Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 232/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2013 dahingehend abgeändert, als Verdienstausfall in Höhe von 30 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert wird auf 3.410,50 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren B 1 SF 1/10 R streitig.
Im Klageverfahren hat die Klägerin beantragt, den Auskunftsbeschluss der Beklagten vom 17. Februar 2010 aufzuheben. Mit Beschluss vom 1. Juni 2010 hat das Hessische Landessozialgericht den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig erklärt und die Beschwerde zugelassen. Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 28. September 2010 (B 1 SF 1/10 R) die hiergegen von der Beklagten erhobene Beschwerde zurückgewiesen, der Beklagten die Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt und mit Beschluss vom 11. Januar 2011 den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 EUR festgesetzt.
Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 15. September 2011 den Auskunftsbeschluss der Beklagten aufgehoben, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und mit Beschluss vom 23. Dezember 2011 den Streitwert auf 2.500.000 EUR festgesetzt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Februar 2013 hat der Urkundsbeamte des Hessischen Landessozialgerichts die der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 35.045,94 EUR festgesetzt.
Die Beklagte hat gegen den ihr am 1. März 2013 zugestellten Beschluss vom 28. Februar 2013 am 19. März 2013 Erinnerung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Die Rechtswegbeschwerde sei keine "Rechtsbeschwerde" im Sinne der Ziffer 3502 Vergütungsvorschrift zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG). Hiervon würden ausschließlich Rechtsbeschwerden nach § 574 Zivilprozessordnung (ZPO) erfasst. Der besondere Aufwand, dem damit Rechnung getragen werden solle, folge daraus, dass die Rechtsbeschwerde nur wirksam durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne. Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde nach § 17a Abs. 4 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zum Bundessozialgericht sei kein besonderer Vertretungszwang vorgesehen. Bei der Rechtswegbeschwerde handele es sich vergütungsrechtlich um eine einfache Beschwerde im Sinne der Ziffer 3500 VV RVG. Dies folge auch aus dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 1. April 2009. Insofern falle im vorliegenden Fall lediglich eine 0,5-fache Verfahrensgebühr nach Ziffer 3500 VV-RVG an. Dies entspreche bei einem Streitwert von 500.000 EUR einer Gebühr von 1.498 EUR. Infolgedessen sei auch die Terminsgebühr nach Ziffer 3515 VV RVG zu berechnen. Folglich falle eine weitere 0,5-fache Gebühr in Höhe von 1.498 EUR an. Hinsichtlich des Verdienstausfalls hat die Beklagte darauf verwiesen, dass § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht anwendbar sei, da die Verweisungsvorschrift des § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht von der Verweisung in § 197 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfasst werde. Zudem sei auch für den Verwaltungsprozess anerkannt, dass ein Ersatz von Personalkosten bei der Terminswahrnehmung durch den Vertreter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeschlossen sei.
Die Klägerin hält den Kostenfestsetzungsbeschluss für zutreffend. Sie hat mitgeteilt, dass von den 100 EUR für Reisekosten/Verdienstausfall 70 EUR als Reisekosten und 30 EUR als Verdienstausfall für den Angestellten X. angefallen seien.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Über die Erinnerung entscheidet der Senat durch Beschluss. Es handelt sich zwar bei der Kostenfestsetzungserinnerung um eine (Annex-)Entscheidung über Kosten im Sinne von § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGG. Da sich die Hauptsache jedoch nicht im vorbereitenden Verfahren erledigt, sondern vielmehr der Senat über die Klage mit Urteil entschieden hat, ist der Senat auch zur Erinnerungsentscheidung berufen (vgl. Münker in: Henning, SGG, Kommentar, § 197 Rn. 15).
Die gemäß § 197 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Da das Landessozialgericht im Hauptsacheverfahren in erster Instanz entschieden hat, waren die Kosten durch den Urkundsbeamten des Landessozialgerichts festzusetzen, § 197 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. Münker, a.a.O, § 197 Rn. 6).
Zutreffend sind vorliegend die Verfahrensgebühr Ziffer 3502 VV-RVG (in der am 1. September 2009 in Kraft getretenen Fassung) und die Terminsgebühr gemäß der Ziffer 3516 VV-RVG festgesetzt worden.
