Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 3 AS 4546/13 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 1807/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Bewilligung eines Zuschusses aus dem Vermittlungsbudget zum Erwerb eines Kfz als Leistung der beruflichen Eingliederung darf dann nicht erfolgen, wenn der Antragsteller auch ohne Förderung fest entschlossen ist, die Beschäftigung aufzunehmen.
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen für den Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges (Kfz).
Der 1975 geborene, erwerbsfähige Antragsteller lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin D W (D.W.) und den drei 2003, 2006 und 2011 geborenen Kindern in P. Die Familie bezieht seit 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie zahlt für ihre Wohnung monatlich 444,46 EUR Miete. Kindergeld wird i.H.v. insgesamt 558,00 EUR gezahlt. D.W. befindet sich in Elternzeit und erzielt derzeit kein anrechenbares Einkommen.
Der Antragsteller hatte im Februar oder März 2013 einen gebrauchten Pkw erworben. Er hatte damals eine Beschäftigung bei der IC TEAM P GmbH aufgenommen, für welche das Vorhandensein eines Kfz zwingend war. Aus diesem Grund hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 14.02.2013 die Kosten für die Anschaffung dieses Autos zu 90 % i.H.v. 1.440,00 EUR übernommen. Mittlerweile wurde das Auto außer Betrieb gesetzt, da es nicht mehr fahrtauglich und eine Reparatur unwirtschaftlich war.
Am 17.09.2013 verlor der Antragsteller seine bis dahin ausgeübte Beschäftigung. Ihm wurden am gleichen Tag von der A GmbH P und dem Unternehmen V A P Einstellungszusagen erteilt, wobei diese jeweils ausdrücklich an die Voraussetzung geknüpft waren, dass der Antragsteller einen PKW besitzt und damit mobil ist.
Der Antragsteller nahm nach eigenen Angaben am 07.10.2013 eine Beschäftigung bei der V A P auf. Die Vergütung beträgt ausweislich des Arbeitsvertrages 1.354,41 EUR monatlich. Sein Nachbar lieh ihm zunächst für zwei Wochen ein Auto. Der Antragsteller beabsichtigte den Kauf eines im Dezember 1999 erstmals zugelassenen Ford Focus Turnier 1.4 Ambiente mit einem Kilometerstand von 165.100 km zu einem Preis von 2.650,00 EUR.
Er beantragte im Rahmen einer persönlichen Vorsprache im September 2013 die Übernahme der Anschaffungskosten für diesen Pkw als Zuschuss aus dem Vermittlungsbudget. Dies wurde ihm gegenüber mündlich abgelehnt. Dagegen legte er mit Schriftsatz vom 19.09.2013 Widerspruch ein und erbat eine Entscheidung bis spätestens 24.09.2013, 12:00 Uhr.
Nach Fristablauf hat er beim Sozialgericht Chemnitz (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er ist der Ansicht, es bestehe ein Anspruch auf Kostenübernahme aus dem Vermittlungsbudget, zumindest aber ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens für den Kaufpreis. Dies ergebe sich entweder aus den §§ 21, 24 SGB II (direkt oder analog) oder aus § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Antragsgegner ist der Ansicht, ein Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Pkw-Anschaffungskosten sei nicht gegeben. Insbesondere vor dem Hintergrund der vor sieben Monaten erfolgten Finanzierung des vorhergehenden Autos durch den Antragsgegner sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und Abwägungen mit den Interessen der Allgemeinheit bei der Erbringung von steuerfinanzierten Leistungen eine nochmalige Förderung nicht ermessensgerecht. Auch die Voraussetzungen für eine darlehensweise Leistung lägen nicht vor.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 08.10.2013 abgelehnt. Es fehle bereits ein Anordnungsanspruch. Ein Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung der finanziellen Mittel zum beabsichtigten Erwerb des Kfz sei weder in Form eines Zuschusses noch darlehensweise ersichtlich. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses zum Erwerb des Ford Turnier als Leistung aus dem Vermittlungsbudget. Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens der Behörde auf Null in dem Sinne, dass nur die Bewilligung der begehrten Leistung (sei es als Zuschuss oder Darlehen) als rechtmäßige Verwaltungsentscheidung in Betracht komme, seien vorliegend nicht erkennbar. Im Gegenteil: Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Antragsgegners, den Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses aus dem Vermittlungsbudget zum Erwerb des Kfz abzulehnen, nicht zu beanstanden sei. Unter Berücksichtigung der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mitgeteilten Gründe für die zunächst mündlich erfolgte Ablehnung des Antrages sei zu konstatieren, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten habe (§ 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I). Der Antragsgegner sei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen und habe diesen zutreffend gewürdigt. Das Jobcenter V habe ermessenslenkende Weisungen für die Vergabe von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget erlassen. Danach könnten für die Anschaffung eines gebrauchten Kfz bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsangebotes 90 % der Kosten aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden. Die Behörde habe eine Kostenübernahme geprüft, letztlich aber vor dem Hintergrund abgelehnt, dass bereits vor sieben Monaten ein Kfz-Kauf des Antragstellers aus dem Vermittlungsbudget zu 90 % finanziert worden sei. Wesentlich sei aber auch die Überlegung, dass