Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 1986/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4217/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Das LSG hat bei seiner Entscheidung über einen die Gewährung von
Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des SG im Hinblick auf die Erfolgsaussichten grundsätzlich die - zwischenzeitlich eingetretene -
Rechtskraft der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung zu
beachten. Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe
kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn in der Hauptsache eine
zweifelhafte Rechtsfrage zu klären war oder wenn die Entscheidung
über das bewilligungsreife Prozesskostenhilfegesuch vom SG
verzögert worden ist und sich infolge der Verzögerung die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussicht zum Nachteil des antragstellenden
Beteiligten verändert hat (BGH 07.03.2012, XII ZB 391/10).
Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des SG im Hinblick auf die Erfolgsaussichten grundsätzlich die - zwischenzeitlich eingetretene -
Rechtskraft der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung zu
beachten. Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe
kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn in der Hauptsache eine
zweifelhafte Rechtsfrage zu klären war oder wenn die Entscheidung
über das bewilligungsreife Prozesskostenhilfegesuch vom SG
verzögert worden ist und sich infolge der Verzögerung die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussicht zum Nachteil des antragstellenden
Beteiligten verändert hat (BGH 07.03.2012, XII ZB 391/10).
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18.08.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. für das Klageverfahren S 15 R 1986/12.
Die im Jahr 1965 geborene Klägerin leidet an einer Polytoxikomanie, rezidivierenden depressiven Störungen und einer chronischen Hepatitis. Die Klägerin begann nach dem Realschulabschluss verschiedene Ausbildungen als Assistentin für Umweltschutz, Tischlerin und Solartechnikassistentin, brach diese jedoch jeweils ab. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 arbeitslos und bezieht seit dem 01.05.2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Seit dem Jahr 2004 durchläuft die Klägerin eine Drogen - Substitutionstherapie.
Die Beklagte gewährte der Klägerin in der Vergangenheit mehrere Rehabilitationsleistungen (eine allgemein medizinische Leistung vom 29.05.2006 bis 19.06.2005 in der W.-Klinik D. in D., eine Leistung für Abhängigkeitskranke vom 14.06.2007 bis 31.10.2007 in der Klinik H. in W. - M., eine Leistung für Abhängigkeitskranke vom 17.02.2010 bis zum 26.10.2010 in der Reha - Klinik L. in S. und eine durch disziplinarische Entlassung vorzeitig beendete Nachsorgeleistung für abhängigkeitskranke Menschen vom 26.10.2010 bis zum 17.02.2011 in der Beratungsstelle E.). Mit Bescheid vom 22.02.2011 stellte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Form eines Eingliederungszuschusses in Aussicht.
Am 15.08.2011 beantragte die Klägerin anlässlich eines Beratungsgesprächs die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zur Sounddesignerin und legte hierzu einen noch nicht unterschriebenen Weiterbildungsvertrag vom 22.07.2011 mit der Schule für Musik und audiovisuelle Technik "Datenklang" vor (vgl Blatt 837 bis 841 der Verwaltungsakte).
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22.08.2011 ab. Im hiergegen erhobenen Widerspruch teilte die Klägerin mit, dass sie alternativ eine Umschulung zur Zahntechnikerin begehre und legte eine Stellungnehme des behandelnden Arztes Dr. M. vor, in der dieser eine berufliche Rehabilitation befürwortet (Blatt 899 der Verwaltungsakte). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 zurück und führte zur Begründung an, dass qualifizierende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgversprechend seien. Aufgrund fehlender Abstinenz bestehe zudem für andere Maßnahmen im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben keine Rehabilitationsfähigkeit.
Die Klägerin hat am 20.04.2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass die Tatsache, dass sie sich in einer Substitutionsbehandlung befinde, nicht von vorneherein die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausschließe. Nach der Stellungnahme von Dr. M. liege kein Beikonsum vor. Zudem habe sie im Zeitraum vom 20.09.2011 bis zum 19.03.2012 erfolgreich im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 SGB II in einem Schülerhort gearbeitet. Die Klägerin hat ein Zeugnis vom 02.04.2012 über die Tätigkeit im Schülerhort vorgelegt (Blatt 32 der SG - Akte).
Am 04.07.2012 hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. beantragt.