Die Ziffer 3502 VV-RVG ist als Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde festzusetzen. Für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind, ist hingegen die Ziffer 3500 VV-RVG (Verfahrensgebühr sowie die Ziffer 3513 VV-RVG als Terminsgebühr) anwendbar. Eine solche besondere Gebühr ist Ziffer 3501 VV-RVG (vgl. BSG, Entscheidung vom 1. April 2009, B 14 SF 1/08 R). Sie ist vorliegend jedoch nicht anwendbar, da es sich nicht um ein Verfahren gemäß § 183 SGG handelt, in welchem Betragsrahmengebühren gemäß § 3 RVG entstehen.
Die Ziffer 3502 VV-RVG ist dagegen grundsätzlich für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde heranzuziehen. Zu den Rechtsbeschwerden gehören die Verfahren gemäß § 574 ZPO und § 78 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 20. Aufl., 3502, 3503 VV, Rn. 3). Diese Verfahrensvorschriften, die in der vor dem 1. September 2009 gültigen Fassung der Ziffer 3502 VV-RVG aufgezählt waren, werden in der seit dem 1. September 2009 gültigen Fassung der Ziffer 3502 VV-RVG nicht mehr aufgeführt. Der entsprechende Klammerzusatz wurde mit Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, Bl. 2585, 2720) gestrichen, weil der Gebührentatbestand für alle Rechtsbeschwerden gelten soll, für die keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (s. BT-Drucks. 16/6308 S. 343).
Eine Rechtsbeschwerde wie nach §§ 574 ff. ZPO oder § 78 Satz 2 ArbGG – die wie eine Revision auf Überprüfung in rechtlicher Hinsicht gerichtet ist – wird im SGG zwar nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Aufl., vor § 172 Rn. 2). Entscheidungen des Landessozialgerichts können gemäß § 177 SGG vielmehr regelmäßig nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Aufgrund der in § 177 SGG enthaltenen Ausnahmeregelung gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 4 GVG ist gegen einen Beschluss eines Landessozialgerichts allerdings gemäß § 17a Abs. 4 GVG über die Zulässigkeit des Rechtsweges die sofortige Beschwerde gegeben.
Bei einer Rechtswegbeschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - um eine Rechtsbeschwerde (vgl. OLG, Beschluss vom 1. Dezember 2011, I-10 W 149/11, 10, FamRZ 2012, 475; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002, VIII ZB 27/02). Damit ist – soweit nicht die Ziffer 3501 VV-RVG einschlägig ist (vgl. BSG, Entscheidung vom 1. April 2009, B 14 SF 1/08 R) – die Ziffer 3502 VV-RVG anwendbar.
Es ist nicht erkennbar, dass eine in der Sozialgerichtsbarkeit erhobene Rechtswegbeschwerde gemäß § 17a Abs. 4 GVG hinsichtlich der Kostenfestsetzung anders behandelt werden sollte, als eine Rechtswegbeschwerde in den anderen Gerichtsbarkeiten. Dies lässt sich auch nicht damit begründen, dass sich gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Partei in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Denn zu den Rechtsbeschwerden, die von Ziffer 3502 VV-RVG erfasst werden, gehören auch Verfahren, für welche der Bundesgerichtshof sachlich nicht zuständig ist (z.B. § 78 Satz 2 ArbGG).
Ob es sich, wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vertritt (vgl. Beschluss vom 9. September 2013, L 11 SF 208/13 E), bei einer Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens um ein außerhalb des SGG geregeltes Beschwerdeverfahren handelt, kommt es vorliegend nicht an. Die Anwendbarkeit von Ziffer 3502 VV-RVG ist nicht auf Verfahren bestimmter Prozessordnungen beschränkt. Bei dem Begriff der Rechtsbeschwerde ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um ein Beschwerdeverfahren handelt, das vergleichbar mit einer Revision auf die Überprüfung von Rechtsfragen vor einem obersten Gericht gerichtet ist. Bei diesen Beschwerdeverfahren handelt es sich (einschließlich der Rechtswegbeschwerden) aufgrund der entsprechenden Zulassungsvorschriften - wie z.B. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG - um Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung, die mit den in Ziffer 3500 VV-RVG genannten Beschwerde- und Erinnerungsverfahren (vgl. Müller-Rabe, a.a.O., 3500, Rn. 6) nicht vergleichbar sind.
