Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 3168/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1239/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. März 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. August 2010 hinaus.
Der 1958 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er arbeitete zunächst als Lagerarbeiter, Fließbandarbeiter, Tankwart und Bauarbeiter. Im Juli/August 1987 wurde er als Busfahrer angelernt und war in diesem Beruf bis Januar 2005 tätig. Anschließend war er arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Den ersten Rentenantrag des Klägers im Jahr 2006 lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 17. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2006 ab. In dem nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (S 13 R 9833/06) anerkannte die Beklagte das Vorliegen voller Erwerbsminderung seit 1. Februar 2008 und bewilligte dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. September 2008 bis 31. August 2010 (Ausführungsbescheid vom 11. April 2008). Diesem Anerkenntnis lag das Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. H. zugrunde. Aufgrund eines Postnukleotemiesyndroms bei Zustand nach operiertem Bandscheibenvorfall L4/L5 links mit Peronaeusparese, einer Protrusion der Bandscheiben L3/L4 und L5/S1, einer Periarthritis humeroscapularis links bei Zustand nach arthroskopischer Dekompression und einer schmerzbedingten reaktiven Depression, Schlafstörungen und psychischer Erschöpfung hielt Dr. H. den Kläger lediglich in der Lage, leichteste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit weniger als drei Stunden täglich zu verrichten.
Am 26. April 2010 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 4. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung ab. Grundlage dieser Entscheidung war das Gutachten des Chirurgen Dr. R. vom 8. Juni 2010 sowie die Ergebnisse bzw. der Entlassungsbericht der Medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, die der Kläger in der Rehaklinik Am Kurpark, B. K., absolvierte. Dr. R. hat in seinem Gutachten ein chronisches LWS-Syndrom nach Bandscheibenoperation bei degenerativen Veränderungen mit Funktionseinschränkung und ein Schulterarmsyndrom links bei Zustand nach Akromioplastik mit Einschränkung der Beweglichkeit über die Horizontale festgestellt. Leichte Arbeiten, zeitweise im Stehen, Gehen, überwiegend im Sitzen, in Nachtschicht, Frühschicht und Spätschicht könne der Kläger sechs Stunden und mehr ausüben. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer könne er nur noch drei Stunden täglich verrichten. Der Gutachter hielt Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation für indiziert. Im Entlassungsbericht über die vom 8. September bis 22. September 2010 durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme beschrieb Prof. Dr. R.-B. ein deutliches Postnukleotemiesyndrom links bei Zustand nach Dekompression L4/5 links mit Peronaeusparese, eine Schultersteife links bei Zustand nach arthroskopischer Dekompression, eine reaktive Depression, ein medikamentös therapiertes Asthma Bronchiale und eine Hypercholesterinämie. Der Kläger sei in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer unter drei Stunden täglich zu verrichten. Leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sitzen bzw. im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen unter Vermeidung von Überkopfarbeiten und Tätigkeiten in gebückter Körperhaltung sowie ohne höhere Stressbelastung sei der Kläger in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Gegen die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten hat der Kläger am 25. Mai 2011 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, es habe sich ein Schmerzbild entwickelt, welches jegliche Arbeiten ausschließe. Hierzu hat er ein Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. R. vom 8. November 2010 vorgelegt, in welchem dieser die Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers im Entlassungsbericht kritisiert hatte. Ferner hat er das Gutachten des Arztes für Arbeitsmedizin Dr. F., das im Auftrag des letzten Arbeitgebers, der xxx Straßenbahnen AG im Juni 2006 erstellt worden ist und in welchem dem Kläger eine hundertprozentige MdE attestiert worden ist, vorgelegt. Das SG hat weiter Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie, Unfallchirurgie und Neurochirurgie Dr. Sch. sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B ... Dr. Sch. hat in seinem Sachverständigengutachten Aufbraucherscheinungen der Lendenwirbelsäule mit Zustand nach operativ behandeltem Bandscheibenvorfall L4/5 links und Residuen einer seinerzeitigen Lähmung L5 links, Aufbraucherscheinungen der Halswirbelsäule mit radiologisch objektivierbarer Osteochondrose und Spondylose C5/6 und 6/7 ohne höhergradige Nervenwurzelreizerscheinungen und ohne neurologisches Defizit, Aufbraucherscheinungen des linken Schultergelenks mit Zustand arthroskopischer Gelenktoilette und Bursektomie sowie eine Hypercholesterinämie diagnostiziert. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechselrhythmus mit überwiegendem Sitzen, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne Vor- und Überkopfarbeiten, ohne Heben von Gewichten über zehn kg in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Die Tätigkeit eines Busfahrers könne nicht mehr erbracht werden (Gutachten vom 26. März 2012 und ergänzende Stellungnahme vom 11. April 2012). Dr. B. hat in seinem Sachverständigengutachten vom 13. November 2012 einen Zustand nach L4/5-Bandscheibenoperation, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Schultergelenk links, eine zusätzliche funktionelle Überlagerung/Ausweitung der somatischen Beschwerden im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung bei vorbestehend vielschichtiger Persönlichkeitsakzentuierung und einen Zustand nach Schleudertrauma am 2. Oktober 2012 beschrieben. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Qualitative Einschränkungen seien zu beachten, so seien keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, an unmittelbar gefährdenden Maschinen bzw. mit Eigen- oder Fremdgefährdung möglich. Es sollte sich um Tätigkeiten handeln, die überwiegend, aber nicht ausschließlich im Sitzen durchgeführt werden können.
