Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 KR 980/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4512/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.09.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- (KV) und Pflegeversicherung (PV) aus Kapitalzahlungen zur betrieblichen Altersversorgung.
Die 1951 geborene Klägerin war bei der Beklagten zu 1) bis 31.12.2011 freiwillig krankenversichert mit einem Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Seit dem 01.01.2012 bezieht sie Altersrente für Frauen und ist krankenversicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner.
Im Jahr 1997 schloss die Arbeitgeberin der Klägerin, die Firma L. GmbH & Co, als Versicherungsnehmerin für die Klägerin als versicherte Person bei der R. Versicherung eine Direktversicherung mit einer Vertragslaufzeit vom 01.12.1997 bis 01.12.2011 als betriebliche Altersvorsorge ab. Die Arbeitgeberin war während der gesamten Vertragslaufzeit Versicherungsnehmerin. Am 23.11.2011 zahlte die R. Versicherung an die Klägerin eine Kapitalleistung aus der Direktversicherung in Höhe von 30.973,54 EUR aus.
Mit Bescheid vom 08.12.2011 stellte die Beklagte zu 1) fest, dass die gezahlte Kapitalleistung als Versorgungsbezug grundsätzlich beitragspflichtig sei und für die Beitragsberechnung auf 10 Jahre umgelegt werde (Zeitraum 01.12.2011 bis 30.11.2021). Da derzeit im Rahmen der Mitgliedschaft der Höchstbeitrag gezahlt werde, habe die Kapitalleistung auf die Beitragsberechnung keine Auswirkung. Mit Bescheid vom 13.01.2012 setzte die Beklagte zu 1) – auch im Namen der Beklagen zu 2) – ab 01.01.2012 einen monatlichen Beitrag iHv 45,04 EUR fest. Der beitragspflichtige Versorgungsbezug betrage monatlich 258,11 EUR (1/120). Hieraus ergebe sich ein monatlicher Beitrag zur KV in Höhe von 40,01 EUR und zur PV in Höhe von 5,03 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, sie habe in den letzten Jahren bereits die Höchstbeiträge an die KV und PV abgeführt, so dass sie bereits genug Beiträge geleistet habe. Bei Abschluss der Versicherung im Jahr 1997 sei nie davon die Rede gewesen, dass im Nachhinein noch Beiträge abgeführt werden müssten. Sie habe die Versicherung zur Altersvorsorge und nicht zur Finanzierung der Krankenkasse abgeschlossen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2013 wies die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - den Widerspruch zurück. Bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern unterlägen neben der Rente auch rentenvergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht zur KV. Hierzu gehörten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie ua zur Altersversorgung erzielt würden. Durch das am 01.01.2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) unterlägen auch kapitalisierte Leistungen der Beitragspflicht, wenn eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden sei. Das seit 01.01.2004 geltende Recht sei auch auf Verträge anwendbar, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden seien. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in zahlreichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit dieser Gesetzesänderung geurteilt. Es habe entschieden, dass es sich immer dann um eine beitragspflichtige Rente der betrieblichen Altersversorgung handele, wenn ein formaler Bezug zum Arbeitsleben bestehe. Ausreichend sei, dass der Versicherungsvertrag vom damaligen Arbeitgeber abgeschlossen und der Arbeitnehmer bezugsberechtigt sei. Es werde nicht danach unterschieden, ob die Aufwendungen von den Versicherten selbst getragen worden seien oder ob auf die hierfür eingesetzten Beiträge bereits Krankenversicherungsbeiträge erhoben worden seien. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liege nicht vor (unter Hinweis auf BSG 13.09.2006, B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R; BSG 25.04.2007, B 12 KR 25/05 R und B 12 KR 26/05 R; Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 06.09.2010, 1 BvR 739/08).
Hiergegen richtet sich die am 15.03.2013 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, mit welcher die Klägerin geltend macht, die Vorschrift des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sei in ihrem Fall nicht einschlägig. Sie sei freiwillig krankenversichert gewesen mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Sie habe durch die Wahl einer Altersvorsorge über einen Direktversicherungsvertrag keinen Vorteil erlangt, denn sie habe stets Höchstbeiträge entrichtet. Unterstelle man die Ausschüttung aus dem Direktversicherungsvertrag nun der Beitragspflicht, werde sie doppelt belastet. Vor diesem Hintergrund sei der Beitragsbescheid jedenfalls unverhältnismäßig.
