S 15 R 3994/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 3994/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch bei der Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X wegen Erzielung von Einkommen nach Erlass des Verwaltungsaktes ist die Aufhebung nicht auf den die Hinzuverdienstgrenze (hier bei Erwerbsminderungsrente) übersteigenden Betrag begrenzt.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsmin-derung für Dezember 2010 und die Rückforderung der Rente in Höhe von 493,21 EUR.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2009 stellte die Beklagte die dem Kläger bereits zuvor bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 1. August 2008 neu fest. In dem Bescheid wurde der Kläger zugleich darauf hingewiesen, dass er unverzüglich mitzuteilen habe, wenn sein Gesamteinkommen die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von monatlich 1.645,08 EUR in voller Höhe überschreite. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegfallen könne, wenn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt werde. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werde nicht oder in verminderter Höhe gezahlt, wenn durch Einkommen die für die Rente maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten werde. Auch wurde darauf hingewiesen, dass mehrere Einkommen zusammengerechnet würden.

Der Kläger ist seit dem 1. April 1999 beim Hotelrestaurant unbefristet beschäftigt. Seit dem 1. Dezember 2008 ist er zusätzlich bei der GmbH beschäftigt. Am 12. Januar 2011 teilte die GmbH der Beklagten u.a. mit, dass der Kläger im August 2010 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.383 Euro, im November 2010 in Höhe von 1.442 Euro und im Dezember 2010 in Höhe von 1.876 Euro erzielt habe. In den Novemberbetrag ist Weihnachtsgeld in Höhe von 198,81 Euro enthalten. Das Hotelrestaurant in teilte der Beklagten mit Schreiben vom 19. Mai 2012 mit, dass der Kläger im August 2010 Einkommen in Höhe von 377,60 EUR, im November 2010 in Höhe von 247,80 EUR und im Dezember 2010 in Höhe von 165,20 EUR erzielt habe.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Februar 2009 für Dezember 2010 und die Rückforderung der für Dezember 2010 gezahlten Rente von 493,21 EUR wegen Über-schreitens der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze in drei Monaten im Jahr 2010 an. Für Dezember 2010 bestehe kein Anspruch auf Rentenzahlung, weil alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten seien.

Der Kläger meldete sich daraufhin telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, dass das Entgelt im November 2010 nicht stimmen würde.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2012 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers ab dem 1. Juli 2009 aufgrund eines geänderten Beitragssatzes der Krankenversicherung neu. Sie stellte eine Überzahlung in Höhe von 493,21 EUR fest. Der Bescheid vom 23. Februar 2009 wurde für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2010 aufgehoben. Hinsichtlich der Sach- und Rechtslage verwies die Beklagte auf ihr Anhörungsschreiben vom 31. Mai 2012.

Hiergegen legte der Kläger am 3. August 2012 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Die am 5. November 2012 erhobene Klage richtet sich gegen die Aufhebung der Rentenbewilligung für Dezember 2010 und die entsprechende Rückforderung. Im November 2010 sei die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte im November 2010 zu Unrecht den gesamten Bruttolohn berücksichtigt habe. Zu berücksichtigen sei nur der sozialversicherungspflichtige Bruttobetrag von 1.243,49 Euro, jedoch nicht die steuerpflichtigen Einnahmen in Höhe von 1.442,30 Euro. Das Weihnachtsgeld in Höhe von 198,81 Euro müsse außer Betracht bleiben. Außerdem ist der Kläger der Ansicht, dass er nicht wissen musste, dass sein Rentenanspruch teilweise entfalle.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2012 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 4. Oktober 2012 aufzuheben, soweit damit der Be-scheid vom 23. Februar 2009 für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2010 aufgehoben und ein Betrag in Höhe von 493,21 EUR zurückge-fordert wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest.

