Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 716/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3309/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Kläger auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 28. August 2009 bis zum 26. Mai 2010 als Zuschuss streitig.
Der 1964 geborene Kläger 1, der mit seiner 1970 geborenen Ehefrau (Klägerin 2) und den am 5. April 2001 geborenen Zwillingen (Kläger 3 und 4) ein Eigenheim in Karlsbad-Langensteinbad bewohnt, bezog bis zum 27. August 2009 Arbeitslosgengeld. Für die Zeit ab 28. August 2009 stellte der Kläger 1 für sich und seine Familie bei dem Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bl. 1 Verwaltungsakte). Ausweislich der im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Unterlagen verfügten die Kläger u. a. über folgendes Vermögen: &61485; Girokonto der Klägerin 2 bei der Vo. E. Nr. XXX: 236,04 EUR (Stand: 11. August 2009; Bl. 26 Verwaltungsakte). &61485; Sparbuch des Klägers 1 bei der Vo. E. Nr. XXX: 257,65 EUR (Stand: 29. Januar 2009; Bl. 37 Verwaltungsakte). &61485; Sparbuch des Klägers 1 bei der Vo. E. Nr. XXX: 25,95 EUR (Stand: 29. Januar 2009; Bl. 37 Verwaltungsakte). &61485; Sparbuch der Klägerin 2 bei der Vo. E. Nr. XXX: 8,03 EUR (Stand: 29. Januar 2009; Bl. 39 Verwaltungsakte). &61485; Bausparvertrag der Klägerin 2 bei der B. Nr. XXX: 331,69 EUR (Stand: 31. Dezember 2008; Bl. 41 Verwaltungsakte). &61485; Jugendschutzbrief des Klägers 1 bei der Z. Nr. L XXX: Der garantierte Rückkaufwert zum 1. November 2009 betrug 11.316,66 EUR, bei eingezahlten Beiträgen bis zum 31. August 2008 in Höhe 11.605,52 EUR (lt. Mitteilung der Z.; Bl. 42 - 44, 120 Verwaltungsakte). &61485; Lebensversicherung des Klägers 1 bei der S. Nr. XXX: Rückkaufwert zum 1. Februar 2009 in Höhe von 12.389,45 EUR (Bl. 45 bis 48 der Verwaltungsakte; eingezahlte Beträge 11.037,00 EUR lt. Angaben des Klägers). &61485; Sp. Versicherung Prämien-Rente des Klägers 1 Nr. XXX mit einem Rückkaufwert zum 31. August 2009 in Höhe von 2.163,04 EUR (eingezahlte Beträge 1.848,00 EUR; Bl. 50 Verwaltungsakte). &61485; Sp. Versicherung Prämien-Rente der Klägerin 2 Nr. XXX mit einem Rückkaufwert zum 31.August 2009 in Höhe von 1.783,88 EUR (eingezahlte Beträge 300,00 EUR; Bl. 51 der Verwaltungsakte) &61485; Sp. Versicherung Lebensversicherung des Klägers 1 Nr. XXX mit einem Rückkaufwert zum 1. September 2009 in Höhe von 2.234,34 EUR (eingezahlter Beträge 2.525,57 EUR; Bl. 52 der Verwaltungsakte). &61485; Lebensversicherung der Klägerin 2 bei der H. mit einem Rückkaufwert zum 1. August 2009 in Höhe von 2.619,18 EUR (eingezahlte Beträge: 4.857,16 EUR; Bl. 56 der Verwaltungsakte). &61485; S. Lebensversicherung der Klägerin 2 Nr. XXX mit einem Rückkaufwert zum 1. September 2009 in Höhe von 2.234,34 EUR (eingezahlte Beträge 2.525,57 EUR; Bl. 59 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die Kläger über Vermögen verfügten, das die Freibeträge übersteige (Bl. 114 der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrugen, auch bei Kündigung der Versicherungen erfolge eine Auszahlung nicht vor Januar 2010 (Bl. 116 der Verwaltungsakte).
Der Landkreis K. - Sozialamt - lehnte wegen vorhandenen Vermögens mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 die Gewährung der Übernahme der Kosten der Unterkunft ab (Bl. 122 der Verwaltungsakte). Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 2. November 2009 Widerspruch (Bl. 123 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 28. August 2009 bis zum 31. Januar 2010 darlehensweise Leistungen in Höhe von monatlich insgesamt 1.038,00 EUR (Bl. 140 der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 bewilligte der Landkreis K. für den gleichen Zeitraum ebenfalls darlehensweise Leistungen für die Kosten der Unterkunft (Bl. 145 der Verwaltungsakte).
Am 18. Dezember 2009 beantragte der Kläger 1 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 15. Januar 2010 ab (Az.: S 6 AS 5619/09 ER).
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kläger seien nicht hilfebedürftig, da sie über berücksichtigungsfähiges Vermögen in Höhe von insgesamt 32.280,74 EUR verfügten, welches sich wie folgt zusammensetze: 1. Lebensversicherung S. des Klägers 1 (Nr. XXX) mit Rückkaufwert zum 1. Oktober 2009 in Höhe von 12.971,10 EUR. 2. Lebensversicherung Z. des Klägers 1 (Nr. L XXX) mit Rückkaufwert zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 15.321,00 EUR (Bl. 120 der Verwaltungsakte). 3. Sp. Versicherung Prämien Rente des Klägers 1 (Nr. XXX) mit Rückkaufwert zum 31. August 2009 in Höhe von 2.163,04 EUR. 4. Sparbücher bei der Vo. E. des Klägers 1 in einer Gesamthöhe von 283,60 EUR (KontoNr. XXX: 257,65 EUR und KontoNr. XXX: 25,95 EUR). 5. Sp. Versicherung Prämienrente der Klägerin 2 (Nr. XXX) mit Rückkaufwert zum 31. August 2009 in Höhe von 1.783,88 EUR. 6. Bausparvertrag B. der Klägerin 2 (Nr. XXX) mit Rückkaufwert zum 31. Dezember 2008 in Höhe von 331,69 EUR. 7. Sparbuch bei der Vo. E. der Klägerin 2 (KontoNr. XXX) mit Guthaben in Höhe von 8,08 EUR zum 31. Dezember 2008. Der Vermögensfreibetrag des bei Antragstellung 45-jährigen Klägers zu 1 belaufe sich auf 6.750,00 EUR, der seiner damals 38-jährigen Ehefrau auf 5.700,00 EUR. Zuzüglich des Freibetrags für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR für jeden der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen, ergebe sich ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 15.450,00 EUR. Demnach übersteige das verwertbare Vermögen den Freibetrag um 16.830,74 EUR. Bis zur Kündigung der Versicherungen seien darlehensweise Leistungen bis zum 31. Januar 2010 gewährt worden (Bl. 181 ff der Verwaltungsakte).
Hiergegen haben die Kläger am 23. Februar 2010 Klage beim SG Karlsruhe (SG) erhoben, mit dem Ziel Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 28. August 2009 bis zum 26. Mai 2010 (als Zuschuss) zu erhalten. Zur Begründung der Klage haben die Kläger vorgetragen, sie seien hilfebedürftig, da sie nicht über den Vermögensfreibetrag übersteigendes Vermögen verfügten. Die bei der Z. bestehende Lebensversicherung habe der Kläger 1 ebenso wie die Lebensversicherung der Klägerin 2 bei der H.sversicherung AG nach dem Beschluss in dem Eilverfahren im Januar 2010 gekündigt. Die daraus resultierenden Guthaben von ca. 19.000,00 EUR seien zur Schuldentilgung verwendet worden. 5.900,00 EUR seien am 9. März 2010 an ihre Bekannte Mu. überwiesen worden, weitere 1.500,00 EUR seien an die Schwester des Klägers 1 zurückgezahlt worden. Zudem hätten sie im März 2010 das Darlehen der Agentur für Arbeit über 2.169,40 EUR beglichen und den Kontosoll in Höhe von 3.236,71 EUR ausgeglichen. Insgesamt beliefen sich die Ausgaben auf 12.806,11 EUR. Den Rest in Höhe von 6.200,00 EUR hätten sie zum Leben benötigt. Das Geld sei zwischenzeitlich verbraucht. Die Lebensversicherung bei der S. sowie die übrigen Lebensversicherungen dürften nicht als Vermögen berücksichtigt werden, da sie der Altersvorsorge dienten und ebenso wenig wie die sog. Riesterrente zum Vermögen zählten. Zudem sei eine Verwertung unwirtschaftlich und stelle wegen drohender Versorgungslücken im Alter eine besondere Härte dar (Bl. 25 - 65 der SG Akte S 6 AS 716/10).
Der Beklagte hat im Klagverfahren vor dem SG mitgeteilt, dass den Klägern zwischenzeitlich auf einen neuen Leistungsantrag hin mit Bescheid vom 9. August 2010 vorläufig Leistungen ab dem 27. Mai 2010 bis 30. September 2010 (Bewilligungsbeträge für Mai 2010: 162,52 EUR; für Juni 2010: 868,36 EUR; für Juli 2010: 838 EUR; für August 2010: 1027 EUR und für September 2010: 729 EUR) bewilligt wurden (vgl. zum genauen Inhalt des Bescheides Bl. 77 der SG Akte S 6 AS 716/10). Zur Klageerwiderung hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, bei den Lebensversicherungen handle es sich nicht um (geschütztes) Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Ziff. 2 SGB II. Auch sei insbesondere die Verwertung der Versicherung bei der Z. bei einem Rückkaufwert von 15.321,00 EUR und bisher eingezahlten Beträgen von 11.605,52 EUR nicht unwirtschaftlich. Da der Kläger zudem keine atypische Erwerbsbiographie habe, welche die Inanspruchnahme der Lebensversicherung aufgrund von Versorgungslücken notwendige mache, liege keine besondere Härte vor (Bl. 70 bis 71 der SG Akte S 6 AS 716/10).
