L 9 AS 4854/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 4684/13 ER). Sie habe für den Bewilligun
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4854/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 4. November 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (insbesondere eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Antragstellerin bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Antragsgegner. Hierbei werden ihr regelmäßig Vorschüsse in Form von Sachleistungen gewährt.

Am 14.02.2013 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei dem Antragsgegner für die Zeit ab 01.04.2013.

Daraufhin bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 15.03.2013 für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 Leistungen in Höhe von 485,81 EUR. Berücksichtigt war hierbei eine Grundmiete von 103,81 EUR sowie ein Regelbedarf von 382,00 EUR.

Am 17.05.2013 beantragte die Antragstellerin die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ab 01.04.2013. Zur Begründung legte sie eine ärztliche Bescheinigung von Dr. Stefan Schneider (Facharzt für Innere Medizin) vom 17.05.2013 vor. Dieser teilte mit, dass bei der Klägerin eine Nahrungsmittelallergie bei Neurodermitis, insbesondere für Farb- und Konservierungsstoffe vorliege. Sie vertrage keine Fertigprodukte. Diesbezüglich sei eine Krankenkost für das Jahr 2013 erforderlich.

Der Antragsgegner leitete die ärztliche Bescheinigung an das Gesundheitsamt des Landkreises mit der Bitte um Stellungnahme weiter. Dieses teilte unter dem 25.06.2013 mit, dass sich aus der Unverträglichkeit von Fertigprodukten eine diätische Besonderheit nicht ableiten lasse. Der Verzicht auf Fertigprodukte und die Ernährung mit einer durch den Regelsatz abgedeckten Vollkost sei ausreichend. Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung sei nicht ersichtlich.

Daraufhin lehnte der Antragsgegner die Gewährung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung mit Bescheid vom 01.07.2013 ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 08.07.2013 Widerspruch. Zur Begründung teilte sie bei einer persönlichen Vorsprache am 10.07.2013 mit, dass sie nur wenige Lebensmittel vertrage und deshalb zu wenig Kalzium über die Nahrung aufnehmen könne. Sie benötige daher Nahrungsergänzungsmittel. Die Tabletten würden für zwei Monate 84,00 EUR kosten. Daraufhin gab der Antragsgegner eine persönliche Begutachtung beim Gesundheitsamt in Auftrag. Eine entsprechende Begutachtung kam jedoch nicht zustande.

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragstellerin vom 08.07.2013 hin, bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 13.09.2013 Leistungen in Höhe von 485,81 EUR monatlich, für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.03.2014. Er berücksichtigte hierbei den Regelbedarf von 382,00 EUR sowie den Mietanteil von 103,81 EUR. Einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung gewährte der Antragsgegner nicht. Der Bescheid enthält keinen Absendevermerk.

Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.10.2013, eingegangen am 21.10.2013 beim Amtsgericht Lahr, Widerspruch ein. Dieses leitete den Widerspruch an den Antragsgegner weiter, bei dem er am 24.10.2013 einging.

Am 18.10.2013 stellte die Antragstellerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) einen Antrag auf Eilrechtsschutz wegen der Nichtbearbeitung des Antrags auf Mehrbedarf für Ernährung (Az. S 18 AS 4684/13 ER). Sie habe für den Bewilligungsabschnitt ab 01.10.2013 mit einem Facharzt einen Antrag auf Bewilligung eines Mehrbedarfs gestellt. Der Bewilligungsbescheid berücksichtige jedoch den Mehrbedarf an Ernährung nicht. Weiterhin beantragte die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Antragsgegner teilte mit, dass er den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung eines Mehrbedarfs mit Bescheid vom 01.07.2013 abgelehnt habe. Das Angebot, die Antragstellerin persönlich beim Gesundheitsamt begutachten zu lassen, habe diese abgelehnt. Ein angeblich gestellter neuer Antrag vom 01.10.2013 liege dem Antragsgegner bisher nicht vor.

