L 9 R 3307/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 4232/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3307/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist - erneut - die Überprüfung eines abgelehnten Antrages auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung u.a. mit dem Ziel der "Rentenantragsfiktion" des § 116 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Rentenversicherung (SGB VI) im Wege des Zugunstenverfahrens streitig.

Den vom Kläger am 07.11.2001 gestellten Rentenantrag lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bundesanstalt für Angestellte (BfA), mit Bescheid vom 08.02.2002 und Widerspruchsbescheid vom 19.09.2002 ab. Das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn ((SG), Gerichtsbescheid vom 28.04.2004, S 7 R 2760/02) wie auch die Berufung hiergegen (Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 22.06.2006, L 7 RA 1999/04) – gerichtet auf die Verurteilung der Beklagen, ihm ab 01.11.2000 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren - blieben erfolglos. Am 13.07.2006 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag mit dem Ziel, ihm eine Rente wegen Erwerbs- bzw. hilfsweise Berufsunfähigkeit nach dem vor 2001 geltenden Recht zu gewähren. Mit Bescheid vom 01.08.2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 08.02.2002 ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2006 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das SG Heilbronn (S 3 R 4419/06) mit Gerichtsbescheid vom 29.01.2007 ab. Die anschließende Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2007, L 11 R 791/07).

Am 13.10.2007 hat der Bevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten erneut den hier streitigen Antrag gestellt, die Ablehnung der gewährten Erwerbsminderung zu überprüfen und den Bescheid vom 08.02.2002 zurückzunehmen sowie dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Abzustellen sei auf einen Antrag vom 09.08.2000. Gleichzeitig erhob er Einwendungen gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 12.06.2007.

Den bisherigen Entscheidungen lag folgender Sachverhalt zugrunde (entnommen den Feststellungen des 7. Senats im Urteil vom 22.06.2006, leicht gekürzt):

Der 1951 geborene Kläger durchlief von April 1966 bis April 1969 eine Berufsausbildung zum Maler, welche er mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloss. Danach war er im erlernten Beruf mit Unterbrechungen noch bis Ende Juni 1970 beschäftigt. Zum 13.06.1970 fand er eine Anstellung in einem Raumausstattungsgeschäft; dort war er ausweislich des Arbeitgeberzeugnisses vom 30.06.2002 zunächst als Lagerarbeiter eingesetzt, später auch mit Aufgaben im Bereich Verkauf, Lagerhaltung, Disposition, Kommissionierung und Warenzustellung betraut. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung zum 30.06.2002, nachdem der Kläger bereits seit 10.04.2000 ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben und der Versuch einer stufenweisen Wiedereingliederung ab April 2001 im Oktober 2001 endgültig gescheitert war. Nach Ende der Entgeltfortzahlung hatte der Kläger vom 22.05.2000 bis 31.12.2002 Krankengeld bezogen; danach erhielt er bis 21.08.2004 Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe sowie ab 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 anerkannt.

Vom 9. bis 16.06.1998 war der Kläger bei Verdacht auf psychogen bedingte Schlafanfälle in der Abteilung Neurologie des Diakonie-Krankenhauses S. stationär behandelt worden. Im Juli 1998 wurde bei der Vorstellung in der Klinik L. ein Schlafapnoe-Syndrom ausgeschlossen. Am 12.04.2000 kam es zweimal kurz hintereinander zu einem zerebralen Krampfanfall, der eine stationäre Behandlung in der Inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses C. in der Zeit vom 12. bis 20.04.2000 erforderlich machte.

Ein im August 2000 gestellter Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation wurde durch Bescheid vom 13.09.2000 abgelehnt. Der Widerspruch blieb mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchbescheid vom 27.02.2001 erfolglos, weil die festgestellten Gesundheitsstörungen - Epilepsie, Zustand nach zweimaligem zerebralem Krampfanfall 04/00, anamnestisch Alkoholmissbrauch, Schlafanfälle - keine Rehabilitation rechtfertigten, sondern eine ambulante nervenärztliche Weiterbehandlung erforderten.