Während des Klageverfahrens vor dem SG löste der Kläger 1 die Lebensversicherung bei der Z. auf; die Gutschrift durch den D. R. in Höhe von 16.091,79 EUR auf das Konto des Klägers erfolgte am 2. März 2010 (Bl. 242 der Verwaltungsakte). Die Klägerin 2 kündigte den Versicherungsvertrag bei der H.; der Betrag in Höhe von 3.117,91 EUR wurde dem Konto der Klägerin am 10. Mai 2010 gutgeschrieben (Bl. 251 der Verwaltungsakte). Am 27. Mai 2010 betrug der Kontostand auf dem Girokonto des Klägers 1 bei der Vo. E. Nr. XXX 1.093,19 EUR Soll (Bl. 234 der Verwaltungsakte). Das Girokonto der Klägerin bei der Vo. E. Nr. XXX wies am 27. Mai 2010 164,06 EUR auf (Bl. 253 der Verwaltungsakte). Ausweislich der Auskunft der S. vom 26. April 2010 betrug der Rückkaufswert des Lebensversicherung Nr. XXX am 1. Juni 2010 13.621,59 EUR, die Summe der eingezahlten Beträge belief sich zum 1. Juni 2010 auf 11.657,80 EUR (Bl. 259 der Verwaltungsakte). Die B. gab den Kontostand per 31. Dezember 2009 mit 396,98 EUR an (Bl. 262 der Verwaltungsakte).
Mit Urteil vom 17. Juli 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kläger hätten im streitigen Zeitraum, der durch die Weiterbewilligung ab dem 27. Mai 2010 begrenzt sei, aufgrund ihres Vermögens keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Es sei von einem Freibetrag der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 15.450,00 EUR für die Zeit vom 28. August 2009 bis zum 31. Januar 2010 und in Höhe von 15.600,00 EUR für die Zeit ab dem 2. Februar 2010 auszugehen. Die Berücksichtigung eines weiteren Freibetrags nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1a SGB II in Höhe von 3.100,00 EUR für jedes hilfebedürftige Kind komme nicht in Betracht, da sich diese Regelung ausschließlich auf das Kind selbst und das bei ihm tatsächlich vorhandene Vermögen beziehe und keinen pauschalen sog. Kinderfreibetrag regle. Die Kläger 1 und 2 hätten bei Antragstellung über verwertbare Vermögensgegenstände in Höhe von 28.915,47 EUR verfügt und damit den Freibetrag um 17.412,39 EUR überstiegen. Das Vermögen sei auch nicht bis zum 26. Mai 2010 bis zur Vermögensfreibetragsgrenze verbraucht gewesen. Als Vermögen seien die Lebensversicherungen des Klägers 1 bei der S. und bei der Z.sowie dessen Sparbuchguthaben und der Bausparvertrag der Klägerin 2 bei der B. sowie deren Sparbuchguthaben zu berücksichtigen. Dieses Vermögen sei nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 SGB II von der Verwertung ausgeschlossen. Altersvorsorgevermögen in diesem Sinne setze nach der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung eine vertragliche Vereinbarung voraus, nach der dem Begünstigten eine Verwertung des Altersvorsorgevermögens vor dem Eintritt in das Rentenbezugsalter ausgeschlossen sei. Einen entsprechenden Verwertungsausschluss habe der Kläger nicht vereinbart. Die Verwertung sei auch mit § 12 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 SGB II vereinbar. Mindestvoraussetzung dieses Privilegierungstatbestandes sei ein nach § 5 Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) abgeschlossener Vertrag, was bei den Lebensversicherungen des Klägers nicht der Fall sei. Die Verwertung der Lebensversicherungen sei auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich und stelle keine besondere Härte dar. Nicht berücksichtigungsfähig seien die Sp. Prämien-Renten, da es sich hierbei um nach Bundesrecht ausdrücklich geförderte Altersvorsorgeverträge handle. Am 28. August 2009 habe daher keine Hilfebedürftigkeit bestanden. Durch die Auflösung der Z.-Lebensversicherung am 2. März 2010 zu einem Rückkaufwert von 16.091,79 EUR sei das Vermögen im Vergleich zum vorherigen Zeitraum, zu dem der Rückkaufwert für diese Versicherung noch bei 15.321,00 EUR gelegen habe, um 770,79 EUR auf 29.686,26 EUR gestiegen. Zudem hätten die Kläger am 10. Mai 2010 durch Auflösung einer von dem Beklagten bis dahin nicht berücksichtigten weiteren Lebensversicherung der Klägerin bei der H. weitere 3.117,91 EUR erhalten. Nach Auszahlung sei das an sich unverwertbare Vermögen zu berücksichtigen. Insgesamt sei in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 26. Mai 2010 von einem zu berücksichtigenden Vermögen in Höhe von 32.804,17 EUR auszugehen, welches den Freibetrag um 17.204,17 EUR übersteige. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Kontoauszüge sei ein Verbrauch des Vermögens nur in Höhe von insgesamt 12.806,11 EUR (Darlehensrückzahlung an Arbeitsagentur 2.169,40 EUR, an Mu. 5.900,00 EUR und an St. in Höhe von 1.500,00 EUR sowie Ausgleich des mit 3.236,71 EUR im Soll stehenden Kontos) nachgewiesen. Allein die pauschale Behauptung, man habe "in den vergangenen Monaten 10.947,70 EUR verbraucht", stelle keinen Nachweis dafür dar, dass das Vermögen vor dem 27. Mai 2010 bis zum Vermögensfreibetrag aufgebraucht sei. Es fehle damit der Nachweis über den Verbrauch von 4.398,06 EUR, wofür die Kläger nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast beweispflichtig seien. Ausgehend von den Angaben der Kläger seien monatliche Kosten für Unterkunft, Heizung, Strom und Telefon in Höhe von 658,00 EUR sowie Ausgaben für Rundfunkgebühren in Höhe von 17,98 EUR und für Grundsteuern in Höhe von 11,85 EUR. Für einen weiteren Verbrauch des Vermögens, insbesondere für die sonstigen über die Unterkunftskosten hinausgehenden monatlichen Lebenshaltungskosten fehlten jegliche Nachweise. In Anlehnung an die im streitigen Zeitraum geltenden Regelsätze werde davon ausgegangen, dass die Kläger insoweit jedenfalls monatliche Ausgaben in Höhe von 1.148,00 EUR (2 x 323,00 EUR + 2 x 251,00 EUR) gehabt hätten. Insgesamt dürften die monatlichen Ausgaben damit zumindest 1.835,83 EUR betragen haben. Dem stehe ein monatliches Einkommen auf Kindergeld in Höhe von 368,00 EUR und Wohngeldzahlungen in Höhe von 544,00 EUR gegenüber, ohne dass das Einkommen der Klägerin in monatlich schwankender Höhe berücksichtigt werde. Die ungedeckten monatlichen Ausgaben in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 26. Mai 2010 hätten bei 923,83 EUR gelegen. Es seien insgesamt 3.695,32 EUR (4 x 923,83 EUR) aus dem Vermögen aufzuwenden gewesen, so dass weiterhin der Nachweis über den Verbrauch von 702,74 EUR bis zum 26. Mai 2010 fehle. Ein Verbrauch des Vermögens bis unter den Vermögensfreibetrag von 15.600,00 EUR sei damit bis zum 26. Mai 2010 nicht nachgewiesen.
Gegen das am 23. Juli 2012 zugestellte Urteil hat der Klägervertreter am 2. August 2012 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung werden die Ausführungen aus der Klagebegründung wiederholt und vertieft. Die einschlägige Norm des § 12 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SGB II seien durch das SG nicht richtig angewandt worden. Das SG habe übersehen, dass es die nach Ziff. 2 nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögen einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeträge im Zeitpunkt, als der Kläger 1 und die Klägerin 2 die im vorliegenden Fall als einsetzbares Vermögen angesehenen Lebensversicherungen abgeschlossen hätten, noch gar nicht gegeben habe. Die sog. Riesterrente sei erst 2002 eingeführt worden. Bei der Z. Lebensversicherung habe es sich sogar noch um einen Jugendschutzbrief gehandelt. Vor 2002 abgeschlossene Lebensversicherungen seien im Schutz den Riesterrenten gleichzustellen. Es verbiete bereits der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz (GG), dass jemand, der damals bereits vorausschauend vorgesorgt habe, nunmehr schlechter dastehe als jemand, der erst nach 2002 eine sog. Riesterrente abgeschlossen habe. Des weiteren habe das SG nicht berücksichtigt, dass damals auch noch kein Anlass bestanden habe, private Rentenversicherungen vertraglich nach § 165 Abs. 3 VVG so zu gestalten, dass diese bis zum Eintritt an das Rentenalter unantastbar gewesen seien. Hierfür habe keine Veranlassung bestanden und es sei nachvollziehbar, dass niemand sein Vermögen über Jahrzehnte wegsperre, wenn er hierzu nicht gezwungen sei. Die Verwertung des Vermögens stelle auch im Hinblick auf die drohende Altersarmut eine besondere Härte dar. Bei der Beurteilung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der Lebensversicherung könne nicht auf den Vergleich der eingezahlten Beträge mit dem Rückkaufwert zum Zeitpunkt der Auflösung abgestellt werden. Verglichen werden müsse vielmehr, welche Beträge die Lebensversicherungen bei Fälligkeit erbracht hätten. Da bereits am 28. August 2009 die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vorgelegen hätten und die Kläger die Lebensversicherungen nicht hätten auflösen müssen, seien die Kläger so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn die Lebensversicherungen nicht aufgelöst worden wären. Im Hinblick darauf, dass die gesetzliche Rente später nicht ausreichen werde, müsse jede Vorsorge geschützt sein. Es sei davon auszugehen, dass bei jedem Erwerbstätigen, der in die gesetzliche Rentenversicherung einzahle, ein Härtefall vorliege, da bereits jetzt feststehe, dass das, was er dort einzahle, später nicht ausreichen werde, um den Mindeststandard zu sichern. Hinsichtlich des Verbrauches werde auf die Anlage A 5 im SG-Verfahren Bezug genommen. Der Schuldschein vom 13. Juli 2009 sowie die Überweisung vom 5.900,00 EUR am 9. März 2009 an Frau U. Mu. solle im hiesigen Verfahren keine Berücksichtigung finden. Der tatsächliche Verbrauch sei höher gewesen als durch das SG angenommen. Der Verbrauch der Leistungen wird mit Schriftsatz vom 9. November 2012 nochmals erläutert; auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2012 wird aufgehoben und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Oktober 2009 in der Fassung des Bescheides vom 7. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2010 verurteilt, ihnen für die Zeit vom 28. August 2009 bis zum 26. Mai 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren und 2. den Beklagten zu verpflichten, sie so zu stellen, wie sie vor der Auflösung der Lebensversicherung Z. und der Lebensversicherung S. stehen würden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte nimmt auf den bisherigen Vortrag sowie das erstinstanzliche Urteil Bezug.