Der Kläger hat daraufhin eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht und einen Arztbrief des Dr. L. über eine MRT der HWS vom 17. Dezember 2012 sowie einen Bericht des Orthopäden Dr. H. vom 30. Januar 2013 vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 5. März 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Der Kläger sei noch in der Lage, jedenfalls leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, überwiegend im Sitzen unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, an unmittelbar gefährdenden Maschinen bzw. mit Eigen- oder Fremdgefährdung, keine Vor- und Überkopfarbeiten, keine Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über zehn kg) mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Damit sei er nicht erwerbsgemindert. Hierbei hat sich das SG auf die gerichtlichen Sachverständigengutachten des Dr. Sch. und des Dr. B. gestützt. Sch. habe dargelegt, dass anhand der nochmals dargestellten objektiven Befunde zwar die bereits oben genannten qualitativen Einschränkungen bei einer beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen seien und die Tätigkeit als Busfahrer auch wegen der Einnahme zentralwirksamer Schmerzmittel nicht weiter zumutbar sei, darüber hinaus eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit auch für leichte körperliche Tätigkeiten aufgrund der organisch bedingten Störungen nicht begründet werden könne. Entgegen der Einwände des Klägers habe Sch. auch die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule umfassend berücksichtigt. Der Sachverständige Sch. habe sich entgegen der weiteren Kritik des Klägers auch umfassend mit den Vorbeurteilungen der Dres. F. und H. auseinandergesetzt. Diese hätten in ihren seinerzeitigen Gutachten sich überwiegend auf die subjektive Schmerzsymptomatik des Klägers bezogen. Dr. Sch. habe jedoch dargelegt, dass sich seine Beurteilung auf die objektiven Befunderhebungen stütze. Insbesondere sei dem Gutachten des Dr. Sch. hier zu folgen, zumal der behandelnde Arzt des stationären Heilverfahrens Prof. Dr. R.-B. eine Demonstrationstendenz des Klägers beschrieben habe. Auf den Einwand des Klägers, er könne keine gerade Sitzposition aus Schmerzgründen einhalten, hat das SG auf das Gutachten des Dr. B. verwiesen. Dieser habe nämlich dargelegt, dass orientiert an der Verhaltensbeobachtung in der sehr langen Anamneseerhebung samt nachfolgend auch klinischer Untersuchung zu keinem Zeitpunkt der Kläger in Anspannung, auch überhaupt nicht in Eile geraten sei, wie man es bei schmerzgeplagten Probanden kenne. Ferner habe Dr. B. dargelegt, dass während der Untersuchung kein Umsetzen bzw. Aufstehen usw. erfolgte, sodass sicherlich kein Schmerzsyndrom zu beschreiben sei, welches für sich quantitative Leistungseinschränkungen, insbesondere für überwiegend sitzende Tätigkeiten, begründe. Subjektiv habe der Kläger gegenüber Dr. B. im Sitzen selbst Beschwerdefreiheit berichtet. Weitere Umstände, vom SG näher dargelegt, sprächen für diese Einschätzung des Dr. B. (so z.B. dass der Kläger in der Lage gewesen ist, privat einen PKW zu führen, im Jahr 2011 eine längere Flugreise zu unternehmen, die alltäglichen Aktivitäten, so z.B. die Tätigkeit als "Hobbykoch, das Erledigen der Einkäufe für sich und auch für seine Ehefrau, Besuch eines Fitnessstudios zweimal in der Woche, Besuch des Hallenbades mit seiner Tochter einmal in der Woche, die Beschäftigung am PC und das Spazierengehen mehrmals in der Woche, weitere PKW-Fahrten zu der 15 km entfernt wohnenden geschiedenen Ehefrau und seiner Tochter etc.).
