. Auf gerichtlichen Hinweis zur beabsichtigen Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG hat sich der Kläger nicht geäußert.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23. August 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2010 zu verurteilen, den Bescheid vom 5. August 2008 aufzuheben und die Beitragsrückstände des Klägers bei seiner Krankenkasse A. in Höhe von 1.708,74 EUR zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat konnte vorliegend, da das SG durch Urteil entschieden hat und damit ein Fall des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht vorliegt, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verfahrensweise gehört worden.

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und weist die Berufung aus diesen Gründen zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). § 44 SGB X ist nicht anwendbar, wenn bereits ein zulässiger Widerspruch eingelegt oder gar Klage erhoben worden ist (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X, § 44 Rdnr. 6 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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