Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 4960/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 260/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die die Feststellung der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 1. September 1974 bis zum 30. Juni 1990 insbesondere hinsichtlich der Beurteilung des VEB Energiebau Betriebsteil B (VEB Energiebau) als produzierender Betrieb i.S.d. Zusatzversorgungssystems sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Mit Urkunde vom 29. November 1974 erwarb der Kläger an der Hochschule für Verkehrswesen D "F L" die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Diplomingenieur" zu tragen. Vom 1. September 1974 bis 30. Juni 1990 arbeitete er beim VEB Energiebau als Ingenieur für UW-Projektierung, Fachplaner für Umspannwerke und Umformerwerke.
Im Rahmen einer Kontenklärung erließ die Beklagte hinsichtlich der Feststellung der Zeiten einer Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG den ablehnenden Bescheid vom 4. Mai 2006. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Er habe keine Versorgungsanwartschaften i.S.d. § 1 Abs 1 AAÜG. Es liege kein Fall einer nachträglichen Rehabilitation vor. Ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage hätte ebenfalls nicht bestanden. Er habe am Stichtag 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Es mangele an der betrieblichen Voraussetzung. Der VEB Energiebau sei kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch kein gleichgestellter Betrieb i.S.d. 2. Durchführungs-bestimmung zur AVtI vom 24. Mai 1951, Gesetzblatt der DDR 1951, Seite 487 (2. DB) gewesen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Mai 2006 Widerspruch ein. Der VEB Energiebau sei ein volkseigener Betrieb gewesen, der zum Kombinat Verbundnetze Energie gehört habe. Er sei dem Ministerium für Grundstoffindustrie/Energie unterstellt gewesen. Hauptaufgabe des Betriebes sei der Bau von Energieanlagen gewesen, insbesondere die Planung und Errichtung von Freileitungs- und Kabelanlagen, Schaltanlagen, Umspannwerken, Fahrleitungsanlagen und Verkehrstechnik. Es sei ein Betrieb der industriellen Bauwirtschaft gewesen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2006 zurück. Zu den Produktionsbetrieben zählten nur die Betriebe, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Der VEB Energiebau sei der Wirtschaftsgruppe 16619 (Reparatur- und Montagebetriebe der elektrotechnischen Industrie) zugeordnet gewesen. Ihm habe nicht die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben und auch nicht die Massenproduktion von Bauwerken.
Mit seiner am 26. Oktober 2006 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Bei richtiger Wertung des Sprachverständnisses der DDR und der Hauptaufgaben des Betriebs werde deutlich, dass die betrieblichen Voraussetzungen vorlägen. Auch seien in der 2. DB ausdrücklich Versorgungsbetriebe genannt und beispielhaft aus dem Bereich der Energie aufgezählt. Seit 1965 habe der VEB Energiebau als Generalunternehmen fungiert für die Projektierung und den Bau von Freileitungen und Schaltanlagen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. Januar 2011 abgewiesen. Bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 habe der Kläger keinen Anspruch auf Versorgung gehabt, da der Versorgungsfall (Alter oder Invalidität) noch nicht eingetreten gewesen sei. Er habe auch keine Anwartschaften erworben, da ihm durch den DDR-Versorgungsträger keine Versorgungsanwartschaft - z.B. durch eine Versorgungszusage - zuerkannt worden sei. Auch eine (fiktive) Anwartschaft nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aufgrund verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG liege nicht vor. Es fehle an der betrieblichen Voraussetzung. Die Hauptaufgabe des VEB Energiebau sei nicht die Produktion gewesen. Aus den vorliegenden Unterlagen und dem Klägervortrag sei ersichtlich, dass es sich bei dem VEB Energiebau nicht um einen produzierenden Betrieb im Sinne der Definition des BSG gehandelt habe. Der VEB habe nach seinem Hauptzweck vielmehr die Aufgaben eines Generalauftragnehmers (GAN) im Sinne des § 30 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen (Gbl. I DDR Nr. 26, 1988) gehabt. Der GAN sei für die planmäßige Durchführung eines gesamten Investitionsvorhabens verantwortlich. Diese Haupttätigkeit des VEB Energiebau als GAN entspreche nicht dem Produktionsbegriff im Sinne der BSG-Rechtsprechung. Der VEB Energiebau sei einem volkseigenen Betrieb auch nicht gemäß § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellt gewesen. Insbesondere handelte es sich nicht um einen Versorgungsbetrieb Energie i.S.d. 2. DB. Als Versorgungsbetriebe seien nur Betriebe anzusehen gewesen, die die Bevölkerung mit Energie, Wasser oder Gas belieferten. Es gehörten nicht die Betriebe dazu, welche die Versorgungsanlagen errichteten, welche dann von den Versorgungsbetrieben zur Belieferung benutzt wurden.