Gegen den am 7. März 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. März 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat der Kläger zunächst vorgetragen, das SG habe in dem Gerichtsbescheid überraschend und ohne dem Kläger hierzu einen richterlichen Hinweis zu erteilen, entschieden, obwohl er durch Vorlage von Arztbriefen eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert habe. Ferner sei das SG darüber hinweggegangen, dass im ersten sozialgerichtlichen Verfahren festgestellt worden sei, dass der Kläger erwerbsunfähig sei. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei jedenfalls nicht eingetreten. Das Gutachten des Dr. Sch. sei angreifbar, da dieser offensichtlich den Beschwerden des Klägers nur sehr eingeschränkt Glauben schenke.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. März 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 4. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31. August 2010 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. H ... In seinem Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2013 hat Dr. H. schmerzhafte Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule mit anhaltenden Gefühlsstörungen der linken unteren Gliedmaße seitlich ohne gravierende Muskelschwäche bei ausgeprägtem Bandscheibenverschleiß L4/L5 und lokalen Vernarbungen nach Bandscheibenoperation links, eine variable schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule nach HWS-Distorsion im Oktober 2012 ohne Nachweis eines unfallbedingten Strukturschadens, leichte Funktionsstörungen der linken Schulter nach subacromialer Dekompression am 22. März 2006 sowie unklare phasenweise auftretende kurzfristige Empfindungsstörungen in den oberen Gliedmaßen festgestellt. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Hierbei sollte ein gelegentliches kurzfristiges Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung oder bis fünf kg in Rumpfvor- oder -seitneigung noch zumutbar und unbedenklich sein. Langes Verharren in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule sollte vermieden werden. Ein gelegentlich kurzfristiges Bücken sei möglich. Bei geeigneter Schutzkleidung könne der Kläger durchaus unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft arbeiten, ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen sei aber ungünstig. Die Körperhaltung sollte wenigstens zweimal stündlich verändert werden. Auf einem guten Bürostuhl würde der Sachverständige ihm mehrfach tägliche Sitzphasen zwischen 30 und 45 Minuten zumuten. Stehphasen würde er auf zehn bis 15 Minuten mehrfach arbeitstäglich begrenzen. Das Gehen würde er mehrmals arbeitstäglich 20 Minuten lang zumuten. Aufgrund der diskreten Funktionsstörungen des linken Schultergelenks sollte der Kläger keine länger andauernden oder mechanisch belastenden Überkopfarbeiten mit links verrichten.
Nach Erhalt des Sachverständigengutachtens hat der Kläger den Sachverständigen als befangen abgelehnt. Mit Beschluss des Senats vom 21. November 2013 hat der Senat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.
Der Senat hat den Kläger Schreiben vom 3. Februar 2014 noch darauf hingewiesen, dass eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Registrators in Betracht käme und hierzu auf die Rechtsprechung des Senats zur Verweisungstätigkeit eines Registrators informiert.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, auf die beigezogenen Akten des sozialgerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Stuttgart S 13 R 9833/06 sowie auf die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dieser hat keinen Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit über den 31. August 2010 hinaus.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie u.a. teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Gemessen an den genannten Voraussetzungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, denn er ist weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert.
Das SG hat unter Würdigung der durchgeführten medizinischen Ermittlungen, insbesondere den Sachverständigengutachten der Dres. Sch. (auf chirurgisch-orthopädischem Gebiet) und Dr. B. (nervenärztlichem Gebiet) zutreffend festgestellt, dass der Kläger in der Lage ist, leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich arbeitstäglich zu verrichten. Das SG hat die vorliegenden medizinischen Unterlagen zutreffend und umfassend gewürdigt und ist auch für den Senat zu der überzeugenden Auffassung gelangt, dass der Kläger in der Lage ist, ohne zeitliche Einschränkungen zumindest leichte körperliche Arbeiten zu verrichten. Der Senat schließt sich dieser Leistungseinschätzung und der umfassenden Beweiswürdigung uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Senat durchgeführte Beweiserhebung durch Einholung des Sachverständigengutachtens von dem Orthopäden Dr. H. die Leistungseinschätzung des SG bestätigt hat und insbesondere eine vom Kläger vorgetragene erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sich nicht ergeben hat. Der Sachverständige Dr. H. hat in seinem Gutachten schmerzhafte Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule mit anhaltenden Gefühlsstörungen der linken unteren Gliedmaße seitlich ohne gravierende Muskelschwäche bei ausgeprägtem Bandscheibenverschleiß L4/L5 und lokalen Vernarbungen nach Bandscheibenoperation links diagnostiziert. Er hat bestätigt, dass die biomechanische Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule dauerhaft massiv beeinträchtigt ist. Dies führt zwar zu qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens, nicht jedoch zu einer zeitlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Der Kläger ist aufgrund dieser Erkrankung nur noch in der Lage, leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten in unterschiedlichen Körperhaltungen zu verrichten. Gelegentliches kurzfristiges Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung oder bis fünf kg in Rumpfvor- und -seitneigung sind nach Auffassung des Sachverständigen noch zumutbar und unbedenklich. Ein langes Verharren in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule sollte vermieden werden. Eine leichte körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Körperhaltung zu wechseln zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ist dem Kläger nach Auffassung des Sachverständigen, dem der Senat folgt, zuzumuten. Aus der Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule nach HWS-Distorsion im Oktober 2012 ergeben sich nach Feststellungen des Sachverständigen keine gravierenden sozialmedizinischen Einschränkungen. Aufgrund der geschilderten Beschwerden sollte der Kläger länger andauernde Zwangshaltungen der Halswirbelsäule nicht mehr durchführen. Diese qualitative Einschränkung ergibt sich jedoch bereits aufgrund der Erkrankungen der Lendenwirbelsäule. Der Sachverständige Dr. H. hat weiter dargelegt, dass aufgrund des aktuellen Untersuchungsbefundes, der vorgelegten Bildgebung und der umfassenden anamnestischen Angaben des Klägers selbst bezüglich seiner Belastbarkeit im Privatleben keine überzeugende Begründung dafür vorhanden ist, dass der Kläger bei vollschichtiger Arbeit in einem leidensgerechten Arbeitsplatz unzumutbare Schmerzen erdulden müsste.
Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten des Dr. H., dieser habe die von ihm mitgebrachten medizinischen Unterlagen nur unzureichend zur Kenntnis genommen und die Angaben des Klägers während der Untersuchung zu seiner eigenen Leistungseinschätzung und zu den Angaben, welche privaten Tätigkeiten er durchführe, falsch wiedergegeben, führt weder zur Unverwertbarkeit, noch zu einem erheblichen Mangel des Sachverständigengutachtens. Dr. H. hat in seiner hierzu vorgelegten Stellungnahme vom 1. September 2013 dargelegt, er habe die Anamnese während der Erhebung in Anwesenheit des Klägers laut diktiert, sodass der Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, die diktierten Angaben zu korrigieren. Die nachträglich vom Kläger vorgebrachten Korrekturen sind für den Senat somit nicht überzeugend.
Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG Urteil vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Den o.g. bestehenden Einschränkungen kann im Wesentlichen durch Begrenzung auf leichte Tätigkeiten Rechnung getragen werden. Eine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit besteht ebenfalls nicht, der Kläger ist, wie bereits vom SG dargelegt, in der Lage, seinen eigenen PKW zu führen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Der Kläger hat im Übrigen auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind sowie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5 B RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem Unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkommnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, aao). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGBVI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Gemessen daran ist der Kläger als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs zuzuordnen. Er hat keinen Beruf erlernt, war in verschiedenen Tätigkeiten (Lagerarbeiter, Fließbandarbeiter, Tankwart und Bauarbeiter und schließlich als Busfahrer) beschäftigt. Eine Ausbildung oder eine längere Anlernzeit hat der Kläger nicht durchlaufen. Seinen zuletzt ausgeübten Beruf hat der Kläger lediglich angelernt und zwar nach eigenen Angaben für zwei Monate im Juli/August 1987.
Selbst wenn der Kläger als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs bzw. als Facharbeiter einzustufen wäre, kann der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden. Darauf hat der Senat den Kläger nochmals mit Schreiben vom 3. Februar 2014 hingewiesen.
Zur Verweisungstätigkeit als Registrator hat der Senat in ständiger Rechtsprechung nach umfangreichen Ermittlungen bereits entschieden, dass eine solche Tätigkeit einem Facharbeiter zumutbar ist und entsprechende Arbeitsplätze auch in hinreichender Zahl vorhanden sind.
Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest auf Grund der in dem Verfahren Az. L 13 R 6087/09 durchgeführten Ermittlungen (vgl. Entscheidung vom 25. September 2012 [L 13 R 6087/09]), insbesondere der dort eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. drei Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25. September 2012, a.a.O., unter Hinweis auf www.berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger angesichts seiner früheren Tätigkeit als Busfahrer bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter könnte jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43).
Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
Der Tätigkeit als Registrator stehen auch keine gesundheitlichen Einschränkungen entgegen. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www. Berufenet.de) , aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; gegebenenfalls muss mit Aktenstücken bis fünf kg umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 aaO, Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er noch in der Lage, je nach Haltung, Lasten bis 15 kg zu heben und im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu arbeiten.
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 wäre dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter dürfte der Kläger grundsätzlich lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe III zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufe solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihren qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 aaO, Juris Rdnr. 22 m.w.N.).
Der Senat hat hierzu in der bereits zitierten Entscheidung vom 25. September 2012 (L 13 R 6087/09), die in den Rechtsstreit eingeführt worden ist und auf die der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, unter Berücksichtigung der dort zitierten Rechtsprechung des BSG festgestellt, dass die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe III der Entgeltordnung zum TV-L auch für Facharbeiter sozial zumutbar ist.
Dem Kläger steht demnach auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGBVI) zu.
Da der Kläger sonach weder berufsunfähig, noch voll - oder teilweise erwerbsgemindert ist, hat er keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. August 2010 hinaus. Deshalb weist der Senat die Berufung des Klägers zurück. Hierauf und auf § 193 beruht die Kostenentscheidung. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. August 2010 hinaus.
