Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AL 335/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 342/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Prozesskostenhilfe
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschuss des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.09.2013 aufgehoben.
II. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., A-Stadt, beigeordnet.
Gründe:
I.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und eine sich daraus ergebende Erstattung im Hinblick auf eine Arbeitsaufnahme zum 26.03.2013.
Am 27.02.2013 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten mit Wirkung zum 11.03.2013 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Unter dem 04.03.2013 bestätigte sie unterschriftlich, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Mit Bescheid vom 03.04.2013 bewilligte die Beklagte zunächst vorläufig ab dem 03.06.2013 Alg in Höhe von 30,43 EUR täglich. Für die Zeit vom 11.03.2013 bis 18.03.2013 bestehe kein Anspruch auf Alg wegen des Ruhens des Anspruchs und für die Zeit vom 19.03.2013 bis 02.06.2013 ergehe eine gesonderte Entscheidung. Am 22.04.2013 sprach die Klägerin erneut persönlich bei der Beklagten vor. Mit Änderungsbescheid vom 25.04.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.04.2013 bewilligte die Beklagte sodann Alg ab 11.03.2013 bis 09.03.2014.
Im Rahmen der Anhörung zur nicht mitgeteilten Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei der H. G. GmbH erklärte die Klägerin, sie sei in der Zeit vom 26.03.2013 bis 28.03.2013 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Sie habe drei Tage gearbeitet, weil sie sich etwas dazu verdienen wollte, was wohl legitim sei. Nach drei Tagen sei ihr wieder gekündigt worden. Hätte das Arbeitsverhältnis längerfristig bestanden, hätte sie die Arbeitsstelle natürlich gemeldet.
Mit "Erstattungsbescheid" vom 04.07.2013 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 26.03.2013 auf und forderte die Erstattung des für den Zeitraum vom 26.03.2013 bis 30.06.2013 gezahlten Alg in Höhe von 2.921,28 EUR. Mit "Aufhebungsbescheid" vom 04.07.2013 hob die Beklagte (nochmals) die Bewilligung von Alg ab 26.03.2013 nach § 48 Abs 1 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auf. Schließlich hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 04.07.2013 zu einer etwaigen Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an.
Gegen die beiden Bescheide vom 04.07.2013 und das Schreiben vom 04.07.2013 legte die Klägerin Widerspruch ein. Es habe sich nur um ein Probearbeiten gehandelt, da die Firma vor Ostern habe entscheiden wollen, ob sie übernommen werde. Im Hinblick darauf habe sie es dann wohl versäumt, sich wieder arbeitsuchend zu melden. Sie habe nicht vorsätzlich gehandelt, da sie zuvor (bei ihrer vorhergehenden Arbeitsstelle) zum 25.02.2013 gekündigt worden sei, was starke Depressionen ausgelöst habe.
Mit Bescheid vom 11.07.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02.08.2013 und 03.08.2013 bewilligte die Beklagte Alg in Höhe von 30,47 EUR täglich für die Zeit vom 11.03.2013 bis 25.03.2013 und für die Zeit vom 22.04.2013 bis 06.04.2014.
Auf den Widerspruch der Klägerin wegen "Aufhebung der Bewilligung von Alg und Erstattung" änderte die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 06.08.2013 den Bescheid vom 04.07.2013 dahingehend, dass die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 26.03.2013 bis 21.04.2013 erfolge. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter prognostischer Beurteilung habe die Klägerin ab 26.03.2013 eine Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche aufgenommen, womit die Arbeitslosigkeit entfallen sei. Nach dem Ende der Erwerbstätigkeit habe zwar ab 31.03.2013 wieder Beschäftigungslosigkeit vorgelegen, es sei jedoch durch die nicht mitgeteilte Arbeitsaufnahme die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung entfallen, so dass erst mit der persönlichen Meldung bei der Beklagten am 22.04.2013 wieder die Voraussetzungen für die Zahlung von Alg vorgelegen hätten. Die Klägerin habe die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit nicht mitgeteilt und hätte zudem wissen müssen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit weggefallen seien. Insofern enthalte das Merkblatt verständliche Hinweise zu den Anspruchsvoraussetzungen und Mitteilungspflichten. Somit sei grobe Fahrlässigkeit gegeben und die Aufhebung der "Entscheidung vom 03.04.2013 über die Bewilligung vom 26.03.2013 bis 21.04.2013" habe nach § 48 SGB X iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III erfolgen müssen. § 50 Abs 1 SGB X bestimme in diesen Fällen, dass die bereits gezahlten Leistungen in Höhe von 821,61 EUR zu erstatten seien.
