Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 2485/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3038/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.06.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 zu gewahrenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig. Zum 01.12.1997 mieteten die am 02.07.1949 (Klägerin zu 1) und 04.03.1946 (Kläger zu 2) geborenen Kläger eine 70 m² große Wohnung (Baujahr ca. 1960, zuletzt renoviert 1997) in der A. Str. in M. zu einer Miete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 357,90 EUR (322,21 EUR Kaltmiete zzgl. 35,79 EUR Wasser und Abwasser) an. Die Wohnung wurde mit einer gasbetriebenen Sammelheizung beheizt und das Warmwasser über Elektroboiler hergestellt. Ab September 2007 fiel ein monatlicher Gasabschlag von 81,- EUR an. Die Kläger beziehen seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II. Zuvor bezog der Kläger zu 2 im Jahr 2004 zunächst Arbeitslosengeld und dann Arbeitslosenhilfe. Der Kläger zu 2 hat ausweislich des Bescheids des L. B. vom 04.07.2006 seit 23.05.2006 einen Grad der Behinderung von 40. Dem liegen folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde: Operierter Herzklappenfehler, künstliche Herzklappe, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Diabetes mellitus und eine chronische Bronchitis. Beide Kläger übten eine Erwerbstätigkeit aus. Im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 erhielt der Kläger zu 2 monatlich 245,- EUR. Die Klägerin zu 1 erhielt im Zeitraum vom 01.02.2009 bis 30.06.2009 ebenfalls einen Lohn in Höhe von monatlich 245,- EUR. Am 15.01.2009 wurden ihr 127,40 EUR als Lohn für Dezember 2008 ausgezahlt. Zum 01.03.2008 zogen die Kläger in eine 60 m² große Wohnung in der P. in M. zu einer monatlichen Miete in Höhe von 400,- EUR zzgl. Betriebskostenpauschale von 150,- EUR. Vermieter der Wohnung ist der Sohn der Kläger. Eine Zustimmung des Beklagten haben die Kläger vor dem Umzug nicht eingeholt. Der Beklagte erfuhr erst durch eine Einwohnermeldeamtsauskunft von dem Umzug. Mit Bescheid vom 19.12.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 2 für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 monatlich 391,81 EUR (Regelleistung 184,80 EUR und 207,01 EUR Kosten der Unterkunft). Der Klägerin zu 1 bewilligte der Beklagte monatlich 387,99 EUR für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Der Lohn betrage seit November 2008 nur noch 245,- EUR. Außerdem würden sie viel zu wenig Geld erhalten, um davon leben zu können. Die Miete und Nebenkosten würden 550,- EUR betragen. Zur weiteren Begründung reichte der Kläger zu 1. am 27.01.2009 einen Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ein. Laut Attest der behandelnden Allgemeinmedizinerin B. bestehe beim Kläger zu 2 eine Hyperlipidämie sowie ein Diabetes mellitus. Daraufhin erhöhte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29.01.2009 die Leistungen für den Kläger zu 2 ab 01.01.2009 unter Gewährung eines Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung auf 436,83 EUR monatlich. Die Leistungen der Klägerin zu 1 erhöhte der Beklagte auf 397,93 EUR monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2009 wies der Beklagte den Widerspruch nach Erteilung des Änderungsbescheids vom 29.01.2009 im Übrigen als unbegründet zurück. Die Kläger hätten vor dem Abschluss des Vertrages über die neue Wohnung keine Zusicherung eingeholt. Der Umzug sei nicht erforderlich gewesen und die Aufwendungen für die neue Unterkunft seien auch nicht angemessen. Insoweit seien die Leistungen für die Unterkunft und Heizung auf die Höhe der für die bisherige Wohnung zu tragenden Aufwendungen begrenzt. Hiergegen hat der Kläger zu 2 für sich und seine Ehefrau am 09.04.2009 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. Das Einkommen sei falsch berechnet. Der Beklagte gehe für beide Kläger von einem Einkommen in Höhe von 528,- EUR aus. Seit November 2008 würden sie jedoch zusammen nur noch 490,- EUR verdienen. Außerdem müssten sie zum Arbeitsplatz mit dem Auto fahren. Anders könnten sie den Arbeitsplatz nicht erreichen. Die Fahrtkosten seien gestiegen, sodass sie monatlich etwa 100,- EUR für Fahrtkosten aufwenden müssten. Ferner würden sie nur 90 % der Regelleistung erhalten. Sie sollten jedoch 100 % erhalten. Zudem seien sie zum 01.03.2008 in eine neue Wohnung umgezogen. Der Mietzins dort betrage 400,- EUR zuzüglich Nebenkosten. Dies sei unter Vorlage der Mietobergrenzentabelle des Beklagten nicht zu hoch. Der Umzug sei erforderlich gewesen, da das Badezimmer sich außerhalb der Wohnung ein Stockwerk weiter unten befunden und nur eine Höhe von 1,60 m gehabt habe. Das WC in der Wohnung sei sehr klein gewesen, sodass dort weder eine Badewanne noch ein Waschbecken vorhanden gewesen seien. Die Treppe im Haus und der Boden in der Wohnung seien aus Holz gewesen, so dass man jede Bewegung habe hören können. Die