S 17 KR 366/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 17 KR 366/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Aussergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Erhebung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung aus einer einmaligen Kapitalleistung.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger war zuletzt bis zum 31.08.2012 bei der Beklagten familienversichert. Seit dem 01.09.2012 ist er aufgrund des Bezuges einer gesetzlichen Rente und eines Versorgungsbezuges freiwilliges Mitglied der Beklagten.

Am 31.12.2012 wurde dem Kläger eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung in Höhe von 47.532,28 EUR ausgezahlt. Diese Kapitalleistung wurde durch die Beklagte ab dem 01.01.2013 mit einem Betrag in Höhe von 369,10 EUR (1/120 von 47.532,28 EUR) zur Beitragsberechnung in der Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31.01.2013 mit.

Hiergegen erhob der Kläger am 08.02.2013 Widerspruch und machte geltend, dass alle Beiträge in die kapitalbildende Lebensversicherung ausschließlich und nur während seiner Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung entrichtet worden seien. Während der Beitragsphase sei die Beklagte somit in keinster Weise involviert gewesen. Somit stünden ihr auch keine Beiträge aus der Kapitalleistung zu. Im Gegensatz zu den pflicht- oder freiwillig Versicherten habe bei ihm durch die Einzahlung in eine Direktversicherung keine Beitragsersparnis auf Sozialversicherungsbeiträge erzielt werden können, so dass die bisher ergangene Rechtsprechung nicht anzuwenden sei.

Mit Bescheid vom 14.08.2013 hat der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurückgewiesen. Nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sei bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werde bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauche oder verbrauchen könne, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Hierzu zählten auch Versorgungsbezüge entsprechend § 229 Abs. 1 SGB V. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung sei durch die Rechtsprechung des BSG sowie des Bundesverfassungsgerichts bestätigt worden.

Mit der am 20.08.2013 eingegangenen Klage verbleibt der Kläger bei seiner Auffassung, die Kapitalleistung könne beitragsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Streitentscheidend sei, dass er in dem Zeitraum, in dem die Beiträge in die kapitalbildende Lebensversicherung eingezahlt worden seien, weder freiwillig noch gesetzlich sondern ausschließlich privat krankenversichert gewesen sei. Über diese Fallkonstellation habe das Bundesverfassungsgericht nach Auffassung des Klägers bislang nicht entschieden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 31.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2013 aufzuheben mit der Folge, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, Beiträge zur Krankenversicherung aus einmaliger Kapitalleistung zu entrichten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.02.2014 hat das Gericht den Rechtsstreit getrennt. Das Verfahren hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung war an eine entsprechende Fachkammer des Hauses abzugeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und die Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt. Die Bescheide sind rechtsfehlerfrei ergangen. Die Kammer bezieht sich insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14.08.2013 (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Im Rahmen der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder sind u.a. auch Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde zu legen (BSG, 06.09.2001, B 12 KR 5/01 und 09.08.2006, B 12 KR 8/06). Ebenfalls berücksichtigungsfähig sind Einkünfte aus Altersrenten, Ruhegeldern oder Betriebspensionen als Leistung der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 SGB V) mit dem vollen Zahlbetrag (zusammenfassend BSG, 21.09.2005, B 12 KR 12/04 R). Dies gilt selbst dann, wenn diese Einkünfte auf freiwilligen Beiträgen zur Alterssicherung beruhen und vom Versicherten allein aufgebracht worden sind (BSG, 06.02.1992, 12 RK 37/91; LSG NRW, 15.06.2000, L 16 KR 4/99) und wie z.B. Altersrenten aus einer Pensionskasse (BSG, 06.09.2001, B 12 KR 40/00 R und B 12 KR 5/01 R) oder auch Unfallrenten aus einem privaten Versicherungsvertrag (BSG, 06.09.2001, B 12 KR 14/00 R), bei Versicherungspflichtigen keine beitragspflichtigen Einnahmen darstellen.

Ebenso sind kapitalisierte privatrechtliche Renten bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig und können monatlich mit einem 120-stel des Kapitalbetrages als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden (BSG, 27.01.2010, B 12 KR 28/08 R).

Dass nach den gesetzlichen Regelungen bei freiwillig Versicherten nicht nur Versorgungsbezüge, also Einnahmen, die unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie Arbeitseinkommen, sondern auch Einnahmen aufgrund privater Eigenvorsorge im Gegensatz zur Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten zu berücksichtigen sind, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bundesverfassungsgericht, 03.02.1993, 1 BvR 1920/92).

Hiernach kann der Kläger mit seinem Vorbringen nicht gehört werden. Die von ihm aufgeworfenen Fragen sind allesamt bereits höchstrichterlich entschieden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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