L 8 SB 5623/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 5623/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers, die Kosten des im Berufungsverfahren auf seinen Antrag gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. Dr. B. vom 27.01.2014 auf die Staatskasse zu übernehmen, wird abgelehnt.

Gründe:

Über den Antrag des Klägers vom 20.02.2014, die Kosten des im Berufungsverfahren auf seinen Antrag gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. Dr. B. vom 27.01.2014 auf die Staatskasse zu übernehmen, entscheidet gemäß § 155 Absatz 2 Nr. 5, Absatz 4 SGG der Berichterstatter anstelle des Senats, nachdem sich der Rechtsstreit, mit dem der Kläger die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit 50 statt 40 erstrebte, durch die Rücknahme der Berufung durch den Kläger erledigt hat.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem behinderten Menschen beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Pawlak in Hennig SGG § 109 RdNr. 44). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens des Prof. Dr. Dr. B. auf die Staatskasse zu übernehmen. Es hat insbesondere nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Zwar hat Prof. Dr. Dr. B. in seinem Gutachten eine beim Kläger bislang nicht berücksichtigte depressive Symptomatik diagnostiziert, das er mit einem Teil-GdB von 10 bewertet hat, was aber nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB führt. Das Gutachten hat damit, gemessen am Prozessziel des Klägers, keinen wesentlichen Beitrag erbracht und sein Prozessziel auch nicht fördert.

Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. Dr. B. vom 27.01.2014 auf die Staatskasse zu übernehmen. Der Kläger hat diese, wie auch seine baren Auslagen, endgültig selbst zu tragen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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