Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 3375/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4010/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 13.08.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 1.500,00 EUR zu gewähren.
Der im laufenden Leistungsbezug beim Antragsgegner stehende, am 12.05.1959 geborene Antragsteller bewohnt als Miteigentümer eines zentral mit Öl beheizten Hauses eine darin gelegene 78 qm große Wohnung. Eine weitere 89 qm große Wohnung ist an eine vierköpfige Familie vermietet. Vermieterin ist die Schwester des Antragstellers, die auch Miteigentümern des Gebäudes ist. Mit Bescheid vom 06.12.2012 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Heizkostenbeihilfe in Höhe von 612,00 EUR bewilligt. Den hiergegen seitens des Antragstellers erhobenen Widerspruch hatte der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2013 zurückgewiesen. Die gegen diesen Widerspruchsbescheid beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage ist nach wie vor anhängig. Am 21.03.2013 und am 22.04.2013 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Gewährung eines weiteren Heizkostenzuschusses. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25.06.2013 ab; dem Kläger seien für die abgelaufene Heizperiode bereits Heizkosten in Höhe von 612,00 EUR bewilligt worden. Bevor weitere Leistungen gewährt werden könnten, müsse der Kläger eine Heizkostenabrechnung für sich und die übrigen Bewohner des Hauses vorlegen. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch hat der Antragsgegner bislang nicht entschieden.
Am 25.07.2013 hat der Kläger beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er benötige Heizöl im Wert von 1.500,00 EUR. Als Miteigentümer des Hauses bestelle er regelmäßig Heizöl, wenn der Tank leerzulaufen drohe. Diese Kosten selbst zu tragen, sei er nicht in der Lage. Mit Beschluss vom 13.08.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dem Antragsteller stünden andere Möglichkeiten zur Verfügung, um seinen Bedarf zu decken; deshalb sei eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt. Es sei insbesondere nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen der Antragsgegner verpflichtet sein solle, für die Energieversorgung der Schwester des Antragstellers und deren Mietern aufzukommen. Selbst bei Zugrundelegung des sich aus dem bundesweit geltenden Heizkostenspiegel für einen Ein-Personen-Haushalt ergebenden Betrages von 882,00 EUR komme angesichts der bereits gewährten 612,00 EUR allenfalls ein weiterer Anspruch in Höhe von 270,00 EUR in Betracht. Mit einer solchen Zahlung ließe sich die Versorgung des gesamten Hauses ohnehin nicht sicherstellen.
Gegen den seiner Bevollmächtigten am 15.08.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13.09.2013 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde. Das SG habe verkannt, dass seine Schwester nur deren Mietern, nicht aber ihm gegenüber zur Beschaffung von Heizöl verpflichtet sei. Seine Schwester habe feststellen müssen, dass die mit den Mietern vereinbarte Pauschale nicht ausreiche, um Heizöl in der erforderlichen Menge kaufen zu können. Deshalb habe die Schwester bereits einen Großteil der Miete für Heizöl einsetzen müssen. Da auch deren Mieter Grundsicherungsleistungen bezögen, wäre es für den Beklagten nur von Vorteil, für jene nicht die tatsächlich anfallenden Kosten für Heizöl bewilligen zu müssen. Desweiteren beantragt der Kläger ihm unter Beiordnung von Rechtsanwältin Junker Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen. Er trägt vor, bislang seien lediglich Gesamtheizkosten in Höhe von 1.631,70 EUR bekannt. Beim Antragsteller sei als angemessener Wohnraum für die Berechnung der Heizkosten eine Grundfläche von 45 qm zugrunde zu legen. Nachdem die von der Schwester des Antragstellers vermietete Wohnung 89 qm groß sei, erscheine es gerechtfertigt für den Antragsteller 34 % der Gesamtheizkosten zu berücksichtigen. Dies entspreche einem Betrag von 554,78 EUR, der noch geringer sei, als die dem Antragsteller bereits bewilligten 612,00 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere wäre im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750,00 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg; das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Prozessuale Grundlage des verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 22.11.2011 - L 12 AS 5199/11 ER-B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Der Antragsteller hat - auch im Beschwerdeverfahren - jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der Senat geht insoweit davon aus, dass der Antragsteller, einen (höheren) Heizkostenzuschuss (nur) für die Zeit vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 begehrt, also für den Zeitraum, für den der Beklagte bereits eine Heizkostenbeihilfe in Höhe von 612,00 EUR gezahlt hat. Für nachfolgende Zeiträume hat der Antragsteller kein entsprechendes Begehren geltend gemacht; dem Senat wurden auch keine Entscheidungen des Beklagten vorgelegt, die seitens des Klägers im Hinblick auf die Höhe bewilligter Heizkosten angefochten worden wären.