Mit seiner Berufung vom 11. März 2011 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei der VEB, in welchem der Kläger tätig gewesen sei, nicht mit seinem Hauptzweck als GAN zu sehen, sondern hatte als Hauptaufgabe den Bau von Energieanlagen, insbesondere die Planung und Errichtung von Freileitungen- und Kabelanlagen, Schaltanlagen, Umspannwerken, Fahrleitungsanlagen und Verkehrstechnik. Dies sei im Hinblick auf die Größe des Betriebes im Wege industrieller Massenproduktion erfolgt. Dies habe das Sozialgericht zu Unrecht unbeachtet gelassen und insofern noch nicht einmal Beweis erhoben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2011 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem für technische Intelligenz nach der Anlage 1 Nr. 1 AAÜG anzuerkennen sowie seine in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzusetzen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 124 Abs 2, 155 Abs 3, 4 SGG erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann gemäß §§ 124 Abs 2, 155 Abs 3, 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten 4. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 1.September 1974 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Er hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI. Die betrieblichen Voraussetzung für einen solchen Anspruch wurden von ihm bzw dem Beschäftigungsbetrieb nicht erfüllt.
Nach § 8 Abs 1 Sätze 1 und 2 und Abs 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG).
Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 31/01 R). Nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs 3 SGB IV) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG). Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1, Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme (§ 1 Abs. 2 und 3 AAÜG). Zu den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 AAÜG zählt die AVtI (Anlage 1 Ziffer 1 AAÜG).
Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der AVtI sind im Falle des Klägers nicht vorhanden.
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestand (§ 1 Abs 1 Satz 1, Abs 2 und 3 AAÜG). Der bundesrechtliche Begriff der Zugehörigkeit in § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG umfasst zunächst die konkret in ein Versorgungssystem der DDR Einbezogenen. Die Aufnahme in das Versorgungssystem hing von vielfältigen Voraussetzungen ab und erfolgte grundsätzlich durch einen individuellen Einzelakt in Form konkreter Einzelzusagen (Versorgungszusagen), sonstiger Einzelentscheidungen oder Einzelverträgen. Lag ein solcher individueller Einzelakt am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch einen nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R). Der Betroffene muss bis zum 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Für denjenigen, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, bestand nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 31/01 R). Durch § 22 Abs 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR vom 28. Juni 1990(GBl DDR I 495) - RAnglG wurden die bestehenden Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung zum 30. Juni 1990 geschlossen und Neueinbeziehungen verboten. Wegen dieser gesetzlichen Vorgaben des DDR-Gesetzgebers konnte es beim Beitritt der DDR zur BRD Versorgungspositionen, die Vertrauensschutz in Anspruch nehmen konnten, nur geben, wenn sie bis zum 30. Juni 1990 entstanden waren.
Ansprüche und Anwartschaften können daher nach der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als willkürfrei gebilligten (Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a., abgedruckt in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG, der sich der 5. Senat des BSG im Ergebnis ebenfalls angeschlossen hat, auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (BSG, Urteile vom 09.04.2002, B 4 RA 31/01 R; vom 10.04.2002, B 4 RA 34/01 R; B 4 RA 56/01 R; B 4 RA 10/02 R). Dieser "fiktive Anspruch" auf Begründung einer Anwartschaft besteht nach Bundesrecht nur, wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren. Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum 31. Dezember 1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind, erfüllt war. Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden. Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am 30. Juni 1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010, B 5 RS 10/09 R u. a. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 3/02 R) Eines Rückgriffs auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG (so BSG, Urteile vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R) bedarf es daher nicht (BSG, Urteile vom 15.06.2010, B 5 RS 10/09 R u. a.; BSG, Urteil vom 19.07.2011, B 5 RS 7/10 R).
