Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 1252/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 788/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.01.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, was die Beklagte auf der Grundlage eines nervenärztlichen Gutachtens von Dr. S. abgelehnt hatte. Nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens von Amts wegen bei Dr. R. , der zu einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen gelangte, und eines auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Dr. E. eingeholten Gutachtens (unter sechsstündiges Leistungsvermögen) wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 10.10.2011 ab. Es folgte der Leistungsbeurteilung von Dr. S. und Dr. R. , nicht aber jener von Dr. E. , da dieser ebenfalls nur einen sehr gering ausgeprägten Befund beschrieben habe. Im Berufungsverfahren L 2 R 4872/11 holte das Landessozialgericht bei Dr. S. ein weiteres nervenärztliches Gutachten von Amts wegen ein (u.a.: in der Untersuchung ausgeprägte kognitive Ermüdungszeichen, Leistungsvermögen unter drei Stunden). Die Beklagte bot daraufhin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit an, ausgehend von einem Leistungsfall im Juli 2012, der von der Beklagten errechneten zeitlichen Mitte zwischen den Begutachtungen durch Dr. S. und Dr. S ... Dieses Angebot nahm der Kläger zur Erledigung des Rechtsstreits an.
Mit Beschluss vom 31.01.2014 hat das Sozialgericht den vom Kläger gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten des von Dr. E. erstatteten Gutachtens auf die Staatskasse abgelehnt. Im Urteil sei es der Leistungsbeurteilung des Sachverständigen nicht gefolgt und der Vergleich beruhe nicht auf dem Gutachten von Dr. E. , sondern auf jenem von Dr. S ...
Hiergegen richtet sich die am 13.02.2014 eingelegte Beschwerde des Klägers. Das Gutachten von Dr. E. habe wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen. Er habe permanentes Zweifeln des Klägers und sein Misstrauen gegenüber dem sozialen Umfeld dokumentiert, was Dr. S. als Ausdruck einer nicht remittierten Psychose gedeutet habe.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Gutachten von Dr. E. durch die Staatskasse.
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - erging keine solche Entscheidung - im Falle eines Klageerfolges für die verfahrensbeendenden Erklärungen wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, auch dadurch, dass es durch Aufdeckung weiterer entscheidungsrelevanter Tatsachen weitere (weiterführende) Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich machte. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Nicht jedes positive Gutachten, das weitere Ermittlungen nach sich zieht, führt also zu einer Übernahme der Kosten auf die Staatskasse.
Hier verneint der Senat eine zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens von Dr. E. für die gerichtliche Sachaufklärung und Beendigung des Rechtsstreits.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass es in seinem klageabweisenden Urteil der Leistungsbeurteilung des Dr. E. gerade nicht folgte und sich der von Dr. E. erhobene Befund im Wesentlichen mit jenem deckte, den Dr. R. erhoben hatte. Damit hatte dieses Gutachten für die gerichtliche Sachaufklärung des Sozialgerichts und seine abschließende Beurteilung keine Relevanz. Es hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gutachten von Dr. E. auch für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits keinerlei Bedeutung hatte. Der Senat weist daher die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Gutachten von Dr. E. im Vergleichsangebot der Beklagten noch nicht einmal erwähnt wurde.
Aus dem vom Kläger vorgebrachten Umstand, dass Dr. E. permanentes Zweifeln des Klägers und sein Misstrauen gegenüber dem sozialen Umfeld dokumentiert habe, was Dr. S. als Ausdruck einer nicht remittierten Psychose gedeutet habe, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Diese Aussage von Dr. S. findet sich auf Seite 42 seines Gutachtens bei der Antwort auf die Frage, worauf Abweichungen beruhten. Dort widerspricht Dr. S. der Einschätzung des Dr. E. , dieser habe die psychotischen Phänomene nicht ausreichend bewertet. Eine - folgt man Dr. S. - fehlerhafte Bewertung kann aber nicht zur Sachaufklärung beitragen und es ist nicht erkennbar, dass die vom Kläger angeführte Dokumentation von Zweifeln und Misstrauen für die Sachaufklärung wesentlich war. Vielmehr beruhte die angesichts des Streitgegenstandes allein maßgebende Leistungsbeurteilung von Dr. S. (unter drei Stunden täglich) ausschließlich auf dem von ihm selbst erhobenen Befund und nicht auf Befunden aus dem Gutachten von Dr. E ...