Das Gericht hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 26. September 2013 erörtert. Die Beteiligten haben in der Sitzung ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Ge-richts sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Das Gericht kann gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2012 ist, soweit damit der Bescheid vom 23. Februar 2009 für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2010 aufgehoben worden und ein Betrag in Höhe von 493,21 EUR zurückge-fordert worden ist – und nur soweit ist der Bescheid angegriffen – rechtmäßig. Er findet seine Grundlage in § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

a) Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Nr. 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3), oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Gemäß § 48 Abs. 4 SGB X gelten die §§ 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X jedoch nicht im Falle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X.

Diese Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 23. Februar 2009 mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse liegen vor.

aa) Es handelt sich bei dem genannten Bescheid um einen Verwaltungsakt mit Dau-erwirkung, weil sich dessen rechtliche Wirkung über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstreckt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1994 – 1 RK 45/93, BSGE 74, 287 [288 f.]).

bb) Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist insofern einge-treten, als das Einkommen des Klägers im Jahr 2010 in drei Monaten die für ihn maßgebliche Hinzuverdienstgrenze nach § 96a SGB VI überschritten hat. Die we-sentliche Änderung ist auch gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Verwal-tungsaktes eingetreten.

Gemäß § 96a Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfä-higkeit geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in § 96a Abs. 2 SGB VI genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Abs. 2 SGB VI im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (§ 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Diese Einkünfte werden zusammengerechnet (§ 96a Abs. 1 Satz 3 SGB VI). "Arbeitsentgelt" ist in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV legal definiert und umfasst danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Zu den zu berücksichtigenden Einkünften gehören damit auch Einmalzahlungen (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 – B 13 R 81/11 R, juris, Rn. 31), also auch das dem Kläger im November 2010 zugeflossene Weihnachtsgeld.

Gemäß § 96a Abs. 1a Nr. 1 SGB VI wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte geleistet. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt nach § 96a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe das 0,23fache und in Höhe der Hälfte das 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.

Die für den Kläger im Jahr 2010 maßgebliche Hinzuverdienstgrenze lag bei 1.667,93 Euro. Er hat sie mit Gesamteinkünften von 1.760,60 Euro (August 2010), 1.689,80 Euro (November 2010) und 2.041,20 Euro (Dezember 2010) überschritten, so dass der Rentenanspruch im Dezember 2010 wegfiel.

cc) Der Bescheid vom 23. Februar 2009 war somit teilweise gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Es liegen sowohl die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X als auch des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vor.

(1) Es liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor, da nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das – wie dargelegt – gemäß § 96a Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VI zum Wegfall des Rentenanspruchs im Dezember 2010 geführt hat.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht auf die Höhe des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages begrenzt (wie hier auch von Einem, SozVers 1996, 5 [6]). Zwar ist das Bundessozial-gericht unter Verweis auf die Verwendung des Wortes "soweit" der Auffassung, dass sich die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X von vornherein nur auf den-jenigen Teil der Sozialleistung erstrecken dürfe, der dem Betrag entspricht, um den der Grenzbetrag überschritten wurde (BSG, Urteil vom 13. August 1986 – 7 RAr 33/85, juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 23. März 1995 – 13 RJ 39/94, juris, Rn. 47; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 – 10 RKg 9/95, juris, Rn. 17 ff.; BSG, Urteil vom 17. Februar 2011 – B 10 KG 5/09 R, juris, Rn. 40). Dies mag zwar ein unter Billigkeitsgesichtspunkten angemessenes Ergebnis sein, überzeugt aber in rechtlicher Hinsicht nicht (so auch von Einem, SozVers 1996, 5 [6]). Indem § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auf den Wegfall eines Anspruch wegen der Erzielung von Einkommen abstellt, verweist es zur Berechnung der Höhe des Wegfalles des Anspruchs auf das jeweils einschlägige materielle Recht. Allein hierauf bezieht sich auch die Einschränkung "soweit". Der Bewilligungsbescheid ist daher "soweit" aufzuheben, soweit nach materiellen Recht eine Leistung nicht hätte gewährt werden dürfen. Dass das Wort "soweit" nicht nur denjenigen Teil der Sozialleistung meint, der dem Betrag entspricht, um den der Grenzbetrag überschritten wurde, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass es sich auf alle Varianten des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X bezieht. Dort aber ist die Aufhebung auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht auf den Differenzbetrag zwischen Hinzuverdienstgrenze und Hinzuverdienst beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1995 – 13 RJ 39/94, juris, Rn. 49; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 – 10 RKg 9/95, juris, Rn. 33; missverständlich Brandenburg, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 48 Rn. 131).