Mit weiterem Bescheid vom 14.08.2013 hob die Beklagte erneut die Bewilligung von Alg ab 26.03.2013 auf und bewilligte mit weiterem Bescheid vom 14.08.2013 Alg für die Zeit vom 22.04.2013 bis 06.04.2013 in Höhe von 30,47 EUR täglich. Mit Bescheid vom 15.08.2013 forderte sie die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 31.03.2013 bis 21.04.2013 in Höhe von 238,40 EUR. Über den dagegen eingelegten Widerspruch ist nach Aktenlage bislang nicht entschieden.
Die Klägerin hat beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben und neben der Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2013 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die nur drei Tage dauernde Beschäftigung sei von Anfang an nur als Probearbeitsverhältnis charakterisiert worden, weshalb eine Prognose über die Arbeitszeit zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht habe vorgenommen werden können. Sie sei davon ausgegangen, eine Mitteilung sei deshalb nicht erforderlich. Mangels Abmeldung aus dem Leistungsbezug habe sie sich nach Beendigung der Probearbeit auch nicht wieder arbeitslos gemeldet. Die Hinweise im Merkblatt seien für die Aufklärung über entsprechende leistungsrelevante Pflichten nicht ausreichend. Darüber hinaus sei ihre gesundheitliche Problematik zu berücksichtigen, insbesondere habe die Kündigung vom Februar 2013 eine schwere Depression ausgelöst, weshalb die bloße Aushändigung eines Merkblatts in diesem Fall zur Aufklärung nicht genügend sei. Den Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG mit Beschluss vom 27.09.2013 abgelehnt, da es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage fehle. Über die Klage selbst ist bislang nicht entschieden.
Gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat die Klägerin Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Unter Vorlage von Attesten und Arztbriefen hat sie ausgeführt, es fehle an einer groben Fahrlässigkeit, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum gesundheitlich akut beeinträchtigt gewesen sei. Insofern habe sie sich mit dem Inhalt des Merkblattes gar nicht beschäftigt, was im Hinblick auf ihren Zustand nicht habe verlangt werden können. Trotz der gesundheitlichen Probleme habe sie die Probearbeit begonnen, da eine Beschäftigung für sie extrem wichtig sei und erhebliche Auswirkungen auf das psychische Befinden habe.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch begründet. Der Klägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren PKH zu bewilligen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr 19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 73a Rn7). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht vorliegend. Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Klage teilweise erfolgreich sein könnte (vgl BayLSG, Beschluss vom 26.08.2009 - L 11 AS 362/09 B PKH; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 73a Rn 7a mwN). Ein Teilerfolg der Klage ist jedenfalls im Hinblick auf die im Erstattungsbescheid vom 04.07.2013 festgesetzte Höhe der zu erstattenden Leistungen im Umfang von 2.921,28 EUR für die Zeit vom 26.03.2013 bis 30.06.2013 denkbar. Die Beklagte hat unter Berücksichtigung der persönlichen Vorsprache der Klägerin am 22.04.2013 zutreffend mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 06.08.2013 und dem zuvor ergangenen Änderungsbescheid vom 02.08.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.08.2013 ihre ursprünglichen Aufhebungsentscheidungen in den beiden Bescheiden vom 04.07.2013 dahingehend abgeändert, als dass die Aufhebung auf die Zeit vom 26.03.2013 bis 21.04.2013 beschränkt worden ist. Dieser Zeitraum ist so auch im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2013 ausdrücklich genannt. Im Hinblick darauf, dass damit eine Aufhebung für die Zeit ab 22.04.2013 nicht mehr erfolgt ist, kann auch eine Erstattung des für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.06.2013 gezahlten Alg nicht mehr erfolgen. Insofern hätte die Beklagte auch den "Erstattungsbescheid" vom 04.07.2013 aufheben müssen.