Die Beteiligten haben sich im Rahmen eines Erörterungstermins am 24. Januar 2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte, der SG-Akten (S 6 AS 716/10 und S 6 AS 5619/09 ER) und der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, hat keinen Erfolg.
1.
Die Berufung ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinsichtlich des Antrags Ziff. 1 zulässig, aber unbegründet. Die Klage richtet sich nunmehr gegen das Jobcenter Landkreis K. Dieses ist im Wege der Funktionsnachfolge zum 1. Januar 2012 an die Stelle der BA getreten. Ein solcher Beteiligtenwechsel kraft Gesetz stellt keine Klageänderung dar; vielmehr war vorliegend das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 99 Rdnr. 6a). Der Beteiligtenwechsel führt dazu, dass der neue Beklagte in die Rechtsposition der bisherigen Beklagten eintritt.
Der erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Klageantrag 2, Verpflichtung des Beklagten die Kläger so zu stellen, wie sie vor der (gemeint ist wohl eher: ohne) Auflösung der Lebensversicherung Z. und der Lebensversicherung S. stehen würden, ist unzulässig. Die diesbezügliche Klageerweiterung ist bei sachdienlicher Auslegung des Begehrens auf die Gewährung von Schadensersatz gerichtet. Es handelt sich mithin nicht um eine bloße Erweiterung der Klageforderung (im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr.2 SGG), sondern um die Einführung eines neuen Streitgegenstandes in den Prozess. Die diesbezügliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 99 Abs. 1 SGG. Hiernach ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Einwilligung des Beklagten ist nicht erfolgt. Dieser hat weder ausdrücklich noch konkludent eine Einwilligung erklärt. Der Beklagte hat sich zum Klageantrag 2 in keiner Form geäußert und insbesondere auch nicht dessen Abweisung, sondern lediglich die Zurückweisung der Berufung beantragt. Der Beklagte hat sich damit nicht im Sinne des § 99 Abs. 2 SGG auf den Klageantrag 2 eingelassen. Eine Einlassung in diesem Sinne ist in einer - hier nicht erfolgten - sachlichen Erwiderung auf das neue Klagebegehren zu sehen, nicht jedoch im bloßen Schweigen des Klagegegners. Die Erweiterung der Klage durch den Klageantrag 2 ist zudem auch nicht sachdienlich, da sich der Klageantrag 2 als unzulässig darstellt. Eine Zulässigkeit, wie von dem Bevollmächtigten der Kläger vorgetragen, ergibt sich insbesondere nicht aus einem "Annex" bzw. "Sachzusammenhang" zu dem Klagantrag Ziff. 1, zumal es sich - wie dargelegt - um einen völlig differenten Streitgegenstand handelt. Soweit die Kläger mit diesem Berufungsantrag sinngemäß einen Schadensersatzanspruch in Form der Amtshaftung geltend machen wollen, ist hierfür der Rechtsweg zu der Ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet (Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 17 Abs. 2 S 2 GVG). Nach Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, dürfen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit insoweit aber auch keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 437/11 B –, juris, m.w.N.). Denn einerseits kennt das GVG keine Teilverweisung, andererseits steht der Verweisung des gesamten Rechtsstreits (Streitgegenstands) der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (wie hier für die Ansprüche nach dem SGB II). Deshalb ist auch von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs 2 GVG abzusehen (vgl BVerwG vom 19.11.1997 - 2 B 178/96 - Juris; vom 15.12.1992 - 5 B 144/91 - NVwZ 1993, 353; vom 31.3.1993 - 7 B 5/93 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr 1; BGH vom 5.7.1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103)."
2.)
Soweit die Berufung im Hinblick auf den Berufungsantrag 1 zulässig ist, ist sie unbegründet. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 17. Juli 2012 zutreffend dargelegt, dass die Kläger aufgrund des verwertbaren Vermögens im streitigen Zeitraum vom 28. August 2009 bis zum 26. Mai 2010 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten hatten. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend wird noch folgendes ausgeführt:
Das den Klägern zur Verfügung stehende Vermögen überstieg zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. August 2009 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraums (26. Mai 2010) die gemäß § 12 Abs. 2 und 3 SGB II einzuräumenden Vermögensfreibeträge in Höhe von 15.450,00 EUR (bis 31. Januar 2010) bzw. in Höhe von 15.600,00 EUR (ab 1. Februar 2010), so dass die Kläger in diesem Zeitraum nicht hilfebedürftig waren.
Zur Zeit der Antragstellung im August 2009 ist ein Freibetrag in Höhe von 15.450 EUR und im Mai 2010 ein Freibetrag von 15.600 EUR anzuerkennen. Gem. § 12 Abs. 2 SGB II in den hier einschlägigen Fassungen vom 20. April 2007 und 14. April 2010 (a.F.) sind vom Vermögen abzusetzen 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt, 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. Dem am 14. August 1964 geborenen Kläger 1 steht hiernach am 28. August 2009 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ein Freibetrag von 6.750 EUR zu (45 Lebensjahre x 150 EUR) und der am 21. September 1970 geborenen Klägerin 2 ein Freibetrag von 5.700 EUR (38 Lebensjahre x 150 EUR) zu. Hinzu kommen weitere 3.000 EUR (4 x 750 EUR) gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II. Zur Zeit der Antragstellung im August 2009 ist daher von einem Freibetrag in Höhe von 15.450 EUR auszugehen. Im Mai 2010 erhöhte sich der Freibetrag bedingt durch den um 150 EUR höheren Altersfreibetrag der Klägerin 2 auf 15.600 EUR.
Das SG hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II (a.F.), wonach ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind anzurechnen ist, vorliegend nicht zu einem höheren Freibetrag führt. Der Grundfreibetrag für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind bezieht sich ausschließlich auf das Kind selbst und das bei ihm tatsächlich vorhandene Vermögen (BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 58/08 R –, BSGE 103, 153-161). § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II (a.F.) stellt damit keinen "Kinderfreibetrag" dar, sondern mindert nur das zu berücksichtigende Vermögen des Kindes selbst. Von einem zu berücksichtigenden Vermögen der Kinder (der Kläger 3 und 4) ist der Beklagte jedoch vorliegend nicht ausgegangen.
a.)
Bei den Klägern 1 und 2 lag zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. August 2009 ein den Freibetrag von 15.450 EUR übersteigendes zu berücksichtigendes und zum Lebensunterhalt einzusetzendes Vermögen von wenigstens 24.565,47 EUR vor.
Tatsächlich verfügten die Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung über verwertbare Geldmittel auf dem Girokonto der Klägerin 2 bei der Vo. E. Nr. XXX in Höhe von 236,04 EUR sowie auf Sparbüchern bei der Vo. E. des Klägers 1 in Höhe von 257,65 EUR (Nr. XXX) und in Höhe von 25,95 EUR (Nr. XXX) und der Klägerin 2 in Höhe von 8,03 EUR (Nr. XXX). Hinzu kamen ein Bausparguthaben der Klägerin 2 bei der B. (Nr. XXX) mit einem Wert von 331,69 EUR, der Jugendschutzbrief bei der Z. (Nr. XXX) mit eine garantierten Rückkaufswert von 11.316,66 EUR, eine Lebensversicherung bei der S. (Nr. XXX) mit einem Rückkaufwert von 12.389,45 EUR. Der Verkehrswert im Sinne des § 12 Abs 4 SGB 2 iVm § 5 AlgIIV einer Lebensversicherung ist der Rückkaufwert der Versicherung zuzüglich der Überschussbeteiligung (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 29/12 R –, juris; BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14 AS 27/07 R und vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R = BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5).
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zählen die genannten Lebensversicherungen bei der S. und der Z auch zum verwertbaren Vermögen. Es handelt sich bei ihnen unstreitig nicht um ausdrücklich nach Bundesrecht als Altersvorsorge gefördertes Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II a.F ... Privilegiertes Altersvorsorgevermögen iS von § 12 Abs 2 Nr. 2 SGB 2 liegt nicht vor, wenn der privaten Rentenversicherung kein nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ((AltZertG) vom 26. Juni 2001, BGBl I 1310) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zu Grunde liegt. Die Privilegierung des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens gegenüber anderen Anlageformen wie einer Kapitallebensversicherung stellt nach Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar (BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 56/06 R –, juris). Soweit die Berufung damit begründet wurde, vor 2002 abgeschlossene Lebensversicherungen seien im Schutz den Riesterrenten gleichzustellen, verkennt dies, dass der Schutz sonstigen Altersvorsorgevermögens in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (a.F.) eine eigenständige Regelung erfahren hat.
