Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 25 AS 5962/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2410/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart (SG), mit welchem dieses seine Klagen auf Verurteilung des Beklagten zur "pünktlichen" Überweisung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Erstattung von Kosten im Falle verspäteter Überweisung der Leistungen sowie auf Ersatz von Kosten, die wegen erst nach dem 1. September 2012 erfolgter Zahlung von Leistungen entstanden seien, abgewiesen hat.
Der am 24. Juni 1965 geborene Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Nachdem ihm der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 17. Februar 2012 für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2012 Leistungen bewilligt hatte, beantragte der Kläger am 26. Juli 2012 die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und legte dazu Kopien von Kontoauszügen (teilweise geschwärzt) vor. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 forderte der Beklagte den Kläger zur Mitwirkung auf und bat um Erläuterung einer Gutschrift vom 5. Mai 2012 über 200,- EUR bei der aus der Kopie nicht ersichtlich sei, wer ihm den Betrag überwiesen habe und aus welchem Grund; er möge ggf. Nachweise dazu einreichen. Ferner werde im Hinblick auf die Angabe, er habe Anfang Juli 2012 bei der Firma Gr. gearbeitet, um eine vollständige Kopie des Arbeitsvertrages sowie der Lohnabrechnung für Juli gebeten. Sollte er dort nicht mehr tätig sein, werde um Vorlage eines schriftlichen Nachweises des Arbeitgebers über das Ende der Beschäftigung gebeten. Die Unterlagen sollten bis 21. August 2012 eingereicht werden. Mit Schreiben vom 6. August 2012 teilte der Kläger mit, den Betrag von 200,- EUR habe er selbst eingezahlt, nachdem er am 30. April 2012 abgehoben worden sei. Für die Beschäftigung bei der Firma Gr. habe Frau Fr. die Einwilligung gegeben, die die Unterlagen seit ca. 29. Mai 2012 habe. Ein Arbeitsvertrag sei nicht ausgestellt worden. Eine Bezahlung habe er nicht erhalten. Ferner legte der Kläger die Kopie eines Sparbuches bei der P.bank M. vor.
Am 3. September 2012, einem Montag, sprach der Kläger persönlich beim Beklagten vor und fragte nach der Leistung für September, worauf ihm der Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2012 Leistungen vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bewilligte (September 2012 in Höhe von 688,26 EUR, danach monatlich 723,72 EUR) und ihm am selben Tag eine Bescheinigung über den Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausstellte. Ferner erhielt der Kläger, da die Leistung noch nicht ausbezahlt war, eine Kassenkarte zur Auszahlung (Vermerk vom 3. September 2012, Bl. 5 SG-Akte).
Am 6. September 2012 erhob der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid vom 3. September 2012 Widerspruch, mit welchem er geltend machte, die Leistung sei ihm erst am 3. September 2012 ausbezahlt worden und nicht am 1. September 2012, was "eine Sanktionierung von 100 % ohne eine gesetzliche Grundlage" darstelle. Die Voraussetzungen der Leistungsgewährung und Auszahlung hätten bereits am 1. September 2012 vorgelegen. Die ihm entstandenen "Kosten der Rücküberweisung von 6,- EUR" sowie für Fahrten zur Bank an 4 folgenden Tagen (8 VVS-Ticket zu je 2,60 EUR = 20,80 EUR) seien nicht berücksichtigt; die Kosten der Fahrt zur Vorsprache beim Beklagten (2 VVS-Ticket zu je 2,60 EUR = 5,20 EUR) "fehlten" ebenso, was eine weitere Kürzung der zustehenden Leistungen bedeute. Am 14. September 2012 beantragte der Kläger die Erstattung weiterer von seiner Bank in Rechnung gestellter Kosten in Höhe von 3,- EUR (für Unterrichtung).
