Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 5 AS 1032/13 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 10/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 2013 aufgehoben. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 2013, mit dem er verpflichtet worden ist, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2014 längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache - Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu gewähren.
Die am 8. Januar 2014 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragsgegners mit dem Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Dezember 2013 (gemeint 5. Dezember 2013) aufzuheben und den Eilantrag der Antragstellerin abzulehnen,
ist zulässig und auch im Sinne der Aufhebung des Beschlusses begründet.
Zunächst ergibt sich die Kassation des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts bereits daraus, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2013, eingegangen am 6. Dezember 2013, ihren Eilantrag zurückgenommen hat. Insoweit ist die in dem vorgedruckten Antwortschreiben des Sozialgerichts (auf das Hinweisschreiben vom 2. Dezember 2013, Bl. 10 der Gerichtsakte) abgegebene Erklärung "Das gerichtliche Eilverfahren S 5 AS 1032/13 ER erkläre ich für erledigt." als Zurücknahme des am 21. November 2013 gestellten Eilantrages zu werten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Sozialgericht in dem genannten Hinweisschreiben ausgeführt hatte, aufgrund bestandskräftigen Widerspruchsbescheides sei zunächst ein Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erforderlich. Wegen der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides bestehe keine Erfolgsaussicht und das "hiesige Eilverfahren sollte zurückgenommen werden". Im Lichte dieser rechtlichen Hinweise kann die Erledigungserklärung der Antragstellerin - unabhängig davon, ob die erteilten Hinweise zutreffend und verfahrensangemessen waren - nur als Zurücknahme des gestellten Eilantrages gewertet werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 10/10 R m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 10. Aufl., § 102 Rn. 7b, § 125 Rn. 7 u. 10). Die Zurücknahme des Eilantrages war bis zur Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses möglich (entspr. § 102 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG -) und führte zur Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache (entspr. § 102 Abs. 1 S. 2 SGG). Ungeachtet der Möglichkeit der Zurücknahme des Eilantrages bis zur Rechtskraft erfolgte diese hier noch vor Wirksamwerden des Beschlusses des Sozialgerichts. Das Schreiben der Antragstellerin mit der Erledigungserklärung ist am 6. Dezember 2013 bei dem Sozialgericht eingegangen mit der Folge der Erledigung ab diesem Zeitpunkt. Dieser Erledigung ist der Beschluss des Sozialgerichts vom 5. Dezember 2013 nicht zuvorgekommen, denn ein nicht verkündeter Beschluss entfaltet Wirkung erst ab der ersten Zustellung bei einem der Beteiligten (vgl. § 133 SGG; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., § 133 Rn. 2a). Ausweislich der entsprechenden Postzustellungsurkunde ist der Beschluss der Antragstellerin am 7. Dezember 2013 zugestellt worden (Zustellung bei dem Antragsgegner laut Empfangsbekenntnis am 9. Dezember 2013), so dass am Tag vor Wirksamwerden des Beschlusses bereits Erledigung des Verfahrens eingetreten war. Damit führt die am 6. Dezember 2013 erklärte Zurücknahme des Eilantrages unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Selbst wenn die Antragstellerin ihren Eilantrag nicht zurückgenommen hätte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis, weil dieser nicht mehr statthaft bzw. unzulässig geworden ist. Für den Eilrechtschutz kommt hier lediglich eine Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG in Betracht. Danach ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Regelungsanordnung setzt mithin ein streitiges Rechtsverhältnis voraus. Daran mangelt es jedoch hier. Der Antragsgegner hat zutreffend geltend gemacht, dass die Antragstellerin den Widerspruchsbescheid vom 28. November 2013, mit dem Arbeitslosengeld II über den 30. November 2013 hinaus abgelehnt worden ist, nicht mit der Klage angefochten hat. Eine Rückfrage bei dem Sozialgericht Wiesbaden vom 12. Februar 2014 hat ergeben, dass dort außer den abgeschlossenen Eilverfahren keine Hauptsacheverfahren registriert sind. Die Antragstellerin hat sich im Übrigen zu dem Vortrag des Antragsgegners nicht mehr geäußert. Für den Senat ist deshalb nicht zweifelhaft, dass der Widerspruchsbescheid