alte Wohnung habe zudem an einer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen gelegen. In der alten Wohnung hätten sie auch keinen Parkplatz für das Auto gehabt, in der neuen Wohnung sei ein Stellplatz vorhanden. Der Warmwasserboiler sei sehr alt gewesen und dadurch die Stromrechnung sehr hoch, monatlich 92,- EUR im Vergleich zu 48,- EUR in der neuen Wohnung. Hinzu komme eine Nebenkostenvorauszahlung 20,00 EUR für Warmwasserbereitung ... Mit Urteil vom 05.06.2012 hat das SG den Beklagten verurteilt, der Klägerin zu 1 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 116,07 EUR für Januar 2009 sowie weitere 21,07 EUR monatlich für den Zeitraum 01.02.2009 bis 30.06.2009 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Als Bedarf zugrunde zu legen sei eine Regelleistung von 90 %, nachdem die Kläger als nicht getrennt lebende Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 habe die maßgebliche Regelleistung von 100 % 351,- EUR und von 90 % 316,- EUR betragen. Insoweit habe jeder der Kläger Anspruch auf eine Regelleistung von 316,- EUR monatlich im streitgegenständlichen Zeitraum. Ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung für den Kläger zu 2 sei nicht zuzuerkennen. Das Gericht sei insoweit nicht an die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung für den Kläger zu 2 durch den Beklagten gebunden. Nach dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Attest bestehe beim Kläger zu 2 ein Diabetes mellitus sowie eine Hyperlipidämie. Diese Krankheiten würden jedoch keine besondere, kostenaufwendigere Ernährung bedingen. Erforderlich sei nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 01.10.2008 eine Vollkosternährung. Besonderheiten bestünden nicht und seien auch nicht vorgetragen worden, sodass von der Erforderlichkeit einer Vollkosternährung auszugehen sei, die aus der Regelleistung zu bestreiten sei. Insoweit sei bei der Leistungsberechnung durch das Gericht kein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung für den Kläger zu 2 zugrunde zu legen. Für die Kosten der Unterkunft und Heizung seien jeweils 219,45 EUR bei den Klägern anzuerkennen. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der zu berücksichtigende Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung auf die vor dem Umzug angemessenen Aufwendungen beschränkt sei, nachdem der Umzug der Kläger zum 01.03.2008 nicht erforderlich gewesen sei. Die von den Klägern vorgebrachten Gründe würden zum Einen nicht ausreichen, um einen Umzug zu rechtfertigen. Zum Anderen sei die Wohnung bereits Jahre vor Beginn des Leistungsbezuges in Kenntnis dieser Mängel angemietet worden, so dass sie hinzunehmen seien. Die Tatsache, dass die Wohnung keinen Autostellplatz hatte, sei nicht relevant, da dies nicht zum grundsicherungsrelevanten Bedarf gehöre. Bei den übrigen angegebenen Gründen handele es sich um einen relativ niedrigen Wohnstandard. Die Ausstattung der Wohnung könne grundsätzlich die Erforderlichkeit eines Umzugs begründen, aber erst wenn ein unzumutbarer Standard erreicht sei. Zudem begründeten selbst Wohnverhältnisse des untersten Standards die Erforderlichkeit eines Umzugs nicht, wenn der Leistungsbezieher die Unterkunft in Kenntnis der Unzumutbarkeit bezogen und die gegebenen Wohnverhältnisse bewusst in Kauf genommen habe. Nicht ausreichend für die Erforderlichkeit des Umzugs sei, dass der Umzug lediglich sinnvoll oder wünschenswert sei. Die Wohnung sei abgeschlossen und verfüge grundsätzlich über ein eigenes Bad, auch wenn dies ein Stockwerk tiefer sei, sie habe eine Sammelheizung, sodass es sich um einen zumutbaren Wohnstandard handele. Hinzu komme, dass die Wohnung vor dem Umzug von den Klägern bereits 11 Jahre bewohnt und 8 Jahre vor dem Grundsicherungsbezugsbeginn bezogen worden sei. Insoweit hätten die Kläger zu einem Zeitpunkt, als sie noch nicht von Grundsicherungsleistungen abhängig gewesen seien, die Unterkunft in Kenntnis der Mängel bezogen und die gegebenen Wohnverhältnisse bewusst in Kauf genommen. Auch die Stromkosten würden keinen hinreichenden Grund für die Erforderlichkeit des Umzugs darstellen. Insoweit sei schon nicht nachgewiesen worden, dass sich die Kläger hinreichend bemüht hätten, den Vermieter zu einem Ersatz der Stromboiler zu bewegen. Hinzu komme, dass die Differenz der Kosten den Umzug nicht rechtfertige. Den Kosten für Strom und Warmwasser in der alten Wohnung von 92,- EUR stünden Kosten von 68,- EUR für die neue Wohnung gegenüber. Die Kläger hätten ferner durch einen Umzug im gleichen Wohnort die Angemessenheitsgrenzen des Grundsicherungsträgers voll ausgeschöpft um ihren Wohnstandard zu verbessern. Diesem Verhalten wolle der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegenwirken. Insoweit seien vorliegend die Kosten der Unterkunft auch nach dem Umzug auf die vorher zu übernehmenden unterkunftsbezogenen Leistungen begrenzt. Diese seien allerdings