Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 4588/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5395/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. November 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, "den Verwaltungsakt vom 08.12.2010 zu konkretisieren".
Die 1972 geborene Klägerin, die an einem Asperger-Syndrom (Form des Autismus) leidet, nahm von Oktober 2008 bis Januar 2009 zunächst an einem von der Beklagten geförderten Kurs "Berufsvorbereitung zur Bürokauffrau" teil. Am 20.01.2009 begann sie eine Umschulung zur Bürokauffrau in Teilzeit beim "Zentrum Beruf und Gesundheit" in Bad A., die sie am 30.09.2009 abbrach. Ab dem 23.11. 2009 nahm die Klägerin an der Maßnahme "Berufliche Rehabilitation für Menschen mit Autismus" bei der Firma B. und Partner in Ludwigshafen teil, brach diese Maßnahme jedoch am 05.02.2010 aus gesundheitlichen Gründen ebenfalls vorzeitig ab. Vom 19.04.2010 bis 15.06.2010 nahm sie an der Maßnahme "Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit besonders betroffener behinderter Menschen" des Regionalen Bildungszentrums C. gGmbH in Freiburg teil. Hierbei absolvierte sie vom 17.05.2010 bis 12.06.2010 eine betriebliche Erprobung bei der K&U Bäckerei GmbH in der Filiale Hauptbahnhof in Freiburg. In der Folgezeit setzte die Klägerin diese Tätigkeit im Rahmen eines Praktikums fort.
Zum 01.09.2010 begann die Klägerin dort eine Ausbildung zur Bäckereifachverkäuferin, welche durch die Beklagte durch einen Arbeitgeberzuschuss nach § 235 a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (a.F.) gefördert wurde.
Mit Schreiben vom 02.11.2010 teilte der Klägervertreter der Beklagten mit, die Klägerin benötige während ihrer Ausbildung als Bäckereifachverkäuferin Unterstützung durch einen begleitenden Dienst.
Mit Schreiben vom 15.11.2010 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, konkrete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die am 01.09.2010 begonnene Ausbildung seien bisher nicht beantragt worden. Der Ausbildungsbetrieb erhalte einen Zuschuss zur Ausbildung. Zur Klärung des möglichen Förderbedarfs sei die Klägerin zu einem Gespräch eingeladen worden.
Am 08.12.2010 sprach die Klägerin mit ihrem Vater persönlich bei der Beklagten vor. Im Beratungsvermerk der Beklagten über dieses Gespräch ist folgendes festgehalten: "Vorsprache mit dem Vater: Frau S. berichtet von der Ausbildung und den Problemen, die sie teilweise mit Kolleginnen habe. Sie benötigt aus ihrer Sicht eine ergänzende Unterstützung/Betreuung für verschiedene Arbeiten und hofft so, diese schneller zu erlernen und besser erledigen zu können. Möglich ist eine individuelle Unterstützung i.R.d. § 33 SGB IX. Den Bedarf schätzt Frau S. auf durchschnittlich eine Stunde täglich ein, wobei vereinbart wurde, dass dies als Monatsstundensatz bewilligt wird und sie so nach Bedarf den Einsatz abrufen kann. Der Einsatz soll baldmöglichst beginnen. Klärung mit einem Autismustherapeuten zugesagt."
Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 16.12.2010 zum 31.12.2010.
Einen am 28.01.2011 vom Klägervertreter eingelegten Widerspruch gegen einen am 19.12.2010 mündlich per Telefon ergangenen Verwaltungsakt, mit dem die am 08.12.2010 erfolgte Bewilligung von Leistungen der Rehabilitation in Form der persönlichen Assistenz wieder aufgehoben worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2011 zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Beratungsgespräch am 08.12.2010 sei vom Rehabilitationsberater der beantragten Finanzierung einer ausbildungsbegleitenden persönlichen Assistenz als Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich zugestimmt worden. Am 19.12.2010 sei weder ein Telefonat mit der Klägerin geführt noch ihr gegenüber eine "Entscheidung" der behaupteten Art getroffen worden.
