Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 5803/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 444/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2010 und 15. Oktober 2012 werden zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 14. Februar 2012 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten.
Der 1932 geborene Kläger war nach dem Abitur im Sommer 1950 nach seinen Angaben – mit Unterbrechungen – in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen tätig und nahm dann zum Sommersemester 1956 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität H. auf, brach dieses jedoch wegen Eintritts in die Bundeswehr ab.
Am 16.10.1956 trat er in die Bundeswehr ein, wurde Berufssoldat und schied zum 31.12.1986 wegen Dienstunfähigkeit aus; seit dem 01.01.1987 erhält er Versorgungsbezüge. Vom 01.01.1989 bis 30.06.1991 war er bei der C. U. als Angestellter beschäftigt.
Nachdem der Kläger bereits im Jahr 1988 einen Kontenklärungsantrag gestellt hatte, beantragte er im Februar 2003 bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, nunmehr Deutsche Rentenversicherung Bund, die Klärung seines Versicherungskontos. Diese gab den Vorgang zuständigkeitshalber an die Seekasse, nunmehr Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, im Weiteren einheitlich die Beklagte, ab, mit der Mitteilung, für den Kläger lägen bei ihr keine Versicherungsunterlagen vor.
Nach Befragung des Klägers holte die Beklagte Auskünfte bei Krankenkassen, den vom Kläger genannten Firmen bzw. möglichen Nachfolgefirmen und möglichen Versicherungsträgern ein.
Aus den Quittungskarten Nr. 1 bis Nr. 3 sind folgende Beschäftigungsverhältnisse ersichtlich: 26.10.1951 – 07.12.1951 M. GmbH H. 10.12.1951 – 22.12.1951 M ... L. 26.01.1952 – 08.03.1952 M. GmbH H. 11.03.1952 – 04.10.1952 N. GmbH 06.10.1952 - 30.06.1953 N. GmbH 01.07.1953 – 31.10.1953 C. AG F. 01.01.1955 - 04.04.1956 P. H. Außerdem enthält die Quittungskarte Nr. 2 je zwei Wochenbeitragsmarken für Dezember 1953 und Januar 1954.
Unter dem 30.11.2004 erließ die Beklagte einen Feststellungsbescheid. Hierauf wird Bezug genommen. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, der teilweise Erfolg hatte und im Übrigen zurückgewiesen wurde. Im Widerspruchsbescheid vom 23.03.2005 führte die Beklagte u.a. aus, die vom Kläger geltend gemachte Beschäftigung bei der C. AG vom 01.11.1987 bis 30.06.1991 (gemeint wohl: vom 01.01.1989 bis 30.06.1991) sei wegen des Bezugs der Beamtenversorgung ab 01.01.1987 i.H.v. 70 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) versicherungsfrei gewesen. Die A. U. habe mitgeteilt, dass für die Zeit vom 01.01.1989 bis 30.06.1991 nur der Arbeitgeberanteil nach § 113 AVG entrichtet worden sei. Daher könne für den Kläger daraus kein Recht auf Berücksichtigung einer Pflichtbeitragszeit hergeleitet werden. Die Universität H. habe nur eine Immatrikulation vom 02.05.1956 bis 31.07.1956 feststellen können.
Mit Bescheid vom 04.05.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Regelaltersrente ab, da die Wartezeit nicht erfüllt sei. Es lägen nur 56 Monate, und nicht die erforderlichen 60 Monate, mit Beitragszeiten vor. Der Widerspruch des Klägers hiergegen wurde zurückgestellt.
Gegen den Bescheid vom 30.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2005 erhob der Kläger am 05.04.2005 Klage (S 2 R 1284/05) zum Sozialgericht Freiburg (SG), wobei er in der mündlichen Verhandlung beantragte, die Zeit vom 18.01.1954 bis 31.12.1954 als Pflichtbeitragszeit vorzumerken.
Mit Urteil vom 30.03.2006 wies das SG die Klage ab. Die Berufung hiergegen (zunächst L 5 R 2253/06, nach Wiederanrufung L 7 R 1810/07) hatte keinen Erfolg (Urteil vom 11.06.2008). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht (BSG) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 04.11.2008 – B 5 R 486/08 B).