Am 07.11.2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, wobei er im Rentenantrag seine letzte berufliche Tätigkeit mit "Zuschnitt Waren, Verkauf im Angestelltenverhältnis" beschrieb und zur Begründung des Antrages weiter angab, er halte sich seit Mai 1998 wegen Narkolepsie, Schlafanfällen, Kataplexie, Schlafapnoe, Blutungen der Atemwege, Epilepsie, zerebralem Krampfanfall, essentieller Hypertonie und Pneumonie für erwerbsgemindert. Die BfA erhob die Auskunft der letzten Arbeitgeberin, der W. GmbH, vom 11.12.2001; darin wurde der Kläger als "Lagerarbeiter" bezeichnet. Eingeholt wurde ferner der Befundbericht des Hausarztes Dr. L. vom 17.12.2001, mit welchem weitere Arztunterlagen zu den Akten gelangten. Die BfA veranlasste anschließend eine gutachtliche Untersuchung durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie C.; im Gutachten vom 22.01.2002 kam die Ärztin zum Ergebnis, dass der Kläger körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne; ausgeschlossen seien Schichtarbeit, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit Absturzgefahr, ferner Arbeiten an laufenden Maschinen. Durch Bescheid vom 08.02.2002 lehnte die BfA den Rentenantrag ab, weil der Kläger noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger die Bescheinigung des Dr. L. vom 05.03.2002 vor, der die Auffassung vertrat, dass der Kläger seinem Beruf auch nicht mehr vier Stunden täglich nachgehen könne. Außerdem wurden die Berichte des Dr. B., Vorstand der Medizinischen Klink 3 (Schwerpunkt Pneumologie) des Klinikums N., vom 21.02. und 18.04.2002 erhoben, welcher auf Grund der Untersuchungen im schlafmedizinischen Labor am 6./7.02. und 15./16.04.2002 den Verdacht auf eine Narkolepsie geäußert hatte. Die BfA beauftragte den Internisten Dr. Z. mit der Begutachtung des Klägers; dieser hielt körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten mit "Sturzgefahr" und an laufenden Maschinen sowie ohne Schichtarbeit noch mindestens sechs Stunden täglich für zumutbar (Gutachten vom 15.05.2002). Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2002 wurde darauf der Widerspruch zurückgewiesen.

Deswegen hat der Kläger am 18.10.2002 Klage zum SG erhoben; in der Klagebegründung (Schriftsatz vom 28.02.2003) hat er Rente wegen Erwerbsminderung "ab 07.11.2001" begehrt. Das SG hat den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. als sachverständigen Zeugen schriftlich befragt; dieser hat den Kläger im Schreiben vom 03.04.2003 in seinem Beruf nur noch für vier Stunden täglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten sowie Schicht- und Akkordarbeit für vier bis sechs Stunden täglich einsatzfähig gehalten, wobei die Möglichkeit bestehen müsse, bei eintretender plötzlicher Ermüdung die Arbeit zu unterbrechen und Pausen einzulegen. Ferner ist von Hausarzt Dr. L. die (nicht unterschriebene) Auskunft vom 17.04.2003 eingegangen, in welcher die Auffassung geäußert wurde, dass der Kläger regelmäßig und anhaltend keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Von beiden Ärzten sind außerdem zahlreiche Arztbriefe übersandt worden. Anschließend hat das SG den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 02.01.2004 ist der Arzt zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, ohne Schicht- und Nachtarbeit sowie ohne Tätigkeiten im Akkord noch etwa acht Stunden täglich verrichten könne, wobei er "im beruflichen Feld" keinen Kraftwagen führen sollte, geistig nicht über Gebühr beansprucht werden könne, zeitlich nicht unter Druck gesetzt werden dürfe und ihm keine häufigen und raschen Wechsel des Arbeitsfeldes abzuverlangen seien. Mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2004 hat das SG, das als streitbefangen eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU) ab 01.11.2001 erachtet hat, die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den den damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 04.05.2004 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.

Zur Begründung der am 02.06.2004 beim LSG eingelegten Berufung hat er die Auffassung vertreten, dass er nicht mehr vollschichtig leistungsfähig sei und betriebsunübliche Pausen benötige. Schriftsätzlich hatte er außerdem zunächst geltend gemacht, ihm stehe eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Grund der Regelung in § 116 Abs. 2 SGB VI nach "altem Recht" zu; er halte sich zudem für einen "Fachangestellten". Im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem 7. Senat vom 22.06.2006 hat der Kläger seine beruflichen Tätigkeiten bei der W. GmbH nochmals geschildert und hierzu außerdem angegeben, den Prokuristen L. während dessen Abwesenheit in der Bodenabteilung vertreten zu haben, jedoch zu Preisgestaltung und zu Kalkulation nicht befugt gewesen zu sein. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung außerdem u.a. noch einen Zeitungsausschnitt aus dem "Hohenloher Tagblatt" vom 27.01.1996, die Bestätigung der B. vom 04.05.1982 über die Teilnahme an einem zweitägigen Seminar sowie ein "Diplom" der D. GmbH vom Juni 1988 übergeben.

Der 7. Senat hat Dr. B. sowie Dr. L. als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Außerdem hat es Prof. Dr. D., Leiter des Bereichs Forensische Psychiatrie am Zentralinstitut für Seelische Gesundheit in M., als Sachverständigen beauftragt. Im Gutachten vom 30.01.2006, das auf der Grundlage des stationären Aufenthalts des Klägers im Schlaflabor sowie der angeschlossenen allgemeinpsychiatrischen Station des Zentralinstituts vom 12. bis 14.12.2005 erstattet worden ist, ist der Sachverständige zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen noch vollschichtig verrichten könne; zu vermeiden seien Arbeiten mit Absturzgefahr (auf Gerüsten und Leitern) und an laufenden Maschinen, Tätigkeiten mit der Führung von Fahrzeugen im beruflichen Bereich, Nacht-, Schicht- und Akkordarbeit, ferner dürften keine besonderen Anforderungen an Stress, Konzentration und Ausdauer gestellt werden.