Dass der Antragsgegner nicht verpflichtet werden kann, für die Heizkosten der Mieter der Schwester des Antragstellers aufzukommen, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Hieran vermag auch der Umstand, dass diese Mieter offenbar selbst beim Beklagten im Leistungsbezug stehen, nichts zu ändern. Auf welche Art und Weise die Schwester des Antragstellers ihren mietvertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mietern nachkommt, muss diese in eigener Verantwortung klären. Der insoweit offenbar ungedeckte Bedarf kann jedenfalls nicht über dem Antragsteller zu bewilligende Leistungen gedeckt werden. Für sich selbst hat der Antragsteller einen über den bereits bewilligten Betrag von 612,00 EUR hinausgehenden Anspruch auf Übernahme von Heizkosten auch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht glaubhaft gemacht. Der Senat kann im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes offenlassen, ob die vom Antragsgegner zur Bestimmung der anteiligen Heizkosten des Antragstellers angewandte Berechnungsmethode im Ergebnis zutreffend ist; jedenfalls hat der Antragsteller nicht dargetan, dass sich bei einer abweichenden Methode ein höherer und insbesondere über die bereits bewilligten 612,00 EUR hinausgehender Anspruch ergeben würde. Eine Heizkostenabrechnung für sich und die übrigen Bewohner des Hauses, aus der sich der tatsächlich gewählte Verteilungsmaßstab ergeben würde, hat der Antragsteller ebenfalls nicht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund fehlt der für eine vorläufig Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung weiterer Leistungen erforderliche Anordnungsanspruch. Ob darüber hinaus, wie vom SG angenommen, auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist, braucht der Senat bei dieser Sachlage nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind allerdings keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2102). Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 1.500,00 EUR zu gewähren.
Der im laufenden Leistungsbezug beim Antragsgegner stehende, am 12.05.1959 geborene Antragsteller bewohnt als Miteigentümer eines zentral mit Öl beheizten Hauses eine darin gelegene 78 qm große Wohnung. Eine weitere 89 qm große Wohnung ist an eine vierköpfige Familie vermietet. Vermieterin ist die Schwester des Antragstellers, die auch Miteigentümern des Gebäudes ist. Mit Bescheid vom 06.12.2012 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Heizkostenbeihilfe in Höhe von 612,00 EUR bewilligt. Den hiergegen seitens des Antragstellers erhobenen Widerspruch hatte der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2013 zurückgewiesen. Die gegen diesen Widerspruchsbescheid beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage ist nach wie vor anhängig. Am 21.03.2013 und am 22.04.2013 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Gewährung eines weiteren Heizkostenzuschusses. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25.06.2013 ab; dem Kläger seien für die abgelaufene Heizperiode bereits Heizkosten in Höhe von 612,00 EUR bewilligt worden. Bevor weitere Leistungen gewährt werden könnten, müsse der Kläger eine Heizkostenabrechnung für sich und die übrigen Bewohner des Hauses vorlegen. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch hat der Antragsgegner bislang nicht entschieden.
Am 25.07.2013 hat der Kläger beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er benötige Heizöl im Wert von 1.500,00 EUR. Als Miteigentümer des Hauses bestelle er regelmäßig Heizöl, wenn der Tank leerzulaufen drohe. Diese Kosten selbst zu tragen, sei er nicht in der Lage. Mit Beschluss vom 13.08.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dem Antragsteller stünden andere Möglichkeiten zur Verfügung, um seinen Bedarf zu decken; deshalb sei eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt. Es sei insbesondere nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen der Antragsgegner verpflichtet sein solle, für die Energieversorgung der Schwester des Antragstellers und deren Mietern aufzukommen. Selbst bei Zugrundelegung des sich aus dem bundesweit geltenden Heizkostenspiegel für einen Ein-Personen-Haushalt ergebenden Betrages von 882,00 EUR komme angesichts der bereits gewährten 612,00 EUR allenfalls ein weiterer Anspruch in Höhe von 270,00 EUR in Betracht. Mit einer solchen Zahlung ließe sich die Versorgung des gesamten Hauses ohnehin nicht sicherstellen.