Dabei bleibt es wegen der den gesamten Anwendungsbereich der Norm umfassenden Stichtagsregelung auch im Rahmen des weiten ("erweiternden"/ "ausdehnenden") Verständnisses dabei, dass die genannten Voraussetzungen eines "Anspruchs" auf Einbeziehung gerade am 30. Juni 1990 erfüllt sein mussten. Namentlich sind daher Personen, die ohne rechtlich wirksame Einbeziehung irgendwann einmal vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme die damals geltenden Regeln für die Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme erfüllt hatten, bundesrechtlich ohne Gleichheitsverstoß nicht als Zugehörige anzusehen. Die Versorgungssysteme sahen einen Verlust der Anwartschaften und Ansprüche vor, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen entfiel (für die AVtI etwa durch § 2 Abs 1 und 3 2.DB). Waren am Stichtag nicht alle Voraussetzungen für eine bloße Anwartschaft erfüllt, gab es nach DDR-Recht bei Schließung der Versorgungssysteme auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf Begründung einer Versorgungsanwartschaft, das der Gesetzgeber des Einigungsvertrages hätte berücksichtigen können. Die Fortbestandsfiktion des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG kann daher für fiktive Ansprüche auf Begründung einer Versorgungsanwartschaft nicht gelten. Gesetzgebung und Rechtsprechung durften ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen und waren nicht etwa gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren (BSG, Urteile vom 15.06.2010, B 5 RS 10/09 R u. a. unter Hinweis auf BSG Urteil vom 08.06.2004, B 4 RA 56/03 R; vgl. zum Stichtag des 30. Juni 1990 auch BSG, Urteil vom 29.07.2004, B 4 RA 12/04 R)Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, an das Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für Personen, die 1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, und 2. eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und dies 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2002, B 4 RA 18/01 R).
Diese kumulativ zu erfüllenden Vorlaussetzungen waren beim Kläger nicht gegeben. Zwar erfüllte er die Voraussetzung eines technischen Abschlusses durch seine Qualifikation als Hochschulingenieur und die Befugnis, den Titel eines Diplomingenieurs zu führen. Er arbeitete als Ingenieur für UW-Projektierung, Fachplaner für Umspannwerke und Umformerwerke auch seiner Qualifikation entsprechend ingenieurtechnisch. Er war zum 30. Juni 1990 jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens tätig.
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: "Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien." § 1 Abs 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Die positiven Bestimmungsmerkmale der Teilmenge "Produktionsbetriebe" ergeben sich mit hinreichender Bestimmtheit zunächst aus dem sachlichen Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Industrie, auf dessen Einvernehmen es nach § 5 der VO-AVItech vom 17.8.1950 für den Erlass von Durchführungsbestimmungen durch das Ministerium der Finanzen u a ankam (BSG, Urteil vom 19.07.2011, 5 RS 7/10 R RdNr 27). Die Beteiligung gerade dieses damals für Herstellungsvorgänge in den industriellen Fertigungsbetrieben verantwortlichen Ministeriums (so auch in der Präambel der Ersten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 26.09.1950, GBl II Nr 111 S 1043) gibt zu erkennen, dass versorgungsrechtlich grundsätzlich nur diesem Kriterium genügende VEB erfasst sein sollten. Dies wird zudem durch die historische Situation beim Aufbau einer zentralen Planwirtschaft durch das Interesse, qualifizierten Kräften gerade im Bereich der Industrie einen Beschäftigungsanreiz zu bieten, bestätigt. Hiervon wird - ungeachtet ihrer ursprünglichen formellen Zuordnung zum Ministerium für Aufbau - der Sache nach bereits ursprünglich auch die Bauindustrie erfasst. Diese wurde in der DDR zudem in der Folgezeit durchgehend zusammen mit der Industrie den beiden führenden Produktionsbereichen zugeordnet und gemeinsam gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen abgegrenzt. Dies gilt jeweils auch und gerade noch nach dem Sprachgebrauch der am 30. Juni 1990 maßgeblichen Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8.11.1979 (GBl I Nr 38 S 355). (BSG, Urteil vom 19.07.2011, 5 RS 7/10 R RdNr 27)
Demnach können auch Bau- und Montagebetriebe dem Produktionsbegriff unterfallen. Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend wurde auch in der DDR unter Montage der planmäßige Zusammenbau von Bauteilen zu einem Endprodukt verstanden (BSG, Urteil vom 19.07.2011, 5 RS 7/10 R RdNr 30). Fällt sie in einem Betrieb an, der die Bauteile im Wege industrieller Massenproduktion selbst herstellt, kann auch der Zusammenbau dieser Teile zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens sein (BSG ebd RdNr 31 mwN). Dies war stets dann der Fall, wenn diese Produkte ihrerseits massenhaft hergestellt wurden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfiel. Unter diesen Voraussetzungen ist insbesondere auch eine größere Produktpalette oder eine Vielzahl potenziell zu verbindender Einzelteile kein Hindernis, solange das Produkt einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entspricht (BSG ebd). Werden dagegen Gebrauchtteile mit verbaut (vgl BSG vom 24.04.2008, B 4 RS 31/07 R) oder treten individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (BSG, Urteil vom 19.07.2011, 5 RS 7/10 R RdNr 31). In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Betrieb in dem gleichermaßen die industrielle Massenproduktion von Einzelteilen und der individualisierte Zusammenbau von Endprodukten anfallen, sein Gepräge durch den erstgenannten Bereich erhält. (BSG, Urteil vom 19.07.2011, 5 RS 7/10 R RdNr 31)
Diese Maßstäbe des BSG werden vom VEB Energiebau, der zum 30. Juni 1990 noch nicht durch entsprechenden Registereintrag in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt war, also seiner Rechtsform nach noch VEB war, nicht erfüllt. Massenproduktion oder auch nur Serienproduktion von Bauwerken war nicht Gegenstand der Betriebstätigkeit. Solche hat dem Betreib nicht das Gepräge gegeben. Neben den bereits vom Sozialgericht und dem LSG Sachsen (L 7 R 252/06) zutreffend angesprochenen Indizien der Funktion des VEB Energiebau als GAN und der Zuordnung nach seiner Betriebskennziffer zu den Reparatur- und Montagebetriebe der elektrotechnischen Industrie, ergibt sich dies aus den Vorgaben des Statuts des Kombinats und der tatsächlichen Aufgabenstruktur im Monat Juni 1990 bzw im ganzen Jahr 1990.
