Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 1 AL 1048/04
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 15.04.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 04.05.2004 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den bereits aufgerechneten Arbeitslosengeldbetrag wieder auszuzahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine dreiwöchige Sperrzeit wegen "Vereitelung eines Arbeitsverhältnisses" und um die Aufhebung und Rückforderung des für diese Zeit gezahlten Arbeitslosengeldes von insgesamt 492,66 Euro.
Dem 1980 geborenen, ab 14.11.2003 arbeitslosen Kläger wurde am 02.03.2004 von der Beklagten die Stelle als Mediendesigner/Webdesigner bei Firma D-Versicherung angeboten; Gehalt: ca. 2.000,00 Euro, Anforderungen: Erstellen von Webseiten und einer Homepage, Betreuung und Pflege der Seite, MS-Office-Kenntnisse, Datenverarbeitung, Design, Internet-, Intranet-Techniken, Multi-Media-Systeme, -technik, -Webdesign.
Der Kläger bewarb sich am 03.03.2004 schriftlich mit folgendem Text: "Ich habe vom Arbeitsamt eine Benachrichtigung erhalten, dass Sie eine offene Stelle für einen Medien/Webdesigner haben. Deswegen schicke ich Ihnen diese Kurzbewerbung. Bei Interesse können Sie meine ausführlichen Bewerbungsunterlagen unter http://www.xxxx/ einsehen. Bei Bedarf kann ich Ihnen auch eine herkömmliche Bewerbungsmappe zusenden. Falls Sie die Stelle schon anderweitig vergeben haben, möchte ich Sie bitten, mir eine kurze Rückmeldung zu geben."
Unter der angegebenen Internetadresse befand sich damals folgender (gekürzter) Text mit diversen Fotos des Klägers:
"Seine Bewerbungsunterlagen online anzubieten ist vielleicht keine echte Innovation, aber hat meiner Meinung nach durchaus große Vorteile. Einerseits bietet das Internet logistische Vorteile, da kein anderes Medium eine solche Verbreitung und Verfügbarkeit bietet. Zumindestens in direkter Konkurrenz zur gedruckten Bewerbungsmappe. Andererseits trennt diese Variante auch schon bei den Stellenanbietern die Spreu vom Weizen. Wenn ein Personalverantwortlicher keine Lust hat, sich meine Bewerbung online anzusehen, ist er nicht der richtige Chef für mich. Hat er nicht die technischen Möglichkeiten, sich diese Site anzusehen, dann kommt sein Unternehmen nicht als Arbeitgeber in Frage. Was nicht implizieren soll, dass ich den ganzen Tag im Internet surfen will und mir illegal MP3 Dateien herunterlade. Sie hingegen haben es ganz souverän bis hierher geschafft. Damit sind Sie schon einen großen Schritt weiter.
Ich freue mich, dass wir damit schon eine Gemeinsamkeit haben. Wir sind mit dem Umgang mit modernen Medien vertraut. Klasse. Und Sie haben wirklich Interesse an einem qualifizierten Mitarbeiter für Ihr Unternehmen, denn sonst hätten Sie ja einfach die Person zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, die eine altmodische Bewerbungsmappe eingeschickt hat und auf dem beiliegenden Foto am besten aussieht. Eine Bitte Gehen Sie mit den Daten dieser Internetseite bitte genauso sorgsam um, wie Sie es mit einer gedruckten Bewerbung tun würden. Ich habe mich bewusst gegen eine passwortgeschützte Benutzerverwaltung entschieden, um Ihnen den Zugang so leicht und ergonomisch wie möglich zu machen. Diese Site enthält viele persönliche Daten, wie Zeugnisse, Urkunden, Lebensläufe etc. Diese Daten gehören in eine ordentliche Bewerbung, aber nicht ans Schwarze Brett oder als Link in Email-Verteiler. Und jetzt will ich Sie gar nicht länger vom Wesentlichen abhalten! A. P.S. Wie ich feststellen musste, funktioniert in Opera-Browsern das Navigationsmenü nicht. Dies liegt leider an der mangelhaften Programmierung des Opera-Browsers. Ich bitte Sie deswegen um Verständnis, dass Sie sich diese Seite mit dem Internet Explorer oder Mozilla ansehen müssen."
Es folgen die persönlichen Daten, Angaben zu Berufsausbildung, Berufserfahrung und Sprachkenntnissen. Hierin heißt es unter anderem: "02/2002 - 11/2003: Selbständig mit eigener Firma für Dienstleistungen im Bereich Neue Medien (Internet/Intranet, Multimedia, 3D-Animation, digitale Druckvorstufe/EBV). 05/1999 - 01/2002: Angestellt bei der E-GmbH in LM. als Screendesigner/Programmierer im Bereich Internet und Multimedia. Auch Tätigkeiten im Bereich Film, digitalem Videoschnitt und Eventmanagement.
1. Halbjahr 1997: schulbegleitendes Praktikum bei der Agentur F. Überwiegend Tätigkeiten: Digitale Bildbearbeitung/Retusche, inhaltliche Pflege von Multimediaterminals der G-AG in LM. und digitaler Videoschnitt.
2. Halbjahr 1996: schulbegleitendes Praktikum bei H-Mikroelektronik. Hauptaufgaben PC-Service (Zusammenbau, Wartung, Reparatur, Installation)."
Zur Schulausbildung heißt es, dass er die Fachhochschulreife Fachrichtung Informationstechnik erlangt hat und im Juni 2002 staatlich geprüfter Kommunikationswirt wurde nach berufsbegleitendem Studium an der Akademie für Kommunikation LM.
Unter Profil, Persönlich, Referenzen, Unterlagen, Gehaltsvorstellungen heißt es unter anderem zunächst in größerem Fettdruck: "Auge und Ohr für Worte, die in Bildern sprechen." "Wie ich mich selber sehe. Ihre Stärken und Schwächen – das ist die gefürchtetste Frage in Vorstellungsgesprächen. Man hat Angst davor, zu wenig Stärken zu haben, oder zu gravierende Schwächen. Vor allem, wo heute viele Dinge, die mal unter der Rubrik "Stärken" aufgelistet waren, zu den Grundvoraussetzungen gehören. Bedingt durch meine gesamten bisherigen Ausbildungen habe ich Stärken, die mich tatsächlich von anderen abheben. Diese sind vor allem folgende:
1) Ich bin schnell. Egal welche Tätigkeit ich mache (HTML, Director, Bildbearbeitung), wird mir nachgesagt, dass ich schnell bin. Das beruht auf meiner Stärke Nummer
2) Ich lerne schnell. Für mich gibt es kaum Probleme, sondern nur Herausforderungen. Man kann sagen: Das kann ich nicht. Ich sage: Das habe ich noch nie gemacht. Ich habe das gottgegebene Talent, neue Dinge schnell zu erlernen. Man muss mir Sachen nur einmal erklären und ich kann mich sehr schnell auf neue Technologien und neue Software einstellen. Das führt natürlich auch dazu, dass ich schnell zu besseren Ergebnissen komme als andere Menschen. Ich bin ein Pragmatiker. Ich frage mich erst, was ich wie erreichen will und sehe dann, wie es sich mit den vorhandenen Mitteln umsetzen lässt. Ich wälze kein Handbuch und gucke, was es für interessante Funktionen gibt.