durch die Aufnahme der Beschäftigung und den damit verbundenen Einkommenszufluss die Hilfsbedürftigkeit allenfalls vermindert, nicht jedoch beseitigt werde. Einem offenen Bedarf nach Berücksichtigung des Kindergeldzuflusses i.H.v. 1.386,86 EUR stehe ein erzielbares Einkommen lediglich von monatlich ca. 1.350,00 EUR brutto gegenüber. Unter Ansetzung der Steuerklasse 3 würde sich ein Nettoeinkommen von etwas mehr als 1.000,00 EUR ergeben. Nach Abzug der Freibeträge des § 11b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 SGB II verbleibe ein anrechenbares Einkommen von allenfalls 750,00 EUR. Damit würde die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft insgesamt durch das zufließende Einkommen noch nicht beseitigt. Entsprechend der gesetzgeberischen Konzeption des modifizierten Einzelanspruchs gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II gelte damit auch der Antragsteller – der seinen persönlichen Bedarf durch sein eigenes Einkommen unter Außerachtlassung der weiteren Familienmitglieder grundsätzlich selbst decken könne – als bedürftig. Auch ein Anspruch auf Bewilligung eines Darlehens zur Ermöglichung des Gebrauchtwagenkaufs sei nicht gegeben. Ein solcher ergebe sich nicht aus § 24 SGB II. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt, da der geltend gemachte Bedarf bereits nicht von der Regelleistung erfasst sei. Das Bayerische Landessozialgericht habe zu dieser Problematik mit Urteil vom 24.11.2010 – L 16 AS 260/10, juris, RdNr. 28 ausgeführt:
"Innerhalb der Abteilung 07 der EVS sind Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug nicht erfasst (vgl. zur Problematik Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rn. 51). Hieraus folgt, dass die Aufwendungen für den Erwerb und die Haltung eines Kraftfahrzeuges nicht zu den von der Regelleistung umfassten Bedarfen rechnen. Die wertende Entscheidung, Kosten für ein Kraftfahrzeug nicht als existenznotwendig anzusehen und damit nicht in die Regelleistung einzubeziehen, ist vom BVerfG nicht beanstadnet worden (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 ua -, NJW 2010, 505, Rn. 179). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II ein angemessenes Kraftfahrzeug, für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Aus der gesetzgeberischen Wertung, dass ein Vermögensgegenstand nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss, kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen auf der Bedarfsseite berücksichtigt werden müssten (vgl. zu den Kosten einer Kraftfahrzeug-Versicherung BSG vom 23.11.2006, - B 11b AS 3/06 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 2)."
Dieser Auffassung schließe sich das SG an. Für die von der Antragstellerseite konstruierte analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II, der grundsätzlich nur laufende Sonderbedarfe erfasse, fehle es bereits an einer Regelungslücke. Über die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III habe der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, die Anschaffung eines Kfz, das für die Aufnahme einer Beschäftigung notwendig sei, mit einem Zuschuss zu fördern. Eine Regelungslücke bestehe nicht. Schließlich komme auch ein Anspruch aus § 73 SGB XII vorliegend nicht in Betracht. Diese Öffnungsklausel ermögliche es, in Fällen, die vom übrigen Sozialleistungssystem nicht erfasst werden, Hilfen zu erbringen und damit einen Sonderbedarf zu decken. Von der Vorschrift betroffen würden nur atypische ("besondere bzw. sonstige") Lebenslagen, die nicht bereits durch andere Vorschriften des SGB XII erfasst seien (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R). Dabei müsse die bedarfsauslösende atypische Lebenslage einen gewissen Grundrechtsbezug aufweisen (Berlit in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 73 RdNr. 4 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.08.2010 – B 14 AS 13/10 R). Eine sonstige Lebenslage i.S.d. § 73 Satz 1 SGB XII liege hingegen insbesondere nicht vor, wenn im Einzelfall die Leistungsvoraussetzungen einer anderweitig geregelten Hilfe nicht erfüllt seien oder diese nach Art oder Umfang nicht ausreichend erscheine. Die Finanzierung der Kfz-Anschaffung als Voraussetzung einer Beschäftigungsaufnahme sei – wie oben dargestellt – über die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III erfasst und falle damit nicht in den Regelungsbereich des § 73 SGB XII.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 10.10.2013 zugestellten Beschluss hat dieser am 22.10.2013 beim SG Beschwerde eingelegt, die am 25.10.2013 beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) eingegangen ist. Dem Antragsteller stehe ein Anspruch nach § 16 SGB II, hilfsweise nach § 73 SGB XII zu. Nach den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit erbringe der Antragsgegner unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung erforderlichen Leistungen. Die Leistungen zur Eingliederung erforderten eine Prognoseentscheidung, die unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sei. Es müsse erwartet werden, dass die Eingliederungsleistungen die Chance zur Eingliederung in Arbeit zumindest erhöhten. Die Anschaffung des Kfz sei vorliegend zur Verminderung der Hilfebedürftigkeit und für die Eingliederung in Arbeit erforderlich. Weder der Antragsgegner noch das erstinstanzliche Gericht hätten eine Prognoseentscheidung unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls getroffen.
Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 05.12.2013 mitgeteilt, er habe mittlerweile das Kfz per Ratenzahlung angeschafft, weil er den Arbeitsort ansonsten nicht pünktlich erreichen könnte.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 08.10.2013 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen in Höhe von 2.650,00 EUR zum Erwerb eines gebrauchten Kfz in Form eines Zuschusses aus dem Vermittlungsbudget, hilfsweise als Darlehen zu bewilligen und auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er erachtet den erstinstanzlichen Beschluss für zutreffend. Der Antragsteller habe auf seinen Antrag vom 07.02.2013 eine Förderung i.H.v. 1.440,00 EUR aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 16 Absatz 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III erhalten. Er sei darüber belehrt worden, dass er die für die Förderung erforderlichen Unterlagen, eine Kopie des Kaufvertrages und die Kfz-Zulassung schnellstmöglich beim Antragsgegner einreichen müsse. Hierzu sei der Antragsteller im Bescheid vom 14.02.1013 aufgefordert worden. Dieser Pflicht sei er trotz Erinnerung nicht nachgekommen. Daher habe der Antragsgegner keine Kenntnis, was mit den bewilligten 1.440,00 EUR geschehen sei.
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens sowie die Verwaltungsakten des Antragstellers vor.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 08.10.2013 den Antrag abgelehnt.
Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch auf Bewilligung finanzieller Mittel zum beabsichtigten Erwerb eines Kfz – weder in Form eines Zuschusses noch darlehensweise – zu.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte auf Antrag, der gemäß § 86 b Abs. 3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat – wie vom SG zutreffend ausgeführt – bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung der finanziellen Mittel zum beabsichtigten Erwerb des Kfz ist weder in Form eines Zuschusses noch darlehensweise ersichtlich.
1. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses zum Erwerb des Ford Turnier als Leistung aus dem Vermittlungsbudget zu. Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann der Antragsgegner Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erbringen. Nach § 44 Absatz 1 SGB III können Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Wiedereingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst dabei die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
Die Behörde hat über die Notwendigkeit der Mobilitätshilfe zur beruflichen Eingliederung eine Prognoseentscheidung zu treffen. Maßgebender Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, mithin der Erlass des Widerspruchsbescheides (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2013, § 54 RdNr. 34a). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 19.03.1974 – 7 RAr 9/73, RdNr. 29 und vom 24.09.1974 – 7 RAr 113/73, RdNr. 17, beide juris) ist bei der Beurteilung von Prognoseentscheidungen ein späterer Geschehensablauf zu berücksichtigen, sofern er die Richtigkeit der Prognose widerlegt. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist darüber hinaus in das Ermessen der Behörde gestellt. Bei Ermessenentscheidungen ist eine einstweilige Anordnung unstreitig im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null zulässig (Eicher/Stölting in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 16 RdNr. 58, 64, 65, 67; vgl. Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage § 86b RdNr. 30a).
Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses aus dem Vermittlungsbudget zum Erwerb des Kfz abzulehnen, ist nicht zu beanstanden, weil bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB III nicht vorliegen. Die Bewilligung der Leistung als Zuschuss bzw. Darlehen war nämlich bereits nicht im Sinne des § 44 Satz 1 SGB III zur beruflichen Eingliederung notwendig, d.h. unverzichtbar. Eine Förderung darf nicht erfolgen, wenn der Antragsteller auch ohne Förderung fest entschlossen ist, die Beschäftigung aufzunehmen (Stark in Estelmann, SGB II, Stand: 1/2014, § 16 RdNNr. 122). In solch einem Falle ist die Förderung nämlich nicht notwendig. Das BSG hat im Urteil vom 27.01.2009 – B 7/7a AL 26/07 R, RdNr. 16 entschieden:
Tenor:
"Im Sinne einer ‚strengen Kausalität‘ (Hennig in Eicher/Schlegel, SGB III, § 53 RdNr 47, Stand März 2007) sind Mobilitätshilfen vor diesem Hintergrund notwendig nur dann, wenn sie zur Aufnahme einer Beschäftigung unverzichtbar sind. Ihre Bewilligung muss also maßgebend für die Aufnahme der Beschäftigung sein (vgl für die Notwendigkeit der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme zur beruflichen Eingliederung: BSGE 48, 176, 178 f = BSG SozR 4100 § 44 Nr 21 S 65; BSG SozR 4100 § 44 Nr 33 S 84; vgl auch BSG SozR 4-4300 § 77 Nr 1 RdNr 19). Nicht notwendig sind Mobilitätshilfen demnach immer schon dann, wenn die Aufnahme der Beschäftigung auch ohne diese Leistungen erfolgen würde bzw erfolgt wäre (Hennig aaO; vgl BSG SozR 4-4300 § 324 Nr 2 RdNr 21 zur Notwendigkeit eines Eingliederungszuschusses). Es muss also - anders gewendet - (noch) eine Möglichkeit bestehen, dass die Mobilitätshilfen einen Anreiz zur Aufnahme der Beschäftigung bieten können. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn der Arbeitslose - wie vorliegend - die Beschäftigung ohnedies aufnehmen will."