etwas höher anzusetzen als dies durch den Beklagten bisher geschehen sei, da dieser nicht den vollen Gasabschlag von 81,- EUR berücksichtigt habe. Dies sei nicht gerechtfertigt, da das Warmwasser in der alten Wohnung über Boiler hergestellt worden sei, sodass ein Abschlag für Warmwasseraufbereitung nicht vorzunehmen gewesen sei und auch keine Anhaltspunkte für die Unangemessenheit der Heizkosten bestünden. Insoweit seien neben der Kaltmiete und Nebenkosten von 357,90 EUR noch 81,- EUR Gaskosten zu übernehmen, was einen Betrag von 438,90 EUR als angemessene Unterkunftskosten für die alte Wohnung ergebe. Somit sei für den Kläger zu 2 ein Gesamtbedarf von 535,45 EUR zu berücksichtigen. Hiervon sei noch das Erwerbseinkommen des Klägers zu 2 abzuziehen. Der Kläger zu 2 habe im streitgegenständlichen Zeitraum über ein monatliches Erwerbseinkommen von 245,- EUR verfügt. Hiervon seien noch die gesetzlichen Absetzposten in Höhe von insgesamt 100,- EUR abzuziehen. Weitere Fahrtkosten des Klägers zu 2 könnten nicht berücksichtigt werden, da der pauschal abzusetzende Betrag von 100 EUR bei einem Einkommen von bis zu 400,00 EUR monatlich nicht erhöht werden könne. Weiterhin sei abzusetzen der Freibetrag für Erwerbstätige. Dieser betrage 29,- EUR, sodass ein monatliches Erwerbseinkommen für den Kläger zu 2 von 116,- EUR auf dessen Bedarf anzurechnen sei, sodass ein Leistungsanspruch von 419,45 EUR verbleibe. Da dem Kläger zu 2 bereits 436,83 EUR monatlich bewilligt worden seien, habe er keine weiteren Ansprüche. Auf den monatlichen Bedarf der Klägerin zu 1 in Höhe von 535,45 EUR sei ihr Erwerbseinkommen nach Berücksichtigung der Absetzbeträge für Januar 2009 in Höhe von 21,92 EUR anzurechnen. Dies ergebe einen (aufgerundeten) Anspruch für Januar 2009 in Höhe von 514,- EUR. Bewilligt worden seien der Klägerin zu 1 lediglich 397,93 EUR, so dass sie Anspruch auf weitere 116,07 EUR habe. Ab Februar 2009 betrage ihr Einkommen wie beim Kläger zu 2 monatlich 245,- EUR, so dass für Februar bis Juni 2009 ein Anspruch von 419,- EUR monatlich bestehe und sie Anspruch auf weitere 21,07 EUR monatlich habe, nachdem der Beklagte lediglich monatlich 397,93 EUR bewilligt habe. Hiergegen richtet sich die am 17.07.2012 von den Klägern beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung, mit der sie den bisherigen Vortrag wiederholen.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.06.2012 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 19.12.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2009 zu verurteilen, ihnen ab dem 01.01.2009 bis 30.06.2009 sowie für die Zeit 01.07.2009 bis 30.06.2013 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat den Facharzt für Innere Medizin Dr. K. und den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Dr. S. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage die Notwendigkeit einer besonderen Ernährung aufgrund des Diabetes mellitus Typ II beim Kläger zu 2 bejaht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der Darstellung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Soweit die Kläger einen Anspruch auf höhere Leistungen für die Zeit vom 01.07.2009 bis 30.06.2013 geltend machen, ist die Berufung unzulässig, weil dieser Zeitraum weder Regelungsgegenstand der angefochtenen Bescheide noch Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils ist.
Im Übrigen, nämlich soweit es um höhere Leistungen für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009 geht, ist die Berufung zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Die Kläger erfüllen in diesem Zeitraum die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung. Sie sind Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II. Vorliegend ist ein Anspruch sowohl hinsichtlich der Regelleistung als auch etwaiger Mehrbedarfe sowie Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung streitig. Ein Anspruch auf höhere Leistungen als die durch das erstinstanzliche Urteil zugesprochenen, besteht nicht.
Der Beklagte hat den Anspruch der Kläger zutreffend mit jeweils 316,- EUR berechnet. Hierbei hat er zutreffend den Bedarf aus der für die Kläger maßgebenden Regelleistung von 316,- EUR zugrunde gelegt.
1.) Die Höhe der Regelleistung der Kläger bestimmt sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 SGB II in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung (a.F.) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Zeit ab 01.07.2008. Die Kläger sind nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, so dass gem. § 20 Abs. 3 SGB II a.F. die Regelleistung 90 % der Regelleistung einer erwachsenen alleinstehenden Person nach § 20 Abs. 2 SGB II a.F. beträgt. Diese Regelleistung beläuft sich im streitigen Zeitraum auf 316,- EUR (90 % der Regelleistung einer erwachsenen alleinstehenden Person in Höhe von 351,- EUR). Der Beklagte hat zutreffend diese Beträge seiner Berechnung zugrunde gelegt.