In seinem Urteil vom 22.06.2006 hat das LSG ausgeführt, dass das ab 01.01.2001 für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltende Recht (eingeführt durch Gesetz vom 20.12. 2000 (BGBl. I S. 1827)) maßgebend sei, denn im Streit stehe ein Anspruch des Klägers erst ab 01.11. 2001 (mit Hinweis auf § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU, weil er in der streitbefangenen Zeit ab 01.11.2001 nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und auch nicht berufsunfähig gewesen ist. Der in der Pneumologie des Klinikums N. geäußerte Verdacht auf eine Narkolepsie habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenso wie die Diagnose einer Epilepsie nicht bestätigen lassen. Sowohl der Sachverständige Dr. F. als auch Prof. Dr. D. haben eine Narkolepsie nach gegenwärtigem medizinischem Kenntnisstand nicht zu bejahen vermocht, weil die diagnostischen Kriterien für dieses Krankheitsbild nicht erfüllt sind. Weder die beim Kläger ganz im Vordergrund stehenden und im Zusammenhang mit der Tagesmüdigkeit einhergehenden Beschwerden noch die mit einem Restless-legs-Syndrom in Zusammenhang stehenden Einschränkungen oder ein leichtgradiger äthyltoxischer Leberschaden, eine leichtgradige periphere Nervenstörung im Sinne einer Polyneuropathie, eine nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ II), eine arterielle Hypertonie sowie ein vornehmlich alimentär bedingtes Übergewicht (Adipositas I°) begründeten eine quantitative Leistungsminderung. Vielmehr könne der Kläger körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten; zu vermeiden seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit Absturzgefahr, Tätigkeiten an laufenden Maschinen, Tätigkeiten mit der Führung von Kraftfahrzeugen im beruflichen Bereich, Nacht-, Schicht- und Akkordarbeit, ferner Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an Stress, Konzentration und Ausdauer. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr seien dem Kläger dagegen, wie Dr. F. ausdrücklich betont habe, noch zuzumuten. Darüber hinaus bestehe die Notwendigkeit zu Arbeitsunterbrechungen in einem das betriebsübliche Maß übersteigenden Rahmen unter Würdigung der Äußerungen der gehörten Sachverständigen nicht.

Schließlich sei der Kläger auch nicht berufsunfähig. Hierzu hat der 7. Senat unter Darlegung des Mehrstufenschemas folgendes ausgeführt:

Mit Blick auf die Angaben des Klägers sowie die zu den Akten gelangten Unterlagen ist der Senat mit dem SG der Überzeugung, dass der bisherige Beruf des Klägers allenfalls in die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten einzustufen und dort nach den Qualifikationsanforderungen der verrichteten Tätigkeiten der unteren Anlernebene zuzuordnen ist. Nach seinen Angaben sowie der Darstellung im Arbeitgeberzeugnis vom 30.06.2002 war der Kläger nach seinem Eintritt in dem Raumausstattungsgeschäft zunächst als Lagerarbeiter im Tapetenlager eingesetzt. Später war er auch mit dem Verkauf von Produkten dieser Warengruppe befasst und wechselte sodann im Februar 1976 in die neu gegründete Außenstelle "H.", einen Heimwerkermarkt, der 1980 noch um das Sortiment "Bilderrahmen" erweitert wurde; dort übernahm der Kläger in Verkauf, Lagerhaltung und Disposition weitere Aufgaben und befasste sich intensiv auch mit dem praktischen Bereich der Bilderrahmungen. 1991/1992 entstand nach Umbau und Vergrößerung der Betriebsstelle "H." die Hauptgeschäftsstelle "w.", wobei der Kläger nunmehr auch mit dem Verkauf von Fußbodenbelägen, der Kommissionierung jener Artikel und der Zustellung dieser Warengattung betraut war. Nach seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2006 vertrat der Kläger den Leiter der Bodenabteilung, den Prokuristen L., während dessen Abwesenheit, wobei er jedoch zu Preisgestaltung und Kalkulation keine Befugnis hatte. Bereits im Mai 1982 hatte der Kläger an einem von der B. veranstalteten zweitägigen Seminar im Bereich Fußbodenbeläge teilgenommen; außerdem hatte er sich theoretisch hinsichtlich der Naturfaser-Teppichböden der D. GmbH weitergebildet, wofür ihm im Juni 1988 ein "Diplom" überreicht worden war, und durchlief ferner eine Schulungsmaßnahme für Verkaufspsychologie, welche seinen Angaben zufolge auf drei Tage angelegt war. Der dargestellte Werdegang bei der W. GmbH und die dort erworbenen Qualifikationen kennzeichneten die berufliche Tätigkeit als die eines angelernten Angestellten. Dabei sei auch der Senat - wie bereits das SG - der Überzeugung, dass der Kläger nicht den Angelernten des oberen Bereichs, sondern vielmehr den einfach Angelernten zuzuordnen sei. Diese Zuordnung werde auch dadurch bestätigt, dass der damalige Geschäftsführer der W. GmbH Dr. S. ihn - ungeachtet des vom Kläger angeführten Schlüssels bei den jährlichen Meldungen zur Sozialversicherung - in seiner Auskunft vom 11.12.2001 an die BfA als "Lagerarbeiter" bezeichnet hatte, und der Kläger im Übrigen selbst frühzeitig, nämlich bereits im Rentenantrag vom 07.11.2001, für seine letzte berufliche Tätigkeit keine genaue Berufsbezeichnung angegeben, die vielmehr mit dem "Zuschnitt von Waren, Verkauf im Angestelltenverhältnis" umschrieben hatte. Als Angelernter des unteren Bereichs gehöre der Kläger indes zum Kreis der breit verweisbaren Versicherten, für die bei einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen grundsätzlich keine Verweisungstätigkeiten zu benennen seien (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 S. 33) und die deshalb keinen Berufsschutz genießen. Dessen ungeachtet teile der Senat die Auffassung des Sachverständigen Dr. F., dass der Kläger z.B. Tätigkeiten aus dem weiten Bereich der Büroberufe noch gesundheitlich zumutbar verrichten könne. Das Urteil ist rechtskräftig.