Der Antragsteller hat vorliegend die Tätigkeit auch ohne die Förderung aufgenommen und sich das erforderliche Kfz durch Ratenkauf beschafft. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der vom Antragsgegner zu treffenden Prognoseentscheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Dieser steht vorliegend noch aus. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat der Antragsgegner den tatsächlichen Geschehensablauf, hier die Arbeitsaufnahme ohne Förderung, zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen wird nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 19.03.1974 – 7 RAr 9/73, RdNr. 29 und vom 24.09.1974 – 7 RAr 113/73, RdNr. 17, beide juris) bei der Beurteilung von Prognoseentscheidungen ein späterer Geschehensablauf - also das Geschehen nach der letzten Behördenentscheidung - berücksichtigt, sofern er die Richtigkeit der Prognose widerlegt. Angesichts dieser Maßgaben kann der tatsächliche Geschehensablauf auch im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht unberücksichtigt bleiben. Da der Kläger das Fahrzeug bereits angeschafft hat und hierfür Raten abzahlt, belegt, dass er ohne die tatsächliche Förderung in der Lage war, die Arbeitsstelle anzutreten.
Im Übrigen wäre die Entscheidung des Antragsgegners auch ungeachtet dieser Tatsache nicht zu beanstanden, selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen. Der Antragsgegner hat im Rahmen der getroffenen Entscheidung Ermessen - wie sich aus dessen Schriftsatz vom 30.09.2013 ergibt - entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (§ 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I). Das Jobcenter V hat ermessenslenkende Weisungen für die Vergabe von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget erlassen. Danach können für die Anschaffung eines gebrauchten Kfz bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsangebotes 90 % der Kosten aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden. Der Antragsgegner hat ausweislich seines Schriftsatzes vom 30.09.2013 eine Kostenübernahme geprüft, jedoch vor dem Hintergrund abgelehnt, dass bereits sieben Monate zuvor der Kauf eines Kfz durch den Antragsteller aus dem Vermittlungsbudget zu 90 % finanziert worden war. Zutreffend hat das SG ausgeführt, das die vom Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung zugunsten des Interesses der Allgemeinheit an einer gerechten und gleichmäßigen Verteilung von steuerfinanzierten Leistungen und gegen die Interessen des Antragstellers einer pflichtgerechten Ermessensausübung entspricht.
2. Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Bewilligung eines Darlehens zur Ermöglichung des Gebrauchtwagenkaufs gemäß § 24 Absatz 1 SGB II zu. Nach dieser Norm erbringt die Agentur für Arbeit, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sach- oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, da der geltend gemachte Bedarf bereits nicht von der Regelleistung erfasst ist. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird verwiesen. Das wird auch durch das Urteil des BSG vom 01.06.2010 – B 4 AS 63/09 R, RdNrn 16 f. bestätigt: "Aus der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug innerhalb der Abteilung 07 der EVS (vgl zur Problematik Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 RdNr 51) folgt, dass die Aufwendungen für den Erwerb und die Haltung eines Kraftfahrzeugs nicht zu den von der Regelleistung umfassten Bedarfen rechnen. Die wertende Entscheidung, Kosten für ein Kraftfahrzeug nicht als existenznotwendig anzusehen und damit nicht in die Regelleistung einzubeziehen, ist vom BVerfG nicht beanstandet worden (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua -, NJW 2010, 505, RdNr 179)." (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2012 – L 19 AS 1998/11 B, RdNr. 14).
3. Für die von der Antragstellerseite angenommene analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II, der grundsätzlich nur laufende Sonderbedarfe erfasst, fehlt es – wie vom SG bereits zutreffend ausgeführt – bereits an einer Regelungslücke. Mit der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III hat der Gesetzgeber nämlich eine Möglichkeit geschaffen, die Anschaffung eines Kfz, das für die Aufnahme einer Beschäftigung notwendig ist, mit einem Zuschuss zu fördern.
4. Ein Anspruch aus § 73 SGB XII steht dem Antragsteller ebenfalls nicht zu. Danach können Leistungen in sonstigen besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigten. Diese Öffnungsklausel ermöglicht es, in Fällen, die vom übrigen Sozialleistungssystem nicht erfasst werden, Hilfen zu erbringen und damit einen Sonderbedarf zu decken. Von der Vorschrift betroffen werden nur atypische ("besondere bzw. sonstige") Lebenslagen, die nicht bereits durch andere Vorschriften erfasst sind (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R, RdNrn. 22 ff.).
Eine sonstige Lebenslage i.S.d. § 73 Satz 1 SGB XII liegt – wie ebenfalls vom SG zutreffend ausgeführt – nicht vor, wenn im Einzelfall die Leistungsvoraussetzungen einer anderweitig geregelten Hilfe nicht erfüllt sind oder diese nach Art oder Umfang nicht ausreichend erscheint. Die Finanzierung der Kfz-Anschaffung als Voraussetzung einer Beschäftigungsaufnahme ist – wie oben dargestellt – über die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III erfasst und fällt daher nicht in den Regelungsbereich des § 73 SGB XII.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Wagner Brügmann Dr. Anders
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen für den Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges (Kfz).