2.) Beim Kläger zu 2 ist kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu berücksichtigen. Die Gewährung des entsprechenden Mehrbedarfs durch den Beklagten im streitigen Zeitraum in Höhe von monatlich 51,13 EUR ist daher rechtswidrig, verletzt den Kläger zu 2 aber nicht in seinen Rechten.
Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Zwar leidet der Kläger an einer Fettstoffwechselstörung und an Diabetes mellitus. Allerdings bedingen diese Erkrankungen im Fall des Klägers zu 2 keinen krankheitsbedingten Mehrbedarf für die Ernährung.
Aufgrund der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Stand 01.10.2008, ist ein ernährungsbedingter Mehrbedarf bei Diabetes mellitus gleich welchen Typs ebenso wie bei Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Gicht und Hypertonie nicht anzunehmen; der noch in den Empfehlungen des Vereins (Stand 1997) angenommene Standpunkt wurde darin revidiert. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der auf der Grundlage der EVS 2003 bemessene Regelsatz den notwendigen Aufwand für eine Vollkost deckt. Auch wenn die Empfehlungen 2008 nicht als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen werden können, können sie jedenfalls als Orientierungshilfe dienen (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R - Juris). Weitere Ermittlungen sind im Einzelfall erforderlich, wenn Besonderheiten, insbesondere von den Empfehlungen abweichende Bedarfe, substantiiert geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteile vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R -; vom 25.04.2008 - B 14/11b AS 3/07 R -; vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R -jeweils Juris). Die Empfehlungen gelten dann nicht, wenn im Einzelfall anzustellende Ermittlungen Hinweise auf einen von den Empfehlungen abweichenden Mehrbedarf ergeben (beispielsweise BSG, Urteil vom 27.02.2008 a.a.O.). Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass im vorliegenden Einzelfall tatsächlich infolge der Erkrankung des Klägers Aufwendungen zur Ernährung erforderlich sind, die von dem in der Regelleistung enthaltenen Ernährungsanteil nicht gedeckt werden könnten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der sachverständigen Zeugenaussage des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S. vom 27.12.2013. Dieser bejahte Besonderheiten bei der Ernährung ohne diese näher auszuführen. Damit bescheinigt Dr. S. aber gerade keine von der Vollkost abweichende Kostform. Vollkost wird definiert als eine Kost, die den Bedarf an essenziellen Nährstoffen (Kohlenhydrate, Lipide, Proteine, Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe; vgl. Bayrisches LSG, Urteil vom 05.12.2012 - L 16 AS 483/12 -) deckt (1.), in ihrem Energiegehalt den Energiebedarf berücksichtigt (2.), Erkenntnisse der Ernährungsmedizin zur Prävention und auch zur Therapie berücksichtigt (3.) und in ihrer Zusammensetzung den üblichen Ernährungsgewohnheiten angepasst ist, soweit Punkt 1. - 3. nicht tangiert werden (4.).
3.) Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird nur der bisherige Bedarf für Unterkunft und Heizung anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Dies gilt nur für einen Umzug innerhalb des örtlichen Vergleichsraumes (BSG, Urteile vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R - und vom 24.11.2011 - B 14 AS 1907/10 R -). Die Voraussetzungen dieser Deckelung sind hier gegeben, so dass für die neue Wohnung nur die Bedarfe für Unterkunft und Heizung der bisherigen Wohnung anerkannt werden können.
Der Umzug erfolgte innerhalb derselben Ortschaft M. und damit innerhalb des örtlichen Vergleichsraums. Die von den Klägern vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, die Erforderlichkeit für einen Umzug zu begründen. Ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund oder gar eine Notwendigkeit für den Wohnungswechsel bestand zur Überzeugung des Senats nicht (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R -). Im Hinblick auf die hier nicht vorliegende Notwendigkeit des Umzugs nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG ergänzend auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe des mit der Berufung angegriffenen Urteils des SG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung eigener Gründe ab. Ergänzend wird nur darauf hingewiesen, dass der erstmals im Erörterungstermin am 17.10.2013 vorgebrachte Vortrag, dass eigentlich schon immer nach einer neuen Wohnung gesucht worden sei, wenig glaubhaft erscheint. Es ist schon schwer vorstellbar, dass es innerhalb eines Zeitraumes von 11 Jahren bei ernsthafter Wohnungssuche nicht möglich gewesen sein soll, eine andere (preisgünstige) Wohnung zu finden. Auch hinsichtlich der Wohnsituation weist der Senat darauf hin, dass nach Angaben der Kläger das Badezimmer nur ihnen allein zugänglich und auch abschließbar war. Die Wohnverhältnisse in der alten Wohnung entsprachen zwar nur einfachem Standard, waren den Klägern aber durchaus zumutbar. Als Bedarf für Unterkunft und Heizung sind die vom SG errechneten 438,90 EUR zugrunde zu legen.