3) Ich bin flexibel. Wenn man mich am Donnerstag Nachmittag in M-Stadt anruft, weil am Freitag Abend ein Terminal, welcher in LM. steht, in N-Stadt aufgebaut werden muss, aber bis dahin noch die Software geändert werden muss, dann sage ich: Okay, mach ich. Es ist mir auch egal, dass ich seit Mittwoch in M-Stadt bin, um den Aufbau eines InfoContainers für J. zu überwachen, ich deswegen schon ungeplant übernachten musste, dann am Donnerstag Abend in die Firma fahre, von Mitternacht bis morgens um sechs eine Anwendung umprogrammiere, um dann nach N-Stadt zu fahren. Der Kunde ist MT. Und wenn niemand anders Zeit hat oder qualifiziert ist, na ja, dann nehme ich auch mal den Schraubenschlüssel in die Hand. Das bringt mich zu Stärke Nummer
4) Ich bin mir für niedere Arbeiten nicht zu fein. Ich sage damit nicht, dass es mir Spaß macht, die Aufgaben eines Messebauers zu übernehmen, aber ich bin Pragmatiker. Ich habe schon Bühnen auf- und abgebaut, obwohl das nicht meine Aufgabe ist.
5) Ich kann gut organisieren. Ob Messen, Events, Filmproduktionen – es fällt mir nicht schwer, die Fäden alle in der Hand zu halten. Dies setzt eine gute Kommunikation voraus.
Und nun die Offenbarung dessen, was keiner wissen soll: Meine Schwächen.
1) Ich hasse Fließbandarbeit. Wenn ich für eine CD-ROM 80 Seiten Katalogtext via Copy und Paste aus einem PDF in Macromedia einfügen muss, werde ich fast bekloppt dabei.
2) Ich bin ein Nachtmensch. Wenn ich könnte, ich würde bis morgens um Elf schlafen und dann von 12 bis 12 arbeiten.
3) Ich lasse mich schnell von Kollegen ablenken. Wenn im selben Büro geredet, telefoniert oder Musik gehört wird, fällt es mir manchmal schwer, einen klaren Gedanken zu fassen.
4) Ich stelle Entscheidungen von Kunden in Frage.
5) Ich laufe am liebsten in Cargohosen und T-Shirts rum. Ich habe zwei Anzüge, einer davon (der graue) ist etwas zu klein. Wie andere mich sehen. Der A ist so einer, der macht einen Eindruck, als ob er von nix Ahnung hat und den ganzen Tag nur faul rumgammelt. Das macht er bis spät in die Nacht, und am nächsten Tag ist er schon fertig. Obwohl er diese Sache noch nie gemacht hat. RL ... - Der kriegt alles irgendwie immer hin. Der ist schon fast genial. GT ... - Ich möchte euch an dieser Stelle noch mal allen danken, die dazu beigetragen haben, dass die Sache doch noch, und sogar so gut, geklappt hat. Vor allem A und RL., die in den letzten Tagen irgendwie nur 4 Stunden geschlafen haben und etwa 3000 Kilometer gefahren sind und dass ihr hier am Feiertag wart. Das ist auch bei den Kunden gut angekommen. MS. Eigentlich wollte ich ja zum Film. Ich wollte da voll mitmischen, Film, Animation, Effekte, Oskar, Promis treffen. Gut, nach dem Bund bin ich gleich bei C. gelandet, deswegen habe ich keine Medientechnik studiert. Ich habe mir gedacht: Agentur, Werbung, Meine Slogans, Plakate, Fernsehspots, ADC, Presseball, Porsche, Frauen – ich habe noch Ideale. War aber auch nichts. Keine Frau in der Agentur, keine Werbung, sondern Dienstleistung in allen Medien. Und die schönen Frauen sind alle schon vergeben. Na ja, und so ist das bis heute geblieben. Ich weiß nicht, ob ich mich wie bisher für den produktiven Bereich entscheiden soll, oder ob ich nach dem erfolgreich abgeschlossenen AKK Studium mich in die kreative/konzeptionelle Richtung orientiere. Mal sehen, was mich schneller zum Porschebesitzer macht. Leben und Arbeit kann man nicht trennen. Meine Gehaltsvorstellungen die Gehaltsvorstellung. Monatsbruttolohn: 3.875,00 Euro. Zusätzlich einen angemessenen Dienstwagen (keinen Smart oder Kompaktklasse), welcher mir natürlich auch privat uneingeschränkt zur Verfügung steht (z. B. 1 % Regelung). Wenn Sie jetzt denken, dass ist viel zu viel, dann haben Sie entweder diese Bewerbungsunterlagen noch nicht richtig gelesen oder machen sich vollkommen falsche Vorstellungen vorn mir. Hier eine kurze Erläuterung zum oben genannten Gehalt: 1) Ich bin ein professioneller Multimedia- und Webprogrammierer mit fast 6 Jahren Berufserfahrungen, 2) Zu meinem Portfolio gehören Projekte für Markt- oder sogar Weltmarktführer wie J., K., L., 3) Ich habe zwei Jahre lang von meinem bescheidenen Gehalt berufsbegleitend ein privates Studium an der Akademie für Kommunikation in LM. absolviert und dort auch meinen Abschluss als staatlich geprüfter Kommunikationswirt gemacht. Ich habe damit nachweislich eine viel höhere Qualifikation als zum Beispiel ein Mediengestalter Digital/Printmedien. 4) Zusätzlich habe ich an vielen Events für Kunden (Incentives, Konzerte, Betriebsversammlungen, Kongresse) sowie an drei professionellen Filmproduktionen mitgearbeitet. Dieses Gehalt stellt eine Verhandlungsbasis dar (dieser Satz ist fettgedruckt). Die Lebenshaltungskosten in Metropolen sind überproportional größer als auf dem Lande. Und die von mir ausgeübte Tätigkeit spielt natürlich auch eine Rolle. Denken Sie nicht, dass ich mich an die oben genannten Bedingungen festklammere. Es ist halt schwierig, bei einer allgemein und relativ öffentlich zugänglichen Bewerbung für jede Eventualität ins Detail zu gehen. Meine Vorstellungen von meinem Arbeitsplatz Meine Anforderungen an meinen Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen variieren natürlich und sind hauptsächlich von den mir geforderten Aufgaben abhängig. Ich liste deshalb nur ein paar sehr allgemeine Dinge auf: Ich will solange arbeiten, wie ich es für richtig halte. Wenn es mal spät abends wird, sollte das möglich sein. Allgemein wünsche ich mir Vorgesetzte, die nicht auf die Uhr, sondern auf meine Arbeit gucken. Ich habe bisher jede realistische Deadline eingehalten. Flexible Arbeitszeiten sind modern. Ich will mir nicht mein Arbeitsgerät, den PC mit jemandem teilen müssen. 30 Tage Urlaub pro Jahr. Aber die habe ich bisher noch nie verbraucht. Kostenlose Getränke (Kaffee und alkoholfreie Getränke). Kostenlose Süßigkeiten."
Die D-Versicherung teilte der Beklagten mit, fachlich sei der Kläger für die angebotene Tätigkeit geeignet, aber die Art seiner Bewerbung und seine Vorstellungen hätten dazu geführt, ihn von vornherein abzulehnen.