Der 1975 geborene, erwerbsfähige Antragsteller lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin D W (D.W.) und den drei 2003, 2006 und 2011 geborenen Kindern in P. Die Familie bezieht seit 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie zahlt für ihre Wohnung monatlich 444,46 EUR Miete. Kindergeld wird i.H.v. insgesamt 558,00 EUR gezahlt. D.W. befindet sich in Elternzeit und erzielt derzeit kein anrechenbares Einkommen.
Der Antragsteller hatte im Februar oder März 2013 einen gebrauchten Pkw erworben. Er hatte damals eine Beschäftigung bei der IC TEAM P GmbH aufgenommen, für welche das Vorhandensein eines Kfz zwingend war. Aus diesem Grund hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 14.02.2013 die Kosten für die Anschaffung dieses Autos zu 90 % i.H.v. 1.440,00 EUR übernommen. Mittlerweile wurde das Auto außer Betrieb gesetzt, da es nicht mehr fahrtauglich und eine Reparatur unwirtschaftlich war.
Am 17.09.2013 verlor der Antragsteller seine bis dahin ausgeübte Beschäftigung. Ihm wurden am gleichen Tag von der A GmbH P und dem Unternehmen V A P Einstellungszusagen erteilt, wobei diese jeweils ausdrücklich an die Voraussetzung geknüpft waren, dass der Antragsteller einen PKW besitzt und damit mobil ist.
Der Antragsteller nahm nach eigenen Angaben am 07.10.2013 eine Beschäftigung bei der V A P auf. Die Vergütung beträgt ausweislich des Arbeitsvertrages 1.354,41 EUR monatlich. Sein Nachbar lieh ihm zunächst für zwei Wochen ein Auto. Der Antragsteller beabsichtigte den Kauf eines im Dezember 1999 erstmals zugelassenen Ford Focus Turnier 1.4 Ambiente mit einem Kilometerstand von 165.100 km zu einem Preis von 2.650,00 EUR.
Er beantragte im Rahmen einer persönlichen Vorsprache im September 2013 die Übernahme der Anschaffungskosten für diesen Pkw als Zuschuss aus dem Vermittlungsbudget. Dies wurde ihm gegenüber mündlich abgelehnt. Dagegen legte er mit Schriftsatz vom 19.09.2013 Widerspruch ein und erbat eine Entscheidung bis spätestens 24.09.2013, 12:00 Uhr.
Nach Fristablauf hat er beim Sozialgericht Chemnitz (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er ist der Ansicht, es bestehe ein Anspruch auf Kostenübernahme aus dem Vermittlungsbudget, zumindest aber ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens für den Kaufpreis. Dies ergebe sich entweder aus den §§ 21, 24 SGB II (direkt oder analog) oder aus § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Antragsgegner ist der Ansicht, ein Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Pkw-Anschaffungskosten sei nicht gegeben. Insbesondere vor dem Hintergrund der vor sieben Monaten erfolgten Finanzierung des vorhergehenden Autos durch den Antragsgegner sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und Abwägungen mit den Interessen der Allgemeinheit bei der Erbringung von steuerfinanzierten Leistungen eine nochmalige Förderung nicht ermessensgerecht. Auch die Voraussetzungen für eine darlehensweise Leistung lägen nicht vor.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 08.10.2013 abgelehnt. Es fehle bereits ein Anordnungsanspruch. Ein Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung der finanziellen Mittel zum beabsichtigten Erwerb des Kfz sei weder in Form eines Zuschusses noch darlehensweise ersichtlich. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses zum Erwerb des Ford Turnier als Leistung aus dem Vermittlungsbudget. Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens der Behörde auf Null in dem Sinne, dass nur die Bewilligung der begehrten Leistung (sei es als Zuschuss oder Darlehen) als rechtmäßige Verwaltungsentscheidung in Betracht komme, seien vorliegend nicht erkennbar. Im Gegenteil: Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Antragsgegners, den Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses aus dem Vermittlungsbudget zum Erwerb des Kfz abzulehnen, nicht zu beanstanden sei. Unter Berücksichtigung der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mitgeteilten Gründe für die zunächst mündlich erfolgte Ablehnung des Antrages sei zu konstatieren, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten habe (§ 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I). Der Antragsgegner sei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen und habe diesen zutreffend gewürdigt. Das Jobcenter V habe ermessenslenkende Weisungen für die Vergabe von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget erlassen. Danach könnten für die Anschaffung eines gebrauchten Kfz bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsangebotes 90 % der Kosten aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden. Die Behörde habe eine Kostenübernahme geprüft, letztlich aber vor dem Hintergrund abgelehnt, dass bereits vor sieben Monaten ein Kfz-Kauf des Antragstellers aus dem Vermittlungsbudget zu 90 % finanziert worden sei. Wesentlich sei aber auch die Überlegung, dass durch die Aufnahme der Beschäftigung und den damit verbundenen Einkommenszufluss die Hilfsbedürftigkeit allenfalls vermindert, nicht jedoch beseitigt werde. Einem offenen Bedarf nach Berücksichtigung des Kindergeldzuflusses i.H.v. 1.386,86 EUR stehe ein erzielbares