Einen Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.09.2008 ab. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2010 zurück.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.05.2005 (Ablehnung der Gewährung von Regelaltersrente) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2008 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 18.11.2008 Klage (S 15 R 5803/08) zum SG erhoben und die Gewährung einer Regelaltersrente weiter verfolgt. Dabei hat er geltend gemacht, im Jahr 1954 seien 11 Monate und im Jahr 1956 ein Monat bzw. 2,5 Monate zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Diese Daten seien von der Beklagten wissentlich gelöscht worden, obwohl explizit Warnungen vor dem Löschen dokumentiert seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.12.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Regelaltersrente. Das SG sei nicht davon überzeugt, dass der Kläger 60 Monate an Beitragszeiten aufweise. Die von ihm behaupteten weiteren Beitragszeiten im Jahr 1954 seien weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht. Die Beklagte habe alle in den Quittungskarten Nr. 1 bis 3 eingetragenen Beschäftigungsverhältnisse des Klägers berücksichtigt. Eine Beschäftigung des Klägers bei der Firma S. im Jahr 1954, für die Rentenbeiträge gezahlt worden seien, sei auch nicht glaubhaft gemacht. Die vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichend. Der Kläger habe in seiner eidesstattlichen Versicherung angegeben, das ganze Jahr 1954 bei der Firma S. als Lagerarbeiter tätig gewesen zu sein, was sein Bruder in der eidesstattlichen Versicherung vom 28.03.2007 bestätigt habe. Diesen Versicherungen stünden zum einen die Quittungskarten und zum anderen das Schreiben des Klägers vom 14.01.2004 entgegen, in dem er den Beginn seiner Beschäftigung bei der Firma S. auf Ende 1954 oder Anfang 1955 datiert habe, was mit der Quittungskarte Nr. 3 übereinstimme. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe Monate der Jahre 1954 und 1956 wissentlich aus den Datenunterlagen gelöscht. Die von ihm hierzu vorgetragenen Tatsachen seien für das Gericht nicht überzeugend. Ein Nachweis weiterer rentenrechtlicher Zeiten sei auch nicht aufgrund der Bestätigung der A. U. erfolgt, wonach der Kläger vom 01.01.1989 bis 30.06.1991 über den Arbeitgeber C. AG F. bei der A. U. renten- und arbeitslosenversichert gewesen sei. Die A. U. habe nämlich weitere Unterlagen über diese Zeiten vorgelegt, aus denen sich die Beitragsgruppe 4 ergebe. Demnach habe allein der Arbeitgeber die Beiträge erbracht; die auf den Kläger entfallenden Beitragsanteile seien nicht von seinem Arbeitsentgelt abgezogen worden. Die Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten komme auch nicht aufgrund des Studiums des Klägers an der Universität H. in Betracht. Denn die Universität H. habe mit Schreiben vom 13.05.2004 bestätigt, dass der Kläger die Universität vom 02.05.1956 bis 31.07.1956 besucht habe. Zwar habe der Kläger eine Studienbescheinigung vorgelegt, wonach die Exmatrikel am 12.10.1956 erteilt worden sei. Hierzu habe er mitgeteilt, dass die offizielle semesterfreie Zeit Bestandteil des Studiums gewesen sei. Demgegenüber habe die Universität H. erklärt, der Kläger sei vom 01.08.1956 bis 15.10.1956 nicht immatrikuliert gewesen. Der 12.10.1956 sei der Tag gewesen, an dem sich der Kläger die Papiere zur Exmatrikulation abgeholt habe; dies sei jedoch nicht identisch mit dem tatsächlichen Exmatrikulationsdatum. Damals habe es Trimester gegeben und diese hätten am 31.07.1956 geendet. Im Übrigen würde die Anerkennung dieser Zeiten auch nicht zur Wartezeiterfüllung ausreichen. Schließlich bestehe auch keine Möglichkeit zur Nachzahlung von Beiträgen. Den Antrag des Klägers vom 19.10.2006 habe die Beklagte mit Bescheid vom 15.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2010 bestandskräftig abgelehnt. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 08.01.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.01.2011 Berufung (L 9 R 444/11) eingelegt und die Berücksichtigung sämtlicher "gelöschter" oder "manipulierter" Zeiten, der Zeit zwischen Sommersemester 1956 und dem Eintritt in die Bundeswehr sowie der Zeit der Tätigkeit für die C. (30 Monate) begehrt. Der Kläger hat aktenkundige Unterlagen vorgelegt, die er mit eigenen Anmerkungen versehen hat.
Mit Bescheid vom 20.04.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach der zum 11.08.2010 eingetretenen Gesetzesänderung sei er berechtigt, für die Zeit vom 01.08.2010 bis 30.11.2010 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Nach Zahlung der freiwilligen Beiträge gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.02.2012 ab 01.09.2011 Regelaltersrente i.H.v. 98,02 EUR zuzüglich eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung i.H.v. 7,16 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 29.02.2012 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2012 zurückwies.
Mit der hiergegen am 08.05.2012 zum SG erhobenen Klage (S 12 R 2288/12) hat der Kläger vorgetragen, die Zeit vom 30.03.1956 bis 04.04.1956 sei im Rentenbescheid vom 14.02.2012 als "berufliche Ausbildung mit Sachbezug" berücksichtigt worden. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Er habe als Leichtmatrose angeheuert und sei als solcher bezahlt worden. Ein Mensch mit Jura-Studium benötige keine sachbezogene Ausbildung als Leichtmatrose. Bei der Zeit vom 06.10.1952 bis 31.12.1952 handle es sich um drei Monate und nicht um zwei Monate. Die Monate August bis September 1956 seien zu Unrecht nicht berücksichtigt. In den Versicherungskarten für 1954 und 1955 seien Zusatzmarken eingeklebt. Dies setze voraus, dass das Jahr 1954 voll bezahlt worden sei. Das ganze Jahr 1954 habe er bei der Papiergroßhandlung S. in H. gearbeitet. Die fehlenden Monate seien gelöscht worden, wobei es sich um einen erneuten Betrug handle. Im Jahr 1952 und Anfang 1953 sei er arbeitslos gewesen und habe sich beim Arbeitsamt H. Admiralitätsstr. viele Male um Arbeit als Schauermann bemüht und im Drei-Schicht-System als Schauermann im H. Hafen gearbeitet. Dies sei nirgends vermerkt.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.10.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei insoweit zulässig, als der Kläger eine Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 begehre. Im Übrigen sei die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Das auf eine Neuberechnung und die daraus folgende Gewährung einer höheren Altersrente zielende Begehren des Klägers sei gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits Gegenstand des beim Landessozialgericht rechtshängigen Verfahrens und könne daher nicht zulässig zum Gegenstand einer weiteren Klage gemacht werden. Soweit das Klagebegehren (lediglich) auf eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 ziele, sei die Klage zulässig. Insoweit sei sie jedoch als unbegründet abzuweisen. Zwar sei die im Widerspruchsbescheid enthaltene Begründung unzutreffend. Richtigerweise hätte der Widerspruch des Klägers vom 29.02.2012 als unzulässig, und nicht als unbegründet, zurückgewiesen werden müssen. Diese falsche Begründung verletze den Kläger jedoch im Ergebnis nicht in subjektiven Rechten. Eine Aufhebung des Widerspruchsbescheides scheide daher aus.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.10.2012 Berufung (L 9 R 4454/12) eingelegt.