Ein Betriebsstatut konnte nicht ermittelt werden. Dies entspricht der Vorgabe des § 10 Kombinatsstatut: "Die Kombinatsbetriebe haben kein Statut". Nach § 4 Kombinatsstatut hatte der VEB Energiebau folgende Aufgaben zu lösen: "Generalauftragnehmer einschließlich Generalprojektant für die Errichtung von Umspannwerken, Schaltanlagen, Freileitungen und Kabelverbindungen ab 110 KV sowie für den Aufbau dezentraler Umformwerke der deutschen Reichsbahn". Nach der Aufstellung über Rechte und Pflichten und Forderungen und Verbindlichkeiten, welche der Niederschrift vom 29. Juni 1990 (in Ausfertigung vom 4. Juli 1990) als Anlage beigefügt war, ergibt sich, dass für 1990 die wichtigen Vorhaben folgende waren: - 380 KV-Leitung BRD-B (West) Fortführung des Abschnittes W B - Erweiterung der ISA L - Fertigstellung der Umformwerke C und F/ - Fertigstellung UW N - Fahrleitungsmontage auf der Strecke R – D für die Folgejahre waren als Schwerpunktvorhaben vorgesehen verschiedene Freileitungsbauten, Schaltanlagen Bauten (UW S, BUW B und W, 4 Umformwerke der DR) und für vier Strecken Fahrleitungsbau. Dass es sich insofern um die Aufgaben handelte die im Jahr 1990 dem Betrieb das Gepräge gaben, folgt daraus, dass sie im Rahmen der Überführung des VEB in eine Kapitalgesellschaft als die wesentlichen bewertet wurden, für den Betrieb und dessen rechtlicher Neugestaltung entscheidend waren.
Sämtliche der genannten Projekte beinhalteten die Erstellung von Einzelobjekten, nicht jedoch die zumindest serielle Produktion von Bauwerken. Es handelte sich nicht um Produkte einer standardmäßig angebotenen Palette. Dies wird bestätigt durch die vom Kläger vorgelegten Ausführungen im Handbuch der GAN- Tätigkeit des VEB Energiebau. Dort wird auf S. 17 unter 2.1.1. Vorhabenabstimmungen vermerkt: "Die Realisierung der Elektroenergiefortleitungsanlagen unterliegt den Bedingungen der langfristigen Einzelfertigung." Auch wenn also für die Errichtung von Starkstrom-Leitungen und Fahrleitungen Montagetätigkeiten erforderlich waren, die auf Rückgriff seriell oder massenhaft gefertigter Einzelbauteile beruhten, handelte es sich bei der Realisierung dieser Bauvorhaben stets um Einzelprojekte und nicht selbst um serielle oder Massenproduktion. Dies gilt auch für die einzelnen Umspann- und Umformwerke. Insofern ist es unerheblich, dass es sich um für die Industrieproduktion wichtige Bauvorhaben handelte. Noch weniger folgt aus der Betriebsgröße, dass es sich um Massenproduktion gehandelt haben könnte. Dass es Großprojekte waren, die durch den Betrieb projektiert und als GAN realisiert wurden, macht aus ihnen noch keine Standard- oder Massenerzeugnisse. Soweit ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Betriebes die Tätigkeit als GAN mit Planungs-, Projektierungs- und Managementaufgaben war, handelte es sich schon der Form nach nicht um Produktionstätigkeiten.
