L 9 R 864/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 2417/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 864/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Die Beklagte begehrt von der Klägerin die Rückerstattung von nach dem Tod ihrer Mutter ausgezahlten Renten i.H.v. 3.846,76 EUR für die Zeit vom 01.03.2002 bis 31.08.2002.

Die am 08.10.1922 in V./Ungarn geborene Mutter der Klägerin, M. S. (die Versicherte), lebte seit dem 19.05.1946 in der Bundesrepublik Deutschland und war als Vertriebene (Vertriebenenausweis A) anerkannt. Sie bezog von der Beklagten seit 01.11.1982 vorgezogenes Altersruhegeld und seit 01.02.1986 eine Witwenrente. Mit Bescheid vom 14.10.1987 stellte die Beklagte das vorgezogene Altersruhegeld unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten neu fest.

Am 13.12.1994 meldete sich die Versicherte nach Ungarn ab (Mitteilung des Einwohnermeldeamtes M. vom 19.07.1995).

Mit Bescheid vom 12.09.1995 gewährte die Beklagte der Versicherten ab 01.01.1995 Regelaltersrente, wobei sie die persönlichen Entgeltpunkte lediglich i.H.v. 70 v.H. berücksichtigte, da die Versicherte nicht Deutsche sei. Mit Schreiben vom 14.09.1995 teilte sie der Versicherten mit, es sei vorgesehen, den Bescheid vom 14.10.1987 aufzuheben, die Rente mit Wirkung vom 01.01.1995 an neu festzusetzen und überzahlte Beträge zurückzufordern. Die Rechtsstellung als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes wäre durch die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Ungarn verloren gegangen, außer die Versicherte hätte sich über das zuständige Landratsamt in die deutsche Staatsangehörigkeit einbürgern lassen. Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte gehe die Beklagte von einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aus und berücksichtige somit lediglich die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten zu 70 %. Anstelle von 761,66 DM stünden der Versicherten ab 01.01.1995 lediglich 516,29 DM zu. Die Zahlung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung sei nicht möglich. Die Witwenrente wurde ebenfalls neu berechnet, wobei die persönlichen Entgeltpunkte lediglich zu 70 v.H. berücksichtigt wurden, da die Versicherte nicht Deutsche sei (Bescheid vom 25.04.1996).

Mit Schreiben vom 19.06.2002 teilte S. B., der angab, das Pflegekind der Versicherten zu sein, mit, dass diese am 23.02.2002 verstorben sei und legte eine Sterbeurkunde in ungarischer Sprache vom 25.02.2002 vor. Er gab an, die "Spesen der Beerdigung von 400.000 HUF" getragen zu haben und bat um Überweisung der Beerdigungshilfe auf das bisherige Konto der Verstorbenen, auf das auch die Rente überwiesen worden sei. Er gab dabei ein Konto bei der B. an.

Auf Nachfrage teilte die D. der Beklagten unter dem 30.05.2003 über die Deutsche Post AG Niederlassung Renten Service in Stuttgart mit, man müsse sich wegen der Überzahlung direkt an die Erben der Begünstigten wenden. Beigefügt waren zwei Schreiben der N. und C. vom 06.05.2003 und 27.05.2003, wonach die zuständige Bank eine Rücküberweisung des Betrages abgelehnt habe.

Mit zwei getrennten Schreiben vom 23.06.2003 forderte die Beklagte von S. B. die Erstattung der für die Zeit vom 01.03.2002 bis 31.08.2002 überzahlten Versichertenrente i.H.v. 1.774,38 EUR sowie der überzahlten Witwenrente i.H.v. 2.072,38 EUR bzw. die Mitteilung von Gründen, die der Rückerstattung entgegenstünden. Eine Rückerstattung bzw. eine Äußerung erfolgte nicht.

Mit zwei getrennten Bescheiden vom 15.09.2003 forderte die Beklagte die überzahlten Versichertenrente i.H.v. 1.774,38 EUR und die überzahlte Witwenrente i.H.v. 2.072,38 EUR von S. B. zurück.