Mit seinem am 13.07.2006 gestellten Überprüfungsantrag begehrte der Kläger, ihm eine Rente wegen Erwerbs- bzw. hilfsweise Berufsunfähigkeit nach dem vor 2001 geltenden Recht zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, sein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation müsse als Rentenantrag ausgelegt werden. Die Sache habe damals bei der Berufungsverhandlung auf der Kippe gestanden, da der Berufungssenat rund 20 Minuten beraten habe, ehe er sein Urteil gefällt habe. Auch die Sitzungsvertreterin der Beklagten habe sich offenbar gegen eine Rentengewährung nicht gewehrt. Das LSG habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass er seit April 2000 ununterbrochen arbeitsunfähig bzw. arbeitslos sei und ihm auch ein GdB von 90 zuerkannt worden sei. Deswegen könne er vollschichtig nur auf Kosten seiner Restgesundheit arbeiten. Er wünsche aber keine weiteren Begutachtungen. Außerdem müsse ihm Berufsschutz im Hinblick auf seine Ausbildung als Maler zuerkannt werden.

Nach Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom 08.02.2002 mit Bescheid vom 01.08.2006 holte die Beklagte im Widerspruchsverfahren eine berufskundliche Stellungnahme ein. Die Beraterin S. führte aus, der Kläger habe während seines gesamten Berufslebens Tätigkeiten verrichtet, die nicht der Facharbeiterebene entsprochen hätten. Nach Ausbildungsabschluss habe er nur kurze Zeit in diesem Beruf gearbeitet und sich dann aus anderen als gesundheitlichen Gründen von dem Facharbeiterberuf gelöst und eine Arbeit in einem Raumausstattungsgeschäft aufgenommen. Dort sei er zunächst als Lagerarbeiter eingesetzt gewesen, später im Bereich des Verkaufs, der Lagerhaltung, der Kommissionierung und der Warenzuteilung. Somit könne er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Mit seiner dagegen beim SG erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Richter des LSG hätten absolut nicht gewusst, wie sie entscheiden sollten. Dies habe auch der Vorsitzende nach der langen Beratungszeit bestätigt. Auch die Terminsvertreterin der Beklagten hätte Mitleid mit ihm gehabt. Deswegen sei es durchaus möglich gewesen, dass ihm Rente zugesprochen worden wäre. Die Frage des Berufsschutzes könne auch zu seinen Gunsten entschieden werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne bei langjähriger verantwortlicher Berufstätigkeit auch ohne eine abgeschlossene Ausbildung die der Tätigkeit entsprechende Qualifikation und Wettbewerbsfähigkeit erworben werden.