Zu einer möglichen Sperrzeit angehört, gab der Kläger an, er habe sich am 03.03.2004 schriftlich unter Hinweis auf seine im Internet frei zugänglichen Bewerbungsunterlagen auf die Stelle als Webdesigner beworben und eine Absage ohne Begründung erhalten. Wenn die Firma gegenüber dem Arbeitsamt, wie er von der Sachbearbeiterin erfahren habe, seine Gehaltsvorstellungen und den Wunsch nach einem Firmenwagen als unangemessen angesehen habe, habe die Firma überlesen, dass es sich um eine Verhandlungsbasis handle. Andere Firmen hätten insoweit per Email Verhandlungen mit ihm aufgenommen. Die Firma habe ihn abgelehnt ohne Einladung zu einem Vorstellungsgespräch und habe nicht das Angebot genutzt eine individuelle Bewerbungsmappe zu schicken, so dass es nicht seine Schuld sei, dass kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Auch habe er auf der Webseite mitgeteilt, dass die Gehaltshöhe auch von der Region abhängig sei (Miethöhe, Höhe der Lebenshaltungskosten in Metropolen). Da er bei Verwandten seiner Freundin hätte wohnen können, wäre er bereit gewesen, das Gehalt der Firma D. zu akzeptieren. Da die Internetbewerbung von vielen Firmen gelesen werde, auch in Metropolen, habe er dort eine höhere Gehaltshöhe angeben müssen. Mit der Internetbewerbung habe er gehofft, gegenüber Mitbewerbern mehr Aufmerksamkeit zu erzielen, was ihm bisher hervorragend gelungen sei. Er zählte diverse Firmen auf, denen die Bewerbung gefallen habe und die ihn deshalb zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen hätten und fügte Belege bei. Er habe seine Bewerbungsunterlagen nach bestem Wissen formuliert und halte deshalb eine Sperrzeit für ungerechtfertigt.
Mit Bescheid vom 15.04.2004 setzte die Beklagte eine Sperrzeit vom 09.03.2004 bis 29.03.2004 fest mit der Begründung, durch die Art der Bewerbung und durch die von ihm angegebenen Vorstellungen habe er das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses bei Firma D-Versicherung vereitelt. Die Arbeitslosengeldbewilligung sei für diese Zeit aufzuheben. Gemäß §§ 48 SGB X, 330 SGB III und gemäß § 50 SGB X sei der für die drei Wochen gezahlte Arbeitslosengeldbetrag von 492,66 Euro von ihm zu erstatten. Des Weiteren wurde Aufrechnung erklärt.
Der Kläger erhob Widerspruch am 26.04.2004, in dem er sein Vorbringen wiederholte und ergänzend mitteilte, für die Tätigkeit als Webdesigner sei ihm von der Arbeitsagentur LM. genau die Form der Bewerbung empfohlen worden, die er praktiziert habe, nämlich eine Kurzbewerbung unter Hinweis auf seine Webseite.
Die Beklagte erteilte ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 04.05.2004 mit der Begründung, nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches SGB III – trete eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten habe oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindere, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung). Der Arbeitslose habe die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder seinem Verantwortungsbereich lägen. Dieser Tatbestand sei hier erfüllt. Der Kläger habe die ihm angebotene Beschäftigung zwar nicht ausdrücklich abgelehnt, aber durch sein Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt, obwohl er mit Schreiben vom 02.03.2004 über die Rechtsfolgen belehrt worden sei. Hierfür habe er keinen wichtigen Grund. Die Art, wie er sich um die angebotene Beschäftigung beworben habe, sei bei dem Arbeitgeber auf äußerste Ablehnung gestoßen. Er habe aus der Bewerbung mangelndes Interesse des Klägers an der angebotenen Tätigkeit entnommen und habe auf dessen Kurzbewerbung vom 03.03.2004 verwiesen. Diese Kurzbewerbung unter Hinweis auf die Internetseite entspreche aus der Sicht der Beklagten auch heute im Zeitalter modernster Technik nicht dem Stil einer ernst gemeinten Bewerbung. Endgültiger Grund für eine Absage sei dann auch gewesen, so der Arbeitgeber, dass der Kläger nur Forderungen an den Arbeitgeber gestellt habe. Zur Überzeugung der Beklagten habe der Kläger mit der Form seiner Bewerbung, mit seinen Gehaltsvorstellungen, insbesondere aber mit seinen Ausführungen, wie er sich seinen Arbeitsplatz vorstelle (z. B. "Ich will solange arbeiten, wie ich es für richtig halte. Allgemein wünsche ich mir Vorgesetzte, die nicht auf die Uhr, sondern auf meine Arbeit gucken. Ich will mir nicht mein Arbeitsgerät, den PC mit jemandem teilen müssen. So etwas funktioniert nicht, das hat es nie, das wird es nie." oder "Kostenlose Getränke und Süßigkeiten") das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert. Es sei dem Kläger auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Gründe zuzumuten gewesen, das Beschäftigungsangebot anzunehmen, die angebotene Tätigkeit habe der Qualifikation des Klägers und die Entlohnung den tariflichen Bedingungen entsprochen. Die Dauer einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung betrage nach § 144 Abs. 4 SGB III drei Wochen im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit nach der Entstehung des Anspruchs. Die Dauer des Leistungsanspruchs mindere sich gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III um die Dauer einer Sperrzeit, also um 21 Tage. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III sei die Arbeitslosengeldbewilligung rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, weil der Kläger gewusst oder grob fahrlässig nicht gewusst habe, dass der Leistungsanspruch Kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Aufgrund der Rechtsfolgenbelehrung, die ihm mit dem Arbeitsangebot erteilt worden sei, habe der Kläger wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass eine wesentliche Änderung dadurch eingetreten sei, dass der Anspruch auf Leistungen wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhe. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei daher vom 09.03.2004 bis 29.03.2004 aufzuheben gewesen. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Danach seien bereits gezahlte Leistungen zu erstatten. Die Höhe der Forderung von 492,66 Euro errechne sich aus den Zahlungen im streitigen Zeitraum vom 09. bis 29.03.2004 (Arbeitslosengeld für 21 Tage in Höhe von 23,46 Euro).
Der Kläger hat am 25.05.2004 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 15.04.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 04.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den bereits aufgerechneten Arbeitslosengeldbetrag wieder auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt ihrer Leistungsakte.
Die Leistungsakte der Beklagten wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Gericht hat den Kläger persönlich gehört. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Akte und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach erfolglosem Vorverfahren erhoben (§§ 78, 87 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben, denn entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Sperrzeit nicht eingetreten. Soweit bereits eine Aufrechnung erfolgt ist, ist das einbehaltene Arbeitslosengeld wieder auszuzahlen.
Gemäß § 144 SGB III in der 2004 geltenden Fassung tritt gemäß dessen Abs. 1 eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung) ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der Arbeitslose hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Nach Abs. 4 Nr. 1 c beträgt die Sperrzeit im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit nach Entstehung des Anspruchs drei Wochen.
Nichtannahme einer (ordnungsgemäß) angebotenen Beschäftigung bzw. Verhinderung des Zustandekommens eines Vorstellungsgespräches kann ausdrücklich oder konkludent geschehen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger weder das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses noch eines Vorstellungsgespräches durch die Form und den Inhalt des Bewerbungsschreibens in der Weise verhindert, dass dies einer Arbeitsablehnung gleichgestellt werden könnte. Dem Bewerbungsschreiben selbst, aber auch der Homepage des Klägers, auf die er in dem Bewerbungsschreiben verwiesen hat, kann nicht die eindeutige Tendenz entnommen werden, der Kläger habe es mit der Art der gewählten Bewerbungsform darauf angelegt, die ihm angebotene Arbeitsstelle nicht zu bekommen. Aber nur in einem solchen Fall wäre eine Sperrzeit gerechtfertigt (vgl. Urteil des BSG vom 09.12.2003 B 7 AL 106/02 R und Beschluss des BSG vom 27.04.2004 B 11 AL 43/04 B).