Die Beklagte schaltete die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Budapest ein. Dieser gegenüber erklärte sich die Ehefrau von S. B. zunächst bereit, die überzahlten Rentenbeträge in monatlichen Raten zurückzuzahlen (Schreiben der Botschaft vom 27.04.2005). Später erklärte sie auf telefonische Nachfrage, nicht bereit zu sein, den Betrag zurückzuzahlen (Schreiben der Botschaft vom 24.10.2005). Ein internationales Inkassounternehmen teilte mit, B. S. sei zahlungsunfähig; die Akte werde geschlossen.

Unter dem 05.03.2004 wurde der Beklagten mitgeteilt, Frau S. B. behaupte, von den überzahlten Rentenbeträgen nichts erhalten zu haben. Es existierten zwei Konten in Deutschland (bei der V. und der V. in M.), über welche sie nicht verfügen könne und die nach ihrer Kenntnis gesperrt seien, ebenso wie das in Ungarn vorhandene Konto bei der B. Sie gehe davon aus, dass sich das Geld auf diesen Konten befinde und verweise auf die in Deutschland lebende Tochter der Verstorbenen R. S.

Mit Schreiben vom 01.04.2004 wandte sich die Beklagte an die Klägerin (unter dem Namen R. S.) und bat um Mitteilung, ob die zwei Konten in Deutschland noch bestünden und ob sie Kontovollmacht über diese habe bzw. gehabt habe. Ferner wurde die Klägerin um Mitteilung gebeten, ob sie über das Geld, das nach dem Tod der Verstorbenen eingegangen sei, verfügt habe und ob sie erbberechtigt sei. Unter dem 04.05.2004 und 24.08.2004 wandte sich die Beklagte erneut an die Klägerin, nunmehr unter ihrem derzeitigen Namen. Da die Klägerin nicht reagierte, schaltete die Beklagte die Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenpflichtversicherung M. ein. Dieser gegenüber erklärte die Klägerin am 23.11.2004, sie habe bis zum heutigen Tag keine Sterbeurkunde ihrer Mutter erhalten. Von noch bestehenden Konten sei ihr nichts bekannt. Eine Kontovollmacht bestehe nicht. Über das Geld, das nach dem Tod ihrer Mutter eingegangen sei, habe sie nicht verfügt; ein Erbschein liege bis jetzt nicht vor.

Die V. teilte mit Schreiben vom 10.12.2004, eingegangen am 14.03.2005 bei der Beklagten, mit, auf den Namen von M. S. (gemeint S.) bestehe kein Konto mehr. Sie übersandte eine Haftungserklärung zur Nachlassabwicklung, unterschrieben von der Klägerin am 17.10.2002, worin die Klägerin angegeben hat, sie sei Alleinerbin der am 23.02.2002 verstorbenen Versicherten.

Mit Schreiben vom 23.11.2005 bat die Beklagte die Klägerin, die als Erbin gemäß § 118 Abs. 4 S. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten habe, um Erstattung der überzahlten Rentenbeträge bzw. um Mitteilung der Gründe, die einer Rückzahlung entgegenstünden.

Die Klägerin erklärte unter dem 07.12.2005, die Feststellung der Beklagten, sie sei Erbin, sei falsch. Weitere Mitteilungen und unqualifizierte Zahlungsaufforderungen blieben ihrerseits unbeantwortet.

Mit Schreiben vom 17.01.2006 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie in der Haftungserklärung zur Nachlassabwicklung bei der V. am 17.10.2002 angegeben habe, dass sie Alleinerbin sei. Als leibliche Tochter der Verstorbenen sei sie auch nach ungarischem Recht erbberechtigt und könne demnach auch für überzahlte Renten in Anspruch genommen werden. Sollte sie keine Erbin sein, werde sie um Übersendung von entsprechenden Nachweisen gebeten.