Die Deckelung bezieht sich nach dem Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Die Deckelung bezieht sich also auch auf die Heizkosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 zu gewahrenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig. Zum 01.12.1997 mieteten die am 02.07.1949 (Klägerin zu 1) und 04.03.1946 (Kläger zu 2) geborenen Kläger eine 70 m² große Wohnung (Baujahr ca. 1960, zuletzt renoviert 1997) in der A. Str. in M. zu einer Miete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 357,90 EUR (322,21 EUR Kaltmiete zzgl. 35,79 EUR Wasser und Abwasser) an. Die Wohnung wurde mit einer gasbetriebenen Sammelheizung beheizt und das Warmwasser über Elektroboiler hergestellt. Ab September 2007 fiel ein monatlicher Gasabschlag von 81,- EUR an. Die Kläger beziehen seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II. Zuvor bezog der Kläger zu 2 im Jahr 2004 zunächst Arbeitslosengeld und dann Arbeitslosenhilfe. Der Kläger zu 2 hat ausweislich des Bescheids des L. B. vom 04.07.2006 seit 23.05.2006 einen Grad der Behinderung von 40. Dem liegen folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde: Operierter Herzklappenfehler, künstliche Herzklappe, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Diabetes mellitus und eine chronische Bronchitis. Beide Kläger übten eine Erwerbstätigkeit aus. Im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 erhielt der Kläger zu 2 monatlich 245,- EUR. Die Klägerin zu 1 erhielt im Zeitraum vom 01.02.2009 bis 30.06.2009 ebenfalls einen Lohn in Höhe von monatlich 245,- EUR. Am 15.01.2009 wurden ihr 127,40 EUR als Lohn für Dezember 2008 ausgezahlt. Zum 01.03.2008 zogen die Kläger in eine 60 m² große Wohnung in der P. in M. zu einer monatlichen Miete in Höhe von 400,- EUR zzgl. Betriebskostenpauschale von 150,- EUR. Vermieter der Wohnung ist der Sohn der Kläger. Eine Zustimmung des Beklagten haben die Kläger vor dem Umzug nicht eingeholt. Der Beklagte erfuhr erst durch eine Einwohnermeldeamtsauskunft von dem Umzug. Mit Bescheid vom 19.12.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 2 für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 monatlich 391,81 EUR (Regelleistung 184,80 EUR und 207,01 EUR Kosten der Unterkunft). Der Klägerin zu 1 bewilligte der Beklagte monatlich 387,99 EUR für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Der Lohn betrage seit November 2008 nur noch 245,- EUR. Außerdem würden sie viel zu wenig Geld erhalten, um davon leben zu können. Die Miete und Nebenkosten würden 550,- EUR betragen. Zur weiteren Begründung reichte der Kläger zu 1. am 27.01.2009 einen Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ein. Laut Attest der behandelnden Allgemeinmedizinerin B. bestehe beim Kläger zu 2 eine Hyperlipidämie sowie ein Diabetes mellitus. Daraufhin erhöhte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29.01.2009 die Leistungen für den Kläger zu 2 ab 01.01.2009 unter Gewährung eines Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung auf 436,83 EUR monatlich. Die Leistungen der Klägerin zu 1 erhöhte der Beklagte auf 397,93 EUR monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2009 wies der Beklagte den Widerspruch nach Erteilung des Änderungsbescheids vom 29.01.2009 im Übrigen als unbegründet zurück. Die Kläger hätten vor dem Abschluss des Vertrages über die neue Wohnung keine Zusicherung eingeholt. Der Umzug sei nicht erforderlich gewesen und die Aufwendungen für die neue Unterkunft seien auch nicht angemessen. Insoweit seien die Leistungen für die Unterkunft und Heizung auf die Höhe der für die bisherige Wohnung zu tragenden Aufwendungen begrenzt. Hiergegen hat der Kläger zu 2 für sich und seine Ehefrau am 09.04.2009 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. Das Einkommen sei falsch berechnet. Der Beklagte gehe für beide Kläger von einem Einkommen in Höhe von 528,- EUR aus. Seit November 2008 würden sie jedoch zusammen nur noch 490,- EUR verdienen. Außerdem müssten sie zum Arbeitsplatz mit dem Auto fahren. Anders könnten sie den Arbeitsplatz nicht erreichen. Die Fahrtkosten seien gestiegen, sodass sie monatlich etwa 100,- EUR für Fahrtkosten aufwenden müssten. Ferner würden sie nur 90 % der Regelleistung erhalten. Sie sollten jedoch 100 % erhalten. Zudem seien sie zum 01.03.2008 in eine neue Wohnung umgezogen. Der Mietzins dort betrage 400,- EUR zuzüglich Nebenkosten. Dies sei unter Vorlage der Mietobergrenzentabelle des Beklagten nicht zu hoch. Der Umzug sei erforderlich gewesen, da das Badezimmer sich außerhalb der Wohnung ein Stockwerk weiter unten befunden und nur eine Höhe von 1,60 m gehabt habe. Das WC in der Wohnung sei sehr klein gewesen, sodass dort weder eine Badewanne noch ein Waschbecken vorhanden gewesen seien. Die Treppe im Haus und der Boden in der Wohnung seien aus Holz gewesen, so dass man jede Bewegung habe hören können. Die alte Wohnung habe