Mit Urteil vom 17.09.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen ergebe sich aus § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V bzw § 57 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Wie das BVerfG entschieden habe, sei die Heranziehung von Versorgungsbezügen auch in der Form der nicht wiederkehrenden Leistung - wie die einmalige Kapitalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung - zur Beitragspflicht mit dem Grundgesetz vereinbar (unter Hinweis auf BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07; 06.09.2010, 1 BvR 739/08 und 28.09.2010, 1 BvR 1660/08). Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des BSG. Sämtliche einbezahlten Beiträge seien von der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin abgeführt worden, ein Statuswechsel außerhalb des Systems der betrieblichen Altersvorsorge sei nicht erfolgt. Soweit die Klägerin geltend mache, sie habe bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrags 1997 Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gehabt und es sei bei ihr nicht zu einer Reduzierung der Beiträge gekommen, begründe dies keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Nach der Rechtsprechung des BVerfG stelle die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Wenn schon bei Beiträgen, die ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahle, ausreiche, dass der Arbeitgeber die Direktversicherung innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortführe, könne es keine Rolle spielen, ob die Klägerin aus der vorgenommenen Entgeltumwandlung die gleichen Vorteile gezogen habe wie andere Arbeitnehmer oder ihr dies wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze verwehrt worden sei.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 23.09.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.10.2013 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und erneut einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG gerügt. Der Gesetzgeber habe bei Einführung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beabsichtigt, dass derjenige, welcher während seiner beruflichen Tätigkeit aufgrund der Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorge Beiträge einspare, nicht besser gestellt werden solle als andere, welche für ihre Altersvorsorge eine "nichtbetriebliche" Anlageform gewählt hätten. Vor diesem Hintergrund sei der Auszahlungsbetrag der betrieblichen Altersvorsorge der Beitragspflicht unterzogen worden. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass derjenige, welcher durch die Vertragsgestaltung keine Einsparungen gehabt habe, bei Auszahlung der Altersvorsorge auch nicht weitergehend belastet werden solle. Die Klägerin habe stets Höchstbeiträge abgeführt und daher keine Einsparungen durch die betriebliche Altersvorsorge während ihrer Berufsausübung gehabt. Entsprechend stelle der Umstand, dass auf den Auszahlungsbetrag nochmals Krankenversicherungsbeiträge erhoben würden, eine dem gesetzgeberischen Willen widersprechende Doppelbelastung dar. Eine Legitimation für die Gleichbehandlung des vorliegenden Sachverhalts mit dem "Normalfall" (Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze) bestehe nicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.09.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2013 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 09.12.2013 (dem Prozessbevollmächtigten am 11.12.2013 zugestellt) hat das LSG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Nach der ausführlichen Stellungnahme des Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 09.01.2014 ist dieser mit Schreiben des Gerichts vom 04.02.2014 (zugestellt am 07.02.2014) darauf hingewiesen worden, dass an der beabsichtigten Verfahrensweise festgehalten wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verfahrensweise gehört worden.
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 SGG). Denn die Klägerin hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur KV und zur PV gewandt. Sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte zu 1) zudem zum Ausdruck gebracht, auch im Namen der Pflegekasse zu handeln (zur Zulässigkeit vgl § 46 Abs 2 Satz 4 SGB XI).
Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Die Klägerin bezieht seit 01.01.2012 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung; sie war auch mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte der Zeit seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Mitglied einer Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung oder nach § 10 SGB V versichert, so dass sie ab 01.01.2012 nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V versicherungspflichtig in der gesetzlichen KV und in der sozialen PV ist (§ 20 Abs 1 Satz 2 Nr 11 SGB XI). Sie unterliegt damit sowohl in der KV (§ 223 SGB V) als auch in der PV (§ 54 SGB XI) der Beitragspflicht. Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Rente vergleichbarer Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt (§ 237 Satz 1 SGB V). § 226 Abs 2 und §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Aus der Verweisung auf § 229 SGB V ergibt sich, dass auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht unterliegen, selbst wenn sie neben einer Rente iSv § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden.
Als Versorgungsbezüge iSv §§ 237 Satz 2, 229 SGB V gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).