Der 1958 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er arbeitete zunächst als Lagerarbeiter, Fließbandarbeiter, Tankwart und Bauarbeiter. Im Juli/August 1987 wurde er als Busfahrer angelernt und war in diesem Beruf bis Januar 2005 tätig. Anschließend war er arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Den ersten Rentenantrag des Klägers im Jahr 2006 lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 17. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2006 ab. In dem nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (S 13 R 9833/06) anerkannte die Beklagte das Vorliegen voller Erwerbsminderung seit 1. Februar 2008 und bewilligte dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. September 2008 bis 31. August 2010 (Ausführungsbescheid vom 11. April 2008). Diesem Anerkenntnis lag das Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. H. zugrunde. Aufgrund eines Postnukleotemiesyndroms bei Zustand nach operiertem Bandscheibenvorfall L4/L5 links mit Peronaeusparese, einer Protrusion der Bandscheiben L3/L4 und L5/S1, einer Periarthritis humeroscapularis links bei Zustand nach arthroskopischer Dekompression und einer schmerzbedingten reaktiven Depression, Schlafstörungen und psychischer Erschöpfung hielt Dr. H. den Kläger lediglich in der Lage, leichteste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit weniger als drei Stunden täglich zu verrichten.
Am 26. April 2010 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 4. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung ab. Grundlage dieser Entscheidung war das Gutachten des Chirurgen Dr. R. vom 8. Juni 2010 sowie die Ergebnisse bzw. der Entlassungsbericht der Medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, die der Kläger in der Rehaklinik Am Kurpark, B. K., absolvierte. Dr. R. hat in seinem Gutachten ein chronisches LWS-Syndrom nach Bandscheibenoperation bei degenerativen Veränderungen mit Funktionseinschränkung und ein Schulterarmsyndrom links bei Zustand nach Akromioplastik mit Einschränkung der Beweglichkeit über die Horizontale festgestellt. Leichte Arbeiten, zeitweise im Stehen, Gehen, überwiegend im Sitzen, in Nachtschicht, Frühschicht und Spätschicht könne der Kläger sechs Stunden und mehr ausüben. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer könne er nur noch drei Stunden täglich verrichten. Der Gutachter hielt Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation für indiziert. Im Entlassungsbericht über die vom 8. September bis 22. September 2010 durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme beschrieb Prof. Dr. R.-B. ein deutliches Postnukleotemiesyndrom links bei Zustand nach Dekompression L4/5 links mit Peronaeusparese, eine Schultersteife links bei Zustand nach arthroskopischer Dekompression, eine reaktive Depression, ein medikamentös therapiertes Asthma Bronchiale und eine Hypercholesterinämie. Der Kläger sei in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer unter drei Stunden täglich zu verrichten. Leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sitzen bzw. im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen unter Vermeidung von Überkopfarbeiten und Tätigkeiten in gebückter Körperhaltung sowie ohne höhere Stressbelastung sei der Kläger in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Gegen die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten hat der Kläger am 25. Mai 2011 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, es habe sich ein Schmerzbild entwickelt, welches jegliche Arbeiten ausschließe. Hierzu hat er ein Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. R. vom 8. November 2010 vorgelegt, in welchem dieser die Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers im Entlassungsbericht kritisiert hatte. Ferner hat er das Gutachten des Arztes für Arbeitsmedizin Dr. F., das im Auftrag des letzten Arbeitgebers, der xxx Straßenbahnen AG im Juni 2006 erstellt worden ist und in welchem dem Kläger eine hundertprozentige MdE attestiert worden ist, vorgelegt. Das SG hat weiter Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie, Unfallchirurgie und Neurochirurgie Dr. Sch. sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B ... Dr. Sch. hat in seinem Sachverständigengutachten Aufbraucherscheinungen der Lendenwirbelsäule mit Zustand nach operativ behandeltem Bandscheibenvorfall L4/5 links und Residuen einer seinerzeitigen Lähmung L5 links, Aufbraucherscheinungen der Halswirbelsäule mit radiologisch objektivierbarer Osteochondrose und Spondylose C5/6 und 6/7 ohne höhergradige Nervenwurzelreizerscheinungen und ohne neurologisches Defizit, Aufbraucherscheinungen des linken Schultergelenks mit Zustand arthroskopischer Gelenktoilette und Bursektomie sowie eine Hypercholesterinämie diagnostiziert. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechselrhythmus mit überwiegendem Sitzen, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne Vor- und Überkopfarbeiten, ohne Heben von Gewichten über zehn kg in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Die Tätigkeit eines Busfahrers könne nicht mehr erbracht werden (Gutachten vom 26. März 2012 und ergänzende Stellungnahme vom 11. April 2012). Dr. B. hat in seinem Sachverständigengutachten vom 13. November 2012 einen Zustand nach L4/5-Bandscheibenoperation, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Schultergelenk links, eine zusätzliche funktionelle Überlagerung/Ausweitung der somatischen Beschwerden im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung bei vorbestehend vielschichtiger Persönlichkeitsakzentuierung und einen Zustand nach Schleudertrauma am 2. Oktober 2012 beschrieben. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Qualitative Einschränkungen seien zu beachten, so seien keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, an unmittelbar gefährdenden Maschinen bzw. mit Eigen- oder Fremdgefährdung möglich. Es sollte sich um Tätigkeiten handeln, die überwiegend, aber nicht ausschließlich im Sitzen durchgeführt werden können.
