Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 426/14 ER) wird zurückgewiesen.
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 803/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2014 (Az.: S 3 AS 426/14 ER) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung eines Darlehens in Höhe von 200.000 EUR-.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 14. Februar 2014 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2014, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, ist unbegründet. Der Senat nimmt auf die ausführlichen, zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 5. Februar 2014 Bezug und macht sich diese nach eigener Prüfung zu eigen. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.
Der Antragsteller hat seine Beschwerde wegen "Rechtsbeugung und Diskriminierung" damit begründet, es liege kein neues Projekt vor, weshalb die Forderung nach einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unzulässig und unbegründet sei. Das Projekt sei nur im Bezug auf den Firmensitz auf den neuesten Stand gebracht worden. Das SG hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass in diesem Fall der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits unzulässig ist. Liegt - wie vom Antragsteller mit der Beschwerde geltend gemacht - Identität mit den bisher beantragten Darlehen vor, so hat der Senat hierüber mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2013 (Az.: L 13 AS 4456/13 ER-B), 11. Dezember 2013 (L 13 AS 4815/13 ER-B) und 13. Januar 2014 (L 13 AS 13/14 ER-B) bereits rechtskräftig entschieden. Ein auf dasselbe Begehren gerichteter Antrag ist in diesem Fall wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des ursprünglichen Beschlusses unzulässig, da auch Beschlüsse im Eilverfahren der formellen und materiellen Rechtskraft fähig sind (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2010 – L 7 SO 3038/10 ER-B –, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2007 – L 8 AL 3045/07 B, juris; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rn. 40, jeweils m.w.N.).
Im Übrigen ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch unbegründet. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. 920 Abs. 2, 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 16c Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Erwerbstätigkeit tragfähig im Sinne des § 16c Abs. 3 SGB II sein könnte, sind nicht ersichtlich. Eine entsprechende Stellungnahme einer fachkundigen Stelle im Sinne des § 16c Abs. 3 Satz 2 SGB II i. V. m. § 93 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) liegt nicht vor. Im Übrigen hat der Antragsgegner das ihm bei Entscheidungen nach § 16c Abs. 1 und Abs. 2 SGB II eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG überschritten. Darüber hinaus besteht auch kein Anordnungsgrund. Der Senat ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.
Der Senat konnte über die Beschwerde trotz diverser Ablehnungsgesuche des Antragstellers in anderen Verfahren in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Die diesbezüglichen Gesuche sind offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgebracht, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die Richter des 13. Senats seien "wegen nachgewiesener Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt, Datenschutzverletzung, Prozessbetrug und schwerer Menschenrechtsverletzung abgelehnt".
Der Senat ist auch nicht verpflichtet dem Antragsteller - wie in einer Vielzahl anderer Verfahren beantragt - einen Verfahrenspfleger beizuordnen. Der Antragsteller ist - wie in der Vielzahl der vor dem Senat geführten Verfahren klar zum Ausdruck kommt - in ausreichendem Maße in der Lage, seine Interessen wahrzunehmen und verständliche Anträge zu stellen, so dass der Senat keine konkreten Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit hat. Nach der amtlichen Auskunft des Landgerichts Waldshut (LG) vom 10. September 2013 gegenüber dem 3. Senat in dem Verfahren L 3 AS 2944/13, die am 28. Oktober 2013 gegenüber dem Senat nochmals bestätigt worden ist, ist dem Antragsteller auch in dem dort anhängigen - von ihm selbst eingeleiteten - Betreuungsverfahren bislang weder ein Betreuer bestellt noch ein Einwilligungsvorbehalt für prozessrechtlich relevante Erklärungen angeordnet worden. Nach Auskunft des LG liegen dort - aufgrund der fehlenden Mitwirkung - keine medizinischen Hinweise für eine Prozessunfähigkeit vor. Hierfür genügt es insbesondere nicht, dass sich der Antragsteller mit der Wiederholung des immer gleichen Begehrens bei ungeänderter Sachlage nicht rational verhält. Allein eine objektive unvernünftige und unsinnige Art der Prozessführung rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme von Prozessunfähigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung eines Darlehens in Höhe von 200.000 EUR-.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 14. Februar 2014 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2014, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, ist unbegründet. Der Senat nimmt auf die ausführlichen, zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 5. Februar 2014 Bezug und macht sich diese nach eigener Prüfung zu eigen. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.