Die Klägerin hat von der R. Versicherung eine Kapitalzahlung erhalten. Bei dieser Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung handelt es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören auch Renten, die – wie hier – aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in der hier gültigen Fassung vom 13.04.1984 gezahlt werden. Um eine Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich – wie vorliegend – aus der vereinbarten Laufzeit ergeben (hier 14 Jahre; Auszahlung im Alter von 60 Jahren). Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R; weiterführend BSG 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R; zuletzt BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R; BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R; jeweils bei juris).
Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl zuletzt Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 14.05.2013, L 11 KR 46080/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12 und vom 21.10.2013, L 11 KR 1524/13). Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, juris) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris) an. Die vom BSG vorgenommene Typisierung, wonach auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung, bei welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V bildet, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Ein Verstoß gegen Grundrechte ergibt sich auch dann nicht, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Im Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, juris) hat das BVerfG noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, juris). Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des BVerfG danach nicht nur, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherungsbeiträge selbst getragen hat, sondern vielmehr, dass das Versicherungsverhältnis vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden ist. Dass bei einer später vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführten früheren Direktlebensversicherung jedenfalls auf den Teil der Versicherungssumme, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, Krankenversicherungsbeiträge zu erheben sind, ist weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden (vgl BVerfG 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris; BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63; BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, juris).
Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben hält die streitgegenständliche Verbeitragung der Kapitalzahlungen stand. Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt in die Stellung der Versicherungsnehmerin eingerückt, so dass der institutionelle Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht verlassen wurde.
Der Verbeitragung steht insbesondere auch nicht entgegen, dass die Klägerin – wie vorgetragen – während ihrer Zeit als freiwillig Versicherte Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hatte und deshalb den Höchstbeitrag abführte. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass es für die Beitragspflicht nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Altersversorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs gesetzlich krankenversichert war (BSG 30.3.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63; BSG 25.04.2012, B 12 KR 19/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 15). Somit ist es für die Beitragspflicht auch nicht entscheidend, dass der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtige Einkünfte während des Anspruchserwerbs hatte bzw die Versicherungsbeiträge aus zur Sozialversicherung herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert werden. § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen allein daran, dass eine Rente der betrieblichen Altersversorgung vorliegt. Einen Zusammenhang mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bzw sozialversicherungspflichtigen Einkünften fordert der Gesetzeswortlaut nicht, sondern stellt nur darauf ab, dass der Versicherte, von dem die Beiträge erhoben werden sollen, versicherungspflichtig (in der GKV) ist. Dieses Ergebnis wird gestützt durch den Regelungszusammenhang und die Gesetzgebungsgeschichte und verstößt nicht gegen Art 3 GG (dazu im Einzelnen: BSG 25.04.2012, B 12 KR 19/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 15). Werden aber auch Versorgungsbezüge etwa aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen oder einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zur Beitragsbemessung herangezogen, obwohl diese Personen zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs nach § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei waren, ist nicht ersichtlich, warum ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter nicht der nachgehenden Verbeitragung der Versorgungsbezüge unterfallen sollte. Ob es während der Berufstätigkeit durch den Abschluss von Verträgen zur betrieblichen Altersvorsorge zu einer Beitragsersparnis gekommen ist, spielt für die Frage der Verbeitragung der Versorgungsbezüge daher überhaupt keine Rolle. Aus der Gesetzesbegründung kann entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin nicht Gegenteiliges hergeleitet werden. Dort wird insbesondere ausgeführt, dass die Regelung Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigen soll, denn nach der vor Inkrafttreten des GMG geltenden Rechtslage konnten Beiträge nicht berechnet werden, wenn der Anspruch auf die Kapitalleistung vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesichert wurde bzw die einmalige Leistung von vornherein als originäre Kapitalleistung vereinbart oder zugesagt worden war. Diese Lücke sollte durch die Neufassung aus Gründen der Gleichbehandlung aller Betroffener geschlossen werden (BT-Drucks 15/1525 S 139).
Einwände gegen die Berechnung der Beiträge werden nicht erhoben. Die Beklagte hat die von der R. Versicherung mitgeteilte Kapitalzahlung in Höhe von 30.973,54 EUR zugrundegelegt. Ein Hundertzwanzigstel dieser Kapitalleistung ist 258,11 EUR. Unter Ansatz der jeweiligen Beitragssätze (§ 241 SGB V, § 55 SGB XI) errechnen sich die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur KV (40,01 EUR bei 15,5%) und PV (5,03 EUR bei 1,95%).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- (KV) und Pflegeversicherung (PV) aus Kapitalzahlungen zur betrieblichen Altersversorgung.
