Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 862/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 861/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH), wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Eine Beschwerde, mit der die Höhe festgesetzter Ratenzahlungen beanstandet wird, bezieht sich ausschließlich auf die Frage der Bedürftigkeit; da insoweit PKH-Teilablehnung vorliegt, ist Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG anzunehmen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, Rdnr. 6 h zu § 172 SGG). So verhält es sich hier. Das SG hat dem Kläger PKH mit monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 96,00 EUR bewilligt, der Kläger begehrt PKH ohne Ratenzahlung.
Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde vorträgt, das SG hätte den Bezug von Darlehensraten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes nicht als Einkommen ansehen dürfen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Denn das SG hat ratenfreie Prozesskostenhilfe für den Kläger ausschließlich wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, was zum Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des SG nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG führt. Die vom Kläger begehrte inhaltliche Überprüfung des Beschlusses des SG vom 15.01.2014 ist daher nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH), wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Eine Beschwerde, mit der die Höhe festgesetzter Ratenzahlungen beanstandet wird, bezieht sich ausschließlich auf die Frage der Bedürftigkeit; da insoweit PKH-Teilablehnung vorliegt, ist Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG anzunehmen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, Rdnr. 6 h zu § 172 SGG). So verhält es sich hier. Das SG hat dem Kläger PKH mit monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 96,00 EUR bewilligt, der Kläger begehrt PKH ohne Ratenzahlung.
Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde vorträgt, das SG hätte den Bezug von Darlehensraten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes nicht als Einkommen ansehen dürfen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Denn das SG hat ratenfreie Prozesskostenhilfe für den Kläger ausschließlich wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, was zum Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des SG nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG führt. Die vom Kläger begehrte inhaltliche Überprüfung des Beschlusses des SG vom 15.01.2014 ist daher nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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