Das SG hat Dr. M. schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat am 14.06.2013 mitgeteilt, dass seit September 2011 kein Beikonsum bestehe. Die Substitutionsbehandlung werde mit Subutex fortgeführt. Der Gesundheitszustand habe sich gebessert, aber die Klägerin sei zunehmend mit ihrer sozialen Situation unzufrieden. Es sei von zureichenden Erfolgsaussichten für eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme auszugehen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.08.2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte nach dem ihr zustehenden Prognose- und Beurteilungsspielraum ermessensfehlerfrei davon ausgegangen sei, dass berechtigte Zweifel an den Erfolgsaussichten qualifizierter Leistungen zur Teilhabe bestünden. Insbesondere die fortgesetzte Substitutionsbehandlung und der nicht tatsächlich belegte fehlende Beikonsum, aber auch die lange Suchtanamnese und der aktenkundige äußerst instabile Verlauf der Rehabilitation stünden einer positiven Prognose entgegen. Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid keine Rechtsmittel eingelegt.
Mit Beschluss vom 18.08.2013 hat das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe. Zur Begründung hat das SG auf die Gründe des zeitgleich ergangenen Gerichtsbescheides verwiesen.
Die Klägerin hat gegen den am 22.08.2013 zugestellten Beschluss am 19.09.2013 Beschwerde beim SG eingelegt (Eingang beim Landessozialgericht am 27.09.2013) und zur Begründung ausgeführt, dass das SG die Erfolgsaussichten im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu Unrecht verneint habe. Das SG selbst habe nach dem Vortrag der Klägerin Beweis durch Vernehmung von Dr. M. erhoben. Dies mache deutlich, dass das SG die Erfolgsaussichten in diesem Zeitpunkt als gegeben angesehen habe. Zudem habe das SG den Sachverhalt auch in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt, da es den fehlenden Beikonsum fälschlicherweise als nicht nachgewiesen angesehen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18.08.2013 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu gewähren.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und dem weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die SG - Akte, die Beschwerdeakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 2008, 444) ausgeschlossen und daher statthaft. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint, sondern die Bewilligung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die am 19.09.2013 beim SG eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des SG, der der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22.08.2013 zugestellt wurde, ist fristgerecht (§ 173 SGG) und insgesamt auch zulässig.
Die Beschwerde ist allerdings unbegründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs 2 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf BVerfG 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl BVerfG 04.02.1997, 1 BvR 391/93, NJW 1997, 2102, 2103; BGH 10.12.1997, IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; BFH 27.11.1998, VI B 120/98, zit nach juris) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl BVerfG 20.02.2002, 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069, und 14.04.2003, 1 BvR 1998/02, NJW 2003, 2976, 2977). Darüber hinaus soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG 02.03.2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098).
Bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist im Hinblick auf die Erfolgsaussicht die - zwischenzeitlich eingetretene - Rechtskraft der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung grundsätzlich zu beachten (BGH 07.03.2012, XII ZB 391/10). Zwar wirkt die Rechtskraft nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits und nur insoweit, als über denselben Streitgegenstand entschieden worden ist. Gegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens ist demgegenüber das von der Hauptsache unabhängige Verhältnis zwischen dem rechtsuchenden Antragsteller und der Staatskasse, welches den Anspruch auf Prozesskostenhilfe als staatliche Sozialleistung betrifft. Die Rechtskraft bezweckt aber nicht nur den Schutz der Parteien vor erneuter gerichtlicher Inanspruchnahme, sondern dient der Sicherung des Rechtsfriedens im Allgemeinen, indem abweichende Entscheidungen zur selben Streitfrage vermieden werden sollen, und auch der Funktionsfähigkeit der Gerichte (vgl. MünchKommZPO/Gottwald 3. Aufl. § 322 Rn. 2 ff. mwN). Aus der materiellen Rechtskraft folgt daher über das Verbot der wiederholten Entscheidung über denselben Streitgegenstand hinaus auch eine Bindungswirkung der Entscheidung, soweit diese für eine weitere Entscheidung vorgreiflich ist (vgl. BGH 06.03.1985, IVb ZR 76/83, FamRZ 1985, 580; MünchKommZPO/Gottwald 3. Aufl. § 322 Rn. 11 mwN).
Die Entscheidung in der Hauptsache hat demnach Bindungswirkung, soweit es für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe auf die Erfolgsaussicht der Klage oder Rechtsverteidigung ankommt. Insoweit stimmen die zu beurteilenden Fragen überein und ist die Hauptsacheentscheidung für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe vorgreiflich. Durch die Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung wird vermieden, dass das Rechtsmittelgericht in einem Nebenverfahren zu einem der rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung widersprechenden Ergebnis gelangt.