Der VEB Energiebau kann auch nicht als gleichgestellter Betrieb angesehen werden. Er diente zwar der Errichtung von Bauwerken, die für die Energieversorgung notwendig waren, gewährleistete aber nicht die Versorgung mit Energie als unmittelbaren Betriebszweck. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die die Feststellung der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 1. September 1974 bis zum 30. Juni 1990 insbesondere hinsichtlich der Beurteilung des VEB Energiebau Betriebsteil B (VEB Energiebau) als produzierender Betrieb i.S.d. Zusatzversorgungssystems sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Mit Urkunde vom 29. November 1974 erwarb der Kläger an der Hochschule für Verkehrswesen D "F L" die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Diplomingenieur" zu tragen. Vom 1. September 1974 bis 30. Juni 1990 arbeitete er beim VEB Energiebau als Ingenieur für UW-Projektierung, Fachplaner für Umspannwerke und Umformerwerke.
Im Rahmen einer Kontenklärung erließ die Beklagte hinsichtlich der Feststellung der Zeiten einer Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG den ablehnenden Bescheid vom 4. Mai 2006. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Er habe keine Versorgungsanwartschaften i.S.d. § 1 Abs 1 AAÜG. Es liege kein Fall einer nachträglichen Rehabilitation vor. Ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage hätte ebenfalls nicht bestanden. Er habe am Stichtag 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Es mangele an der betrieblichen Voraussetzung. Der VEB Energiebau sei kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch kein gleichgestellter Betrieb i.S.d. 2. Durchführungs-bestimmung zur AVtI vom 24. Mai 1951, Gesetzblatt der DDR 1951, Seite 487 (2. DB) gewesen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Mai 2006 Widerspruch ein. Der VEB Energiebau sei ein volkseigener Betrieb gewesen, der zum Kombinat Verbundnetze Energie gehört habe. Er sei dem Ministerium für Grundstoffindustrie/Energie unterstellt gewesen. Hauptaufgabe des Betriebes sei der Bau von Energieanlagen gewesen, insbesondere die Planung und Errichtung von Freileitungs- und Kabelanlagen, Schaltanlagen, Umspannwerken, Fahrleitungsanlagen und Verkehrstechnik. Es sei ein Betrieb der industriellen Bauwirtschaft gewesen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2006 zurück. Zu den Produktionsbetrieben zählten nur die Betriebe, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Der VEB Energiebau sei der Wirtschaftsgruppe 16619 (Reparatur- und Montagebetriebe der elektrotechnischen Industrie) zugeordnet gewesen. Ihm habe nicht die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben und auch nicht die Massenproduktion von Bauwerken.
Mit seiner am 26. Oktober 2006 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Bei richtiger Wertung des Sprachverständnisses der DDR und der Hauptaufgaben des Betriebs werde deutlich, dass die betrieblichen Voraussetzungen vorlägen. Auch seien in der 2. DB ausdrücklich Versorgungsbetriebe genannt und beispielhaft aus dem Bereich der Energie aufgezählt. Seit 1965 habe der VEB Energiebau als Generalunternehmen fungiert für die Projektierung und den Bau von Freileitungen und Schaltanlagen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. Januar 2011 abgewiesen. Bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 habe der Kläger keinen Anspruch auf Versorgung gehabt, da der Versorgungsfall (Alter oder Invalidität) noch nicht eingetreten gewesen sei. Er habe auch keine Anwartschaften erworben, da ihm durch den DDR-Versorgungsträger keine Versorgungsanwartschaft - z.B. durch eine Versorgungszusage - zuerkannt worden sei. Auch eine (fiktive) Anwartschaft nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aufgrund verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG liege nicht vor. Es fehle an der betrieblichen Voraussetzung. Die Hauptaufgabe des VEB Energiebau sei nicht die Produktion gewesen. Aus den vorliegenden Unterlagen und dem Klägervortrag sei ersichtlich, dass es sich bei dem VEB Energiebau nicht um einen produzierenden Betrieb im Sinne der Definition des BSG gehandelt habe. Der VEB habe nach seinem Hauptzweck vielmehr die Aufgaben eines Generalauftragnehmers (GAN) im Sinne des § 30 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen (Gbl. I DDR Nr. 26, 1988) gehabt. Der GAN sei für die planmäßige Durchführung eines gesamten Investitionsvorhabens verantwortlich. Diese Haupttätigkeit des VEB Energiebau als GAN entspreche nicht dem Produktionsbegriff im Sinne der BSG-Rechtsprechung. Der VEB Energiebau sei einem volkseigenen Betrieb auch nicht gemäß § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellt gewesen. Insbesondere handelte es sich nicht um einen Versorgungsbetrieb Energie i.S.d. 2. DB. Als Versorgungsbetriebe seien nur Betriebe anzusehen gewesen, die die Bevölkerung mit Energie, Wasser oder Gas belieferten. Es gehörten nicht die Betriebe dazu, welche die Versorgungsanlagen errichteten, welche dann von den Versorgungsbetrieben zur Belieferung benutzt wurden.
