Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1989/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3839/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25.07.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); der Kläger begehrt die Übernahme von im Rahmen eines Mietrechtsstreits angefallenen Rechtsanwaltskosten als Kosten der Unterkunft (KdU).
Der 1987 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger, in K. geboren und dort aufgewachsen. Nachdem er sich vorübergehend für vier Jahre in Italien aufgehalten hatte, kehrte er im Verlauf des Jahres 2006 nach K. zurück. Dort mietete er ab 01.11.2006 eine Wohnung in der T.str. an, für die er einen Mietzins in Höhe von insgesamt 470,00 EUR (Kaltmiete: 350,00 EUR; Heizkosten: 50,00 EUR; sonstige Nebenkosten: 70,00 EUR) zu entrichten hatte. Im Januar 2007 arbeitete er dann zunächst für einen Monat in einem K. Restaurant, hielt sich in der Folge aber wieder in Italien auf. Dort arbeitete er für zwei bis drei Monate bei seinem Vater, um die Miete für seine K. Wohnung weiter zahlen zu können. Im Sommer 2007 kehrte er erneut nach K. zurück und arbeitete in der Zeit vom 01.06.2007 bis 30.09.2007 wiederum in einem K. Restaurant.
Am 15.10.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.12.2007 ab und führte zur Begründung aus, der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland diene allein dem Zweck der Arbeitssuche; er sei deshalb von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 14.12.2007 Widerspruch. Am 01.02.2008 beantragte er beim Sozialgericht Konstanz (SG) zudem die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 04.04.2008 (S 5 AS 304/08 ER) verpflichtete das SG den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kläger vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (einschließlich KdU) für die Zeit vom 01.02.2008 bis 31.03.2008 zu gewähren. Die hiergegen seitens des Beklagten eingelegte Beschwerde nahm dieser am 04.06.2008 wieder zurück (L 2 AS 1913/08 ER-B). Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 14.12.2007 gleichwohl zurück. EU-Bürger könnten sich erst nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt auf ein Daueraufenthaltsrecht berufen. Eine Vorbeschäftigung, die dem Kläger den Arbeitnehmerstatus im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU verleihe, liege ebenfalls nicht vor. Die hiergegen seitens des Klägers beim SG erhobene Klage hatte Erfolg; das SG verurteilte den Beklagten zur Leistungsgewährung für die Zeit vom 15.10.2007 bis 31.03.2008 (Urteil vom 10.12.2009 - S 5 AS 2073/08). In Ausführung dieses Urteils bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.03.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat Oktober 2007 in Höhe von 196,63 EUR (nur Regelsatz) und für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.03.2008 in Höhe von 769,17 EUR monatlich (Regelsatz: 347,00 EUR; KdU: 422,17 EUR). Ab 01.04.2008 hatte der Kläger wieder in einem Arbeitsverhältnis gestanden und in der Folge keine Leistungen mehr vom Beklagten bezogen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2008 hatten die Vermieter des Klägers das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Zur Begründung hatten sie ausgeführt, der Kläger habe den Mietzins für die Monate November 2007, Dezember 2007 und Januar 2008 nicht entrichtet. Gleichzeitig hatten sie gegenüber dem Kläger Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in Höhe von 603,93 EUR geltend gemacht. Mit am 30.12.2009 beim Beklagten eingegangenen Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 29.12.2009 beantragte dieser die Übernahme der Rechtsanwaltskosten durch den Beklagten. Eine Übernahme dieser Kosten als KdU sei gerechtfertigt, da der Beklagte den Mietrückstand durch die rechtswidrige Nichtbewilligung von dem Klgäer zustehenden Leistungen nach dem SGB II verursacht habe. Mit Bescheid vom 01.06.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab; die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten stellten keine KdU dar. Den hiergegen seitens des Klägers am 10.06.2011 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2011 zurück.
Mit der am 21.07.2011 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch seinen (damaligen) Vermieter sei allein wegen der rechtswidrigen Nichtbewilligung von Leistungen nach dem SGB II erfolgt. Der Beklagte habe deshalb die von ihm zu tragenden Rechtsanwaltskosten des Vermieters als KdU zu übernehmen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 25.07.2012, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 09.08.2012, hat das SG die Klage abgewiesen. Bei dem geltend gemachten Anspruch handele es sich um einen typischer Schadensersatzanspruch. Ob ein solcher zu bejahen ist, unterliege nicht der Prüfung durch das Sozialgericht. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das SG die Berufung zugelassen.
