L 4 KR 5453/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 2972/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 5453/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Dezember 2013 wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (im Folgenden Ast) begehrt im Beschwerdeverfahren, ihm vorläufig über den 8. November 2013 hinaus Krankengeld (im Folgenden Krg) in Höhe von über netto EUR 55,75 täglich zu zahlen.

Der 1959 geborene Ast war ab 25. Juli 2013 als Campingplatzmitarbeiter beschäftigt und deswegen als versicherungspflichtig Beschäftigter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Mitglied der Antragsgegnerin (im Folgenden Ag). Das Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund des zwischen dem Ast und seinem früheren Arbeitgeber geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 5. September 2013 aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung mit Ablauf des 7. August 2013 (Arbeitsgericht Lörrach - Kammern Radolfzell - 5 Ca 305/13). Der Ast bezog Arbeitsentgelt bis 1. August 2013.

Am 1. August 2013 bescheinigte Internist Dr. C. dem Ast mit einer Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. August 2013. Als Diagnose gab er F 32.9 G (depressive Episode, nicht näher bezeichnet, gesicherte Diagnose) an. Mit Folgebescheinigung vom 14. August 2013 bescheinigte Dr. C. unter Nennung derselben Diagnose weitere Arbeitsunfähigkeit bis 31. August 2013, mit Folgebescheinigungen vom 30. August 2013 und vom 13. September 2013 unter Nennung der weiteren Diagnosen I 21.9 Z (Myokardinfarkt [akut] ohne nähere Angaben, [symptomloser] Zustand nach der betreffenden Diagnose) und I 25.9 G (chronische ischämische Herzkrankheit, nicht näher bezeichnet, gesicherte Diagnose) Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 13. September 2013 bzw. bis voraussichtlich 11. Oktober 2013. Am 25. September - Eingang bei der Ag am 27. September 2013 - und 25. Oktober 2013 - Eingang bei der Ag am 30. Oktober 2013 - stellte Dr. C. jeweils auf der Grundlage einer letzten Vorstellung des Ast am 13. September 2013 Auszahlscheine für Krg wegen eines Erschöpfungszustands und einer koronaren Herzerkrankung aus, den letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit bezeichnete er jeweils als offen. Mit ärztlicher Bescheinigung vom 25. November 2013 - Eingang bei der Ag am 19. Dezember 2013 - stellte Dr. C. eine Endbescheinigung unter Nennung der Schlussdiagnosen koronare Herzkrankheit und Psoriasis aus. Letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit sei der 8. November 2013 "lt. Medizinischem Dienst der Krankenversicherung (MDK)".

Die Ag holte die sozialmedizinische Fallberatung des Dr. W. (Stellungnahme vom 25. Oktober 2013) ein, der ausführte, der Ast sei - wie mit Dr. C. besprochen - nachvollziehbarerweise arbeitsunfähig bis zum 25. September 2013, danach werde er von Dr. C. nicht mehr krankgeschrieben. Nachdem bei der Ag am 30. Oktober 2013 der weitere Auszahlschein des Dr. C. vom 25. Oktober 2013 einging, hörte sie erneut Dr. W., der in seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 4. November 2013, das auch an Dr. C. versandt wurde, nunmehr davon ausging, dass, wie mit Dr. C. am 4. November 2013 besprochen, doch noch Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 8. November 2013 bestehe.

Nach Vorlage der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers zahlte die Ag dem Ast am 17. Oktober 2013 Krg für die Zeit vom 2. August bis 25. September 2013 und am 30. Oktober 2013 für die Zeit vom 26. September bis 25. Oktober 2013 in Höhe von jeweils kalendertäglich EUR 37,17 aus.