Nur im Ausnahmefall kann eine nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Rechtsmittelgericht auch aufgrund einer abweichenden Beurteilung der Erfolgsaussicht geboten sein. So kommt eine nachträgliche Bewilligung ausnahmsweise in Betracht, wenn in der Hauptsache eine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären war. In diesem Fall darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Klärung der Frage nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden. Die in Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebietet im Fall zweifelhafter Rechtsfragen, die Erfolgsaussicht zu bejahen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren, denn das Hauptverfahren eröffnet erheblich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtsstandpunktes (BVerfGE 81, 347). Das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Prozesskostenhilfeverfahren hat demgegenüber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (BVerfG FamRZ 2002, 665; Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2011 - XII ZB 69/11 - FamRZ 2011, 1137 Rn. 8 und vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 juris Rn. 7 mwN). Bei zweifelhaften Rechtsfragen hat das Gericht demnach Prozesskostenhilfe zu bewilligen, auch wenn es der Auffassung ist, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden ist.
Eine weitere Ausnahme ist angezeigt, wenn die Entscheidung über das bewilligungsreife Prozesskostenhilfegesuch vom Gericht verzögert worden ist und sich infolge der Verzögerung die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussicht zum Nachteil der antragstellenden Partei verändert hat. Für die gemäß § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird. Zur Entscheidung reif ist das Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (BGH 18.11.2009 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010, 197 Rn. 10 mwN; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1123).
Im vorliegenden Fall war keine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt daher nur in Betracht, wenn die Entscheidung über das bewilligungsreife Prozesskostenhilfegesuch vom Gericht verzögert worden ist und sich infolge der Verzögerung die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussicht zum Nachteil der antragstellenden Partei verändert hat. Zutreffend hat die Vertreterin der Klägerin darauf hingewiesen, dass bereits am 01.10.2012 Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden war. Selbst wenn man im vorliegenden Fall durch die Verbescheidung des Antrags am 18.08.2013 eine Verzögerung der Bearbeitung annehmen würde, so haben sich in diesem Zeitraum die Erfolgsaussichten nicht zum Nachteil des Klägers verändert. Vielmehr hat das Gericht in dem Zeitraum zwischen Antragstellung und der Verbescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs entsprechend der Anregung der Klägerin Dr. M. als behandelnden Arzt als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat sich für eine weitere Rehamaßnahme ausgesprochen und das Klagebegehren der Klägerin gestützt. Die durchgeführte Ermittlung hat damit aber die Erfolgsaussichten nicht zum Nachteil der Partei verändert. Dementsprechend hat sich das SG in seiner ablehnenden Entscheidung auch mit der Stellungnahme von Dr. M. auseinandergesetzt und ausgeführt, warum es dieser Einschätzung nicht folgt. Nach der vom SG vertretenen Auffassung bestand schon zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Haben sich damit aber die Erfolgsaussicht nicht zum Nachteil der antragstellenden Partei verändert, hat die Entscheidung der Hauptsache Bindungswirkung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. für das Klageverfahren S 15 R 1986/12.
Die im Jahr 1965 geborene Klägerin leidet an einer Polytoxikomanie, rezidivierenden depressiven Störungen und einer chronischen Hepatitis. Die Klägerin begann nach dem Realschulabschluss verschiedene Ausbildungen als Assistentin für Umweltschutz, Tischlerin und Solartechnikassistentin, brach diese jedoch jeweils ab. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 arbeitslos und bezieht seit dem 01.05.2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Seit dem Jahr 2004 durchläuft die Klägerin eine Drogen - Substitutionstherapie.
Die Beklagte gewährte der Klägerin in der Vergangenheit mehrere Rehabilitationsleistungen (eine allgemein medizinische Leistung vom 29.05.2006 bis 19.06.2005 in der W.-Klinik D. in D., eine Leistung für Abhängigkeitskranke vom 14.06.2007 bis 31.10.2007 in der Klinik H. in W. - M., eine Leistung für Abhängigkeitskranke vom 17.02.2010 bis zum 26.10.2010 in der Reha - Klinik L. in S. und eine durch disziplinarische Entlassung vorzeitig beendete Nachsorgeleistung für abhängigkeitskranke Menschen vom 26.10.2010 bis zum 17.02.2011 in der Beratungsstelle E.). Mit Bescheid vom 22.02.2011 stellte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Form eines Eingliederungszuschusses in Aussicht.
Am 15.08.2011 beantragte die Klägerin anlässlich eines Beratungsgesprächs die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zur Sounddesignerin und legte hierzu einen noch nicht unterschriebenen Weiterbildungsvertrag vom 22.07.2011 mit der Schule für Musik und audiovisuelle Technik "Datenklang" vor (vgl Blatt 837 bis 841 der Verwaltungsakte).