Mit Beschluss vom 09.12.2013 hat der Senat die beiden Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger beantragt,
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2010 und 15. Oktober 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2008 aufzuheben und den Bescheid vom 14. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung des ganzen Jahres 1954 sowie der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 30. Juni 1991 als Beitragszeit sowie der Monate August und September 1956 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 14. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2012 abzuweisen.
Sie erwidert, der zu Grunde liegende Sachverhalt sei vollständig ausermittelt. Sie verweise auf ihr bisheriges Vorbringen und die Entscheidung des SG.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG (S 15 R 5803/08 und S 12 R 2288/12) sowie des Senats (L 9 R 444/11 und L 9 R 4454/12) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegten Berufungen des Klägers sind zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Streitgegenstand der Berufungsverfahren ist zum einen der Bescheid vom 04.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2008, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 14.02.2005 auf Gewährung von Regelaltersrente wegen Fehlens der erforderlichen Wartezeit (60 Kalendermonate anstelle der vorliegenden 56 Kalendermonate) abgelehnt hat und zum anderen der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012, mit dem sie dem Kläger ab 01.09.2011 Regelaltersrente gewährt hat.
Der Bescheid vom 14.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 hat den Bescheid vom 04.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2008 abgeändert und ist gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des schon seit dem 19.01.2011 anhängigen Berufungsverfahrens (L 9 R 444/11) geworden. Anders als im vom BSG entschiedenen Rechtsstreit (SozR 1500 § 96 Nr. 12) wurde der Kläger dadurch nicht klaglos gestellt, so dass § 96 SGG Anwendung findet. Hierüber entscheidet der Senat auf Klage (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Auflage, § 96 Rn. 7).
Die Berufungen und die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 14.02.2012 sind nicht begründet.
Soweit der Kläger die Berücksichtigung des ganzen Jahres 1954 als Beitragszeit und nicht nur der zwei Wochen, die auf der Quittungskarte Nr. 2 für 1954 bescheinigt sind (im Bescheid vom 14.02.2012 als Beitragszeit 04.01.1954 – 17.01.1954 erfasst), begehrt, ist auch für den Senat weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass der Kläger in dieser Zeit bei der Firma S. versicherungspflichtig beschäftigt war.
Beitragszeiten sind gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Eine freiwillige Beitragszahlung für diese Zeit behauptet der Kläger nicht. Zum Nachweis einer Tatsache – hier Pflichtbeitragszeiten – ist deren an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich (vgl. BSGE 9, 209, 211); eine Tatsache ist erwiesen, wenn sie in so Maße wahrscheinlich ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. BSGE 6, 142, 144).
Einen derartigen Nachweis haben die Beklagte, das SG und auch schon das Landessozialgericht (LSG) in einem vorhergehenden Rechtsstreit (L 7 R 1810/07) zu Recht als nicht erbracht angesehen. So hat der Kläger selbst unter dem 14.01.2004 nicht behauptet, er habe im Jahr 1954 bei der Papiergroßhandlung S. gearbeitet, sondern er sei von Mitte März 1952 bis Mitte 1954 bei einer Stoffdruckerei und erst ab Ende 1954 oder Anfang 1955 bei einem Papiergroßhandel beschäftigt gewesen. Die A. H., die angegeben hat, dass Unterlagen von ihr nicht vernichtet worden seien, hat unter dem 16.06.2004 eine diesbezügliche Beschäftigung des Klägers bei der Firma S. im Jahr 1954 nicht bestätigen können. Unterlagen wie Arbeitsverträge, Entgeltnachweise usw., die eine Beschäftigung bei der Firma S. belegen könnten, fehlen. Die vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen vom 16.01.2005 und 27.03.2007 sowie die seines Bruders vom 14.01.2005 und 27.03.2007 sind nicht geeignet, nachzuweisen, dass der Kläger in der streitigen Zeit versicherungspflichtig beschäftigt war und tatsächlich für ihn auch Beiträge abgeführt wurden. Insbesondere lassen sich den Quittungskarten Nrn. 1 – 3 keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen. Dem Inhalt der Quittungskarten, die für den streitigen Zeitraum vollständig und in fortlaufender Nummerierung vorliegen, kommt dabei besondere Aussagekraft zu. Anhaltspunkte, dass gerade der streitige Zeitraum unrichtig oder unvollständig erfasst worden wäre, sind nicht vorhanden.
Nach § 256 Abs. 5 SGB VI ist eine Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte für Zeiten vor dem 01.01.1973 glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Die Glaubhaftmachung richtet sich nach § 23 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Sie hat sich auf das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und die tatsächliche Beitragszahlung zu erstrecken (Wehrhahn den Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 2012, Bd. II, § 286 SGB VI Rn. 20). Eine Tatsache ist dann glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB X; ferner BSGE 8, 159, 161).
Das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma S. und eine tatsächliche Beitragszahlung im Jahr 1954 ist nach Überzeugung des Senats jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Hiergegen sprechen schon die uneinheitlichen Angaben des Klägers sowie die Eintragungen auf den Quittungskarten und das Fehlen von Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Entgeltbescheinigungen usw., die ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis belegen könnten. Es ist auch nicht glaubhaft, dass sich der Bruder des Klägers nach Jahrzehnten genauer als der Kläger selbst an die Tätigkeiten des Klägers erinnern kann, zumal er keinerlei konkrete Angaben zum Arbeitsvertrag, zum Arbeitsentgelt und zur Beitragszahlung macht. Insoweit wird auch auf das rechtskräftige Urteil des LSG vom 11.06.2008 (L 7 R 1810/07) Bezug genommen.