Am 28. November 2013 beantragte der Ast beim Sozialgericht Konstanz (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er beantragte, die Ag zu verpflichten, sofort die Krg-Zahlungen wieder aufzunehmen und ihm einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Höhe des Krg zu erteilen. Er trug vor, er habe vom 8. August bis 24. Oktober 2013 Krg erhalten, wobei dessen Höhe noch streitig sei. Sein Arzt habe bei der letzten Krankmeldung das Ende offen gelassen, damit sei er bis auf Weiteres krankgeschrieben. Das Gutachten des Dr. W. vom 4. November 2013 sei ihm nicht bekannt. Der Aussage, dass er nur bis längstens 8. November 2013 arbeitsunfähig sein könne, widerspreche er. Sein Arzt halte ihn für weiterhin arbeitsunfähig. Es stünden noch kardiologische Untersuchungen aus. Im Übrigen habe er von der Ag keine weitere Auszahlscheine erhalten, das Fehlen der Auszahlscheine ab dem 25. Oktober 2013 könne ihm deshalb nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Es bestehe eine finanzielle Notlage. Seine Ehefrau sei zwar berufstätig und verdiene ca. EUR 780,00 netto, allein die Miete belaufe sich jedoch auf EUR 760,00. Da er von der Agentur für Arbeit keine Leistungen erhalte, habe er sich nicht arbeitslos gemeldet.

Die Ag trat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen. Sie habe dem Ast bis zum 25. Oktober 2013 Krg bezahlt. Ab dem 26. Oktober 2013 seien ihr keine weiteren Auszahlscheine vorgelegt worden. Durch das Gutachten des Dr. W. stehe fest, dass der Ast spätestens ab dem 9. November 2013 wieder arbeitsfähig sei. Sobald der Ast einen Auszahlschein bis dahin vorlege, werde sie ihm einen Bescheid erteilen und ihm hierauf eine Krg-Zahlung leisten. Spätestens ab dem 9. November 2013 sei der Ast jedoch wieder arbeitsfähig und somit durch den möglichen Bezug von Arbeitslosengeld sozial abgesichert. Es bestehe somit weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Auch mit Blick auf das vom Ast begehrte höhere Krg liege kein Anordnungsgrund vor. Der Ast erhalte von ihr, der Ag, Krg auf der aus ihrer Sicht einzig nachvollziehbaren Stundenbasis.

Das SG lehnte mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 den Antrag ab. Sollte der Ast Krg bereits ab dem 26. Oktober 2013 und damit vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung am 28. November 2013 begehren, so scheide dies aus. Dies beruhe auf dem auch für das Recht des SGB V geltenden Grundsatz, dass Geldleistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hätten und nicht rückwirkend zu bewilligen seien, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht sei. Ein solcher Nachholbedarf sei hier nicht ersichtlich. Im Übrigen sei ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Vom MDK sei im Gutachten vom 4. November 2013 nach Rücksprache mit Dr. C. angenommen worden, dass der Ast ab dem 8. November 2013 wieder arbeitsfähig sei. Eine neuere oder gegenteilige Einschätzung von Dr. C. habe der Ast nicht vorgelegt. Es seien überhaupt keine aktuellen Unterlagen vorgelegt worden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Ast weiterhin über den 8. November 2013 hinaus arbeitsunfähig sei. Insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass Dr. C., dem das MDK-Gutachten zugeleitet worden sei, dessen Einschätzung widersprochen habe, wenn der Ast weiterhin arbeitsunfähig gewesen sein sollte. Nach (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) könne der behandelnde Arzt unter schriftlicher Darlegung der Gründe bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens vom MDK beantragen. Solches sei hier nicht ersichtlich. Auch aus dem Auszahlschein vom 25. Oktober 2013, in dem der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Ast als offen bezeichnet worden sei, könne eine tatsächlich bestehende weitere Arbeitsunfähigkeit für die hier in Betracht kommende Zeit ab dem 28. November 2013 nicht konkret entnommen werden. Der Auszahlschein bzw. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25. Oktober 2013 sei noch vor dem MDK-Gutachten ausgestellt worden und beruhe zudem auf einer Vorstellung bei Dr. C. am 13. September 2013. Eine aktuell bestehende Arbeitsunfähigkeit, wie für einen Krg-Anspruch notwendig wäre, könne danach nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Ob ein Anordnungsgrund bestehe, könne, damit offen bleiben. Ein Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer prekären oder finanziellen Lage sei allerdings nicht erbracht. Soweit der Ast den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids über die Höhe des Krg verlange, wäre nicht ein Eilantrag, sondern die Untätigkeitsklage die richtige prozessuale Vorgehensweise. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei insoweit nicht ersichtlich.

