Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 142/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 5/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 05. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Die 1961 geborene Klägerin war nach einer Teilausbildung zur Schuhfacharbeiterin als Küchenhilfe, Expediteurin in einer Bäckerei und Beiköchin tätig und absolvierte von Oktober 1994 bis Juni 1996 erfolgreich eine Umschulung zur Restaurantfachfrau. Zuletzt war sie von 2000-2006 als Köchin in einem Pflegeheim tätig und im Anschluss arbeitslos.
Am 18. Januar 2011 wurde der Klägerin wegen rezidivierender Schmerzen im rechten Kniegelenk mit Progredienz und Gonarthrose rechts nach zuvor zweimaliger Knie-Operation eine Knietotalendoprothese implantiert. Anschließend hielt sie sich vom 15. Februar 2011 bis zum 8. März 2011 in der orthopädischen Abteilung der AHG Klinik und Moorbad in Bad F auf. Nach dem Entlassungsbericht vom 09. März 2011 bestanden bei ihr eine primäre Gonarthrose, eine reine Hypercholesterinanämie sowie eine Adipositas. Die Beugefähigkeit im rechten Kniegelenk habe sich verbessert, die Gehzeit habe auf ca. 45 Minuten bis 1 Stunde erweitert werden können. Zwar sei das Leistungsvermögen der Klägerin in ihrer letzten Tätigkeit als Köchin aufgehoben, jedoch könne sie leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten bei qualitativen Leistungseinschränkungen (Ausschluss von Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufigem Hocken, Bücken, Knien, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten mit Lasten, Zwangshaltungen, lang anhaltende Überkopfarbeiten, Exposition von Kälte, Nässe, Zugluft) vollschichtig, also 6 Stunden und mehr täglich, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten; die Wegefähigkeit sei gegeben.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 27. September 2011 eine Versichertenrente und begründete dies mit dem bei ihr implantierten künstlichen Kniegelenk sowie mit Gesundheitsstörungen an beiden Schultern, beiden Knien, der rechten Hüfte.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 unter Hinweis auf die fehlenden medizinischen Voraussetzungen ab.
Den hiergegen gerichteten und mit andauernden Schmerzen, jetzt auch im linken Knie und der Hüfte und einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit begründeten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012 als unbegründet zurück. Für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung fehle es an den leistungsrechtlichen Voraussetzungen. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei durch ihren sozialmedizinischen Dienst auf der Grundlage des Reha-Entlassungsbericht vom 09. März 2011 sowie vorliegender medizinischer Unterlagen und Befundberichte des behandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. J vom 06. Dezember 2011 festgestellt worden. Hiernach könne sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden bei gewissen qualitativen Einschränkungen täglich ausüben.
Die Klägerin hat ihr Begehren mit der zum Sozialgericht (SG) Neuruppin erhobenen Klage weiterverfolgt und darauf hingewiesen, dass Schmerzzustände nunmehr auch im linken Knie auftreten würden, es sei ihr unmöglich, dieses Knie schmerzfrei zu beugen, die Schmerzen würden sich von den Knien hoch bis in die Hüfte und zur Wirbelsäule (WS) ziehen, sie könne kaum noch stehen und sei ständig darauf angewiesen, Schmerztabletten zu nehmen. Ihr behandelnder Arzt Dr. J habe geäußert, dass sie damit rechnen müsse, demnächst auch links ein künstliches Kniegelenk zu bekommen, und dass sie auf keinen Fall mehr arbeiten könne, so dass sie Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) habe.