zudem an einer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen gelegen. In der alten Wohnung hätten sie auch keinen Parkplatz für das Auto gehabt, in der neuen Wohnung sei ein Stellplatz vorhanden. Der Warmwasserboiler sei sehr alt gewesen und dadurch die Stromrechnung sehr hoch, monatlich 92,- EUR im Vergleich zu 48,- EUR in der neuen Wohnung. Hinzu komme eine Nebenkostenvorauszahlung 20,00 EUR für Warmwasserbereitung ... Mit Urteil vom 05.06.2012 hat das SG den Beklagten verurteilt, der Klägerin zu 1 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 116,07 EUR für Januar 2009 sowie weitere 21,07 EUR monatlich für den Zeitraum 01.02.2009 bis 30.06.2009 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Als Bedarf zugrunde zu legen sei eine Regelleistung von 90 %, nachdem die Kläger als nicht getrennt lebende Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 habe die maßgebliche Regelleistung von 100 % 351,- EUR und von 90 % 316,- EUR betragen. Insoweit habe jeder der Kläger Anspruch auf eine Regelleistung von 316,- EUR monatlich im streitgegenständlichen Zeitraum. Ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung für den Kläger zu 2 sei nicht zuzuerkennen. Das Gericht sei insoweit nicht an die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung für den Kläger zu 2 durch den Beklagten gebunden. Nach dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Attest bestehe beim Kläger zu 2 ein Diabetes mellitus sowie eine Hyperlipidämie. Diese Krankheiten würden jedoch keine besondere, kostenaufwendigere Ernährung bedingen. Erforderlich sei nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 01.10.2008 eine Vollkosternährung. Besonderheiten bestünden nicht und seien auch nicht vorgetragen worden, sodass von der Erforderlichkeit einer Vollkosternährung auszugehen sei, die aus der Regelleistung zu bestreiten sei. Insoweit sei bei der Leistungsberechnung durch das Gericht kein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung für den Kläger zu 2 zugrunde zu legen. Für die Kosten der Unterkunft und Heizung seien jeweils 219,45 EUR bei den Klägern anzuerkennen. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der zu berücksichtigende Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung auf die vor dem Umzug angemessenen Aufwendungen beschränkt sei, nachdem der Umzug der Kläger zum 01.03.2008 nicht erforderlich gewesen sei. Die von den Klägern vorgebrachten Gründe würden zum Einen nicht ausreichen, um einen Umzug zu rechtfertigen. Zum Anderen sei die Wohnung bereits Jahre vor Beginn des Leistungsbezuges in Kenntnis dieser Mängel angemietet worden, so dass sie hinzunehmen seien. Die Tatsache, dass die Wohnung keinen Autostellplatz hatte, sei nicht relevant, da dies nicht zum grundsicherungsrelevanten Bedarf gehöre. Bei den übrigen angegebenen Gründen handele es sich um einen relativ niedrigen Wohnstandard. Die Ausstattung der Wohnung könne grundsätzlich die Erforderlichkeit eines Umzugs begründen, aber erst wenn ein unzumutbarer Standard erreicht sei. Zudem begründeten selbst Wohnverhältnisse des untersten Standards die Erforderlichkeit eines Umzugs nicht, wenn der Leistungsbezieher die Unterkunft in Kenntnis der Unzumutbarkeit bezogen und die gegebenen Wohnverhältnisse bewusst in Kauf genommen habe. Nicht ausreichend für die Erforderlichkeit des Umzugs sei, dass der Umzug lediglich sinnvoll oder wünschenswert sei. Die Wohnung sei abgeschlossen und verfüge grundsätzlich über ein eigenes Bad, auch wenn dies ein Stockwerk tiefer sei, sie habe eine Sammelheizung, sodass es sich um einen zumutbaren Wohnstandard handele. Hinzu komme, dass die Wohnung vor dem Umzug von den Klägern bereits 11 Jahre bewohnt und 8 Jahre vor dem Grundsicherungsbezugsbeginn bezogen worden sei. Insoweit hätten die Kläger zu einem Zeitpunkt, als sie noch nicht von Grundsicherungsleistungen abhängig gewesen seien, die Unterkunft in Kenntnis der Mängel bezogen und die gegebenen Wohnverhältnisse bewusst in Kauf genommen. Auch die Stromkosten würden keinen hinreichenden Grund für die Erforderlichkeit des Umzugs darstellen. Insoweit sei schon nicht nachgewiesen worden, dass sich die Kläger hinreichend bemüht hätten, den Vermieter zu einem Ersatz der Stromboiler zu bewegen. Hinzu komme, dass die Differenz der Kosten den Umzug nicht rechtfertige. Den Kosten für Strom und Warmwasser in der alten Wohnung von 92,- EUR stünden Kosten von 68,- EUR für die neue Wohnung gegenüber. Die Kläger hätten ferner durch einen Umzug im gleichen Wohnort die Angemessenheitsgrenzen des Grundsicherungsträgers voll ausgeschöpft um ihren Wohnstandard zu verbessern. Diesem Verhalten wolle der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegenwirken. Insoweit seien vorliegend die Kosten der Unterkunft auch nach dem Umzug auf die vorher zu übernehmenden unterkunftsbezogenen Leistungen begrenzt. Diese seien allerdings etwas höher