Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 R 125/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 1104/13
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Anfechtung einer Klagerücknahme.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Rechtsstreit mit dem Az. S 1 R 436/12 vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) durch Klagerücknahme erledigt oder ob dieses Verfahren fortzuführen ist.
Die 1945 geborene Klägerin war seit dem 20. Dezember 2005 über ihren Ehemann als Stammversicherten bei der H. Krankenkasse, H., krankenversichert. Sie beantragte am 3. Juli 2006 Altersrente für Frauen bei der Beklagten und gab dabei an, seit Mai 2006 laufend geringfügig beschäftigt zu sein. Die Meldung zur Krankenversicherung der Rentner sei an die H. Krankenkasse, H., weitergeleitet worden. Es werde ein Zuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung beantragt, weil die Klägerin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sei.
Mit Bescheid vom 24. August 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab 1. Juli 2006 mit einem anfänglichen monatlichen Zahlbetrag von 391,15 Euro. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass die Rente zum Zeitpunkt der laufenden Zahlung nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegt. Ein Beitragszuschuss wurde nicht bezahlt.
Die H. Krankenkasse hatte mit Beginn des Rentenbezugs zum 1. Juli 2006 die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner geprüft. Diese lagen jedoch wegen fehlender Vorversicherungszeiten nicht vor. Die Klägerin blieb daher zunächst familienversichert. Im Mai 2007 gab sie gegenüber der H. Krankenkasse an, dass sie neben ihrer Rente monatliche Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 180.- Euro habe. Die H. Krankenkasse entschied daraufhin mit Bescheid vom 18. Juni 2007, dass das monatliche Einkommen die Grenze für eine beitragsfreie Familienversicherung überschreite und diese daher beendet werden müsse.
Die H. Krankenkasse erklärte weiterhin gegenüber der Klägerin, sie müsse ab 1. Mai 2007 bei ihr eine freiwillige Mitgliedschaft begründen. Mit Bescheid vom 3. Juli 2007 wurde ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 131,34 Euro festgesetzt. Hiergegen erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch. Dieser Beitrag auf eine Rente in Höhe von 391,15 Euro sei nicht nachvollziehbar. Das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 176,40 Euro sei nicht anzurechnen, da eine zweifache Belastung nicht zulässig sei. Bis zum Abschluss eines eventuellen Rechtsstreits schließe sie eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 18. Juli 2007 die Altersrente der Klägerin neu fest und bewilligte ihr ab 1. Mai 2007 einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 27,19 Euro. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2007 Widerspruch mit der Begründung, sie sei bei ihrem Ehemann familienversichert. Sie teilte der Beklagten mit, dass sie gegen die Entscheidungen der H. Krankenkasse Rechtsmittel eingelegt habe. Der Widerspruch der Klägerin ruhte daraufhin.
Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der H. Krankenkasse vom 18. Juni 2007, mit dem die Beendigung der Familienversicherung festgestellt worden war, die Klage zum SG unter dem Az. S 10 KR 319/07 (klageabweisendes Urteil vom
3. Februar 2009) und die Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (L 4 KR 98/09; die Berufung zurückweisendes Urteil vom 14. April 2011) blieben ebenso erfolglos wie der Widerspruch, die anschließende Klage zum SG (Az. S 10 KR 320/07, klageabweisendes Urteil vom 3. Februar 2009) sowie die Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (Az. L 4 KR 99/09; die Berufung zurückweisendes Urteil vom 14. April 2011) gegen den Bescheid vom 3. Juli 2007, in dem die Höhe des monatlichen Krankenversicherungsbeitrags geregelt war.
Das Widerspruchsverfahren wurde daraufhin wieder aufgenommen und die Klägerin machte geltend, aus dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts mit dem Az. L 4 KR 99/09 gehe hervor, dass Rentnern ein Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI aus dem fiktiven Einkommen zustehe. Nach § 240 Abs. 4 SGB V sei gesetzlich ein Mindestbeitrag aus derzeit 828,33 Euro vorgeschrieben. Bei der Berechnung der Beklagten von 14,6 % aus 828,33 Euro ergebe dies einen Beitrag von 120,94 Euro. Davon sei die Hälfte (60,47 Euro) zu erstatten. Die Beklagte zahle aber nur 30,02 Euro. Der Restbetrag von 30,45 Euro sei ab Mai 2007 zu bezahlen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2012 unter eingehender Darstellung der Rechtsgrundlagen sowie der Berechnung des Beitragszuschusses zurückgewiesen.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg unter dem Az. S 1 R 436/12. Zur Begründung wurde erneut auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts mit dem Az. L 4 KR 99/09 hingewiesen. Der Beitragszuschuss sei aus dem fiktiven Einkommen und nicht aus der Rente zu berechnen.