Das SG hat Befundberichte (BB) des Facharztes für Orthopädie Dr. J vom 22. Mai 2012 eingeholt. Darin wird ausgeführt, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, leichte Arbeiten mindestens 6 Stunden zu verrichten. Aufgrund der Veränderungen im Kniegelenks- und WS-Bereich bestehe eine hochgradige Steh- und Gehbehinderung sowie eine Unfähigkeit zum Hocken, Knien, Gehen in unebenem Gelände, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Eine schmerzfreie Gehstrecke werde mit 0 m angegeben. Es liege ein chronisch rezidivierender Verlauf mit Verschlechterungstendenz seit ca. 10 Jahren vor, Arbeitsunfähigkeit bestehe ununterbrochen seit dem 09. Februar 2011. Ausweislich des beigefügten Befundes betrug die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks bei Extension/Flexion 0/0/70 und links 0/5/100. Der beigefügte Röntgenbefund vom 12. April 2011 zeigte ein gegenüber dem 28. Januar 2011 insgesamt unveränderten Befund am rechten Kniegelenk mit festem Prothesensitz. Beigefügte ältere Röntgen- und MRT Aufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS) aus dem Jahr 2005 ergaben einen im wesentlichen unauffälligen Befund, eine Osteochondrose mit leichter Bandscheiben(BS) Verschmälerung bei L5/S1 sowie degenerative Veränderungen der Facettengelenke lumbosakral bei normal hohen übrigen Zwischenwirbelräumen, vereinzelt beginnende Spondylosis deformans dorsolumbal und einzelne kleine Knorpelknötchen der Wirbelplatten. Eine Röntgenaufnahme des Beckens vom 31. August 2005 ergab Hinweise auf Präarthrose beider Hüftgelenke und keinen pathologischen Befund des übrigen Beckens.
Das SG Neuruppin hat des Weiteren einen BB der DM W vom 22. Mai 2012 eingeholt (Verschlechterung im Gesundheitszustand im Bereich der Orthopädie). Laut beigefügtem Bericht über Durchführung einer Duplexsonographie der peripheren Venen vom 02. November 2011 wurde eine Stammvarikosis festgestellt.
Im Auftrag des SG hat der Facharzt für Orthopädie Dr. V am 16. Juli 2012 ein schriftliches Sachverständigengutachten erstattet und am 03. September 2012 des eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Der Sachverständige hat bei der Klägerin aufgrund einer ambulanten Untersuchung folgende Krankheiten diagnostiziert: - LWS-Syndrom mit gering ausgeprägt funktionellen Einschränkungen bei einem altersgemäß radiologischen Befund, - Z. n. Implantation einer Knietotalendoprothese rechts und mehrfachen Voroperationen am rechten Kniegelenk bei radiologisch regelrechtem Befund und aufgrund der Operation auf 90-100°, bei der Klägerin noch etwas stärker, eingeschränkter Beugefähigkeit, - leichtgradig ausgeprägter Arthrose des linken Kniegelenks mit endgradiger Beugehemmung.
Das Leistungsvermögen der Klägerin sei aufgrund dieser Gesundheitsstörungen seit Ende Januar 2011 zwar qualitativ eingeschränkt, jedoch sei ihr eine regelmäßig tägliche Arbeitszeit von mindestens 6 Stunden zumutbar bei qualitativen Einschränkungen für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten, Arbeiten ausschließlich im Gehen, Stehen oder Sitzen, in kniender und hockender Tätigkeiten, Treppenlaufen, Fahrradfahren und längere sitzende Tätigkeit mit gebeugtem Knie, Belastungen durch Gehen und Stehen von mehr als 30 Minuten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und unter besonderem Zeitdruck. Die Klägerin sei wegefähig und könne täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurücklegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen bzw. ein Kraftfahrzeug steuern.
Das SG Neuruppin hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 05. Dezember 2012 abgewiesen. Es hat die medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen voller oder teilweiser EM unter Bezugnahme auf die Leistungseinschätzung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. V als nicht gegeben angesehen.
Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und zur Untermauerung ihres Begehrens vorgetragen, dass die Einschätzung des Sachverständigen Dr. Vder Bewertung ihres Gesundheitszustandes durch ihren Hausarzt Dr. J völlig widerspreche. Dr. J habe festgestellt, dass sie schmerzfrei überhaupt nicht mehr gehen und nicht einmal leichte Arbeiten verrichten könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 05. Dezember 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und legt eine Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes vom 01. Februar 2013 vor. Die Leistungseinschätzung durch Dr. J, die Klägerin sei nicht einmal in der Lage, leichte Arbeiten zu verrichten, es bestehe eine hochgradige Steh- und Gehbehinderung und eine schmerzfreie Gehstrecke sei nicht mehr möglich, sei nicht durch entsprechende Befunde belegt. Die nach der Op am rechten Knie bestehenden Funktionseinbußen seien ebenso im Leistungsbild berücksichtigt wie die endgradige Beugehemmung im linken Kniegelenk und das LWS-Syndrom, das allenfalls leichte Funktionseinbußen ohne neurologische Defizite verursache.
Das LSG hat aktuelle BB des Facharztes für Orthopädie Dr. J vom 05. August 2013 nebst Anlage und der DM W vom 04. Juli 2013 eingeholt.
Der Sachverständige Dr. V ist in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Mai 2013 bei seiner Leistungsbeurteilung geblieben.
Die Beklagte ist unter Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes vom 12. September 2013 zu den neu eingeholten BB ebenfalls bei ihrer Einschätzung geblieben.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 05. und 14. November 2013 übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und auch ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt (§§ 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 u. 4, 124 Abs. 2 SGG).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
&8195;
Entscheidungsgründe:
Die Berichterstatterin kann, weil die vorliegende Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, in Ausübung des insofern eröffneten richterlichen Ermessens anstelle des Senats im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten mit Schreiben vom 05. und 14. November 2013 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 155 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser EM, denn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sind nicht erfüllt.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der EM die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller EM, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EM die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist dagegen nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist.
Dies zugrunde gelegt steht das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung nicht gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG zur Überzeugung des Gerichts fest und ist so nicht bewiesen. Denn die Klägerin ist auch angesichts der bei ihr festgestellten Leiden und unter Beachtung der daraus folgenden qualitativen Leistungseinschränkungen in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Das Gericht bezieht sich auf die überzeugenden, weil auf einer umfassenden Befunderhebung beruhenden, schlüssigen Ausführungen in dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. V, durch welches die von der Klägerin behaupteten quantitativen Leistungseinschränkungen keine Bestätigung finden. Vielmehr wird ihr bei den im Gutachten – auf dem hier allein relevanten medizinischen Fachgebiet der Orthopädie - näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen zutreffend jedenfalls noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen bescheinigt. So hat Dr. V in seinem Untersuchungsbefund festgestellt, dass die Klägerin ohne Prothesen/Hilfsmittel in Konfektionsschuhen ohne Einlagen zur Untersuchung gekommen und dass das Auskleiden problemlos und ohne krankhafte Einschränkungen gelungen sei. Die Haltung wurde als aufrecht bezeichnet, bei der Gangprüfung mit und ohne Schuhwerk habe die Klägerin eine normale Schrittlänge bei unauffälligem Abrollen der Füße und lediglich ein leichtes Verkürzungshinken links gezeigt. Die Gesäß- sowie die Beinmuskulatur waren nach den Messungen des Sachverständigen seitengleich ausgebildet, woraus zu schließen ist, dass die Klägerin ihre Beine gleichermaßen einsetzt und belastet. Die nach der Implantation der Knieendoprothese bestehenden Narben zeigten sich reizlos und ohne Rötungen oder Überwärmungen. In Rückenlage vermochte die Klägerin beide Beine auf der Unterlage vollständig aufzulegen, es war weder in den Hüft- noch in den Kniegelenken eine Beugekontraktur nachweisbar. Beide Kniegelenke wiesen altersgemäße Konturen ohne Kapselschwellung oder Gelenkerguss auf. Bei der neurologischen Untersuchung ließ sich kein Dehnungsschmerz des Ischiasnerven nachweisen, die Muskeleigenreflexe waren seitengleich und regelrecht auslösbar, Lähmungen/Gefühlsminderungen nicht nachweisbar, die Pulse unauffällig. Die Röntgenaufnahmen zeigten eine regelrechte Lage der Knieendoprothese ohne Hinweise für eine Lockerung. Zwar wurde im rechten Kniegelenk eine - bedingt durch die Endoprothese - eingeschränkte Beugefähigkeit festgestellt (Streckung/Beugung rechts 0-0-75, links 0-0-110); jedoch wird der unstreitig vorliegenden verminderten Beugefähigkeit des rechten Knies dadurch Rechnung getragen, dass knieende /hockende Tätigkeiten oder solche mit häufigem Treppenlaufen, Fahrradfahren oder in längerer Sitzhaltung mit gebeugtem Knie ausgeschlossen sind und nach Belastungen durch Gehen oder Stehen von mehr als 30 Minuten eine Pause folgen muss. Hiernach erscheint die Einschätzung des SG Neuruppin, dass die Klägerin mit den genannten qualitativen Einschränkungen noch vollständig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig ist, trotz relativ knapper Begründung im Urteil nachvollziehbar.
