L 4 VS 754/03

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 10 VS 396/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 VS 754/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 11. Juli 2003 abgeändert und der Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen, soweit der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geltend macht. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klage auf Erstattung von Fahrtkosten zum Standortarzt im Juli/August 1995 wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten hauptsächlich um die Verzinsung von Ausgleichsleistungen nach §85 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG).

Der 1965 geborene Kläger absolvierte vom 2. Juli 1984 bis zu seiner vorzeitigen Entlassung am 30. August 1993 Wehrdienst als Soldat auf Zeit. Seine im Juli 1993 gestellten Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistungen gemäß § 85 SVG lehnte der Beklagte seinerzeit zunächst ab.

Mit Urteil vom 29. Mai 2002 (Az.: S 10 VS 2579/97) verurteilte das Sozialgericht Gießen die Beklagte u.a. dazu, dem Kläger einen Ausgleich gemäß § 85 SVG für die Zeit vom 1.Juli 1986 bis 30. April 1990 in Höhe von 25 v.H. und für die Zeit vom 1. Mai 1990 biszum Zeitpunkt der Entlassung aus der Bundeswehr in Höhe von 40 v.H. zu gewähren. Im Übrigen wies das Sozialgericht die Klage ab. Das Urteil ist durch Rücknahme der vom Kläger beim Hessischen Landessozialgericht eingelegten Berufung (Az.: L 4 VS 872/02) rechtskräftig geworden. Mit Ausführungsbescheid vom 30. August 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger den zugesprochenen Ausgleich für den Zeitraum vom 1. Juli 1986 bis zum 30. August 1993 in Höhe von insgesamt 9.197,65 Euro. Die Zahlung erfolgte unbar durch Überweisung auf das Konto des Klägers mit Verfügung vom 24. September 2002.

Mit dem am 6. September 2002 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruchsschreiben vom 5. September 2002 beantragte der Kläger u.a. die Verzinsung der Ausgleichsleistung, worauf die Beklagte mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 Zinsen in Höhe von 1.755,73 Euro bewilligte. Hierbei ging sie gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der vor dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung von einem Zinssatz in Höhe von 4 v.H. im Jahr und einem Zinszeitraum vom 23. Dezember 1997 bis 30. September 2002 aus, wie sie dem Kläger mit Berichtigungsschreiben vom 31. Oktober 2002 im Widerspruchsverfahren mitteilte. Den dagegen mit dem Ziel eines höheren Zinssatzes sowie eines früheren Verzinsungsbeginnes eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2003 zurück.

Die hiergegen am 28. Februar 2003 beim Sozialgericht Gießen erhobene Klage, mit der der Kläger darüber hinaus auch den Ersatz des Schadens begehrt hat, der ihm durch die unterbliebene Anlage des von der Beklagten nachzuzahlenden Ausgleichs entstanden sei, hat das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 11.Juli 2003 (Az.: S 10 VS 396/03) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit der Kläger Schadensersatz und die Feststellung begehre, dass die Beklagte eine Amtspflichtverletzung begangen habe, sei die Klage bereits unzulässig, denn insoweit sei der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet und die Sozialgerichtsbarkeit unzuständig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, denn dem Kläger stehe nur ein Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 BGB in der vor dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung zu. Die zu verzinsende Ausgleichsleistung sei jeweils mit ihrem Entstehen und somit noch vor dem 1. Mai 2000 fällig geworden. Gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sei aber auf noch vor dem 1.Mai 2000 fällig gewordene Forderungen § 288 BGB in der alten Fassung mit einemZinssatz von nur 4 v.H. pro Jahr anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleich gemäß § 85 SVG sei nicht erst mit dem Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 29. Mai 2002 fällig geworden, denn nach allgemeinem Rechtsgrundsatz (entsprechend § 271 Abs. 1 BGB, §41 Erstes Buch, Sozialgesetzbuch - SGB I) werde eine Forderung mit ihrer Entstehunggrundsätzlich auch fällig. Für einen weitergehenden Zinsanspruch gebe es keine Rechtsgrundlage. § 44 SGB I finde auf Leistungen gemäß § 85 SVG keine Anwendung.