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22.08.2011 ab. Im hiergegen erhobenen Widerspruch teilte die Klägerin mit, dass sie alternativ eine Umschulung zur Zahntechnikerin begehre und legte eine Stellungnehme des behandelnden Arztes Dr. M. vor, in der dieser eine berufliche Rehabilitation befürwortet (Blatt 899 der Verwaltungsakte). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 zurück und führte zur Begründung an, dass qualifizierende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgversprechend seien. Aufgrund fehlender Abstinenz bestehe zudem für andere Maßnahmen im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben keine Rehabilitationsfähigkeit.
Die Klägerin hat am 20.04.2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass die Tatsache, dass sie sich in einer Substitutionsbehandlung befinde, nicht von vorneherein die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausschließe. Nach der Stellungnahme von Dr. M. liege kein Beikonsum vor. Zudem habe sie im Zeitraum vom 20.09.2011 bis zum 19.03.2012 erfolgreich im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 SGB II in einem Schülerhort gearbeitet. Die Klägerin hat ein Zeugnis vom 02.04.2012 über die Tätigkeit im Schülerhort vorgelegt (Blatt 32 der SG - Akte).
Am 04.07.2012 hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. beantragt.
Das SG hat Dr. M. schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat am 14.06.2013 mitgeteilt, dass seit September 2011 kein Beikonsum bestehe. Die Substitutionsbehandlung werde mit Subutex fortgeführt. Der Gesundheitszustand habe sich gebessert, aber die Klägerin sei zunehmend mit ihrer sozialen Situation unzufrieden. Es sei von zureichenden Erfolgsaussichten für eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme auszugehen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.08.2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte nach dem ihr zustehenden Prognose- und Beurteilungsspielraum ermessensfehlerfrei davon ausgegangen sei, dass berechtigte Zweifel an den Erfolgsaussichten qualifizierter Leistungen zur Teilhabe bestünden. Insbesondere die fortgesetzte Substitutionsbehandlung und der nicht tatsächlich belegte fehlende Beikonsum, aber auch die lange Suchtanamnese und der aktenkundige äußerst instabile Verlauf der Rehabilitation stünden einer positiven Prognose entgegen. Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid keine Rechtsmittel eingelegt.
Mit Beschluss vom 18.08.2013 hat das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe. Zur Begründung hat das SG auf die Gründe des zeitgleich ergangenen Gerichtsbescheides verwiesen.
Die Klägerin hat gegen den am 22.08.2013 zugestellten Beschluss am 19.09.2013 Beschwerde beim SG eingelegt (Eingang beim Landessozialgericht am 27.09.2013) und zur Begründung ausgeführt, dass das SG die Erfolgsaussichten im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu Unrecht verneint habe. Das SG selbst habe nach dem Vortrag der Klägerin Beweis durch Vernehmung von Dr. M. erhoben. Dies mache deutlich, dass das SG die Erfolgsaussichten in diesem Zeitpunkt als gegeben angesehen habe. Zudem habe das SG den Sachverhalt auch in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt, da es den fehlenden Beikonsum fälschlicherweise als nicht nachgewiesen angesehen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18.08.2013 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu gewähren.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und dem weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die SG - Akte, die Beschwerdeakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 2008, 444) ausgeschlossen und daher statthaft. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint, sondern die Bewilligung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die am 19.09.2013 beim SG eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des SG, der der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22.08.2013 zugestellt wurde, ist fristgerecht (§ 173 SGG) und insgesamt auch zulässig.
Die Beschwerde ist allerdings unbegründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs 2 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf BVerfG 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl BVerfG 04.02.1997, 1 BvR 391/93, NJW 1997, 2102, 2103; BGH 10.12.1997, IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; BFH 27.11.1998, VI B 120/98, zit nach juris) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl BVerfG 20.02.2002, 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069, und 14.04.2003, 1 BvR 1998/02, NJW 2003, 2976, 2977). Darüber hinaus soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG 02.03.2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098).
Bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist im Hinblick auf die Erfolgsaussicht die - zwischenzeitlich eingetretene - Rechtskraft der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung grundsätzlich zu beachten (BGH 07.03.2012, XII ZB 391/10). Zwar wirkt die Rechtskraft nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits und nur insoweit, als über denselben Streitgegenstand entschieden worden ist. Gegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens ist demgegenüber das von der Hauptsache unabhängige Verhältnis zwischen dem rechtsuchenden Antragsteller und der Staatskasse, welches den Anspruch auf Prozesskostenhilfe als staatliche Sozialleistung betrifft. Die Rechtskraft bezweckt aber nicht nur den Schutz der Parteien vor erneuter gerichtlicher Inanspruchnahme, sondern dient der Sicherung des Rechtsfriedens im Allgemeinen, indem abweichende Entscheidungen zur selben Streitfrage vermieden werden sollen, und auch der Funktionsfähigkeit der Gerichte (vgl. MünchKommZPO/Gottwald 3. Aufl. § 322 Rn. 2 ff. mwN). Aus der materiellen Rechtskraft folgt daher über das Verbot der wiederholten Entscheidung über denselben Streitgegenstand hinaus auch eine Bindungswirkung der Entscheidung, soweit diese für eine weitere Entscheidung vorgreiflich ist (vgl. BGH 06.03.1985, IVb ZR 76/83, FamRZ 1985, 580; MünchKommZPO/Gottwald 3. Aufl. § 322 Rn. 11 mwN).
Die Entscheidung in der Hauptsache hat demnach Bindungswirkung, soweit es für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe auf die Erfolgsaussicht der Klage oder Rechtsverteidigung ankommt. Insoweit stimmen die zu beurteilenden Fragen überein und ist die Hauptsacheentscheidung für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe vorgreiflich. Durch die Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung wird vermieden, dass das Rechtsmittelgericht in einem Nebenverfahren zu einem der rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung widersprechenden Ergebnis gelangt.
Nur im Ausnahmefall kann eine nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Rechtsmittelgericht auch aufgrund einer abweichenden Beurteilung der Erfolgsaussicht geboten sein. So kommt eine nachträgliche Bewilligung ausnahmsweise in Betracht, wenn in der Hauptsache eine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären war. In diesem Fall darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Klärung der Frage nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden. Die in Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebietet im Fall zweifelhafter Rechtsfragen, die Erfolgsaussicht zu bejahen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren, denn das Hauptverfahren eröffnet erheblich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtsstandpunktes (BVerfGE 81, 347). Das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Prozesskostenhilfeverfahren hat demgegenüber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (BVerfG FamRZ 2002, 665; Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2011 - XII ZB 69/11 - FamRZ 2011, 1137 Rn. 8 und vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 juris Rn. 7 mwN). Bei zweifelhaften Rechtsfragen hat das Gericht demnach Prozesskostenhilfe zu bewilligen, auch wenn es der Auffassung ist, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden ist.
Eine weitere Ausnahme ist angezeigt, wenn die Entscheidung über das bewilligungsreife Prozesskostenhilfegesuch vom Gericht verzögert worden ist und sich infolge der Verzögerung die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussicht zum Nachteil der antragstellenden Partei verändert hat. Für die gemäß § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird. Zur Entscheidung reif ist das Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (BGH 18.11.2009 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010, 197 Rn. 10 mwN; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1123).
Im vorliegenden Fall war keine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt daher nur in Betracht, wenn die Entscheidung über das bewilligungsreife Prozesskostenhilfegesuch vom Gericht verzögert worden ist und sich infolge der Verzögerung die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussicht zum Nachteil der antragstellenden Partei verändert hat. Zutreffend hat die Vertreterin der Klägerin darauf hingewiesen, dass bereits am 01.10.2012 Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden war. Selbst wenn man im vorliegenden Fall durch die Verbescheidung des Antrags am 18.08.2013 eine Verzögerung der Bearbeitung annehmen würde, so haben sich in diesem Zeitraum die Erfolgsaussichten nicht zum Nachteil des Klägers verändert. Vielmehr hat das Gericht in dem Zeitraum zwischen Antragstellung und der Verbescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs entsprechend der Anregung der Klägerin Dr. M. als behandelnden Arzt als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat sich für eine weitere Rehamaßnahme ausgesprochen und das Klagebegehren der Klägerin gestützt. Die durchgeführte Ermittlung hat damit aber die Erfolgsaussichten nicht zum Nachteil der Partei verändert. Dementsprechend hat sich das SG in seiner ablehnenden Entscheidung auch mit der Stellungnahme von Dr. M. auseinandergesetzt und ausgeführt, warum es dieser Einschätzung nicht folgt. Nach der vom SG vertretenen Auffassung bestand schon zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Haben sich damit aber die Erfolgsaussicht nicht zum Nachteil der antragstellenden Partei verändert, hat die Entscheidung der Hauptsache Bindungswirkung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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