Die Klägerin ist diesem Ergebnis der Begutachtung nicht mit aussagekräftigen ärztlich erhobenen Befunden entgegen getreten, welche den Rückschluss auf ein zumindest teilweise aufgehobenes quantitatives Leistungsvermögen hätten zulassen können. Soweit sie einwendet, dass die Einschätzung des Sachverständigen Dr. Vder Bewertung ihres Gesundheitszustandes durch ihren Hausarzt Dr. J völlig widerspreche, ist anzumerken, dass der behandelnde Orthopäde für seine Annahme einer hochgradigen Steh- und Gehbehinderung keine nähere Begründung gegeben hat. Ausweislich der Stellungnahme von Dr. V vom 03. September 2012 hat die Klägerin angegeben, in der Lage zu sein, eine Gehstrecke von ca. 20 Minuten ohne Pause zu bewältigen. Dies habe sich auch mit seinem Eindruck im Rahmen der Untersuchung gedeckt; mit Ausnahme eines leichten Verkürzungshinkens habe er kein auffälliges Gangbild festgestellt. Dass die Klägerin beide Beine auch gleichermaßen benutzt, zeigt sich auch an der im Wesentlichen seitengleich ausgebildeten und altersgemäß normal entwickelten Beinmuskulatur. Die Einschätzung Dr. V deckt sich auch mit den Untersuchungsergebnissen in der Reha-Klinik Bad F. So wird im dortigen Entlassungsbericht festgestellt, dass sich die Gehzeit der Klägerin auf 45 Minuten bis 1 Stunde erweitert habe. Auch dort wurde die Klägerin für vollschichtig leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erachtet. Soweit bei der Klägerin außerdem ein LWS-Syndrom besteht, haben sich nur leichte Funktionseinbußen ohne neurologische Ausfälle gefunden. Eine diese Einschätzung widerlegende Befunderhebung hat Dr. J auch in dem im Berufungsverfahren eingeholten Befundbericht vom 05. August 2013 nicht vorgenommen. Die von ihm mitgeteilten Bewegungsausmaße entsprechen in etwa denjenigen, die der Sachverständige Dr. V gemessen hat.
Hiernach ist festzustellen, dass sich bei der Klägerin wesentliche Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit ausschließlich in Bezug auf das rechte Kniegelenk finden, denen damit ausreichend Rechnung getragen wird, dass der Klägerin lediglich noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Vermeidung von kniebelastenden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar sind.
Schließlich fehlt es der Klägerin auch nicht an der erforderlichen Wegefähigkeit. In der Regel ist auch derjenige erwerbsgemindert, welcher selbst unter Verwendung von Hilfsmitteln, zum Beispiel von Gehstützen, nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als fünfhundert Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, - 13/5 RJ 73/90 -, zitiert nach juris Rn. 19). An einer Wegefähigkeit dieses Umfangs bestehen hier nach der überstimmenden Einschätzung sämtlicher medizinischer Sachverständiger keine vernünftigen Zweifel.
Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht vor dem 02. Januar 1961 geboren wurde und daher nicht zum grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Zudem wird ein derartiger Anspruch auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Die 1961 geborene Klägerin war nach einer Teilausbildung zur Schuhfacharbeiterin als Küchenhilfe, Expediteurin in einer Bäckerei und Beiköchin tätig und absolvierte von Oktober 1994 bis Juni 1996 erfolgreich eine Umschulung zur Restaurantfachfrau. Zuletzt war sie von 2000-2006 als Köchin in einem Pflegeheim tätig und im Anschluss arbeitslos.
Am 18. Januar 2011 wurde der Klägerin wegen rezidivierender Schmerzen im rechten Kniegelenk mit Progredienz und Gonarthrose rechts nach zuvor zweimaliger Knie-Operation eine Knietotalendoprothese implantiert. Anschließend hielt sie sich vom 15. Februar 2011 bis zum 8. März 2011 in der orthopädischen Abteilung der AHG Klinik und Moorbad in Bad F auf. Nach dem Entlassungsbericht vom 09. März 2011 bestanden bei ihr eine primäre Gonarthrose, eine reine Hypercholesterinanämie sowie eine Adipositas. Die Beugefähigkeit im rechten Kniegelenk habe sich verbessert, die Gehzeit habe auf ca. 45 Minuten bis 1 Stunde erweitert werden können. Zwar sei das Leistungsvermögen der Klägerin in ihrer letzten Tätigkeit als Köchin aufgehoben, jedoch könne sie leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten bei qualitativen Leistungseinschränkungen (Ausschluss von Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufigem Hocken, Bücken, Knien, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten mit Lasten, Zwangshaltungen, lang anhaltende Überkopfarbeiten, Exposition von Kälte, Nässe, Zugluft) vollschichtig, also 6 Stunden und mehr täglich, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten; die Wegefähigkeit sei gegeben.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 27. September 2011 eine Versichertenrente und begründete dies mit dem bei ihr implantierten künstlichen Kniegelenk sowie mit Gesundheitsstörungen an beiden Schultern, beiden Knien, der rechten Hüfte.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 unter Hinweis auf die fehlenden medizinischen Voraussetzungen ab.
Den hiergegen gerichteten und mit andauernden Schmerzen, jetzt auch im linken Knie und der Hüfte und einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit begründeten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012 als unbegründet zurück. Für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung fehle es an den leistungsrechtlichen Voraussetzungen. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei durch ihren sozialmedizinischen Dienst auf der Grundlage des Reha-Entlassungsbericht vom 09. März 2011 sowie vorliegender medizinischer Unterlagen und Befundberichte des behandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. J vom 06. Dezember 2011 festgestellt worden. Hiernach könne sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden bei gewissen qualitativen Einschränkungen täglich ausüben.
Die Klägerin hat ihr Begehren mit der zum Sozialgericht (SG) Neuruppin erhobenen Klage weiterverfolgt und darauf hingewiesen, dass Schmerzzustände nunmehr auch im linken Knie auftreten würden, es sei ihr unmöglich, dieses Knie schmerzfrei zu beugen, die Schmerzen würden sich von den Knien hoch bis in die Hüfte und zur Wirbelsäule (WS) ziehen, sie könne kaum noch stehen und sei ständig darauf angewiesen, Schmerztabletten zu nehmen. Ihr behandelnder Arzt Dr. J habe geäußert, dass sie damit rechnen müsse, demnächst auch links ein künstliches Kniegelenk zu bekommen, und dass sie auf keinen Fall mehr arbeiten könne, so dass sie Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) habe.