Gegen den seiner Bevollmächtigten am 15.08.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13.09.2013 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde. Das SG habe verkannt, dass seine Schwester nur deren Mietern, nicht aber ihm gegenüber zur Beschaffung von Heizöl verpflichtet sei. Seine Schwester habe feststellen müssen, dass die mit den Mietern vereinbarte Pauschale nicht ausreiche, um Heizöl in der erforderlichen Menge kaufen zu können. Deshalb habe die Schwester bereits einen Großteil der Miete für Heizöl einsetzen müssen. Da auch deren Mieter Grundsicherungsleistungen bezögen, wäre es für den Beklagten nur von Vorteil, für jene nicht die tatsächlich anfallenden Kosten für Heizöl bewilligen zu müssen. Desweiteren beantragt der Kläger ihm unter Beiordnung von Rechtsanwältin Junker Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen. Er trägt vor, bislang seien lediglich Gesamtheizkosten in Höhe von 1.631,70 EUR bekannt. Beim Antragsteller sei als angemessener Wohnraum für die Berechnung der Heizkosten eine Grundfläche von 45 qm zugrunde zu legen. Nachdem die von der Schwester des Antragstellers vermietete Wohnung 89 qm groß sei, erscheine es gerechtfertigt für den Antragsteller 34 % der Gesamtheizkosten zu berücksichtigen. Dies entspreche einem Betrag von 554,78 EUR, der noch geringer sei, als die dem Antragsteller bereits bewilligten 612,00 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere wäre im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750,00 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg; das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Prozessuale Grundlage des verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 22.11.2011 - L 12 AS 5199/11 ER-B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Der Antragsteller hat - auch im Beschwerdeverfahren - jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der Senat geht insoweit davon aus, dass der Antragsteller, einen (höheren) Heizkostenzuschuss (nur) für die Zeit vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 begehrt, also für den Zeitraum, für den der Beklagte bereits eine Heizkostenbeihilfe in Höhe von 612,00 EUR gezahlt hat. Für nachfolgende Zeiträume hat der Antragsteller kein entsprechendes Begehren geltend gemacht; dem Senat wurden auch keine Entscheidungen des Beklagten vorgelegt, die seitens des Klägers im Hinblick auf die Höhe bewilligter Heizkosten angefochten worden wären.
Dass der Antragsgegner nicht verpflichtet werden kann, für die Heizkosten der Mieter der Schwester des Antragstellers aufzukommen, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Hieran vermag auch der Umstand, dass diese Mieter offenbar selbst beim Beklagten im Leistungsbezug stehen, nichts zu ändern. Auf welche Art und Weise die Schwester des Antragstellers ihren mietvertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mietern nachkommt, muss diese in eigener Verantwortung klären. Der insoweit offenbar ungedeckte Bedarf kann jedenfalls nicht über dem Antragsteller zu bewilligende Leistungen gedeckt werden. Für sich selbst hat der Antragsteller einen über den bereits bewilligten Betrag von 612,00 EUR hinausgehenden Anspruch auf Übernahme von Heizkosten auch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht glaubhaft gemacht. Der Senat kann im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes offenlassen, ob die vom Antragsgegner zur Bestimmung der anteiligen Heizkosten des Antragstellers angewandte Berechnungsmethode im Ergebnis zutreffend ist; jedenfalls hat der Antragsteller nicht dargetan, dass sich bei einer abweichenden Methode ein höherer und insbesondere über die bereits bewilligten 612,00 EUR hinausgehender Anspruch ergeben würde. Eine Heizkostenabrechnung für sich und die übrigen Bewohner des Hauses, aus der sich der tatsächlich gewählte Verteilungsmaßstab ergeben würde, hat der Antragsteller ebenfalls nicht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund fehlt der für eine vorläufig Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung weiterer Leistungen erforderliche Anordnungsanspruch. Ob darüber hinaus, wie vom SG angenommen, auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist, braucht der Senat bei dieser Sachlage nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind allerdings keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2102). Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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