L 3 AS 1428/13 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 20 AS 3537/13 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 1428/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Es gibt nach dem SGB II keine Verpflichtung zur Duldung unangekündigter Hausbesuche.
Dies ändert aber nichts daran, dass ein geltend gemachter Bedarf (hier der an Brennholz) glaubhaft zu machen ist.
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 3. Juli 2013 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

II. Die notwendigen außergerichtliche Kosten der Antragsteller sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Heizung.

Die Antragsteller befinden sich im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen. Mit vorläufigem Bescheid vom 28. Januar 2013 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013. Hierbei wurden Leistungen in Höhe von monatlich zwischen 999,40 EUR und 1.385,89 EUR bewilligt. Heizkosten für die von den Antragstellern betrieben Holzheizung waren hierin nicht enthalten.

Am 7. Januar 2013 beantragten die Antragsteller die Übernahme der Anschaffungskosten für Brennholz (20 Raummeter Birke) für die Beheizung ihres Einfamilienhauses. Am 16. Januar 2013 führte der Antragsgegner daraufhin einen unangemeldeten Hausbesuch durch in der Absicht zu prüfen, ob der Bedarf an Brennstoffen tatsächlich gegeben ist. Zwar gewährte der Antragsteller zu 2 den Zugang zum Haus, verweigerte aber die Prüfung der Räumlichkeiten für die Lagerung der Brennstoffe. Ausweislich der gefertigten Niederschrift des Antragsgegners über den Hausbesuch forderte er unter anderem die Mitführung technischer Hilfsmittel durch die Mitarbeiter des Antragsgegners sowie Sachkenntnisse über Nässe oder Trockenheit von Brennstoffen. Schließlich bestand er auf einen Sachverständigen, der die Sachlage vor Ort prüfen könne.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung weiterer Heizkosten ab, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Hausbesuch nicht hätte durchgeführt werden können. Die Antragsteller erhoben hiergegen am 12. Februar 2013 Widerspruch. Am 18. Februar 2013 berechnete die Firma N W den Antragstellern für die Lieferung von 20 Raummetern Brennholz einen Betrag in Höhe von 1.284,00 EUR. Diese Rechnung haben die Antragsteller bislang nicht bezahlt. Mit Bescheid vom 8. Mai 2013 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Heizkosten in Höhe von 1.284,00 EUR ab. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 21. Mai 2013 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Am 28. Mai 2013 haben die Antragsteller beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Der Antrag sei zur Abwehrung einer Notsituation eilbedürftig. Sie, die Antragsteller, bestünden auf angemeldete Hausbesuche. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 hat A D , Inhaber der Firma N W , gegenüber dem Antragsteller bestätigt, dass bei der Lieferung von Brennholz im Februar 2013 kein altes bzw. abgelagertes Brennholz auf dem Grundstück der Antragsteller zu sehen gewesen sei. Zudem stelle ein Verbrauch von 20 Raummeter Brennholz pro Heizperiode für einen Haushalt von 6 Personen das Minimum dar. Aufgrund des lang anhaltenden Winters könne er sich nicht vorstellen, dass die Antragsteller die Heizperiode 2012 auf 2013 mit 20 Raummeter Brennholz ausgekommen seien. 1 Raummeter Brennholz ersetze etwa 100 Liter Heizöl. Zwar könne frisches Birkenbrennholz verbrannt werden. Er sehe aber kein Problem, dass Holz, welches im Februar gespalten und über den Sommer getrocknet sei, noch in der nächsten Heizperiode verbrannt werde.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2013 hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 28. Februar 2013 Leistungen nach dem SGB II für die Heizung in Höhe von weiteren 1.284,00 EUR zu zahlen. Die Antragsteller hätten im Februar 2013 unstreitig Brennholz für Heizzwecke für 1.284,00 EUR geliefert bekommen. Durch die Vorlage der Bescheinigung vom 12. Juni 2013 hätten sie glaubhaft gemacht, dass diese Lieferung auch erforderlich gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller über Holzvorräte verfügt hätten, seien nicht ersichtlich. Zudem sei vom Antragsgegner weder dargelegt worden, dass er zuvor den Antragstellern Brennstoffe bewilligt habe, die im Februar 2013 noch nicht hätten verbraucht sein können, noch dass die Menge des bezogenen Brennstoffes für die Antragsteller insgesamt unangemessen gewesen sei.