Nachdem die Überprüfung ergab, dass der Leistungsantrag versehentlich an einen Vorgang angeheftet und deshalb nicht weiterbearbeitet worden war, was erst anlässlich der Vorsprache des Klägers am 3. September 2012 festgestellt worden war, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2012 zurück. Der angefochtene Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Als langjährigem und erfahrenem Kunden im Bereich der Leistungsgewährung nach dem SGB II sei es dem Kläger möglich gewesen, in der letzten Woche vor Ende des Bewilligungszeitraumes zu erkennen, dass der Weiterbewilligungsbescheid gefehlt habe, insofern sei es ihm zuzumuten gewesen, vor dem 1. September 2012 (einem Samstag) telefonisch nachzufragen. Eine Sanktion enthalte der Bescheid nicht. Über die Anträge auf Übernahme der Kosten für die Rücküberweisungen, Fahrten zur Bank und zur Vorsprache beim Jobcenter werde gesondert entschieden.
Der Kläger hat am 31. Oktober 2012 Klage beim SG erhoben (Az S 25 AS 5962/12) und beantragt, "den Bescheid vom 03.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2012 aufzuheben" und den Beklagte zu verurteilen, "1.) dass meine Leistungen pünktlich überwiesen werden. 2.) falls die Leistungen zu spät überwiesen werden, die Kosten der verspäteten Überweisung durch das Jobcenter getragen werden." Obwohl er sie rechtzeitig beantragt habe, sei die Leistung erst mit Bescheid vom 3. September 2012 weiterbewilligt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Leistungen noch nicht auf seinem Konto gewesen. Inzwischen seien "Kosten, ca. 12,- bis 15,- EUR", entstanden, weil seine Bank Daueraufträge zurückgebucht habe. Um die Leistungen mit der Karte abholen zu können, seien ihm ebenfalls Fahrtkosten entstanden, die bei rechtzeitiger Überweisung nicht angefallen wären. Ferner habe er die Unannehmlichkeiten gehabt, sich bei Personen zu entschuldigen, weil seine Leistungen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestanden hätten. Die verspätete Auszahlung stelle eine ungerechtfertigte Sanktion und eine Diskriminierung seiner Person dar. Außerdem habe er "die GEZ nicht fristgerecht von der Befreiung informieren" können, wodurch ihm Kosten in Höhe von 35,96 EUR entstanden seien.
Der Beklagte hat geltend gemacht, über die Übernahme von Gebühren der Bank, die durch verspätete Überweisung der Leistungen entstanden seien, sei eine Verwaltungsentscheidung noch nicht ergangen. Die Klage sei mangels Durchführung des Vorverfahrens unzulässig. Der Kläger sei im Widerspruchsbescheid auch darauf hingewiesen worden, dass über die neu gestellten Anträge auf Übernahme von Gebühren sowie Fahrten zur Bank und zum Jobcenter erst noch entschieden werden müsse. Der Kläger sei auch aufgefordert worden, Nachweise vorzulegen.
Der Kläger hat außerdem bereits am 19. Dezember 2012 eine weitere Klage beim SG erhoben (Az S 25 AS 6923/12) und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, "a) die Kosten für die Rückbuchung der Daueraufträge" und "b) die Kosten für die GEZ zu übernehmen und Erstattung der Fahrtkosten". Aus dem Bescheid vom 3. September 2012 sei erkennbar, dass ihm die Leistungen am 1. September 2012 zugestanden habe. Es seien Rückbuchungsgebühren in Höhe von 9,- EUR entstanden. Ferner hat er u.a. ein Schreiben der GEZ vom 12. Dezember 2012 vorgelegt, wonach ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, den der Kläger nach seinen Angaben im Juli 2012 abgesandt habe, nicht eingegangen und die aktuelle Befreiung erst auf Grund des Schreibens vom 22. Oktober 2012 ab November 2012 möglich sei. Bis einschließlich Oktober 2012 weise das Konto einen Rückstand von 35,96 EUR auf.