Mit Bescheid vom 27.11.2006 forderte die Beklagte von der Klägerin als Erbin die überzahlten Rentenbeträge in Höhe von insgesamt 3.846,76 EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus, auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da allgemein bekannt sei, dass mit dem Tod des Rentners für den Folgemonat kein Rentenanspruch mehr bestehe und die Rentenzahlung nach dem Tod des Rentners ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Besondere Gründe, das begrenzt eingeräumte Ermessen anders auszuüben, seien nach Aktenlage nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgebracht worden.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Aktenlage müsse sie davon ausgehen, dass die Klägerin Erbin geworden und deshalb zur Rückzahlung verpflichtet sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 26.03.2008 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und vorgetragen, der Kontakt zu ihrer Mutter sei seit deren Umzug ins Ausland abgebrochen. Bis heute liege ihr keine Sterbeurkunde noch ein anderweitiger Hinweis auf ihr Ableben vor, weswegen sie davon ausgehen müsse, dass ihre Mutter noch lebe. Die ihr am 01.03.2007 übermittelte Haftungserklärung der V. beziehe sich auf ihr Sparkonto, über das sie jahrelang zusammen mit ihrer Mutter zur Grabpflege ihres Vaters verfügt habe (Name des Kontoinhabers: M. S. z.Hd. R. M. H.). Das Guthaben habe am 17.10.2002 bei Abhebung 226,97 EUR betragen.

Das SG hat im Erörterungstermin vom 30.04.2009 die Klägerin persönlich angehört. Auf die Niederschrift hierüber wird Bezug genommen.

Mit Urteil vom 18.11.2010 hat das SG den Bescheid vom 27.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, da die Klägerin weder Empfängerin noch Verfügende über die Rentenleistung gewesen sei, komme als Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Rückforderung § 118 Abs. 4 SGB VI nicht in Betracht. Nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI bleibe jedoch ein Anspruch gegen den Erben nach § 50 SGB X unberührt. Gemäß § 50 Abs. 2 SGB X seien Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden seien. Die §§ 45 und 48 SGB X gelten dann entsprechend. Mit dem Tod der Versicherten am 23.02.2002 seien die Verwaltungsakte, mit denen der Versicherten Altersrente und Witwenrente bewilligt worden seien, unwirksam geworden. Das SG könne es dahinstehen lassen, ob gegen die Klägerin aus erbrechtlichen Vorschriften ein Anspruch bestehe und ob die Klägerin überhaupt Erbin geworden sei. Auch unter Zugrundelegung der Annahme, die Klägerin sei Erbin geworden, lägen die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 50 Abs. 2 SGB X nicht vor. Da die geltend gemachte Rentenüberzahlung von Anfang an zu Unrecht erfolgt sei, sei bei einer auf § 50 Abs. 2 SGB X gestützten Erstattung § 45 SGB X entsprechend anzuwenden. Dabei sei die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X einzuhalten, die vorliegend nicht gewahrt worden sei. Mit Schreiben vom 05.03.2004 habe die Deutsche Botschaft Budapest der Beklagten mitgeteilt, dass die Tochter der Verstorbenen als Erbin in Betracht komme. Am 29.11.2004 habe die Klägerin der Beklagten wiederum mitgeteilt, dass sie nicht über das Geld, das nach dem Tod der Mutter eingegangen sei, verfügt habe und ein Erbschein nicht vorliege. Mit Schreiben vom 23.11.2005 sei die Klägerin dann angehört worden. Erst mit Bescheid vom 27.11.2006, also ca. zweieinhalb Jahre nach Kenntnis des Umstandes, dass die Klägerin als Erbin in Betracht kommen könne, sei der streitgegenständliche Bescheid erlassen worden. Soweit die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass die Jahresfrist nicht zu laufen begonnen habe, da weiterhin nicht klar sei, ob die Klägerin Erbin sei, bedeute dies, dass die Beklagte, die die Beweislast für die der Aufhebungsentscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen trage, diese gerade nicht beweisen könne. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 17.02.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.03.2011 Berufung eingelegt und vorgetragen, entgegen der Ansicht des Gerichts sei die Jahresfrist gewahrt, da es sich bei § 45 SGB X um eine Ermessensentscheidung handele und die Jahresfrist in der Regel erst mit dem Abschluss der Ermittlungen beginne.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. November 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, nach ihrem Rechtsempfinden und dem vorliegenden Urteil gehe sie davon aus, dass die Beklagte erneut keinen Erfolg mit der Durchsetzung ihrer Forderungen haben werde. Ein Nachweis, dass überhaupt Rentenüberzahlungen auf das Konto ihrer Mutter oder an einen anderweitigen Kontobevollmächtigten erfolgt seien, habe die Beklagte bisher nicht vorgelegt. Sie habe bisher keine Sterbeurkunde bzw. einen anderweitig anerkannten Nachweis erhalten, dass ihre Mutter tatsächlich verstorben sei. Da ihr der Tod Ihrer Mutter bisher nicht nachgewiesen sei, könne sie auch keine gesetzliche Erbin geworden sein.