Für den Zeitaufwand des bei der Beklagten angestellten Herrn X. sind hingegen keine erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten festzusetzen. Eine Entschädigung des Zeitaufwands ist – anders als hinsichtlich der Reisekosten – zugunsten von Behörden im Hinblick auf einen Ersatz von Personalkosten bei der Terminswahrnehmung durch einen Behördenvertreter ausgeschlossen (vgl. Kopp/Schenk, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., § 162 Rn. 4; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 162, Rn. 86). Insoweit war der Beschluss daher abzuändern.
Die Kostengrundentscheidung für das Erinnerungsverfahren entspricht § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und trägt dem Ergebnis des Erinnerungsverfahrens Rechnung (zur Kostentragung, wenn ein Beteiligter durch eine nach dem RVG abrechnungsberechtigte Person vertreten wird s. Münker, a.a.O., § 197 Rn. 16; Leitherer, a.a.O., § 197 Rn. 10). Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beklagte nur zu einem sehr geringen Teil mit ihrer Erinnerung Erfolg hatte.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Gerichtskosten sind hierfür gemäß § 3 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Teil 7 der Anlage 1 des GKG nicht vorgesehen (vgl. SG Fulda, Beschluss vom 10. Februar 2010, S 3 SF 22/09 E; Münker, a.a.O., § 197 Rn. 16).
Der Gegenstandswert war gemäß § 23 Abs. 2 RVG unter Berücksichtigung des Interesses des Erinnerungsführers zu bestimmen (vgl. Münker, a.a.O., § 197 Rn. 16). Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich mit der Erinnerung gegen die Festsetzung der vollen anstelle der halben Verfahrens- und Terminsgebühren sowie gegen die Festsetzung von Abwesenheitsgeld, Reisekosten und Verdienstausfall im Beschwerdeverfahren wendet bzw. - hinsichtlich Abwesenheitsgeld und Reisekosten - ursprünglich gewendet hat.
Dieser Beschluss ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 30. Dezember 2013, L 8 AS 1905/13 B KO; Bayerisches LSG, Beschluss vom 5. Dezember 2013, L 15 SF 355/13 E).
Die Beklagte hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert wird auf 3.410,50 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren B 1 SF 1/10 R streitig.
Im Klageverfahren hat die Klägerin beantragt, den Auskunftsbeschluss der Beklagten vom 17. Februar 2010 aufzuheben. Mit Beschluss vom 1. Juni 2010 hat das Hessische Landessozialgericht den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig erklärt und die Beschwerde zugelassen. Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 28. September 2010 (B 1 SF 1/10 R) die hiergegen von der Beklagten erhobene Beschwerde zurückgewiesen, der Beklagten die Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt und mit Beschluss vom 11. Januar 2011 den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 EUR festgesetzt.
Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 15. September 2011 den Auskunftsbeschluss der Beklagten aufgehoben, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und mit Beschluss vom 23. Dezember 2011 den Streitwert auf 2.500.000 EUR festgesetzt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Februar 2013 hat der Urkundsbeamte des Hessischen Landessozialgerichts die der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 35.045,94 EUR festgesetzt.
Die Beklagte hat gegen den ihr am 1. März 2013 zugestellten Beschluss vom 28. Februar 2013 am 19. März 2013 Erinnerung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Die Rechtswegbeschwerde sei keine "Rechtsbeschwerde" im Sinne der Ziffer 3502 Vergütungsvorschrift zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG). Hiervon würden ausschließlich Rechtsbeschwerden nach § 574 Zivilprozessordnung (ZPO) erfasst. Der besondere Aufwand, dem damit Rechnung getragen werden solle, folge daraus, dass die Rechtsbeschwerde nur wirksam durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne. Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde nach § 17a Abs. 4 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zum Bundessozialgericht sei kein besonderer Vertretungszwang vorgesehen. Bei der Rechtswegbeschwerde handele es sich vergütungsrechtlich um eine einfache Beschwerde im Sinne der Ziffer 3500 VV RVG. Dies folge auch aus dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 1. April 2009. Insofern falle im vorliegenden Fall lediglich eine 0,5-fache Verfahrensgebühr nach Ziffer 3500 VV-RVG an. Dies entspreche bei einem Streitwert von 500.000 EUR einer Gebühr von 1.498 EUR. Infolgedessen sei auch die Terminsgebühr nach Ziffer 3515 VV RVG zu berechnen. Folglich falle eine weitere 0,5-fache Gebühr in Höhe von 1.498 EUR an. Hinsichtlich des Verdienstausfalls hat die Beklagte darauf verwiesen, dass § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht anwendbar sei, da die Verweisungsvorschrift des § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht von der Verweisung in § 197 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfasst werde. Zudem sei auch für den Verwaltungsprozess anerkannt, dass ein Ersatz von Personalkosten bei der Terminswahrnehmung durch den Vertreter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeschlossen sei.