Am 18. Dezember 2013 erhob der Ast beim SG Untätigkeitsklage gegen die Ag mit dem Begehren, diese zu verurteilen, ihm einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Höhe der Krankengeldzahlung zu erteilen (S 8 KR 3155/13).

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2013 verfügte die Ag, dass dem Ast vom 2. August bis 8. November 2013 unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 60 Stunden Krg in Höhe von EUR 55,75 netto täglich gezahlt werde. Es erfolge eine Nachzahlung für die Zeit vom 2. August bis 8. November 2013 in Höhe von insgesamt EUR 1.820,84.

Bereits am 17. Dezember 2013 hat der Antragsteller gegen den Beschluss des SG vom 11. Dezember 2013 beim SG Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er begehrt sinngemäß zuletzt, die Gewährung weiteren Krg ab 9. November 2013 und höheres Krg seit Beginn der Zahlung. Dem Auszahlschein des Dr. C. mit dem Vermerk "laut MDK" sei zu entnehmen, dass sich Dr. C. der Auffassung des MDK mit Blick auf die Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit nicht anschließe. Er habe den Auszahlschein nur aufgrund des ausgeübten Drucks und der Anweisung des MDK so ausgestellt. Auf dem Auszahlschein habe er auch vermerkt, dass er, der Ast, noch behandlungsbedürftig sei. Die vorherigen Auszahlscheine seien von Dr. C. nicht ohne Grund mit bis auf weiteres ausgestellt worden. Nicht nachvollziehbar sei, wie der MDK aufgrund der Diagnosekennzahlen und ohne Einsicht in seine Krankenakte sowie eine persönliche Untersuchung eine Ferndiagnose machen könne. Jede Krankenkasse verlange eine persönliche Untersuchung, um Arbeitsunfähigkeit feststellen zu können. Bezüglich der Höhe des Krg trägt er vor, die Ag sei bei der Berechnung des Krg im Bescheid vom 23. Dezember 2013 fehlerhaft von einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden ausgegangen. Tatsächlich habe er 84 Stunden pro Woche gearbeitet und es sei ein Lohn über der Beitragsbemessungsgrenze vereinbart worden.

Der Ast beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Dezember 2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Krg auch ab dem 9. November 2013 zu zahlen, ihm vorläufig Krg für die Zeit ab 2. August 2013 auf der Grundlage einer 84-Stunden-Woche zu zahlen sowie ihm Prozesskostenhilfe ohne die Anordnung einer Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren L 4 KR 5453/13 ER-B unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dotterweich, Konstanz, zu bewilligen.

Die Ag beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Basierend auf dem letzten ihr vorgelegten Auszahlschein habe sie dem Ast mit Bescheid vom 23. Dezember 2013 Krg bis zum 8. November 2013 gewährt. Damit dürfte sich das Verfahren, zumal sie bei der Berechnung des Krg § 3 Arbeitszeitgesetz außer Acht gelassen habe, endgültig erledigt haben. Im Übrigen schließe sie sich den Ausführungen im Beschluss des SG vom 11. Dezember 2013 an.

II.

Die Beschwerde des Ast ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag des Ast auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 4 KR 5453/13 ER-B ist ebenfalls unbegründet.

1. Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Ast ist zulässig. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von EUR 750,00 ist überschritten. Bei dem nach dem Bescheid vom 23. Dezember 2013 kalendertäglich zu zahlenden Nettobetrag von EUR 55,75 ergibt sich für den ab 9. November 2013 vergangenen Zeitraum auch unter Außerachtlassung des vom Ast begehrten noch höheren Krg ein Betrag von deutlich mehr als EUR 750,00.