Das SG wies die Klägerin mit 2 Schreiben darauf hin, dass nach der maßgeblichen Rechtsnorm des § 106 SGB VI der Zuschuss zur Krankenversicherung in Abhängigkeit vom Zahlbetrag der Rente geleistet werde. Soweit für die Berechnung des an die Krankenkasse zu zahlenden Beitrags gemäß § 240 SGB V anderweitige Einkünfte herangezogen würden, beeinflusse dies nicht die Berechnung des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers.
In der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2012 wies ausweislich der Niederschrift der Vorsitzende darauf hin, dass ein höherer Zuschussbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin strittig sei. Nach der hier anzuwendenden Norm des § 106 SGB VI sei der von der Beklagten gewährte Zuschuss - auch in der Höhe - gesetzeskonform. Er regte daher nachhaltig an, das Klageverfahren zu beenden.
Die Klägerin erklärte nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage, sie nehme die Klage zurück. Diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.
Die Klägerin hat sich daraufhin mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 an das Bundessozialgericht (BSG) gewandt und vorgetragen, unter wörtlicher Androhung des Präsidenten des SG "Wenn Sie den Einspruch nicht zurücknehmen, mache ich die Verhandlung kostenpflichtig" sei sie unter Druck gesetzt und so eingeschüchtert worden, dass sie den Einspruch zurückgenommen habe. Sie widerspreche ausdrücklich unter diesen Umständen ihrem Einverständnis zur Klagerücknahme. Im übrigen hat sie ihren Vortrag aus dem Klageverfahren mit dem Az. S 1 R 436/12 wiederholt mit dem Begehren, ab Mai 2007 und zukünftig die zu wenig vergüteten Zuschüsse zu erhalten (Nachzahlung ab dem 1. Juli 2012 monatlich 33,19 Euro).
Das SG hat das vom BSG an das SG weitergeleitete Schreiben der Klägerin als Anfechtung der Rücknahmeerklärung im Verfahren S 1 R 436/12 gewertet und dies der Klägerin unter dem Az. S 1 R 125/13 mitgeteilt. Die Klägerin hat daraufhin ergänzend vorgetragen, sie gehe davon aus, dass die Klagerücknahme keinen Bestand habe. Es sei bewiesen, dass der Präsident des SG sie eingeschüchtert und genötigt habe. Es sei anscheinend dem Präsidenten des SG durch Berufserfahrung ein Leichtes, Rentnern, die eine geringe Rente beziehen, einzuschüchtern, weil sie die Kosten scheuen.
In der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2013 hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Klage im Verfahren S 1 R 436/12 nicht durch Klagerücknahme erledigt und das genannte Verfahren fortzusetzen sei.
Die Klage ist mit Urteil vom 8. Oktober 2013 abgewiesen worden. Das Verfahren S 1 R 436/12 sei durch die Rücknahmeerklärung vom 11. Oktober 2012 wirksam beendet worden. Zwar sei auch im sozialgerichtlichen Verfahren die Fortsetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens denkbar. Gewichtige Gründe, wie z.B. die Erwirkung eines Urteils durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat, lägen jedoch offensichtlich nicht vor. Insoweit fehle es bereits einem entsprechenden Vortrag der Klägerin.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt Und erneut auf eine Androhung und Einschüchterung durch den Präsidenten des SG durch das bereits oben wiedergegebene Zitat hingewiesen. Im Übrigen hat sie ihren bisherigen Vortrag wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Oktober 2013, Az. S 1 R 125/13 aufzuheben und die Klage vom 11. Oktober 2012 mit dem Az. S 1 R 436/12 fortzuführen und die Beklagte zu verurteilen, den gesetzlich vorgeschriebenen monatlichen halben Satz vom Mindestbeitrag zu entrichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit vor dem SG mit dem Az. S 1 R 436/12 durch Klagerücknahme erledigt ist.