Es könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob der Hinweis gegen Ende der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2013, dass § 50 Abs 1 SGB X bestimme, die bereits gezahlten Leistungen in Höhe von 821,61 EUR seien zu erstatten, eine entsprechende Regelung beinhalte. Dagegen spricht jedoch, dass die Beklagte die Rücknahme einer Aufhebung für die Zeit ab 22.04.2013 ausdrücklich im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides bzw. auch konkludent durch die Leistungsbewilligung ab dem 22.04.2013 im Änderungsbescheid vom 02.08.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.08.2013 geregelt hat. Eine entsprechende Aufhebung der über einen Betrag von 821,61 EUR festgesetzten Erstattungsforderung im Erstattungsbescheid vom 04.07.2013 ist dort dagegen nicht erwähnt. Damit muss davon ausgegangen werden, dass auch eine entsprechende Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 04.07.2013 im Hinblick auf einen Umfang von 2.099,67 EUR nicht erfolgt ist.
Für die Bewilligung von PKH kommt es damit nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Klage auch im Übrigen erfolgreich sein könnte. Anzumerken ist insofern aber, dass vorliegend § 48 SGB X nicht die richtige Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alg-Bewilli-gung für die Zeit vom 26.03.2013 bis 21.04.2013 ist. Die Beschäftigungsaufnahme der Klägerin zum 26.03.2013 und das Entfallen der Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung bis 21.04.2013 lagen zeitlich vor der erstmaligen Bewilligung von Alg für diesen Zeitraum, die erst mit Bescheid vom 25.04.2013 erfolgt ist. Mithin wäre diese Bewilligung von Alg am 25.04.2013 von Beginn an rechtswidrig gewesen, so dass die Rechtsgrundlage für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nur § 45 SGB X sein könnte. Es wird zu prüfen sein, ob insofern eine Umdeutung bzw. ein Austausch der Rechtsgrundlagen möglich ist.
Fraglich erscheint auch, welche Entscheidung über die Bewilligung von Alg die Beklagte vorliegend in ihren "Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden" vom 04.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2013 und dem Aufhebungsbescheid vom 14.08.2013, dessen Sinn und Zweck wegen der Identität mit dem "Aufhebungsbescheid" vom 04.07.2013 völlig unklar ist, aufgehoben hat. Mit Ausnahme des Widerspruchsbescheides wird in den übrigen Bescheiden kein Bescheid konkret genannt, der aufgehoben werden soll. Im Widerspruchsbescheid wird dann im Rahmen der Begründung die Entscheidung vom 03.04.2013 genannt. Mit dem Bescheid vom 03.04.2013 ist der Klägerin aber "nur" vorläufig Alg ab 03.06.2013 bewilligt worden. Eine endgültige Bewilligung von Alg ab 11.03.2013 erfolgte erst mit Bescheid vom 25.04.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.04.2013. Sollte diese Bewilligungsentscheidung nicht aufgehoben worden sein, stünde dies einer Erstattungspflicht der Klägerin entgegen.