Am 22.10.2013 stellte die Antragstellerin erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 18 AS 4696/13 ER). Sie habe Hunger. Die bewilligten 382,00 EUR seien nicht ausreichend. Hiervon müsse sie auch ein Dach über dem Kopf, Strom, Warmwasser, Heizungskosten, Kosten für medizinische Zwecke, Reisepass, Telefonkosten, Gerichtsauflagen, Fahrtkosten, neue Kleider, Putzmittel, Gesetzbücher usw. kaufen.

Das SG hat mit Beschluss vom 04.11.2013 die beiden Eilrechtschutzverfahren unter dem Aktenzeichen S 18 AS 4684/13 ER verbunden und die Anträge auf Eilrechtschutz sowie den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung komme nicht in Betracht, da ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Der Antragsgegner habe mit Bescheid vom 13.09.2013 bestandskräftig über den Leistungsanspruch der Antragstellerin im Zeitraum 01.10.2013 bis 31.03.2014 entschieden. Es liege kein fristgerechter Widerspruch der Antragstellerin vor. Der Widerspruch sei binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Gemäß § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt bei Übermittlung durch die Post im Inland, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Insoweit sei die Frist verstrichen.

Am 13.11.2013 hat die Antragstellerin gegen alle Beschlüsse des SG Beschwerde eingelegt und beantragt, die "willkürlichen Beschlüsse aufzuheben und der Antragstellerin endlich ihre Notabhilfe zu gewähren".

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des SG vom 04.11.2013.

II.

Die fristgemäß eingelegten Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.

Allerdings steht dem geltend gemachten Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin nicht die Bestandskraft des Bescheides vom 13.09.2013 oder eine eventuelle fehlende Antragstellung entgegen.

Da im Eilrechtschutzverfahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere der hier streitige Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, nicht für die Vergangenheit gewährt werden, ist vorliegend der Bewilligungsabschnitt vom 01.10.2013 bis 31.03.2014 maßgeblich. Die Antragstellerin hatte am 08.07.2013 einen Weiterbewilligungsantrag gestellt. Dieser enthält zwar keine ausdrückliche erneute Beantragung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II), dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen nach diesem Buch auf Antrag erbracht. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind Leistungen nach § 24 Abs. 1 und 3 SGB II und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Abs. 2, Abs. 4-7 SGB II gesondert zu beantragen. Insoweit umfasst der Weiterbewilligungsantrag auch die Gewährung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung, und eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich (vgl. Link in Eicher, Kommentar zum SGB II, 3. Auflage, § 37 Rn. 34). Dies gilt auch deshalb, weil das am 17.05.2013 vorgelegte Attest von Dr. S. für das gesamte Jahr 2013 ausgestellt worden ist.

Der auf den Weiterbewilligungsantrag hin erlassene Bescheid vom 13.09.2013 enthält nur eine Bewilligung des Regelbedarfs, nicht jedoch eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.10.2013 Widerspruch eingelegt. Dieser ist nicht als verfristet anzusehen, da der Bescheid vom 13.09.2013 durch den Antragsgegner nicht zugestellt wurde und die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 SGB X im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist ein Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt jedoch voraus, dass der Tag der Aufgabe des Schriftstücks zur Post bekannt ist. Enthält die Akte keinen Vermerk über den Tag der Aufgabe des Schriftstückes zur Post, tritt grundsätzlich keine Zugangsfunktion ein (vgl. Engelmann in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 7. Auflage, § 37 Rn. 12). Da vorliegend der Tag der Aufgabe zur Post in den Behördenakten nicht vermerkt ist, ist § 37 Abs. 2 SGB X nicht anwendbar. Da insoweit der Tag der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides nicht ermittelbar ist, kann der Widerspruch auch nicht als verfristet angesehen werden.

Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist jedoch vorliegend unbegründet, da die Antragstellerin weder das Bestehen eines Anspruchs auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II noch das Entstehen besonderer Nachteile bei Nichtgewährung des Mehrbedarfs glaubhaft gemacht hat. Der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG verlangt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund). Die dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zugrundeliegenden Tatsachen sind von der Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Glaubhaft gemacht sind Tatsachen, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. So ist beispielsweise an das Vorliegen des Anordnungsgrundes ein weniger strenger Maßstab zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens zu stellen. Diese ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlichen garantierten Existenzminimums geht (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05, (juris)). In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt werden kann. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung des Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Hierbei sind die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin in die Abwägung einzustellen (Bundesverfassungsgericht a.a.O). In Anwendung dieser Maßstäbe ist ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II im Rahmen des Eilrechtschutzverfahrens nicht glaubhaft gemacht. Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Zum Nachweis des Bestehens eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ist das von der Antragstellerin vorgelegte Attest von Dr. S. nicht ausreichend. Dieser hat lediglich angegeben, dass bei der Antragstellerin eine Neurodermitis und eine Nahrungsmittelallergie gegen Farb- und Konservierungsstoffe bestehe, sodass Fertigprodukte unverträglich seien. Unklar bleibt, gegen welche Farb- und Konservierungsstoffe die Klägerin allergisch ist, wie dies nachgewiesen wurde, in welchem Umfang die Klägerin solche Produkte meiden muss und ob ihr daraus allein der angegebene Nachteil entsteht, dass Fertigprodukte unverträglich sind. Denn wie das Gesundheitsamt schlüssig ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, wie aus dem Verzicht auf Fertigprodukte ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung entstehen soll.

Die Antragstellerin hat vorliegend auch nicht dargelegt, auf welche Weise sie sich besonders ernährt und in welchem Umfang ihr hierdurch ein Mehrbedarf entsteht. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin, entgegen den Angaben des Arztes Dr. S., Farb- und Konservierungsstoffe bzw. Fertigprodukte nicht meidet. Da die Antragstellerin häufig Vorschüsse in Form von Sachleistungen erhält und insoweit entsprechende Kassenbons in der Verwaltungsakte vorliegen, können diese zur Klärung der Ernährungsgewohnheiten ergänzend herangezogen werden. So hat die Antragstellerin beispielsweise bei dem Einkauf am 18.04.2013 (Bl. 2359 der Verwaltungsakte) neben Fertigprodukten (wie beispielsweise gefüllte Gnocchi und Brühwürfeln), auch Haribo Goldbären erworben. Da insbesondere für den Einkauf der Süßigkeiten (die beispielsweise auch der Einkauf vom 10.07.2013, Bl. 2483 der Verwaltungsakte enthält) Ursache nicht sein kann, dass der Antragstellerin keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung standen, um den Ernährungsempfehlungen ihres Arztes Folge zu leisten, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin keine besondere Diät einhält. Dafür spricht auch, dass sie den Widerspruch gegen die vorangegangene Ablehnung des Mehrbedarfs durch Bescheid vom 01.07.2013 nicht mit dem Erfordernis einer besonderen Diät, sondern damit begründet hat, dass sie Nahrungsergänzungsmittel einnehmen müsse, die für zwei Monate 84,00 EUR kosten würden. Die Erforderlichkeit der Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln hat der behandelnde Arzt Dr. S. jedoch nicht bescheinigt, sodass ein entsprechender Sonderbedarf hieraus nicht abgeleitet werden kann.

Da insoweit eine Bedarfsunterdeckung der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht ist, kommt die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung im Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht.

Der Antragstellerin ist schließlich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass dem Gericht die vollständige Aufklärung des Sachverhalts im Bezug auf das Vorliegen eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung im Eilverfahren nicht möglich ist, aufgrund einer Folgenabwägung der begehrte Mehrbedarf zu gewähren. Denn das Entstehen von Nachteilen aus der Nichtgewährung des Mehrbedarfs ist aus den dargestellten Gründen weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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