anzusetzen als dies durch den Beklagten bisher geschehen sei, da dieser nicht den vollen Gasabschlag von 81,- EUR berücksichtigt habe. Dies sei nicht gerechtfertigt, da das Warmwasser in der alten Wohnung über Boiler hergestellt worden sei, sodass ein Abschlag für Warmwasseraufbereitung nicht vorzunehmen gewesen sei und auch keine Anhaltspunkte für die Unangemessenheit der Heizkosten bestünden. Insoweit seien neben der Kaltmiete und Nebenkosten von 357,90 EUR noch 81,- EUR Gaskosten zu übernehmen, was einen Betrag von 438,90 EUR als angemessene Unterkunftskosten für die alte Wohnung ergebe. Somit sei für den Kläger zu 2 ein Gesamtbedarf von 535,45 EUR zu berücksichtigen. Hiervon sei noch das Erwerbseinkommen des Klägers zu 2 abzuziehen. Der Kläger zu 2 habe im streitgegenständlichen Zeitraum über ein monatliches Erwerbseinkommen von 245,- EUR verfügt. Hiervon seien noch die gesetzlichen Absetzposten in Höhe von insgesamt 100,- EUR abzuziehen. Weitere Fahrtkosten des Klägers zu 2 könnten nicht berücksichtigt werden, da der pauschal abzusetzende Betrag von 100 EUR bei einem Einkommen von bis zu 400,00 EUR monatlich nicht erhöht werden könne. Weiterhin sei abzusetzen der Freibetrag für Erwerbstätige. Dieser betrage 29,- EUR, sodass ein monatliches Erwerbseinkommen für den Kläger zu 2 von 116,- EUR auf dessen Bedarf anzurechnen sei, sodass ein Leistungsanspruch von 419,45 EUR verbleibe. Da dem Kläger zu 2 bereits 436,83 EUR monatlich bewilligt worden seien, habe er keine weiteren Ansprüche. Auf den monatlichen Bedarf der Klägerin zu 1 in Höhe von 535,45 EUR sei ihr Erwerbseinkommen nach Berücksichtigung der Absetzbeträge für Januar 2009 in Höhe von 21,92 EUR anzurechnen. Dies ergebe einen (aufgerundeten) Anspruch für Januar 2009 in Höhe von 514,- EUR. Bewilligt worden seien der Klägerin zu 1 lediglich 397,93 EUR, so dass sie Anspruch auf weitere 116,07 EUR habe. Ab Februar 2009 betrage ihr Einkommen wie beim Kläger zu 2 monatlich 245,- EUR, so dass für Februar bis Juni 2009 ein Anspruch von 419,- EUR monatlich bestehe und sie Anspruch auf weitere 21,07 EUR monatlich habe, nachdem der Beklagte lediglich monatlich 397,93 EUR bewilligt habe. Hiergegen richtet sich die am 17.07.2012 von den Klägern beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung, mit der sie den bisherigen Vortrag wiederholen.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.06.2012 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 19.12.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2009 zu verurteilen, ihnen ab dem 01.01.2009 bis 30.06.2009 sowie für die Zeit 01.07.2009 bis 30.06.2013 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat den Facharzt für Innere Medizin Dr. K. und den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Dr. S. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage die Notwendigkeit einer besonderen Ernährung aufgrund des Diabetes mellitus Typ II beim Kläger zu 2 bejaht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der Darstellung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Soweit die Kläger einen Anspruch auf höhere Leistungen für die Zeit vom 01.07.2009 bis 30.06.2013 geltend machen, ist die Berufung unzulässig, weil dieser Zeitraum weder Regelungsgegenstand der angefochtenen Bescheide noch Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils ist.
Im Übrigen, nämlich soweit es um höhere Leistungen für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009 geht, ist die Berufung zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Die Kläger erfüllen in diesem Zeitraum die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung. Sie sind Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II. Vorliegend ist ein Anspruch sowohl hinsichtlich der Regelleistung als auch etwaiger Mehrbedarfe sowie Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung streitig. Ein Anspruch auf höhere Leistungen als die durch das erstinstanzliche Urteil zugesprochenen, besteht nicht.
Der Beklagte hat den Anspruch der Kläger zutreffend mit jeweils 316,- EUR berechnet. Hierbei hat er zutreffend den Bedarf aus der für die Kläger maßgebenden Regelleistung von 316,- EUR zugrunde gelegt.
1.) Die Höhe der Regelleistung der Kläger bestimmt sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 SGB II in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung (a.F.) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Zeit ab 01.07.2008. Die Kläger sind nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, so dass gem. § 20 Abs. 3 SGB II a.F. die Regelleistung 90 % der Regelleistung einer erwachsenen alleinstehenden Person nach § 20 Abs. 2 SGB II a.F. beträgt. Diese Regelleistung beläuft sich im streitigen Zeitraum auf 316,- EUR (90 % der Regelleistung einer erwachsenen alleinstehenden Person in Höhe von 351,- EUR). Der Beklagte hat zutreffend diese Beträge seiner Berechnung zugrunde gelegt.