Gegen den ihm zunächst formlos bekannt gegebenen und dann am 24. September 2003 mit Einschreiben/Rückschein zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. August 2003 Berufung beim Sozialgericht Gießen eingelegt mit dem Ziel, den Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz bereits ab Juli 1986 zu verurteilen. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen Amtshaftung vor den insoweit zuständigen Zivilgerichten sei einem Wehrdienstbeschädigten nicht zuzumuten und wegen Verletzung der Menschenwürde und des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch verfassungswidrig. Im Übrigen habe das Sozialgericht nicht gegen seinen ausdrücklichen Willen durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen. Wenn höhere Kreditzinsen hätten gezahlt werden müssen, oder höhere Anlagezinsen hätten erzielt werden können, so seien auch diese vom Beklagten zu gewähren. Ein geschädigter Soldat dürfe nicht schlechter gestellt sein als ein Zivilist.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2004 macht der Kläger außerdem erstmals die Erstattung von im Verwaltungsverfahren entstandenen Fahrtkosten zum Standortarzt nach Gießen im Juli/August 1995 geltend.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 11. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2003 zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 1986 Zinsen aus dem bewilligten Ausgleich in Höhe von 9.197,65 Euro in Höhe von mindestens 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen und den ihm darüber hinaus entstandenen Schaden zu ersetzen sowie seine Fahrtkosten zum Standortarzt im Juli/August 1995 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt auf die Begründung des angegriffenen Gerichtsbescheids Bezug, die sie für zutreffend hält. Insbesondere hätten auch die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgelegen.

Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit des ordnungsgemäß unter Hinweis auf diese Möglichkeit geladenen Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheiden (entsprechend §§ 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Soweit der Kläger Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geltend macht, war der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Stuttgart zu verweisen.
Ausgehend von seiner zutreffenden Rechtsauffassung hätte das Sozialgericht die Klage insoweit nicht als unzulässig abweisen dürfen, sondern - nach Anhörung der Parteien - an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweisen müssen (§ 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Zwar ist ein in der Hauptsache zuständiges Rechtsmittelgericht grundsätzlich nicht befugt, die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu prüfen (§ 17 a Abs. 5 GVG), im vorliegenden Fall hat jedoch bereits das Sozialgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges zur Sozialgerichtsbarkeit verneint, was für Amtshaftungsansprüche auch zutreffend ist, ohne jedoch den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Diesen Verfahrensfehler kann das Berufungsgericht ohne Verletzung von § 17 a Abs. 5 GVG durch Ausspruch der unterbliebenen Verweisung beheben, denn nach dem Zweck dieser Vorschrift soll sich das Rechtsmittelgericht nur dann mit der Frage des Rechtsweges befassen, wenn auch die Entscheidung der Vorinstanz insoweit ausschließlich darauf beruht. Dies aber ist hier der Fall, denn das Sozialgericht hat die auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gerichtete Klage nur deshalb als unzulässig abgewiesen, weil es insoweit zutreffend den Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit als gegeben angesehen hat.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten geltend macht, die ihm durch Untersuchungen im Verwaltungsverfahren entstanden sein sollen, ist die Klage schon mangels einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung der Beklagten oder eines hierauf bezogenen Unterlassens unzulässig (§ 54 Abs. 2 SGG). Sofern und soweit er einen solchen Kostenerstattungsanspruch auf die Grundsätze der Amtshaftung (§ 839 BGB) stützt, ist sein Klagebegehren bereits von der Verweisung an das zuständige Landgericht Stuttgart erfasst.

Im Übrigen ist die Berufung zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG) jedoch in der Sache nicht begründet.

Der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 11. Juli 2003 ist hinsichtlich der vom Kläger im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Ansprüche im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte das Sozialgericht, nachdem es die Beteiligten hierzu ordnungsgemäß angehört hatte, durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden, denn das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt geklärt ist. Das Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht erforderlich. Insbesondere können die Beteiligten mündliche Verhandlung nur dann beantragen, wenn die Berufung nicht gegeben ist (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der angegriffene Gerichtsbescheid ist jedoch berufungsfähig und die Beteiligten können im Berufungsverfahren an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber lediglich sicherstellen, dass während des gesamten Rechtsstreits der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewährleistet ist, weshalb er den Beteiligten das Recht eingeräumt hat, die mündliche Verhandlung zu beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel statthaft ist. Dass der Kläger dann im Berufungsverfahren nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, vermag die Zulässigkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht mehr zu berühren.

Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2003 rechtmäßig ist, weil dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf höhere Verzinsung des gezahlten Ausgleichs zusteht. Gemäß § 85 Abs. 1 SVG wird der Ausgleich an Soldaten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit gezahlt. Auf diese Leistung findet das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 - 62 sowie die §§ 65 - 67 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) und des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) entsprechend Anwendung. Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass § 44 SGB I, der die Verzinsung von Sozialleistungen regelt, nicht auf den Ausgleich nach § 85 SVG während des Wehrdienstverhältnisses anzuwenden ist. Denn hierbei handelt es sich um keine Sozialleistung im Sinne des § 11 Satz 1 SGB I, sondern um einen aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren gegenüber den Soldaten herrührenden dienstrechtlichen Anspruch, der dem Anspruch des Beamten auf einen Unfallausgleich völlig gleicht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat daher in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden, dass § 44 SGB I auf einen Anspruch gemäß § 85 SVG nicht anzuwenden ist und stattdessen wie im Beamtenrecht entsprechend § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lediglich ein Anspruch auf Prozesszinsen ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit besteht (so: BSG, Urteile vom 14. Dezember 1988 - Az.: 9/4b RV 39/87 und vom 27. November 1991 - Az.: 9 a RV 29/90).

Den dienstrechtlichen Anspruch auf Ausgleich gemäß § 85 SVG im Unterschied zum entschädigungsrechtlichen aus § 80 SVG nicht nach § 44 SGB I zu verzinsen, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Dieser Unterschied gründet nämlich in der Zuordnung der beiden Ansprüche zu verschiedenartigen Rechtsgebieten. Öffentlich-rechtliche Ansprüche des Bürgers gegen den Staat und speziell solche aus öffentlichen Dienstverhältnissen wie dem Beamten und Soldatenverhältnis werden bei verzögerter Auszahlung in der Rechtsprechung nicht allgemein wegen Verzuges für verzinslich gehalten. Der Anspruch des Klägers aus § 85 SVG ist, wenn gleichartige oder ähnliche und verschiedenartige Bereiche sachgerecht voneinander abgegrenzt und miteinander verglichen werden müssen, ebenso wie andere dienstrechtliche Ansprüche zu behandeln und nicht wie entschädigungsrechtliche, u.a. aus § 80 SVG, die seit 1978 verzinslich sind (so: BSG vom 14. Dezember 1988, a.a.O.). Dieser Rechtsprechung des BSG schließt sich der erkennende Senat an.

Darüber hinaus ist auch die entsprechende Anwendung der Vorschriften des BGB über Verzugszinsen und Verzugsschaden (§§ 284, 286, 288 BGB) auf den Ausgleichsanspruch nach § 85 SVG ausgeschlossen, denn weder das SVG noch die in § 88 Abs. 5 Satz 1 SVG für anwendbar erklärten Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, der §§ 60 - 62, 65 - 67 des SGB I und des SGB X nehmen auf die Verzugsvorschriften im BGB Bezug. Insoweit ist vielmehr auf die Regelungen für die vergleichbaren Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (z.B. der Beamten) abzustellen, die nach ständiger Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) lediglich einen Anspruch auf Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB auslösen können (siehe: BSG - Urteil vom 14. Dezember 1988, a.a.O.). Danach können Verzugszinsen und auch sonstige Ansprüche aus Verzug im Beamten- und Besoldungsrecht gegen den Dienstherren nicht geltend gemacht werden, weil es insoweit an entsprechenden gesetzlichen Regelungen im Beamten- und Besoldungsrecht fehlt (so: BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1993 - Az.: 10 A 1/91 und vom 25.Oktober 1962 - Az.: VIII C 55/61).