Was zunächst die Form der Bewerbung (Kurzbewerbung mit Verweis auf die Homepage) anbelangt, erscheint der Kammer diese Art der Bewerbung um eine Stelle als Mediendesigner/Webdesigner durchaus sinnvoll und angemessen, denn bereits durch diese Form der Bewerbung kann der Bewerber Fähigkeiten des Webdesign veranschaulichen und bereits aufgrund der Homepage des sich so Bewerbenden kann ein potentieller Arbeitgeber sich ein Bild davon machen, ob der Bewerber die für die Tätigkeit als Mediendesigner/Webdesigner erforderlichen Fertigkeiten und kreativen Fähigkeiten, die für diese Tätigkeit in der Regel auch von Nöten sind, besitzt. Daher hält die Kammer die Angabe des Klägers auch für glaubhaft und plausibel, von der Arbeitsagentur LM. sei ihm gerade diese Form der Bewerbung um eine Tätigkeit als Webdesigner empfohlen worden.
Darüber hinaus vermittelt die Bewerbung auf der Homepage ein umfassendes Bild sowohl der Persönlichkeit, der Ausbildung, der Fähigkeiten und Fertigkeiten des Klägers, als auch seiner Vorstellungen von einem künftigen Arbeitsplatz. Die Bewerbung ist höflich, sachlich, systematisch und abgesehen von wenigen Tippfehlern fehlerfrei formuliert. Sie enthält alle für den potentiellen Arbeitgeber wichtigen Informationen. Keineswegs ist davon auszugehen, dass jeder Arbeitgeber aufgrund dieses Bewerbungsschreibens allein wegen seiner Form, die sicherlich teilweise provokativ ist, die Bewerbung von vorneherein als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemeint behandelt hätte. Weder der Inhalt noch die Form der Bewerbung ist abschreckend oder widersprüchlich, so dass der Bewerber schon allein wegen der Bewerbung aus der Auswahl für Arbeitgeber grundsätzlich ausscheiden müsste (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.12.2003 a.a.O.). Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger vorgetragen und nachgewiesen hat, dass diverse Arbeitgeber ihn aufgrund seiner Online-Bewerbung zu Bewerbungsgesprächen eingeladen haben.
Dass die Firma D-Versicherung die Bewerbung des Klägers als nicht ernst gemeint und unbrauchbar beurteilt und dieser allein wegen ihrer Form nicht näher getreten ist, kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Da hier weder auszuschließen ist, sondern sogar durch vorgelegte Referenzen vom Kläger nachgewiesen ist, dass andere Arbeitgeber aufgrund dieser Bewerbung mit dem Kläger Kontakt aufgenommen haben und ihn zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen haben, können bei einer so allgemein gehaltenen und in dieser Form vorgelegten Bewerbung nicht allein die Vorstellungen eines einzelnen Arbeitgebers, wie eine Bewerbung auszusehen hätte, Maßstab dafür sein, ob eine Sperrzeit eintritt.
Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass in vielen Branchen und Berufszweigen üblicherweise Bewerbungen bestimmte formale Mindestkriterien erfüllen müssen, um von potentiellen Arbeitgebern überhaupt in den Kreis der möglichen Stellenanwärter einbezogen zu werden. Dies gilt jedoch nicht pauschal und kann nicht auf jeden Berufszweig und auf jede angebotene Stelle übertragen werden. Wie bereits erwähnt, ist eine Kurzbewerbung mit ausführlicher Bewerbung auf der Homepage und Angebot der speziellen Bewerbungsunterlagen in schriftlicher Form für die Tätigkeit als Mediendesigner und Webdesigner durchaus angemessen. Bei einer solchen Bewerbung muss dann aber auch berücksichtigt werden, dass eine Online-Bewerbung nicht speziell auf jeden Arbeitgeber individuell zugeschnitten ist. Der Individualisierung der Vorstellungen dient ja gerade auch das Vorstellungsgespräch.
Soweit die Beklagte bemängelt, den Arbeitgeber Firma D-Versicherung hätten insbesondere die Gehaltsvorstellungen des Klägers und seine Vorstellungen von seinem Arbeitsplatz vom Angebot eines Vorstellungsgespräches abgehalten, ist anzumerken, dass in einer Marktwirtschaft wie der unsrigen es auch jedem Arbeitnehmer unbenommen ist, seine Gehaltsvorstellungen zu äußern. Dabei hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass seine Gehaltsvorstellungen eine Verhandlungsbasis darstellen. Dies ist auch jedem Arbeitgeber erkennbar. - Soweit die Beklagte bemängelt, der Kläger habe angegeben, er wünsche sich einen Arbeitsplatz, wo der Arbeitgeber nicht auf die Uhr sehe und wo kostenlose Getränke und Süßigkeiten zur Verfügung gestellt werden, kann ersteres bereits deshalb nicht als abschreckend wirken, weil der Kläger sich gerade als besonders flexibler mitdenkender, zunehmend in der Wirtschaft geforderter "Arbeitsplatzunternehmer" darstellt. Der Wunsch auf einen allein zu nutzenden PC wird arbeitstechnisch und funktionell, also durchaus sachlich, begründet. Was den Hinweis auf kostenlose Getränke und Süßigkeiten anbelangt, handelt es sich um eine Nebensächlichkeit, die durchaus provokativ und Aufmerksamkeit heischend gesehen werden kann. Da aber gerade Webdesign den Firmen auch dazu dienen soll, unter den Konkurrenten Aufmerksamkeit zu erzielen, hat der Kläger gerade auch durch diese Form der Bewerbung bereits erkennen lassen, dass er in der Lage ist, durch eine Homepage erhöhte Aufmerksamkeit zu erreichen. Im Übrigen sei angemerkt, dass in der Werbe- und EDV-Branche kostenlose alkoholfreie Getränke und Süßigkeiten durchaus gängiger Praxis entsprechen, wie der Vorsitzenden gerichtsbekannt ist durch viele bei solchen Firmen durchgeführten arbeitsrechtlichen Schulungen.
Wie eine Bewerbung auszusehen hat wird nicht nur nach Berufszweigen, sondern selbst innerhalb einer Branche durchaus unterschiedlich gesehen. Es kann nach dem ausgeführten nicht davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung wie die des Klägers durchgehend von Arbeitgebern negativ bewertet wird. Es kann nicht richtig sein, dass je nach dem Geschmack des Arbeitgebers, wie eine Bewerbung auszusehen habe, dem Bewerber das Risiko einer Sperrzeit auferlegt wird, sofern die Bewerbung sich noch im Rahmen dessen hält, was von vielen Arbeitgebern als für diese Tätigkeit akzeptable Bewerbung angesehen wird. Da hier der Kläger nachgewiesen hat, dass etliche andere Arbeitgeber aufgrund dieser Bewerbung Kontakt zu ihm aufgenommen haben, hat der Kläger im Sinne der Sperrzeitregelung die Anbahnung eines Beschäftigungsverhält¬nisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, nicht durch sein Verhalten verhindert, denn der Kläger hat es mit der Art seiner Bewerbungsform nicht darauf angelegt, die ihm angebotene Arbeitsstelle nicht zu bekommen.
Damit steht fest, dass eine Sperrzeit nicht eingetreten ist. Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X nicht erfüllt, denn bei der vom Kläger gewählten Form der Bewerbung musste er weder wissen noch konnte er leicht erkennen, dass diese Form der Bewerbung – aus den oben ausgeführten Gründen – möglicherweise zu einer Sperrzeit hätte führen können. Das gilt umso mehr, als ihm die Form der Bewerbung (Kurzbewerbung unter Hinweis auf ausführliche Bewerbung auf der Homepage) nach seinen glaubhaften Angaben von der Arbeitsagentur LM. sogar empfohlen worden war.