Der Senat legt den Antrag der Klägerin dahingehend aus, dass von ihr die Feststellung begehrt wird, der Rechtsstreit S 1 R 436/12 vor dem SG sei durch die Klagerücknahme nicht wirksam beendet, und der Rechtsstreit sei damit an das SG zu verweisen. In dem fortzusetzenden Verfahren S 1 R 436/12 werde dann eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung eines höheren Beitragszuschusses begehrt. Falls die Klagerücknahme unwirksam wäre, müsste der Senat dies feststellen und den Rechtsstreit zur Fortsetzung des damit noch nicht beendeten Rechtsstreits S 1 R 436/12 zwingend zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das SG verweisen. In diesem fortgesetzten Verfahren könnte die Klägerin dann (weiterhin) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines höheren Beitragszuschusses begehren. Eine Verurteilung der Beklagten durch den erkennenden Senat hierzu kommt hingegen unter keinen Umständen in Betracht. Im Falle der Unwirksamkeit der Klagerücknahme müsste erst das SG über einen etwaigen Anspruch der Klägerin entscheiden. Der Senat wäre für eine Entscheidung über die dann nach wie vor beim SG anhängige Klage nicht zuständig. Ist hingegen die Klagerücknahme wirksam, ist der angefochtene Bescheid vom 18. Dezember 2007 bestandskräftig geworden. Eine (erneute) Klage der Klägerin auf Zahlung eines höheren Beitragszuschusses ist dann mangels vorheriger (Überprüfungs)Entscheidung der Beklagten über einen derartigen Anspruch unzulässig; im übrigen besteht auch für diese Klage keine Zuständigkeit des in der Regel nur für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Sozialgerichte zuständigen Bayerischen Landessozialgerichts.
Die Klägerin hat in der Sitzung vom 11. Oktober 2012 vor dem SG unstrittig die Rücknahme der Klage erklärt, die gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Erklärung der Klagerücknahme wurde ausweislich der Niederschrift der Klägerin vorgelesen und von dieser genehmigt (vgl. § 122 SGG i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 8, 162 Abs. 1, 165 Zivilprozessordnung - ZPO).
Eine Anfechtung der Rücknahmeerklärung wegen Irrtums ist nicht möglich (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 102 Rdnr. 7c).
Ein Widerruf der Erklärung kommt, wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, nur dann in Betracht, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO bzw. § 180 SGG gegeben sind. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind offensichtlich nicht gegeben. Die Klägerin wirft dem zuständigen Richter des SG eine strafbare Nötigung in Zusammenhang mit der erfolgten Klagerücknahme vor. Sie zielt damit auf den Restitutionsgrund des § 179 SGG i.V.m. § 580 Nr. 5 ZPO ab, wonach die Restitutionsklage stattfindet, wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat.
Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass gemäß § 581 Abs. 1 Satz 1 ZPO in diesem Fall eine Restitutionsklage nur dann stattfindet, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Beide Alternativen sind hier nicht erfüllt. Auf diesen Restitutionsgrund kann sich die Klägerin somit nicht mit Erfolg berufen.
Davon abgesehen, liegt nach Auffassung des Senats auch offensichtlich keine strafbare Nötigung durch den zuständigen Richter vor. Dieser hat - der Vortrag der Klägerin wird insoweit als wahr unterstellt - der Klägerin für den Fall, dass keine Klagerücknahme erfolgt, die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angedroht. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht im Urteil, oder wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Missbräuchlichkeit liegt vor bei einer Weiterverfolgung des Begehrens trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit.