Indes kommt auch ein Schutz des Lebensversicherungsvermögens als Altersvorsorgevermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (a.F.) hier nicht in Betracht. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (a.F.) sind vom Vermögen geldwerte Ansprüche abzusetzen, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt. Voraussetzung des Freibetrages zur Altersvorsorge ist, dass der Inhaber den geldwerten Anspruch vor Eintritt in den Ruhestand nicht verwerten kann. Die Verwertbarkeit muss durch eine unwiderrufliche Vereinbarung ausgeschlossen sein, die beinhaltet, dass das Vermögen vor dem Erreichen des Ruhestandes weder ausgezahlt, übertragen, verpfändet oder sonst wie genutzt werden kann. Eine bestimmte Anlageform ist dagegen nicht erforderlich (Radüge in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 12, Rn. 86). Zweck dieser Regelung ist in gleicher Weise wie bei den nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ausdrücklich privilegierten "Riester-Anlagen", Altersvorsorgevermögen nur noch dann von der Berücksichtigung auszunehmen, wenn durch vertragliche Vereinbarung die Zweckbestimmung der Altersvorsorge und die Vermeidung von Bedürftigkeit im Alter sichergestellt und objektiviert wird. Eine herkömmliche Kapitallebensversicherung ohne derartigen Verwertungsausschluss kann daher nicht als geschützte Altersrückstellung anerkannt werden, selbst wenn ihre Fälligkeit erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart worden ist (Radüge a.a.O, Rn. 87). Allerdings kann der Verwertungsausschluss auch noch kurz vor oder sogar nach der Antragstellung auf SGB II-Leistungen vertraglich vereinbart werden. Bestehende Lebensversicherungsverträge können entsprechend umgestellt und so von der Anrechenbarkeit ausgenommen werden. Hierin liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und es handelt sich erst recht nicht um ein sanktionsfähiges oder sozialwidriges Verhalten. Die Umwandlung ist vielmehr eine sinnvolle zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeit, von der Leistungsberechtigte und ihre Partner Gebrauch machen sollten. Die zivilrechtliche Grundlage für die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer ist für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 in § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und ab 1. Januar 2008 in § 168 Abs. 3 VVG enthalten. Die Kläger haben jedoch unstreitig keinen entsprechenden Verwertungsausschluss vertraglich vereinbart, so dass ein entsprechender Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nicht anzusetzen ist. Es ist dem Senat nicht bekannt, weshalb die Kläger sich nicht um einen Verwertungsausschluss bemüht haben. Soweit in der Berufungsbegründung geltend gemacht wird, dass niemand, der nicht dazu gezwungen sei, sein Vermögen über Jahrzehnte wegsperre, ist anzumerken, dass eben gerade die Nichtverwertbarkeit bis zum Eintritt in den Ruhestand ein Vermögen erst zum geschützten Altersvorsorgevermögen macht. Im vorliegenden Berufungsverfahren kann im Übrigen dahinstehen, ob der Beklagte die anwaltlich vertretenen Kläger auf die Möglichkeit eines Verwertungsausschlusses hätte hinweisen müssen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet nämlich bereits deshalb aus, da eine allein in der Gestaltungsmacht des Bürgers liegende vertragliche Disposition nicht im Wege eines Herstellungsanspruchs nachgeholt oder fingiert werden kann (BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 77/08 B –, juris; Anschluss an BSG vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/06 R = SozR 4-1200 § 14 Nr 10).
Auch eine Verschonung der Lebensversicherung aus Gründen des § 12 Abs. 3 S 1 Nr. 3 SGB II (a.F.) kommt nicht in Betracht. Nach § 12 Abs. 3 S 1 Nr. 3 SGB II (a.F.) sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Die Kläger unterfallen nicht dem Personenkreis derjenigen, die eine Privilegierung ihres Vermögens nach § 12 Abs. 3 S 1 Nr. 3 SGB II in Anspruch nehmen können. Sie sind nicht nach §§ 6, 231 (231a) SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen. Die Kläger haben vielmehr bei ihrer Antragstellung das Bestehen einer Pflichtversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung angegeben (Bl. 2 und 7 der Verwaltungsakte).
Die Verwertung der Lebensversicherung ist für die Kläger auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1. SGB II in den hier jeweils anzuwendenden Fassungen. Eine solche offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (BSG Urteil vom 15. April 2008 - B 14 AS 27/07 R - Juris Rdnr. 42). Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (zur Alhi BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen. Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen. Der Substanzwert ergibt sich bei einem Lebensversicherungsvertrag aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert aus dem Rückkaufwert der Versicherung (BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 56/06 R –, juris). In der Rechtsprechung des BSG wurden selbst Verluste von mehr als 10 % als noch im Bereich des Wirtschaftlichen liegend betrachtet (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 66/06 R –, BSGE 99, 77-87, in dem ein Verlust von 12,9 % als nicht offensichtlich unwirtschaftlich beurteilt wurde; in diese Richtung auch BSG, Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 17/06 R, RdNr 24 am Ende). Nachdem vorliegend der Verkauf der Lebensversicherungen bei der S. sowie der Z. keine Verluste bedingt, liegt eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung nicht vor. Die eingezahlten Beiträge auf die Lebensversicherung des Klägers bei der S. beliefen sich zum August 2009 auf 11.037,00 EUR, der Rückkaufwert am 1. Februar 2009 betrug bereits 12.389,45 EUR (Bl. 45 - 47 der Verwaltungsakte). Bei der Z. waren bis zum 31. August 2009 Beiträge von 11.605,52 EUR eingezahlt. Der garantierte Rückkaufwert zum 1. November 2009 betrug 11.316,66 EUR. Die monatliche Beitragszahlung belief sich auf 72,08 EUR (Bl. 65 der SG Akte). Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 25. November 2009 über ein Gespräch mit der Z. betrug der tatsächliche Rückkaufwert zum 1. Dezember 2009 15.321,00 EUR (Bl. 120 der Verwaltungsakte) und zum März 2010 wurden dann auch tatsächlich 16.091,79 EUR an den Kläger 1 ausgezahlt (Bl. 242 der Verwaltungsakte). Zur Überzeugung des Senats kann vor diesem Hintergrund nicht von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ausgegangen werden. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung geltend gemachten Gewinnerwartungen, wonach eventuell 2016 eine Ausschüttung von 28.000 EUR zu erwarten gewesen sei, führen zu keinem anderen Ergebnis. Richtig ist zwar, dass der Substanzwert einer Lebensversicherung nicht nur darin besteht, dass Beiträge einbezahlt wurden, sondern dass zugleich mit einer Lebensversicherung eine Chance bzw. Anwartschaft auf eine wesentlich höhere Gesamtsumme im Fall der Auszahlung bzw. der Rentenzahlung verbunden ist (weshalb vom BSG bei einem Verlust von 18,5 % die Verwertbarkeit als zweifelhaft angesehen wurde; vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 66/06 R –, BSGE 99, 77-87). Es sind daher durchaus auch Faktoren wie Laufzeit, Ablaufleistung und Kündigungsfrist berücksichtigungsfähig (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, Az.: B 14 AS 10/13 R, Terminbericht Nr. 5/14). Die vorliegend geltend gemachten Gewinnerwartungen für das Jahr 2016, die damit mehr als sechs Jahre nach dem fraglichen Verwertungszeitpunkt liegen, sind jedoch nicht geeignet eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung zu begründen.
Ob darüber hinaus auch die vom Beklagten und vom SG nicht berücksichtigten Lebensversicherungen bei der Sp.versicherung und der H. berücksichtigungsfähiges Vermögen darstellen, kann dahinstehen, da auch ohne Berücksichtigung dieser Vermögenspositionen die Freibeträge deutlich überschritten werden.
Es kann auch nicht zugunsten der Kläger von einer besonderen Härte der Verwertung der Lebensversicherung im vorliegenden Falle ausgegangen werden. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II in den hier jeweils anzuwendenden Fassungen schließt eine Berücksichtigung von Vermögen aus, soweit dessen Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Maßgebend sind dabei aber nur solche außergewöhnlichen Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Eine besondere Härte setzt daher solche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst Recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (BSG , Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 29/12 R –, juris, m.w.N.). Der fehlende Verwertungsausschluss und die damit anzunehmende Verwertbarkeit der Lebensversicherungen stellt für sich genommen keine besondere Härte dar; die Annahme einer besonderen Härte erfordert immer auch besondere Umstände, die hinzutreten müssen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Derartige besondere Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der diesbezügliche Vortrag in der Berufungsbegründung, die gesetzliche Rente sei nicht sicher, genügt nicht, um einen vom Normalfall abweichende Belastung durch die Verwertung von Vermögen zu begründen. Zudem war der Kläger 1 zum Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II erst 45 Jahre, die Klägerin 2 38 Jahre alt. Sie standen also noch nicht kurz vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und sind noch nicht ohne Chance auf weiteren Aufbau einer Alterssicherung durch Erwerbstätigkeit. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Beurteilung des SG, dass hier keine besondere Härte anzunehmen ist.
b.)
Auch nach der Antragstellung und für die Zeit bis zum 26. Mai 2010 war zur Überzeugung des Senats stets Vermögen über dem maßgeblichen Freibetrag von 15.450 EUR bzw. 15.600 EUR (zur Berechnung der Freibeträge: s.o.) vorhanden. Anders als noch bei der Arbeitslosenhilfe scheidet beim Alg II ein fiktiver Verbrauch von Vermögenswerten in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage aus; dies bedeutet, dass das Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, als es noch vorhanden und nicht bis zur Grenze des § 12 Abs. 2 bzw. 3 SGB II verbraucht wurde (vgl. zur Sozialhilfe BSG vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - Juris Rdnr. 27). Der durch das SG durchgeführten Berechnung des Verbrauchs bedurfte es nicht, da die Kläger zur Überzeugung des Senats bis zum 26. Mai 2010 über den Leistungsanspruch ausschließendes Vermögen verfügten. Der Kläger 1 löste die Lebensversicherung bei der Z. auf; die Gutschrift durch den D. R. in Höhe von 16.091,79 EUR auf das Konto des Klägers 1 erfolgte am 2. März 2010. Es kann dahinstehen, ob dieser Betrag wie vorgetragen bis Mai 2010 bereits vollständig verbraucht war, da auch ohne den Erlös aus der Z Lebensversicherung im Mai 2010 noch anzurechnende Vermögenswerte von zumindest 17.136,48 EUR und damit 1.536,48 EUR über den Freibeträgen vorhanden waren. Ausweislich der Auskunft der S. vom 26. April 2010 betrug der Rückkaufswert des Lebensversicherung Nr. XXX am 1. Juni 2010 13.621,59 EUR (Bl. 259 der Verwaltungsakte). Die B. gab den Kontostand per 31. Dezember 2009 mit 396,98 EUR an (Bl. 262 der Verwaltungsakte). Aus dem Verkauf des Versicherungsvertrages bei der H. wurde dem Konto der Klägerin am 10. Mai 2010 der Betrag in Höhe von 3.117,91 EUR gutgeschrieben (Bl. 251 der Verwaltungsakte). Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses Vermögen jedenfalls nach dem Verkauf der Versicherung verwertbar war, so dass die Frage offen bleiben kann, ob es sich bei dem Versicherungsvertrag bei der H. vor dem Verkauf um geschütztes Vermögen gehandelt hat.
Erst durch Vorlage des neuen Kontoauszuges vom 27. Mai 2010 (Bl. 252 der Verwaltungsakte) ist der Verbrauch des Vermögens bis unter den geltenden Freibetrag von 15.600 EUR nachgewiesen. Aus der zuvor am 11. Mai 2010 vorgenommenen Barauszahlung von 3.300,- EUR ergibt sich nichts Gegenteiliges, so dass nach alledem die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Kläger mit Berufung und Klage ohne Erfolg geblieben sind. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Kläger auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 28. August 2009 bis zum 26. Mai 2010 als Zuschuss streitig.