Mit seiner Berufung vom 11. März 2011 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei der VEB, in welchem der Kläger tätig gewesen sei, nicht mit seinem Hauptzweck als GAN zu sehen, sondern hatte als Hauptaufgabe den Bau von Energieanlagen, insbesondere die Planung und Errichtung von Freileitungen- und Kabelanlagen, Schaltanlagen, Umspannwerken, Fahrleitungsanlagen und Verkehrstechnik. Dies sei im Hinblick auf die Größe des Betriebes im Wege industrieller Massenproduktion erfolgt. Dies habe das Sozialgericht zu Unrecht unbeachtet gelassen und insofern noch nicht einmal Beweis erhoben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2011 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem für technische Intelligenz nach der Anlage 1 Nr. 1 AAÜG anzuerkennen sowie seine in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzusetzen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 124 Abs 2, 155 Abs 3, 4 SGG erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann gemäß §§ 124 Abs 2, 155 Abs 3, 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten 4. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 1.September 1974 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Er hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI. Die betrieblichen Voraussetzung für einen solchen Anspruch wurden von ihm bzw dem Beschäftigungsbetrieb nicht erfüllt.
Nach § 8 Abs 1 Sätze 1 und 2 und Abs 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG).
Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 31/01 R). Nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs 3 SGB IV) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG). Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1, Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme (§ 1 Abs. 2 und 3 AAÜG). Zu den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 AAÜG zählt die AVtI (Anlage 1 Ziffer 1 AAÜG).
Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der AVtI sind im Falle des Klägers nicht vorhanden.
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestand (§ 1 Abs 1 Satz 1, Abs 2 und 3 AAÜG). Der bundesrechtliche Begriff der Zugehörigkeit in § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG umfasst zunächst die konkret in ein Versorgungssystem der DDR Einbezogenen. Die Aufnahme in das Versorgungssystem hing von vielfältigen Voraussetzungen ab und erfolgte grundsätzlich durch einen individuellen Einzelakt in Form konkreter Einzelzusagen (Versorgungszusagen), sonstiger Einzelentscheidungen oder Einzelverträgen. Lag ein solcher individueller Einzelakt am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch einen nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R). Der Betroffene muss bis zum 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Für denjenigen, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, bestand nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 31/01 R). Durch § 22 Abs 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR vom 28. Juni 1990(GBl DDR I 495) - RAnglG wurden die bestehenden Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung zum 30. Juni 1990 geschlossen und Neueinbeziehungen verboten. Wegen dieser gesetzlichen Vorgaben des DDR-Gesetzgebers konnte es beim Beitritt der DDR zur BRD Versorgungspositionen, die Vertrauensschutz in Anspruch nehmen konnten, nur geben, wenn sie bis zum 30. Juni 1990 entstanden waren.
Ansprüche und Anwartschaften können daher nach der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als willkürfrei gebilligten (Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a., abgedruckt in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG, der sich der 5. Senat des BSG im Ergebnis ebenfalls angeschlossen hat, auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (BSG, Urteile vom 09.04.2002, B 4 RA 31/01 R; vom 10.04.2002, B 4 RA 34/01 R; B 4 RA 56/01 R; B 4 RA 10/02 R). Dieser "fiktive Anspruch" auf Begründung einer Anwartschaft besteht nach Bundesrecht nur, wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren. Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum 31. Dezember 1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind, erfüllt war. Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden. Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am 30. Juni 1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010, B 5 RS 10/09 R u. a. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 3/02 R) Eines Rückgriffs auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG (so BSG, Urteile vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R) bedarf es daher nicht (BSG, Urteile vom 15.06.2010, B 5 RS 10/09 R u. a.; BSG, Urteil vom 19.07.2011, B 5 RS 7/10 R).