Am 04.04.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, den mündlich erlassen Verwaltungsakt schriftlich zu bestätigen. Mit Schreiben vom 07.04.2011 lehnte die Beklagte dies ab mit der Begründung, eine schriftliche Bestätigung sei nicht geboten, da kein mündlicher Verwaltungsakt erlassen worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der fragliche mündliche Verwaltungsakt sei am 08.12.2010 erlassen worden. Die Widerspruchsführerin habe erst am 04.04.2011 und damit nicht unverzüglich die schriftliche Bestätigung beantragt. Deshalb bestehe insoweit kein Anspruch. Im Übrigen sei auch im Zeitpunkt des Verlangens kein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer schriftlichen Bestätigung mehr gegeben gewesen. Da es um Leistungen für zurückliegende Zeiten gehe, wäre es angemessen und zielführend gewesen, die - nach eigenen Angaben - bereits unternommenen Maßnahmen konkret zu bezeichnen, Art und Umfang zu begründen und den geltend zu machenden Kostenersatz zu beziffern, damit über einen eventuellen Zahlungsanspruch ebenfalls konkret entschieden werden könne. Hiergegen hat die Klägerin am 29.04.2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben (Az.: S 8 AL 2229/11).
Am 10.06.2011 legte der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom 08.12.2010 - betreffend Rehabilitationsleistungen - ein. Zur Begründung führte er aus, der Verwaltungsakt sei nicht hinreichend bestimmt, aus ihm ergebe sich nicht, was im einzelnen bewilligt sei. Aus ihm ergebe sich nicht einmal, ob die Beklagte überhaupt etwas habe bewilligen wollen. Dies sei mit dem Bestimmtheitsgebot aus § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht vereinbar mit der Folge, dass dem Widerspruch abzuhelfen und ein hinreichend bestimmter Verwaltungsakt zu erlassen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2011 (W 756/11) wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, die mündliche Zusage vom 08.12.2010 sei hinreichend bestimmt. Ihr sei klar zu entnehmen, dass die Agentur für Arbeit bereit sei, in bestimmtem Umfang die Kosten für eine begleitende und ergänzende Unterstützung/Betreuung der im September 2010 begonnenen Ausbildung zu übernehmen. Eine detaillierte bestimmte Zusage habe nicht erteilt werden können, weil zu jener Zeit von Seiten der Klägerin kein bestimmteres Begehren etwa hinsichtlich betragsmäßiger Kostensätze geltend gemacht worden sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.08.2011 Klage zum SG erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 10.08.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Verwaltungsakt vom 08.12.2010 zu konkretisieren. Sie trägt vor, es sei unklar, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Rehabilitationsleistungen bewilligt worden seien.
Die Beklagte hat vorgetragen, ein konkreter Leistungsantrag liege bisher nicht vor. Die Klägerin möge darlegen und nachweisen, welche konkreten externen, die seinerzeitige Ausbildung unterstützenden Leistungen durch wen, in welchem Umfang, in welchem Zeitraum und zu welchen Kosten sie in Anspruch genommen habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.11.2012 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, zum Zeitpunkt des 08.12.2010 habe die Beklagte keine konkretere Entscheidung treffen können. Sie habe nur dem Grunde nach mündlich zusagen können, ob und in welchem Umfang sie die Klägerin unterstützen werde.
Gegen den am 26.11.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 27.12.2012 Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. November 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2011 zu verurteilen, den Verwaltungsakt vom 08. Dezember 2010 zu konkretisieren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Nachdem die Klägerin Rechnungen der Firma "bust out - Integrationsdienste für Menschen mit ASS" über berufsbegleitende und beratende Tätigkeiten in der Zeit von August bis Dezember 2010 über insgesamt 2.070,00 EUR vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.04.2012 deren Erstattung ab. Es sei nicht nachgewiesen, dass Leistungen einer Arbeitsassistenz i.S. d. § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX tatsächlich erbracht worden seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2012 zurück. Hierüber ist beim SG noch ein Klageverfahren anhängig (S 8 AL 4098/12).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Konkretisierung eines ihr gegenüber am 08.12.2010 erlassenen Verwaltungsaktes. Denn die Beklagte hat am 08.12.2010 keinen an die Klägerin gerichteten Verwaltungsakt erlassen.