Der Kläger kann auch nicht die Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1989 bis 30.06.1991 als Beitragszeit verlangen. Denn er hat für diese Zeit weder freiwillige Beiträge noch Pflichtbeiträge entrichtet. Der Kläger war nämlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AVG versicherungsfrei, da er Versorgungsbezüge i.H.v. 70 v.H. erhalten hatte. Aus dem Umstand, dass gemäß § 113 AVG der Arbeitgeberanteil entrichtet werden musste (s. Verdienstnachweis für Dezember 1990: Beitragsgruppe RV 40 = 50 % Beitr. ANV Rentner), kann der Kläger wegen fehlender Entrichtung des Arbeitnehmeranteils aufgrund der für ihn geltenden Versicherungsfreiheit keine Rechte herleiten. Auch eine Beitragszahlung der C. an die überbetriebliche Pensions- und Unterstützungskasse BVV stellt keine Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung dar. Da die Beschäftigung des Klägers bei der C. versicherungsfrei war und der auf ihn entfallende Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil) nicht vom Arbeitsentgelt abgezogen wurde, kommt eine Glaubhaftmachung gemäß § 203 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI nicht in Betracht.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Monate August und September 1956 als Anrechnungszeit.
Anrechnungszeiten sind u.a. gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Diese Ausbildungs-/Anrechnungs-zeiten sind vom Gesetzgeber konzipierte, eng umschriebene Tatbestände. Sie sind ein rentenrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Versicherte durch sie ohne sein Verschulden gehindert war, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, die er ohne den Ausfalltatbestand entrichtet hätte. Dabei werden auch unvermeidbare Zwischenzeiten wie Schul- und Semesterferien als Anrechnungszeiten anerkannt, obwohl in ihnen typischerweise keine Ausbildung stattfindet, sie aber als notwendig zur Ausbildung gehören. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie generell unvermeidbar, (schul-)organisatorisch bedingt typisch und von vornherein auf max. vier Monate begrenzt sind und dass die Ausbildung nach den Ferien weitergeführt wird (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 11 m.w.N.; SozR 2200 § 1259 Nr. 58). Der Kläger hat jedoch nach den Semesterferien sein Studium nicht fortgesetzt, sondern ist in die Bundeswehr eingetreten. Eine Anerkennung kommt darüber hinaus auch deswegen nicht in Betracht, weil die Universität H. mit Schreiben vom 13.05.2004 bestätigt hat, dass der Kläger lediglich in der Zeit vom 02.05.1956 bis 31.07.1956 immatrikuliert war, und nicht in der Zeit vom 01.08.1956 bis 15.10.1956. Unerheblich ist dafür, dass der Kläger erst am 12.10.1956 die Papiere zur Exmatrikulation abgeholt hat, denn dies ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Exmatrikulationsdatum, wie die Universität H. angegeben hat. Zu der damaligen Zeit gab es Trimester, die zum 31.07.1956 geendet haben.
Soweit der Kläger beanstandet, die Zeit vom 30.03.1956 bis 04.04.1956 sei zu Unrecht als "berufliche Ausbildung mit Sachbezug" berücksichtigt worden, da er als Jurastudent eine sachbezogene Ausbildung als Leichtmatrose nicht benötigt habe, berücksichtigt er nicht, dass nach § 71 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 SGB VI die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten. Hierfür ist es nicht entscheidend, ob der Kläger als Jurastudent die Ausbildung zum Leichtmatrosen benötigt oder nicht.
Soweit der Kläger beanstandet, dass es sich bei der im Versicherungsverlauf aufgeführten Zeit vom 06.10.1952 bis 31.12.1952 um drei Monate, und nicht lediglich um zwei Monate handelt, übersieht er, dass der Monat Oktober 1952 schon zuvor berücksichtigt ist und für das Jahr 1952 insgesamt zwölf Monate mit Pflichtbeitragszeiten ausgewiesen sind.
Soweit der Kläger behauptet, er sei im Jahr 1952 und Anfang 1953 arbeitslos gewesen und habe sich beim Arbeitsamt H. viele Male um Arbeit als Schauermann bemüht, ist diese Behauptung so nicht zutreffend. Vielmehr war der Kläger ausweislich der Quittungskarten vom 26.01.1952 bis 08.03.1952, 11.03.1952 bis 04.10.1952 und 06.10.1952 bis 31.10.1953 beschäftigt. Eine Berücksichtigung der Zeit der Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI würde neben dem Nachweis der Arbeitslosigkeit auch voraussetzen, dass der Kläger öffentliche Leistungen bezogen hat oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens solche nicht erhalten hat. Vorliegend ist weder das Vorliegen von Arbeitslosigkeit noch der Bezug von öffentlich-rechtlichen Leistungen bzw. der Nichtbezug wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nachgewiesen.
Nach alledem ist der Bescheid vom 14.02.2012 nicht zu beanstanden. Die Klage hiergegen war deswegen abzuweisen.
Da der Bescheid vom 14.02.2012 schon Gegenstand des Verfahrens L 9 R 444/11 geworden ist, hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 15.10.2012 zu Recht ausgeführt, dass eine Klage hiergegen unzulässig ist und der Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.02.2012 als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen.