Dabei bleibt es wegen der den gesamten Anwendungsbereich der Norm umfassenden Stichtagsregelung auch im Rahmen des weiten ("erweiternden"/ "ausdehnenden") Verständnisses dabei, dass die genannten Voraussetzungen eines "Anspruchs" auf Einbeziehung gerade am 30. Juni 1990 erfüllt sein mussten. Namentlich sind daher Personen, die ohne rechtlich wirksame Einbeziehung irgendwann einmal vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme die damals geltenden Regeln für die Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme erfüllt hatten, bundesrechtlich ohne Gleichheitsverstoß nicht als Zugehörige anzusehen. Die Versorgungssysteme sahen einen Verlust der Anwartschaften und Ansprüche vor, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen entfiel (für die AVtI etwa durch § 2 Abs 1 und 3 2.DB). Waren am Stichtag nicht alle Voraussetzungen für eine bloße Anwartschaft erfüllt, gab es nach DDR-Recht bei Schließung der Versorgungssysteme auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf Begründung einer Versorgungsanwartschaft, das der Gesetzgeber des Einigungsvertrages hätte berücksichtigen können. Die Fortbestandsfiktion des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG kann daher für fiktive Ansprüche auf Begründung einer Versorgungsanwartschaft nicht gelten. Gesetzgebung und Rechtsprechung durften ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen und waren nicht etwa gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren (BSG, Urteile vom 15.06.2010, B 5 RS 10/09 R u. a. unter Hinweis auf BSG Urteil vom 08.06.2004, B 4 RA 56/03 R; vgl. zum Stichtag des 30. Juni 1990 auch BSG, Urteil vom 29.07.2004, B 4 RA 12/04 R)Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, an das Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für Personen, die 1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, und 2. eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und dies 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2002, B 4 RA 18/01 R).
Diese kumulativ zu erfüllenden Vorlaussetzungen waren beim Kläger nicht gegeben. Zwar erfüllte er die Voraussetzung eines technischen Abschlusses durch seine Qualifikation als Hochschulingenieur und die Befugnis, den Titel eines Diplomingenieurs zu führen. Er arbeitete als Ingenieur für UW-Projektierung, Fachplaner für Umspannwerke und Umformerwerke auch seiner Qualifikation entsprechend ingenieurtechnisch. Er war zum 30. Juni 1990 jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens tätig.
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: "Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien." § 1 Abs 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Die positiven Bestimmungsmerkmale der Teilmenge "Produktionsbetriebe" ergeben sich mit hinreichender Bestimmtheit zunächst aus dem sachlichen Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Industrie, auf dessen Einvernehmen es nach § 5 der VO-AVItech vom 17.8.1950 für den Erlass von Durchführungsbestimmungen durch das Ministerium der Finanzen u a ankam (BSG, Urteil vom 19.07.2011, 5 RS 7/10 R RdNr 27). Die Beteiligung gerade dieses damals für Herstellungsvorgänge in den industriellen Fertigungsbetrieben verantwortlichen Ministeriums (so auch in der Präambel der Ersten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 26.09.1950, GBl II Nr 111 S 1043) gibt zu erkennen, dass versorgungsrechtlich grundsätzlich nur diesem Kriterium genügende VEB erfasst sein sollten. Dies wird zudem durch die historische Situation beim Aufbau einer zentralen Planwirtschaft durch das Interesse, qualifizierten Kräften gerade im Bereich der Industrie einen Beschäftigungsanreiz zu bieten, bestätigt. Hiervon wird - ungeachtet ihrer ursprünglichen formellen Zuordnung zum Ministerium für Aufbau - der Sache nach bereits ursprünglich auch die Bauindustrie erfasst. Diese wurde in der DDR zudem in der Folgezeit durchgehend zusammen mit der Industrie den beiden führenden Produktionsbereichen zugeordnet und gemeinsam gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen abgegrenzt. Dies gilt jeweils auch und gerade noch nach dem Sprachgebrauch der am 30. Juni 1990 maßgeblichen Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8.11.1979 (GBl I Nr 38 S 355). (BSG, Urteil vom 19.07.2011, 5 RS 7/10 R RdNr 27)
Demnach können auch Bau- und Montagebetriebe dem Produktionsbegriff unterfallen. Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend wurde auch in der DDR unter Montage der planmäßige Zusammenbau von Bauteilen zu einem Endprodukt verstanden (BSG, Urteil vom 19.07.2011, 5 RS 7/10 R RdNr 30). Fällt sie in einem Betrieb an, der die Bauteile im Wege industrieller Massenproduktion selbst herstellt, kann auch der Zusammenbau dieser Teile zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens sein (BSG ebd RdNr 31 mwN). Dies war stets dann der Fall, wenn diese Produkte ihrerseits massenhaft hergestellt wurden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfiel. Unter diesen Voraussetzungen ist insbesondere auch eine größere Produktpalette oder eine Vielzahl potenziell zu verbindender Einzelteile kein Hindernis, solange das Produkt einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entspricht (BSG ebd). Werden dagegen Gebrauchtteile mit verbaut (vgl BSG vom 24.04.2008, B 4 RS 31/07 R) oder treten individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (BSG, Urteil vom 19.07.2011, 5 RS 7/10 R RdNr 31). In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Betrieb in dem gleichermaßen die industrielle Massenproduktion von Einzelteilen und der individualisierte Zusammenbau von Endprodukten anfallen, sein Gepräge durch den erstgenannten Bereich erhält. (BSG, Urteil vom 19.07.2011, 5 RS 7/10 R RdNr 31)
Diese Maßstäbe des BSG werden vom VEB Energiebau, der zum 30. Juni 1990 noch nicht durch entsprechenden Registereintrag in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt war, also seiner Rechtsform nach noch VEB war, nicht erfüllt. Massenproduktion oder auch nur Serienproduktion von Bauwerken war nicht Gegenstand der Betriebstätigkeit. Solche hat dem Betreib nicht das Gepräge gegeben. Neben den bereits vom Sozialgericht und dem LSG Sachsen (L 7 R 252/06) zutreffend angesprochenen Indizien der Funktion des VEB Energiebau als GAN und der Zuordnung nach seiner Betriebskennziffer zu den Reparatur- und Montagebetriebe der elektrotechnischen Industrie, ergibt sich dies aus den Vorgaben des Statuts des Kombinats und der tatsächlichen Aufgabenstruktur im Monat Juni 1990 bzw im ganzen Jahr 1990.