Der Antraggegner hat am 1. August 2013 Beschwerde eingelegt. Die schriftliche Stellungnahme des Brennholzlieferanten belege nicht, dass tatsächlich ein Bedarf an Lieferung von Holz im Umfang von 20 Raummetern bestanden habe. Dies hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Anlässlich einer Bedarfsfestsetuzung für die Übernahme von Kosten für den Austausch einer Brennkammer am 15. Februar 2012 sei festgestellt worden, dass im Heizungsraum Brennholz gelagert gewesen sei. Daher bestehe die Annahme, dass über diesen Zeitraum hinaus der Heizungsraum weiter zur Brennholzlagerung genutzt werde. Zudem habe das Grundstück Nebengelasse, welches eine Lagerung von Holz zulasse. Eine Lagerung von Holz im Heizungsraum und den Nebengelassen sei nicht ausgeschlossen. Zudem sei lediglich eine Brennstoffmenge an Holz von 3675 kg, welches 8,17 Raummeter entspreche, angemessen. Nach den Verwaltungsvorschriften des Landkreises Meißen sei ein Bedarf von 35 kg pro Quadratmeter und Jahr angemessen. Zwar werde von den Antragstellern ein Eigenheim von 132 qm bewohnt, aber die angemessene Wohnfläche für einen 6-Personen-Haushalt betrage lediglich 105 qm. Im Übrigen seien die Brennstoffe durch die Antragsteller im Februar 2013 angeschafft worden, so dass davon ausgehen sei, dass von der Heizperiode (Oktober bis April) allenfalls noch der Bedarf für die verbleibende Heizperiode von Februar bis April (= 1/3) gegebenenfalls anzuerkennen gewesen wäre. Keinesfalls habe das Sozialgericht die volle Übernahme der Kosten anerkennen dürfen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Dresen vom 3. Juli 2013 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Antragssteller haben zur Beschwerde keine Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Kosten für die Beschaffung des Brennholzes im Wert von 1.284,00 EUR für 20 Raummeter Birkenholz gemäß der Rechnung vom 18. Februar 2013 vollständig oder teilweise zu übernehmen. Zu Unrecht hat das Sozialgericht insoweit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgeben.

a) Zutreffend hat das Sozialgericht das Rechtschutzziel der Antragsteller dahingehend ausgelegt, dass es sich in der Sache um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) handelt. Die Antragsteller verfolgen mit ihrem Rechtsschutzbegehren das Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für die Beschaffung des Brennholzes am 18. Februar 2013 entstandenen Kosten in Höhe von 1.284,00 EUR für 20 Raummeter Birkenholz zu übernehmen.

b) Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die Antragsteller haben bereits keinen Anordnungsanspruch, das heißt den durch die Anordnung zu sichernden, im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruch, glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsanspruch im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 7. Januar 2009 – L 3 B 349/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 23; Sächs. LSG, Beschluss vom 25. Januar 2010 – L 3 AS 700/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 27; Sächs. LSG, Beschluss vom 30. Mai 2011 – L 3 AS 342/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 14; Sächs. LSG, Beschluss vom 6. September 2013 – L 3 AL 109/13 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 17, jeweils m. w. N.; Krodel, NZS 2002, 234 ff., m. w. N.).

In diesem Sinne haben die Antragsteller nicht den geltend gemachten Anspruch glaubhaft gemacht, den Antragsgegner zur Übernahme Kosten, die für den Erwerb von Brennholz in Höhe von 1.284,00 EUR gemäß der Rechnung der Firma N W vom 18. Februar 2012 zu zahlen sind, zu verpflichten.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Unter diese Aufwendungen fallen auch einmalige Leistungen zur Beschaffung von Heizmaterial (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 RSozR 4-4200 § 22 Nr. 4 = JURIS-Dokument Rdnr. 9 und 12, m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom 30. Mai 2011 – L 3 AS 342/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 16).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hat die am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen. Nähere Ausführungen zur Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 2. Juli 2009 (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 RBSGE 104, 41 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23 = JURIS-Dokument Rdnr. 18 ff.) gemacht. Die Frage, ob nach den dort beschriebenen Kriterien der Bedarf von 20 Raummetern Birkenholz im Jahr angemessen ist, oder, wie vom Antragsgegner vorgebracht, für einen 6-Personen-Haushalt nach den Verwaltungsvorschriften des Landkreises Meißen ausgehend von einem angemessenen Bedarf von 35 kg pro Quadratmeter und Jahr, lediglich eine Brennstoffmenge an Holz von 3675 kg, entsprechend 8,17 Raummeter, kann hier offenbleiben. Lediglich informatorisch wird angemerkt, dass eine Pauschalierung der Heizkosten nicht rechtmäßig ist (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, a. a. O., Rdnr. 19 ff.).

Der Bedarf im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in der Übernahme der von der Jahreszeit unabhängig regelmäßig zu leistenden Geldbeträge, nicht aber in dem realen Bedarf an Wärme. Wenn der Hilfebedürftige noch über Heizmittel verfügt, besteht kein aktueller Bedarf. Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (vgl. § 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 RSozR 4-4200 § 22 Nr. 4 = JURIS-Dokument Rdnr. 12). Das Bundessozialgericht hat weiter ausgeführt, dass eine mehrmonatige Bevorratung mit Heizmaterial nicht systemwidrig sei (vgl. BSG, a. a. O., Rdnr. 15). Bei der angemessenen Menge des Heizmaterials müsse auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum abgestellt werden. Der Zeitraum für den angenommenen Heizmaterialbedarf solle mit dem Bewilligungszeitraum in der Regel deckungsgleich sein (vgl. BSG, a. a. O.).