In der Sache dürfte die Klägerin für die Zeit vom 26.03.2013 bis 21.04.2013 keinen Anspruch auf Alg gehabt haben. Mit der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses am 26.03.2013 ist die Beschäftigungslosigkeit im Sinne von § 138 Abs 1 SGB III entfallen. Nach der Bescheinigung des Arbeitgebers handelte es sich um ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Wochenstundenzahl von 38, so dass zweifelsfrei die Kurzzeitigkeitsgrenze von 15 Stunden pro Woche überschritten worden ist. Darauf, dass das Arbeitsverhältnis bereits mit Wirkung zum 30.03.2013 wieder gekündigt worden ist kommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf, dass es sich nach Auffassung der Klägerin lediglich um ein Probearbeitsverhältnis gehandelt hat. Fraglich wäre damit allein, ob die Klägerin grob fahrlässig ihre Mitteilungspflichten verletzt bzw. grob fahrlässig nicht gewusst hat, dass sie keinen Anspruch auf Alg in der Zeit vom 26.03.2013 bis 21.04.2013 gehabt hätte. Insofern hat die Klägerin den Erhalt und die Kenntnisnahme des Merkblattes unterschriftlich am 04.03.2013 bestätigt. Das Merkblatt 1 für Arbeitslose enthält auf Seite 51 ausdrücklich den Hinweis, dass die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mitzuteilen ist, und dass dies auch für sogenannte Probearbeitsverhältnisse gilt. Der Klägerin musste mithin nach dem Inhalt des Merkblattes hinreichend klar sein, dass sie die Aufnahme des Probearbeitsverhältnisses hätte melden müssen. Insofern erscheint regelmäßig in diesen Fällen eine Annahme von grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt, soweit sich nicht aus der Person des Arbeitsnehmers, auf die es im Rahmen des subjektiven Fahrlässigkeitsbegriffs ankommt, nichts anderes ergibt. Sofern ein ausgehändigtes Merkblatt nicht zur Kenntnis genommen wird, aber dies dennoch unterschriftlich bestätigt wird, kann auch dies zur Annahme von grober Fahrlässigkeit führen. Ob in Hinblick auf die Person der Klägerin, insbesondere im Hinblick auf die vorgebrachte psychische Erkrankung anderes gilt, muss in der Beschwerdeentscheidung nicht mehr entschieden werden. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen weisen aber einen derartigen Gesundheitszustand, bei dem davon ausgegangen werden müsste, die Klägerin hätte die Mitteilungsverpflichtung oder die Kenntnisnahme des Merkblattes nicht erhalten können, wohl nicht aus. Zudem konnte sie zu dem Zeitpunkt auch eine Beschäftigung ausüben, so dass Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit nicht bestanden haben. Gegebenenfalls wird dies im weiteren Klageverfahren noch zu prüfen sein.
Nach alledem ist jedenfalls vom Vorliegen einer teilweisen hinreichenden Erfolgsaussicht auszugehen und der Klägerin war PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses zur Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung liegen vor.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., A-Stadt, beigeordnet.
Gründe:
I.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und eine sich daraus ergebende Erstattung im Hinblick auf eine Arbeitsaufnahme zum 26.03.2013.
Am 27.02.2013 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten mit Wirkung zum 11.03.2013 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Unter dem 04.03.2013 bestätigte sie unterschriftlich, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Mit Bescheid vom 03.04.2013 bewilligte die Beklagte zunächst vorläufig ab dem 03.06.2013 Alg in Höhe von 30,43 EUR täglich. Für die Zeit vom 11.03.2013 bis 18.03.2013 bestehe kein Anspruch auf Alg wegen des Ruhens des Anspruchs und für die Zeit vom 19.03.2013 bis 02.06.2013 ergehe eine gesonderte Entscheidung. Am 22.04.2013 sprach die Klägerin erneut persönlich bei der Beklagten vor. Mit Änderungsbescheid vom 25.04.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.04.2013 bewilligte die Beklagte sodann Alg ab 11.03.2013 bis 09.03.2014.
Im Rahmen der Anhörung zur nicht mitgeteilten Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei der H. G. GmbH erklärte die Klägerin, sie sei in der Zeit vom 26.03.2013 bis 28.03.2013 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Sie habe drei Tage gearbeitet, weil sie sich etwas dazu verdienen wollte, was wohl legitim sei. Nach drei Tagen sei ihr wieder gekündigt worden. Hätte das Arbeitsverhältnis längerfristig bestanden, hätte sie die Arbeitsstelle natürlich gemeldet.
Mit "Erstattungsbescheid" vom 04.07.2013 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 26.03.2013 auf und forderte die Erstattung des für den Zeitraum vom 26.03.2013 bis 30.06.2013 gezahlten Alg in Höhe von 2.921,28 EUR. Mit "Aufhebungsbescheid" vom 04.07.2013 hob die Beklagte (nochmals) die Bewilligung von Alg ab 26.03.2013 nach § 48 Abs 1 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auf. Schließlich hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 04.07.2013 zu einer etwaigen Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an.