Mit Gerichtsbescheid vom 29.01.2007, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 06.02.2007, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die Kontrolldichte von Entscheidungen nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) könne naturgemäß geringer sein, wenn bereits kurz zuvor ein gerichtliches Verfahren über zwei Instanzen geführt und der Sachverhalt und die Rechtsfragen daher eingehend geprüft worden wären. Es sei nicht zu erkennen, dass die ablehnenden Bescheide rechtswidrig wären. Bezugsberuf könne nur die zuletzt dauerhaft ausgeübte Tätigkeit sein. Diese wäre entsprechend ihrer Wertigkeit eingestuft worden, wobei die konkreten Aufgaben, die der Kläger im Geschäft übernommen hätte, berücksichtigt worden wären. Das tatsächliche Berufsbild entspreche dem eines einfachen angelernten Angestellten. Allein die langjährige Dauer der Tätigkeit lasse diese nicht in ihrer Wertigkeit steigen. Auch aus der Dauer der Beratung ließen sich keine Rückschlüsse auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Entscheidung ziehen. Ebenso wenig könne allein die Einschätzung, dass der Fall schwer zu beurteilen sei, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung begründen. Selbst wenn der Kläger dem Bereich der oberen Angelernten zuzuordnen wäre, könne er zumutbar auf eine Tätigkeit in einem Büroberuf verwiesen werden. Auch hierzu enthalte das Urteil des LSG eine Hilfsbegründung, welche ebenfalls die Entscheidung rechtfertige. Hiergegen trage der Kläger nichts vor.

Mit seiner dagegen am 14.02.2007 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, bereits aus dem MDK-Gutachten von 2001 ergebe sich, dass er erwerbsgemindert sei. Auch habe er sich aus gesundheitlichen Gründen von dem Beruf des Malers gelöst. Die Wertigkeit seiner Tätigkeit ergebe sich bereits aus dem Tätigkeitsschlüssel. Danach sei er der Rentenversicherung als Angestellter mit abgeschlossener Berufsausbildung gemeldet worden. Sein Bevollmächtigter vertrete meist Aussiedler, vorwiegend aus der früheren UdSSR. Eine dreijährige Lehre gebe es dort praktisch nicht. Bei dieser Gruppe anerkenne die Rentenversicherung nach sechs Jahren Berufserfahrung anstandslos die Eigenschaft Facharbeiter. Infolge seiner Tagesmüdigkeit müsse er unübliche und nicht planbare Pausen einlegen. Deswegen könne er nicht mehr vollschichtig arbeiten. Er wolle keine weiteren Begutachtungen mehr.

Im Berufungsverfahren war ihm aufgegeben worden, Nachweise für eine gesundheitliche Lösung vom Ausbildungsberuf vorzulegen. Hierauf hat der Kläger mitgeteilt, dass seine Bemühungen um Beweismittel leider erfolglos gewesen wären.

Mit Urteil vom 12.06.2007 hat das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe im erstinstanzlichen Urteil die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 08.02.2002 und 19.09.2002 bzw. Gewährung einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente. Es wies ergänzend darauf hin, dass der Kläger keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht habe, sondern allein begehre, dass ihm auf der Grundlage der bereits eingeholten Gutachten, die aber insgesamt zu einem negativen Beweisergebnis geführt haben, Rente hätte zugesprochen werden müssen. Eine weitere Begutachtung habe er ausdrücklich nicht gewünscht und dies zuletzt mit seiner Berufungsbegründung noch einmal klargestellt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich auch zur Überzeugung des erkennenden Senats die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen nicht begründen. Das LSG habe ausführlich begründet, dass für die festzustellende Wegefähigkeit des Klägers auf ungünstige Verkehrsverhältnisse in seinem Heimatort nicht abgehoben werden könne, da ein generalisierender Maßstab anzulegen sei. Der Kläger könne sich zudem auch nicht mit Erfolg auf das MDK-Gutachten stützen, da dieses lediglich von einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit berichtet habe, somit nur Anlass für die weiteren durchgeführten Begutachtungen gewesen sei, die aber jeweils das Rentenbegehren des Klägers nicht stützen konnten. Soweit der Kläger geltend mache, er habe sich aus gesundheitlichen Gründen von seinem Ausbildungsberuf als Maler gelöst, so habe er dem Senat gegenüber einräumen müssen, dass er hierüber keinerlei Nachweise vorlegen könne. Hierfür wäre er aber nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast beweispflichtig, so dass die Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten geht. Dass der zuletzt ausgeübte Beruf des Klägers im Raumausstattungsgeschäft W. GmbH nur der eines angelernten Angestellten zuzuordnen ist, habe das LSG ausführlich begründet unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens dargelegt. Dem sei nichts hinzuzufügen.

Den vorliegend streitgegenständlichen Antrag vom 13.10.2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.11.2007 ab. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch verwies der Kläger erneut auf das MdK-Gutachten (vom 06.11.2001), welches bestätigt habe, dass er derzeit nicht mehr als vier Stunden leisten könne und dies im Rahmen der vernichteten Reha-Akte zu würdigen sei. Darüber hinaus habe ihn die Beklagte selbst mehrfach als Verkäufer eingestuft. Der generalierende Maßstab des BSG zur Wegefähigkeit beziehe sich seines Erachtens nur auf Fußwegstrecken, die viermal am Tag zurückzulegen seien. Ihm sei das Führen eines PKW aus gesundheitlichen Gründen untersagt, mangels öffentlicher Verkehrsmittel in seinem Wohnort bestehe eine nicht behebbare Wegebeschränkung, weshalb volle Erwerbsminderung vorliege.