Das SG ist zu Recht von einer offensichtlich aussichtslosen Rechtsverfolgung durch die Klägerin ausgegangen. Die von der Klägerin selbst angestellten Berechnungen zur Höhe des Beitragszuschusses haben ersichtlich keine Stütze im Gesetz. Gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der zunächst maßgeblichen, vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung vom 20. April 2007 wird der monatliche Zuschuss für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in Höhe des halben Betrags geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Wie die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid überzeugend dargelegt hat, ergibt sich damit ein Anspruch auf einen anfänglichen Beitragszuschuss in Höhe von 27,19 Euro. Der anfängliche monatliche Rentenzahlbetrag der Klägerin am 1. Mai 2007 belief sich auf 391,15 Euro. Der allgemeine Beitragssatz der H. Krankenkasse betrug damals 13,9 %. Der Beitrag aus der Rente belief sich somit auf 54,37 Euro, der als Beitragszuschuss zu zahlende halbe Betrag auf 27,19 Euro.
Auch die Berechnung des Beitragszuschusses ab 1. Januar 2009 begegnet keinen Bedenken. Nach § 106 Abs. 3 SGB VI in der ab diesem Zeitpunkt gültigen Fassung (Fassung vom 20. April 2007) ist der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages zu leisten, der sich im Unterschied zum früheren Recht nunmehr aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Ab diesem Zeitpunkt ist damit der damals gültige allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15,50 % auf 14,60 % zu vermindern. Bei einem Rentenzahlbetrag 397,59 Euro ergibt sich ein Betrag von 58,05 Euro. Die Hälfte davon beläuft sich auf den von der Beklagten festgesetzten Beitragszuschuss in Höhe von 29,03 Euro.
Die von der Klägerin stets angeführte Bestimmung des § 240 Abs. 4 SGB V hat für die Errechnung des Beitragszuschusses in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Bedeutung. Darauf wurde die Klägerin auch schon vom SG im Vorfeld der mündlichen Verhandlung schriftlich hingewiesen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nur der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, der - wie das Bayerische Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14. April 2011, Az. L 4 KR 99/09, dargelegt hat -, verhindern soll, dass freiwillige Mitglieder sich zu unangemessen niedrigen Beiträgen versichern können.
Unzutreffend ist auch die Behauptung der Klägerin, das Bayerische Landessozialgericht habe in dieser Entscheidung erklärt, Rentnern stünde ein Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI "aus dem fiktiven Einkommen" zu. Derartiges lässt sich nicht einmal ansatzweise aus der genannten Entscheidung entnehmen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber vorgenommene Regelung des Beitragszuschusses bestehen ebenfalls nicht. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2001, Az. B 8 KN 2/00 R festgestellt, dass die Abhängigkeit der Höhe der Beitragszuschüsse zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegeversicherung vom Rentenzahlbetrag selbst dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verstößt, wenn infolge der Anrechnung einer Unfallrente der Rentenzahlbetrag gekürzt worden sei. Umso mehr gilt dies dann, wenn - wie bei der Klägerin - eine Unfallrente nicht angerechnet wird. In seiner Entscheidung vom 6. November 1997, Az. 12 RK 61/96, in juris Rn. 27, hat das BSG darüber hinaus ausgeführt, dass die Anhebung des Beitragszuschusses auf die Hälfte des Mindestbeitrags nicht geboten erscheine. Sie würde dazu führen, dass damit teilweise Beiträge aus rentenfremden (hier fiktiven) Einnahmen finanziert würden. Das wäre nicht mit dem Grundsatz der Abhängigkeit der Geldleistungen aus der Rentenversicherung von der Beitragsleistung vereinbar, der nicht nur für die Rente, sondern auch für den hieraus abgeleiteten Beitragszuschuss gelten müsse. Außerdem würde sie die freiwillig versicherten gegenüber den privat krankenversicherten Rentnern bevorzugen, deren Beiträge zur Krankenversicherung ebenfalls nicht einkommensbezogen berechnet würden und die den Beitragszuschuss nur entsprechend ihrer Rente und nicht gemessen an ihrer Beitragsbelastung erhielten.
Nach alledem ist der Hinweis des Vorsitzenden im Verfahren S 1 R 436/12 auf die mögliche Verhängung von Missbrauchskosten nicht zu beanstanden. Eine widerrechtliche Drohung durch den Vorsitzenden ist hierin nicht zu sehen.