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, was die Beklagte auf der Grundlage eines nervenärztlichen Gutachtens von Dr. S. abgelehnt hatte. Nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens von Amts wegen bei Dr. R. , der zu einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen gelangte, und eines auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Dr. E. eingeholten Gutachtens (unter sechsstündiges Leistungsvermögen) wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 10.10.2011 ab. Es folgte der Leistungsbeurteilung von Dr. S. und Dr. R. , nicht aber jener von Dr. E. , da dieser ebenfalls nur einen sehr gering ausgeprägten Befund beschrieben habe. Im Berufungsverfahren L 2 R 4872/11 holte das Landessozialgericht bei Dr. S. ein weiteres nervenärztliches Gutachten von Amts wegen ein (u.a.: in der Untersuchung ausgeprägte kognitive Ermüdungszeichen, Leistungsvermögen unter drei Stunden). Die Beklagte bot daraufhin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit an, ausgehend von einem Leistungsfall im Juli 2012, der von der Beklagten errechneten zeitlichen Mitte zwischen den Begutachtungen durch Dr. S. und Dr. S ... Dieses Angebot nahm der Kläger zur Erledigung des Rechtsstreits an.
Mit Beschluss vom 31.01.2014 hat das Sozialgericht den vom Kläger gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten des von Dr. E. erstatteten Gutachtens auf die Staatskasse abgelehnt. Im Urteil sei es der Leistungsbeurteilung des Sachverständigen nicht gefolgt und der Vergleich beruhe nicht auf dem Gutachten von Dr. E. , sondern auf jenem von Dr. S ...
Hiergegen richtet sich die am 13.02.2014 eingelegte Beschwerde des Klägers. Das Gutachten von Dr. E. habe wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen. Er habe permanentes Zweifeln des Klägers und sein Misstrauen gegenüber dem sozialen Umfeld dokumentiert, was Dr. S. als Ausdruck einer nicht remittierten Psychose gedeutet habe.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Gutachten von Dr. E. durch die Staatskasse.
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - erging keine solche Entscheidung - im Falle eines Klageerfolges für die verfahrensbeendenden Erklärungen wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, auch dadurch, dass es durch Aufdeckung weiterer entscheidungsrelevanter Tatsachen weitere (weiterführende) Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich machte. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Nicht jedes positive Gutachten, das weitere Ermittlungen nach sich zieht, führt also zu einer Übernahme der Kosten auf die Staatskasse.
Hier verneint der Senat eine zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens von Dr. E. für die gerichtliche Sachaufklärung und Beendigung des Rechtsstreits.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass es in seinem klageabweisenden Urteil der Leistungsbeurteilung des Dr. E. gerade nicht folgte und sich der von Dr. E. erhobene Befund im Wesentlichen mit jenem deckte, den Dr. R. erhoben hatte. Damit hatte dieses Gutachten für die gerichtliche Sachaufklärung des Sozialgerichts und seine abschließende Beurteilung keine Relevanz. Es hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gutachten von Dr. E. auch für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits keinerlei Bedeutung hatte. Der Senat weist daher die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Gutachten von Dr. E. im Vergleichsangebot der Beklagten noch nicht einmal erwähnt wurde.
Aus dem vom Kläger vorgebrachten Umstand, dass Dr. E. permanentes Zweifeln des Klägers und sein Misstrauen gegenüber dem sozialen Umfeld dokumentiert habe, was Dr. S. als Ausdruck einer nicht remittierten Psychose gedeutet habe, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Diese Aussage von Dr. S. findet sich auf Seite 42 seines Gutachtens bei der Antwort auf die Frage, worauf Abweichungen beruhten. Dort widerspricht Dr. S. der Einschätzung des Dr. E. , dieser habe die psychotischen Phänomene nicht ausreichend bewertet. Eine - folgt man Dr. S. - fehlerhafte Bewertung kann aber nicht zur Sachaufklärung beitragen und es ist nicht erkennbar, dass die vom Kläger angeführte Dokumentation von Zweifeln und Misstrauen für die Sachaufklärung wesentlich war. Vielmehr beruhte die angesichts des Streitgegenstandes allein maßgebende Leistungsbeurteilung von Dr. S. (unter drei Stunden täglich) ausschließlich auf dem von ihm selbst erhobenen Befund und nicht auf Befunden aus dem Gutachten von Dr. E ...
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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