Das Notariat M. – Nachlassgericht – hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass eine Nachlasssache M. S. (bzw. S.) beim Notariat M. nicht habe ermittelt werden können. Ob ein Erbschein erteilt worden sei, sei daher nicht bekannt. Sei der Erblasser Deutscher und habe er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt gehabt, so sei das Amtsgericht S. in B. zuständig. Sei der Erblasser ein Ausländer und habe er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt gehabt, so sei jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, in Ansehung aller im Inland befindlichen Nachlassgegenstände zuständig.

Die Klägerin hat erklärt, ihr sei nicht bekannt, ob ihre Mutter zum Zeitpunkt des Todes, worüber ihr bis heute keine beglaubigte, rechtsgültige Sterbeurkunde zugestellt worden sei, deutsche Staatsangehörige gewesen sei. Die Klägerin hat eine Erklärung der Volksbank Backnang vom 01.08.2011 vorgelegt, worin diese bestätigt, dass bezüglich der Kontoauflösung von M. S. bisher keine Sterbeurkunde vorgelegt worden sei. Ferner hat die Klägerin eine Kopie des aufgelösten Sparbuchs (Einzahlung am 21.08.1995 DM 200,00, Auszahlungsbetrag am 17.10.2002 226,97 DM) vorgelegt. Mit einem Schreiben vom 21.04.2002 nach Ungarn habe sie eine amtlich beglaubigte Sterbeurkunde angefordert, wobei sie die Adresse des Notariats M. angegeben habe. Eine Urkunde bzw. einen Totenschein habe sie bis heute nicht erhalten.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden, da die Beklagte von der Klägerin nicht die Erstattung von überzahlten Renten an die verstorbene Mutter der Klägerin für die Monate März bis August 2002 in Höhe von 3.846,76 EUR verlangen kann. Das SG hat den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 27.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2008 zu Recht aufgehoben.

Da das Begehren der Klägerin auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtet ist, handelt es sich um eine reine Anfechtungsklage. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 2 und in Juris).

§ 118 Abs. 4 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 20.04.2007 (BGBl I 554) lautet: Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß (Abs. 4a).

Als Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin kommt vorliegend lediglich § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI in Verbindung mit § 50 SGB X in Betracht, da die Klägerin weder Empfängerin noch Verfügende über die Rentenleistungen war. Sie hat das Geld weder unmittelbar in Empfang genommen noch wurden die Rentenleistungen bzw. die entsprechenden Beträge durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ihr Konto weitergeleitet. Die Klägerin hat über das Geld auch nicht verfügt, da sie über den entsprechenden Betrag kein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos ihrer verstorbenen Mutter in Ungarn vorgenommen oder zugelassen hat. Verfügungsberechtigt über das Konto ihrer Mutter war ausweislich der Beklagtenakten S. B. Dem Erstattungsanspruch gegen die Klägerin steht der vorrangig geltend zu machende Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI nicht entgegen, weil die Rentenleistungen nicht auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, sondern auf eine Bank nach Ungarn. Die Regelung des vereinfachten Rücküberweisungsverfahrens findet nur auf inländische Geldinstitute Anwendung, weil nach § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI nur Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R, SozR 4-2600 § 118 Nr. 11 und in Juris).

Ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin gemäß § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI in Verbindung mit § 50 SGB X ist jedoch nicht gegeben.

Vorliegend ist schon nicht nachgewiesen, dass die Klägerin Erbin ihrer Mutter geworden ist. Ein Erbschein liegt nicht vor. Eine Annahme der Erbschaft ist ebenfalls nicht erfolgt. Die Beklagte hat noch nicht einmal aufgeklärt, ob deutsches oder ungarisches Erbrecht anzuwenden ist. Zunächst und auch noch im Schriftsatz vom 23.07.2013 ist sie von der Anwendbarkeit deutschen Erbrechts ausgegangen, obwohl sie zuvor die Rente der Verstorbenen mit der Behauptung gekürzt hat, diese habe ihre Eigenschaft als Status-Deutsche durch ihren Wegzug nach Ungarn verloren. Im Schriftsatz vom 10.02.2014 ist sie dann davon ausgegangen, dass die Verstorbene die ungarische Staatsangehörigkeit besessen habe und ungarisches Erbrecht anzuwenden sei. Dabei ist bisher nicht einmal nachgewiesen, welche Staatsangehörigkeit die Verstorbene zum Zeitpunkt ihres Todes hatte und ob die Annahme der Beklagten, die Versicherte habe ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch ihren Wegzug nach Ungarn verloren bzw. habe damit die ungarische Staatsangehörigkeit erlangt bzw. wiedererlangt, überhaupt zutreffend ist. Darüber hinaus hat die Beklagte nicht einmal die ungarischen Rechtsvorschriften bezüglich des Erbrechts und der Haftung der Erben in deutscher Sprache vorgelegt und war dazu bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage.

Unabhängig davon, ob deutsches oder ungarisches Erbrecht anzuwenden ist und dieses im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge – bei Vorversterben des Ehemannes – vorsieht, dass die Kinder gesetzliche Erben werden, beginnt nach deutschem Recht die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft erst zu laufen, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde seiner Berufung hat. Dazu muss er Kenntnis vom Tod des Erblassers und vom Fehlen einer gültigen Verfügung von Todes wegen haben (vgl. Erman, BGB, 13. Auflage, 2011 § 1944 Rn. 3 und 4a; OLG München, Beschluss vom 28.08. 2006, 31 Wx 45/06, 31 Wx 045/06, NJW-RR 2006, 1668 und in Juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2006, 3 W 6/06, FamRZ 2006, 892 und NJW-RR 2006, 1594 und in Juris). Der Klägerin war zwar – nach ihren glaubwürdigen Angaben – telefonisch mitgeteilt worden, ihre Mutter sei verstorben. Eine offizielle Urkunde darüber hat sie jedoch nicht erhalten, obwohl sie mit Schreiben vom 21.04.2002 eine amtlich beglaubigte Sterbeurkunde angefordert hat. Die sich bei den Akten der Beklagten befindliche Sterbeurkunde wurde von der Beklagten nicht einmal in die deutsche Sprache übersetzt und der Klägerin nicht einmal zugesandt. Außerdem reicht die Kenntnis vom Tod der Mutter auch nicht aus, um die Frist zur Ausschlagung in Gang zu setzen. Hinzu kommen muss noch die Kenntnis vom Fehlen einer gültigen Verfügung von Todes wegen. Dabei ist vorliegend noch zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch den Wegzug ihrer Mutter mit ihrem gesamten Vermögen aus Deutschland zu entfernteren Verwandten nach Ungarn keinen engeren Kontakt zur Mutter hatte und nicht wissen konnte, ob ihre Mutter die Verwandten, mit denen sie offensichtlich zusammenlebte und die über eine Kontovollmacht verfügten, als Erben eingesetzt hat. Anhaltspunkte dafür, dass nach ungarischem Recht die Ausschlagungsfrist früher zu laufen beginnt, sind nicht vorhanden und hat die Beklagte nicht, und erst recht nicht substantiiert, behauptet.