Nach alledem waren die Berufungen des Klägers zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 14.02.2012 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klage gegen den Bescheid vom 14. Februar 2012 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten.
Der 1932 geborene Kläger war nach dem Abitur im Sommer 1950 nach seinen Angaben – mit Unterbrechungen – in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen tätig und nahm dann zum Sommersemester 1956 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität H. auf, brach dieses jedoch wegen Eintritts in die Bundeswehr ab.
Am 16.10.1956 trat er in die Bundeswehr ein, wurde Berufssoldat und schied zum 31.12.1986 wegen Dienstunfähigkeit aus; seit dem 01.01.1987 erhält er Versorgungsbezüge. Vom 01.01.1989 bis 30.06.1991 war er bei der C. U. als Angestellter beschäftigt.
Nachdem der Kläger bereits im Jahr 1988 einen Kontenklärungsantrag gestellt hatte, beantragte er im Februar 2003 bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, nunmehr Deutsche Rentenversicherung Bund, die Klärung seines Versicherungskontos. Diese gab den Vorgang zuständigkeitshalber an die Seekasse, nunmehr Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, im Weiteren einheitlich die Beklagte, ab, mit der Mitteilung, für den Kläger lägen bei ihr keine Versicherungsunterlagen vor.
Nach Befragung des Klägers holte die Beklagte Auskünfte bei Krankenkassen, den vom Kläger genannten Firmen bzw. möglichen Nachfolgefirmen und möglichen Versicherungsträgern ein.
Aus den Quittungskarten Nr. 1 bis Nr. 3 sind folgende Beschäftigungsverhältnisse ersichtlich: 26.10.1951 – 07.12.1951 M. GmbH H. 10.12.1951 – 22.12.1951 M ... L. 26.01.1952 – 08.03.1952 M. GmbH H. 11.03.1952 – 04.10.1952 N. GmbH 06.10.1952 - 30.06.1953 N. GmbH 01.07.1953 – 31.10.1953 C. AG F. 01.01.1955 - 04.04.1956 P. H. Außerdem enthält die Quittungskarte Nr. 2 je zwei Wochenbeitragsmarken für Dezember 1953 und Januar 1954.
Unter dem 30.11.2004 erließ die Beklagte einen Feststellungsbescheid. Hierauf wird Bezug genommen. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, der teilweise Erfolg hatte und im Übrigen zurückgewiesen wurde. Im Widerspruchsbescheid vom 23.03.2005 führte die Beklagte u.a. aus, die vom Kläger geltend gemachte Beschäftigung bei der C. AG vom 01.11.1987 bis 30.06.1991 (gemeint wohl: vom 01.01.1989 bis 30.06.1991) sei wegen des Bezugs der Beamtenversorgung ab 01.01.1987 i.H.v. 70 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) versicherungsfrei gewesen. Die A. U. habe mitgeteilt, dass für die Zeit vom 01.01.1989 bis 30.06.1991 nur der Arbeitgeberanteil nach § 113 AVG entrichtet worden sei. Daher könne für den Kläger daraus kein Recht auf Berücksichtigung einer Pflichtbeitragszeit hergeleitet werden. Die Universität H. habe nur eine Immatrikulation vom 02.05.1956 bis 31.07.1956 feststellen können.
Mit Bescheid vom 04.05.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Regelaltersrente ab, da die Wartezeit nicht erfüllt sei. Es lägen nur 56 Monate, und nicht die erforderlichen 60 Monate, mit Beitragszeiten vor. Der Widerspruch des Klägers hiergegen wurde zurückgestellt.
Gegen den Bescheid vom 30.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2005 erhob der Kläger am 05.04.2005 Klage (S 2 R 1284/05) zum Sozialgericht Freiburg (SG), wobei er in der mündlichen Verhandlung beantragte, die Zeit vom 18.01.1954 bis 31.12.1954 als Pflichtbeitragszeit vorzumerken.
Mit Urteil vom 30.03.2006 wies das SG die Klage ab. Die Berufung hiergegen (zunächst L 5 R 2253/06, nach Wiederanrufung L 7 R 1810/07) hatte keinen Erfolg (Urteil vom 11.06.2008). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht (BSG) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 04.11.2008 – B 5 R 486/08 B).
