Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2138/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1907/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. April 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Einstufung einer nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Beitragszeit auf Grund einer Beschäftigung in der ehemaligen UdSSR in eine höhere Qualifikationsgruppe (QGr).
Der 1949 in der UdSSR geborene Kläger (Inhaber des Vertriebenenausweises A), der im Jahr 1989 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt und seit 1990 eingebürgert sowie nach dem FRG anspruchsberechtigt ist, besuchte in seinem Herkunftsland zunächst bis 1966 die Mittelschule (Attestat vom 22. Juni 1972) und absolvierte dann die Berufstechnische Fachschule Nr. XX der Stadt W. für den Beruf "Fachmann für Kompressoren- und Pumpstationen" vom 1. September 1966 bis 16. Juli 1968 mit den Fächern Fach-Technologie, Wärmetechnik, Werkstoffkunde, Elektrotechnik, Technische Mechanik, Mathematik, Zeichnen, Ästhetische Bildung, Körpererziehung/Sport, Zivilschutz und Gemeinschaftskunde. Mit Bestehen der Abschlussprüfungen wurde ihm die Berufsqualifikation "Fachmann für Kompressoren- und Pumpstation der vierten Berufsstufe" zuerkannt ("Attestat mit Auszeichnung Nr. 1897" des Staatskommitees des Ministerrats des R. für das Berufstechnische Bildungswesen). Gemäß der (in Kopie vorgelegten) Übersetzung des Arbeitsbuches wurde er am 20. August 1968 als Deutsch- und Sport-Lehrer bei der P. 8-Klassen-Schule eingestellt. Ab 29. August 1971 war er an einer Hauptschule als Deutsch- und Sport-Lehrer sowie ab 1. September 1973 als Deutsch-Lehrer an einer Mittelschule beschäftigt. Ab 16. Januar 1978 arbeitete er an einer Mittelschule als Deutsch- und Werk-Lehrer und ab 20. August 1980 an einer Hauptschule als Deutsch-Lehrer. Ab 12. Dezember 1985 war er als Direktor einer Hauptschule eingesetzt, die ab 1. September 1988 zur Mittelschule umgestaltet wurde.
Der Kläger absolvierte außerdem neben seiner beruflichen Tätigkeit eine Ausbildung am Go. Staatlichen Pädagogischen Institut für Fremdsprachen von 1972 bis 1977 ein Studium in der Fachrichtung Deutsche Sprache, das er am 28. Juli 1977 mit der Berufsqualifikation "Lehrer der deutschen Sprache" und der Berufsbezeichnung "Lehrer für Mittelschulen" abschloss (Diplom W-I Nr. XXX). Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war er dann als angestellter Lehrer tätig.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 13. Januar 1997 die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt länger als sechs Jahre zurücklagen, verbindlich fest, wobei sie u.a. Pflichtbeitragszeiten vom 20. August 1968 bis 27. Juli 1977 nach dem FRG anerkannte und diese Zeiten in die QGr 5 einstufte.
Nachdem ihm die Beklagte am 8. Juli 2011 eine Rentenauskunft erteilt hatte, beantragte der Kläger, die nach dem FRG anerkannten Zeiten zu 6/6 anzurechnen sowie die Einstufung in die QGr 5 für die Zeit vom 20. August 1968 bis 31. Juli 1977 zu ändern und diese Zeit in eine höhere QGr einzustufen. Er habe eine Fachschulausbildung absolviert, weswegen er in der strittigen Zeit nicht in die QGr für ungelernte Arbeiter eingestuft werden könne. Nach Abschluss der Berufstechnischen Fachschule sei er als Lehrkraft in den Schuldienst einer Normalschule (vergleichbar mit der Grundschule) aufgenommen worden, da er neben dem beruflichen Abschluss (werktätige Ausbildung) auch besonders gute Leistungen im Abschluss der Mittelschule in den Fächern Fremdsprache (Deutsch) und Sport habe vorweisen können. In diesen Lehrfächern sei er auch eingesetzt worden. Nach einer dreijährigen Praxis, "vergleichbar einer 6semestrigen pädagogischen Ausbildung", sei er als Deutsch- und Sport-Lehrer und 1978 wegen seiner technischen Ausbildung auch als Werklehrer im Mittelschulbereich eingesetzt worden. Die Tätigkeit im Schuldienst sei auch unter Berücksichtigung der Fachschulausbildung im strittigen Zeitraum zumindest in die QGr 2 einzustufen, da eine Lehrtätigkeit an allgemeinbildenden Schulen im Vergleich zu anderen Berufsgruppen nicht als un- bzw. angelernte Berufstätigkeit anzusehen sei. Die von 1972 bis 1977 absolvierte zusätzliche Ausbildung an dem Pädagogischen Institut für Fremdsprachen sei Voraussetzung dafür gewesen, dass er als Fachlehrer höher besoldet worden und 1985 Schuldirektor habe werden können. Für die eigentliche Lehrertätigkeit an den weiterführenden Schulen sei die technische Ausbildung sowie der Abschluss der Mittelschulausbildung ausreichend gewesen. Der Kläger legte das Attest Nr. XXX, die Kopie einer Übersetzung des Arbeitsbuches sowie das Diplom W-I Nr. XXX vom 28. Juli 1977 vor.
Mit Bescheid vom 15. November 2011 lehnte die Beklagte nach Überprüfung die Abänderung des Bescheids vom 13. Januar 1997 hinsichtlich der Einstufung der strittigen Zeit in die QGr 5 und die Anerkennung einer höheren QGr sowie die Anrechnung zu 6/6 ab. Die Einstufung in einer höhere QGr erfordere eine entsprechende Ausbildungszeit, die nachgewiesen sein müsse, sowie die Ausübung einer der Ausbildung entsprechenden Tätigkeit. Ab 20. August 1968 sei der Kläger als Lehrer für Deutsch und Sport sowie später als Werklehrer tätig gewesen. Fachlehrer bzw. Mittelschullehrer seien regelmäßig an Pädagogischen Instituten bzw. Hochschulen ausgebildet worden. Diese hätten zum Hochschulwesen gehört und meist in vier Jahren zu einem Hochschulabschluss im Sinne der QGr 1 geführt. Vor Aufnahme der Tätigkeit als Lehrer am 20. August 1968 habe der Kläger kein Hochschulstudium absolviert. Die Ausbildung an der zweijährigen Berufstechnischen Fachschule mit dem Abschluss "Fachmann für Kompressoren und Pumpstationen" stehe in keinem Zusammenhang mit der aufgenommenen Lehrertätigkeit. Gelegentlich seien in der ehemaligen Sowjetunion wegen des Lehrermangels Personen als Lehrer eingesetzt worden, die die notwendige Qualifikation nicht besessen hätten. Diese seien in die QGr 5 einzustufen und erst nach Erlangung der Lehrerqualifikation oder nach langjähriger Berufserfahrung (zehnjähriger Lehrertätigkeit) könne eine Einstufung in die QGr 1 erfolgen. Erst mit dem Abschluss des Studiums am Pädagogischen Institut für Fremdsprachen am 28. Juli 1977 sei dem Kläger die Berufsqualifikation als Lehrer verliehen worden. Deshalb sei ab August 1977 die QGr 1 anerkannt. Für die Zeit davor lägen die Voraussetzungen für eine höhere QGr-Einstufung nicht vor.