vom 28. November 2013 bestandskräftig geworden ist. Die Absendung erfolgte am selben Tag, so dass er mit Ablauf des 1. Dezember 2013 als zugestellt gilt (vgl. § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X). Davon ausgehend währte die einmonatige Klagefrist (§ 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG) bis zum 2. Januar 2014 (§ 64 Abs. 3 SGG). Bis dato ist jedoch eine Klage nicht bei dem Sozialgericht Wiesbaden eingegangen. Soweit in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb der einmonatigen Klagefrist gleichzeitig eine Klage gesehen werden kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 25. November 2009, L 8 B 458/09 B ER), kommt dies vorliegend nicht zum Tragen, weil der Eilantrag vom 18. November 2013 am 21. November 2013 bei dem Sozialgericht eingegangen und dieser damit vor Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2013 gestellt worden ist. In der Zeit danach ist lediglich als weitere Äußerung der Antragstellerin das genannte vorgefertigte Antwortschreiben eingegangen, wonach sie im Hinblick auf die Widerspruchsbescheide vom 25. Juli 2013 und 13. September 2013 Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X stelle und im Übrigen das Eilverfahren für erledigt erkläre. Dem Schreiben kann gerade nicht zugleich eine Anfechtung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2013 entnommen werden, so dass es bei dessen Bestandskraft zu verbleiben hat. Mit der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides ist dieser gemäß § 77 SGG für die Beteiligten bindend geworden. Dies hat aber zur Folge, dass kein streitiges Rechtsverhältnis mehr besteht, welches durch eine einstweilige Anordnung vorläufig geregelt werden könnte, so dass die Statthaftigkeit des Eilantrages und damit dessen Zulässigkeit mit Eintritt der Bestandskraft weggefallen ist (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2013, L 5 AS 490/13 B ER; LSG für das Saarland, Beschluss vom 11. August 2005, L 9 B 4/05 AS; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., § 86b Rn. 26d). Im Ergebnis hat auch das nicht mehr bestehende streitige Rechtsverhältnis die Aufhebung des Beschlusses zur Folge. Einer Ablehnung des Eilantrages - wie von dem Antragsgegner beantragt - bedurfte es im Übrigen angesichts der erklärten Zurücknahme nicht mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 2013, mit dem er verpflichtet worden ist, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2014 längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache - Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu gewähren.
Die am 8. Januar 2014 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragsgegners mit dem Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Dezember 2013 (gemeint 5. Dezember 2013) aufzuheben und den Eilantrag der Antragstellerin abzulehnen,
ist zulässig und auch im Sinne der Aufhebung des Beschlusses begründet.
Zunächst ergibt sich die Kassation des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts bereits daraus, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2013, eingegangen am 6. Dezember 2013, ihren Eilantrag zurückgenommen hat. Insoweit ist die in dem vorgedruckten Antwortschreiben des Sozialgerichts (auf das Hinweisschreiben vom 2. Dezember 2013, Bl. 10 der Gerichtsakte) abgegebene Erklärung "Das gerichtliche Eilverfahren S 5 AS 1032/13 ER erkläre ich für erledigt." als Zurücknahme des am 21. November 2013 gestellten Eilantrages zu werten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Sozialgericht in dem genannten Hinweisschreiben ausgeführt hatte, aufgrund bestandskräftigen Widerspruchsbescheides sei zunächst ein Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erforderlich. Wegen der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides bestehe keine Erfolgsaussicht und das "hiesige Eilverfahren sollte zurückgenommen werden". Im Lichte dieser rechtlichen Hinweise kann die Erledigungserklärung der Antragstellerin - unabhängig davon, ob die erteilten Hinweise zutreffend und verfahrensangemessen waren - nur als Zurücknahme des gestellten Eilantrages gewertet werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. März 2011, B 1 KR 10/10 R m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 10. Aufl., § 102 Rn. 7b, § 125 Rn. 7 u. 10). Die Zurücknahme des Eilantrages war bis zur Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses möglich (entspr. § 102 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG -) und führte zur Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache (entspr. § 