Gleichzeitig richtete der Kläger eine Petition an das Bundesversicherungsamt zur aufsichtsrechtlichen Prüfung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 22.12.2008 erneut Klage zum SG erhoben.

Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund der vernichteten Reha-Akte trage die Beklagte die Folgen der Beweislosigkeit. Im Übrigen hat der Kläger seinen Vortrag aus dem verwaltungsrechtlichen Vorverfahren sowie aus den Klage- und Berufungsverfahren nochmals wiederholt und vertieft. Für eine erneute Begutachtung stehe er nicht zur Verfügung.

Die Beklagte hat auf berufskundliche Stellungnahmen verwiesen und daran festgehalten, dass er auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sein.

Mit Gerichtsbescheid vom 30.06.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 44 SGB X seien nicht erfüllt. Bezugsberuf sei die zuletzt dauerhaft ausgeübte Tätigkeit gewesen, diese Tätigkeit stelle die eines einfachen angelernten Angestellten dar. Allein durch die Dauer der Tätigkeit lasse sich diese in ihrer Wertigkeit nicht steigern. Insoweit hat es auf die Entscheidung des 7. Senats vom 22.06.2006 verwiesen und ergänzend darauf hingewiesen, dass auch die Einstufung der Tätigkeit als oberer Angelernter nicht zu einem anderen Ergebnis führe, weil er zumutbar auf eine Tätigkeit in einem Büroberuf verwiesen werden könnte. Anderes ergebe sich auch nicht für die geltend gemachte mangelnde Wegefähigkeit. Der Wohnort sei durchaus mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, wie der Bevollmächtigte einräume. Sofern diese ungünstig seien, komme dem keine rentenrechtliche Relevanz zu.

Gegen den ihm am 02.07.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.07.2010 Berufung eingelegt.

Der Kläger hält an seiner bislang vertretenen Rechtsauffassung fest.

Er beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Juni 2010 sowie den Bescheid vom 7. November 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 8. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2002 zurückzunehmen und ihm aufgrund seines Antrages vom 9. August 2000 Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die ebenfalls beigezogenen Gerichtsakten S 7 RA 2760/02, L 7 R 1999/04, S 3 R 4419/06, L 11 R 791/07 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), nachdem die Ablehnung der Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Bescheid vom 08.02.2002 bestandskräftig geworden war (mit Rechtskraft des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 22.06.2006). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn und soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. § 44 Abs. 4 SGB X bestimmt, dass ein Anspruch auf Auszahlung der Rente nur für die letzten vier Jahre vor der Antragstellung (gerichtet auf die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides) geltend gemacht werden kann.

Maßgeblich ist daher, ob die Beklagte bei Erlass der Entscheidung vom 08.02.2002 und unter Geltung der damaligen Rechtslage (vgl. BSG Urteil v. 01.12.1999, B 5 RJ 20/98 R, - juris) das Recht unrichtig angewandt hat.