Mit seinem Widerspruch vom 24. November machte der Kläger - neben einer 6/6-Anrechnung seiner Beitragszeiten - u.a. geltend, sogenannte Seiteneinsteiger könnten nur zum Schuldienst zugelassen werden, wenn sie besondere allgemeinbildende oder berufsbildende Abschlüsse nachweisen könnten. Eine direkte Zuordnung der erreichten Qualifikation führe keinesfalls zu einer unmittelbar vergleichbaren Lehrertätigkeit. Der Einsatz des Lehrpersonals orientiere sich im Allgemeinen an den verfügbaren Unterrichtseinheiten des betreffenden Schulstandortes, sodass insbesondere im allgemeinbildenden Schulbereich, wo er ausschließlich beschäftigt gewesen sei, die gesamte Bandbreite der schulischen Ausbildung abgedeckt werde. Aufgrund seiner besonderen Deutschkenntnisse sei er logischerweise überwiegend als Deutschlehrer eingesetzt worden. In der Bundesrepublik Deutschland würden für Seiteneinsteiger als Zulassungsvoraussetzung ein mittlerer Bildungsabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung, eine mehrjährige Berufspraxis, Aufstiegsfortbildungsprüfungen, wie z.B. Meister- oder Technikerprüfung, Ingenieurprüfung bzw. Diplom-Ingenieur-Abschlüsse anerkannt. Je nach Qualifikation erfolge dann die Besoldungsregelung, wobei als niedrigste Besoldung der Mittlere Dienst zu Grunde zu legen sei. Es sei davon auszugehen, dass diese Einstiegsregelungen auch in der russischen Föderation entsprechend angewandt würden. Deshalb sei seine Einstufung in die QGr 5 der ungelernten Arbeitnehmer im strittigen Zeitraum nicht sachgerecht. Hierzu legte er eine Archivbescheinigung vom 12. Januar 2012 ("21 Arbeitsjahre und 7 Tage Berufstätigkeit im Volksschulsystem der Russischen Föderation") vor.
Die Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 21. Februar 2012 teilweise ab. Die anerkannten Zeiten wurden als nachgewiesen zu 6/6 bewertet. Die Zeit vom 20. August 1968 bis 27. Juli 1977 stufte sie (weiterhin) in die QGr 5 der Rentenversicherung der Angestellten, Bereich 18 (Bildung, Gesundheitswesen, Kultur und Sozialwesen) ein. Die Zeit ab 28. Juli 1977 stufte sie in die QGr 1 ein.
Der Kläger legte dann noch das Attestat über den Abschluss einer Mittelschule vom 22. Juni 1972 sowie eine Archivbescheinigung vom 12. April 2012 (dem Kläger "wurde vom 20.08.1968 bis 29.07.1977 der Gehaltssatz nach dem Tarif der Lehrer, die die pädagogische Schule absolviert haben, berechnet, gemäß Diplom Nr. XXX, der am 18.07.1968 ausgestellt wurde. Vom 28.7.1977 wurde der Gehaltssatz laut Diplom W-I Nr. XXX nach dem Tarif der Lehrer, die das Pädagogische Institut absolviert haben, berechnet.") vor und machte geltend, bis 1981 seien in Russland keine Lehrkräfte für den Werkunterricht ausgebildet worden. Diese Ausbildungsreihe habe erstmals 1978 an den Pädagogischen Hochschulen begonnen. Deshalb habe man die Lehrkräfte für den Werkunterricht aus dem Bereich der technischen Absolventen der Fach- und Hochschule rekrutiert, wobei deutschstämmige Absolventen nur zugelassen worden seien, wenn sie nach der Mittelschule noch eine zugangsberechtigte Fachschule abgeschlossen hätten und Bestnoten hätten nachweisen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2012 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück, soweit nicht mit Bescheid vom 21. Februar 2012 eine teilweise Abhilfe erfolgt war. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Einstufung in die QGr rechtfertigten keine höhere Einstufung. Die QGr spiegelten in direkter Anwendung und auch sinngemäß die Berufswelt der DDR wider. Es komme grundsätzlich auf die Gegebenheiten in dem jeweiligen Herkunftsgebiet an. Die dort erworbene fachliche Qualifikation müsse sich aber auch qualitativ und zeitlich mit dem sich in den QGr widergespiegelten Qualifikationsniveau der Ausbildung in der DDR vergleichen lassen. Dies gelte sowohl bezüglich des Erwerbs der Qualifikation durch formalen Ausbildungsabschluss sowie auch für den Erwerb der Qualifikation durch Fähigkeiten auf Grund langjähriger Berufserfahrung. Der Kläger sei wegen des Lehrermangels als Lehrer eingesetzt worden, obwohl er die notwendige Qualifikation als solche nicht besessen habe. Die bis 18. Juli 1968 erfolgte Ausbildung stehe in keinem Zusammenhang mit der ausgeübten Lehrertätigkeit. Damit sei der Kläger vergleichbar mit den neuen Lehrern in der ehemaligen DDR. Er habe erst am 28. Juli 1977 die notwendige Berufsqualifikation als Lehrer der deutschen Sprache erworben. Die Dauer des Studiums am Pädagogischen Institut spreche auch dafür, dass er bis zur Anerkennung der Berufsbezeichnung "Lehrer der deutschen Sprache" nicht über sämtliche Kenntnisse und Fähigkeiten eines ausgebildeten Lehrers verfügt habe. Dass er als Seiteneinsteiger den Beruf als Lehrer ausgeübt und den gleichen Lohn wie Lehrer mit einer pädagogischen Ausbildung bzw. nach Abschluss des Pädagogischen Instituts bezogen habe, sei kein Indiz dafür, dass er dieselben Kenntnisse und Fähigkeiten eines regulär in den GUS bzw. in der ehemaligen DDR ausgebildeten Lehrers gehabt habe. Daher seien die Qualifikationsmerkmale für die Einstufung in eine höhere QGr nicht erfüllt. Auf Grund der Regelvermutung wäre ohne vollwertige Ausbildung erst nach einer zehnjährigen Lehrertätigkeit, also erst ab 20. August 1978 die Einstufung in QGr 1 möglich, der Kläger sei jedoch bereits ab 28. Juli 1977 in die QGr 1 eingestuft.