Gegen die beiden Bescheide vom 04.07.2013 und das Schreiben vom 04.07.2013 legte die Klägerin Widerspruch ein. Es habe sich nur um ein Probearbeiten gehandelt, da die Firma vor Ostern habe entscheiden wollen, ob sie übernommen werde. Im Hinblick darauf habe sie es dann wohl versäumt, sich wieder arbeitsuchend zu melden. Sie habe nicht vorsätzlich gehandelt, da sie zuvor (bei ihrer vorhergehenden Arbeitsstelle) zum 25.02.2013 gekündigt worden sei, was starke Depressionen ausgelöst habe.
Mit Bescheid vom 11.07.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02.08.2013 und 03.08.2013 bewilligte die Beklagte Alg in Höhe von 30,47 EUR täglich für die Zeit vom 11.03.2013 bis 25.03.2013 und für die Zeit vom 22.04.2013 bis 06.04.2014.
Auf den Widerspruch der Klägerin wegen "Aufhebung der Bewilligung von Alg und Erstattung" änderte die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 06.08.2013 den Bescheid vom 04.07.2013 dahingehend, dass die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 26.03.2013 bis 21.04.2013 erfolge. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter prognostischer Beurteilung habe die Klägerin ab 26.03.2013 eine Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden pro Woche aufgenommen, womit die Arbeitslosigkeit entfallen sei. Nach dem Ende der Erwerbstätigkeit habe zwar ab 31.03.2013 wieder Beschäftigungslosigkeit vorgelegen, es sei jedoch durch die nicht mitgeteilte Arbeitsaufnahme die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung entfallen, so dass erst mit der persönlichen Meldung bei der Beklagten am 22.04.2013 wieder die Voraussetzungen für die Zahlung von Alg vorgelegen hätten. Die Klägerin habe die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit nicht mitgeteilt und hätte zudem wissen müssen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit weggefallen seien. Insofern enthalte das Merkblatt verständliche Hinweise zu den Anspruchsvoraussetzungen und Mitteilungspflichten. Somit sei grobe Fahrlässigkeit gegeben und die Aufhebung der "Entscheidung vom 03.04.2013 über die Bewilligung vom 26.03.2013 bis 21.04.2013" habe nach § 48 SGB X iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III erfolgen müssen. § 50 Abs 1 SGB X bestimme in diesen Fällen, dass die bereits gezahlten Leistungen in Höhe von 821,61 EUR zu erstatten seien.
Mit weiterem Bescheid vom 14.08.2013 hob die Beklagte erneut die Bewilligung von Alg ab 26.03.2013 auf und bewilligte mit weiterem Bescheid vom 14.08.2013 Alg für die Zeit vom 22.04.2013 bis 06.04.2013 in Höhe von 30,47 EUR täglich. Mit Bescheid vom 15.08.2013 forderte sie die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 31.03.2013 bis 21.04.2013 in Höhe von 238,40 EUR. Über den dagegen eingelegten Widerspruch ist nach Aktenlage bislang nicht entschieden.
Die Klägerin hat beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben und neben der Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2013 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die nur drei Tage dauernde Beschäftigung sei von Anfang an nur als Probearbeitsverhältnis charakterisiert worden, weshalb eine Prognose über die Arbeitszeit zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht habe vorgenommen werden können. Sie sei davon ausgegangen, eine Mitteilung sei deshalb nicht erforderlich. Mangels Abmeldung aus dem Leistungsbezug habe sie sich nach Beendigung der Probearbeit auch nicht wieder arbeitslos gemeldet. Die Hinweise im Merkblatt seien für die Aufklärung über entsprechende leistungsrelevante Pflichten nicht ausreichend. Darüber hinaus sei ihre gesundheitliche Problematik zu berücksichtigen, insbesondere habe die Kündigung vom Februar 2013 eine schwere Depression ausgelöst, weshalb die bloße Aushändigung eines Merkblatts in diesem Fall zur Aufklärung nicht genügend sei. Den Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG mit Beschluss vom 27.09.2013 abgelehnt, da es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage fehle. Über die Klage selbst ist bislang nicht entschieden.
Gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat die Klägerin Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Unter Vorlage von Attesten und Arztbriefen hat sie ausgeführt, es fehle an einer groben Fahrlässigkeit, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum gesundheitlich akut beeinträchtigt gewesen sei. Insofern habe sie sich mit dem Inhalt des Merkblattes gar nicht beschäftigt, was im Hinblick auf ihren Zustand nicht habe verlangt werden können. Trotz der gesundheitlichen Probleme habe sie die Probearbeit begonnen, da eine Beschäftigung für sie extrem wichtig sei und erhebliche Auswirkungen auf das psychische Befinden habe.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch begründet. Der Klägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren PKH zu bewilligen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr 19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 73a Rn7). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht vorliegend. Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Klage teilweise erfolgreich sein könnte (vgl BayLSG, Beschluss vom 26.08.2009 - L 11 AS 362/09 B PKH; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 73a Rn 7a mwN). Ein Teilerfolg der Klage ist jedenfalls im Hinblick auf die im Erstattungsbescheid vom 04.07.2013 festgesetzte Höhe der zu erstattenden Leistungen im Umfang von 2.921,28 EUR für die Zeit vom 26.03.2013 bis 30.06.2013 denkbar. Die Beklagte hat unter Berücksichtigung der persönlichen Vorsprache der Klägerin am 22.04.2013 zutreffend mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 06.08.2013 und dem zuvor ergangenen Änderungsbescheid vom 02.08.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.08.2013 ihre ursprünglichen Aufhebungsentscheidungen in den beiden Bescheiden vom 04.07.2013 dahingehend abgeändert, als dass die Aufhebung auf die Zeit vom 26.03.2013 bis 21.04.2013 beschränkt worden ist. Dieser Zeitraum ist so auch im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2013 ausdrücklich genannt. Im Hinblick darauf, dass damit eine Aufhebung für die Zeit ab 22.04.2013 nicht mehr erfolgt ist, kann auch eine Erstattung des für die Zeit vom 22.04.2013 bis 30.06.2013 gezahlten Alg nicht mehr erfolgen. Insofern hätte die Beklagte auch den "Erstattungsbescheid" vom 04.07.2013 aufheben müssen.
Es könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob der Hinweis gegen Ende der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2013, dass § 50 Abs 1 SGB X bestimme, die bereits gezahlten Leistungen in Höhe von 821,61 EUR seien zu erstatten, eine entsprechende Regelung beinhalte. Dagegen spricht jedoch, dass die Beklagte die Rücknahme einer Aufhebung für die Zeit ab 22.04.2013 ausdrücklich im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides bzw. auch konkludent durch die Leistungsbewilligung ab dem 22.04.2013 im Änderungsbescheid vom 02.08.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.08.2013 geregelt hat. Eine entsprechende Aufhebung der über einen Betrag von 821,61 EUR festgesetzten Erstattungsforderung im Erstattungsbescheid vom 04.07.2013 ist dort dagegen nicht erwähnt. Damit muss davon ausgegangen werden, dass auch eine entsprechende Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 04.07.2013 im Hinblick auf einen Umfang von 2.099,67 EUR nicht erfolgt ist.
Für die Bewilligung von PKH kommt es damit nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Klage auch im Übrigen erfolgreich sein könnte. Anzumerken ist insofern aber, dass vorliegend § 48 SGB X nicht die richtige Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alg-Bewilli-gung für die Zeit vom 26.03.2013 bis 21.04.2013 ist. Die Beschäftigungsaufnahme der Klägerin zum 26.03.2013 und das Entfallen der Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung bis 21.04.2013 lagen zeitlich vor der erstmaligen Bewilligung von Alg für diesen Zeitraum, die erst mit Bescheid vom 25.04.2013 erfolgt ist. Mithin wäre diese Bewilligung von Alg am 25.04.2013 von Beginn an rechtswidrig gewesen, so dass die Rechtsgrundlage für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nur § 45 SGB X sein könnte. Es wird zu prüfen sein, ob insofern eine Umdeutung bzw. ein Austausch der Rechtsgrundlagen möglich ist.