Die 1951 geborene Klägerin war bei der Beklagten zu 1) bis 31.12.2011 freiwillig krankenversichert mit einem Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Seit dem 01.01.2012 bezieht sie Altersrente für Frauen und ist krankenversicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner.
Im Jahr 1997 schloss die Arbeitgeberin der Klägerin, die Firma L. GmbH & Co, als Versicherungsnehmerin für die Klägerin als versicherte Person bei der R. Versicherung eine Direktversicherung mit einer Vertragslaufzeit vom 01.12.1997 bis 01.12.2011 als betriebliche Altersvorsorge ab. Die Arbeitgeberin war während der gesamten Vertragslaufzeit Versicherungsnehmerin. Am 23.11.2011 zahlte die R. Versicherung an die Klägerin eine Kapitalleistung aus der Direktversicherung in Höhe von 30.973,54 EUR aus.
Mit Bescheid vom 08.12.2011 stellte die Beklagte zu 1) fest, dass die gezahlte Kapitalleistung als Versorgungsbezug grundsätzlich beitragspflichtig sei und für die Beitragsberechnung auf 10 Jahre umgelegt werde (Zeitraum 01.12.2011 bis 30.11.2021). Da derzeit im Rahmen der Mitgliedschaft der Höchstbeitrag gezahlt werde, habe die Kapitalleistung auf die Beitragsberechnung keine Auswirkung. Mit Bescheid vom 13.01.2012 setzte die Beklagte zu 1) – auch im Namen der Beklagen zu 2) – ab 01.01.2012 einen monatlichen Beitrag iHv 45,04 EUR fest. Der beitragspflichtige Versorgungsbezug betrage monatlich 258,11 EUR (1/120). Hieraus ergebe sich ein monatlicher Beitrag zur KV in Höhe von 40,01 EUR und zur PV in Höhe von 5,03 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, sie habe in den letzten Jahren bereits die Höchstbeiträge an die KV und PV abgeführt, so dass sie bereits genug Beiträge geleistet habe. Bei Abschluss der Versicherung im Jahr 1997 sei nie davon die Rede gewesen, dass im Nachhinein noch Beiträge abgeführt werden müssten. Sie habe die Versicherung zur Altersvorsorge und nicht zur Finanzierung der Krankenkasse abgeschlossen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2013 wies die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - den Widerspruch zurück. Bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern unterlägen neben der Rente auch rentenvergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht zur KV. Hierzu gehörten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie ua zur Altersversorgung erzielt würden. Durch das am 01.01.2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) unterlägen auch kapitalisierte Leistungen der Beitragspflicht, wenn eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden sei. Das seit 01.01.2004 geltende Recht sei auch auf Verträge anwendbar, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden seien. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in zahlreichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit dieser Gesetzesänderung geurteilt. Es habe entschieden, dass es sich immer dann um eine beitragspflichtige Rente der betrieblichen Altersversorgung handele, wenn ein formaler Bezug zum Arbeitsleben bestehe. Ausreichend sei, dass der Versicherungsvertrag vom damaligen Arbeitgeber abgeschlossen und der Arbeitnehmer bezugsberechtigt sei. Es werde nicht danach unterschieden, ob die Aufwendungen von den Versicherten selbst getragen worden seien oder ob auf die hierfür eingesetzten Beiträge bereits Krankenversicherungsbeiträge erhoben worden seien. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liege nicht vor (unter Hinweis auf BSG 13.09.2006, B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R; BSG 25.04.2007, B 12 KR 25/05 R und B 12 KR 26/05 R; Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 06.09.2010, 1 BvR 739/08).
Hiergegen richtet sich die am 15.03.2013 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, mit welcher die Klägerin geltend macht, die Vorschrift des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sei in ihrem Fall nicht einschlägig. Sie sei freiwillig krankenversichert gewesen mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Sie habe durch die Wahl einer Altersvorsorge über einen Direktversicherungsvertrag keinen Vorteil erlangt, denn sie habe stets Höchstbeiträge entrichtet. Unterstelle man die Ausschüttung aus dem Direktversicherungsvertrag nun der Beitragspflicht, werde sie doppelt belastet. Vor diesem Hintergrund sei der Beitragsbescheid jedenfalls unverhältnismäßig.