Hingegen ist die entsprechende Anwendung des § 291 BGB zu Prozesszinsen auf den Ausgleich systemgerecht. Die Verzinsung dieses dienstrechtlichen Anspruchs entsprechend der genannten Vorschrift wäre gar nicht fraglich, wenn über diese Forderung - ebenso wie über die Ansprüche auf Dienstbezüge und Wehrsold - weiterhin die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entscheiden hätten. Die Prozesszinsen sind als Risikozuschlag zu verstehen, den der Schuldner im Falle des Unterliegens deshalb tragen muss, weil er es zum Rechtsstreit hat kommen lassen. Dieser tragende Grund trifft auch auf einen Ausgleich zu, den der Bund nach § 85 SVG kraft sozialgerichtlicher Entscheidung gewähren muss, aber abgelehnt hat (so zutreffend: BSG, Urteil vom 14.Dezember 1988, a.a.O.).

Auf den dem Kläger somit zustehenden Anspruch auf Prozesszinsen ist § 288 BGB in der vor dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wovon das Sozialgericht zutreffend in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids ausgegangen ist. Dies folgt aus Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB), bei dem es sich um eine Überleitungsvorschrift zu dem am 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen handelt, das u.a. den nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zinssatz verändert hat. Danach ist § 288 BGB in der am 1. Mai 2000 geltenden Fassung nur auf solche Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden. Zutreffend hat das Sozialgericht bereits ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auf Ausgleich entsprechend § 271 Abs. 1 BGB mangels anderweitiger Regelung bereits mit seinem Entstehen auch fällig geworden ist. Damit war die Fälligkeit bzgl. des gesamten Ausgleichsanspruchs bis zum Ende des Wehrdienstes des Klägers am 30. August 1993 und somit jedenfalls weit vor dem 1. Mai 2000 eingetreten. Somit ist der dem Kläger zustehende Ausgleich gemäß § 288 BGB in der vor dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung mit 4 v.H. für das Jahr zu verzinsen. Die hierauf beruhende Berechnung der Beklagten im Verzinsungsbescheid vom 10. Oktober 2002, dessen Begründung die Beklagte mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 berichtigt hat, ist mithin zutreffend. Weder kann der Kläger einen längeren Zinszeitraum noch höhere Zinsen beanspruchen. Entsprechend § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 289 Satz 1 BGB ist hierbei auch das Verbot von Zinseszins zu berücksichtigen, denn von Prozesszinsen sind ebenso wenig wie von Verzugszinsen Zinsen zu entrichten.

Einem darüber hinausgehenden Anspruch auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Verzuges steht bereits die Nichtanwendbarkeit der Vorschriften des BGB über den Verzug entgegen, wie sie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Das Begehren des Klägers ist insoweit auch unsubstantiiert, weil er nicht konkret dargelegt hat, dass ihm durch die späte Auszahlung des Ausgleichs überhaupt ein konkreter Schaden entstanden ist. Hierfür reicht die bloße Möglichkeit, dass er einen entsprechenden Geldbetrag durch Kreditaufnahme hätte finanzieren können oder dass er diesen Geldbetrag umgekehrt zinstragend angelegt hätte, weshalb ihm insoweit ein Gewinn entgangen wäre, nicht aus. Vielmehr muss der Kläger im Einzelnen darlegen, dass er zumindest regelmäßig Kredit in Anspruch nimmt oder entsprechende Geldbeträge gewinnbringend anlegt, wobei sich diese beiden Möglichkeiten gegenseitig ausschließen. Hierbei trifft auch den Kläger die Darlegungslast, in welcher Höhe ihm entweder durch die Inanspruchnahme von Krediten oder durch die fehlende Möglichkeit der gewinnbringenden Anlage ein Schaden entstanden ist, denn nur der Kläger selbst kann wissen, ob und zu welchen Bedingungen er entweder Kredit in Anspruch genommen hat oder den ihm zustehenden Ausgleich gewinnbringend angelegt hätte. Dies alles aber hat er nicht vorgetragen, weshalb ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzug schon deshalb ausscheiden muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG hierfür nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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