Nach allem hatte die Klage Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Beklagte wird verurteilt, den bereits aufgerechneten Arbeitslosengeldbetrag wieder auszuzahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine dreiwöchige Sperrzeit wegen "Vereitelung eines Arbeitsverhältnisses" und um die Aufhebung und Rückforderung des für diese Zeit gezahlten Arbeitslosengeldes von insgesamt 492,66 Euro.
Dem 1980 geborenen, ab 14.11.2003 arbeitslosen Kläger wurde am 02.03.2004 von der Beklagten die Stelle als Mediendesigner/Webdesigner bei Firma D-Versicherung angeboten; Gehalt: ca. 2.000,00 Euro, Anforderungen: Erstellen von Webseiten und einer Homepage, Betreuung und Pflege der Seite, MS-Office-Kenntnisse, Datenverarbeitung, Design, Internet-, Intranet-Techniken, Multi-Media-Systeme, -technik, -Webdesign.
Der Kläger bewarb sich am 03.03.2004 schriftlich mit folgendem Text: "Ich habe vom Arbeitsamt eine Benachrichtigung erhalten, dass Sie eine offene Stelle für einen Medien/Webdesigner haben. Deswegen schicke ich Ihnen diese Kurzbewerbung. Bei Interesse können Sie meine ausführlichen Bewerbungsunterlagen unter http://www.xxxx/ einsehen. Bei Bedarf kann ich Ihnen auch eine herkömmliche Bewerbungsmappe zusenden. Falls Sie die Stelle schon anderweitig vergeben haben, möchte ich Sie bitten, mir eine kurze Rückmeldung zu geben."
Unter der angegebenen Internetadresse befand sich damals folgender (gekürzter) Text mit diversen Fotos des Klägers:
"Seine Bewerbungsunterlagen online anzubieten ist vielleicht keine echte Innovation, aber hat meiner Meinung nach durchaus große Vorteile. Einerseits bietet das Internet logistische Vorteile, da kein anderes Medium eine solche Verbreitung und Verfügbarkeit bietet. Zumindestens in direkter Konkurrenz zur gedruckten Bewerbungsmappe. Andererseits trennt diese Variante auch schon bei den Stellenanbietern die Spreu vom Weizen. Wenn ein Personalverantwortlicher keine Lust hat, sich meine Bewerbung online anzusehen, ist er nicht der richtige Chef für mich. Hat er nicht die technischen Möglichkeiten, sich diese Site anzusehen, dann kommt sein Unternehmen nicht als Arbeitgeber in Frage. Was nicht implizieren soll, dass ich den ganzen Tag im Internet surfen will und mir illegal MP3 Dateien herunterlade. Sie hingegen haben es ganz souverän bis hierher geschafft. Damit sind Sie schon einen großen Schritt weiter.
Ich freue mich, dass wir damit schon eine Gemeinsamkeit haben. Wir sind mit dem Umgang mit modernen Medien vertraut. Klasse. Und Sie haben wirklich Interesse an einem qualifizierten Mitarbeiter für Ihr Unternehmen, denn sonst hätten Sie ja einfach die Person zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, die eine altmodische Bewerbungsmappe eingeschickt hat und auf dem beiliegenden Foto am besten aussieht. Eine Bitte Gehen Sie mit den Daten dieser Internetseite bitte genauso sorgsam um, wie Sie es mit einer gedruckten Bewerbung tun würden. Ich habe mich bewusst gegen eine passwortgeschützte Benutzerverwaltung entschieden, um Ihnen den Zugang so leicht und ergonomisch wie möglich zu machen. Diese Site enthält viele persönliche Daten, wie Zeugnisse, Urkunden, Lebensläufe etc. Diese Daten gehören in eine ordentliche Bewerbung, aber nicht ans Schwarze Brett oder als Link in Email-Verteiler. Und jetzt will ich Sie gar nicht länger vom Wesentlichen abhalten! A. P.S. Wie ich feststellen musste, funktioniert in Opera-Browsern das Navigationsmenü nicht. Dies liegt leider an der mangelhaften Programmierung des Opera-Browsers. Ich bitte Sie deswegen um Verständnis, dass Sie sich diese Seite mit dem Internet Explorer oder Mozilla ansehen müssen."
Es folgen die persönlichen Daten, Angaben zu Berufsausbildung, Berufserfahrung und Sprachkenntnissen. Hierin heißt es unter anderem: "02/2002 - 11/2003: Selbständig mit eigener Firma für Dienstleistungen im Bereich Neue Medien (Internet/Intranet, Multimedia, 3D-Animation, digitale Druckvorstufe/EBV). 05/1999 - 01/2002: Angestellt bei der E-GmbH in LM. als Screendesigner/Programmierer im Bereich Internet und Multimedia. Auch Tätigkeiten im Bereich Film, digitalem Videoschnitt und Eventmanagement.
1. Halbjahr 1997: schulbegleitendes Praktikum bei der Agentur F. Überwiegend Tätigkeiten: Digitale Bildbearbeitung/Retusche, inhaltliche Pflege von Multimediaterminals der G-AG in LM. und digitaler Videoschnitt.
2. Halbjahr 1996: schulbegleitendes Praktikum bei H-Mikroelektronik. Hauptaufgaben PC-Service (Zusammenbau, Wartung, Reparatur, Installation)."
Zur Schulausbildung heißt es, dass er die Fachhochschulreife Fachrichtung Informationstechnik erlangt hat und im Juni 2002 staatlich geprüfter Kommunikationswirt wurde nach berufsbegleitendem Studium an der Akademie für Kommunikation LM.
Unter Profil, Persönlich, Referenzen, Unterlagen, Gehaltsvorstellungen heißt es unter anderem zunächst in größerem Fettdruck: "Auge und Ohr für Worte, die in Bildern sprechen." "Wie ich mich selber sehe. Ihre Stärken und Schwächen – das ist die gefürchtetste Frage in Vorstellungsgesprächen. Man hat Angst davor, zu wenig Stärken zu haben, oder zu gravierende Schwächen. Vor allem, wo heute viele Dinge, die mal unter der Rubrik "Stärken" aufgelistet waren, zu den Grundvoraussetzungen gehören. Bedingt durch meine gesamten bisherigen Ausbildungen habe ich Stärken, die mich tatsächlich von anderen abheben. Diese sind vor allem folgende:
1) Ich bin schnell. Egal welche Tätigkeit ich mache (HTML, Director, Bildbearbeitung), wird mir nachgesagt, dass ich schnell bin. Das beruht auf meiner Stärke Nummer
2) Ich lerne schnell. Für mich gibt es kaum Probleme, sondern nur Herausforderungen. Man kann sagen: Das kann ich nicht. Ich sage: Das habe ich noch nie gemacht. Ich habe das gottgegebene Talent, neue Dinge schnell zu erlernen. Man muss mir Sachen nur einmal erklären und ich kann mich sehr schnell auf neue Technologien und neue Software einstellen. Das führt natürlich auch dazu, dass ich schnell zu besseren Ergebnissen komme als andere Menschen. Ich bin ein Pragmatiker. Ich frage mich erst, was ich wie erreichen will und sehe dann, wie es sich mit den vorhandenen Mitteln umsetzen lässt. Ich wälze kein Handbuch und gucke, was es für interessante Funktionen gibt.