Am 07.09.2012 hat der Kläger schriftlich Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er halte die ihm durch die Rechtsanwälte seines Vermieters in Rechnung gestellten Kosten nach wie vor für KdU, die vom Beklagten zu übernehmen seien. Auf einen vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Amtshaftungsanspruch könne er nicht verwiesen werden. Eine solche Amtshaftungsklage sei regelmäßig aussichtslos, da dem jeweiligen Amtsträger, soweit dieser den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewissenhaft geprüft habe, in der Regel kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25.07.2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 01.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2011 zu verurteilen, ihm weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 603,93 EUR zuzüglich gesetzlicher Zinsen zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Bescheide für rechtmäßig und die angegriffene Entscheidung des SG für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist aufgrund der Zulassung durch das SG statthaft und insgesamt zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist nicht nur der Bescheid vom 01.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2011, mit dem der Beklagte die Übernahme der dem Kläger in Rechnung gestellten Rechtsanwaltskosten als KdU abgelehnt hat, sondern auch der dem Kläger in Ausführung des Urteils des SG vom 10.12.2009 (S 5 AS 2073/08) für die Zeit vom 15.10.2007 bis 31.03.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligende Bescheid vom 12.03.2010. Dieser Bescheid ist unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers allerdings nur hinsichtlich Höhe der bewilligten KdU streitgegenständlich; insofern hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits anerkannt, dass es sich bei den Verfügungen betreffend die Regelleistung einerseits und die Unterkunfts- sowie Heizkosten andererseits um abtrennbare Verfügungen handelt (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, Rdnr. 18 f.). Da sich die begehrte Übernahme der Rechtsanwaltskosten nicht von den mit den angefochtenen Bescheiden bewilligten KdU trennen lassen (dazu BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R - veröffentlicht in Juris, Rdnr. 13), ist der Bescheid vom 12.03.2010 nur hinsichtlich der Regelleistung bestandskräftig geworden. Im Übrigen ist er, nachdem der Beklagte zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 12.03.2010 noch nicht über den Antrag des Klägers vom 29.12.2009 entschieden hatte, zusammen mit dem diesen Antrag ablehnenden Bescheid vom 01.06.2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2011) Gegenstand der Überprüfung. Im Ergebnis erweisen sich beide Bescheide allerdings als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Beklage hat den Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hinsichtlich der bewilligten KdU zutreffend berechnet; der Kläger hat auch zur vollen Überzeugung des Senats keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als weitere KdU.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf KdU sind hier die §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 und § 28 SGB II in der seit 01.01.2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706), die auf den vom Kläger geltenden gemachten Anspruch Anfang des Jahres 2008 weiterhin anzuwenden sind. Darüber, dass der Kläger die allgemeinen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 7 SGB II erfüllte, steht zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit; zu den als Arbeitslosengeld (Alg) II zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für die Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Zu den als KdU zu erbringenden Leistungen gehören alle Aufwendungen, soweit sie auf einem Mietvertrag des Hilfebedürftigen mit dem Vermieter beruhen, also nicht nur die Mietzinszahlung selbst sondern auch vertraglich vereinbarte Nebenpflichten. Solche Kosten sind nicht mit der Regelleistung abgedeckt, sondern unterfallen nach dem Wortlaut des § 22 SGB II und aus systematischen Gründen den Kosten der Unterkunft (vgl z. B. zu Renovierungskosten BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 16; BSG vom 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R - veröffentlicht in Juris).
Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, die gegenüber dem Hilfebedürftigen als Verzugsschaden geltend gemacht werden, unterfallen dem Begriff der KdU hingegen nicht. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Kosten eines zivilrechtlichen Verfahrens zwischen dem Hilfebedürftigen als Mieter und seinem Vermieter gemäß § 22 SGB II vom Grundsicherungsträger zu tragen sind. Dies wurde vom BSG bisher z. B. für den Fall bejaht, dass der Beklagte ein Kostensenkungsverfahren hinsichtlich umstrittener Kosten der Auszugsrenovierung einleitet (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R - veröffentlicht in Juris m.w.N.). Hier soll der Grundsicherungsträger vorprozessual dem Mieter zumindest durch Beratung und ggf. Hilfe bei der Anfertigung von Schreiben zur Seite stehen müssen. Bei Klage des Vermieters gegen den Mieter vor dem Zivilgericht geht das BSG von der Pflicht des Grundsicherungsträgers im Rahmen des Kostensenkungsverfahrens aus, sich am Rechtsstreit etwa als Streithelfer/Nebenintervenient zu beteiligen und das Kostenrisiko des Zivilverfahrens als Annex zu den umstrittenen Leistungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu tragen (vgl. BSG a.a.O. m.w.N.). Dies ist auf den vorliegenden Fall aber nicht übertragbar. Die hier geltend gemachten Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts stellen sich nicht als Annex zu umstrittenen (höheren) Leistungen zur Deckung der Kosten der Unterkunft dar; sie sind vielmehr die typische Folge eines eingetretenen Zahlungsverzugs des Hilfebedürftigen. Die Forderung des Vermieters ist in einer solchen Fallkonstellation ausschließlich als Schaden zu qualifizieren, der möglicherweise durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Amtsträgers kausal verursacht worden ist und deshalb einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB begründen kann. Für einen solchen Anspruch, den der Kläger aber ausdrücklich nicht geltend macht, sind aber gemäß Art. 34 Grundgesetz (GG) die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht zuständig. Ein daneben bestehender sozialversicherungsrechtlicher Anspruch auf Ersatz desselben Schadens kommt deshalb bereits wegen der im GG normierten Rechtswegzuweisung nicht in Betracht. Im Übrigen würde die begehrte Einbeziehung nur mittelbarer wirtschaftlicher Folgen von (rechtswidrigen) Verwaltungsentscheidungen im Rahmen des Leistungsrechts auch zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten und vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckten Ausweitung der Leistungspflichten der Grundsicherungsträger führen. Ergänzend nimmt der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des mit der Berufung angegriffenen Urteils des SG Bezug und sieht diesbezüglich von einer weiteren Darstellung eigener Gründe ab.
Der Kläger kann sein Begehren darüber hinaus auch nicht auf das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stützen. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft nach §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl. BSG, Urteil vom 13.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R - veröffentlicht in Juris m.w.N.).
Ein solcher Anspruch kommt hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge nicht durch eine zulässige Amtshandlung herbeigeführt werden kann. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch den Vermieter sind angefallen, weil der Kläger seine Miete für die Monate November 2007, Dezember 2007 und Januar 2008 nicht gezahlt hat und dementsprechend ein Anspruch des Vermieters auf Ersatz des Verzugsschadens entstanden ist. Dieser Verzugsschaden umfasst auch die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallenen Kosten. Die hierfür ursächliche Nichtzahlung der Miete kann als rein tatsächlicher Geschehensablauf im Wege des Herstellungsanspruchs aber nicht korrigiert und eine Zahlung auch nicht nachgeholt bzw. fingiert werden, weil sie insoweit außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); der Kläger begehrt die Übernahme von im Rahmen eines Mietrechtsstreits angefallenen Rechtsanwaltskosten als Kosten der Unterkunft (KdU).
Der 1987 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger, in K. geboren und dort aufgewachsen. Nachdem er sich vorübergehend für vier Jahre in Italien aufgehalten hatte, kehrte er im Verlauf des Jahres 2006 nach K. zurück. Dort mietete er ab 01.11.2006 eine Wohnung in der T.str. an, für die er einen Mietzins in Höhe von insgesamt 470,00 EUR (Kaltmiete: 350,00 EUR; Heizkosten: 50,00 EUR; sonstige Nebenkosten: 70,00 EUR) zu entrichten hatte. Im Januar 2007 arbeitete er dann zunächst für einen Monat in einem K. Restaurant, hielt sich in der Folge aber wieder in Italien auf. Dort arbeitete er für zwei bis drei Monate bei seinem Vater, um die Miete für seine K. Wohnung weiter zahlen zu können. Im Sommer 2007 kehrte er erneut nach K. zurück und arbeitete in der Zeit vom 01.06.2007 bis 30.09.2007 wiederum in einem K. Restaurant.