Das SG hat daher zu Recht festgestellt, dass die Klage S 1 R 436/12 durch Klagerücknahme beendet ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 102 Rdnr. 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren mit ihrem Begehren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Rechtsstreit mit dem Az. S 1 R 436/12 vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) durch Klagerücknahme erledigt oder ob dieses Verfahren fortzuführen ist.
Die 1945 geborene Klägerin war seit dem 20. Dezember 2005 über ihren Ehemann als Stammversicherten bei der H. Krankenkasse, H., krankenversichert. Sie beantragte am 3. Juli 2006 Altersrente für Frauen bei der Beklagten und gab dabei an, seit Mai 2006 laufend geringfügig beschäftigt zu sein. Die Meldung zur Krankenversicherung der Rentner sei an die H. Krankenkasse, H., weitergeleitet worden. Es werde ein Zuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung beantragt, weil die Klägerin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sei.
Mit Bescheid vom 24. August 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab 1. Juli 2006 mit einem anfänglichen monatlichen Zahlbetrag von 391,15 Euro. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass die Rente zum Zeitpunkt der laufenden Zahlung nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegt. Ein Beitragszuschuss wurde nicht bezahlt.
Die H. Krankenkasse hatte mit Beginn des Rentenbezugs zum 1. Juli 2006 die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner geprüft. Diese lagen jedoch wegen fehlender Vorversicherungszeiten nicht vor. Die Klägerin blieb daher zunächst familienversichert. Im Mai 2007 gab sie gegenüber der H. Krankenkasse an, dass sie neben ihrer Rente monatliche Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 180.- Euro habe. Die H. Krankenkasse entschied daraufhin mit Bescheid vom 18. Juni 2007, dass das monatliche Einkommen die Grenze für eine beitragsfreie Familienversicherung überschreite und diese daher beendet werden müsse.
Die H. Krankenkasse erklärte weiterhin gegenüber der Klägerin, sie müsse ab 1. Mai 2007 bei ihr eine freiwillige Mitgliedschaft begründen. Mit Bescheid vom 3. Juli 2007 wurde ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 131,34 Euro festgesetzt. Hiergegen erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch. Dieser Beitrag auf eine Rente in Höhe von 391,15 Euro sei nicht nachvollziehbar. Das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 176,40 Euro sei nicht anzurechnen, da eine zweifache Belastung nicht zulässig sei. Bis zum Abschluss eines eventuellen Rechtsstreits schließe sie eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 18. Juli 2007 die Altersrente der Klägerin neu fest und bewilligte ihr ab 1. Mai 2007 einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 27,19 Euro. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2007 Widerspruch mit der Begründung, sie sei bei ihrem Ehemann familienversichert. Sie teilte der Beklagten mit, dass sie gegen die Entscheidungen der H. Krankenkasse Rechtsmittel eingelegt habe. Der Widerspruch der Klägerin ruhte daraufhin.
Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der H. Krankenkasse vom 18. Juni 2007, mit dem die Beendigung der Familienversicherung festgestellt worden war, die Klage zum SG unter dem Az. S 10 KR 319/07 (klageabweisendes Urteil vom
3. Februar 2009) und die Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (L 4 KR 98/09; die Berufung zurückweisendes Urteil vom 14. April 2011) blieben ebenso erfolglos wie der Widerspruch, die anschließende Klage zum SG (Az. S 10 KR 320/07, klageabweisendes Urteil vom 3. Februar 2009) sowie die Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (Az. L 4 KR 99/09; die Berufung zurückweisendes Urteil vom 14. April 2011) gegen den Bescheid vom 3. Juli 2007, in dem die Höhe des monatlichen Krankenversicherungsbeitrags geregelt war.
Das Widerspruchsverfahren wurde daraufhin wieder aufgenommen und die Klägerin machte geltend, aus dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts mit dem Az. L 4 KR 99/09 gehe hervor, dass Rentnern ein Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI aus dem fiktiven Einkommen zustehe. Nach § 240 Abs. 4 SGB V sei gesetzlich ein Mindestbeitrag aus derzeit 828,33 Euro vorgeschrieben. Bei der Berechnung der Beklagten von 14,6 % aus 828,33 Euro ergebe dies einen Beitrag von 120,94 Euro. Davon sei die Hälfte (60,47 Euro) zu erstatten. Die Beklagte zahle aber nur 30,02 Euro. Der Restbetrag von 30,45 Euro sei ab Mai 2007 zu bezahlen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2012 unter eingehender Darstellung der Rechtsgrundlagen sowie der Berechnung des Beitragszuschusses zurückgewiesen.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg unter dem Az. S 1 R 436/12. Zur Begründung wurde erneut auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts mit dem Az. L 4 KR 99/09 hingewiesen. Der Beitragszuschuss sei aus dem fiktiven Einkommen und nicht aus der Rente zu berechnen.