2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Ast zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, sodass dem Ast schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

a) Soweit der Ast im Beschwerdeverfahren auch noch Ansprüche für die Zeit vom 9. November bis 27. November 2013, also für die Zeit vor Beantragung der einstweiligen Anordnung beim SG geltend macht, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Ein Anordnungsgrund fehlt grundsätzlich, soweit in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden. Abzustellen ist hierbei auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Antrags bei Gericht. Die Regelungsanordnung dient zur Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind. Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. z.B. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B -, in juris). Dass in der Zeit vom 25. Oktober bis 27. November 2013 eine existentielle Notlage bestanden hat, die bis in die Zeit nach Antragstellung beim SG am 28. November 2013 hineinwirkt, ist nicht ersichtlich. Der Ast lebt mit seiner berufstätigen Ehefrau in einer Mietwohnung. Dass er in dieser Zeit die laufenden Kosten seines Lebensunterhalts und für die Wohnung nicht bestreiten konnte, hat er nicht vorgetragen. Dies ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er am 27. Oktober 2013 eine Krg-Nachzahlung in Höhe von EUR 2.044,35 und am 30. Oktober 2013 in Höhe von EUR 1.115,10 erhielt, auch nicht ersichtlich.

b) Für die Zeit ab 9. November 2013 besteht aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstands zudem kein Anspruch auf Krg und damit kein Anordnungsanspruch.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn - abgesehen von den im vorliegenden Fall in der Zeit seit 9. November 2013 nicht gegebenen Fällen stationärer Behandlung - die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Das Entstehen des Anspruchs auf Krg setzt - abgesehen von in der hier streitigen Zeit nicht gegebenen stationären Behandlungen - voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Leistungsanspruch (erst) von dem Tag an, der auf den Tag dieser ärztlichen Feststellung folgt. Ohne diese Feststellung kann kein Anspruch entstehen. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist keine reine Formalität, sondern Voraussetzung der Entstehung des Anspruchs auf Krg. Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender Arbeitsunfähigkeit sollen beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen nachträgliche Behauptungen und rückwirkende Bescheinigungen beitragen könnten. Als Regelfall geht das Gesetz davon aus, dass der in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte Versicherte selbst die notwendigen Schritte unternimmt, um die mögliche Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen und seine Ansprüche zu wahren. Die Krankenkasse soll durch die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V davon freigestellt werden, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krg-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen und so die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegen treten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit einleiten zu können (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 8. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - m.w.N, in juris). Für das Verständnis von § 46 SGB V als Vorschrift über den Zahlungsanspruch, während der "Grundanspruch" bereits durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstehe (so noch Urteil des Senats vom 12. Dezember 1997 L 4 KR 1128/95 -, in juris), bietet das Gesetz keinen Anhalt, wie sich bereits aus dem Begriff der "Anspruchsentstehung" ergibt (BSG, Urteile vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R -, in juris sowie 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - und - B 1 KR 37/06 R -, jeweils a.a.O.). Kommt der Versicherte dieser Meldeobliegenheit nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach, ruht der nach §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 SGB V entstandene Leistungsanspruch gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Mit Blick darauf muss die Arbeitsunfähigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor Ablauf der Befristung der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wenn er das Erlöschen oder Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden will. Sowohl bei der ärztlichen Feststellung als auch der Meldung der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Feststellung oder Meldung sind deshalb grundsätzlich von ihm zu tragen. Regelmäßig ist die Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V strikt zu handhaben (BSG, Urteil vom 8. November 2005 - B 1 KR 30/04 -; vgl. zuletzt auch BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 20/11 R -, in juris).