Ein Betriebsstatut konnte nicht ermittelt werden. Dies entspricht der Vorgabe des § 10 Kombinatsstatut: "Die Kombinatsbetriebe haben kein Statut". Nach § 4 Kombinatsstatut hatte der VEB Energiebau folgende Aufgaben zu lösen: "Generalauftragnehmer einschließlich Generalprojektant für die Errichtung von Umspannwerken, Schaltanlagen, Freileitungen und Kabelverbindungen ab 110 KV sowie für den Aufbau dezentraler Umformwerke der deutschen Reichsbahn". Nach der Aufstellung über Rechte und Pflichten und Forderungen und Verbindlichkeiten, welche der Niederschrift vom 29. Juni 1990 (in Ausfertigung vom 4. Juli 1990) als Anlage beigefügt war, ergibt sich, dass für 1990 die wichtigen Vorhaben folgende waren: - 380 KV-Leitung BRD-B (West) Fortführung des Abschnittes W B - Erweiterung der ISA L - Fertigstellung der Umformwerke C und F/ - Fertigstellung UW N - Fahrleitungsmontage auf der Strecke R – D für die Folgejahre waren als Schwerpunktvorhaben vorgesehen verschiedene Freileitungsbauten, Schaltanlagen Bauten (UW S, BUW B und W, 4 Umformwerke der DR) und für vier Strecken Fahrleitungsbau. Dass es sich insofern um die Aufgaben handelte die im Jahr 1990 dem Betrieb das Gepräge gaben, folgt daraus, dass sie im Rahmen der Überführung des VEB in eine Kapitalgesellschaft als die wesentlichen bewertet wurden, für den Betrieb und dessen rechtlicher Neugestaltung entscheidend waren.
Sämtliche der genannten Projekte beinhalteten die Erstellung von Einzelobjekten, nicht jedoch die zumindest serielle Produktion von Bauwerken. Es handelte sich nicht um Produkte einer standardmäßig angebotenen Palette. Dies wird bestätigt durch die vom Kläger vorgelegten Ausführungen im Handbuch der GAN- Tätigkeit des VEB Energiebau. Dort wird auf S. 17 unter 2.1.1. Vorhabenabstimmungen vermerkt: "Die Realisierung der Elektroenergiefortleitungsanlagen unterliegt den Bedingungen der langfristigen Einzelfertigung." Auch wenn also für die Errichtung von Starkstrom-Leitungen und Fahrleitungen Montagetätigkeiten erforderlich waren, die auf Rückgriff seriell oder massenhaft gefertigter Einzelbauteile beruhten, handelte es sich bei der Realisierung dieser Bauvorhaben stets um Einzelprojekte und nicht selbst um serielle oder Massenproduktion. Dies gilt auch für die einzelnen Umspann- und Umformwerke. Insofern ist es unerheblich, dass es sich um für die Industrieproduktion wichtige Bauvorhaben handelte. Noch weniger folgt aus der Betriebsgröße, dass es sich um Massenproduktion gehandelt haben könnte. Dass es Großprojekte waren, die durch den Betrieb projektiert und als GAN realisiert wurden, macht aus ihnen noch keine Standard- oder Massenerzeugnisse. Soweit ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Betriebes die Tätigkeit als GAN mit Planungs-, Projektierungs- und Managementaufgaben war, handelte es sich schon der Form nach nicht um Produktionstätigkeiten.
Der VEB Energiebau kann auch nicht als gleichgestellter Betrieb angesehen werden. Er diente zwar der Errichtung von Bauwerken, die für die Energieversorgung notwendig waren, gewährleistete aber nicht die Versorgung mit Energie als unmittelbaren Betriebszweck. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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