Einen Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.09.2008 ab. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2010 zurück.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.05.2005 (Ablehnung der Gewährung von Regelaltersrente) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2008 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 18.11.2008 Klage (S 15 R 5803/08) zum SG erhoben und die Gewährung einer Regelaltersrente weiter verfolgt. Dabei hat er geltend gemacht, im Jahr 1954 seien 11 Monate und im Jahr 1956 ein Monat bzw. 2,5 Monate zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Diese Daten seien von der Beklagten wissentlich gelöscht worden, obwohl explizit Warnungen vor dem Löschen dokumentiert seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.12.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Regelaltersrente. Das SG sei nicht davon überzeugt, dass der Kläger 60 Monate an Beitragszeiten aufweise. Die von ihm behaupteten weiteren Beitragszeiten im Jahr 1954 seien weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht. Die Beklagte habe alle in den Quittungskarten Nr. 1 bis 3 eingetragenen Beschäftigungsverhältnisse des Klägers berücksichtigt. Eine Beschäftigung des Klägers bei der Firma S. im Jahr 1954, für die Rentenbeiträge gezahlt worden seien, sei auch nicht glaubhaft gemacht. Die vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichend. Der Kläger habe in seiner eidesstattlichen Versicherung angegeben, das ganze Jahr 1954 bei der Firma S. als Lagerarbeiter tätig gewesen zu sein, was sein Bruder in der eidesstattlichen Versicherung vom 28.03.2007 bestätigt habe. Diesen Versicherungen stünden zum einen die Quittungskarten und zum anderen das Schreiben des Klägers vom 14.01.2004 entgegen, in dem er den Beginn seiner Beschäftigung bei der Firma S. auf Ende 1954 oder Anfang 1955 datiert habe, was mit der Quittungskarte Nr. 3 übereinstimme. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe Monate der Jahre 1954 und 1956 wissentlich aus den Datenunterlagen gelöscht. Die von ihm hierzu vorgetragenen Tatsachen seien für das Gericht nicht überzeugend. Ein Nachweis weiterer rentenrechtlicher Zeiten sei auch nicht aufgrund der Bestätigung der A. U. erfolgt, wonach der Kläger vom 01.01.1989 bis 30.06.1991 über den Arbeitgeber C. AG F. bei der A. U. renten- und arbeitslosenversichert gewesen sei. Die A. U. habe nämlich weitere Unterlagen über diese Zeiten vorgelegt, aus denen sich die Beitragsgruppe 4 ergebe. Demnach habe allein der Arbeitgeber die Beiträge erbracht; die auf den Kläger entfallenden Beitragsanteile seien nicht von seinem Arbeitsentgelt abgezogen worden. Die Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten komme auch nicht aufgrund des Studiums des Klägers an der Universität H. in Betracht. Denn die Universität H. habe mit Schreiben vom 13.05.2004 bestätigt, dass der Kläger die Universität vom 02.05.1956 bis 31.07.1956 besucht habe. Zwar habe der Kläger eine Studienbescheinigung vorgelegt, wonach die Exmatrikel am 12.10.1956 erteilt worden sei. Hierzu habe er mitgeteilt, dass die offizielle semesterfreie Zeit Bestandteil des Studiums gewesen sei. Demgegenüber habe die Universität H. erklärt, der Kläger sei vom 01.08.1956 bis 15.10.1956 nicht immatrikuliert gewesen. Der 12.10.1956 sei der Tag gewesen, an dem sich der Kläger die Papiere zur Exmatrikulation abgeholt habe; dies sei jedoch nicht identisch mit dem tatsächlichen Exmatrikulationsdatum. Damals habe es Trimester gegeben und diese hätten am 31.07.1956 geendet. Im Übrigen würde die Anerkennung dieser Zeiten auch nicht zur Wartezeiterfüllung ausreichen. Schließlich bestehe auch keine Möglichkeit zur Nachzahlung von Beiträgen. Den Antrag des Klägers vom 19.10.2006 habe die Beklagte mit Bescheid vom 15.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2010 bestandskräftig abgelehnt. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 08.01.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.01.2011 Berufung (L 9 R 444/11) eingelegt und die Berücksichtigung sämtlicher "gelöschter" oder "manipulierter" Zeiten, der Zeit zwischen Sommersemester 1956 und dem Eintritt in die Bundeswehr sowie der Zeit der Tätigkeit für die C. (30 Monate) begehrt. Der Kläger hat aktenkundige Unterlagen vorgelegt, die er mit eigenen Anmerkungen versehen hat.
Mit Bescheid vom 20.04.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach der zum 11.08.2010 eingetretenen Gesetzesänderung sei er berechtigt, für die Zeit vom 01.08.2010 bis 30.11.2010 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Nach Zahlung der freiwilligen Beiträge gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.02.2012 ab 01.09.2011 Regelaltersrente i.H.v. 98,02 EUR zuzüglich eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung i.H.v. 7,16 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 29.02.2012 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2012 zurückwies.
Mit der hiergegen am 08.05.2012 zum SG erhobenen Klage (S 12 R 2288/12) hat der Kläger vorgetragen, die Zeit vom 30.03.1956 bis 04.04.1956 sei im Rentenbescheid vom 14.02.2012 als "berufliche Ausbildung mit Sachbezug" berücksichtigt worden. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Er habe als Leichtmatrose angeheuert und sei als solcher bezahlt worden. Ein Mensch mit Jura-Studium benötige keine sachbezogene Ausbildung als Leichtmatrose. Bei der Zeit vom 06.10.1952 bis 31.12.1952 handle es sich um drei Monate und nicht um zwei Monate. Die Monate August bis September 1956 seien zu Unrecht nicht berücksichtigt. In den Versicherungskarten für 1954 und 1955 seien Zusatzmarken eingeklebt. Dies setze voraus, dass das Jahr 1954 voll bezahlt worden sei. Das ganze Jahr 1954 habe er bei der Papiergroßhandlung S. in H. gearbeitet. Die fehlenden Monate seien gelöscht worden, wobei es sich um einen erneuten Betrug handle. Im Jahr 1952 und Anfang 1953 sei er arbeitslos gewesen und habe sich beim Arbeitsamt H. Admiralitätsstr. viele Male um Arbeit als Schauermann bemüht und im Drei-Schicht-System als Schauermann im H. Hafen gearbeitet. Dies sei nirgends vermerkt.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.10.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei insoweit zulässig, als der Kläger eine Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 begehre. Im Übrigen sei die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Das auf eine Neuberechnung und die daraus folgende Gewährung einer höheren Altersrente zielende Begehren des Klägers sei gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits Gegenstand des beim Landessozialgericht rechtshängigen Verfahrens und könne daher nicht zulässig zum Gegenstand einer weiteren Klage gemacht werden. Soweit das Klagebegehren (lediglich) auf eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 ziele, sei die Klage zulässig. Insoweit sei sie jedoch als unbegründet abzuweisen. Zwar sei die im Widerspruchsbescheid enthaltene Begründung unzutreffend. Richtigerweise hätte der Widerspruch des Klägers vom 29.02.2012 als unzulässig, und nicht als unbegründet, zurückgewiesen werden müssen. Diese falsche Begründung verletze den Kläger jedoch im Ergebnis nicht in subjektiven Rechten. Eine Aufhebung des Widerspruchsbescheides scheide daher aus.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.10.2012 Berufung (L 9 R 4454/12) eingelegt.