Das SG wies die Klägerin mit 2 Schreiben darauf hin, dass nach der maßgeblichen Rechtsnorm des § 106 SGB VI der Zuschuss zur Krankenversicherung in Abhängigkeit vom Zahlbetrag der Rente geleistet werde. Soweit für die Berechnung des an die Krankenkasse zu zahlenden Beitrags gemäß § 240 SGB V anderweitige Einkünfte herangezogen würden, beeinflusse dies nicht die Berechnung des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers.
In der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2012 wies ausweislich der Niederschrift der Vorsitzende darauf hin, dass ein höherer Zuschussbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin strittig sei. Nach der hier anzuwendenden Norm des § 106 SGB VI sei der von der Beklagten gewährte Zuschuss - auch in der Höhe - gesetzeskonform. Er regte daher nachhaltig an, das Klageverfahren zu beenden.
Die Klägerin erklärte nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage, sie nehme die Klage zurück. Diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.
Die Klägerin hat sich daraufhin mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 an das Bundessozialgericht (BSG) gewandt und vorgetragen, unter wörtlicher Androhung des Präsidenten des SG "Wenn Sie den Einspruch nicht zurücknehmen, mache ich die Verhandlung kostenpflichtig" sei sie unter Druck gesetzt und so eingeschüchtert worden, dass sie den Einspruch zurückgenommen habe. Sie widerspreche ausdrücklich unter diesen Umständen ihrem Einverständnis zur Klagerücknahme. Im übrigen hat sie ihren Vortrag aus dem Klageverfahren mit dem Az. S 1 R 436/12 wiederholt mit dem Begehren, ab Mai 2007 und zukünftig die zu wenig vergüteten Zuschüsse zu erhalten (Nachzahlung ab dem 1. Juli 2012 monatlich 33,19 Euro).
Das SG hat das vom BSG an das SG weitergeleitete Schreiben der Klägerin als Anfechtung der Rücknahmeerklärung im Verfahren S 1 R 436/12 gewertet und dies der Klägerin unter dem Az. S 1 R 125/13 mitgeteilt. Die Klägerin hat daraufhin ergänzend vorgetragen, sie gehe davon aus, dass die Klagerücknahme keinen Bestand habe. Es sei bewiesen, dass der Präsident des SG sie eingeschüchtert und genötigt habe. Es sei anscheinend dem Präsidenten des SG durch Berufserfahrung ein Leichtes, Rentnern, die eine geringe Rente beziehen, einzuschüchtern, weil sie die Kosten scheuen.
In der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2013 hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Klage im Verfahren S 1 R 436/12 nicht durch Klagerücknahme erledigt und das genannte Verfahren fortzusetzen sei.
Die Klage ist mit Urteil vom 8. Oktober 2013 abgewiesen worden. Das Verfahren S 1 R 436/12 sei durch die Rücknahmeerklärung vom 11. Oktober 2012 wirksam beendet worden. Zwar sei auch im sozialgerichtlichen Verfahren die Fortsetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens denkbar. Gewichtige Gründe, wie z.B. die Erwirkung eines Urteils durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat, lägen jedoch offensichtlich nicht vor. Insoweit fehle es bereits einem entsprechenden Vortrag der Klägerin.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt Und erneut auf eine Androhung und Einschüchterung durch den Präsidenten des SG durch das bereits oben wiedergegebene Zitat hingewiesen. Im Übrigen hat sie ihren bisherigen Vortrag wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Oktober 2013, Az. S 1 R 125/13 aufzuheben und die Klage vom 11. Oktober 2012 mit dem Az. S 1 R 436/12 fortzuführen und die Beklagte zu verurteilen, den gesetzlich vorgeschriebenen monatlichen halben Satz vom Mindestbeitrag zu entrichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit vor dem SG mit dem Az. S 1 R 436/12 durch Klagerücknahme erledigt ist.