Aber selbst wenn man unterstellen würde, die Klägerin wäre Erbin geworden und hätte die Ausschlagungsfrist versäumt, liegen die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß § 50 Abs. 2 SGB X nicht vor.

Nach § 50 Abs. 2 SGB X sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

Die Versichertenrente und die Witwenrente sind nach dem Tod der Versicherten ohne Verwaltungsakt erbracht worden, da die Renten bewilligenden Verwaltungsakte sich mit dem Tod der Versicherten am 23.02.2002 auf andere Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt haben (BSG, Urteil vom 10.07.2012, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

Da die hier geltend gemachten Rentenüberzahlungen von Anfang an zu Unrecht erfolgt sind, ist gemäß § 50 Abs. 2 SGB X § 45 SGB X entsprechend anzuwenden.

Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Abs. 2 bestimmt, dass ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Nach Abs. 4 S. 1 SGB X wird nur in den zuletzt wiedergegebenen Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Nach Abs. 4 S. 2 SGB X muss die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Aus der "entsprechenden" Geltung des § 45 SGB X folgt, dass in den Fällen einer Leistung ohne Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 2 SGB X an die Stelle des Verwaltungsakts die Leistung bzw. die Überweisung tritt (BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 165/11 R, SozR 4-1300 § 45 Nr. 3 und in Juris).

Die Klägerin hat die Überweisung der Renten nach dem Tod ihrer Mutter weder durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt noch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, so dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nrn. 1 und 2 SGB X von vornherein nicht gegeben sind.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X liegen ebenfalls nicht vor. Denn die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Leistung bzw. Überweisung der Renten (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2012, a.a.O.) nicht einmal sichere, d.h. durch amtliche Urkunden bestätigte, Kenntnis vom Tod ihrer Mutter und in der Zeit von März bis August 2002 erst Recht keine Kenntnis davon, dass die Beklagte nach dem Tod ihrer Mutter noch Rentenleistungen überwiesen hatte. Grobe Fahrlässigkeit liegt damit schon nicht vor, da die Klägerin keinerlei Sorgfaltspflichten verletzt hat und erst Recht nicht in besonders schwerem Maße. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten hat, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, den Tod ihrer Mutter der Beklagten mitzuteilen, ist darauf hinzuweisen, dass es für eine derartige Verpflichtung keinerlei Rechtsgrundlage gibt, zumal die in Deutschland lebende Klägerin keinerlei Kontovollmacht für das Konto der Verstorbenen in Ungarn und keinerlei Kenntnisse über die Kontobewegungen hatte. Hinzu kommt, dass der Klägerin der Tod ihrer Mutter nicht einmal durch amtliche Unterlagen nachgewiesen wurde.

Vielmehr durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte ihrer Mutter die Rente nur zu Lebzeiten überweist. Darüber hinaus ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Vorliegend hat die Klägerin die Rentenzahlungen nicht selbst verbraucht, sondern S. B. Die Klägerin hat die Rentenzahlungen nicht einmal erhalten, so dass das Vertrauen der Klägerin unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rückzahlung schutzwürdig ist. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme sind damit schon gemäß § 45 Abs. 2 SGB X nicht gegeben.