Das SG hat die Klageverfahren mit Beschluss vom 10. Mai 2013 unter dem Az S 25 AS 5962/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2013 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Klagen seien unzulässig. Soweit der Kläger die "pünktliche" Zahlung künftiger Leistungen nach dem SGB II begehren, sei der Leistungsantrag unzulässig. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klage auf künftige Leistungen (§§ 54, 202 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 259 Zivilprozessordnung [ZPO]) lägen schon deshalb nicht vor, weil die begehrten Leistungen nach dem SGB II noch nicht entstanden seien (Verweis auf BSG, Urteil vom 9. September 1982, Az.: 11 RA 72/81; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 12. Juli 2006, Az.: VIII ZR 235/04). Auch bei Auslegung des Begehrens als Feststellungsklage seien die - näher dargelegten - Zulässigkeitsvoraussetzungen ( § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) nicht erfüllt, denn es liege insofern kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten zur "pünktlichen" Auszahlung der Leistungen stelle kein nach § 55 SGG feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses müsse insoweit ein Meinungsstreit bestehen. Hieran fehle es, denn Unsicherheit hinsichtlich der Rechtslage, wann bewilligte Leistungen auszuzahlen seien, bestünden nicht. Es bestehe kein Streit darüber, dass die Leistungen am Monatsersten auszuzahlen seien. Dies folge bereits aus dem Gesetz (§ 41 SGB II). Auch wenn der Antrag dahingehend ausgelegt werde, dass die Feststellung begehrt werde, dass der Beklagte die Leistungen im September 2012 nicht rechtzeitig erbracht habe, sei sei die Klage unzulässig. Insofern fehle es an einem Feststellungsinteresse. Allein der Wunsch nach der Feststellung der Verzögerung reiche nicht. Die Feststellung einer rechtswidrig verspäteten Leistungsgewährung komme nicht in Betracht. Auch der Antrag auf Verurteilung des Beklagten, die Kosten einer verspäteten Überweisung zu tragen, falls die Leistung verspätet überwiesen werde, sei unzulässig. Als Leistungsklage sei das Begehren unzulässig, denn er sei nicht hinreichend bestimmt, nachdem der Kläger keine konkrete Leistung, die er vom Beklagten begehre, benenne. Soweit der Kläger die Erstattung von GEZ-Kosten begehre, liege eine unzulässige Klageerweiterung im Sinne des § 99 SGG vor. Der Beklagte habe sich auf die Änderungen nicht eingelassen und eine Erweiterung sei auch nicht sachdienlich, denn der erweiterte Klageantrag sei unzulässig. Soweit der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten zum Beklagten geltend mache sowie die Erstattung von Kosten der Rückbuchung der Daueraufträge und der Kosten der GEZ und von Fahrtkosten, sei die Leistungsklage unzulässig, denn der Beklagte habe über den Antrag des Klägers auf Kostenerstattung noch nicht entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 29. Mai 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Juni 2013 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, er habe keine Frist gegenüber dem Beklagten versäumt. Er werde hier als Leistungsbezieher für Versäumnisse des Beklagten zur Zahlung entstandener Kosten verpflichtet, obwohl er die Entstehung dieser Kosten nicht zu vertreten habe. Die Leistungen würden per Dauerauftrag bis zum Widerruf bezahlt. Dieser Widerruf sei durch den Beklagten mit der Absicht erfolgt, die Zahlung auszusetzen. Dies könne eine nicht genehmigte Sanktion gegen ihn darstellen. Eine Verurteilung der Behörde sei vielleicht nicht möglich, den Ausgleich für die Kosten und deren Übernahme sollte durch das Gesetz aber gewährleistet werden.
Der Kläger beantragt (ausgehend vom Begehren erster Instanz),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2013 sowie den Bescheid vom 3. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, 1. die Leistungen an ihn pünktlich zu überweisen, 2. die Kosten einer verspäteten Überweisung zu tragen, falls Leistungen zu spät überwiesen werden, 3. die Kosten für die Rückbuchung der Daueraufträge zu übernehmen, 4. die Kosten für die GEZ zu übernehmen, 5. die Fahrtkosten zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Dieser hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 3. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2012 und auf Verurteilung des Beklagten entsprechend seinen Klageanträgen.