Der Kläger hat daraufhin eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht und einen Arztbrief des Dr. L. über eine MRT der HWS vom 17. Dezember 2012 sowie einen Bericht des Orthopäden Dr. H. vom 30. Januar 2013 vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 5. März 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Der Kläger sei noch in der Lage, jedenfalls leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, überwiegend im Sitzen unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, an unmittelbar gefährdenden Maschinen bzw. mit Eigen- oder Fremdgefährdung, keine Vor- und Überkopfarbeiten, keine Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über zehn kg) mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Damit sei er nicht erwerbsgemindert. Hierbei hat sich das SG auf die gerichtlichen Sachverständigengutachten des Dr. Sch. und des Dr. B. gestützt. Sch. habe dargelegt, dass anhand der nochmals dargestellten objektiven Befunde zwar die bereits oben genannten qualitativen Einschränkungen bei einer beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen seien und die Tätigkeit als Busfahrer auch wegen der Einnahme zentralwirksamer Schmerzmittel nicht weiter zumutbar sei, darüber hinaus eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit auch für leichte körperliche Tätigkeiten aufgrund der organisch bedingten Störungen nicht begründet werden könne. Entgegen der Einwände des Klägers habe Sch. auch die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule umfassend berücksichtigt. Der Sachverständige Sch. habe sich entgegen der weiteren Kritik des Klägers auch umfassend mit den Vorbeurteilungen der Dres. F. und H. auseinandergesetzt. Diese hätten in ihren seinerzeitigen Gutachten sich überwiegend auf die subjektive Schmerzsymptomatik des Klägers bezogen. Dr. Sch. habe jedoch dargelegt, dass sich seine Beurteilung auf die objektiven Befunderhebungen stütze. Insbesondere sei dem Gutachten des Dr. Sch. hier zu folgen, zumal der behandelnde Arzt des stationären Heilverfahrens Prof. Dr. R.-B. eine Demonstrationstendenz des Klägers beschrieben habe. Auf den Einwand des Klägers, er könne keine gerade Sitzposition aus Schmerzgründen einhalten, hat das SG auf das Gutachten des Dr. B. verwiesen. Dieser habe nämlich dargelegt, dass orientiert an der Verhaltensbeobachtung in der sehr langen Anamneseerhebung samt nachfolgend auch klinischer Untersuchung zu keinem Zeitpunkt der Kläger in Anspannung, auch überhaupt nicht in Eile geraten sei, wie man es bei schmerzgeplagten Probanden kenne. Ferner habe Dr. B. dargelegt, dass während der Untersuchung kein Umsetzen bzw. Aufstehen usw. erfolgte, sodass sicherlich kein Schmerzsyndrom zu beschreiben sei, welches für sich quantitative Leistungseinschränkungen, insbesondere für überwiegend sitzende Tätigkeiten, begründe. Subjektiv habe der Kläger gegenüber Dr. B. im Sitzen selbst Beschwerdefreiheit berichtet. Weitere Umstände, vom SG näher dargelegt, sprächen für diese Einschätzung des Dr. B. (so z.B. dass der Kläger in der Lage gewesen ist, privat einen PKW zu führen, im Jahr 2011 eine längere Flugreise zu unternehmen, die alltäglichen Aktivitäten, so z.B. die Tätigkeit als "Hobbykoch, das Erledigen der Einkäufe für sich und auch für seine Ehefrau, Besuch eines Fitnessstudios zweimal in der Woche, Besuch des Hallenbades mit seiner Tochter einmal in der Woche, die Beschäftigung am PC und das Spazierengehen mehrmals in der Woche, weitere PKW-Fahrten zu der 15 km entfernt wohnenden geschiedenen Ehefrau und seiner Tochter etc.).