3) Ich bin flexibel. Wenn man mich am Donnerstag Nachmittag in M-Stadt anruft, weil am Freitag Abend ein Terminal, welcher in LM. steht, in N-Stadt aufgebaut werden muss, aber bis dahin noch die Software geändert werden muss, dann sage ich: Okay, mach ich. Es ist mir auch egal, dass ich seit Mittwoch in M-Stadt bin, um den Aufbau eines InfoContainers für J. zu überwachen, ich deswegen schon ungeplant übernachten musste, dann am Donnerstag Abend in die Firma fahre, von Mitternacht bis morgens um sechs eine Anwendung umprogrammiere, um dann nach N-Stadt zu fahren. Der Kunde ist MT. Und wenn niemand anders Zeit hat oder qualifiziert ist, na ja, dann nehme ich auch mal den Schraubenschlüssel in die Hand. Das bringt mich zu Stärke Nummer
4) Ich bin mir für niedere Arbeiten nicht zu fein. Ich sage damit nicht, dass es mir Spaß macht, die Aufgaben eines Messebauers zu übernehmen, aber ich bin Pragmatiker. Ich habe schon Bühnen auf- und abgebaut, obwohl das nicht meine Aufgabe ist.
5) Ich kann gut organisieren. Ob Messen, Events, Filmproduktionen – es fällt mir nicht schwer, die Fäden alle in der Hand zu halten. Dies setzt eine gute Kommunikation voraus.
Und nun die Offenbarung dessen, was keiner wissen soll: Meine Schwächen.
1) Ich hasse Fließbandarbeit. Wenn ich für eine CD-ROM 80 Seiten Katalogtext via Copy und Paste aus einem PDF in Macromedia einfügen muss, werde ich fast bekloppt dabei.
2) Ich bin ein Nachtmensch. Wenn ich könnte, ich würde bis morgens um Elf schlafen und dann von 12 bis 12 arbeiten.
3) Ich lasse mich schnell von Kollegen ablenken. Wenn im selben Büro geredet, telefoniert oder Musik gehört wird, fällt es mir manchmal schwer, einen klaren Gedanken zu fassen.
4) Ich stelle Entscheidungen von Kunden in Frage.
5) Ich laufe am liebsten in Cargohosen und T-Shirts rum. Ich habe zwei Anzüge, einer davon (der graue) ist etwas zu klein. Wie andere mich sehen. Der A ist so einer, der macht einen Eindruck, als ob er von nix Ahnung hat und den ganzen Tag nur faul rumgammelt. Das macht er bis spät in die Nacht, und am nächsten Tag ist er schon fertig. Obwohl er diese Sache noch nie gemacht hat. RL ... - Der kriegt alles irgendwie immer hin. Der ist schon fast genial. GT ... - Ich möchte euch an dieser Stelle noch mal allen danken, die dazu beigetragen haben, dass die Sache doch noch, und sogar so gut, geklappt hat. Vor allem A und RL., die in den letzten Tagen irgendwie nur 4 Stunden geschlafen haben und etwa 3000 Kilometer gefahren sind und dass ihr hier am Feiertag wart. Das ist auch bei den Kunden gut angekommen. MS. Eigentlich wollte ich ja zum Film. Ich wollte da voll mitmischen, Film, Animation, Effekte, Oskar, Promis treffen. Gut, nach dem Bund bin ich gleich bei C. gelandet, deswegen habe ich keine Medientechnik studiert. Ich habe mir gedacht: Agentur, Werbung, Meine Slogans, Plakate, Fernsehspots, ADC, Presseball, Porsche, Frauen – ich habe noch Ideale. War aber auch nichts. Keine Frau in der Agentur, keine Werbung, sondern Dienstleistung in allen Medien. Und die schönen Frauen sind alle schon vergeben. Na ja, und so ist das bis heute geblieben. Ich weiß nicht, ob ich mich wie bisher für den produktiven Bereich entscheiden soll, oder ob ich nach dem erfolgreich abgeschlossenen AKK Studium mich in die kreative/konzeptionelle Richtung orientiere. Mal sehen, was mich schneller zum Porschebesitzer macht. Leben und Arbeit kann man nicht trennen. Meine Gehaltsvorstellungen die Gehaltsvorstellung. Monatsbruttolohn: 3.875,00 Euro. Zusätzlich einen angemessenen Dienstwagen (keinen Smart oder Kompaktklasse), welcher mir natürlich auch privat uneingeschränkt zur Verfügung steht (z. B. 1 % Regelung). Wenn Sie jetzt denken, dass ist viel zu viel, dann haben Sie entweder diese Bewerbungsunterlagen noch nicht richtig gelesen oder machen sich vollkommen falsche Vorstellungen vorn mir. Hier eine kurze Erläuterung zum oben genannten Gehalt: 1) Ich bin ein professioneller Multimedia- und Webprogrammierer mit fast 6 Jahren Berufserfahrungen, 2) Zu meinem Portfolio gehören Projekte für Markt- oder sogar Weltmarktführer wie J., K., L., 3) Ich habe zwei Jahre lang von meinem bescheidenen Gehalt berufsbegleitend ein privates Studium an der Akademie für Kommunikation in LM. absolviert und dort auch meinen Abschluss als staatlich geprüfter Kommunikationswirt gemacht. Ich habe damit nachweislich eine viel höhere Qualifikation als zum Beispiel ein Mediengestalter Digital/Printmedien. 4) Zusätzlich habe ich an vielen Events für Kunden (Incentives, Konzerte, Betriebsversammlungen, Kongresse) sowie an drei professionellen Filmproduktionen mitgearbeitet. Dieses Gehalt stellt eine Verhandlungsbasis dar (dieser Satz ist fettgedruckt). Die Lebenshaltungskosten in Metropolen sind überproportional größer als auf dem Lande. Und die von mir ausgeübte Tätigkeit spielt natürlich auch eine Rolle. Denken Sie nicht, dass ich mich an die oben genannten Bedingungen festklammere. Es ist halt schwierig, bei einer allgemein und relativ öffentlich zugänglichen Bewerbung für jede Eventualität ins Detail zu gehen. Meine Vorstellungen von meinem Arbeitsplatz Meine Anforderungen an meinen Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen variieren natürlich und sind hauptsächlich von den mir geforderten Aufgaben abhängig. Ich liste deshalb nur ein paar sehr allgemeine Dinge auf: Ich will solange arbeiten, wie ich es für richtig halte. Wenn es mal spät abends wird, sollte das möglich sein. Allgemein wünsche ich mir Vorgesetzte, die nicht auf die Uhr, sondern auf meine Arbeit gucken. Ich habe bisher jede realistische Deadline eingehalten. Flexible Arbeitszeiten sind modern. Ich will mir nicht mein Arbeitsgerät, den PC mit jemandem teilen müssen. 30 Tage Urlaub pro Jahr. Aber die habe ich bisher noch nie verbraucht. Kostenlose Getränke (Kaffee und alkoholfreie Getränke). Kostenlose Süßigkeiten."
Die D-Versicherung teilte der Beklagten mit, fachlich sei der Kläger für die angebotene Tätigkeit geeignet, aber die Art seiner Bewerbung und seine Vorstellungen hätten dazu geführt, ihn von vornherein abzulehnen.