Aber selbst wenn man ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin verneinen könnte, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide daraus, dass die Beklagte das Ermessen, das ihr in § 45 SGB X eingeräumt ist, nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Eine fehlerhafte Ermessensausübung liegt vor, weil die Beklagte für ihre Entscheidung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 18). So hätte die Beklagte die ihr bekannten Umstände, dass die Klägerin von keiner offiziellen Stelle eine Sterbeurkunde erhalten hat, die Beklagte ihr eine solche auch nicht – und insbesondere nicht in deutscher Übersetzung – übersandt hat, kein Erbschein ausgestellt wurde, keine Annahme einer Erbschaft vorliegt, der Klägerin keine Prüfung möglich war, ob Vermögen vorhanden war oder ist, die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft nicht zu laufen begann bzw. die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten werden könnte und abgesehen von dem Sparvermögen von 226,97 EUR keinerlei Nachlass oder ererbtes Vermögen ersichtlich ist und die Verfügungen über die Rentenbeträge durch S. B. erfolgten, berücksichtigen müssen. Falls deutsches Erbrecht wegen deutscher Staatsangehörigkeit der Verstorbenen anzuwenden wäre, wäre auch mit zu berücksichtigen gewesen, ob die Beklagte der verstorbenen Versicherten nicht jahrelang zu Unrecht zu niedrige Renten ausgezahlt hat. Sollte ungarisches Erbrecht anzuwenden sein, wäre zu berücksichtigen, dass nach dem ungarischen Erbrecht (so die Hinweise im Internet) der Erbe für die Verbindlichkeiten des Erblassers maximal bis zur Höhe des Nachlasswertes haftet und vorliegend der Nachlass durch S. B. verbraucht bzw. vermindert worden ist. Die fehlerhafte Ermessensentscheidung der Beklagten hat die endgültige Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheides zur Folge; sie kann von der Beklagten nicht mehr nachgeholt werden, da die einjährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X schon lange abgelaufen ist.

Außerdem ist auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X nicht gewahrt, wie schon das SG ausgeführt hat.

Am 29.11.2004 (Eingang des Schreibens des Bürgermeisteramts vom 23.11.2004 über die Vorsprache der Klägerin) bzw. spätestens am 14.03.2005 (Eingang der Kopie des Schreibens der V. vom 10.12.2004) waren der Beklagten alle aus ihrer Sicht wesentlichen Umstände bekannt, so dass die Jahresfrist bis längstens 14.03.2006 lief. Der am 27.11.2006 erlassene Bescheid lag schon außerhalb der Jahresfrist. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 23.11.2005, mit dem sie von der Klägerin die Erstattung von 3.846,76 EUR fordert, handelt es sich um keine ordnungsgemäße Anhörung. Denn die Beklagte teilte der Klägerin darin schon nicht mit, dass es sich hierbei um eine Anhörung handeln soll und dass sie beabsichtigt, einen Verwaltungsakt zu erlassen, in dem sie überzahlte Rentenbeträge von der Klägerin zurückfordern werde. Aber selbst wenn man im Schreiben vom 13.11.2005 eine Anhörung sehen könnte, kann hierauf nicht abgestellt werden. Denn das grundsätzliche Abstellen auf das Anhörungsverfahren darf nicht dazu führen, dass die Behörde durch verzögernde Anhörung den Beginn der Jahresfrist hinausschieben kann. Entsprechendes gilt für die Ermittlung der im Rahmen der Ermessensausübung erforderlichen Tatsachen. Da die Beklagte spätestens seit der Mitteilung vom 05.03.2004 wusste, dass die Klägerin als potentielle Erbin in Betracht kommt, hätte sie zeitnah und zügig die weiteren Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch prüfen müssen (Schleswig Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.11.2013, L 7 R 3/11, in Juris und Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.05.2008, L 9 AL 21/03, in Juris). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, welche Tatsachen die Beklagte gegebenenfalls durch das Schreiben vom 23.11.2005 von der Klägerin noch in Erfahrung bringen wollte, zumal sich die Klägerin unter dem 23.11.2004 geäußert hatte. Da die Beklagte die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X nicht eingehalten hat, durfte sie von der Klägerin nicht gemäß § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SGB X und § 45 SGB X die Erstattung der nach dem Tode Ihrer Mutter ausgezahlten Renten verlangen.

Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Beklagten musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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