Zunächst stellt der Senat fest, dass der Bescheid vom 3. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2012, mit welchem dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bewilligt wurden, rechtmäßig und nicht zu beanstanden ist. Er entspricht nach dem Ergebnis der Überprüfung durch den Senat der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang. Der Senat sieht insofern - zumal auch hinsichtlich der Höhe der bewilligten Leistungen vom Kläger keine Einwendungen erhoben wurden (die von ihm geltend gemachten Kosten stellen keine "Kürzung" der Leistungen oder "Sanktion" dar) - gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG mit Verweis auf die Ausführungen im Bescheid vom 3. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2012 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur "pünktlichen" Überweisung der Leistungen begehrt, ist die Klage unzulässig. Das SG hat insofern in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit einer Leistungsklage - §§ 54, 202 SGG i.V.m. § 259 ZPO - dargelegt und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Klage insofern unzulässig ist, weil künftige Ansprüche des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II - da sie u.a. von einer (künftigen) Antragstellung abhängig sind - noch nicht entstanden sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe mit Verweis auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheid ab. Ergänzend ist anzumerken, dass etwaige künftige Ansprüche auf Leistungen auch davon abhängig sind, dass der Kläger (weiter) in einem einen Leistungsanspruch begründenden Umfang bedürftig ist und einem Anspruch entgegenstehende Sachverhalte nicht vorliegen.
Zutreffend hat das SG auch die Zulässigkeit einer Feststellungsklage verneint, weil hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem die Leistungen nach den §§ 19ff SGB II fällig und zu erbringen sind, ein Streit nicht zwischen den Beteiligten, der einer Feststellung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugänglich wäre, nicht besteht. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe mit Verweis auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheid ab.
Eine Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten im Falle einer künftigen verspäteten Überweisung von Leistungen ist ebenfalls unzulässig. Unabhängig davon, dass das Begehren nicht hinreichend bestimmt ist, ist es auch hier auf einen allenfalls möglichen aber keineswegs sicher bestehenden Anspruch gerichtet, so dass der Antrag als Leistungsklage aus den o.g. und den im Gerichtsbescheid genannten Gründen unzulässig ist; dasselbe gilt bei seiner Auslegung als Feststellungsbegehren. Im Übrigen wird auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids verwiesen, die sich der Senat nach Überprüfung zu eigen macht.
Bezüglich des Begehrens auf Verurteilung des Beklagten zur Erstattung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit der mangelnden Deckung seines Kontos, weil die Zahlung für September 2012 erst am 3. September 2012 erfolgt ist, entstandener Rückbuchungskosten und von Aufwendungen für Rundfunk- und Fernsehgebühren (GEZ), hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg. Soweit er sich hinsichtlich der geltend gemachten Fahrkosten im Klageverfahren vor dem SG auf die Entscheidung des BSG vom 6. Dezember 2007, Az B 14/7b AS 50/06 R (Volltext veröffentlicht in juris), bezogen hat, hat sein Berufungsbegehren - ungeachtet dessen, dass der Kläger nicht, wie in dem vom BSG entschiedenen Fall, vom Beklagten zu einem Beratungsgespräch eingeladen war - gleichfalls keinen Erfolg, weil bereits die Klage unzulässig ist, da insofern weder eine Verwaltungsentscheidung ergangen, noch das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden ist.
Soweit der Kläger mit diesem Begehren (Erstattung von Fahrtkosten, Rückbuchungskosten, Aufwendungen für Rundfunk- und Fernsehgebühren) einen Schadensersatzanspruch in Form der Amtshaftung geltend machen will, ist hierfür der Rechtsweg zu der Ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet (Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 17 Abs. 2 S 2 GVG). Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, dürfen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit insoweit aber auch keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 437/11 B –, juris, m.w.N.). Denn einerseits kennt das GVG keine Teilverweisung, andererseits steht der Verweisung des gesamten Rechtsstreits (Streitgegenstands) der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (wie hier für die Ansprüche nach dem SGB II). Deshalb ist auch von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs 2 GVG abzusehen (vgl BVerwG vom 19.11.1997 - 2 B 178/96 - Juris; vom 15.12.1992 - 5 B 144/91 - NVwZ 1993, 353; vom 31.3.1993 - 7 B 5/93 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr 1; BGH vom 5.7.1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103). Dem Senat ist - wie auch dem SG - eine Entscheidung in der Sache im Übrigen verwehrt, nachdem das SG auch keine Entscheidung in der Sache getroffen hat.
Es steht dem Kläger insofern frei, Klage beim für Amtshaftungsansprüche zuständigen Landgericht zu erheben.