Zu einer möglichen Sperrzeit angehört, gab der Kläger an, er habe sich am 03.03.2004 schriftlich unter Hinweis auf seine im Internet frei zugänglichen Bewerbungsunterlagen auf die Stelle als Webdesigner beworben und eine Absage ohne Begründung erhalten. Wenn die Firma gegenüber dem Arbeitsamt, wie er von der Sachbearbeiterin erfahren habe, seine Gehaltsvorstellungen und den Wunsch nach einem Firmenwagen als unangemessen angesehen habe, habe die Firma überlesen, dass es sich um eine Verhandlungsbasis handle. Andere Firmen hätten insoweit per Email Verhandlungen mit ihm aufgenommen. Die Firma habe ihn abgelehnt ohne Einladung zu einem Vorstellungsgespräch und habe nicht das Angebot genutzt eine individuelle Bewerbungsmappe zu schicken, so dass es nicht seine Schuld sei, dass kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Auch habe er auf der Webseite mitgeteilt, dass die Gehaltshöhe auch von der Region abhängig sei (Miethöhe, Höhe der Lebenshaltungskosten in Metropolen). Da er bei Verwandten seiner Freundin hätte wohnen können, wäre er bereit gewesen, das Gehalt der Firma D. zu akzeptieren. Da die Internetbewerbung von vielen Firmen gelesen werde, auch in Metropolen, habe er dort eine höhere Gehaltshöhe angeben müssen. Mit der Internetbewerbung habe er gehofft, gegenüber Mitbewerbern mehr Aufmerksamkeit zu erzielen, was ihm bisher hervorragend gelungen sei. Er zählte diverse Firmen auf, denen die Bewerbung gefallen habe und die ihn deshalb zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen hätten und fügte Belege bei. Er habe seine Bewerbungsunterlagen nach bestem Wissen formuliert und halte deshalb eine Sperrzeit für ungerechtfertigt.
Mit Bescheid vom 15.04.2004 setzte die Beklagte eine Sperrzeit vom 09.03.2004 bis 29.03.2004 fest mit der Begründung, durch die Art der Bewerbung und durch die von ihm angegebenen Vorstellungen habe er das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses bei Firma D-Versicherung vereitelt. Die Arbeitslosengeldbewilligung sei für diese Zeit aufzuheben. Gemäß §§ 48 SGB X, 330 SGB III und gemäß § 50 SGB X sei der für die drei Wochen gezahlte Arbeitslosengeldbetrag von 492,66 Euro von ihm zu erstatten. Des Weiteren wurde Aufrechnung erklärt.
Der Kläger erhob Widerspruch am 26.04.2004, in dem er sein Vorbringen wiederholte und ergänzend mitteilte, für die Tätigkeit als Webdesigner sei ihm von der Arbeitsagentur LM. genau die Form der Bewerbung empfohlen worden, die er praktiziert habe, nämlich eine Kurzbewerbung unter Hinweis auf seine Webseite.
Die Beklagte erteilte ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 04.05.2004 mit der Begründung, nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches SGB III – trete eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten habe oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindere, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung). Der Arbeitslose habe die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder seinem Verantwortungsbereich lägen. Dieser Tatbestand sei hier erfüllt. Der Kläger habe die ihm angebotene Beschäftigung zwar nicht ausdrücklich abgelehnt, aber durch sein Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt, obwohl er mit Schreiben vom 02.03.2004 über die Rechtsfolgen belehrt worden sei. Hierfür habe er keinen wichtigen Grund. Die Art, wie er sich um die angebotene Beschäftigung beworben habe, sei bei dem Arbeitgeber auf äußerste Ablehnung gestoßen. Er habe aus der Bewerbung mangelndes Interesse des Klägers an der angebotenen Tätigkeit entnommen und habe auf dessen Kurzbewerbung vom 03.03.2004 verwiesen. Diese Kurzbewerbung unter Hinweis auf die Internetseite entspreche aus der Sicht der Beklagten auch heute im Zeitalter modernster Technik nicht dem Stil einer ernst gemeinten Bewerbung. Endgültiger Grund für eine Absage sei dann auch gewesen, so der Arbeitgeber, dass der Kläger nur Forderungen an den Arbeitgeber gestellt habe. Zur Überzeugung der Beklagten habe der Kläger mit der Form seiner Bewerbung, mit seinen Gehaltsvorstellungen, insbesondere aber mit seinen Ausführungen, wie er sich seinen Arbeitsplatz vorstelle (z. B. "Ich will solange arbeiten, wie ich es für richtig halte. Allgemein wünsche ich mir Vorgesetzte, die nicht auf die Uhr, sondern auf meine Arbeit gucken. Ich will mir nicht mein Arbeitsgerät, den PC mit jemandem teilen müssen. So etwas funktioniert nicht, das hat es nie, das wird es nie." oder "Kostenlose Getränke und Süßigkeiten") das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert. Es sei dem Kläger auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Gründe zuzumuten gewesen, das Beschäftigungsangebot anzunehmen, die angebotene Tätigkeit habe der Qualifikation des Klägers und die Entlohnung den tariflichen Bedingungen entsprochen. Die Dauer einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung betrage nach § 144 Abs. 4 SGB III drei Wochen im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit nach der Entstehung des Anspruchs. Die Dauer des Leistungsanspruchs mindere sich gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III um die Dauer einer Sperrzeit, also um 21 Tage. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III sei die Arbeitslosengeldbewilligung rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, weil der Kläger gewusst oder grob fahrlässig nicht gewusst habe, dass der Leistungsanspruch Kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Aufgrund der Rechtsfolgenbelehrung, die ihm mit dem Arbeitsangebot erteilt worden sei, habe der Kläger wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass eine wesentliche Änderung dadurch eingetreten sei, dass der Anspruch auf Leistungen wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhe. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei daher vom 09.03.2004 bis 29.03.2004 aufzuheben gewesen. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Danach seien bereits gezahlte Leistungen zu erstatten. Die Höhe der Forderung von 492,66 Euro errechne sich aus den Zahlungen im streitigen Zeitraum vom 09. bis 29.03.2004 (Arbeitslosengeld für 21 Tage in Höhe von 23,46 Euro).
Der Kläger hat am 25.05.2004 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 15.04.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 04.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den bereits aufgerechneten Arbeitslosengeldbetrag wieder auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt ihrer Leistungsakte.
Die Leistungsakte der Beklagten wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Gericht hat den Kläger persönlich gehört. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Akte und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach erfolglosem Vorverfahren erhoben (§§ 78, 87 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben, denn entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Sperrzeit nicht eingetreten. Soweit bereits eine Aufrechnung erfolgt ist, ist das einbehaltene Arbeitslosengeld wieder auszuzahlen.
Gemäß § 144 SGB III in der 2004 geltenden Fassung tritt gemäß dessen Abs. 1 eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung) ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der Arbeitslose hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Nach Abs. 4 Nr. 1 c beträgt die Sperrzeit im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit nach Entstehung des Anspruchs drei Wochen.
Nichtannahme einer (ordnungsgemäß) angebotenen Beschäftigung bzw. Verhinderung des Zustandekommens eines Vorstellungsgespräches kann ausdrücklich oder konkludent geschehen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger weder das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses noch eines Vorstellungsgespräches durch die Form und den Inhalt des Bewerbungsschreibens in der Weise verhindert, dass dies einer Arbeitsablehnung gleichgestellt werden könnte. Dem Bewerbungsschreiben selbst, aber auch der Homepage des Klägers, auf die er in dem Bewerbungsschreiben verwiesen hat, kann nicht die eindeutige Tendenz entnommen werden, der Kläger habe es mit der Art der gewählten Bewerbungsform darauf angelegt, die ihm angebotene Arbeitsstelle nicht zu bekommen. Aber nur in einem solchen Fall wäre eine Sperrzeit gerechtfertigt (vgl. Urteil des BSG vom 09.12.2003 B 7 AL 106/02 R und Beschluss des BSG vom 27.04.2004 B 11 AL 43/04 B).