Mit Beschluss vom 09.12.2013 hat der Senat die beiden Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger beantragt,
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2010 und 15. Oktober 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2008 aufzuheben und den Bescheid vom 14. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung des ganzen Jahres 1954 sowie der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 30. Juni 1991 als Beitragszeit sowie der Monate August und September 1956 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 14. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2012 abzuweisen.
Sie erwidert, der zu Grunde liegende Sachverhalt sei vollständig ausermittelt. Sie verweise auf ihr bisheriges Vorbringen und die Entscheidung des SG.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG (S 15 R 5803/08 und S 12 R 2288/12) sowie des Senats (L 9 R 444/11 und L 9 R 4454/12) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegten Berufungen des Klägers sind zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Streitgegenstand der Berufungsverfahren ist zum einen der Bescheid vom 04.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2008, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 14.02.2005 auf Gewährung von Regelaltersrente wegen Fehlens der erforderlichen Wartezeit (60 Kalendermonate anstelle der vorliegenden 56 Kalendermonate) abgelehnt hat und zum anderen der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012, mit dem sie dem Kläger ab 01.09.2011 Regelaltersrente gewährt hat.
Der Bescheid vom 14.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 hat den Bescheid vom 04.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2008 abgeändert und ist gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des schon seit dem 19.01.2011 anhängigen Berufungsverfahrens (L 9 R 444/11) geworden. Anders als im vom BSG entschiedenen Rechtsstreit (SozR 1500 § 96 Nr. 12) wurde der Kläger dadurch nicht klaglos gestellt, so dass § 96 SGG Anwendung findet. Hierüber entscheidet der Senat auf Klage (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Auflage, § 96 Rn. 7).
Die Berufungen und die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 14.02.2012 sind nicht begründet.
Soweit der Kläger die Berücksichtigung des ganzen Jahres 1954 als Beitragszeit und nicht nur der zwei Wochen, die auf der Quittungskarte Nr. 2 für 1954 bescheinigt sind (im Bescheid vom 14.02.2012 als Beitragszeit 04.01.1954 – 17.01.1954 erfasst), begehrt, ist auch für den Senat weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass der Kläger in dieser Zeit bei der Firma S. versicherungspflichtig beschäftigt war.
Beitragszeiten sind gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Eine freiwillige Beitragszahlung für diese Zeit behauptet der Kläger nicht. Zum Nachweis einer Tatsache – hier Pflichtbeitragszeiten – ist deren an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich (vgl. BSGE 9, 209, 211); eine Tatsache ist erwiesen, wenn sie in so Maße wahrscheinlich ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. BSGE 6, 142, 144).
Einen derartigen Nachweis haben die Beklagte, das SG und auch schon das Landessozialgericht (LSG) in einem vorhergehenden Rechtsstreit (L 7 R 1810/07) zu Recht als nicht erbracht angesehen. So hat der Kläger selbst unter dem 14.01.2004 nicht behauptet, er habe im Jahr 1954 bei der Papiergroßhandlung S. gearbeitet, sondern er sei von Mitte März 1952 bis Mitte 1954 bei einer Stoffdruckerei und erst ab Ende 1954 oder Anfang 1955 bei einem Papiergroßhandel beschäftigt gewesen. Die A. H., die angegeben hat, dass Unterlagen von ihr nicht vernichtet worden seien, hat unter dem 16.06.2004 eine diesbezügliche Beschäftigung des Klägers bei der Firma S. im Jahr 1954 nicht bestätigen können. Unterlagen wie Arbeitsverträge, Entgeltnachweise usw., die eine Beschäftigung bei der Firma S. belegen könnten, fehlen. Die vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen vom 16.01.2005 und 27.03.2007 sowie die seines Bruders vom 14.01.2005 und 27.03.2007 sind nicht geeignet, nachzuweisen, dass der Kläger in der streitigen Zeit versicherungspflichtig beschäftigt war und tatsächlich für ihn auch Beiträge abgeführt wurden. Insbesondere lassen sich den Quittungskarten Nrn. 1 – 3 keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen. Dem Inhalt der Quittungskarten, die für den streitigen Zeitraum vollständig und in fortlaufender Nummerierung vorliegen, kommt dabei besondere Aussagekraft zu. Anhaltspunkte, dass gerade der streitige Zeitraum unrichtig oder unvollständig erfasst worden wäre, sind nicht vorhanden.
Nach § 256 Abs. 5 SGB VI ist eine Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte für Zeiten vor dem 01.01.1973 glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Die Glaubhaftmachung richtet sich nach § 23 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Sie hat sich auf das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und die tatsächliche Beitragszahlung zu erstrecken (Wehrhahn den Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 2012, Bd. II, § 286 SGB VI Rn. 20). Eine Tatsache ist dann glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB X; ferner BSGE 8, 159, 161).
Das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma S. und eine tatsächliche Beitragszahlung im Jahr 1954 ist nach Überzeugung des Senats jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Hiergegen sprechen schon die uneinheitlichen Angaben des Klägers sowie die Eintragungen auf den Quittungskarten und das Fehlen von Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Entgeltbescheinigungen usw., die ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis belegen könnten. Es ist auch nicht glaubhaft, dass sich der Bruder des Klägers nach Jahrzehnten genauer als der Kläger selbst an die Tätigkeiten des Klägers erinnern kann, zumal er keinerlei konkrete Angaben zum Arbeitsvertrag, zum Arbeitsentgelt und zur Beitragszahlung macht. Insoweit wird auch auf das rechtskräftige Urteil des LSG vom 11.06.2008 (L 7 R 1810/07) Bezug genommen.