Da die Entscheidung des SG sonach nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart (SG), mit welchem dieses seine Klagen auf Verurteilung des Beklagten zur "pünktlichen" Überweisung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Erstattung von Kosten im Falle verspäteter Überweisung der Leistungen sowie auf Ersatz von Kosten, die wegen erst nach dem 1. September 2012 erfolgter Zahlung von Leistungen entstanden seien, abgewiesen hat.
Der am 24. Juni 1965 geborene Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Nachdem ihm der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 17. Februar 2012 für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2012 Leistungen bewilligt hatte, beantragte der Kläger am 26. Juli 2012 die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und legte dazu Kopien von Kontoauszügen (teilweise geschwärzt) vor. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 forderte der Beklagte den Kläger zur Mitwirkung auf und bat um Erläuterung einer Gutschrift vom 5. Mai 2012 über 200,- EUR bei der aus der Kopie nicht ersichtlich sei, wer ihm den Betrag überwiesen habe und aus welchem Grund; er möge ggf. Nachweise dazu einreichen. Ferner werde im Hinblick auf die Angabe, er habe Anfang Juli 2012 bei der Firma Gr. gearbeitet, um eine vollständige Kopie des Arbeitsvertrages sowie der Lohnabrechnung für Juli gebeten. Sollte er dort nicht mehr tätig sein, werde um Vorlage eines schriftlichen Nachweises des Arbeitgebers über das Ende der Beschäftigung gebeten. Die Unterlagen sollten bis 21. August 2012 eingereicht werden. Mit Schreiben vom 6. August 2012 teilte der Kläger mit, den Betrag von 200,- EUR habe er selbst eingezahlt, nachdem er am 30. April 2012 abgehoben worden sei. Für die Beschäftigung bei der Firma Gr. habe Frau Fr. die Einwilligung gegeben, die die Unterlagen seit ca. 29. Mai 2012 habe. Ein Arbeitsvertrag sei nicht ausgestellt worden. Eine Bezahlung habe er nicht erhalten. Ferner legte der Kläger die Kopie eines Sparbuches bei der P.bank M. vor.
Am 3. September 2012, einem Montag, sprach der Kläger persönlich beim Beklagten vor und fragte nach der Leistung für September, worauf ihm der Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2012 Leistungen vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bewilligte (September 2012 in Höhe von 688,26 EUR, danach monatlich 723,72 EUR) und ihm am selben Tag eine Bescheinigung über den Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausstellte. Ferner erhielt der Kläger, da die Leistung noch nicht ausbezahlt war, eine Kassenkarte zur Auszahlung (Vermerk vom 3. September 2012, Bl. 5 SG-Akte).
Am 6. September 2012 erhob der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid vom 3. September 2012 Widerspruch, mit welchem er geltend machte, die Leistung sei ihm erst am 3. September 2012 ausbezahlt worden und nicht am 1. September 2012, was "eine Sanktionierung von 100 % ohne eine gesetzliche Grundlage" darstelle. Die Voraussetzungen der Leistungsgewährung und Auszahlung hätten bereits am 1. September 2012 vorgelegen. Die ihm entstandenen "Kosten der Rücküberweisung von 6,- EUR" sowie für Fahrten zur Bank an 4 folgenden Tagen (8 VVS-Ticket zu je 2,60 EUR = 20,80 EUR) seien nicht berücksichtigt; die Kosten der Fahrt zur Vorsprache beim Beklagten (2 VVS-Ticket zu je 2,60 EUR = 5,20 EUR) "fehlten" ebenso, was eine weitere Kürzung der zustehenden Leistungen bedeute. Am 14. September 2012 beantragte der Kläger die Erstattung weiterer von seiner Bank in Rechnung gestellter Kosten in Höhe von 3,- EUR (für Unterrichtung).