Soweit der Kläger geltend macht, es sei das bis 31.12.2000 geltende Recht anzuwenden, weil sein Antrag im August 2000 auf Gewährung medizinischer Rehabilitation gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI als Antrag auf Gewährung einer Rente gelte, verkennt er, dass auch diese Vorschrift voraussetzt, dass die in Satz 1, 1. Alternative geregelte, weitere Voraussetzung ebenfalls erfüllt ist; er also nachgewiesenermaßen zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich vermindert erwerbsfähig gewesen ist. Dies war jedoch nicht der Fall, wie die Ermittlungen in der Folge ergeben haben. Der Senat nimmt insoweit ebenfalls Bezug auf die Würdigung des 7. Senats im Urteil vom 22.06.2006 und schließt sich dem im vollen Umfang an. Danach gilt es festzuhalten, dass alle im Verfahren gehörten Sachverständigen (Ärztin für Neurologie und Psychiatrie C., Gutachten vom 22.01.2002, Internist Dr. Z., Gutachten vom 15.05.2002, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F., Gutachten vom 02.01.2004, Prof. Dr. D., Gutachten vom 30.01.2006) von einer erhaltenen Leistungsfähigkeit von wenigstens sechs Stunden und mehr unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen ausgegangen sind. Eine Begründung für eine zeitliche Leistungseinschränkung auf unter vollschichtig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 anzuwendenden Fassung, lässt sich den vorliegenden Gutachten ebenfalls nicht entnehmen, weshalb - mit Dr. F. - schon davon auszugehen war und ist, dass der Kläger vollschichtig tätig sein konnte. Erwerbsunfähigkeit lag daher schon nicht vor, wobei letztlich dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit hier ein auf den Antrag auf medizinische Rehabilitation eingeholtes aber nicht mehr vorliegendes, weil mit den Reha-Akten vernichtetes Gutachten zu einem anderen Ergebnis für die Zeit ab August 2000 gekommen war und inwieweit das Gutachten des MdK ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnte. Denn eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht kommt wegen § 44 Abs. 4 SGB X ausgehend von einem Leistungsfall August 2000 wegen dieser nachfolgenden medizinischen Feststellungen zumindest ab Januar 2002 ohnehin nicht in Betracht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) waren als berufsunfähig diejenigen Versicherten anzusehen, die ihre bisherige Berufstätigkeit und auch andere zumutbare Tätigkeiten (Verweisungstätigkeiten) nur noch unter halbschichtig, also unter vier Stunden am Tag verrichten konnten. Diese Regelung ist für die Versicherten im Vergleich zu § 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 anzuwendenden Fassung ungünstiger, weil § 240 SGB VI von Berufsunfähigkeit schon bei einem Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden ausgeht. Unabhängig davon haben sich die Kriterien für die Bestimmung der Wertigkeit des ausgeübten Berufes und der Zumutbarkeit eines sogenannten Verweisungsberufes nicht geändert. Die grundlegende Rechtsprechung schon zu § 1246 Reichsversicherungsordnung (vgl. hierzu nur die in SozR 2200 zu § 1246 wiedergegebene Rechtsprechung) wurde dabei fortgeführt.

Der Senat vermag nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu erkennen, dass dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu Unrecht versagt wurde. Die vom Beklagten, vom SG und LSG (im Urteil vom 22.06.2006) vorgenommene Würdigung der Einstufung der Tätigkeit des Klägers in das Mehrstufenschema ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von ihm vorgebrachten Argumente sind dabei ausreichend berücksichtigt worden. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend war und ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (a.F.), § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5). Eine solche Würdigung hat das LSG in seiner Entscheidung vorgenommen, ohne dass der Kläger stichhaltige Gründe angeführt hat, die eine abweichende Beurteilung zwingend erscheinen ließen, was gleichbedeutend mit der Rechtswidrigkeit der Entscheidung wäre. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass weder die Beklagte noch die hiermit bislang betrauten Kammern und Senate des SG und des LSG es in Abrede gestellt haben, dass der Kläger als Verkäufer beschäftigt gewesen ist. Entscheidend für die Frage, ob ein Verweisungsberuf benannt werden muss und ob - für den Fall, dass eine solche zumutbare Tätigkeit nicht benannt werden kann - Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren ist, ist aber immer, dass nachgewiesen ist, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten dem eines Fachverkäufers mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung entsprechen. Der Kläger hat schon nicht in ausreichendem Maß dargelegt, welchem Ausbildungsberuf er gleichgestellt sein will. Geht man von dem im Berufsbildungsgesetz geregelten anerkannten Ausbildungsberuf zum Verkäufer (vgl. insoweit das entsprechende Stichwort unter berufenet der Agentur für Arbeit) aus, handelt es sich um eine zweijährige Ausbildung, die mit einer Prüfung abschließt. Eine abweichend von den vorliegenden Entscheidungen und zugunsten des Klägers unterstellte Gleichstellung hiermit führte - wie das SG zutreffend festgestellt hat - unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundessozialgerichts zum Mehrstufenschema nicht zur Anerkennung der begehrten Rente, weil der Kläger als dann "oberer Angelernter" auf ihm noch zumutbare Tätigkeiten als Bürohilfskraft verwiesen werden könnte, worauf im Übrigen Dr. F. in seinem Gutachten vom 02.01.2004 hingewiesen hatte. Hiermit setzt sich der Kläger in seinen Überprüfungsanträgen aber nicht auseinander. Im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X ist - unabhängig davon, dass der Kläger weitere Begutachtungen ablehnt - nicht zu prüfen, ob diese Voraussetzungen noch immer gegeben sind oder ob ein Rentenanspruch aufgrund eines danach liegenden Leistungsfalles eingetreten ist, weil ein solcher nicht von dem hier im Streit stehenden Bescheid vom 08.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2002 erfasst wäre, die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide also nicht mit einem nach der letzten Behördenentscheidung liegenden Leistungsfall begründet werden könnte.

Für die Gleichstellung der Tätigkeit des Klägers mit Ausbildungsberufen, die eine mehr als zweijährige Ausbildung und damit regelmäßig dreijährige Ausbildung erfordern und damit die Gleichstellung mit einem Facharbeiter bzw. mit einem Angestellten mit längerer Ausbildung, ist weder konkret vorgetragen worden, noch ist hierfür nach dem vorliegenden Sachverhalt etwas ersichtlich.