Mit seiner deswegen am 4. Juli 2012 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, trotz überdurchschnittlichem Einkommen als angestellter Lehrer in der Bundesrepublik Deutschland seit 1991 erhalte er nur eine geringe Rente. Nach der gesetzlichen Regelung erfolge die Einstufung nach QGr, wenn die Qualifikationsmerkmale erfüllt seien und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt werde. Die Beklagte habe besondere Auszeichnungen und Anerkennungen in den Jahren 1973, 1974 und 1976 außer Betracht gelassen, wie auch die Tatsache, dass Lehrkräfte, wie er, in der Sowjetunion genau so bezahlt worden seien, wie Lehrkräfte mit entsprechender pädagogischer Ausbildung. Dies sei nicht nachvollziehbar. Auch in Deutschland könnten Lehrkräfte ohne Abschluss der pädagogischen Hochschule, insbesondere im Berufsschulbereich eingestellt und entsprechend ihrem erreichten Ausbildungsstatus bezahlt werden. So würden Meister und Techniker in der Entgeltgruppe 9 (mittlerer Dienst), Fachschulabsolventen in der Entgeltgruppe 12 (gehobener Dienst) und Universitätsabsolventen in der Entgeltgruppe 13 (höherer Dienst) eingestellt. Der Ausbildungsbereich spiele dabei keine Rolle. Er müsse deshalb analog den Gegebenheiten in Deutschland nach seinem beruflichen Abschluss eingestuft werden. Da er eine Fachschulausbildung nachweisen könne, sei seine Lehrertätigkeit bis zum Abschluss der pädagogischen Ausbildung in die QGr 2 einzustufen.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2012 hat die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. Juli 2012 mit einem Zahlbetrag von 925,16 EUR bewilligt.
Das SG hat die auf Aufhebung des Bescheids vom 15. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2012, Abänderung der Bescheide vom 13. Januar 1997, 21. Februar 2012 und 19. Juli 2012 sowie Einstufung der Beschäftigungszeit vom 20. August 1968 bis 27. Juli 1977 in die QGr 2 gerichtete Klage mit Urteil vom 17. April 2013 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Einstufung der strittigen Zeit in eine höhere QGr (§ 22 FRG, § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz Satz 2 und 9 SGBVI und Anlage 13 hierzu) seien nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe die Beklagte zu Recht die streitige Beschäftigungszeit nach dem Abschluss der Berufstechnischen Fachschule bis 27. Juli 1977 in die QGr 5 eingestuft. Die Berufsqualifikation zum Fachmann für Kompressoren- und Pumpstationen und die Tätigkeit als Deutsch- und Sportlehrer, später auch Werklehrer hätten nichts miteinander gemein. Der Kläger sei als Lehrer eingesetzt worden, da er besonders gute Noten in seiner Schule und auch in der Berufstechnischen Fachschule gehabt habe. Er habe aber in seiner Lehrertätigkeit keine dem Berufsbereich Fachmann für Kompressoren- und Pumpstationen entsprechende, sondern eine fachfremde Tätigkeit ausgeübt. Wie er in der mündlichen Verhandlung geschildert habe, sei er nach Abschluss seiner Berufstechnischen Fachschule vom Direktor der zuerst ihn einstellenden Schule gebeten worden, als Lehrer zu arbeiten, da er zu Hause immer Deutsch gesprochen habe und daher besonders qualifiziert für die Tätigkeit als Deutschlehrer gewesen sei. Damit resultiere die Befähigung des Klägers jedoch gerade nicht aus seinem Abschluss der Berufstechnischen Fachschule. Soweit er die Fächer Deutsch und Sport unterrichtet habe, habe er hierfür nur auf die von der Mittelschule erworbenen Kenntnisse zurückgreifen müssen, bezüglich des Faches Deutsch auch auf die Tatsache, dass er zu Hause Deutsch gesprochen habe. Allein für seine Tätigkeit als Werklehrer habe er auf seine auf der Berufstechnischen Fachschule erworbenen Kenntnisse zurückgreifen können. Dies ändere jedoch nichts daran, dass er mit der Werklehrertätigkeit keine dem Berufsbereich Fachmann für Kompressoren- und Pumpstationen entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe. Eine höhere Einstufung komme daher erst mit Abschluss des Studiums am Pädagogischen Institut für Fremdsprachen in Betracht, zu dem er die entsprechende Qualifikation gehabt habe, eine entsprechende Tätigkeit als Lehrer auszuüben. Die Tatsache, dass er von 1972 bis 1977 den kompletten fünfjährigen Ausbildungsgang am Pädagogischen Institut für Fremdsprachen habe absolvieren müssen, zeige auch, dass die vorherige Tätigkeit nicht der QGr 2 oder höher zugeordnet werden könne. Insbesondere der pädagogische Aspekt der Lehrertätigkeit könne auf der Berufstechnischen Fachschule nicht entsprechend vermittelt worden sein, weshalb dann nach einer Zeit der Praxis der Kläger noch die pädagogischen Inhalte am Pädagogischen Institut für Fremdsprachen habe erlernen müssen. Entgegen seiner Auffassung könne daher auch eine dreijährige Praxis als Lehrer nicht mit einer sechssemestrigen pädagogischen Ausbildung verglichen werden. Pädagogische Erfahrung durch die Praxis habe sich der Kläger in der Zeit ab August 1968 zwar angelernt, dies könne einer pädagogischen Ausbildung jedoch nicht gleichgesetzt werden, sondern erfülle schon nach dem Wortlaut nur den Tatbestand der QGr 5. Auch der Hinweis des Klägers, er sei entsprechend der Berufspraxis in Deutschland, Europa und den USA und daher vermutlich auch entsprechend der Berufspraxis in der ehemaligen UdSSR als Seiteneinsteiger zu bewerten, bei dem der mittlere Bildungsabschluss genüge, verfange nicht. Soweit insofern abgeschlossene Berufsausbildungen, eine mehrjährige Berufspraxis, Aufstiegsfortbildungsprüfungen wie Meister- oder Technikerprüfung, Ingenieurprüfung oder Diplomingenieurabschlüsse erforderlich seien, könne er eine entsprechende Zusatzqualifikation nicht vorweisen. Zum Beginn seiner Tätigkeit als Lehrer im Juli 1968 habe er noch keine Berufspraxis gehabt. Eine Höherstufung komme auch nicht aufgrund Satz 2 der Definition der QGr in der Anl. 13 zum SGB VI in Betracht, denn eine langjährige Berufserfahrung könne frühestens nach zehn Jahren angenommen werden. Im Jahr 1978 sei der Kläger indes bereits in die QGr 1 eingestuft worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das ihm am 24. April 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. April 2013 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, ein Lehrer in der UdSSR habe entweder eine pädagogische berufliche Fachschule oder als Seiteneinsteiger eine abgeschlossene, nicht pädagogische berufliche Fachschule absolviert haben müssen. Der zuständige Schulleiter und das Schulamt hätten im Einstellungsverfahren geprüft, ob der Bewerber ausreichend qualifiziert und geeignet gewesen sei, um als Lehrkraft zu arbeiten. Die Bezahlung sei einheitlich erfolgt. In der Bundesrepublik Deutschland habe er bis zu seiner Berentung am 1. Juli 2012 als angestellter Lehrer gearbeitet. Nach den Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes vom 27. Januar 2012 würden Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfüllten, im Bereich der Grund-, Haupt- und Werkrealschulen mindestens in die Entgeltgruppe 7 oder 8, in der Regel aber in 9 und höher eingestuft. Die Bewerbung im Mittleren Dienst setze in der Regel einen beruflichen Ausbildungsabschluss bzw. einen Fachschulabschluss voraus, weshalb die Einstufung in die QGr 5 nicht sachgerecht sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. April 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19. Juli 2012 zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2012 unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2 für die Zeit vom 20. August 1968 bis zum 27. Juli 1977 höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Einstufung der strittigen Zeit in eine höhere QGr seien nicht erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wir auf die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dieser hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente unter Einstufung der strittigen Zeit in die QGr 2.