Nachdem die Überprüfung ergab, dass der Leistungsantrag versehentlich an einen Vorgang angeheftet und deshalb nicht weiterbearbeitet worden war, was erst anlässlich der Vorsprache des Klägers am 3. September 2012 festgestellt worden war, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2012 zurück. Der angefochtene Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Als langjährigem und erfahrenem Kunden im Bereich der Leistungsgewährung nach dem SGB II sei es dem Kläger möglich gewesen, in der letzten Woche vor Ende des Bewilligungszeitraumes zu erkennen, dass der Weiterbewilligungsbescheid gefehlt habe, insofern sei es ihm zuzumuten gewesen, vor dem 1. September 2012 (einem Samstag) telefonisch nachzufragen. Eine Sanktion enthalte der Bescheid nicht. Über die Anträge auf Übernahme der Kosten für die Rücküberweisungen, Fahrten zur Bank und zur Vorsprache beim Jobcenter werde gesondert entschieden.
Der Kläger hat am 31. Oktober 2012 Klage beim SG erhoben (Az S 25 AS 5962/12) und beantragt, "den Bescheid vom 03.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2012 aufzuheben" und den Beklagte zu verurteilen, "1.) dass meine Leistungen pünktlich überwiesen werden. 2.) falls die Leistungen zu spät überwiesen werden, die Kosten der verspäteten Überweisung durch das Jobcenter getragen werden." Obwohl er sie rechtzeitig beantragt habe, sei die Leistung erst mit Bescheid vom 3. September 2012 weiterbewilligt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Leistungen noch nicht auf seinem Konto gewesen. Inzwischen seien "Kosten, ca. 12,- bis 15,- EUR", entstanden, weil seine Bank Daueraufträge zurückgebucht habe. Um die Leistungen mit der Karte abholen zu können, seien ihm ebenfalls Fahrtkosten entstanden, die bei rechtzeitiger Überweisung nicht angefallen wären. Ferner habe er die Unannehmlichkeiten gehabt, sich bei Personen zu entschuldigen, weil seine Leistungen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestanden hätten. Die verspätete Auszahlung stelle eine ungerechtfertigte Sanktion und eine Diskriminierung seiner Person dar. Außerdem habe er "die GEZ nicht fristgerecht von der Befreiung informieren" können, wodurch ihm Kosten in Höhe von 35,96 EUR entstanden seien.
Der Beklagte hat geltend gemacht, über die Übernahme von Gebühren der Bank, die durch verspätete Überweisung der Leistungen entstanden seien, sei eine Verwaltungsentscheidung noch nicht ergangen. Die Klage sei mangels Durchführung des Vorverfahrens unzulässig. Der Kläger sei im Widerspruchsbescheid auch darauf hingewiesen worden, dass über die neu gestellten Anträge auf Übernahme von Gebühren sowie Fahrten zur Bank und zum Jobcenter erst noch entschieden werden müsse. Der Kläger sei auch aufgefordert worden, Nachweise vorzulegen.
Der Kläger hat außerdem bereits am 19. Dezember 2012 eine weitere Klage beim SG erhoben (Az S 25 AS 6923/12) und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, "a) die Kosten für die Rückbuchung der Daueraufträge" und "b) die Kosten für die GEZ zu übernehmen und Erstattung der Fahrtkosten". Aus dem Bescheid vom 3. September 2012 sei erkennbar, dass ihm die Leistungen am 1. September 2012 zugestanden habe. Es seien Rückbuchungsgebühren in Höhe von 9,- EUR entstanden. Ferner hat er u.a. ein Schreiben der GEZ vom 12. Dezember 2012 vorgelegt, wonach ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, den der Kläger nach seinen Angaben im Juli 2012 abgesandt habe, nicht eingegangen und die aktuelle Befreiung erst auf Grund des Schreibens vom 22. Oktober 2012 ab November 2012 möglich sei. Bis einschließlich Oktober 2012 weise das Konto einen Rückstand von 35,96 EUR auf.