Der Kläger kann auch nicht die Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1989 bis 30.06.1991 als Beitragszeit verlangen. Denn er hat für diese Zeit weder freiwillige Beiträge noch Pflichtbeiträge entrichtet. Der Kläger war nämlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AVG versicherungsfrei, da er Versorgungsbezüge i.H.v. 70 v.H. erhalten hatte. Aus dem Umstand, dass gemäß § 113 AVG der Arbeitgeberanteil entrichtet werden musste (s. Verdienstnachweis für Dezember 1990: Beitragsgruppe RV 40 = 50 % Beitr. ANV Rentner), kann der Kläger wegen fehlender Entrichtung des Arbeitnehmeranteils aufgrund der für ihn geltenden Versicherungsfreiheit keine Rechte herleiten. Auch eine Beitragszahlung der C. an die überbetriebliche Pensions- und Unterstützungskasse BVV stellt keine Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung dar. Da die Beschäftigung des Klägers bei der C. versicherungsfrei war und der auf ihn entfallende Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil) nicht vom Arbeitsentgelt abgezogen wurde, kommt eine Glaubhaftmachung gemäß § 203 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI nicht in Betracht.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Monate August und September 1956 als Anrechnungszeit.
Anrechnungszeiten sind u.a. gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Diese Ausbildungs-/Anrechnungs-zeiten sind vom Gesetzgeber konzipierte, eng umschriebene Tatbestände. Sie sind ein rentenrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Versicherte durch sie ohne sein Verschulden gehindert war, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, die er ohne den Ausfalltatbestand entrichtet hätte. Dabei werden auch unvermeidbare Zwischenzeiten wie Schul- und Semesterferien als Anrechnungszeiten anerkannt, obwohl in ihnen typischerweise keine Ausbildung stattfindet, sie aber als notwendig zur Ausbildung gehören. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie generell unvermeidbar, (schul-)organisatorisch bedingt typisch und von vornherein auf max. vier Monate begrenzt sind und dass die Ausbildung nach den Ferien weitergeführt wird (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 11 m.w.N.; SozR 2200 § 1259 Nr. 58). Der Kläger hat jedoch nach den Semesterferien sein Studium nicht fortgesetzt, sondern ist in die Bundeswehr eingetreten. Eine Anerkennung kommt darüber hinaus auch deswegen nicht in Betracht, weil die Universität H. mit Schreiben vom 13.05.2004 bestätigt hat, dass der Kläger lediglich in der Zeit vom 02.05.1956 bis 31.07.1956 immatrikuliert war, und nicht in der Zeit vom 01.08.1956 bis 15.10.1956. Unerheblich ist dafür, dass der Kläger erst am 12.10.1956 die Papiere zur Exmatrikulation abgeholt hat, denn dies ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Exmatrikulationsdatum, wie die Universität H. angegeben hat. Zu der damaligen Zeit gab es Trimester, die zum 31.07.1956 geendet haben.
Soweit der Kläger beanstandet, die Zeit vom 30.03.1956 bis 04.04.1956 sei zu Unrecht als "berufliche Ausbildung mit Sachbezug" berücksichtigt worden, da er als Jurastudent eine sachbezogene Ausbildung als Leichtmatrose nicht benötigt habe, berücksichtigt er nicht, dass nach § 71 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 SGB VI die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten. Hierfür ist es nicht entscheidend, ob der Kläger als Jurastudent die Ausbildung zum Leichtmatrosen benötigt oder nicht.
Soweit der Kläger beanstandet, dass es sich bei der im Versicherungsverlauf aufgeführten Zeit vom 06.10.1952 bis 31.12.1952 um drei Monate, und nicht lediglich um zwei Monate handelt, übersieht er, dass der Monat Oktober 1952 schon zuvor berücksichtigt ist und für das Jahr 1952 insgesamt zwölf Monate mit Pflichtbeitragszeiten ausgewiesen sind.
Soweit der Kläger behauptet, er sei im Jahr 1952 und Anfang 1953 arbeitslos gewesen und habe sich beim Arbeitsamt H. viele Male um Arbeit als Schauermann bemüht, ist diese Behauptung so nicht zutreffend. Vielmehr war der Kläger ausweislich der Quittungskarten vom 26.01.1952 bis 08.03.1952, 11.03.1952 bis 04.10.1952 und 06.10.1952 bis 31.10.1953 beschäftigt. Eine Berücksichtigung der Zeit der Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI würde neben dem Nachweis der Arbeitslosigkeit auch voraussetzen, dass der Kläger öffentliche Leistungen bezogen hat oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens solche nicht erhalten hat. Vorliegend ist weder das Vorliegen von Arbeitslosigkeit noch der Bezug von öffentlich-rechtlichen Leistungen bzw. der Nichtbezug wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nachgewiesen.
Nach alledem ist der Bescheid vom 14.02.2012 nicht zu beanstanden. Die Klage hiergegen war deswegen abzuweisen.
Da der Bescheid vom 14.02.2012 schon Gegenstand des Verfahrens L 9 R 444/11 geworden ist, hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 15.10.2012 zu Recht ausgeführt, dass eine Klage hiergegen unzulässig ist und der Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.02.2012 als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen.
Nach alledem waren die Berufungen des Klägers zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 14.02.2012 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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