Gemäß § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Vorliegend fehlt es bereits am Merkmal einer Regelung. So hat auch der Bevollmächtigte der Klägerin im Widerspruchsschreiben vom 09.06.2011 ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, was im Einzelnen bewilligt worden sei. Aus dem "Verwaltungsakt" ergebe sich noch nicht einmal, ob die Beklagte überhaupt etwas habe bewilligen wollen. Auch aus dem Beratungsvermerk über das Gespräch vom 08.12.2010 ergibt sich nicht, dass die Beklagte eine Bewilligungsentscheidung getroffen hat. Darin wird vielmehr ausgeführt, die Klägerin habe ihren Unterstützungsbedarf auf durchschnittlich eine Stunde täglich eingeschätzt. Es sei vereinbart worden, dass dies als Monatsstundensatz bewilligt werde. Danach wurde gerade nicht über einen Leistungsantrag entschieden, sondern eine Bewilligung von Leistungen in Aussicht gestellt. Dies spricht dafür, dass die Beklagte lediglich eine mündliche Zusage erteilt hat. Eine Zusicherung ist nicht erfolgt, da diese nach § 34 SGB X zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf. Im Gegensatz zur Zusicherung (vgl. Kepertin in: jurisPK-SGB X § 34 Rn. 10 m.w.N.) stellt die mündliche Zusage keinen Verwaltungsakt dar. Der Unterschied der mündlichen Zusage zur Zusicherung liegt weiter darin, dass eine mündliche Zusage nur bei der Ausübung des Ermessens bindet, während die den Voraussetzungen des § 34 SGB X entsprechende Zusicherung eine Bindung auch im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen erzeugt. Die mündliche Zusage bindet dagegen lediglich das Ermessen im Rahmen dessen, was zugesagt ist (BSG, Urteil v. 18.08.2005 - B 7a/7 AL 66/04 R - juris Rn. 40).
Unbeachtlich ist, dass die Beklagte später in anderem Zusammenhang die Auffassung vertreten hat, die mündliche Erklärung vom 08.12.2010 stelle einen Verwaltungsakt dar. Denn maßgeblich ist vielmehr der entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmende Erklärungswert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, "den Verwaltungsakt vom 08.12.2010 zu konkretisieren".
Die 1972 geborene Klägerin, die an einem Asperger-Syndrom (Form des Autismus) leidet, nahm von Oktober 2008 bis Januar 2009 zunächst an einem von der Beklagten geförderten Kurs "Berufsvorbereitung zur Bürokauffrau" teil. Am 20.01.2009 begann sie eine Umschulung zur Bürokauffrau in Teilzeit beim "Zentrum Beruf und Gesundheit" in Bad A., die sie am 30.09.2009 abbrach. Ab dem 23.11. 2009 nahm die Klägerin an der Maßnahme "Berufliche Rehabilitation für Menschen mit Autismus" bei der Firma B. und Partner in Ludwigshafen teil, brach diese Maßnahme jedoch am 05.02.2010 aus gesundheitlichen Gründen ebenfalls vorzeitig ab. Vom 19.04.2010 bis 15.06.2010 nahm sie an der Maßnahme "Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit besonders betroffener behinderter Menschen" des Regionalen Bildungszentrums C. gGmbH in Freiburg teil. Hierbei absolvierte sie vom 17.05.2010 bis 12.06.2010 eine betriebliche Erprobung bei der K&U Bäckerei GmbH in der Filiale Hauptbahnhof in Freiburg. In der Folgezeit setzte die Klägerin diese Tätigkeit im Rahmen eines Praktikums fort.
Zum 01.09.2010 begann die Klägerin dort eine Ausbildung zur Bäckereifachverkäuferin, welche durch die Beklagte durch einen Arbeitgeberzuschuss nach § 235 a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (a.F.) gefördert wurde.
Mit Schreiben vom 02.11.2010 teilte der Klägervertreter der Beklagten mit, die Klägerin benötige während ihrer Ausbildung als Bäckereifachverkäuferin Unterstützung durch einen begleitenden Dienst.
Mit Schreiben vom 15.11.2010 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, konkrete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die am 01.09.2010 begonnene Ausbildung seien bisher nicht beantragt worden. Der Ausbildungsbetrieb erhalte einen Zuschuss zur Ausbildung. Zur Klärung des möglichen Förderbedarfs sei die Klägerin zu einem Gespräch eingeladen worden.