102 Abs. 1 S. 2 SGG). Ungeachtet der Möglichkeit der Zurücknahme des Eilantrages bis zur Rechtskraft erfolgte diese hier noch vor Wirksamwerden des Beschlusses des Sozialgerichts. Das Schreiben der Antragstellerin mit der Erledigungserklärung ist am 6. Dezember 2013 bei dem Sozialgericht eingegangen mit der Folge der Erledigung ab diesem Zeitpunkt. Dieser Erledigung ist der Beschluss des Sozialgerichts vom 5. Dezember 2013 nicht zuvorgekommen, denn ein nicht verkündeter Beschluss entfaltet Wirkung erst ab der ersten Zustellung bei einem der Beteiligten (vgl. § 133 SGG; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., § 133 Rn. 2a). Ausweislich der entsprechenden Postzustellungsurkunde ist der Beschluss der Antragstellerin am 7. Dezember 2013 zugestellt worden (Zustellung bei dem Antragsgegner laut Empfangsbekenntnis am 9. Dezember 2013), so dass am Tag vor Wirksamwerden des Beschlusses bereits Erledigung des Verfahrens eingetreten war. Damit führt die am 6. Dezember 2013 erklärte Zurücknahme des Eilantrages unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Selbst wenn die Antragstellerin ihren Eilantrag nicht zurückgenommen hätte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis, weil dieser nicht mehr statthaft bzw. unzulässig geworden ist. Für den Eilrechtschutz kommt hier lediglich eine Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG in Betracht. Danach ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Regelungsanordnung setzt mithin ein streitiges Rechtsverhältnis voraus. Daran mangelt es jedoch hier. Der Antragsgegner hat zutreffend geltend gemacht, dass die Antragstellerin den Widerspruchsbescheid vom 28. November 2013, mit dem Arbeitslosengeld II über den 30. November 2013 hinaus abgelehnt worden ist, nicht mit der Klage angefochten hat. Eine Rückfrage bei dem Sozialgericht Wiesbaden vom 12. Februar 2014 hat ergeben, dass dort außer den abgeschlossenen Eilverfahren keine Hauptsacheverfahren registriert sind. Die Antragstellerin hat sich im Übrigen zu dem Vortrag des Antragsgegners nicht mehr geäußert. Für den Senat ist deshalb nicht zweifelhaft, dass der Widerspruchsbescheid vom 28. November 2013 bestandskräftig geworden ist. Die Absendung erfolgte am selben Tag, so dass er mit Ablauf des 1. Dezember 2013 als zugestellt gilt (vgl. § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X). Davon ausgehend währte die einmonatige Klagefrist (§ 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG) bis zum 2. Januar 2014 (§ 64 Abs. 3 SGG). Bis dato ist jedoch eine Klage nicht bei dem Sozialgericht Wiesbaden eingegangen. Soweit in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb der einmonatigen Klagefrist gleichzeitig eine Klage gesehen werden kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 25. November 2009, L 8 B 458/09 B ER), kommt dies vorliegend nicht zum Tragen, weil der Eilantrag vom 18. November 2013 am 21. November 2013 bei dem Sozialgericht eingegangen und dieser damit vor Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2013 gestellt worden ist. In der Zeit danach ist lediglich als weitere Äußerung der Antragstellerin das genannte vorgefertigte Antwortschreiben eingegangen, wonach sie im Hinblick auf die Widerspruchsbescheide vom 25. Juli 2013 und 13. September 2013 Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X stelle und im Übrigen das Eilverfahren für erledigt erkläre. Dem Schreiben kann gerade nicht zugleich eine Anfechtung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2013 entnommen werden, so dass es bei dessen Bestandskraft zu verbleiben hat. Mit der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides ist dieser gemäß § 77 SGG für die Beteiligten bindend geworden. Dies hat aber zur Folge, dass kein streitiges Rechtsverhältnis mehr besteht, welches durch eine einstweilige Anordnung vorläufig geregelt werden könnte, so dass die Statthaftigkeit des Eilantrages und damit dessen Zulässigkeit mit Eintritt der Bestandskraft weggefallen ist (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2013, L 5 AS 490/13 B ER; LSG für das Saarland, Beschluss vom 11. August 2005, L 9 B 4/05 AS; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., § 86b Rn. 26d). Im Ergebnis hat auch das nicht mehr bestehende streitige Rechtsverhältnis die Aufhebung des Beschlusses zur Folge. Einer Ablehnung des Eilantrages - wie von dem Antragsgegner beantragt - bedurfte es im Übrigen angesichts der erklärten Zurücknahme nicht mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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