Am 15.10.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.12.2007 ab und führte zur Begründung aus, der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland diene allein dem Zweck der Arbeitssuche; er sei deshalb von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 14.12.2007 Widerspruch. Am 01.02.2008 beantragte er beim Sozialgericht Konstanz (SG) zudem die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 04.04.2008 (S 5 AS 304/08 ER) verpflichtete das SG den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kläger vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (einschließlich KdU) für die Zeit vom 01.02.2008 bis 31.03.2008 zu gewähren. Die hiergegen seitens des Beklagten eingelegte Beschwerde nahm dieser am 04.06.2008 wieder zurück (L 2 AS 1913/08 ER-B). Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 14.12.2007 gleichwohl zurück. EU-Bürger könnten sich erst nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt auf ein Daueraufenthaltsrecht berufen. Eine Vorbeschäftigung, die dem Kläger den Arbeitnehmerstatus im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU verleihe, liege ebenfalls nicht vor. Die hiergegen seitens des Klägers beim SG erhobene Klage hatte Erfolg; das SG verurteilte den Beklagten zur Leistungsgewährung für die Zeit vom 15.10.2007 bis 31.03.2008 (Urteil vom 10.12.2009 - S 5 AS 2073/08). In Ausführung dieses Urteils bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.03.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat Oktober 2007 in Höhe von 196,63 EUR (nur Regelsatz) und für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.03.2008 in Höhe von 769,17 EUR monatlich (Regelsatz: 347,00 EUR; KdU: 422,17 EUR). Ab 01.04.2008 hatte der Kläger wieder in einem Arbeitsverhältnis gestanden und in der Folge keine Leistungen mehr vom Beklagten bezogen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2008 hatten die Vermieter des Klägers das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Zur Begründung hatten sie ausgeführt, der Kläger habe den Mietzins für die Monate November 2007, Dezember 2007 und Januar 2008 nicht entrichtet. Gleichzeitig hatten sie gegenüber dem Kläger Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in Höhe von 603,93 EUR geltend gemacht. Mit am 30.12.2009 beim Beklagten eingegangenen Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 29.12.2009 beantragte dieser die Übernahme der Rechtsanwaltskosten durch den Beklagten. Eine Übernahme dieser Kosten als KdU sei gerechtfertigt, da der Beklagte den Mietrückstand durch die rechtswidrige Nichtbewilligung von dem Klgäer zustehenden Leistungen nach dem SGB II verursacht habe. Mit Bescheid vom 01.06.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab; die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten stellten keine KdU dar. Den hiergegen seitens des Klägers am 10.06.2011 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2011 zurück.
Mit der am 21.07.2011 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch seinen (damaligen) Vermieter sei allein wegen der rechtswidrigen Nichtbewilligung von Leistungen nach dem SGB II erfolgt. Der Beklagte habe deshalb die von ihm zu tragenden Rechtsanwaltskosten des Vermieters als KdU zu übernehmen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 25.07.2012, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 09.08.2012, hat das SG die Klage abgewiesen. Bei dem geltend gemachten Anspruch handele es sich um einen typischer Schadensersatzanspruch. Ob ein solcher zu bejahen ist, unterliege nicht der Prüfung durch das Sozialgericht. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das SG die Berufung zugelassen.
Am 07.09.2012 hat der Kläger schriftlich Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er halte die ihm durch die Rechtsanwälte seines Vermieters in Rechnung gestellten Kosten nach wie vor für KdU, die vom Beklagten zu übernehmen seien. Auf einen vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Amtshaftungsanspruch könne er nicht verwiesen werden. Eine solche Amtshaftungsklage sei regelmäßig aussichtslos, da dem jeweiligen Amtsträger, soweit dieser den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewissenhaft geprüft habe, in der Regel kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25.07.2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 01.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2011 zu verurteilen, ihm weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 603,93 EUR zuzüglich gesetzlicher Zinsen zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Bescheide für rechtmäßig und die angegriffene Entscheidung des SG für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist aufgrund der Zulassung durch das SG statthaft und insgesamt zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist nicht nur der Bescheid vom 01.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2011, mit dem der Beklagte die Übernahme der dem Kläger in Rechnung gestellten Rechtsanwaltskosten als KdU abgelehnt hat, sondern auch der dem Kläger in Ausführung des Urteils des SG vom 10.12.2009 (S 5 AS 2073/08) für die Zeit vom 15.10.2007 bis 31.03.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligende Bescheid vom 12.03.2010. Dieser Bescheid ist unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers allerdings nur hinsichtlich Höhe der bewilligten KdU streitgegenständlich; insofern hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits anerkannt, dass es sich bei den Verfügungen betreffend die Regelleistung einerseits und die Unterkunfts- sowie Heizkosten andererseits um abtrennbare Verfügungen handelt (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, Rdnr. 18 f.). Da sich die begehrte Übernahme der Rechtsanwaltskosten nicht von den mit den angefochtenen Bescheiden bewilligten KdU trennen lassen (dazu BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R - veröffentlicht in Juris, Rdnr. 13), ist der Bescheid vom 12.03.2010 nur hinsichtlich der Regelleistung bestandskräftig geworden. Im Übrigen ist er, nachdem der Beklagte zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 12.03.2010 noch nicht über den Antrag des Klägers vom 29.12.2009 entschieden hatte, zusammen mit dem diesen Antrag ablehnenden Bescheid vom 01.06.2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2011) Gegenstand der Überprüfung. Im Ergebnis erweisen sich beide Bescheide allerdings als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Beklage hat den Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hinsichtlich der bewilligten KdU zutreffend berechnet; der Kläger hat auch zur vollen Überzeugung des Senats keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als weitere KdU.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf KdU sind hier die §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 und § 28 SGB II in der seit 01.01.2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706), die auf den vom Kläger geltenden gemachten Anspruch Anfang des Jahres 2008 weiterhin anzuwenden sind. Darüber, dass der Kläger die allgemeinen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 7 SGB II erfüllte, steht zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit; zu den als Arbeitslosengeld (Alg) II zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für die Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Zu den als KdU zu erbringenden Leistungen gehören alle Aufwendungen, soweit sie auf einem Mietvertrag des Hilfebedürftigen mit dem Vermieter beruhen, also nicht nur die Mietzinszahlung selbst sondern auch vertraglich vereinbarte Nebenpflichten. Solche Kosten sind nicht mit der Regelleistung abgedeckt, sondern unterfallen nach dem Wortlaut des § 22 SGB II und aus systematischen Gründen den Kosten der Unterkunft (vgl z. B. zu Renovierungskosten BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 16; BSG vom 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R - veröffentlicht in Juris).
Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, die gegenüber dem Hilfebedürftigen als Verzugsschaden geltend gemacht werden, unterfallen dem Begriff der KdU hingegen nicht. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Kosten eines zivilrechtlichen Verfahrens zwischen dem Hilfebedürftigen als Mieter und seinem Vermieter gemäß § 22 SGB II vom Grundsicherungsträger zu tragen sind. Dies wurde vom BSG bisher z. B. für den Fall bejaht, dass der Beklagte ein Kostensenkungsverfahren hinsichtlich umstrittener Kosten der Auszugsrenovierung einleitet (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R - veröffentlicht in Juris m.w.N.). Hier soll der Grundsicherungsträger vorprozessual dem Mieter zumindest durch Beratung und ggf. Hilfe bei der Anfertigung von Schreiben zur Seite stehen müssen. Bei Klage des Vermieters gegen den Mieter vor dem Zivilgericht geht das BSG von der Pflicht des Grundsicherungsträgers im Rahmen des Kostensenkungsverfahrens aus, sich am Rechtsstreit etwa als Streithelfer/Nebenintervenient zu beteiligen und das Kostenrisiko des Zivilverfahrens als Annex zu den umstrittenen Leistungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu tragen (vgl. BSG a.a.O. m.w.N.). Dies ist auf den vorliegenden Fall aber nicht übertragbar. Die hier geltend gemachten Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts stellen sich nicht als Annex zu umstrittenen (höheren) Leistungen zur Deckung der Kosten der Unterkunft dar; sie sind vielmehr die typische Folge eines eingetretenen Zahlungsverzugs des Hilfebedürftigen. Die Forderung des Vermieters ist in einer solchen Fallkonstellation ausschließlich als Schaden zu qualifizieren, der möglicherweise durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Amtsträgers kausal verursacht worden ist und deshalb einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB begründen kann. Für einen solchen Anspruch, den der Kläger aber ausdrücklich nicht geltend macht, sind aber gemäß Art. 34 Grundgesetz (GG) die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht zuständig. Ein daneben bestehender sozialversicherungsrechtlicher Anspruch auf Ersatz desselben Schadens kommt deshalb bereits wegen der im GG normierten Rechtswegzuweisung nicht in Betracht. Im Übrigen würde die begehrte Einbeziehung nur mittelbarer wirtschaftlicher Folgen von (rechtswidrigen) Verwaltungsentscheidungen im Rahmen des Leistungsrechts auch zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten und vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckten Ausweitung der Leistungspflichten der Grundsicherungsträger führen. Ergänzend nimmt der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des mit der Berufung angegriffenen Urteils des SG Bezug und sieht diesbezüglich von einer weiteren Darstellung eigener Gründe ab.
Der Kläger kann sein Begehren darüber hinaus auch nicht auf das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stützen. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft nach §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl. BSG, Urteil vom 13.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R - veröffentlicht in Juris m.w.N.).
Ein solcher Anspruch kommt hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge nicht durch eine zulässige Amtshandlung herbeigeführt werden kann. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch den Vermieter sind angefallen, weil der Kläger seine Miete für die Monate November 2007, Dezember 2007 und Januar 2008 nicht gezahlt hat und dementsprechend ein Anspruch des Vermieters auf Ersatz des Verzugsschadens entstanden ist. Dieser Verzugsschaden umfasst auch die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallenen Kosten. Die hierfür ursächliche Nichtzahlung der Miete kann als rein tatsächlicher Geschehensablauf im Wege des Herstellungsanspruchs aber nicht korrigiert und eine Zahlung auch nicht nachgeholt bzw. fingiert werden, weil sie insoweit außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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