Das SG hat Befundberichte (BB) des Facharztes für Orthopädie Dr. J vom 22. Mai 2012 eingeholt. Darin wird ausgeführt, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, leichte Arbeiten mindestens 6 Stunden zu verrichten. Aufgrund der Veränderungen im Kniegelenks- und WS-Bereich bestehe eine hochgradige Steh- und Gehbehinderung sowie eine Unfähigkeit zum Hocken, Knien, Gehen in unebenem Gelände, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Eine schmerzfreie Gehstrecke werde mit 0 m angegeben. Es liege ein chronisch rezidivierender Verlauf mit Verschlechterungstendenz seit ca. 10 Jahren vor, Arbeitsunfähigkeit bestehe ununterbrochen seit dem 09. Februar 2011. Ausweislich des beigefügten Befundes betrug die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks bei Extension/Flexion 0/0/70 und links 0/5/100. Der beigefügte Röntgenbefund vom 12. April 2011 zeigte ein gegenüber dem 28. Januar 2011 insgesamt unveränderten Befund am rechten Kniegelenk mit festem Prothesensitz. Beigefügte ältere Röntgen- und MRT Aufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS) aus dem Jahr 2005 ergaben einen im wesentlichen unauffälligen Befund, eine Osteochondrose mit leichter Bandscheiben(BS) Verschmälerung bei L5/S1 sowie degenerative Veränderungen der Facettengelenke lumbosakral bei normal hohen übrigen Zwischenwirbelräumen, vereinzelt beginnende Spondylosis deformans dorsolumbal und einzelne kleine Knorpelknötchen der Wirbelplatten. Eine Röntgenaufnahme des Beckens vom 31. August 2005 ergab Hinweise auf Präarthrose beider Hüftgelenke und keinen pathologischen Befund des übrigen Beckens.
Das SG Neuruppin hat des Weiteren einen BB der DM W vom 22. Mai 2012 eingeholt (Verschlechterung im Gesundheitszustand im Bereich der Orthopädie). Laut beigefügtem Bericht über Durchführung einer Duplexsonographie der peripheren Venen vom 02. November 2011 wurde eine Stammvarikosis festgestellt.
Im Auftrag des SG hat der Facharzt für Orthopädie Dr. V am 16. Juli 2012 ein schriftliches Sachverständigengutachten erstattet und am 03. September 2012 des eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Der Sachverständige hat bei der Klägerin aufgrund einer ambulanten Untersuchung folgende Krankheiten diagnostiziert: - LWS-Syndrom mit gering ausgeprägt funktionellen Einschränkungen bei einem altersgemäß radiologischen Befund, - Z. n. Implantation einer Knietotalendoprothese rechts und mehrfachen Voroperationen am rechten Kniegelenk bei radiologisch regelrechtem Befund und aufgrund der Operation auf 90-100°, bei der Klägerin noch etwas stärker, eingeschränkter Beugefähigkeit, - leichtgradig ausgeprägter Arthrose des linken Kniegelenks mit endgradiger Beugehemmung.
Das Leistungsvermögen der Klägerin sei aufgrund dieser Gesundheitsstörungen seit Ende Januar 2011 zwar qualitativ eingeschränkt, jedoch sei ihr eine regelmäßig tägliche Arbeitszeit von mindestens 6 Stunden zumutbar bei qualitativen Einschränkungen für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten, Arbeiten ausschließlich im Gehen, Stehen oder Sitzen, in kniender und hockender Tätigkeiten, Treppenlaufen, Fahrradfahren und längere sitzende Tätigkeit mit gebeugtem Knie, Belastungen durch Gehen und Stehen von mehr als 30 Minuten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und unter besonderem Zeitdruck. Die Klägerin sei wegefähig und könne täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurücklegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen bzw. ein Kraftfahrzeug steuern.
Das SG Neuruppin hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 05. Dezember 2012 abgewiesen. Es hat die medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen voller oder teilweiser EM unter Bezugnahme auf die Leistungseinschätzung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. V als nicht gegeben angesehen.
Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und zur Untermauerung ihres Begehrens vorgetragen, dass die Einschätzung des Sachverständigen Dr. Vder Bewertung ihres Gesundheitszustandes durch ihren Hausarzt Dr. J völlig widerspreche. Dr. J habe festgestellt, dass sie schmerzfrei überhaupt nicht mehr gehen und nicht einmal leichte Arbeiten verrichten könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 05. Dezember 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und legt eine Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes vom 01. Februar 2013 vor. Die Leistungseinschätzung durch Dr. J, die Klägerin sei nicht einmal in der Lage, leichte Arbeiten zu verrichten, es bestehe eine hochgradige Steh- und Gehbehinderung und eine schmerzfreie Gehstrecke sei nicht mehr möglich, sei nicht durch entsprechende Befunde belegt. Die nach der Op am rechten Knie bestehenden Funktionseinbußen seien ebenso im Leistungsbild berücksichtigt wie die endgradige Beugehemmung im linken Kniegelenk und das LWS-Syndrom, das allenfalls leichte Funktionseinbußen ohne neurologische Defizite verursache.
Das LSG hat aktuelle BB des Facharztes für Orthopädie Dr. J vom 05. August 2013 nebst Anlage und der DM W vom 04. Juli 2013 eingeholt.
Der Sachverständige Dr. V ist in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Mai 2013 bei seiner Leistungsbeurteilung geblieben.
Die Beklagte ist unter Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes vom 12. September 2013 zu den neu eingeholten BB ebenfalls bei ihrer Einschätzung geblieben.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 05. und 14. November 2013 übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und auch ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt (§§ 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 u. 4, 124 Abs. 2 SGG).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
&8195;
Entscheidungsgründe:
Die Berichterstatterin kann, weil die vorliegende Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, in Ausübung des insofern eröffneten richterlichen Ermessens anstelle des Senats im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten mit Schreiben vom 05. und 14. November 2013 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 155 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser EM, denn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sind nicht erfüllt.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der EM die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller EM, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EM die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist dagegen nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist.
Dies zugrunde gelegt steht das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung nicht gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG zur Überzeugung des Gerichts fest und ist so nicht bewiesen. Denn die Klägerin ist auch angesichts der bei ihr festgestellten Leiden und unter Beachtung der daraus folgenden qualitativen Leistungseinschränkungen in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Das Gericht bezieht sich auf die überzeugenden, weil auf einer umfassenden Befunderhebung beruhenden, schlüssigen Ausführungen in dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. V, durch welches die von der Klägerin behaupteten quantitativen Leistungseinschränkungen keine Bestätigung finden. Vielmehr wird ihr bei den im Gutachten – auf dem hier allein relevanten medizinischen Fachgebiet der Orthopädie - näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen zutreffend jedenfalls noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen bescheinigt. So hat Dr. V in seinem Untersuchungsbefund festgestellt, dass die Klägerin ohne Prothesen/Hilfsmittel in Konfektionsschuhen ohne Einlagen zur Untersuchung gekommen und dass das Auskleiden problemlos und ohne krankhafte Einschränkungen gelungen sei. Die Haltung wurde als aufrecht bezeichnet, bei der Gangprüfung mit und ohne Schuhwerk habe die Klägerin eine normale Schrittlänge bei unauffälligem Abrollen der Füße und lediglich ein leichtes Verkürzungshinken links gezeigt. Die Gesäß- sowie die Beinmuskulatur waren nach den Messungen des Sachverständigen seitengleich ausgebildet, woraus zu schließen ist, dass die Klägerin ihre Beine gleichermaßen einsetzt und belastet. Die nach der Implantation der Knieendoprothese bestehenden Narben zeigten sich reizlos und ohne Rötungen oder Überwärmungen. In Rückenlage vermochte die Klägerin beide Beine auf der Unterlage vollständig aufzulegen, es war weder in den Hüft- noch in den Kniegelenken eine Beugekontraktur nachweisbar. Beide Kniegelenke wiesen altersgemäße Konturen ohne Kapselschwellung oder Gelenkerguss auf. Bei der neurologischen Untersuchung ließ sich kein Dehnungsschmerz des Ischiasnerven nachweisen, die Muskeleigenreflexe waren seitengleich und regelrecht auslösbar, Lähmungen/Gefühlsminderungen nicht nachweisbar, die Pulse unauffällig. Die Röntgenaufnahmen zeigten eine regelrechte Lage der Knieendoprothese ohne Hinweise für eine Lockerung. Zwar wurde im rechten Kniegelenk eine - bedingt durch die Endoprothese - eingeschränkte Beugefähigkeit festgestellt (Streckung/Beugung rechts 0-0-75, links 0-0-110); jedoch wird der unstreitig vorliegenden verminderten Beugefähigkeit des rechten Knies dadurch Rechnung getragen, dass knieende /hockende Tätigkeiten oder solche mit häufigem Treppenlaufen, Fahrradfahren oder in längerer Sitzhaltung mit gebeugtem Knie ausgeschlossen sind und nach Belastungen durch Gehen oder Stehen von mehr als 30 Minuten eine Pause folgen muss. Hiernach erscheint die Einschätzung des SG Neuruppin, dass die Klägerin mit den genannten qualitativen Einschränkungen noch vollständig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig ist, trotz relativ knapper Begründung im Urteil nachvollziehbar.