Streitgegenstand des Verfahrens ist lediglich noch der Rentenbescheid vom 19. Juli 2012, mit welchem die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. Juli 2012 bewilligt hat. Der ursprünglich angefochtene Überprüfungsbescheid vom 15. November 2011 und der Bescheid vom 21. Februar 2012 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2012 betreffend die Überprüfung des Vormerkungsbescheids vom 13. Januar 1997 sind nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens. Vielmehr sind diese Bescheide durch den genannten Leistungsfeststellungsbescheid vom 19. Juli 2012 ersetzt worden, welcher nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Denn die im Vormerkungsbescheid und in den Überprüfungsbescheiden getroffenen Feststellungen zu den im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Daten bis zum 31. Dezember 1995 - insbesondere zur Bewertung der vom Kläger im strittigen Zeitraum in der UdSSR zurückgelegten Beitragszeiten - sind vollumfänglich in den genannten Rentenbescheid übernommen worden. Mit dieser vollständigen Übernahme der versicherungsrechtlichen Feststellungen hat der Vormerkungsbescheid die ihm zukommende Funktion der Beweissicherung für künftige Leistungsfeststellungsverfahren erfüllt und damit jegliche rechtliche Bedeutung verloren (BSG, Urteil vom 23. August 2005, B 4 RA 21/04 R, in juris). Der Vormerkungsbescheid hat sich daher "auf andere Weise" im Sinne des § 39 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt (BSG a. a. O.). Ausgehend von dem Vorbringen des Klägers ist der genannte Leistungsfeststellungsbescheid jedoch nur noch hinsichtlich der ihm zu Grunde liegenden Qualifikationsgruppeneinstufung für die Zeit vom 20. August 1968 bis 27. Juli 1977 streitgegenständlich.
Das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen, denn der nach dem FRG anspruchsberechtigte Kläger (§ 1 FRG) hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. Juli 2012, weil die Beklagte die anerkannte Pflichtbeitragszeit vom 20. August 1968 bis 27. Juli 1977 einer in der ehemaligen UdSSR ausgeübten Beschäftigung als Lehrer zu Recht in die QGr 5 der Anlage 13 sowie in den Bereich 18 (Bildung, Gesundheitswesen, Kultur und Sozialwesen) eingestuft hat und ein Anspruch auf Einstufung in QGr 2 nicht besteht.
Nach § 22 FRG werden zur Berechnung der Rente von nach dem FRG Anspruchsberechtigten Entgeltpunkte (EPe) für Beitragszeiten bei nichtdeutschen Rentenversicherungen sowie für Beschäftigungszeiten vor der Vertreibung oder in früher deutschen Ostgebieten in Anwendung nach § 256b Abs.1 Satz 1 1. Halbsatz, Satz 2 und Satz 9 Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermittelt. Gemäß § 256b Abs. 1 SGBVI werden für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 zur Ermittlung von EPen als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten QGr und nach Zuordnung der Beschäftigung zum einen der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben. Nach der Definition der QGr in Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der dort aufgeführten QGr einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren QGr entsprechen, sind sie in diese QGr einzustufen.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen und Merkmale der QGr, insbesondere auch der QGr 2, in die die Zeit nach dem Begehren des Klägers eingestuft werden soll, mit den kumulativ erforderlichen Voraussetzungen - Erfüllung der Qualifikationsmerkmale der QGr 2 (Fachschulabsolventen, worunter 1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist, 2. Personen, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist, 3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen und 4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechender Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet [z.B. Topograf, Grubensteiger] führten, fallen, ausgenommen Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte) oder entsprechende auf Grund langjähriger Berufserfahrung erworbene Fähigkeiten, die denen von Versicherten der QGr 2 üblicherweise entsprechen, und Ausübung einer entsprechende Tätigkeit - dargelegt. Es hat ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen der QGr 2 in der strittigen Zeit nicht erfüllt, weil er als Lehrer keine seiner Berufstechnischen Fachschulausbildung mit der Berufsqualifikation "Fachmann für Kompressoren- und Pumpstation der vierten Berufsstufe" entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Für die Lehrertätigkeit als Deutsch- und Sport-Lehrer genügte die Mittelschulausbildung und die familiär bedingten besonderen Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese waren auch maßgeblich für seine Einstellung. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass zur Überzeugung des Senats die bei der Ausbildung von September 1966 bis Juli 1968 erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in keinem Zusammenhang mit der ausgeübten Lehrertätigkeit standen sowie für diese nicht erforderlich waren und mit der Lehrertätigkeit im strittigen Zeitraum keine Tätigkeit auf Fachschulabsolventenniveau ausgeübt worden ist. Damit war der Kläger vergleichbar einem "Neulehrer" in der ehemaligen DDR. Er hat erst am 28. Juli 1977 die notwendige Berufsqualifikation als Lehrer der deutschen Sprache erworben gehabt. Die Dauer des Studiums an dem Pädagogischen Institut spricht vielmehr dafür, dass er bis zur Anerkennung der Berufsbezeichnung "Lehrer der deutschen Sprache" nicht über sämtliche Kenntnisse und Fähigkeiten eines ausgebildeten Lehrers verfügte. Dass er als Seiteneinsteiger den Beruf als Lehrer ausgeübt und den gleichen Lohn wie Lehrer mit einer pädagogischen Ausbildung bzw. nach Abschluss des Pädagogischen Instituts bezogen hat, stellt keinen Beleg dafür dar, dass er vor dem 28. Juli 1977 dieselben Kenntnisse und Fähigkeiten eines regulär im Herkunftsland bzw. in der ehemaligen DDR ausgebildeten Lehrers gehabt und benötigt hatte.
Soweit der Kläger geltend macht, ein Lehrer in der UdSSR habe entweder eine pädagogische berufliche Fachschule oder als Seiteneinsteiger eine abgeschlossene, nicht pädagogische, berufliche Fachschule absolviert haben müssen und der zuständige Schulleiter sowie das Schulamt hätten im Einstellungsverfahren geprüft, ob der Bewerber ausreichend qualifiziert und geeignet gewesen sei, um als Lehrkraft zu arbeiten, belegt dies nicht, dass die Ausbildung zum "Fachmann für Kompressoren- und Pumpstation der vierten Berufsstufe" Grund und Voraussetzung für die Einstellung als Deutsch- und Sport-Lehrer war. Entscheidend waren vielmehr auch nach seinem eigenen Vorbringen die vom Schulleiter bzw. Schulamt festgestellten Kenntnisse für die konkrete Lehrertätigkeit, die nicht auf Grund der Berufstechnischen Fachschulausbildung und unabhängig von dieser vorhanden waren.
Soweit er darauf hinweist, dass er in der Bundesrepublik Deutschland bis zu seiner Berentung am 1. Juli 2012 als angestellter Lehrer gearbeitet hat, und auf Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes vom 27. Januar 2012 verweist, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, zumal der Kläger ab 1977, außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes bzw. danach, über eine pädagogische Ausbildung auf Grund des Studiums von 1972 bis 1977 verfügt hat.