Am 08.12.2010 sprach die Klägerin mit ihrem Vater persönlich bei der Beklagten vor. Im Beratungsvermerk der Beklagten über dieses Gespräch ist folgendes festgehalten: "Vorsprache mit dem Vater: Frau S. berichtet von der Ausbildung und den Problemen, die sie teilweise mit Kolleginnen habe. Sie benötigt aus ihrer Sicht eine ergänzende Unterstützung/Betreuung für verschiedene Arbeiten und hofft so, diese schneller zu erlernen und besser erledigen zu können. Möglich ist eine individuelle Unterstützung i.R.d. § 33 SGB IX. Den Bedarf schätzt Frau S. auf durchschnittlich eine Stunde täglich ein, wobei vereinbart wurde, dass dies als Monatsstundensatz bewilligt wird und sie so nach Bedarf den Einsatz abrufen kann. Der Einsatz soll baldmöglichst beginnen. Klärung mit einem Autismustherapeuten zugesagt."
Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 16.12.2010 zum 31.12.2010.
Einen am 28.01.2011 vom Klägervertreter eingelegten Widerspruch gegen einen am 19.12.2010 mündlich per Telefon ergangenen Verwaltungsakt, mit dem die am 08.12.2010 erfolgte Bewilligung von Leistungen der Rehabilitation in Form der persönlichen Assistenz wieder aufgehoben worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2011 zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Beratungsgespräch am 08.12.2010 sei vom Rehabilitationsberater der beantragten Finanzierung einer ausbildungsbegleitenden persönlichen Assistenz als Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich zugestimmt worden. Am 19.12.2010 sei weder ein Telefonat mit der Klägerin geführt noch ihr gegenüber eine "Entscheidung" der behaupteten Art getroffen worden.
Am 04.04.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, den mündlich erlassen Verwaltungsakt schriftlich zu bestätigen. Mit Schreiben vom 07.04.2011 lehnte die Beklagte dies ab mit der Begründung, eine schriftliche Bestätigung sei nicht geboten, da kein mündlicher Verwaltungsakt erlassen worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der fragliche mündliche Verwaltungsakt sei am 08.12.2010 erlassen worden. Die Widerspruchsführerin habe erst am 04.04.2011 und damit nicht unverzüglich die schriftliche Bestätigung beantragt. Deshalb bestehe insoweit kein Anspruch. Im Übrigen sei auch im Zeitpunkt des Verlangens kein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer schriftlichen Bestätigung mehr gegeben gewesen. Da es um Leistungen für zurückliegende Zeiten gehe, wäre es angemessen und zielführend gewesen, die - nach eigenen Angaben - bereits unternommenen Maßnahmen konkret zu bezeichnen, Art und Umfang zu begründen und den geltend zu machenden Kostenersatz zu beziffern, damit über einen eventuellen Zahlungsanspruch ebenfalls konkret entschieden werden könne. Hiergegen hat die Klägerin am 29.04.2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben (Az.: S 8 AL 2229/11).
Am 10.06.2011 legte der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom 08.12.2010 - betreffend Rehabilitationsleistungen - ein. Zur Begründung führte er aus, der Verwaltungsakt sei nicht hinreichend bestimmt, aus ihm ergebe sich nicht, was im einzelnen bewilligt sei. Aus ihm ergebe sich nicht einmal, ob die Beklagte überhaupt etwas habe bewilligen wollen. Dies sei mit dem Bestimmtheitsgebot aus § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht vereinbar mit der Folge, dass dem Widerspruch abzuhelfen und ein hinreichend bestimmter Verwaltungsakt zu erlassen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2011 (W 756/11) wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, die mündliche Zusage vom 08.12.2010 sei hinreichend bestimmt. Ihr sei klar zu entnehmen, dass die Agentur für Arbeit bereit sei, in bestimmtem Umfang die Kosten für eine begleitende und ergänzende Unterstützung/Betreuung der im September 2010 begonnenen Ausbildung zu übernehmen. Eine detaillierte bestimmte Zusage habe nicht erteilt werden können, weil zu jener Zeit von Seiten der Klägerin kein bestimmteres Begehren etwa hinsichtlich betragsmäßiger Kostensätze geltend gemacht worden sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.08.2011 Klage zum SG erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 10.08.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Verwaltungsakt vom 08.12.2010 zu konkretisieren. Sie trägt vor, es sei unklar, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Rehabilitationsleistungen bewilligt worden seien.