Die Klägerin ist diesem Ergebnis der Begutachtung nicht mit aussagekräftigen ärztlich erhobenen Befunden entgegen getreten, welche den Rückschluss auf ein zumindest teilweise aufgehobenes quantitatives Leistungsvermögen hätten zulassen können. Soweit sie einwendet, dass die Einschätzung des Sachverständigen Dr. Vder Bewertung ihres Gesundheitszustandes durch ihren Hausarzt Dr. J völlig widerspreche, ist anzumerken, dass der behandelnde Orthopäde für seine Annahme einer hochgradigen Steh- und Gehbehinderung keine nähere Begründung gegeben hat. Ausweislich der Stellungnahme von Dr. V vom 03. September 2012 hat die Klägerin angegeben, in der Lage zu sein, eine Gehstrecke von ca. 20 Minuten ohne Pause zu bewältigen. Dies habe sich auch mit seinem Eindruck im Rahmen der Untersuchung gedeckt; mit Ausnahme eines leichten Verkürzungshinkens habe er kein auffälliges Gangbild festgestellt. Dass die Klägerin beide Beine auch gleichermaßen benutzt, zeigt sich auch an der im Wesentlichen seitengleich ausgebildeten und altersgemäß normal entwickelten Beinmuskulatur. Die Einschätzung Dr. V deckt sich auch mit den Untersuchungsergebnissen in der Reha-Klinik Bad F. So wird im dortigen Entlassungsbericht festgestellt, dass sich die Gehzeit der Klägerin auf 45 Minuten bis 1 Stunde erweitert habe. Auch dort wurde die Klägerin für vollschichtig leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erachtet. Soweit bei der Klägerin außerdem ein LWS-Syndrom besteht, haben sich nur leichte Funktionseinbußen ohne neurologische Ausfälle gefunden. Eine diese Einschätzung widerlegende Befunderhebung hat Dr. J auch in dem im Berufungsverfahren eingeholten Befundbericht vom 05. August 2013 nicht vorgenommen. Die von ihm mitgeteilten Bewegungsausmaße entsprechen in etwa denjenigen, die der Sachverständige Dr. V gemessen hat.
Hiernach ist festzustellen, dass sich bei der Klägerin wesentliche Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit ausschließlich in Bezug auf das rechte Kniegelenk finden, denen damit ausreichend Rechnung getragen wird, dass der Klägerin lediglich noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Vermeidung von kniebelastenden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar sind.
Schließlich fehlt es der Klägerin auch nicht an der erforderlichen Wegefähigkeit. In der Regel ist auch derjenige erwerbsgemindert, welcher selbst unter Verwendung von Hilfsmitteln, zum Beispiel von Gehstützen, nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als fünfhundert Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, - 13/5 RJ 73/90 -, zitiert nach juris Rn. 19). An einer Wegefähigkeit dieses Umfangs bestehen hier nach der überstimmenden Einschätzung sämtlicher medizinischer Sachverständiger keine vernünftigen Zweifel.
Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht vor dem 02. Januar 1961 geboren wurde und daher nicht zum grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Zudem wird ein derartiger Anspruch auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
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