Der 1964 geborene Kläger 1, der mit seiner 1970 geborenen Ehefrau (Klägerin 2) und den am 5. April 2001 geborenen Zwillingen (Kläger 3 und 4) ein Eigenheim in Karlsbad-Langensteinbad bewohnt, bezog bis zum 27. August 2009 Arbeitslosgengeld. Für die Zeit ab 28. August 2009 stellte der Kläger 1 für sich und seine Familie bei dem Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bl. 1 Verwaltungsakte). Ausweislich der im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Unterlagen verfügten die Kläger u. a. über folgendes Vermögen: &61485; Girokonto der Klägerin 2 bei der Vo. E. Nr. XXX: 236,04 EUR (Stand: 11. August 2009; Bl. 26 Verwaltungsakte). &61485; Sparbuch des Klägers 1 bei der Vo. E. Nr. XXX: 257,65 EUR (Stand: 29. Januar 2009; Bl. 37 Verwaltungsakte). &61485; Sparbuch des Klägers 1 bei der Vo. E. Nr. XXX: 25,95 EUR (Stand: 29. Januar 2009; Bl. 37 Verwaltungsakte). &61485; Sparbuch der Klägerin 2 bei der Vo. E. Nr. XXX: 8,03 EUR (Stand: 29. Januar 2009; Bl. 39 Verwaltungsakte). &61485; Bausparvertrag der Klägerin 2 bei der B. Nr. XXX: 331,69 EUR (Stand: 31. Dezember 2008; Bl. 41 Verwaltungsakte). &61485; Jugendschutzbrief des Klägers 1 bei der Z. Nr. L XXX: Der garantierte Rückkaufwert zum 1. November 2009 betrug 11.316,66 EUR, bei eingezahlten Beiträgen bis zum 31. August 2008 in Höhe 11.605,52 EUR (lt. Mitteilung der Z.; Bl. 42 - 44, 120 Verwaltungsakte). &61485; Lebensversicherung des Klägers 1 bei der S. Nr. XXX: Rückkaufwert zum 1. Februar 2009 in Höhe von 12.389,45 EUR (Bl. 45 bis 48 der Verwaltungsakte; eingezahlte Beträge 11.037,00 EUR lt. Angaben des Klägers). &61485; Sp. Versicherung Prämien-Rente des Klägers 1 Nr. XXX mit einem Rückkaufwert zum 31. August 2009 in Höhe von 2.163,04 EUR (eingezahlte Beträge 1.848,00 EUR; Bl. 50 Verwaltungsakte). &61485; Sp. Versicherung Prämien-Rente der Klägerin 2 Nr. XXX mit einem Rückkaufwert zum 31.August 2009 in Höhe von 1.783,88 EUR (eingezahlte Beträge 300,00 EUR; Bl. 51 der Verwaltungsakte) &61485; Sp. Versicherung Lebensversicherung des Klägers 1 Nr. XXX mit einem Rückkaufwert zum 1. September 2009 in Höhe von 2.234,34 EUR (eingezahlter Beträge 2.525,57 EUR; Bl. 52 der Verwaltungsakte). &61485; Lebensversicherung der Klägerin 2 bei der H. mit einem Rückkaufwert zum 1. August 2009 in Höhe von 2.619,18 EUR (eingezahlte Beträge: 4.857,16 EUR; Bl. 56 der Verwaltungsakte). &61485; S. Lebensversicherung der Klägerin 2 Nr. XXX mit einem Rückkaufwert zum 1. September 2009 in Höhe von 2.234,34 EUR (eingezahlte Beträge 2.525,57 EUR; Bl. 59 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die Kläger über Vermögen verfügten, das die Freibeträge übersteige (Bl. 114 der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrugen, auch bei Kündigung der Versicherungen erfolge eine Auszahlung nicht vor Januar 2010 (Bl. 116 der Verwaltungsakte).
Der Landkreis K. - Sozialamt - lehnte wegen vorhandenen Vermögens mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 die Gewährung der Übernahme der Kosten der Unterkunft ab (Bl. 122 der Verwaltungsakte). Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 2. November 2009 Widerspruch (Bl. 123 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 28. August 2009 bis zum 31. Januar 2010 darlehensweise Leistungen in Höhe von monatlich insgesamt 1.038,00 EUR (Bl. 140 der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 bewilligte der Landkreis K. für den gleichen Zeitraum ebenfalls darlehensweise Leistungen für die Kosten der Unterkunft (Bl. 145 der Verwaltungsakte).
Am 18. Dezember 2009 beantragte der Kläger 1 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 15. Januar 2010 ab (Az.: S 6 AS 5619/09 ER).
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kläger seien nicht hilfebedürftig, da sie über berücksichtigungsfähiges Vermögen in Höhe von insgesamt 32.280,74 EUR verfügten, welches sich wie folgt zusammensetze: 1. Lebensversicherung S. des Klägers 1 (Nr. XXX) mit Rückkaufwert zum 1. Oktober 2009 in Höhe von 12.971,10 EUR. 2. Lebensversicherung Z. des Klägers 1 (Nr. L XXX) mit Rückkaufwert zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 15.321,00 EUR (Bl. 120 der Verwaltungsakte). 3. Sp. Versicherung Prämien Rente des Klägers 1 (Nr. XXX) mit Rückkaufwert zum 31. August 2009 in Höhe von 2.163,04 EUR. 4. Sparbücher bei der Vo. E. des Klägers 1 in einer Gesamthöhe von 283,60 EUR (KontoNr. XXX: 257,65 EUR und KontoNr. XXX: 25,95 EUR). 5. Sp. Versicherung Prämienrente der Klägerin 2 (Nr. XXX) mit Rückkaufwert zum 31. August 2009 in Höhe von 1.783,88 EUR. 6. Bausparvertrag B. der Klägerin 2 (Nr. XXX) mit Rückkaufwert zum 31. Dezember 2008 in Höhe von 331,69 EUR. 7. Sparbuch bei der Vo. E. der Klägerin 2 (KontoNr. XXX) mit Guthaben in Höhe von 8,08 EUR zum 31. Dezember 2008. Der Vermögensfreibetrag des bei Antragstellung 45-jährigen Klägers zu 1 belaufe sich auf 6.750,00 EUR, der seiner damals 38-jährigen Ehefrau auf 5.700,00 EUR. Zuzüglich des Freibetrags für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR für jeden der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen, ergebe sich ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 15.450,00 EUR. Demnach übersteige das verwertbare Vermögen den Freibetrag um 16.830,74 EUR. Bis zur Kündigung der Versicherungen seien darlehensweise Leistungen bis zum 31. Januar 2010 gewährt worden (Bl. 181 ff der Verwaltungsakte).
Hiergegen haben die Kläger am 23. Februar 2010 Klage beim SG Karlsruhe (SG) erhoben, mit dem Ziel Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 28. August 2009 bis zum 26. Mai 2010 (als Zuschuss) zu erhalten. Zur Begründung der Klage haben die Kläger vorgetragen, sie seien hilfebedürftig, da sie nicht über den Vermögensfreibetrag übersteigendes Vermögen verfügten. Die bei der Z. bestehende Lebensversicherung habe der Kläger 1 ebenso wie die Lebensversicherung der Klägerin 2 bei der H.sversicherung AG nach dem Beschluss in dem Eilverfahren im Januar 2010 gekündigt. Die daraus resultierenden Guthaben von ca. 19.000,00 EUR seien zur Schuldentilgung verwendet worden. 5.900,00 EUR seien am 9. März 2010 an ihre Bekannte Mu. überwiesen worden, weitere 1.500,00 EUR seien an die Schwester des Klägers 1 zurückgezahlt worden. Zudem hätten sie im März 2010 das Darlehen der Agentur für Arbeit über 2.169,40 EUR beglichen und den Kontosoll in Höhe von 3.236,71 EUR ausgeglichen. Insgesamt beliefen sich die Ausgaben auf 12.806,11 EUR. Den Rest in Höhe von 6.200,00 EUR hätten sie zum Leben benötigt. Das Geld sei zwischenzeitlich verbraucht. Die Lebensversicherung bei der S. sowie die übrigen Lebensversicherungen dürften nicht als Vermögen berücksichtigt werden, da sie der Altersvorsorge dienten und ebenso wenig wie die sog. Riesterrente zum Vermögen zählten. Zudem sei eine Verwertung unwirtschaftlich und stelle wegen drohender Versorgungslücken im Alter eine besondere Härte dar (Bl. 25 - 65 der SG Akte S 6 AS 716/10).
Der Beklagte hat im Klagverfahren vor dem SG mitgeteilt, dass den Klägern zwischenzeitlich auf einen neuen Leistungsantrag hin mit Bescheid vom 9. August 2010 vorläufig Leistungen ab dem 27. Mai 2010 bis 30. September 2010 (Bewilligungsbeträge für Mai 2010: 162,52 EUR; für Juni 2010: 868,36 EUR; für Juli 2010: 838 EUR; für August 2010: 1027 EUR und für September 2010: 729 EUR) bewilligt wurden (vgl. zum genauen Inhalt des Bescheides Bl. 77 der SG Akte S 6 AS 716/10). Zur Klageerwiderung hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, bei den Lebensversicherungen handle es sich nicht um (geschütztes) Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Ziff. 2 SGB II. Auch sei insbesondere die Verwertung der Versicherung bei der Z. bei einem Rückkaufwert von 15.321,00 EUR und bisher eingezahlten Beträgen von 11.605,52 EUR nicht unwirtschaftlich. Da der Kläger zudem keine atypische Erwerbsbiographie habe, welche die Inanspruchnahme der Lebensversicherung aufgrund von Versorgungslücken notwendige mache, liege keine besondere Härte vor (Bl. 70 bis 71 der SG Akte S 6 AS 716/10).