Fraglich erscheint auch, welche Entscheidung über die Bewilligung von Alg die Beklagte vorliegend in ihren "Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden" vom 04.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2013 und dem Aufhebungsbescheid vom 14.08.2013, dessen Sinn und Zweck wegen der Identität mit dem "Aufhebungsbescheid" vom 04.07.2013 völlig unklar ist, aufgehoben hat. Mit Ausnahme des Widerspruchsbescheides wird in den übrigen Bescheiden kein Bescheid konkret genannt, der aufgehoben werden soll. Im Widerspruchsbescheid wird dann im Rahmen der Begründung die Entscheidung vom 03.04.2013 genannt. Mit dem Bescheid vom 03.04.2013 ist der Klägerin aber "nur" vorläufig Alg ab 03.06.2013 bewilligt worden. Eine endgültige Bewilligung von Alg ab 11.03.2013 erfolgte erst mit Bescheid vom 25.04.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.04.2013. Sollte diese Bewilligungsentscheidung nicht aufgehoben worden sein, stünde dies einer Erstattungspflicht der Klägerin entgegen.
In der Sache dürfte die Klägerin für die Zeit vom 26.03.2013 bis 21.04.2013 keinen Anspruch auf Alg gehabt haben. Mit der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses am 26.03.2013 ist die Beschäftigungslosigkeit im Sinne von § 138 Abs 1 SGB III entfallen. Nach der Bescheinigung des Arbeitgebers handelte es sich um ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Wochenstundenzahl von 38, so dass zweifelsfrei die Kurzzeitigkeitsgrenze von 15 Stunden pro Woche überschritten worden ist. Darauf, dass das Arbeitsverhältnis bereits mit Wirkung zum 30.03.2013 wieder gekündigt worden ist kommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf, dass es sich nach Auffassung der Klägerin lediglich um ein Probearbeitsverhältnis gehandelt hat. Fraglich wäre damit allein, ob die Klägerin grob fahrlässig ihre Mitteilungspflichten verletzt bzw. grob fahrlässig nicht gewusst hat, dass sie keinen Anspruch auf Alg in der Zeit vom 26.03.2013 bis 21.04.2013 gehabt hätte. Insofern hat die Klägerin den Erhalt und die Kenntnisnahme des Merkblattes unterschriftlich am 04.03.2013 bestätigt. Das Merkblatt 1 für Arbeitslose enthält auf Seite 51 ausdrücklich den Hinweis, dass die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mitzuteilen ist, und dass dies auch für sogenannte Probearbeitsverhältnisse gilt. Der Klägerin musste mithin nach dem Inhalt des Merkblattes hinreichend klar sein, dass sie die Aufnahme des Probearbeitsverhältnisses hätte melden müssen. Insofern erscheint regelmäßig in diesen Fällen eine Annahme von grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt, soweit sich nicht aus der Person des Arbeitsnehmers, auf die es im Rahmen des subjektiven Fahrlässigkeitsbegriffs ankommt, nichts anderes ergibt. Sofern ein ausgehändigtes Merkblatt nicht zur Kenntnis genommen wird, aber dies dennoch unterschriftlich bestätigt wird, kann auch dies zur Annahme von grober Fahrlässigkeit führen. Ob in Hinblick auf die Person der Klägerin, insbesondere im Hinblick auf die vorgebrachte psychische Erkrankung anderes gilt, muss in der Beschwerdeentscheidung nicht mehr entschieden werden. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen weisen aber einen derartigen Gesundheitszustand, bei dem davon ausgegangen werden müsste, die Klägerin hätte die Mitteilungsverpflichtung oder die Kenntnisnahme des Merkblattes nicht erhalten können, wohl nicht aus. Zudem konnte sie zu dem Zeitpunkt auch eine Beschäftigung ausüben, so dass Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit nicht bestanden haben. Gegebenenfalls wird dies im weiteren Klageverfahren noch zu prüfen sein.
Nach alledem ist jedenfalls vom Vorliegen einer teilweisen hinreichenden Erfolgsaussicht auszugehen und der Klägerin war PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses zur Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung liegen vor.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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