Die Beklagte hat vorgetragen, ein konkreter Leistungsantrag liege bisher nicht vor. Die Klägerin möge darlegen und nachweisen, welche konkreten externen, die seinerzeitige Ausbildung unterstützenden Leistungen durch wen, in welchem Umfang, in welchem Zeitraum und zu welchen Kosten sie in Anspruch genommen habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.11.2012 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, zum Zeitpunkt des 08.12.2010 habe die Beklagte keine konkretere Entscheidung treffen können. Sie habe nur dem Grunde nach mündlich zusagen können, ob und in welchem Umfang sie die Klägerin unterstützen werde.
Gegen den am 26.11.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 27.12.2012 Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. November 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2011 zu verurteilen, den Verwaltungsakt vom 08. Dezember 2010 zu konkretisieren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Nachdem die Klägerin Rechnungen der Firma "bust out - Integrationsdienste für Menschen mit ASS" über berufsbegleitende und beratende Tätigkeiten in der Zeit von August bis Dezember 2010 über insgesamt 2.070,00 EUR vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.04.2012 deren Erstattung ab. Es sei nicht nachgewiesen, dass Leistungen einer Arbeitsassistenz i.S. d. § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX tatsächlich erbracht worden seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2012 zurück. Hierüber ist beim SG noch ein Klageverfahren anhängig (S 8 AL 4098/12).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Konkretisierung eines ihr gegenüber am 08.12.2010 erlassenen Verwaltungsaktes. Denn die Beklagte hat am 08.12.2010 keinen an die Klägerin gerichteten Verwaltungsakt erlassen.
Gemäß § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Vorliegend fehlt es bereits am Merkmal einer Regelung. So hat auch der Bevollmächtigte der Klägerin im Widerspruchsschreiben vom 09.06.2011 ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, was im Einzelnen bewilligt worden sei. Aus dem "Verwaltungsakt" ergebe sich noch nicht einmal, ob die Beklagte überhaupt etwas habe bewilligen wollen. Auch aus dem Beratungsvermerk über das Gespräch vom 08.12.2010 ergibt sich nicht, dass die Beklagte eine Bewilligungsentscheidung getroffen hat. Darin wird vielmehr ausgeführt, die Klägerin habe ihren Unterstützungsbedarf auf durchschnittlich eine Stunde täglich eingeschätzt. Es sei vereinbart worden, dass dies als Monatsstundensatz bewilligt werde. Danach wurde gerade nicht über einen Leistungsantrag entschieden, sondern eine Bewilligung von Leistungen in Aussicht gestellt. Dies spricht dafür, dass die Beklagte lediglich eine mündliche Zusage erteilt hat. Eine Zusicherung ist nicht erfolgt, da diese nach § 34 SGB X zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf. Im Gegensatz zur Zusicherung (vgl. Kepertin in: jurisPK-SGB X § 34 Rn. 10 m.w.N.) stellt die mündliche Zusage keinen Verwaltungsakt dar. Der Unterschied der mündlichen Zusage zur Zusicherung liegt weiter darin, dass eine mündliche Zusage nur bei der Ausübung des Ermessens bindet, während die den Voraussetzungen des § 34 SGB X entsprechende Zusicherung eine Bindung auch im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen erzeugt. Die mündliche Zusage bindet dagegen lediglich das Ermessen im Rahmen dessen, was zugesagt ist (BSG, Urteil v. 18.08.2005 - B 7a/7 AL 66/04 R - juris Rn. 40).
Unbeachtlich ist, dass die Beklagte später in anderem Zusammenhang die Auffassung vertreten hat, die mündliche Erklärung vom 08.12.2010 stelle einen Verwaltungsakt dar. Denn maßgeblich ist vielmehr der entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmende Erklärungswert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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