Die Voraussetzungen der QGr 3 und der QGr 4 sind schon nach deren Definitionen nicht erfüllt
Da das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Einstufung einer nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Beitragszeit auf Grund einer Beschäftigung in der ehemaligen UdSSR in eine höhere Qualifikationsgruppe (QGr).
Der 1949 in der UdSSR geborene Kläger (Inhaber des Vertriebenenausweises A), der im Jahr 1989 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt und seit 1990 eingebürgert sowie nach dem FRG anspruchsberechtigt ist, besuchte in seinem Herkunftsland zunächst bis 1966 die Mittelschule (Attestat vom 22. Juni 1972) und absolvierte dann die Berufstechnische Fachschule Nr. XX der Stadt W. für den Beruf "Fachmann für Kompressoren- und Pumpstationen" vom 1. September 1966 bis 16. Juli 1968 mit den Fächern Fach-Technologie, Wärmetechnik, Werkstoffkunde, Elektrotechnik, Technische Mechanik, Mathematik, Zeichnen, Ästhetische Bildung, Körpererziehung/Sport, Zivilschutz und Gemeinschaftskunde. Mit Bestehen der Abschlussprüfungen wurde ihm die Berufsqualifikation "Fachmann für Kompressoren- und Pumpstation der vierten Berufsstufe" zuerkannt ("Attestat mit Auszeichnung Nr. 1897" des Staatskommitees des Ministerrats des R. für das Berufstechnische Bildungswesen). Gemäß der (in Kopie vorgelegten) Übersetzung des Arbeitsbuches wurde er am 20. August 1968 als Deutsch- und Sport-Lehrer bei der P. 8-Klassen-Schule eingestellt. Ab 29. August 1971 war er an einer Hauptschule als Deutsch- und Sport-Lehrer sowie ab 1. September 1973 als Deutsch-Lehrer an einer Mittelschule beschäftigt. Ab 16. Januar 1978 arbeitete er an einer Mittelschule als Deutsch- und Werk-Lehrer und ab 20. August 1980 an einer Hauptschule als Deutsch-Lehrer. Ab 12. Dezember 1985 war er als Direktor einer Hauptschule eingesetzt, die ab 1. September 1988 zur Mittelschule umgestaltet wurde.
Der Kläger absolvierte außerdem neben seiner beruflichen Tätigkeit eine Ausbildung am Go. Staatlichen Pädagogischen Institut für Fremdsprachen von 1972 bis 1977 ein Studium in der Fachrichtung Deutsche Sprache, das er am 28. Juli 1977 mit der Berufsqualifikation "Lehrer der deutschen Sprache" und der Berufsbezeichnung "Lehrer für Mittelschulen" abschloss (Diplom W-I Nr. XXX). Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war er dann als angestellter Lehrer tätig.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 13. Januar 1997 die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt länger als sechs Jahre zurücklagen, verbindlich fest, wobei sie u.a. Pflichtbeitragszeiten vom 20. August 1968 bis 27. Juli 1977 nach dem FRG anerkannte und diese Zeiten in die QGr 5 einstufte.
Nachdem ihm die Beklagte am 8. Juli 2011 eine Rentenauskunft erteilt hatte, beantragte der Kläger, die nach dem FRG anerkannten Zeiten zu 6/6 anzurechnen sowie die Einstufung in die QGr 5 für die Zeit vom 20. August 1968 bis 31. Juli 1977 zu ändern und diese Zeit in eine höhere QGr einzustufen. Er habe eine Fachschulausbildung absolviert, weswegen er in der strittigen Zeit nicht in die QGr für ungelernte Arbeiter eingestuft werden könne. Nach Abschluss der Berufstechnischen Fachschule sei er als Lehrkraft in den Schuldienst einer Normalschule (vergleichbar mit der Grundschule) aufgenommen worden, da er neben dem beruflichen Abschluss (werktätige Ausbildung) auch besonders gute Leistungen im Abschluss der Mittelschule in den Fächern Fremdsprache (Deutsch) und Sport habe vorweisen können. In diesen Lehrfächern sei er auch eingesetzt worden. Nach einer dreijährigen Praxis, "vergleichbar einer 6semestrigen pädagogischen Ausbildung", sei er als Deutsch- und Sport-Lehrer und 1978 wegen seiner technischen Ausbildung auch als Werklehrer im Mittelschulbereich eingesetzt worden. Die Tätigkeit im Schuldienst sei auch unter Berücksichtigung der Fachschulausbildung im strittigen Zeitraum zumindest in die QGr 2 einzustufen, da eine Lehrtätigkeit an allgemeinbildenden Schulen im Vergleich zu anderen Berufsgruppen nicht als un- bzw. angelernte Berufstätigkeit anzusehen sei. Die von 1972 bis 1977 absolvierte zusätzliche Ausbildung an dem Pädagogischen Institut für Fremdsprachen sei Voraussetzung dafür gewesen, dass er als Fachlehrer höher besoldet worden und 1985 Schuldirektor habe werden können. Für die eigentliche Lehrertätigkeit an den weiterführenden Schulen sei die technische Ausbildung sowie der Abschluss der Mittelschulausbildung ausreichend gewesen. Der Kläger legte das Attest Nr. XXX, die Kopie einer Übersetzung des Arbeitsbuches sowie das Diplom W-I Nr. XXX vom 28. Juli 1977 vor.
Mit Bescheid vom 15. November 2011 lehnte die Beklagte nach Überprüfung die Abänderung des Bescheids vom 13. Januar 1997 hinsichtlich der Einstufung der strittigen Zeit in die QGr 5 und die Anerkennung einer höheren QGr sowie die Anrechnung zu 6/6 ab. Die Einstufung in einer höhere QGr erfordere eine entsprechende Ausbildungszeit, die nachgewiesen sein müsse, sowie die Ausübung einer der Ausbildung entsprechenden Tätigkeit. Ab 20. August 1968 sei der Kläger als Lehrer für Deutsch und Sport sowie später als Werklehrer tätig gewesen. Fachlehrer bzw. Mittelschullehrer seien regelmäßig an Pädagogischen Instituten bzw. Hochschulen ausgebildet worden. Diese hätten zum Hochschulwesen gehört und meist in vier Jahren zu einem Hochschulabschluss im Sinne der QGr 1 geführt. Vor Aufnahme der Tätigkeit als Lehrer am 20. August 1968 habe der Kläger kein Hochschulstudium absolviert. Die Ausbildung an der zweijährigen Berufstechnischen Fachschule mit dem Abschluss "Fachmann für Kompressoren und Pumpstationen" stehe in keinem Zusammenhang mit der aufgenommenen Lehrertätigkeit. Gelegentlich seien in der ehemaligen Sowjetunion wegen des Lehrermangels Personen als Lehrer eingesetzt worden, die die notwendige Qualifikation nicht besessen hätten. Diese seien in die QGr 5 einzustufen und erst nach Erlangung der Lehrerqualifikation oder nach langjähriger Berufserfahrung (zehnjähriger Lehrertätigkeit) könne eine Einstufung in die QGr 1 erfolgen. Erst mit dem Abschluss des Studiums am Pädagogischen Institut für Fremdsprachen am 28. Juli 1977 sei dem Kläger die Berufsqualifikation als Lehrer verliehen worden. Deshalb sei ab August 1977 die QGr 1 anerkannt. Für die Zeit davor lägen die Voraussetzungen für eine höhere QGr-Einstufung nicht vor.