2.) Beim Kläger zu 2 ist kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu berücksichtigen. Die Gewährung des entsprechenden Mehrbedarfs durch den Beklagten im streitigen Zeitraum in Höhe von monatlich 51,13 EUR ist daher rechtswidrig, verletzt den Kläger zu 2 aber nicht in seinen Rechten.
Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Zwar leidet der Kläger an einer Fettstoffwechselstörung und an Diabetes mellitus. Allerdings bedingen diese Erkrankungen im Fall des Klägers zu 2 keinen krankheitsbedingten Mehrbedarf für die Ernährung.
Aufgrund der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Stand 01.10.2008, ist ein ernährungsbedingter Mehrbedarf bei Diabetes mellitus gleich welchen Typs ebenso wie bei Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Gicht und Hypertonie nicht anzunehmen; der noch in den Empfehlungen des Vereins (Stand 1997) angenommene Standpunkt wurde darin revidiert. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der auf der Grundlage der EVS 2003 bemessene Regelsatz den notwendigen Aufwand für eine Vollkost deckt. Auch wenn die Empfehlungen 2008 nicht als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen werden können, können sie jedenfalls als Orientierungshilfe dienen (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R - Juris). Weitere Ermittlungen sind im Einzelfall erforderlich, wenn Besonderheiten, insbesondere von den Empfehlungen abweichende Bedarfe, substantiiert geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteile vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R -; vom 25.04.2008 - B 14/11b AS 3/07 R -; vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R -jeweils Juris). Die Empfehlungen gelten dann nicht, wenn im Einzelfall anzustellende Ermittlungen Hinweise auf einen von den Empfehlungen abweichenden Mehrbedarf ergeben (beispielsweise BSG, Urteil vom 27.02.2008 a.a.O.). Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass im vorliegenden Einzelfall tatsächlich infolge der Erkrankung des Klägers Aufwendungen zur Ernährung erforderlich sind, die von dem in der Regelleistung enthaltenen Ernährungsanteil nicht gedeckt werden könnten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der sachverständigen Zeugenaussage des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S. vom 27.12.2013. Dieser bejahte Besonderheiten bei der Ernährung ohne diese näher auszuführen. Damit bescheinigt Dr. S. aber gerade keine von der Vollkost abweichende Kostform. Vollkost wird definiert als eine Kost, die den Bedarf an essenziellen Nährstoffen (Kohlenhydrate, Lipide, Proteine, Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe; vgl. Bayrisches LSG, Urteil vom 05.12.2012 - L 16 AS 483/12 -) deckt (1.), in ihrem Energiegehalt den Energiebedarf berücksichtigt (2.), Erkenntnisse der Ernährungsmedizin zur Prävention und auch zur Therapie berücksichtigt (3.) und in ihrer Zusammensetzung den üblichen Ernährungsgewohnheiten angepasst ist, soweit Punkt 1. - 3. nicht tangiert werden (4.).
3.) Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird nur der bisherige Bedarf für Unterkunft und Heizung anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Dies gilt nur für einen Umzug innerhalb des örtlichen Vergleichsraumes (BSG, Urteile vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R - und vom 24.11.2011 - B 14 AS 1907/10 R -). Die Voraussetzungen dieser Deckelung sind hier gegeben, so dass für die neue Wohnung nur die Bedarfe für Unterkunft und Heizung der bisherigen Wohnung anerkannt werden können.
Der Umzug erfolgte innerhalb derselben Ortschaft M. und damit innerhalb des örtlichen Vergleichsraums. Die von den Klägern vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, die Erforderlichkeit für einen Umzug zu begründen. Ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund oder gar eine Notwendigkeit für den Wohnungswechsel bestand zur Überzeugung des Senats nicht (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R -). Im Hinblick auf die hier nicht vorliegende Notwendigkeit des Umzugs nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG ergänzend auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe des mit der Berufung angegriffenen Urteils des SG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung eigener Gründe ab. Ergänzend wird nur darauf hingewiesen, dass der erstmals im Erörterungstermin am 17.10.2013 vorgebrachte Vortrag, dass eigentlich schon immer nach einer neuen Wohnung gesucht worden sei, wenig glaubhaft erscheint. Es ist schon schwer vorstellbar, dass es innerhalb eines Zeitraumes von 11 Jahren bei ernsthafter Wohnungssuche nicht möglich gewesen sein soll, eine andere (preisgünstige) Wohnung zu finden. Auch hinsichtlich der Wohnsituation weist der Senat darauf hin, dass nach Angaben der Kläger das Badezimmer nur ihnen allein zugänglich und auch abschließbar war. Die Wohnverhältnisse in der alten Wohnung entsprachen zwar nur einfachem Standard, waren den Klägern aber durchaus zumutbar. Als Bedarf für Unterkunft und Heizung sind die vom SG errechneten 438,90 EUR zugrunde zu legen.
Die Deckelung bezieht sich nach dem Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Die Deckelung bezieht sich also auch auf die Heizkosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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