Danach haben die Antragsteller den Bedarf an 20 Raummeter Birkenholz nicht glaubhaft gemacht. Sie haben im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass zum Zeitpunkt der Lieferung kein Brennholz mehr vorhanden war, welches sie für die noch laufende Heizperiode hätten nutzen können. Hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Brennholzlieferanten vom 12. Juni 2013, welches die Antragsteller nach dem Hinweis des Sozialgerichts zur fehlenden Glaubhaftmachung vorgelegt haben. Soweit dieser angibt, kein altes bzw. abgelagertes Brennholz auf dem Grundstück gesehen zu haben, belegt dies noch nicht, dass kein Brennholz aus dem Vorjahr mehr vorhanden war. Der unbestrittene Vortrag des Antragsgegners spricht vielmehr dagegen. Danach war bei einer Besichtigung im Februar 2012 noch Brennholz vorhanden und wurde an verschiedenen Stellen auf dem Grundstück und im Haus gelagert. Aus dem Schreiben vom 12. Juni 2013 ergibt sich nicht, welche Teile des Grundstücks und welche Räume in den auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden der Brennholzlieferant gesehen hat. Im Hinblick auf die im Februar 2012 festgestellten Verhältnisse der Holzlagerung durch die Antragsteller hätte es einer konkreteren Darlegung und Glaubhaftmachung bedurft, dass der behauptete Bedarf an Brennholz im Januar oder Februar 2013 tatsächlich bestanden hat.

Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass sie nicht zur Duldung unangekündigter Hausbesuche verpflichtet sind, trifft dies zu, ändert aber nichts daran, dass der Bedarf an Brennholz glaubhaft zu machen ist. Hierzu wäre die Duldung des Hausbesuchs ohne Weiteres geeignet gewesen. Soweit die Glaubhaftmachung durch die Antragsteller hier nicht anderweitig erfolgt ist, geht dies im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu ihren Lasten.

Im Übrigen liegt aufgrund der gelieferten Menge sowie dem Schreiben des Brennholzlieferanten vom 12. Juni 2013 nahe, dass es sich bei dem im Februar 2013 gelieferten Brennholz nicht um den Bedarf für die noch laufende Heizperiode des Winters 2012/2013, sondern um einen Jahresvorrat für die nachfolgende Heizperiode, insbesondere des Winters 2013/2014, gehandelt hat. Der Lieferant weist darauf hin, dass es sich zum einen bei der gelieferten Menge um den Bedarf einer Heizperiode gehandelt habe, und dass zum anderen die sofortige Verbrennung von frischem Birkenholz zwar möglich, aber aus ökologischer Sicht nicht ratsam sei. Im Fall der Antragsteller sei es hinsichtlich des im Februar gespaltenen und über den Sommer getrockneten Holz kein Problem, das Holz in der nächsten Heizperiode zu verbrennen. Zwar wäre der Antragsgegner nicht gehindert gewesen, von Anfang an die Aufwendungen für den angemessenen Heizölbedarf eines Jahres zu übernehmen. Insoweit hat auch das Bundessozialgericht angemerkt, dass eine weitergehende "Bevorratung" dann sinnvoll sein kann, wenn ein weiterer SGB II-Leistungsbezug hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, a. a. O.). Ob dies bei den Antragsteller zu 1 und 2 zu erwarten ist, kann aber offenbleiben, da weder der Antragsgegner verpflichtet ist, die Aufwendungen für eine im Einzelfall sinnvolle Bevorratung von Heizmaterial für ein Jahr zu übernehmen, noch die Antragsteller hierauf einen Anspruch haben (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 30. Mai 2011 – L 3 AS 342/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 20).

Die Antragsteller haben den von ihnen geltend gemachten Anspruch auch nicht deshalb, weil sie vom Antragsgegner zum Kauf des Heizöls für den gesamten Jahresbedarf veranlasst worden wären. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Der Antragsgegner erklärte nach der Antragstellung auf Übernahme der Kosten für das Brennholz den Antragstellern gegenüber, dass zunächst geprüft werden müsse, ob der Bedarf an Brennstoffen tatsächlich gegeben sei. Nachdem die Prüfung nicht im Rahmen des Hausbesuchs erfolgen konnte und der Bedarf von den Antragstellern auch in sonstiger Weise nicht glaubhaft gemacht wurde, war unter diesen Umständen der Erwerb eines gesamten Jahresvorrats nicht angezeigt. Sofern das Brennholz vollständig aufgebraucht gewesen wären, hätten die Antragsteller die Möglichkeit gehabt, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Übernahme von weiterem Brennholz für die laufende Heizperiode zu verpflichten, beim Sozialgericht zu beantragen. Wenn die Antragsteller stattdessen ohne Rücksicht auf die Bescheidlage den gesamten voraussichtlichen Jahresbedarf an Brennholz kaufen, machen sie dies auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Sie laufen dann Gefahr, auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

4. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Dr. Scheer Höhl Krewer
Rechtskraft
Aus
Saved