Mit seinem Widerspruch vom 24. November machte der Kläger - neben einer 6/6-Anrechnung seiner Beitragszeiten - u.a. geltend, sogenannte Seiteneinsteiger könnten nur zum Schuldienst zugelassen werden, wenn sie besondere allgemeinbildende oder berufsbildende Abschlüsse nachweisen könnten. Eine direkte Zuordnung der erreichten Qualifikation führe keinesfalls zu einer unmittelbar vergleichbaren Lehrertätigkeit. Der Einsatz des Lehrpersonals orientiere sich im Allgemeinen an den verfügbaren Unterrichtseinheiten des betreffenden Schulstandortes, sodass insbesondere im allgemeinbildenden Schulbereich, wo er ausschließlich beschäftigt gewesen sei, die gesamte Bandbreite der schulischen Ausbildung abgedeckt werde. Aufgrund seiner besonderen Deutschkenntnisse sei er logischerweise überwiegend als Deutschlehrer eingesetzt worden. In der Bundesrepublik Deutschland würden für Seiteneinsteiger als Zulassungsvoraussetzung ein mittlerer Bildungsabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung, eine mehrjährige Berufspraxis, Aufstiegsfortbildungsprüfungen, wie z.B. Meister- oder Technikerprüfung, Ingenieurprüfung bzw. Diplom-Ingenieur-Abschlüsse anerkannt. Je nach Qualifikation erfolge dann die Besoldungsregelung, wobei als niedrigste Besoldung der Mittlere Dienst zu Grunde zu legen sei. Es sei davon auszugehen, dass diese Einstiegsregelungen auch in der russischen Föderation entsprechend angewandt würden. Deshalb sei seine Einstufung in die QGr 5 der ungelernten Arbeitnehmer im strittigen Zeitraum nicht sachgerecht. Hierzu legte er eine Archivbescheinigung vom 12. Januar 2012 ("21 Arbeitsjahre und 7 Tage Berufstätigkeit im Volksschulsystem der Russischen Föderation") vor.
Die Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 21. Februar 2012 teilweise ab. Die anerkannten Zeiten wurden als nachgewiesen zu 6/6 bewertet. Die Zeit vom 20. August 1968 bis 27. Juli 1977 stufte sie (weiterhin) in die QGr 5 der Rentenversicherung der Angestellten, Bereich 18 (Bildung, Gesundheitswesen, Kultur und Sozialwesen) ein. Die Zeit ab 28. Juli 1977 stufte sie in die QGr 1 ein.
Der Kläger legte dann noch das Attestat über den Abschluss einer Mittelschule vom 22. Juni 1972 sowie eine Archivbescheinigung vom 12. April 2012 (dem Kläger "wurde vom 20.08.1968 bis 29.07.1977 der Gehaltssatz nach dem Tarif der Lehrer, die die pädagogische Schule absolviert haben, berechnet, gemäß Diplom Nr. XXX, der am 18.07.1968 ausgestellt wurde. Vom 28.7.1977 wurde der Gehaltssatz laut Diplom W-I Nr. XXX nach dem Tarif der Lehrer, die das Pädagogische Institut absolviert haben, berechnet.") vor und machte geltend, bis 1981 seien in Russland keine Lehrkräfte für den Werkunterricht ausgebildet worden. Diese Ausbildungsreihe habe erstmals 1978 an den Pädagogischen Hochschulen begonnen. Deshalb habe man die Lehrkräfte für den Werkunterricht aus dem Bereich der technischen Absolventen der Fach- und Hochschule rekrutiert, wobei deutschstämmige Absolventen nur zugelassen worden seien, wenn sie nach der Mittelschule noch eine zugangsberechtigte Fachschule abgeschlossen hätten und Bestnoten hätten nachweisen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2012 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück, soweit nicht mit Bescheid vom 21. Februar 2012 eine teilweise Abhilfe erfolgt war. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Einstufung in die QGr rechtfertigten keine höhere Einstufung. Die QGr spiegelten in direkter Anwendung und auch sinngemäß die Berufswelt der DDR wider. Es komme grundsätzlich auf die Gegebenheiten in dem jeweiligen Herkunftsgebiet an. Die dort erworbene fachliche Qualifikation müsse sich aber auch qualitativ und zeitlich mit dem sich in den QGr widergespiegelten Qualifikationsniveau der Ausbildung in der DDR vergleichen lassen. Dies gelte sowohl bezüglich des Erwerbs der Qualifikation durch formalen Ausbildungsabschluss sowie auch für den Erwerb der Qualifikation durch Fähigkeiten auf Grund langjähriger Berufserfahrung. Der Kläger sei wegen des Lehrermangels als Lehrer eingesetzt worden, obwohl er die notwendige Qualifikation als solche nicht besessen habe. Die bis 18. Juli 1968 erfolgte Ausbildung stehe in keinem Zusammenhang mit der ausgeübten Lehrertätigkeit. Damit sei der Kläger vergleichbar mit den neuen Lehrern in der ehemaligen DDR. Er habe erst am 28. Juli 1977 die notwendige Berufsqualifikation als Lehrer der deutschen Sprache erworben. Die Dauer des Studiums am Pädagogischen Institut spreche auch dafür, dass er bis zur Anerkennung der Berufsbezeichnung "Lehrer der deutschen Sprache" nicht über sämtliche Kenntnisse und Fähigkeiten eines ausgebildeten Lehrers verfügt habe. Dass er als Seiteneinsteiger den Beruf als Lehrer ausgeübt und den gleichen Lohn wie Lehrer mit einer pädagogischen Ausbildung bzw. nach Abschluss des Pädagogischen Instituts bezogen habe, sei kein Indiz dafür, dass er dieselben Kenntnisse und Fähigkeiten eines regulär in den GUS bzw. in der ehemaligen DDR ausgebildeten Lehrers gehabt habe. Daher seien die Qualifikationsmerkmale für die Einstufung in eine höhere QGr nicht erfüllt. Auf Grund der Regelvermutung wäre ohne vollwertige Ausbildung erst nach einer zehnjährigen Lehrertätigkeit, also erst ab 20. August 1978 die Einstufung in QGr 1 möglich, der Kläger sei jedoch bereits ab 28. Juli 1977 in die QGr 1 eingestuft.