Einkommen lediglich von monatlich ca. 1.350,00 EUR brutto gegenüber. Unter Ansetzung der Steuerklasse 3 würde sich ein Nettoeinkommen von etwas mehr als 1.000,00 EUR ergeben. Nach Abzug der Freibeträge des § 11b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 SGB II verbleibe ein anrechenbares Einkommen von allenfalls 750,00 EUR. Damit würde die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft insgesamt durch das zufließende Einkommen noch nicht beseitigt. Entsprechend der gesetzgeberischen Konzeption des modifizierten Einzelanspruchs gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II gelte damit auch der Antragsteller – der seinen persönlichen Bedarf durch sein eigenes Einkommen unter Außerachtlassung der weiteren Familienmitglieder grundsätzlich selbst decken könne – als bedürftig. Auch ein Anspruch auf Bewilligung eines Darlehens zur Ermöglichung des Gebrauchtwagenkaufs sei nicht gegeben. Ein solcher ergebe sich nicht aus § 24 SGB II. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt, da der geltend gemachte Bedarf bereits nicht von der Regelleistung erfasst sei. Das Bayerische Landessozialgericht habe zu dieser Problematik mit Urteil vom 24.11.2010 – L 16 AS 260/10, juris, RdNr. 28 ausgeführt:
"Innerhalb der Abteilung 07 der EVS sind Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug nicht erfasst (vgl. zur Problematik Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rn. 51). Hieraus folgt, dass die Aufwendungen für den Erwerb und die Haltung eines Kraftfahrzeuges nicht zu den von der Regelleistung umfassten Bedarfen rechnen. Die wertende Entscheidung, Kosten für ein Kraftfahrzeug nicht als existenznotwendig anzusehen und damit nicht in die Regelleistung einzubeziehen, ist vom BVerfG nicht beanstadnet worden (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 ua -, NJW 2010, 505, Rn. 179). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II ein angemessenes Kraftfahrzeug, für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Aus der gesetzgeberischen Wertung, dass ein Vermögensgegenstand nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss, kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen auf der Bedarfsseite berücksichtigt werden müssten (vgl. zu den Kosten einer Kraftfahrzeug-Versicherung BSG vom 23.11.2006, - B 11b AS 3/06 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 2)."
Dieser Auffassung schließe sich das SG an. Für die von der Antragstellerseite konstruierte analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II, der grundsätzlich nur laufende Sonderbedarfe erfasse, fehle es bereits an einer Regelungslücke. Über die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III habe der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, die Anschaffung eines Kfz, das für die Aufnahme einer Beschäftigung notwendig sei, mit einem Zuschuss zu fördern. Eine Regelungslücke bestehe nicht. Schließlich komme auch ein Anspruch aus § 73 SGB XII vorliegend nicht in Betracht. Diese Öffnungsklausel ermögliche es, in Fällen, die vom übrigen Sozialleistungssystem nicht erfasst werden, Hilfen zu erbringen und damit einen Sonderbedarf zu decken. Von der Vorschrift betroffen würden nur atypische ("besondere bzw. sonstige") Lebenslagen, die nicht bereits durch andere Vorschriften des SGB XII erfasst seien (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R). Dabei müsse die bedarfsauslösende atypische Lebenslage einen gewissen Grundrechtsbezug aufweisen (Berlit in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 73 RdNr. 4 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.08.2010 – B 14 AS 13/10 R). Eine sonstige Lebenslage i.S.d. § 73 Satz 1 SGB XII liege hingegen insbesondere nicht vor, wenn im Einzelfall die Leistungsvoraussetzungen einer anderweitig geregelten Hilfe nicht erfüllt seien oder diese nach Art oder Umfang nicht ausreichend erscheine. Die Finanzierung der Kfz-Anschaffung als Voraussetzung einer Beschäftigungsaufnahme sei – wie oben dargestellt – über die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III erfasst und falle damit nicht in den Regelungsbereich des § 73 SGB XII.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 10.10.2013 zugestellten Beschluss hat dieser am 22.10.2013 beim SG Beschwerde eingelegt, die am 25.10.2013 beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) eingegangen ist. Dem Antragsteller stehe ein Anspruch nach § 16 SGB II, hilfsweise nach § 73 SGB XII zu. Nach den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit erbringe der Antragsgegner unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung erforderlichen Leistungen. Die Leistungen zur Eingliederung erforderten eine Prognoseentscheidung, die unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sei. Es müsse erwartet werden, dass die Eingliederungsleistungen die Chance zur Eingliederung in Arbeit zumindest erhöhten. Die Anschaffung des Kfz sei vorliegend zur Verminderung der Hilfebedürftigkeit und für die Eingliederung in Arbeit erforderlich. Weder der Antragsgegner noch das erstinstanzliche Gericht hätten eine Prognoseentscheidung unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls getroffen.
Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 05.12.2013 mitgeteilt, er habe mittlerweile das Kfz per Ratenzahlung angeschafft, weil er den Arbeitsort ansonsten nicht pünktlich erreichen könnte.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 08.10.2013 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen in Höhe von 2.650,00 EUR zum Erwerb eines gebrauchten Kfz in Form eines Zuschusses aus dem Vermittlungsbudget, hilfsweise als Darlehen zu bewilligen und auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er erachtet den erstinstanzlichen Beschluss für zutreffend. Der Antragsteller habe auf seinen Antrag vom 07.02.2013 eine Förderung i.H.v. 1.440,00 EUR aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 16 Absatz 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III erhalten. Er sei darüber belehrt worden, dass er die für die Förderung erforderlichen Unterlagen, eine Kopie des Kaufvertrages und die Kfz-Zulassung schnellstmöglich beim Antragsgegner einreichen müsse. Hierzu sei der Antragsteller im Bescheid vom 14.02.1013 aufgefordert worden. Dieser Pflicht sei er trotz Erinnerung nicht nachgekommen. Daher habe der Antragsgegner keine Kenntnis, was mit den bewilligten 1.440,00 EUR geschehen sei.
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens sowie die Verwaltungsakten des Antragstellers vor.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 08.10.2013 den Antrag abgelehnt.
Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch auf Bewilligung finanzieller Mittel zum beabsichtigten Erwerb eines Kfz – weder in Form eines Zuschusses noch darlehensweise – zu.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte auf Antrag, der gemäß § 86 b Abs. 3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat – wie vom SG zutreffend ausgeführt – bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung der finanziellen Mittel zum beabsichtigten Erwerb des Kfz ist weder in Form eines Zuschusses noch darlehensweise ersichtlich.
1. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses zum Erwerb des Ford Turnier als Leistung aus dem Vermittlungsbudget zu. Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann der Antragsgegner Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erbringen. Nach § 44 Absatz 1 SGB III können Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Wiedereingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst dabei die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
Die Behörde hat über die Notwendigkeit der Mobilitätshilfe zur beruflichen Eingliederung eine Prognoseentscheidung zu treffen. Maßgebender Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, mithin der Erlass des Widerspruchsbescheides (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2013, § 54 RdNr. 34a). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 19.03.1974 – 7 RAr 9/73, RdNr. 29 und vom 24.09.1974 – 7 RAr 113/73, RdNr. 17, beide juris) ist bei der Beurteilung von Prognoseentscheidungen ein späterer Geschehensablauf zu berücksichtigen, sofern er die Richtigkeit der Prognose widerlegt. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist darüber hinaus in das Ermessen der Behörde gestellt. Bei Ermessenentscheidungen ist eine einstweilige Anordnung unstreitig im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null zulässig (Eicher/Stölting in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 16 RdNr. 58, 64, 65, 67; vgl. Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage § 86b RdNr. 30a).
Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses aus dem Vermittlungsbudget zum Erwerb des Kfz abzulehnen, ist nicht zu beanstanden, weil bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB III nicht vorliegen. Die Bewilligung der Leistung als Zuschuss bzw. Darlehen war nämlich bereits nicht im Sinne des § 44 Satz 1 SGB III zur beruflichen Eingliederung notwendig, d.h. unverzichtbar. Eine Förderung darf nicht erfolgen, wenn der Antragsteller auch ohne Förderung fest entschlossen ist, die Beschäftigung aufzunehmen (Stark in Estelmann, SGB II, Stand: 1/2014, § 16 RdNNr. 122). In solch einem Falle ist die Förderung nämlich nicht notwendig. Das BSG hat im Urteil vom 27.01.2009 – B 7/7a AL 26/07 R, RdNr. 16 entschieden:
Tenor:
"Im Sinne einer ‚strengen Kausalität‘ (Hennig in Eicher/Schlegel, SGB III, § 53 RdNr 47, Stand März 2007) sind Mobilitätshilfen vor diesem Hintergrund notwendig nur dann, wenn sie zur Aufnahme einer Beschäftigung unverzichtbar sind. Ihre Bewilligung muss also maßgebend für die Aufnahme der Beschäftigung sein (vgl für die Notwendigkeit der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme zur beruflichen Eingliederung: BSGE 48, 176, 178 f = BSG SozR 4100 § 44 Nr 21 S 65; BSG SozR 4100 § 44 Nr 33 S 84; vgl auch BSG SozR 4-4300 § 77 Nr 1 RdNr 19). Nicht notwendig sind Mobilitätshilfen demnach immer schon dann, wenn die Aufnahme der Beschäftigung auch ohne diese Leistungen erfolgen würde bzw erfolgt wäre (Hennig aaO; vgl BSG SozR 4-4300 § 324 Nr 2 RdNr 21 zur Notwendigkeit eines Eingliederungszuschusses). Es muss also - anders gewendet - (noch) eine Möglichkeit bestehen, dass die Mobilitätshilfen einen Anreiz zur Aufnahme der Beschäftigung bieten können. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn der Arbeitslose - wie vorliegend - die Beschäftigung ohnedies aufnehmen will."