Es ist zudem schlicht unzutreffend, wenn der Bevollmächtigte behauptet, der 7. Senat habe allein auf die formal fehlende Ausbildung abgestellt. Dass der Kläger über keine abgeschlossene Ausbildung als Verkäufer verfügt, wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Die Ausführungen des 7. Senats beziehen sich daher auf diese Tatsache und der Würdigung der Tätigkeit des Klägers als eine solche, die einem unteren Angelernten entspricht. Aus dem mehrfach vorgelegten "Protokoll" des Sohnes des Klägers von der mündlichen Verhandlung am 22.06.2006 ergibt sich insofern auch nichts anderes. Denn auch dort wird nur die Würdigung wiedergegeben, dass auch die durchlaufenen Weiterbildungen eine Gleichstellung mit einer wenigstens zweijährigen Ausbildung nicht rechtfertigen.

Der Kläger verkennt im Übrigen, dass das Rechtsinstitut des § 44 SGB X nicht dafür geschaffen worden ist, ein und denselben Sachverhalt mehrmals einer richterlichen Kontrolle zu unterziehen, in der Hoffnung, es finde sich eine Instanz, die den Sachverhalt anders beurteilt. Maßstab der Beurteilung gibt § 44 SGB X selbst vor, der insoweit den Nachweis erfordert, dass nicht nur das Recht unrichtig angewandt worden ist oder dass ein Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, der sich als unzutreffend erwiesen hätte, sondern auch, dass hierdurch Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dies lässt sich unter Bezugnahme auf die bereits vorliegenden Entscheidungen weder im Hinblick auf die Würdigung des medizinischen Sachverhaltes noch im Hinblick auf die Einstufung der Tätigkeit des Klägers in das sogenannte Mehrstufenschema und die damit verbundene Frage einer Berufsunfähigkeit feststellen.

Zur - fehlenden - Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen, zur - nicht nachgewiesenen - Lösung vom Ausbildungsberuf als Maler aus gesundheitlichen Gründen und zur Wegefähigkeit haben sowohl der 7. Senat als auch der 11. Senat des erkennenden Gerichts in den zwischen den Beteiligten anhängigen Verfahren bereits ausführlich Stellung genommen, ohne dass dem erkennenden Senat ersichtlich wäre, welche ergänzenden Anmerkungen hierzu noch angezeigt wären. Zur Wegefähigkeit und dem insoweit anzulegenden generalisierenden Maßstab sei der Kläger auf die umfangreiche Rechtsprechung des BSG verwiesen. Schon 1991 hat das BSG entschieden, dass es bei der Beurteilung der Mobilität eines Versicherten nicht auf die konkreten Anforderungen ankommen kann, die sich aus der Lage seines Wohnortes und möglicher Arbeitsstellen ergeben. Besondere Schwierigkeiten der persönlichen Wohnsituation gehören grundsätzlich nicht zum versicherten Risiko (BSG SozR Nr. 21 und Nr. 101 zu § 1246 RVO), ebenso wenig Schwierigkeiten und Nachteile eines Umzugs an einen anderen Ort, von dem aus Arbeitsplätze besser zu erreichen wären (BSG, Urteil vom 17.12.1991 – 13/5 RJ 73/90 –, juris).

Soweit der Kläger darüber hinaus noch auf die Regelungen des Fremdrentenrechts verweist und geltend macht, dass hier nach sechsjähriger Tätigkeit ohne Weiteres eine Facharbeitertätigkeit anerkannt werde, trifft dies nicht zu. In der Anl. 13 zum SGB VI, die die Einordnung in Qualifikationsgruppen regelt, ist unter "Definition der Qualifikationsgruppen" ausgeführt: Versicherte sind in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten von einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Daraus folgt auch für das Fremdrentenrecht der erforderliche Nachweis für eine die Qualifikationsmerkmale erfüllende Tätigkeit und deren tatsächliche Ausübung auch dann, wenn solche nur aufgrund langjähriger Berufserfahrung erworben wurden. Das vom Bevollmächtigten zitierte Urteil des 9. Senats (L 9 RJ 3859/01) weicht hiervon im Übrigen nicht ab, sondern berücksichtigt lediglich das in der mündlichen Verhandlung abgegebene Teilanerkenntnis, weshalb Feststellungen hierzu entbehrlich waren.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. Von der Verhängung von Kosten nach § 192 SGG sieht der Senat vorliegend trotz der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Berufung und dem nach Auffassung des Senats auch mutwilligen Festhalten an der Berufung im Hinblick auf den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch den Kläger und der Höhe des im Berufungsverfahrens festzusetzenden Betrages von mindestens 225 EUR noch einmal ab, auch wenn sich der Kläger das Verhalten seines Bevollmächtigten gemäß § 192 Abs. 2 S. 2 SGG zurechnen lassen muss.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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