Der Senat legt den Antrag der Klägerin dahingehend aus, dass von ihr die Feststellung begehrt wird, der Rechtsstreit S 1 R 436/12 vor dem SG sei durch die Klagerücknahme nicht wirksam beendet, und der Rechtsstreit sei damit an das SG zu verweisen. In dem fortzusetzenden Verfahren S 1 R 436/12 werde dann eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung eines höheren Beitragszuschusses begehrt. Falls die Klagerücknahme unwirksam wäre, müsste der Senat dies feststellen und den Rechtsstreit zur Fortsetzung des damit noch nicht beendeten Rechtsstreits S 1 R 436/12 zwingend zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das SG verweisen. In diesem fortgesetzten Verfahren könnte die Klägerin dann (weiterhin) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines höheren Beitragszuschusses begehren. Eine Verurteilung der Beklagten durch den erkennenden Senat hierzu kommt hingegen unter keinen Umständen in Betracht. Im Falle der Unwirksamkeit der Klagerücknahme müsste erst das SG über einen etwaigen Anspruch der Klägerin entscheiden. Der Senat wäre für eine Entscheidung über die dann nach wie vor beim SG anhängige Klage nicht zuständig. Ist hingegen die Klagerücknahme wirksam, ist der angefochtene Bescheid vom 18. Dezember 2007 bestandskräftig geworden. Eine (erneute) Klage der Klägerin auf Zahlung eines höheren Beitragszuschusses ist dann mangels vorheriger (Überprüfungs)Entscheidung der Beklagten über einen derartigen Anspruch unzulässig; im übrigen besteht auch für diese Klage keine Zuständigkeit des in der Regel nur für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Sozialgerichte zuständigen Bayerischen Landessozialgerichts.
Die Klägerin hat in der Sitzung vom 11. Oktober 2012 vor dem SG unstrittig die Rücknahme der Klage erklärt, die gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Erklärung der Klagerücknahme wurde ausweislich der Niederschrift der Klägerin vorgelesen und von dieser genehmigt (vgl. § 122 SGG i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 8, 162 Abs. 1, 165 Zivilprozessordnung - ZPO).
Eine Anfechtung der Rücknahmeerklärung wegen Irrtums ist nicht möglich (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 102 Rdnr. 7c).
Ein Widerruf der Erklärung kommt, wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, nur dann in Betracht, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO bzw. § 180 SGG gegeben sind. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind offensichtlich nicht gegeben. Die Klägerin wirft dem zuständigen Richter des SG eine strafbare Nötigung in Zusammenhang mit der erfolgten Klagerücknahme vor. Sie zielt damit auf den Restitutionsgrund des § 179 SGG i.V.m. § 580 Nr. 5 ZPO ab, wonach die Restitutionsklage stattfindet, wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat.
Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass gemäß § 581 Abs. 1 Satz 1 ZPO in diesem Fall eine Restitutionsklage nur dann stattfindet, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Beide Alternativen sind hier nicht erfüllt. Auf diesen Restitutionsgrund kann sich die Klägerin somit nicht mit Erfolg berufen.
Davon abgesehen, liegt nach Auffassung des Senats auch offensichtlich keine strafbare Nötigung durch den zuständigen Richter vor. Dieser hat - der Vortrag der Klägerin wird insoweit als wahr unterstellt - der Klägerin für den Fall, dass keine Klagerücknahme erfolgt, die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angedroht. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht im Urteil, oder wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Missbräuchlichkeit liegt vor bei einer Weiterverfolgung des Begehrens trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit.