Mit Urteil vom 17.09.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen ergebe sich aus § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V bzw § 57 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Wie das BVerfG entschieden habe, sei die Heranziehung von Versorgungsbezügen auch in der Form der nicht wiederkehrenden Leistung - wie die einmalige Kapitalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung - zur Beitragspflicht mit dem Grundgesetz vereinbar (unter Hinweis auf BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07; 06.09.2010, 1 BvR 739/08 und 28.09.2010, 1 BvR 1660/08). Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des BSG. Sämtliche einbezahlten Beiträge seien von der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin abgeführt worden, ein Statuswechsel außerhalb des Systems der betrieblichen Altersvorsorge sei nicht erfolgt. Soweit die Klägerin geltend mache, sie habe bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrags 1997 Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gehabt und es sei bei ihr nicht zu einer Reduzierung der Beiträge gekommen, begründe dies keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Nach der Rechtsprechung des BVerfG stelle die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Wenn schon bei Beiträgen, die ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahle, ausreiche, dass der Arbeitgeber die Direktversicherung innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortführe, könne es keine Rolle spielen, ob die Klägerin aus der vorgenommenen Entgeltumwandlung die gleichen Vorteile gezogen habe wie andere Arbeitnehmer oder ihr dies wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze verwehrt worden sei.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 23.09.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.10.2013 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und erneut einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG gerügt. Der Gesetzgeber habe bei Einführung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beabsichtigt, dass derjenige, welcher während seiner beruflichen Tätigkeit aufgrund der Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorge Beiträge einspare, nicht besser gestellt werden solle als andere, welche für ihre Altersvorsorge eine "nichtbetriebliche" Anlageform gewählt hätten. Vor diesem Hintergrund sei der Auszahlungsbetrag der betrieblichen Altersvorsorge der Beitragspflicht unterzogen worden. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass derjenige, welcher durch die Vertragsgestaltung keine Einsparungen gehabt habe, bei Auszahlung der Altersvorsorge auch nicht weitergehend belastet werden solle. Die Klägerin habe stets Höchstbeiträge abgeführt und daher keine Einsparungen durch die betriebliche Altersvorsorge während ihrer Berufsausübung gehabt. Entsprechend stelle der Umstand, dass auf den Auszahlungsbetrag nochmals Krankenversicherungsbeiträge erhoben würden, eine dem gesetzgeberischen Willen widersprechende Doppelbelastung dar. Eine Legitimation für die Gleichbehandlung des vorliegenden Sachverhalts mit dem "Normalfall" (Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze) bestehe nicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.09.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2013 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 09.12.2013 (dem Prozessbevollmächtigten am 11.12.2013 zugestellt) hat das LSG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Nach der ausführlichen Stellungnahme des Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 09.01.2014 ist dieser mit Schreiben des Gerichts vom 04.02.2014 (zugestellt am 07.02.2014) darauf hingewiesen worden, dass an der beabsichtigten Verfahrensweise festgehalten wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verfahrensweise gehört worden.
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 SGG). Denn die Klägerin hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur KV und zur PV gewandt. Sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte zu 1) zudem zum Ausdruck gebracht, auch im Namen der Pflegekasse zu handeln (zur Zulässigkeit vgl § 46 Abs 2 Satz 4 SGB XI).
Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Die Klägerin bezieht seit 01.01.2012 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung; sie war auch mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte der Zeit seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Mitglied einer Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung oder nach § 10 SGB V versichert, so dass sie ab 01.01.2012 nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V versicherungspflichtig in der gesetzlichen KV und in der sozialen PV ist (§ 20 Abs 1 Satz 2 Nr 11 SGB XI). Sie unterliegt damit sowohl in der KV (§ 223 SGB V) als auch in der PV (§ 54 SGB XI) der Beitragspflicht. Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Rente vergleichbarer Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt (§ 237 Satz 1 SGB V). § 226 Abs 2 und §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Aus der Verweisung auf § 229 SGB V ergibt sich, dass auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht unterliegen, selbst wenn sie neben einer Rente iSv § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden.
Als Versorgungsbezüge iSv §§ 237 Satz 2, 229 SGB V gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).