Der Antragsteller hat seine Beschwerde wegen "Rechtsbeugung und Diskriminierung" damit begründet, es liege kein neues Projekt vor, weshalb die Forderung nach einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unzulässig und unbegründet sei. Das Projekt sei nur im Bezug auf den Firmensitz auf den neuesten Stand gebracht worden. Das SG hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass in diesem Fall der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits unzulässig ist. Liegt - wie vom Antragsteller mit der Beschwerde geltend gemacht - Identität mit den bisher beantragten Darlehen vor, so hat der Senat hierüber mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2013 (Az.: L 13 AS 4456/13 ER-B), 11. Dezember 2013 (L 13 AS 4815/13 ER-B) und 13. Januar 2014 (L 13 AS 13/14 ER-B) bereits rechtskräftig entschieden. Ein auf dasselbe Begehren gerichteter Antrag ist in diesem Fall wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des ursprünglichen Beschlusses unzulässig, da auch Beschlüsse im Eilverfahren der formellen und materiellen Rechtskraft fähig sind (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2010 – L 7 SO 3038/10 ER-B –, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2007 – L 8 AL 3045/07 B, juris; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rn. 40, jeweils m.w.N.).
Im Übrigen ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch unbegründet. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. 920 Abs. 2, 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 16c Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Erwerbstätigkeit tragfähig im Sinne des § 16c Abs. 3 SGB II sein könnte, sind nicht ersichtlich. Eine entsprechende Stellungnahme einer fachkundigen Stelle im Sinne des § 16c Abs. 3 Satz 2 SGB II i. V. m. § 93 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) liegt nicht vor. Im Übrigen hat der Antragsgegner das ihm bei Entscheidungen nach § 16c Abs. 1 und Abs. 2 SGB II eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG überschritten. Darüber hinaus besteht auch kein Anordnungsgrund. Der Senat ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.
Der Senat konnte über die Beschwerde trotz diverser Ablehnungsgesuche des Antragstellers in anderen Verfahren in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Die diesbezüglichen Gesuche sind offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgebracht, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die Richter des 13. Senats seien "wegen nachgewiesener Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt, Datenschutzverletzung, Prozessbetrug und schwerer Menschenrechtsverletzung abgelehnt".
Der Senat ist auch nicht verpflichtet dem Antragsteller - wie in einer Vielzahl anderer Verfahren beantragt - einen Verfahrenspfleger beizuordnen. Der Antragsteller ist - wie in der Vielzahl der vor dem Senat geführten Verfahren klar zum Ausdruck kommt - in ausreichendem Maße in der Lage, seine Interessen wahrzunehmen und verständliche Anträge zu stellen, so dass der Senat keine konkreten Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit hat. Nach der amtlichen Auskunft des Landgerichts Waldshut (LG) vom 10. September 2013 gegenüber dem 3. Senat in dem Verfahren L 3 AS 2944/13, die am 28. Oktober 2013 gegenüber dem Senat nochmals bestätigt worden ist, ist dem Antragsteller auch in dem dort anhängigen - von ihm selbst eingeleiteten - Betreuungsverfahren bislang weder ein Betreuer bestellt noch ein Einwilligungsvorbehalt für prozessrechtlich relevante Erklärungen angeordnet worden. Nach Auskunft des LG liegen dort - aufgrund der fehlenden Mitwirkung - keine medizinischen Hinweise für eine Prozessunfähigkeit vor. Hierfür genügt es insbesondere nicht, dass sich der Antragsteller mit der Wiederholung des immer gleichen Begehrens bei ungeänderter Sachlage nicht rational verhält. Allein eine objektive unvernünftige und unsinnige Art der Prozessführung rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme von Prozessunfähigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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