Das SG ist zu Recht von einer offensichtlich aussichtslosen Rechtsverfolgung durch die Klägerin ausgegangen. Die von der Klägerin selbst angestellten Berechnungen zur Höhe des Beitragszuschusses haben ersichtlich keine Stütze im Gesetz. Gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der zunächst maßgeblichen, vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung vom 20. April 2007 wird der monatliche Zuschuss für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in Höhe des halben Betrags geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Wie die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid überzeugend dargelegt hat, ergibt sich damit ein Anspruch auf einen anfänglichen Beitragszuschuss in Höhe von 27,19 Euro. Der anfängliche monatliche Rentenzahlbetrag der Klägerin am 1. Mai 2007 belief sich auf 391,15 Euro. Der allgemeine Beitragssatz der H. Krankenkasse betrug damals 13,9 %. Der Beitrag aus der Rente belief sich somit auf 54,37 Euro, der als Beitragszuschuss zu zahlende halbe Betrag auf 27,19 Euro.
Auch die Berechnung des Beitragszuschusses ab 1. Januar 2009 begegnet keinen Bedenken. Nach § 106 Abs. 3 SGB VI in der ab diesem Zeitpunkt gültigen Fassung (Fassung vom 20. April 2007) ist der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages zu leisten, der sich im Unterschied zum früheren Recht nunmehr aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Ab diesem Zeitpunkt ist damit der damals gültige allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15,50 % auf 14,60 % zu vermindern. Bei einem Rentenzahlbetrag 397,59 Euro ergibt sich ein Betrag von 58,05 Euro. Die Hälfte davon beläuft sich auf den von der Beklagten festgesetzten Beitragszuschuss in Höhe von 29,03 Euro.
Die von der Klägerin stets angeführte Bestimmung des § 240 Abs. 4 SGB V hat für die Errechnung des Beitragszuschusses in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Bedeutung. Darauf wurde die Klägerin auch schon vom SG im Vorfeld der mündlichen Verhandlung schriftlich hingewiesen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nur der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, der - wie das Bayerische Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14. April 2011, Az. L 4 KR 99/09, dargelegt hat -, verhindern soll, dass freiwillige Mitglieder sich zu unangemessen niedrigen Beiträgen versichern können.
Unzutreffend ist auch die Behauptung der Klägerin, das Bayerische Landessozialgericht habe in dieser Entscheidung erklärt, Rentnern stünde ein Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI "aus dem fiktiven Einkommen" zu. Derartiges lässt sich nicht einmal ansatzweise aus der genannten Entscheidung entnehmen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber vorgenommene Regelung des Beitragszuschusses bestehen ebenfalls nicht. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2001, Az. B 8 KN 2/00 R festgestellt, dass die Abhängigkeit der Höhe der Beitragszuschüsse zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegeversicherung vom Rentenzahlbetrag selbst dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verstößt, wenn infolge der Anrechnung einer Unfallrente der Rentenzahlbetrag gekürzt worden sei. Umso mehr gilt dies dann, wenn - wie bei der Klägerin - eine Unfallrente nicht angerechnet wird. In seiner Entscheidung vom 6. November 1997, Az. 12 RK 61/96, in juris Rn. 27, hat das BSG darüber hinaus ausgeführt, dass die Anhebung des Beitragszuschusses auf die Hälfte des Mindestbeitrags nicht geboten erscheine. Sie würde dazu führen, dass damit teilweise Beiträge aus rentenfremden (hier fiktiven) Einnahmen finanziert würden. Das wäre nicht mit dem Grundsatz der Abhängigkeit der Geldleistungen aus der Rentenversicherung von der Beitragsleistung vereinbar, der nicht nur für die Rente, sondern auch für den hieraus abgeleiteten Beitragszuschuss gelten müsse. Außerdem würde sie die freiwillig versicherten gegenüber den privat krankenversicherten Rentnern bevorzugen, deren Beiträge zur Krankenversicherung ebenfalls nicht einkommensbezogen berechnet würden und die den Beitragszuschuss nur entsprechend ihrer Rente und nicht gemessen an ihrer Beitragsbelastung erhielten.
Nach alledem ist der Hinweis des Vorsitzenden im Verfahren S 1 R 436/12 auf die mögliche Verhängung von Missbrauchskosten nicht zu beanstanden. Eine widerrechtliche Drohung durch den Vorsitzenden ist hierin nicht zu sehen.
Das SG hat daher zu Recht festgestellt, dass die Klage S 1 R 436/12 durch Klagerücknahme beendet ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 102 Rdnr. 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren mit ihrem Begehren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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