Der Antragsteller hat vorliegend die Tätigkeit auch ohne die Förderung aufgenommen und sich das erforderliche Kfz durch Ratenkauf beschafft. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der vom Antragsgegner zu treffenden Prognoseentscheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Dieser steht vorliegend noch aus. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat der Antragsgegner den tatsächlichen Geschehensablauf, hier die Arbeitsaufnahme ohne Förderung, zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen wird nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 19.03.1974 – 7 RAr 9/73, RdNr. 29 und vom 24.09.1974 – 7 RAr 113/73, RdNr. 17, beide juris) bei der Beurteilung von Prognoseentscheidungen ein späterer Geschehensablauf - also das Geschehen nach der letzten Behördenentscheidung - berücksichtigt, sofern er die Richtigkeit der Prognose widerlegt. Angesichts dieser Maßgaben kann der tatsächliche Geschehensablauf auch im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht unberücksichtigt bleiben. Da der Kläger das Fahrzeug bereits angeschafft hat und hierfür Raten abzahlt, belegt, dass er ohne die tatsächliche Förderung in der Lage war, die Arbeitsstelle anzutreten.
Im Übrigen wäre die Entscheidung des Antragsgegners auch ungeachtet dieser Tatsache nicht zu beanstanden, selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen. Der Antragsgegner hat im Rahmen der getroffenen Entscheidung Ermessen - wie sich aus dessen Schriftsatz vom 30.09.2013 ergibt - entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (§ 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I). Das Jobcenter V hat ermessenslenkende Weisungen für die Vergabe von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget erlassen. Danach können für die Anschaffung eines gebrauchten Kfz bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsangebotes 90 % der Kosten aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden. Der Antragsgegner hat ausweislich seines Schriftsatzes vom 30.09.2013 eine Kostenübernahme geprüft, jedoch vor dem Hintergrund abgelehnt, dass bereits sieben Monate zuvor der Kauf eines Kfz durch den Antragsteller aus dem Vermittlungsbudget zu 90 % finanziert worden war. Zutreffend hat das SG ausgeführt, das die vom Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung zugunsten des Interesses der Allgemeinheit an einer gerechten und gleichmäßigen Verteilung von steuerfinanzierten Leistungen und gegen die Interessen des Antragstellers einer pflichtgerechten Ermessensausübung entspricht.
2. Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Bewilligung eines Darlehens zur Ermöglichung des Gebrauchtwagenkaufs gemäß § 24 Absatz 1 SGB II zu. Nach dieser Norm erbringt die Agentur für Arbeit, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sach- oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, da der geltend gemachte Bedarf bereits nicht von der Regelleistung erfasst ist. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird verwiesen. Das wird auch durch das Urteil des BSG vom 01.06.2010 – B 4 AS 63/09 R, RdNrn 16 f. bestätigt: "Aus der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug innerhalb der Abteilung 07 der EVS (vgl zur Problematik Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 RdNr 51) folgt, dass die Aufwendungen für den Erwerb und die Haltung eines Kraftfahrzeugs nicht zu den von der Regelleistung umfassten Bedarfen rechnen. Die wertende Entscheidung, Kosten für ein Kraftfahrzeug nicht als existenznotwendig anzusehen und damit nicht in die Regelleistung einzubeziehen, ist vom BVerfG nicht beanstandet worden (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua -, NJW 2010, 505, RdNr 179)." (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2012 – L 19 AS 1998/11 B, RdNr. 14).
3. Für die von der Antragstellerseite angenommene analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II, der grundsätzlich nur laufende Sonderbedarfe erfasst, fehlt es – wie vom SG bereits zutreffend ausgeführt – bereits an einer Regelungslücke. Mit der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III hat der Gesetzgeber nämlich eine Möglichkeit geschaffen, die Anschaffung eines Kfz, das für die Aufnahme einer Beschäftigung notwendig ist, mit einem Zuschuss zu fördern.
4. Ein Anspruch aus § 73 SGB XII steht dem Antragsteller ebenfalls nicht zu. Danach können Leistungen in sonstigen besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigten. Diese Öffnungsklausel ermöglicht es, in Fällen, die vom übrigen Sozialleistungssystem nicht erfasst werden, Hilfen zu erbringen und damit einen Sonderbedarf zu decken. Von der Vorschrift betroffen werden nur atypische ("besondere bzw. sonstige") Lebenslagen, die nicht bereits durch andere Vorschriften erfasst sind (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R, RdNrn. 22 ff.).
Eine sonstige Lebenslage i.S.d. § 73 Satz 1 SGB XII liegt – wie ebenfalls vom SG zutreffend ausgeführt – nicht vor, wenn im Einzelfall die Leistungsvoraussetzungen einer anderweitig geregelten Hilfe nicht erfüllt sind oder diese nach Art oder Umfang nicht ausreichend erscheint. Die Finanzierung der Kfz-Anschaffung als Voraussetzung einer Beschäftigungsaufnahme ist – wie oben dargestellt – über die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III erfasst und fällt daher nicht in den Regelungsbereich des § 73 SGB XII.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Wagner Brügmann Dr. Anders
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