Während des Klageverfahrens vor dem SG löste der Kläger 1 die Lebensversicherung bei der Z. auf; die Gutschrift durch den D. R. in Höhe von 16.091,79 EUR auf das Konto des Klägers erfolgte am 2. März 2010 (Bl. 242 der Verwaltungsakte). Die Klägerin 2 kündigte den Versicherungsvertrag bei der H.; der Betrag in Höhe von 3.117,91 EUR wurde dem Konto der Klägerin am 10. Mai 2010 gutgeschrieben (Bl. 251 der Verwaltungsakte). Am 27. Mai 2010 betrug der Kontostand auf dem Girokonto des Klägers 1 bei der Vo. E. Nr. XXX 1.093,19 EUR Soll (Bl. 234 der Verwaltungsakte). Das Girokonto der Klägerin bei der Vo. E. Nr. XXX wies am 27. Mai 2010 164,06 EUR auf (Bl. 253 der Verwaltungsakte). Ausweislich der Auskunft der S. vom 26. April 2010 betrug der Rückkaufswert des Lebensversicherung Nr. XXX am 1. Juni 2010 13.621,59 EUR, die Summe der eingezahlten Beträge belief sich zum 1. Juni 2010 auf 11.657,80 EUR (Bl. 259 der Verwaltungsakte). Die B. gab den Kontostand per 31. Dezember 2009 mit 396,98 EUR an (Bl. 262 der Verwaltungsakte).
Mit Urteil vom 17. Juli 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kläger hätten im streitigen Zeitraum, der durch die Weiterbewilligung ab dem 27. Mai 2010 begrenzt sei, aufgrund ihres Vermögens keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Es sei von einem Freibetrag der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 15.450,00 EUR für die Zeit vom 28. August 2009 bis zum 31. Januar 2010 und in Höhe von 15.600,00 EUR für die Zeit ab dem 2. Februar 2010 auszugehen. Die Berücksichtigung eines weiteren Freibetrags nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1a SGB II in Höhe von 3.100,00 EUR für jedes hilfebedürftige Kind komme nicht in Betracht, da sich diese Regelung ausschließlich auf das Kind selbst und das bei ihm tatsächlich vorhandene Vermögen beziehe und keinen pauschalen sog. Kinderfreibetrag regle. Die Kläger 1 und 2 hätten bei Antragstellung über verwertbare Vermögensgegenstände in Höhe von 28.915,47 EUR verfügt und damit den Freibetrag um 17.412,39 EUR überstiegen. Das Vermögen sei auch nicht bis zum 26. Mai 2010 bis zur Vermögensfreibetragsgrenze verbraucht gewesen. Als Vermögen seien die Lebensversicherungen des Klägers 1 bei der S. und bei der Z.sowie dessen Sparbuchguthaben und der Bausparvertrag der Klägerin 2 bei der B. sowie deren Sparbuchguthaben zu berücksichtigen. Dieses Vermögen sei nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 SGB II von der Verwertung ausgeschlossen. Altersvorsorgevermögen in diesem Sinne setze nach der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung eine vertragliche Vereinbarung voraus, nach der dem Begünstigten eine Verwertung des Altersvorsorgevermögens vor dem Eintritt in das Rentenbezugsalter ausgeschlossen sei. Einen entsprechenden Verwertungsausschluss habe der Kläger nicht vereinbart. Die Verwertung sei auch mit § 12 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 SGB II vereinbar. Mindestvoraussetzung dieses Privilegierungstatbestandes sei ein nach § 5 Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) abgeschlossener Vertrag, was bei den Lebensversicherungen des Klägers nicht der Fall sei. Die Verwertung der Lebensversicherungen sei auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich und stelle keine besondere Härte dar. Nicht berücksichtigungsfähig seien die Sp. Prämien-Renten, da es sich hierbei um nach Bundesrecht ausdrücklich geförderte Altersvorsorgeverträge handle. Am 28. August 2009 habe daher keine Hilfebedürftigkeit bestanden. Durch die Auflösung der Z.-Lebensversicherung am 2. März 2010 zu einem Rückkaufwert von 16.091,79 EUR sei das Vermögen im Vergleich zum vorherigen Zeitraum, zu dem der Rückkaufwert für diese Versicherung noch bei 15.321,00 EUR gelegen habe, um 770,79 EUR auf 29.686,26 EUR gestiegen. Zudem hätten die Kläger am 10. Mai 2010 durch Auflösung einer von dem Beklagten bis dahin nicht berücksichtigten weiteren Lebensversicherung der Klägerin bei der H. weitere 3.117,91 EUR erhalten. Nach Auszahlung sei das an sich unverwertbare Vermögen zu berücksichtigen. Insgesamt sei in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 26. Mai 2010 von einem zu berücksichtigenden Vermögen in Höhe von 32.804,17 EUR auszugehen, welches den Freibetrag um 17.204,17 EUR übersteige. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Kontoauszüge sei ein Verbrauch des Vermögens nur in Höhe von insgesamt 12.806,11 EUR (Darlehensrückzahlung an Arbeitsagentur 2.169,40 EUR, an Mu. 5.900,00 EUR und an St. in Höhe von 1.500,00 EUR sowie Ausgleich des mit 3.236,71 EUR im Soll stehenden Kontos) nachgewiesen. Allein die pauschale Behauptung, man habe "in den vergangenen Monaten 10.947,70 EUR verbraucht", stelle keinen Nachweis dafür dar, dass das Vermögen vor dem 27. Mai 2010 bis zum Vermögensfreibetrag aufgebraucht sei. Es fehle damit der Nachweis über den Verbrauch von 4.398,06 EUR, wofür die Kläger nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast beweispflichtig seien. Ausgehend von den Angaben der Kläger seien monatliche Kosten für Unterkunft, Heizung, Strom und Telefon in Höhe von 658,00 EUR sowie Ausgaben für Rundfunkgebühren in Höhe von 17,98 EUR und für Grundsteuern in Höhe von 11,85 EUR. Für einen weiteren Verbrauch des Vermögens, insbesondere für die sonstigen über die Unterkunftskosten hinausgehenden monatlichen Lebenshaltungskosten fehlten jegliche Nachweise. In Anlehnung an die im streitigen Zeitraum geltenden Regelsätze werde davon ausgegangen, dass die Kläger insoweit jedenfalls monatliche Ausgaben in Höhe von 1.148,00 EUR (2 x 323,00 EUR + 2 x 251,00 EUR) gehabt hätten. Insgesamt dürften die monatlichen Ausgaben damit zumindest 1.835,83 EUR betragen haben. Dem stehe ein monatliches Einkommen auf Kindergeld in Höhe von 368,00 EUR und Wohngeldzahlungen in Höhe von 544,00 EUR gegenüber, ohne dass das Einkommen der Klägerin in monatlich schwankender Höhe berücksichtigt werde. Die ungedeckten monatlichen Ausgaben in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 26. Mai 2010 hätten bei 923,83 EUR gelegen. Es seien insgesamt 3.695,32 EUR (4 x 923,83 EUR) aus dem Vermögen aufzuwenden gewesen, so dass weiterhin der Nachweis über den Verbrauch von 702,74 EUR bis zum 26. Mai 2010 fehle. Ein Verbrauch des Vermögens bis unter den Vermögensfreibetrag von 15.600,00 EUR sei damit bis zum 26. Mai 2010 nicht nachgewiesen.
Gegen das am 23. Juli 2012 zugestellte Urteil hat der Klägervertreter am 2. August 2012 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung werden die Ausführungen aus der Klagebegründung wiederholt und vertieft. Die einschlägige Norm des § 12 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SGB II seien durch das SG nicht richtig angewandt worden. Das SG habe übersehen, dass es die nach Ziff. 2 nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögen einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeträge im Zeitpunkt, als der Kläger 1 und die Klägerin 2 die im vorliegenden Fall als einsetzbares Vermögen angesehenen Lebensversicherungen abgeschlossen hätten, noch gar nicht gegeben habe. Die sog. Riesterrente sei erst 2002 eingeführt worden. Bei der Z. Lebensversicherung habe es sich sogar noch um einen Jugendschutzbrief gehandelt. Vor 2002 abgeschlossene Lebensversicherungen seien im Schutz den Riesterrenten gleichzustellen. Es verbiete bereits der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz (GG), dass jemand, der damals bereits vorausschauend vorgesorgt habe, nunmehr schlechter dastehe als jemand, der erst nach 2002 eine sog. Riesterrente abgeschlossen habe. Des weiteren habe das SG nicht berücksichtigt, dass damals auch noch kein Anlass bestanden habe, private Rentenversicherungen vertraglich nach § 165 Abs. 3 VVG so zu gestalten, dass diese bis zum Eintritt an das Rentenalter unantastbar gewesen seien. Hierfür habe keine Veranlassung bestanden und es sei nachvollziehbar, dass niemand sein Vermögen über Jahrzehnte wegsperre, wenn er hierzu nicht gezwungen sei. Die Verwertung des Vermögens stelle auch im Hinblick auf die drohende Altersarmut eine besondere Härte dar. Bei der Beurteilung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der Lebensversicherung könne nicht auf den Vergleich der eingezahlten Beträge mit dem Rückkaufwert zum Zeitpunkt der Auflösung abgestellt werden. Verglichen werden müsse vielmehr, welche Beträge die Lebensversicherungen bei Fälligkeit erbracht hätten. Da bereits am 28. August 2009 die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vorgelegen hätten und die Kläger die Lebensversicherungen nicht hätten auflösen müssen, seien die Kläger so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn die Lebensversicherungen nicht aufgelöst worden wären. Im Hinblick darauf, dass die gesetzliche Rente später nicht ausreichen werde, müsse jede Vorsorge geschützt sein. Es sei davon auszugehen, dass bei jedem Erwerbstätigen, der in die gesetzliche Rentenversicherung einzahle, ein Härtefall vorliege, da bereits jetzt feststehe, dass das, was er dort einzahle, später nicht ausreichen werde, um den Mindeststandard zu sichern. Hinsichtlich des Verbrauches werde auf die Anlage A 5 im SG-Verfahren Bezug genommen. Der Schuldschein vom 13. Juli 2009 sowie die Überweisung vom 5.900,00 EUR am 9. März 2009 an Frau U. Mu. solle im hiesigen Verfahren keine Berücksichtigung finden. Der tatsächliche Verbrauch sei höher gewesen als durch das SG angenommen. Der Verbrauch der Leistungen wird mit Schriftsatz vom 9. November 2012 nochmals erläutert; auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2012 wird aufgehoben und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Oktober 2009 in der Fassung des Bescheides vom 7. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2010 verurteilt, ihnen für die Zeit vom 28. August 2009 bis zum 26. Mai 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren und 2. den Beklagten zu verpflichten, sie so zu stellen, wie sie vor der Auflösung der Lebensversicherung Z. und der Lebensversicherung S. stehen würden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte nimmt auf den bisherigen Vortrag sowie das erstinstanzliche Urteil Bezug.