Was zunächst die Form der Bewerbung (Kurzbewerbung mit Verweis auf die Homepage) anbelangt, erscheint der Kammer diese Art der Bewerbung um eine Stelle als Mediendesigner/Webdesigner durchaus sinnvoll und angemessen, denn bereits durch diese Form der Bewerbung kann der Bewerber Fähigkeiten des Webdesign veranschaulichen und bereits aufgrund der Homepage des sich so Bewerbenden kann ein potentieller Arbeitgeber sich ein Bild davon machen, ob der Bewerber die für die Tätigkeit als Mediendesigner/Webdesigner erforderlichen Fertigkeiten und kreativen Fähigkeiten, die für diese Tätigkeit in der Regel auch von Nöten sind, besitzt. Daher hält die Kammer die Angabe des Klägers auch für glaubhaft und plausibel, von der Arbeitsagentur LM. sei ihm gerade diese Form der Bewerbung um eine Tätigkeit als Webdesigner empfohlen worden.
Darüber hinaus vermittelt die Bewerbung auf der Homepage ein umfassendes Bild sowohl der Persönlichkeit, der Ausbildung, der Fähigkeiten und Fertigkeiten des Klägers, als auch seiner Vorstellungen von einem künftigen Arbeitsplatz. Die Bewerbung ist höflich, sachlich, systematisch und abgesehen von wenigen Tippfehlern fehlerfrei formuliert. Sie enthält alle für den potentiellen Arbeitgeber wichtigen Informationen. Keineswegs ist davon auszugehen, dass jeder Arbeitgeber aufgrund dieses Bewerbungsschreibens allein wegen seiner Form, die sicherlich teilweise provokativ ist, die Bewerbung von vorneherein als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemeint behandelt hätte. Weder der Inhalt noch die Form der Bewerbung ist abschreckend oder widersprüchlich, so dass der Bewerber schon allein wegen der Bewerbung aus der Auswahl für Arbeitgeber grundsätzlich ausscheiden müsste (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.12.2003 a.a.O.). Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger vorgetragen und nachgewiesen hat, dass diverse Arbeitgeber ihn aufgrund seiner Online-Bewerbung zu Bewerbungsgesprächen eingeladen haben.
Dass die Firma D-Versicherung die Bewerbung des Klägers als nicht ernst gemeint und unbrauchbar beurteilt und dieser allein wegen ihrer Form nicht näher getreten ist, kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Da hier weder auszuschließen ist, sondern sogar durch vorgelegte Referenzen vom Kläger nachgewiesen ist, dass andere Arbeitgeber aufgrund dieser Bewerbung mit dem Kläger Kontakt aufgenommen haben und ihn zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen haben, können bei einer so allgemein gehaltenen und in dieser Form vorgelegten Bewerbung nicht allein die Vorstellungen eines einzelnen Arbeitgebers, wie eine Bewerbung auszusehen hätte, Maßstab dafür sein, ob eine Sperrzeit eintritt.
Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass in vielen Branchen und Berufszweigen üblicherweise Bewerbungen bestimmte formale Mindestkriterien erfüllen müssen, um von potentiellen Arbeitgebern überhaupt in den Kreis der möglichen Stellenanwärter einbezogen zu werden. Dies gilt jedoch nicht pauschal und kann nicht auf jeden Berufszweig und auf jede angebotene Stelle übertragen werden. Wie bereits erwähnt, ist eine Kurzbewerbung mit ausführlicher Bewerbung auf der Homepage und Angebot der speziellen Bewerbungsunterlagen in schriftlicher Form für die Tätigkeit als Mediendesigner und Webdesigner durchaus angemessen. Bei einer solchen Bewerbung muss dann aber auch berücksichtigt werden, dass eine Online-Bewerbung nicht speziell auf jeden Arbeitgeber individuell zugeschnitten ist. Der Individualisierung der Vorstellungen dient ja gerade auch das Vorstellungsgespräch.
Soweit die Beklagte bemängelt, den Arbeitgeber Firma D-Versicherung hätten insbesondere die Gehaltsvorstellungen des Klägers und seine Vorstellungen von seinem Arbeitsplatz vom Angebot eines Vorstellungsgespräches abgehalten, ist anzumerken, dass in einer Marktwirtschaft wie der unsrigen es auch jedem Arbeitnehmer unbenommen ist, seine Gehaltsvorstellungen zu äußern. Dabei hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass seine Gehaltsvorstellungen eine Verhandlungsbasis darstellen. Dies ist auch jedem Arbeitgeber erkennbar. - Soweit die Beklagte bemängelt, der Kläger habe angegeben, er wünsche sich einen Arbeitsplatz, wo der Arbeitgeber nicht auf die Uhr sehe und wo kostenlose Getränke und Süßigkeiten zur Verfügung gestellt werden, kann ersteres bereits deshalb nicht als abschreckend wirken, weil der Kläger sich gerade als besonders flexibler mitdenkender, zunehmend in der Wirtschaft geforderter "Arbeitsplatzunternehmer" darstellt. Der Wunsch auf einen allein zu nutzenden PC wird arbeitstechnisch und funktionell, also durchaus sachlich, begründet. Was den Hinweis auf kostenlose Getränke und Süßigkeiten anbelangt, handelt es sich um eine Nebensächlichkeit, die durchaus provokativ und Aufmerksamkeit heischend gesehen werden kann. Da aber gerade Webdesign den Firmen auch dazu dienen soll, unter den Konkurrenten Aufmerksamkeit zu erzielen, hat der Kläger gerade auch durch diese Form der Bewerbung bereits erkennen lassen, dass er in der Lage ist, durch eine Homepage erhöhte Aufmerksamkeit zu erreichen. Im Übrigen sei angemerkt, dass in der Werbe- und EDV-Branche kostenlose alkoholfreie Getränke und Süßigkeiten durchaus gängiger Praxis entsprechen, wie der Vorsitzenden gerichtsbekannt ist durch viele bei solchen Firmen durchgeführten arbeitsrechtlichen Schulungen.
Wie eine Bewerbung auszusehen hat wird nicht nur nach Berufszweigen, sondern selbst innerhalb einer Branche durchaus unterschiedlich gesehen. Es kann nach dem ausgeführten nicht davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung wie die des Klägers durchgehend von Arbeitgebern negativ bewertet wird. Es kann nicht richtig sein, dass je nach dem Geschmack des Arbeitgebers, wie eine Bewerbung auszusehen habe, dem Bewerber das Risiko einer Sperrzeit auferlegt wird, sofern die Bewerbung sich noch im Rahmen dessen hält, was von vielen Arbeitgebern als für diese Tätigkeit akzeptable Bewerbung angesehen wird. Da hier der Kläger nachgewiesen hat, dass etliche andere Arbeitgeber aufgrund dieser Bewerbung Kontakt zu ihm aufgenommen haben, hat der Kläger im Sinne der Sperrzeitregelung die Anbahnung eines Beschäftigungsverhält¬nisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, nicht durch sein Verhalten verhindert, denn der Kläger hat es mit der Art seiner Bewerbungsform nicht darauf angelegt, die ihm angebotene Arbeitsstelle nicht zu bekommen.
Damit steht fest, dass eine Sperrzeit nicht eingetreten ist. Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X nicht erfüllt, denn bei der vom Kläger gewählten Form der Bewerbung musste er weder wissen noch konnte er leicht erkennen, dass diese Form der Bewerbung – aus den oben ausgeführten Gründen – möglicherweise zu einer Sperrzeit hätte führen können. Das gilt umso mehr, als ihm die Form der Bewerbung (Kurzbewerbung unter Hinweis auf ausführliche Bewerbung auf der Homepage) nach seinen glaubhaften Angaben von der Arbeitsagentur LM. sogar empfohlen worden war.
Nach allem hatte die Klage Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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