Die Klägerin hält den Kostenfestsetzungsbeschluss für zutreffend. Sie hat mitgeteilt, dass von den 100 EUR für Reisekosten/Verdienstausfall 70 EUR als Reisekosten und 30 EUR als Verdienstausfall für den Angestellten X. angefallen seien.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Über die Erinnerung entscheidet der Senat durch Beschluss. Es handelt sich zwar bei der Kostenfestsetzungserinnerung um eine (Annex-)Entscheidung über Kosten im Sinne von § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGG. Da sich die Hauptsache jedoch nicht im vorbereitenden Verfahren erledigt, sondern vielmehr der Senat über die Klage mit Urteil entschieden hat, ist der Senat auch zur Erinnerungsentscheidung berufen (vgl. Münker in: Henning, SGG, Kommentar, § 197 Rn. 15).
Die gemäß § 197 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Da das Landessozialgericht im Hauptsacheverfahren in erster Instanz entschieden hat, waren die Kosten durch den Urkundsbeamten des Landessozialgerichts festzusetzen, § 197 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. Münker, a.a.O, § 197 Rn. 6).
Zutreffend sind vorliegend die Verfahrensgebühr Ziffer 3502 VV-RVG (in der am 1. September 2009 in Kraft getretenen Fassung) und die Terminsgebühr gemäß der Ziffer 3516 VV-RVG festgesetzt worden.
Die Ziffer 3502 VV-RVG ist als Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde festzusetzen. Für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind, ist hingegen die Ziffer 3500 VV-RVG (Verfahrensgebühr sowie die Ziffer 3513 VV-RVG als Terminsgebühr) anwendbar. Eine solche besondere Gebühr ist Ziffer 3501 VV-RVG (vgl. BSG, Entscheidung vom 1. April 2009, B 14 SF 1/08 R). Sie ist vorliegend jedoch nicht anwendbar, da es sich nicht um ein Verfahren gemäß § 183 SGG handelt, in welchem Betragsrahmengebühren gemäß § 3 RVG entstehen.
Die Ziffer 3502 VV-RVG ist dagegen grundsätzlich für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde heranzuziehen. Zu den Rechtsbeschwerden gehören die Verfahren gemäß § 574 ZPO und § 78 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 20. Aufl., 3502, 3503 VV, Rn. 3). Diese Verfahrensvorschriften, die in der vor dem 1. September 2009 gültigen Fassung der Ziffer 3502 VV-RVG aufgezählt waren, werden in der seit dem 1. September 2009 gültigen Fassung der Ziffer 3502 VV-RVG nicht mehr aufgeführt. Der entsprechende Klammerzusatz wurde mit Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, Bl. 2585, 2720) gestrichen, weil der Gebührentatbestand für alle Rechtsbeschwerden gelten soll, für die keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (s. BT-Drucks. 16/6308 S. 343).
Eine Rechtsbeschwerde wie nach §§ 574 ff. ZPO oder § 78 Satz 2 ArbGG – die wie eine Revision auf Überprüfung in rechtlicher Hinsicht gerichtet ist – wird im SGG zwar nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Aufl., vor § 172 Rn. 2). Entscheidungen des Landessozialgerichts können gemäß § 177 SGG vielmehr regelmäßig nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Aufgrund der in § 177 SGG enthaltenen Ausnahmeregelung gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 4 GVG ist gegen einen Beschluss eines Landessozialgerichts allerdings gemäß § 17a Abs. 4 GVG über die Zulässigkeit des Rechtsweges die sofortige Beschwerde gegeben.