Die Beteiligten haben sich im Rahmen eines Erörterungstermins am 24. Januar 2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte, der SG-Akten (S 6 AS 716/10 und S 6 AS 5619/09 ER) und der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, hat keinen Erfolg.
1.
Die Berufung ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinsichtlich des Antrags Ziff. 1 zulässig, aber unbegründet. Die Klage richtet sich nunmehr gegen das Jobcenter Landkreis K. Dieses ist im Wege der Funktionsnachfolge zum 1. Januar 2012 an die Stelle der BA getreten. Ein solcher Beteiligtenwechsel kraft Gesetz stellt keine Klageänderung dar; vielmehr war vorliegend das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 99 Rdnr. 6a). Der Beteiligtenwechsel führt dazu, dass der neue Beklagte in die Rechtsposition der bisherigen Beklagten eintritt.
Der erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Klageantrag 2, Verpflichtung des Beklagten die Kläger so zu stellen, wie sie vor der (gemeint ist wohl eher: ohne) Auflösung der Lebensversicherung Z. und der Lebensversicherung S. stehen würden, ist unzulässig. Die diesbezügliche Klageerweiterung ist bei sachdienlicher Auslegung des Begehrens auf die Gewährung von Schadensersatz gerichtet. Es handelt sich mithin nicht um eine bloße Erweiterung der Klageforderung (im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr.2 SGG), sondern um die Einführung eines neuen Streitgegenstandes in den Prozess. Die diesbezügliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 99 Abs. 1 SGG. Hiernach ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Einwilligung des Beklagten ist nicht erfolgt. Dieser hat weder ausdrücklich noch konkludent eine Einwilligung erklärt. Der Beklagte hat sich zum Klageantrag 2 in keiner Form geäußert und insbesondere auch nicht dessen Abweisung, sondern lediglich die Zurückweisung der Berufung beantragt. Der Beklagte hat sich damit nicht im Sinne des § 99 Abs. 2 SGG auf den Klageantrag 2 eingelassen. Eine Einlassung in diesem Sinne ist in einer - hier nicht erfolgten - sachlichen Erwiderung auf das neue Klagebegehren zu sehen, nicht jedoch im bloßen Schweigen des Klagegegners. Die Erweiterung der Klage durch den Klageantrag 2 ist zudem auch nicht sachdienlich, da sich der Klageantrag 2 als unzulässig darstellt. Eine Zulässigkeit, wie von dem Bevollmächtigten der Kläger vorgetragen, ergibt sich insbesondere nicht aus einem "Annex" bzw. "Sachzusammenhang" zu dem Klagantrag Ziff. 1, zumal es sich - wie dargelegt - um einen völlig differenten Streitgegenstand handelt. Soweit die Kläger mit diesem Berufungsantrag sinngemäß einen Schadensersatzanspruch in Form der Amtshaftung geltend machen wollen, ist hierfür der Rechtsweg zu der Ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet (Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 17 Abs. 2 S 2 GVG). Nach Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, dürfen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit insoweit aber auch keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 437/11 B –, juris, m.w.N.). Denn einerseits kennt das GVG keine Teilverweisung, andererseits steht der Verweisung des gesamten Rechtsstreits (Streitgegenstands) der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (wie hier für die Ansprüche nach dem SGB II). Deshalb ist auch von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs 2 GVG abzusehen (vgl BVerwG vom 19.11.1997 - 2 B 178/96 - Juris; vom 15.12.1992 - 5 B 144/91 - NVwZ 1993, 353; vom 31.3.1993 - 7 B 5/93 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr 1; BGH vom 5.7.1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103)."
2.)
Soweit die Berufung im Hinblick auf den Berufungsantrag 1 zulässig ist, ist sie unbegründet. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 17. Juli 2012 zutreffend dargelegt, dass die Kläger aufgrund des verwertbaren Vermögens im streitigen Zeitraum vom 28. August 2009 bis zum 26. Mai 2010 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten hatten. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend wird noch folgendes ausgeführt:
Das den Klägern zur Verfügung stehende Vermögen überstieg zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. August 2009 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraums (26. Mai 2010) die gemäß § 12 Abs. 2 und 3 SGB II einzuräumenden Vermögensfreibeträge in Höhe von 15.450,00 EUR (bis 31. Januar 2010) bzw. in Höhe von 15.600,00 EUR (ab 1. Februar 2010), so dass die Kläger in diesem Zeitraum nicht hilfebedürftig waren.
Zur Zeit der Antragstellung im August 2009 ist ein Freibetrag in Höhe von 15.450 EUR und im Mai 2010 ein Freibetrag von 15.600 EUR anzuerkennen. Gem. § 12 Abs. 2 SGB II in den hier einschlägigen Fassungen vom 20. April 2007 und 14. April 2010 (a.F.) sind vom Vermögen abzusetzen 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt, 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. Dem am 14. August 1964 geborenen Kläger 1 steht hiernach am 28. August 2009 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ein Freibetrag von 6.750 EUR zu (45 Lebensjahre x 150 EUR) und der am 21. September 1970 geborenen Klägerin 2 ein Freibetrag von 5.700 EUR (38 Lebensjahre x 150 EUR) zu. Hinzu kommen weitere 3.000 EUR (4 x 750 EUR) gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II. Zur Zeit der Antragstellung im August 2009 ist daher von einem Freibetrag in Höhe von 15.450 EUR auszugehen. Im Mai 2010 erhöhte sich der Freibetrag bedingt durch den um 150 EUR höheren Altersfreibetrag der Klägerin 2 auf 15.600 EUR.
Das SG hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II (a.F.), wonach ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind anzurechnen ist, vorliegend nicht zu einem höheren Freibetrag führt. Der Grundfreibetrag für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind bezieht sich ausschließlich auf das Kind selbst und das bei ihm tatsächlich vorhandene Vermögen (BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 58/08 R –, BSGE 103, 153-161). § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II (a.F.) stellt damit keinen "Kinderfreibetrag" dar, sondern mindert nur das zu berücksichtigende Vermögen des Kindes selbst. Von einem zu berücksichtigenden Vermögen der Kinder (der Kläger 3 und 4) ist der Beklagte jedoch vorliegend nicht ausgegangen.
a.)
Bei den Klägern 1 und 2 lag zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. August 2009 ein den Freibetrag von 15.450 EUR übersteigendes zu berücksichtigendes und zum Lebensunterhalt einzusetzendes Vermögen von wenigstens 24.565,47 EUR vor.
Tatsächlich verfügten die Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung über verwertbare Geldmittel auf dem Girokonto der Klägerin 2 bei der Vo. E. Nr. XXX in Höhe von 236,04 EUR sowie auf Sparbüchern bei der Vo. E. des Klägers 1 in Höhe von 257,65 EUR (Nr. XXX) und in Höhe von 25,95 EUR (Nr. XXX) und der Klägerin 2 in Höhe von 8,03 EUR (Nr. XXX). Hinzu kamen ein Bausparguthaben der Klägerin 2 bei der B. (Nr. XXX) mit einem Wert von 331,69 EUR, der Jugendschutzbrief bei der Z. (Nr. XXX) mit eine garantierten Rückkaufswert von 11.316,66 EUR, eine Lebensversicherung bei der S. (Nr. XXX) mit einem Rückkaufwert von 12.389,45 EUR. Der Verkehrswert im Sinne des § 12 Abs 4 SGB 2 iVm § 5 AlgIIV einer Lebensversicherung ist der Rückkaufwert der Versicherung zuzüglich der Überschussbeteiligung (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 29/12 R –, juris; BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14 AS 27/07 R und vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R = BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5).
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zählen die genannten Lebensversicherungen bei der S. und der Z auch zum verwertbaren Vermögen. Es handelt sich bei ihnen unstreitig nicht um ausdrücklich nach Bundesrecht als Altersvorsorge gefördertes Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II a.F ... Privilegiertes Altersvorsorgevermögen iS von § 12 Abs 2 Nr. 2 SGB 2 liegt nicht vor, wenn der privaten Rentenversicherung kein nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ((AltZertG) vom 26. Juni 2001, BGBl I 1310) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zu Grunde liegt. Die Privilegierung des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens gegenüber anderen Anlageformen wie einer Kapitallebensversicherung stellt nach Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar (BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 56/06 R –, juris). Soweit die Berufung damit begründet wurde, vor 2002 abgeschlossene Lebensversicherungen seien im Schutz den Riesterrenten gleichzustellen, verkennt dies, dass der Schutz sonstigen Altersvorsorgevermögens in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (a.F.) eine eigenständige Regelung erfahren hat.