Gegen den am 7. März 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. März 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat der Kläger zunächst vorgetragen, das SG habe in dem Gerichtsbescheid überraschend und ohne dem Kläger hierzu einen richterlichen Hinweis zu erteilen, entschieden, obwohl er durch Vorlage von Arztbriefen eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert habe. Ferner sei das SG darüber hinweggegangen, dass im ersten sozialgerichtlichen Verfahren festgestellt worden sei, dass der Kläger erwerbsunfähig sei. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei jedenfalls nicht eingetreten. Das Gutachten des Dr. Sch. sei angreifbar, da dieser offensichtlich den Beschwerden des Klägers nur sehr eingeschränkt Glauben schenke.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. März 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 4. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31. August 2010 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. H ... In seinem Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2013 hat Dr. H. schmerzhafte Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule mit anhaltenden Gefühlsstörungen der linken unteren Gliedmaße seitlich ohne gravierende Muskelschwäche bei ausgeprägtem Bandscheibenverschleiß L4/L5 und lokalen Vernarbungen nach Bandscheibenoperation links, eine variable schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule nach HWS-Distorsion im Oktober 2012 ohne Nachweis eines unfallbedingten Strukturschadens, leichte Funktionsstörungen der linken Schulter nach subacromialer Dekompression am 22. März 2006 sowie unklare phasenweise auftretende kurzfristige Empfindungsstörungen in den oberen Gliedmaßen festgestellt. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Hierbei sollte ein gelegentliches kurzfristiges Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung oder bis fünf kg in Rumpfvor- oder -seitneigung noch zumutbar und unbedenklich sein. Langes Verharren in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule sollte vermieden werden. Ein gelegentlich kurzfristiges Bücken sei möglich. Bei geeigneter Schutzkleidung könne der Kläger durchaus unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft arbeiten, ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen sei aber ungünstig. Die Körperhaltung sollte wenigstens zweimal stündlich verändert werden. Auf einem guten Bürostuhl würde der Sachverständige ihm mehrfach tägliche Sitzphasen zwischen 30 und 45 Minuten zumuten. Stehphasen würde er auf zehn bis 15 Minuten mehrfach arbeitstäglich begrenzen. Das Gehen würde er mehrmals arbeitstäglich 20 Minuten lang zumuten. Aufgrund der diskreten Funktionsstörungen des linken Schultergelenks sollte der Kläger keine länger andauernden oder mechanisch belastenden Überkopfarbeiten mit links verrichten.
Nach Erhalt des Sachverständigengutachtens hat der Kläger den Sachverständigen als befangen abgelehnt. Mit Beschluss des Senats vom 21. November 2013 hat der Senat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.
Der Senat hat den Kläger Schreiben vom 3. Februar 2014 noch darauf hingewiesen, dass eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Registrators in Betracht käme und hierzu auf die Rechtsprechung des Senats zur Verweisungstätigkeit eines Registrators informiert.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, auf die beigezogenen Akten des sozialgerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Stuttgart S 13 R 9833/06 sowie auf die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dieser hat keinen Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit über den 31. August 2010 hinaus.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie u.a. teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Gemessen an den genannten Voraussetzungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, denn er ist weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert.
Das SG hat unter Würdigung der durchgeführten medizinischen Ermittlungen, insbesondere den Sachverständigengutachten der Dres. Sch. (auf chirurgisch-orthopädischem Gebiet) und Dr. B. (nervenärztlichem Gebiet) zutreffend festgestellt, dass der Kläger in der Lage ist, leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich arbeitstäglich zu verrichten. Das SG hat die vorliegenden medizinischen Unterlagen zutreffend und umfassend gewürdigt und ist auch für den Senat zu der überzeugenden Auffassung gelangt, dass der Kläger in der Lage ist, ohne zeitliche Einschränkungen zumindest leichte körperliche Arbeiten zu verrichten. Der Senat schließt sich dieser Leistungseinschätzung und der umfassenden Beweiswürdigung uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Senat durchgeführte Beweiserhebung durch Einholung des Sachverständigengutachtens von dem Orthopäden Dr. H. die Leistungseinschätzung des SG bestätigt hat und insbesondere eine vom Kläger vorgetragene erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sich nicht ergeben hat. Der Sachverständige Dr. H. hat in seinem Gutachten schmerzhafte Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule mit anhaltenden Gefühlsstörungen der linken unteren Gliedmaße seitlich ohne gravierende Muskelschwäche bei ausgeprägtem Bandscheibenverschleiß L4/L5 und lokalen Vernarbungen nach Bandscheibenoperation links diagnostiziert. Er hat bestätigt, dass die biomechanische Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule dauerhaft massiv beeinträchtigt ist. Dies führt zwar zu qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens, nicht jedoch zu einer zeitlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Der Kläger ist aufgrund dieser Erkrankung nur noch in der Lage, leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten in unterschiedlichen Körperhaltungen zu verrichten. Gelegentliches kurzfristiges Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung oder bis fünf kg in Rumpfvor- und -seitneigung sind nach Auffassung des Sachverständigen noch zumutbar und unbedenklich. Ein langes Verharren in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule sollte vermieden werden. Eine leichte körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Körperhaltung zu wechseln zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ist dem Kläger nach Auffassung des Sachverständigen, dem der Senat folgt, zuzumuten. Aus der Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule nach HWS-Distorsion im Oktober 2012 ergeben sich nach Feststellungen des Sachverständigen keine gravierenden sozialmedizinischen Einschränkungen. Aufgrund der geschilderten Beschwerden sollte der Kläger länger andauernde Zwangshaltungen der Halswirbelsäule nicht mehr durchführen. Diese qualitative Einschränkung ergibt sich jedoch bereits aufgrund der Erkrankungen der Lendenwirbelsäule. Der Sachverständige Dr. H. hat weiter dargelegt, dass aufgrund des aktuellen Untersuchungsbefundes, der vorgelegten Bildgebung und der umfassenden anamnestischen Angaben des Klägers selbst bezüglich seiner Belastbarkeit im Privatleben keine überzeugende Begründung dafür vorhanden ist, dass der Kläger bei vollschichtiger Arbeit in einem leidensgerechten Arbeitsplatz unzumutbare Schmerzen erdulden müsste.
Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten des Dr. H., dieser habe die von ihm mitgebrachten medizinischen Unterlagen nur unzureichend zur Kenntnis genommen und die Angaben des Klägers während der Untersuchung zu seiner eigenen Leistungseinschätzung und zu den Angaben, welche privaten Tätigkeiten er durchführe, falsch wiedergegeben, führt weder zur Unverwertbarkeit, noch zu einem erheblichen Mangel des Sachverständigengutachtens. Dr. H. hat in seiner hierzu vorgelegten Stellungnahme vom 1. September 2013 dargelegt, er habe die Anamnese während der Erhebung in Anwesenheit des Klägers laut diktiert, sodass der Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, die diktierten Angaben zu korrigieren. Die nachträglich vom Kläger vorgebrachten Korrekturen sind für den Senat somit nicht überzeugend.
Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG Urteil vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Den o.g. bestehenden Einschränkungen kann im Wesentlichen durch Begrenzung auf leichte Tätigkeiten Rechnung getragen werden. Eine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit besteht ebenfalls nicht, der Kläger ist, wie bereits vom SG dargelegt, in der Lage, seinen eigenen PKW zu führen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Der Kläger hat im Übrigen auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind sowie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5 B RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem Unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkommnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, aao). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGBVI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Gemessen daran ist der Kläger als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs zuzuordnen. Er hat keinen Beruf erlernt, war in verschiedenen Tätigkeiten (Lagerarbeiter, Fließbandarbeiter, Tankwart und Bauarbeiter und schließlich als Busfahrer) beschäftigt. Eine Ausbildung oder eine längere Anlernzeit hat der Kläger nicht durchlaufen. Seinen zuletzt ausgeübten Beruf hat der Kläger lediglich angelernt und zwar nach eigenen Angaben für zwei Monate im Juli/August 1987.
Selbst wenn der Kläger als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs bzw. als Facharbeiter einzustufen wäre, kann der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden. Darauf hat der Senat den Kläger nochmals mit Schreiben vom 3. Februar 2014 hingewiesen.
Zur Verweisungstätigkeit als Registrator hat der Senat in ständiger Rechtsprechung nach umfangreichen Ermittlungen bereits entschieden, dass eine solche Tätigkeit einem Facharbeiter zumutbar ist und entsprechende Arbeitsplätze auch in hinreichender Zahl vorhanden sind.
Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest auf Grund der in dem Verfahren Az. L 13 R 6087/09 durchgeführten Ermittlungen (vgl. Entscheidung vom 25. September 2012 [L 13 R 6087/09]), insbesondere der dort eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. drei Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25. September 2012, a.a.O., unter Hinweis auf www.berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger angesichts seiner früheren Tätigkeit als Busfahrer bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter könnte jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43).
Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
Der Tätigkeit als Registrator stehen auch keine gesundheitlichen Einschränkungen entgegen. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www. Berufenet.de) , aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; gegebenenfalls muss mit Aktenstücken bis fünf kg umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 aaO, Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er noch in der Lage, je nach Haltung, Lasten bis 15 kg zu heben und im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu arbeiten.
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 wäre dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter dürfte der Kläger grundsätzlich lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe III zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufe solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihren qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 aaO, Juris Rdnr. 22 m.w.N.).
Der Senat hat hierzu in der bereits zitierten Entscheidung vom 25. September 2012 (L 13 R 6087/09), die in den Rechtsstreit eingeführt worden ist und auf die der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, unter Berücksichtigung der dort zitierten Rechtsprechung des BSG festgestellt, dass die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe III der Entgeltordnung zum TV-L auch für Facharbeiter sozial zumutbar ist.
Dem Kläger steht demnach auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGBVI) zu.
Da der Kläger sonach weder berufsunfähig, noch voll - oder teilweise erwerbsgemindert ist, hat er keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. August 2010 hinaus. Deshalb weist der Senat die Berufung des Klägers zurück. Hierauf und auf § 193 beruht die Kostenentscheidung. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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