Das SG hat die Klageverfahren mit Beschluss vom 10. Mai 2013 unter dem Az S 25 AS 5962/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2013 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Klagen seien unzulässig. Soweit der Kläger die "pünktliche" Zahlung künftiger Leistungen nach dem SGB II begehren, sei der Leistungsantrag unzulässig. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klage auf künftige Leistungen (§§ 54, 202 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 259 Zivilprozessordnung [ZPO]) lägen schon deshalb nicht vor, weil die begehrten Leistungen nach dem SGB II noch nicht entstanden seien (Verweis auf BSG, Urteil vom 9. September 1982, Az.: 11 RA 72/81; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 12. Juli 2006, Az.: VIII ZR 235/04). Auch bei Auslegung des Begehrens als Feststellungsklage seien die - näher dargelegten - Zulässigkeitsvoraussetzungen ( § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) nicht erfüllt, denn es liege insofern kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten zur "pünktlichen" Auszahlung der Leistungen stelle kein nach § 55 SGG feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses müsse insoweit ein Meinungsstreit bestehen. Hieran fehle es, denn Unsicherheit hinsichtlich der Rechtslage, wann bewilligte Leistungen auszuzahlen seien, bestünden nicht. Es bestehe kein Streit darüber, dass die Leistungen am Monatsersten auszuzahlen seien. Dies folge bereits aus dem Gesetz (§ 41 SGB II). Auch wenn der Antrag dahingehend ausgelegt werde, dass die Feststellung begehrt werde, dass der Beklagte die Leistungen im September 2012 nicht rechtzeitig erbracht habe, sei sei die Klage unzulässig. Insofern fehle es an einem Feststellungsinteresse. Allein der Wunsch nach der Feststellung der Verzögerung reiche nicht. Die Feststellung einer rechtswidrig verspäteten Leistungsgewährung komme nicht in Betracht. Auch der Antrag auf Verurteilung des Beklagten, die Kosten einer verspäteten Überweisung zu tragen, falls die Leistung verspätet überwiesen werde, sei unzulässig. Als Leistungsklage sei das Begehren unzulässig, denn er sei nicht hinreichend bestimmt, nachdem der Kläger keine konkrete Leistung, die er vom Beklagten begehre, benenne. Soweit der Kläger die Erstattung von GEZ-Kosten begehre, liege eine unzulässige Klageerweiterung im Sinne des § 99 SGG vor. Der Beklagte habe sich auf die Änderungen nicht eingelassen und eine Erweiterung sei auch nicht sachdienlich, denn der erweiterte Klageantrag sei unzulässig. Soweit der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten zum Beklagten geltend mache sowie die Erstattung von Kosten der Rückbuchung der Daueraufträge und der Kosten der GEZ und von Fahrtkosten, sei die Leistungsklage unzulässig, denn der Beklagte habe über den Antrag des Klägers auf Kostenerstattung noch nicht entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 29. Mai 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Juni 2013 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, er habe keine Frist gegenüber dem Beklagten versäumt. Er werde hier als Leistungsbezieher für Versäumnisse des Beklagten zur Zahlung entstandener Kosten verpflichtet, obwohl er die Entstehung dieser Kosten nicht zu vertreten habe. Die Leistungen würden per Dauerauftrag bis zum Widerruf bezahlt. Dieser Widerruf sei durch den Beklagten mit der Absicht erfolgt, die Zahlung auszusetzen. Dies könne eine nicht genehmigte Sanktion gegen ihn darstellen. Eine Verurteilung der Behörde sei vielleicht nicht möglich, den Ausgleich für die Kosten und deren Übernahme sollte durch das Gesetz aber gewährleistet werden.
Der Kläger beantragt (ausgehend vom Begehren erster Instanz),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2013 sowie den Bescheid vom 3. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, 1. die Leistungen an ihn pünktlich zu überweisen, 2. die Kosten einer verspäteten Überweisung zu tragen, falls Leistungen zu spät überwiesen werden, 3. die Kosten für die Rückbuchung der Daueraufträge zu übernehmen, 4. die Kosten für die GEZ zu übernehmen, 5. die Fahrtkosten zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Dieser hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 3. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2012 und auf Verurteilung des Beklagten entsprechend seinen Klageanträgen.