Indes kommt auch ein Schutz des Lebensversicherungsvermögens als Altersvorsorgevermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (a.F.) hier nicht in Betracht. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (a.F.) sind vom Vermögen geldwerte Ansprüche abzusetzen, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt. Voraussetzung des Freibetrages zur Altersvorsorge ist, dass der Inhaber den geldwerten Anspruch vor Eintritt in den Ruhestand nicht verwerten kann. Die Verwertbarkeit muss durch eine unwiderrufliche Vereinbarung ausgeschlossen sein, die beinhaltet, dass das Vermögen vor dem Erreichen des Ruhestandes weder ausgezahlt, übertragen, verpfändet oder sonst wie genutzt werden kann. Eine bestimmte Anlageform ist dagegen nicht erforderlich (Radüge in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 12, Rn. 86). Zweck dieser Regelung ist in gleicher Weise wie bei den nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ausdrücklich privilegierten "Riester-Anlagen", Altersvorsorgevermögen nur noch dann von der Berücksichtigung auszunehmen, wenn durch vertragliche Vereinbarung die Zweckbestimmung der Altersvorsorge und die Vermeidung von Bedürftigkeit im Alter sichergestellt und objektiviert wird. Eine herkömmliche Kapitallebensversicherung ohne derartigen Verwertungsausschluss kann daher nicht als geschützte Altersrückstellung anerkannt werden, selbst wenn ihre Fälligkeit erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart worden ist (Radüge a.a.O, Rn. 87). Allerdings kann der Verwertungsausschluss auch noch kurz vor oder sogar nach der Antragstellung auf SGB II-Leistungen vertraglich vereinbart werden. Bestehende Lebensversicherungsverträge können entsprechend umgestellt und so von der Anrechenbarkeit ausgenommen werden. Hierin liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und es handelt sich erst recht nicht um ein sanktionsfähiges oder sozialwidriges Verhalten. Die Umwandlung ist vielmehr eine sinnvolle zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeit, von der Leistungsberechtigte und ihre Partner Gebrauch machen sollten. Die zivilrechtliche Grundlage für die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer ist für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 in § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und ab 1. Januar 2008 in § 168 Abs. 3 VVG enthalten. Die Kläger haben jedoch unstreitig keinen entsprechenden Verwertungsausschluss vertraglich vereinbart, so dass ein entsprechender Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nicht anzusetzen ist. Es ist dem Senat nicht bekannt, weshalb die Kläger sich nicht um einen Verwertungsausschluss bemüht haben. Soweit in der Berufungsbegründung geltend gemacht wird, dass niemand, der nicht dazu gezwungen sei, sein Vermögen über Jahrzehnte wegsperre, ist anzumerken, dass eben gerade die Nichtverwertbarkeit bis zum Eintritt in den Ruhestand ein Vermögen erst zum geschützten Altersvorsorgevermögen macht. Im vorliegenden Berufungsverfahren kann im Übrigen dahinstehen, ob der Beklagte die anwaltlich vertretenen Kläger auf die Möglichkeit eines Verwertungsausschlusses hätte hinweisen müssen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet nämlich bereits deshalb aus, da eine allein in der Gestaltungsmacht des Bürgers liegende vertragliche Disposition nicht im Wege eines Herstellungsanspruchs nachgeholt oder fingiert werden kann (BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 77/08 B –, juris; Anschluss an BSG vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/06 R = SozR 4-1200 § 14 Nr 10).
Auch eine Verschonung der Lebensversicherung aus Gründen des § 12 Abs. 3 S 1 Nr. 3 SGB II (a.F.) kommt nicht in Betracht. Nach § 12 Abs. 3 S 1 Nr. 3 SGB II (a.F.) sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Die Kläger unterfallen nicht dem Personenkreis derjenigen, die eine Privilegierung ihres Vermögens nach § 12 Abs. 3 S 1 Nr. 3 SGB II in Anspruch nehmen können. Sie sind nicht nach §§ 6, 231 (231a) SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen. Die Kläger haben vielmehr bei ihrer Antragstellung das Bestehen einer Pflichtversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung angegeben (Bl. 2 und 7 der Verwaltungsakte).
Die Verwertung der Lebensversicherung ist für die Kläger auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1. SGB II in den hier jeweils anzuwendenden Fassungen. Eine solche offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (BSG Urteil vom 15. April 2008 - B 14 AS 27/07 R - Juris Rdnr. 42). Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (zur Alhi BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen. Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen. Der Substanzwert ergibt sich bei einem Lebensversicherungsvertrag aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert aus dem Rückkaufwert der Versicherung (BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 56/06 R –, juris). In der Rechtsprechung des BSG wurden selbst Verluste von mehr als 10 % als noch im Bereich des Wirtschaftlichen liegend betrachtet (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 66/06 R –, BSGE 99, 77-87, in dem ein Verlust von 12,9 % als nicht offensichtlich unwirtschaftlich beurteilt wurde; in diese Richtung auch BSG, Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 17/06 R, RdNr 24 am Ende). Nachdem vorliegend der Verkauf der Lebensversicherungen bei der S. sowie der Z. keine Verluste bedingt, liegt eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung nicht vor. Die eingezahlten Beiträge auf die Lebensversicherung des Klägers bei der S. beliefen sich zum August 2009 auf 11.037,00 EUR, der Rückkaufwert am 1. Februar 2009 betrug bereits 12.389,45 EUR (Bl. 45 - 47 der Verwaltungsakte). Bei der Z. waren bis zum 31. August 2009 Beiträge von 11.605,52 EUR eingezahlt. Der garantierte Rückkaufwert zum 1. November 2009 betrug 11.316,66 EUR. Die monatliche Beitragszahlung belief sich auf 72,08 EUR (Bl. 65 der SG Akte). Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 25. November 2009 über ein Gespräch mit der Z. betrug der tatsächliche Rückkaufwert zum 1. Dezember 2009 15.321,00 EUR (Bl. 120 der Verwaltungsakte) und zum März 2010 wurden dann auch tatsächlich 16.091,79 EUR an den Kläger 1 ausgezahlt (Bl. 242 der Verwaltungsakte). Zur Überzeugung des Senats kann vor diesem Hintergrund nicht von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ausgegangen werden. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung geltend gemachten Gewinnerwartungen, wonach eventuell 2016 eine Ausschüttung von 28.000 EUR zu erwarten gewesen sei, führen zu keinem anderen Ergebnis. Richtig ist zwar, dass der Substanzwert einer Lebensversicherung nicht nur darin besteht, dass Beiträge einbezahlt wurden, sondern dass zugleich mit einer Lebensversicherung eine Chance bzw. Anwartschaft auf eine wesentlich höhere Gesamtsumme im Fall der Auszahlung bzw. der Rentenzahlung verbunden ist (weshalb vom BSG bei einem Verlust von 18,5 % die Verwertbarkeit als zweifelhaft angesehen wurde; vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 66/06 R –, BSGE 99, 77-87). Es sind daher durchaus auch Faktoren wie Laufzeit, Ablaufleistung und Kündigungsfrist berücksichtigungsfähig (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, Az.: B 14 AS 10/13 R, Terminbericht Nr. 5/14). Die vorliegend geltend gemachten Gewinnerwartungen für das Jahr 2016, die damit mehr als sechs Jahre nach dem fraglichen Verwertungszeitpunkt liegen, sind jedoch nicht geeignet eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung zu begründen.
Ob darüber hinaus auch die vom Beklagten und vom SG nicht berücksichtigten Lebensversicherungen bei der Sp.versicherung und der H. berücksichtigungsfähiges Vermögen darstellen, kann dahinstehen, da auch ohne Berücksichtigung dieser Vermögenspositionen die Freibeträge deutlich überschritten werden.
Es kann auch nicht zugunsten der Kläger von einer besonderen Härte der Verwertung der Lebensversicherung im vorliegenden Falle ausgegangen werden. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II in den hier jeweils anzuwendenden Fassungen schließt eine Berücksichtigung von Vermögen aus, soweit dessen Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Maßgebend sind dabei aber nur solche außergewöhnlichen Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Eine besondere Härte setzt daher solche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst Recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (BSG , Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 29/12 R –, juris, m.w.N.). Der fehlende Verwertungsausschluss und die damit anzunehmende Verwertbarkeit der Lebensversicherungen stellt für sich genommen keine besondere Härte dar; die Annahme einer besonderen Härte erfordert immer auch besondere Umstände, die hinzutreten müssen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Derartige besondere Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der diesbezügliche Vortrag in der Berufungsbegründung, die gesetzliche Rente sei nicht sicher, genügt nicht, um einen vom Normalfall abweichende Belastung durch die Verwertung von Vermögen zu begründen. Zudem war der Kläger 1 zum Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II erst 45 Jahre, die Klägerin 2 38 Jahre alt. Sie standen also noch nicht kurz vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und sind noch nicht ohne Chance auf weiteren Aufbau einer Alterssicherung durch Erwerbstätigkeit. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Beurteilung des SG, dass hier keine besondere Härte anzunehmen ist.
b.)
Auch nach der Antragstellung und für die Zeit bis zum 26. Mai 2010 war zur Überzeugung des Senats stets Vermögen über dem maßgeblichen Freibetrag von 15.450 EUR bzw. 15.600 EUR (zur Berechnung der Freibeträge: s.o.) vorhanden. Anders als noch bei der Arbeitslosenhilfe scheidet beim Alg II ein fiktiver Verbrauch von Vermögenswerten in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage aus; dies bedeutet, dass das Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, als es noch vorhanden und nicht bis zur Grenze des § 12 Abs. 2 bzw. 3 SGB II verbraucht wurde (vgl. zur Sozialhilfe BSG vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - Juris Rdnr. 27). Der durch das SG durchgeführten Berechnung des Verbrauchs bedurfte es nicht, da die Kläger zur Überzeugung des Senats bis zum 26. Mai 2010 über den Leistungsanspruch ausschließendes Vermögen verfügten. Der Kläger 1 löste die Lebensversicherung bei der Z. auf; die Gutschrift durch den D. R. in Höhe von 16.091,79 EUR auf das Konto des Klägers 1 erfolgte am 2. März 2010. Es kann dahinstehen, ob dieser Betrag wie vorgetragen bis Mai 2010 bereits vollständig verbraucht war, da auch ohne den Erlös aus der Z Lebensversicherung im Mai 2010 noch anzurechnende Vermögenswerte von zumindest 17.136,48 EUR und damit 1.536,48 EUR über den Freibeträgen vorhanden waren. Ausweislich der Auskunft der S. vom 26. April 2010 betrug der Rückkaufswert des Lebensversicherung Nr. XXX am 1. Juni 2010 13.621,59 EUR (Bl. 259 der Verwaltungsakte). Die B. gab den Kontostand per 31. Dezember 2009 mit 396,98 EUR an (Bl. 262 der Verwaltungsakte). Aus dem Verkauf des Versicherungsvertrages bei der H. wurde dem Konto der Klägerin am 10. Mai 2010 der Betrag in Höhe von 3.117,91 EUR gutgeschrieben (Bl. 251 der Verwaltungsakte). Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses Vermögen jedenfalls nach dem Verkauf der Versicherung verwertbar war, so dass die Frage offen bleiben kann, ob es sich bei dem Versicherungsvertrag bei der H. vor dem Verkauf um geschütztes Vermögen gehandelt hat.
Erst durch Vorlage des neuen Kontoauszuges vom 27. Mai 2010 (Bl. 252 der Verwaltungsakte) ist der Verbrauch des Vermögens bis unter den geltenden Freibetrag von 15.600 EUR nachgewiesen. Aus der zuvor am 11. Mai 2010 vorgenommenen Barauszahlung von 3.300,- EUR ergibt sich nichts Gegenteiliges, so dass nach alledem die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Kläger mit Berufung und Klage ohne Erfolg geblieben sind. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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