Die Klägerin hat von der R. Versicherung eine Kapitalzahlung erhalten. Bei dieser Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung handelt es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören auch Renten, die – wie hier – aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in der hier gültigen Fassung vom 13.04.1984 gezahlt werden. Um eine Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich – wie vorliegend – aus der vereinbarten Laufzeit ergeben (hier 14 Jahre; Auszahlung im Alter von 60 Jahren). Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R; weiterführend BSG 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R; zuletzt BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R; BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R; jeweils bei juris).
Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl zuletzt Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 14.05.2013, L 11 KR 46080/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12 und vom 21.10.2013, L 11 KR 1524/13). Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, juris) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris) an. Die vom BSG vorgenommene Typisierung, wonach auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung, bei welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V bildet, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Ein Verstoß gegen Grundrechte ergibt sich auch dann nicht, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Im Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, juris) hat das BVerfG noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, juris). Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des BVerfG danach nicht nur, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherungsbeiträge selbst getragen hat, sondern vielmehr, dass das Versicherungsverhältnis vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden ist. Dass bei einer später vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführten früheren Direktlebensversicherung jedenfalls auf den Teil der Versicherungssumme, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, Krankenversicherungsbeiträge zu erheben sind, ist weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden (vgl BVerfG 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris; BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63; BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, juris).
Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben hält die streitgegenständliche Verbeitragung der Kapitalzahlungen stand. Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt in die Stellung der Versicherungsnehmerin eingerückt, so dass der institutionelle Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht verlassen wurde.
Der Verbeitragung steht insbesondere auch nicht entgegen, dass die Klägerin – wie vorgetragen – während ihrer Zeit als freiwillig Versicherte Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hatte und deshalb den Höchstbeitrag abführte. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass es für die Beitragspflicht nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Altersversorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs gesetzlich krankenversichert war (BSG 30.3.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63; BSG 25.04.2012, B 12 KR 19/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 15). Somit ist es für die Beitragspflicht auch nicht entscheidend, dass der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtige Einkünfte während des Anspruchserwerbs hatte bzw die Versicherungsbeiträge aus zur Sozialversicherung herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert werden. § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen allein daran, dass eine Rente der betrieblichen Altersversorgung vorliegt. Einen Zusammenhang mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bzw sozialversicherungspflichtigen Einkünften fordert der Gesetzeswortlaut nicht, sondern stellt nur darauf ab, dass der Versicherte, von dem die Beiträge erhoben werden sollen, versicherungspflichtig (in der GKV) ist. Dieses Ergebnis wird gestützt durch den Regelungszusammenhang und die Gesetzgebungsgeschichte und verstößt nicht gegen Art 3 GG (dazu im Einzelnen: BSG 25.04.2012, B 12 KR 19/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 15). Werden aber auch Versorgungsbezüge etwa aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen oder einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zur Beitragsbemessung herangezogen, obwohl diese Personen zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs nach § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei waren, ist nicht ersichtlich, warum ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter nicht der nachgehenden Verbeitragung der Versorgungsbezüge unterfallen sollte. Ob es während der Berufstätigkeit durch den Abschluss von Verträgen zur betrieblichen Altersvorsorge zu einer Beitragsersparnis gekommen ist, spielt für die Frage der Verbeitragung der Versorgungsbezüge daher überhaupt keine Rolle. Aus der Gesetzesbegründung kann entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin nicht Gegenteiliges hergeleitet werden. Dort wird insbesondere ausgeführt, dass die Regelung Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigen soll, denn nach der vor Inkrafttreten des GMG geltenden Rechtslage konnten Beiträge nicht berechnet werden, wenn der Anspruch auf die Kapitalleistung vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesichert wurde bzw die einmalige Leistung von vornherein als originäre Kapitalleistung vereinbart oder zugesagt worden war. Diese Lücke sollte durch die Neufassung aus Gründen der Gleichbehandlung aller Betroffener geschlossen werden (BT-Drucks 15/1525 S 139).
Einwände gegen die Berechnung der Beiträge werden nicht erhoben. Die Beklagte hat die von der R. Versicherung mitgeteilte Kapitalzahlung in Höhe von 30.973,54 EUR zugrundegelegt. Ein Hundertzwanzigstel dieser Kapitalleistung ist 258,11 EUR. Unter Ansatz der jeweiligen Beitragssätze (§ 241 SGB V, § 55 SGB XI) errechnen sich die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur KV (40,01 EUR bei 15,5%) und PV (5,03 EUR bei 1,95%).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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