Zunächst stellt der Senat fest, dass der Bescheid vom 3. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2012, mit welchem dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bewilligt wurden, rechtmäßig und nicht zu beanstanden ist. Er entspricht nach dem Ergebnis der Überprüfung durch den Senat der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang. Der Senat sieht insofern - zumal auch hinsichtlich der Höhe der bewilligten Leistungen vom Kläger keine Einwendungen erhoben wurden (die von ihm geltend gemachten Kosten stellen keine "Kürzung" der Leistungen oder "Sanktion" dar) - gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG mit Verweis auf die Ausführungen im Bescheid vom 3. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2012 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur "pünktlichen" Überweisung der Leistungen begehrt, ist die Klage unzulässig. Das SG hat insofern in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit einer Leistungsklage - §§ 54, 202 SGG i.V.m. § 259 ZPO - dargelegt und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Klage insofern unzulässig ist, weil künftige Ansprüche des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II - da sie u.a. von einer (künftigen) Antragstellung abhängig sind - noch nicht entstanden sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe mit Verweis auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheid ab. Ergänzend ist anzumerken, dass etwaige künftige Ansprüche auf Leistungen auch davon abhängig sind, dass der Kläger (weiter) in einem einen Leistungsanspruch begründenden Umfang bedürftig ist und einem Anspruch entgegenstehende Sachverhalte nicht vorliegen.
Zutreffend hat das SG auch die Zulässigkeit einer Feststellungsklage verneint, weil hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem die Leistungen nach den §§ 19ff SGB II fällig und zu erbringen sind, ein Streit nicht zwischen den Beteiligten, der einer Feststellung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugänglich wäre, nicht besteht. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe mit Verweis auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheid ab.
Eine Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten im Falle einer künftigen verspäteten Überweisung von Leistungen ist ebenfalls unzulässig. Unabhängig davon, dass das Begehren nicht hinreichend bestimmt ist, ist es auch hier auf einen allenfalls möglichen aber keineswegs sicher bestehenden Anspruch gerichtet, so dass der Antrag als Leistungsklage aus den o.g. und den im Gerichtsbescheid genannten Gründen unzulässig ist; dasselbe gilt bei seiner Auslegung als Feststellungsbegehren. Im Übrigen wird auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids verwiesen, die sich der Senat nach Überprüfung zu eigen macht.
Bezüglich des Begehrens auf Verurteilung des Beklagten zur Erstattung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit der mangelnden Deckung seines Kontos, weil die Zahlung für September 2012 erst am 3. September 2012 erfolgt ist, entstandener Rückbuchungskosten und von Aufwendungen für Rundfunk- und Fernsehgebühren (GEZ), hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg. Soweit er sich hinsichtlich der geltend gemachten Fahrkosten im Klageverfahren vor dem SG auf die Entscheidung des BSG vom 6. Dezember 2007, Az B 14/7b AS 50/06 R (Volltext veröffentlicht in juris), bezogen hat, hat sein Berufungsbegehren - ungeachtet dessen, dass der Kläger nicht, wie in dem vom BSG entschiedenen Fall, vom Beklagten zu einem Beratungsgespräch eingeladen war - gleichfalls keinen Erfolg, weil bereits die Klage unzulässig ist, da insofern weder eine Verwaltungsentscheidung ergangen, noch das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden ist.
Soweit der Kläger mit diesem Begehren (Erstattung von Fahrtkosten, Rückbuchungskosten, Aufwendungen für Rundfunk- und Fernsehgebühren) einen Schadensersatzanspruch in Form der Amtshaftung geltend machen will, ist hierfür der Rechtsweg zu der Ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet (Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 17 Abs. 2 S 2 GVG). Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, dürfen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit insoweit aber auch keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 437/11 B –, juris, m.w.N.). Denn einerseits kennt das GVG keine Teilverweisung, andererseits steht der Verweisung des gesamten Rechtsstreits (Streitgegenstands) der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (wie hier für die Ansprüche nach dem SGB II). Deshalb ist auch von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs 2 GVG abzusehen (vgl BVerwG vom 19.11.1997 - 2 B 178/96 - Juris; vom 15.12.1992 - 5 B 144/91 - NVwZ 1993, 353; vom 31.3.1993 - 7 B 5/93 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr 1; BGH vom 5.7.1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103). Dem Senat ist - wie auch dem SG - eine Entscheidung in der Sache im Übrigen verwehrt, nachdem das SG auch keine Entscheidung in der Sache getroffen hat.
Es steht dem Kläger insofern frei, Klage beim für Amtshaftungsansprüche zuständigen Landgericht zu erheben.
Da die Entscheidung des SG sonach nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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