Mit seiner deswegen am 4. Juli 2012 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, trotz überdurchschnittlichem Einkommen als angestellter Lehrer in der Bundesrepublik Deutschland seit 1991 erhalte er nur eine geringe Rente. Nach der gesetzlichen Regelung erfolge die Einstufung nach QGr, wenn die Qualifikationsmerkmale erfüllt seien und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt werde. Die Beklagte habe besondere Auszeichnungen und Anerkennungen in den Jahren 1973, 1974 und 1976 außer Betracht gelassen, wie auch die Tatsache, dass Lehrkräfte, wie er, in der Sowjetunion genau so bezahlt worden seien, wie Lehrkräfte mit entsprechender pädagogischer Ausbildung. Dies sei nicht nachvollziehbar. Auch in Deutschland könnten Lehrkräfte ohne Abschluss der pädagogischen Hochschule, insbesondere im Berufsschulbereich eingestellt und entsprechend ihrem erreichten Ausbildungsstatus bezahlt werden. So würden Meister und Techniker in der Entgeltgruppe 9 (mittlerer Dienst), Fachschulabsolventen in der Entgeltgruppe 12 (gehobener Dienst) und Universitätsabsolventen in der Entgeltgruppe 13 (höherer Dienst) eingestellt. Der Ausbildungsbereich spiele dabei keine Rolle. Er müsse deshalb analog den Gegebenheiten in Deutschland nach seinem beruflichen Abschluss eingestuft werden. Da er eine Fachschulausbildung nachweisen könne, sei seine Lehrertätigkeit bis zum Abschluss der pädagogischen Ausbildung in die QGr 2 einzustufen.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2012 hat die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. Juli 2012 mit einem Zahlbetrag von 925,16 EUR bewilligt.
Das SG hat die auf Aufhebung des Bescheids vom 15. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2012, Abänderung der Bescheide vom 13. Januar 1997, 21. Februar 2012 und 19. Juli 2012 sowie Einstufung der Beschäftigungszeit vom 20. August 1968 bis 27. Juli 1977 in die QGr 2 gerichtete Klage mit Urteil vom 17. April 2013 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Einstufung der strittigen Zeit in eine höhere QGr (§ 22 FRG, § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz Satz 2 und 9 SGBVI und Anlage 13 hierzu) seien nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe die Beklagte zu Recht die streitige Beschäftigungszeit nach dem Abschluss der Berufstechnischen Fachschule bis 27. Juli 1977 in die QGr 5 eingestuft. Die Berufsqualifikation zum Fachmann für Kompressoren- und Pumpstationen und die Tätigkeit als Deutsch- und Sportlehrer, später auch Werklehrer hätten nichts miteinander gemein. Der Kläger sei als Lehrer eingesetzt worden, da er besonders gute Noten in seiner Schule und auch in der Berufstechnischen Fachschule gehabt habe. Er habe aber in seiner Lehrertätigkeit keine dem Berufsbereich Fachmann für Kompressoren- und Pumpstationen entsprechende, sondern eine fachfremde Tätigkeit ausgeübt. Wie er in der mündlichen Verhandlung geschildert habe, sei er nach Abschluss seiner Berufstechnischen Fachschule vom Direktor der zuerst ihn einstellenden Schule gebeten worden, als Lehrer zu arbeiten, da er zu Hause immer Deutsch gesprochen habe und daher besonders qualifiziert für die Tätigkeit als Deutschlehrer gewesen sei. Damit resultiere die Befähigung des Klägers jedoch gerade nicht aus seinem Abschluss der Berufstechnischen Fachschule. Soweit er die Fächer Deutsch und Sport unterrichtet habe, habe er hierfür nur auf die von der Mittelschule erworbenen Kenntnisse zurückgreifen müssen, bezüglich des Faches Deutsch auch auf die Tatsache, dass er zu Hause Deutsch gesprochen habe. Allein für seine Tätigkeit als Werklehrer habe er auf seine auf der Berufstechnischen Fachschule erworbenen Kenntnisse zurückgreifen können. Dies ändere jedoch nichts daran, dass er mit der Werklehrertätigkeit keine dem Berufsbereich Fachmann für Kompressoren- und Pumpstationen entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe. Eine höhere Einstufung komme daher erst mit Abschluss des Studiums am Pädagogischen Institut für Fremdsprachen in Betracht, zu dem er die entsprechende Qualifikation gehabt habe, eine entsprechende Tätigkeit als Lehrer auszuüben. Die Tatsache, dass er von 1972 bis 1977 den kompletten fünfjährigen Ausbildungsgang am Pädagogischen Institut für Fremdsprachen habe absolvieren müssen, zeige auch, dass die vorherige Tätigkeit nicht der QGr 2 oder höher zugeordnet werden könne. Insbesondere der pädagogische Aspekt der Lehrertätigkeit könne auf der Berufstechnischen Fachschule nicht entsprechend vermittelt worden sein, weshalb dann nach einer Zeit der Praxis der Kläger noch die pädagogischen Inhalte am Pädagogischen Institut für Fremdsprachen habe erlernen müssen. Entgegen seiner Auffassung könne daher auch eine dreijährige Praxis als Lehrer nicht mit einer sechssemestrigen pädagogischen Ausbildung verglichen werden. Pädagogische Erfahrung durch die Praxis habe sich der Kläger in der Zeit ab August 1968 zwar angelernt, dies könne einer pädagogischen Ausbildung jedoch nicht gleichgesetzt werden, sondern erfülle schon nach dem Wortlaut nur den Tatbestand der QGr 5. Auch der Hinweis des Klägers, er sei entsprechend der Berufspraxis in Deutschland, Europa und den USA und daher vermutlich auch entsprechend der Berufspraxis in der ehemaligen UdSSR als Seiteneinsteiger zu bewerten, bei dem der mittlere Bildungsabschluss genüge, verfange nicht. Soweit insofern abgeschlossene Berufsausbildungen, eine mehrjährige Berufspraxis, Aufstiegsfortbildungsprüfungen wie Meister- oder Technikerprüfung, Ingenieurprüfung oder Diplomingenieurabschlüsse erforderlich seien, könne er eine entsprechende Zusatzqualifikation nicht vorweisen. Zum Beginn seiner Tätigkeit als Lehrer im Juli 1968 habe er noch keine Berufspraxis gehabt. Eine Höherstufung komme auch nicht aufgrund Satz 2 der Definition der QGr in der Anl. 13 zum SGB VI in Betracht, denn eine langjährige Berufserfahrung könne frühestens nach zehn Jahren angenommen werden. Im Jahr 1978 sei der Kläger indes bereits in die QGr 1 eingestuft worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das ihm am 24. April 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. April 2013 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, ein Lehrer in der UdSSR habe entweder eine pädagogische berufliche Fachschule oder als Seiteneinsteiger eine abgeschlossene, nicht pädagogische berufliche Fachschule absolviert haben müssen. Der zuständige Schulleiter und das Schulamt hätten im Einstellungsverfahren geprüft, ob der Bewerber ausreichend qualifiziert und geeignet gewesen sei, um als Lehrkraft zu arbeiten. Die Bezahlung sei einheitlich erfolgt. In der Bundesrepublik Deutschland habe er bis zu seiner Berentung am 1. Juli 2012 als angestellter Lehrer gearbeitet. Nach den Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes vom 27. Januar 2012 würden Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfüllten, im Bereich der Grund-, Haupt- und Werkrealschulen mindestens in die Entgeltgruppe 7 oder 8, in der Regel aber in 9 und höher eingestuft. Die Bewerbung im Mittleren Dienst setze in der Regel einen beruflichen Ausbildungsabschluss bzw. einen Fachschulabschluss voraus, weshalb die Einstufung in die QGr 5 nicht sachgerecht sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. April 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19. Juli 2012 zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2012 unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2 für die Zeit vom 20. August 1968 bis zum 27. Juli 1977 höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Einstufung der strittigen Zeit in eine höhere QGr seien nicht erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wir auf die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dieser hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente unter Einstufung der strittigen Zeit in die QGr 2.