Bei einer Rechtswegbeschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - um eine Rechtsbeschwerde (vgl. OLG, Beschluss vom 1. Dezember 2011, I-10 W 149/11, 10, FamRZ 2012, 475; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002, VIII ZB 27/02). Damit ist – soweit nicht die Ziffer 3501 VV-RVG einschlägig ist (vgl. BSG, Entscheidung vom 1. April 2009, B 14 SF 1/08 R) – die Ziffer 3502 VV-RVG anwendbar.
Es ist nicht erkennbar, dass eine in der Sozialgerichtsbarkeit erhobene Rechtswegbeschwerde gemäß § 17a Abs. 4 GVG hinsichtlich der Kostenfestsetzung anders behandelt werden sollte, als eine Rechtswegbeschwerde in den anderen Gerichtsbarkeiten. Dies lässt sich auch nicht damit begründen, dass sich gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Partei in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Denn zu den Rechtsbeschwerden, die von Ziffer 3502 VV-RVG erfasst werden, gehören auch Verfahren, für welche der Bundesgerichtshof sachlich nicht zuständig ist (z.B. § 78 Satz 2 ArbGG).
Ob es sich, wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vertritt (vgl. Beschluss vom 9. September 2013, L 11 SF 208/13 E), bei einer Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens um ein außerhalb des SGG geregeltes Beschwerdeverfahren handelt, kommt es vorliegend nicht an. Die Anwendbarkeit von Ziffer 3502 VV-RVG ist nicht auf Verfahren bestimmter Prozessordnungen beschränkt. Bei dem Begriff der Rechtsbeschwerde ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um ein Beschwerdeverfahren handelt, das vergleichbar mit einer Revision auf die Überprüfung von Rechtsfragen vor einem obersten Gericht gerichtet ist. Bei diesen Beschwerdeverfahren handelt es sich (einschließlich der Rechtswegbeschwerden) aufgrund der entsprechenden Zulassungsvorschriften - wie z.B. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG - um Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung, die mit den in Ziffer 3500 VV-RVG genannten Beschwerde- und Erinnerungsverfahren (vgl. Müller-Rabe, a.a.O., 3500, Rn. 6) nicht vergleichbar sind.
Für den Zeitaufwand des bei der Beklagten angestellten Herrn X. sind hingegen keine erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten festzusetzen. Eine Entschädigung des Zeitaufwands ist – anders als hinsichtlich der Reisekosten – zugunsten von Behörden im Hinblick auf einen Ersatz von Personalkosten bei der Terminswahrnehmung durch einen Behördenvertreter ausgeschlossen (vgl. Kopp/Schenk, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., § 162 Rn. 4; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 162, Rn. 86). Insoweit war der Beschluss daher abzuändern.
Die Kostengrundentscheidung für das Erinnerungsverfahren entspricht § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und trägt dem Ergebnis des Erinnerungsverfahrens Rechnung (zur Kostentragung, wenn ein Beteiligter durch eine nach dem RVG abrechnungsberechtigte Person vertreten wird s. Münker, a.a.O., § 197 Rn. 16; Leitherer, a.a.O., § 197 Rn. 10). Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beklagte nur zu einem sehr geringen Teil mit ihrer Erinnerung Erfolg hatte.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Gerichtskosten sind hierfür gemäß § 3 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Teil 7 der Anlage 1 des GKG nicht vorgesehen (vgl. SG Fulda, Beschluss vom 10. Februar 2010, S 3 SF 22/09 E; Münker, a.a.O., § 197 Rn. 16).
Der Gegenstandswert war gemäß § 23 Abs. 2 RVG unter Berücksichtigung des Interesses des Erinnerungsführers zu bestimmen (vgl. Münker, a.a.O., § 197 Rn. 16). Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich mit der Erinnerung gegen die Festsetzung der vollen anstelle der halben Verfahrens- und Terminsgebühren sowie gegen die Festsetzung von Abwesenheitsgeld, Reisekosten und Verdienstausfall im Beschwerdeverfahren wendet bzw. - hinsichtlich Abwesenheitsgeld und Reisekosten - ursprünglich gewendet hat.
Dieser Beschluss ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 30. Dezember 2013, L 8 AS 1905/13 B KO; Bayerisches LSG, Beschluss vom 5. Dezember 2013, L 15 SF 355/13 E).
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