(2) Es liegen auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vor, da der Kläger hätte wissen müssen, dass der sich aus dem Bescheid vom 23. Februar 2009 ergebende Anspruch kraft Gesetz teilweise weggefallen ist. Dem Kläger war jedenfalls durch die dem Bescheid vom 23. Februar 2009 beigefügten Hinweise darüber informiert, dass der Hinzuverdienst bestimmten Grenzen unterliegt und dass deren Überschreiten rentenschädlich ist.

Der Kläger kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, dass die Gehaltsmitteilung seines Arbeitgebers für den Monat November 2010 hinsichtlich der Frage, welche Ge-haltsbestandteile sozialversicherungspflichtig gewesen sind, nicht verständlich gewesen sei. Zum einen lässt sich der zweiten Spalte dieser Gehaltsmitteilung sehr wohl entnehmen, dass die Zahlung des Weihnachtsgeldes der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Zum anderen kommt es aber für die Bösgläubigkeit des Klägers im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X nicht auf die Angaben der Gehaltsmitteilung über die Sozialversicherungspflicht bestimmter Gehaltsbestandteile an. Entscheidend ist, dass der Kläger wusste, welches Einkommen ihm in den verschiedenen Monaten des Jahres 2010 zugeflossen ist. Er konnte nicht davon ausgehen, dass dieses Einkommen ganz oder teilweise nicht bei der Ermittlung des Hinzuverdienstes berücksichtigt würde.

(3) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfüllt sind.

(4) Eine atypische Fallkonstellation, die der Beklagten Ermessen hinsichtlich der Auf-hebungsentscheidung eingeräumt hätte, liegt nicht vor. Ein atypischer Fall liegt nur vor, wenn der konkrete Sachverhalt im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile von den Normalfällen der Tatbestandsmerkmale der Nummern 1 bis 4 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X so signifikant abweicht, dass der Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis geriete, wenn für die Vergangenheit aufgehoben würde (Waschull, in: Diering/Timme/Waschull [Hrsg.], SGB X, 3. Aufl. 2011, § 48 Rdnr. 49 m.w.N.; siehe auch BSG, Urteil vom 29. Juni 1994 – 1 RK 45/93, NZS 1995, 267 [269 f.]; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 – 10 RKg 9/95, juris, Rn. 25). Die mit jeder Rückforderung verbundene Härte genügt hierfür nicht (BSG, Urteil vom 6. November 1985 – 10 RKg 3/84, NJW 1987, 1222 [1223]). Gesichtspunkte, die über die mit jeder Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung verbundene Härte hinausgehen und eine besondere Härte begründen, sind nicht ersichtlich.

dd) Auch die weiteren Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung des Verwal-tungsaktes sind erfüllt. Insbesondere hat die gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 44 Abs. 3 SGB X zuständige Behörde gehandelt. Die Zehnjahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X und die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sind gewahrt.

b) Rechtsgrundlage der Rückforderung in Höhe von 493,21 EUR ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwal-tungsakt aufgehoben worden ist, was hier der Fall ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

4. Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 144 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. Zwar weicht das Urteil hinsichtlich der Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X von Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 13. August 1986 – 7 RAr 33/85, juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 23. März 1995 – 13 RJ 39/94, juris, Rn. 47; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 – 10 RKg 9/95, juris, Rn. 17 ff.; BSG, Urteil vom 17. Februar 2011 – B 10 KG 5/09 R, juris, Rn. 40) ab. Das Urteil beruht jedoch nicht auf dieser Abweichung, weil auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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