Streitgegenstand des Verfahrens ist lediglich noch der Rentenbescheid vom 19. Juli 2012, mit welchem die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. Juli 2012 bewilligt hat. Der ursprünglich angefochtene Überprüfungsbescheid vom 15. November 2011 und der Bescheid vom 21. Februar 2012 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2012 betreffend die Überprüfung des Vormerkungsbescheids vom 13. Januar 1997 sind nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens. Vielmehr sind diese Bescheide durch den genannten Leistungsfeststellungsbescheid vom 19. Juli 2012 ersetzt worden, welcher nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Denn die im Vormerkungsbescheid und in den Überprüfungsbescheiden getroffenen Feststellungen zu den im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Daten bis zum 31. Dezember 1995 - insbesondere zur Bewertung der vom Kläger im strittigen Zeitraum in der UdSSR zurückgelegten Beitragszeiten - sind vollumfänglich in den genannten Rentenbescheid übernommen worden. Mit dieser vollständigen Übernahme der versicherungsrechtlichen Feststellungen hat der Vormerkungsbescheid die ihm zukommende Funktion der Beweissicherung für künftige Leistungsfeststellungsverfahren erfüllt und damit jegliche rechtliche Bedeutung verloren (BSG, Urteil vom 23. August 2005, B 4 RA 21/04 R, in juris). Der Vormerkungsbescheid hat sich daher "auf andere Weise" im Sinne des § 39 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt (BSG a. a. O.). Ausgehend von dem Vorbringen des Klägers ist der genannte Leistungsfeststellungsbescheid jedoch nur noch hinsichtlich der ihm zu Grunde liegenden Qualifikationsgruppeneinstufung für die Zeit vom 20. August 1968 bis 27. Juli 1977 streitgegenständlich.
Das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen, denn der nach dem FRG anspruchsberechtigte Kläger (§ 1 FRG) hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. Juli 2012, weil die Beklagte die anerkannte Pflichtbeitragszeit vom 20. August 1968 bis 27. Juli 1977 einer in der ehemaligen UdSSR ausgeübten Beschäftigung als Lehrer zu Recht in die QGr 5 der Anlage 13 sowie in den Bereich 18 (Bildung, Gesundheitswesen, Kultur und Sozialwesen) eingestuft hat und ein Anspruch auf Einstufung in QGr 2 nicht besteht.
Nach § 22 FRG werden zur Berechnung der Rente von nach dem FRG Anspruchsberechtigten Entgeltpunkte (EPe) für Beitragszeiten bei nichtdeutschen Rentenversicherungen sowie für Beschäftigungszeiten vor der Vertreibung oder in früher deutschen Ostgebieten in Anwendung nach § 256b Abs.1 Satz 1 1. Halbsatz, Satz 2 und Satz 9 Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermittelt. Gemäß § 256b Abs. 1 SGBVI werden für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 zur Ermittlung von EPen als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten QGr und nach Zuordnung der Beschäftigung zum einen der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben. Nach der Definition der QGr in Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der dort aufgeführten QGr einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren QGr entsprechen, sind sie in diese QGr einzustufen.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen und Merkmale der QGr, insbesondere auch der QGr 2, in die die Zeit nach dem Begehren des Klägers eingestuft werden soll, mit den kumulativ erforderlichen Voraussetzungen - Erfüllung der Qualifikationsmerkmale der QGr 2 (Fachschulabsolventen, worunter 1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist, 2. Personen, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist, 3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen und 4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechender Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet [z.B. Topograf, Grubensteiger] führten, fallen, ausgenommen Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte) oder entsprechende auf Grund langjähriger Berufserfahrung erworbene Fähigkeiten, die denen von Versicherten der QGr 2 üblicherweise entsprechen, und Ausübung einer entsprechende Tätigkeit - dargelegt. Es hat ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen der QGr 2 in der strittigen Zeit nicht erfüllt, weil er als Lehrer keine seiner Berufstechnischen Fachschulausbildung mit der Berufsqualifikation "Fachmann für Kompressoren- und Pumpstation der vierten Berufsstufe" entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Für die Lehrertätigkeit als Deutsch- und Sport-Lehrer genügte die Mittelschulausbildung und die familiär bedingten besonderen Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese waren auch maßgeblich für seine Einstellung. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass zur Überzeugung des Senats die bei der Ausbildung von September 1966 bis Juli 1968 erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in keinem Zusammenhang mit der ausgeübten Lehrertätigkeit standen sowie für diese nicht erforderlich waren und mit der Lehrertätigkeit im strittigen Zeitraum keine Tätigkeit auf Fachschulabsolventenniveau ausgeübt worden ist. Damit war der Kläger vergleichbar einem "Neulehrer" in der ehemaligen DDR. Er hat erst am 28. Juli 1977 die notwendige Berufsqualifikation als Lehrer der deutschen Sprache erworben gehabt. Die Dauer des Studiums an dem Pädagogischen Institut spricht vielmehr dafür, dass er bis zur Anerkennung der Berufsbezeichnung "Lehrer der deutschen Sprache" nicht über sämtliche Kenntnisse und Fähigkeiten eines ausgebildeten Lehrers verfügte. Dass er als Seiteneinsteiger den Beruf als Lehrer ausgeübt und den gleichen Lohn wie Lehrer mit einer pädagogischen Ausbildung bzw. nach Abschluss des Pädagogischen Instituts bezogen hat, stellt keinen Beleg dafür dar, dass er vor dem 28. Juli 1977 dieselben Kenntnisse und Fähigkeiten eines regulär im Herkunftsland bzw. in der ehemaligen DDR ausgebildeten Lehrers gehabt und benötigt hatte.
Soweit der Kläger geltend macht, ein Lehrer in der UdSSR habe entweder eine pädagogische berufliche Fachschule oder als Seiteneinsteiger eine abgeschlossene, nicht pädagogische, berufliche Fachschule absolviert haben müssen und der zuständige Schulleiter sowie das Schulamt hätten im Einstellungsverfahren geprüft, ob der Bewerber ausreichend qualifiziert und geeignet gewesen sei, um als Lehrkraft zu arbeiten, belegt dies nicht, dass die Ausbildung zum "Fachmann für Kompressoren- und Pumpstation der vierten Berufsstufe" Grund und Voraussetzung für die Einstellung als Deutsch- und Sport-Lehrer war. Entscheidend waren vielmehr auch nach seinem eigenen Vorbringen die vom Schulleiter bzw. Schulamt festgestellten Kenntnisse für die konkrete Lehrertätigkeit, die nicht auf Grund der Berufstechnischen Fachschulausbildung und unabhängig von dieser vorhanden waren.
Soweit er darauf hinweist, dass er in der Bundesrepublik Deutschland bis zu seiner Berentung am 1. Juli 2012 als angestellter Lehrer gearbeitet hat, und auf Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes vom 27. Januar 2012 verweist, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, zumal der Kläger ab 1977, außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes bzw. danach, über eine pädagogische Ausbildung auf Grund des Studiums von 1972 bis 1977 verfügt hat.
Die Voraussetzungen der QGr 3 und der QGr 4 sind schon nach deren Definitionen nicht erfüllt
Da das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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