Einem Anspruch des Ast auf Krg für die Zeit ab 9. November 2013 steht damit entgegen, dass seine Arbeitsunfähigkeit ab 9. November 2013 nicht mehr ärztlich festgestellt war. Dr. C. hat die Arbeitsunfähigkeit des Ast mit Endbescheinigung vom 25. November 2013 mit dem 8. November 2013 beendet. Zwar befindet sich auf dieser Endbescheinigung der Zusatz, dass letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit der 8. November 2013 "laut MDK" sei, dies führt aber nicht dazu, dass Dr. C. damit weitere Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt hätte. Hätte sich Dr. C. der Einschätzung des MDK nicht angeschlossen, hätte er die Möglichkeit gehabt, dieser Einschätzung gemäß § 7 Abs. 2 der auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V erlassenen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zu widersprechen. Nach § 7 Abs. 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ist das Gutachten des MDK grundsätzlich verbindlich (Satz 1). Bestehen zwischen dem Vertragsarzt und dem MDK Meinungsverschiedenheiten, kann der Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen (Satz 2). Sofern der Vertragsarzt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er diesen Antrag unverzüglich nach Kenntnis der abweichenden Beurteilung des MDK zu stellen (Satz 3). Ein solcher Widerspruch des behandelnden Vertragsarztes Dr. C. liegt nicht vor. Er hat sich letztlich in der Endbescheinigung vom 25. November 2013 der Einschätzung des MDK angeschlossen.

Weitere Arbeitsunfähigkeit lässt sich auch nicht auf die Tatsache stützen, dass Dr. C. in der Bescheinigung vom 25. November 2013 angegeben hat, der Ast sei noch weiter behandlungsbedürftig, denn Behandlungsbedürftigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Arbeitsunfähigkeit.

Ein Anspruch auf Krg über den 8. November 2013 hinaus ergibt sich auch nicht auf der Grundlage des Auszahlscheins des Dr. C. vom 25. Oktober 2013 mit offenem Ende der Arbeitsunfähigkeit. Abgesehen davon, dass Dr. C. diese Bescheinigung auf der Grundlage einer Vorstellung des Ast vom 13. September 2013 ausgestellt hat, ist dieser Auszahlschein durch die Endbescheinigung des Dr. C. vom 25. November 2013 mit Angabe des letzten Tages der Arbeitsunfähigkeit als 8. November 2013 überholt.

c) Da ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist, kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht. Dies ist allerdings mit Blick auf die Berufstätigkeit der Ehefrau des Ast und die erfolgten Nachzahlungen von Krg ebenfalls zweifelhaft. Der Ast hat unter Berufung auf die Wohnkosten lediglich pauschal behauptet, auf die Zahlung von Krg angewiesen zu sein. Glaubhaft gemacht hat er dies allerdings nicht. Insbesondere hat er nicht weiter belegt, inwieweit es ansonsten zu schwerwiegenden unzumutbaren Vermögensdispositionen komme.

3. a) Soweit der Ast zunächst begehrt hat, ihm einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Höhe des Krg zu erteilen, hat sich die Beschwerde nach Erlass des Krg-Bescheids vom 23. Dezember 2013 erledigt.

b) Soweit der Ast mit der Beschwerde nunmehr ein höheres Krg als im Bescheid vom 23. Dezember 2013 verfügt, geltend macht, fehlt es - abgesehen davon, dass damit höheres Krg für die Zeit vom 2. August bis 27. November 2013 und damit für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend gemacht wird, was im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich wie bereits ausgeführt nicht möglich ist, und über den 8. November 2013 hinaus, wie ebenfalls ausgeführt, kein Anspruch auf Krg zu bejahen ist, - auch an einem Anordnungsgrund. Dem Ast entstehen wegen des von ihm begehrten höheren Krg keine schweren und unzumutbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in dem nach - wohl zu erfolgender Umstellung der Untätigkeitsklage im Verfahren S 8 KR 3155/13 - vom Ast betriebenen Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre. Der Ast hat für die Zeit vom 2. August bis 8. November 2013 Krg, wenn auch in geringerer Höhe erhalten.

4. Aus den unter 1. bis 3. genannten Gründen war auch der Antrag des Ast auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 4 KR 5453/13 ER-B abzulehnen. Diesem Antrag fehlten von Anfang an die nötigen Erfolgsaussichten (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

6. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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