Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 12 SB 539/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 SB 23/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Juli 2013 verwiesen. Zu ergänzen ist lediglich, dass der angegriffene Bescheid vom 31. Mai 2011 sich auf die zuvor eingeholte gutachtliche Stellungnahme von Dr. E. vom 23. Mai 2011 (GdB 20) stützt, der den Gesamt-GdB mit 20 einschätzte. Diese Einschätzung hat Dr. E. in einer erneuten Stellungnahme vom 25. August 2012 als weiterhin zutreffend bewertet. Das Sozi¬algericht hat die Klage auf Feststellung eines GdB von mindestens 40 v. H. abgewiesen. Die Beklagte habe mit den angegriffenen Bescheiden die Höhe des GdB zutreffend festgestellt. Dabei habe sie sowohl alle Behinderungen der Klägerin berücksichtigt als auch daraus zutreffend den daraus resultierenden GdB eingeschätzt.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass die einzelnen Gesundheitsstörungen jeweils separat mit einem GdB eingestuft werden sollten. Im Übrigen fehle es an einem Gutachten zu der Asthmaerkrankung. So werde der zustehende GdB "künstlich niedrig gehalten".
Ausweislich ihrer Schriftsätze stellt die Klägerin den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Juli 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2011 aufzuheben sowie den Bescheid vom 17. Juni 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, einen GdB von mindestens 40 festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten, eine für die Klägerin günstigere Beurteilung lasse sich nicht rechtfertigen.
Auf die Anfrage des Gerichts hat die Klägerin mitgeteilt, mit einer Verhandlung und Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin sei sie nicht einverstanden.
Der behandelnde Pneumologe Dr. H. hat auf gerichtliche Anforderung eines aktualisierten Befundberichts, den Bericht vom 14. Januar 2014 übersandt und hierin mitgeteilt, es hätten sich gegenüber seinem früheren Bericht keine Änderungen ergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 25. Februar 2014 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Trotz des Nichterscheinens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung konnte der Senat den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, denn ausweislich des Zustellnachweises ist die Klägerin ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Feststellung eines höheren GdB gerichtete Klage abgewiesen. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch im Berufungsverfahren hat sich kein zugunsten der Klägerin geänderter Sachverhalt ergeben. Wegen der fehlenden funktionellen Auswirkungen führt auch die Asthmaerkrankung zu keinem höheren GdB. Eines lungenärztlichen Gutachtens bedarf es insoweit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Juli 2013 verwiesen. Zu ergänzen ist lediglich, dass der angegriffene Bescheid vom 31. Mai 2011 sich auf die zuvor eingeholte gutachtliche Stellungnahme von Dr. E. vom 23. Mai 2011 (GdB 20) stützt, der den Gesamt-GdB mit 20 einschätzte. Diese Einschätzung hat Dr. E. in einer erneuten Stellungnahme vom 25. August 2012 als weiterhin zutreffend bewertet. Das Sozi¬algericht hat die Klage auf Feststellung eines GdB von mindestens 40 v. H. abgewiesen. Die Beklagte habe mit den angegriffenen Bescheiden die Höhe des GdB zutreffend festgestellt. Dabei habe sie sowohl alle Behinderungen der Klägerin berücksichtigt als auch daraus zutreffend den daraus resultierenden GdB eingeschätzt.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass die einzelnen Gesundheitsstörungen jeweils separat mit einem GdB eingestuft werden sollten. Im Übrigen fehle es an einem Gutachten zu der Asthmaerkrankung. So werde der zustehende GdB "künstlich niedrig gehalten".
Ausweislich ihrer Schriftsätze stellt die Klägerin den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Juli 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2011 aufzuheben sowie den Bescheid vom 17. Juni 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, einen GdB von mindestens 40 festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten, eine für die Klägerin günstigere Beurteilung lasse sich nicht rechtfertigen.
Auf die Anfrage des Gerichts hat die Klägerin mitgeteilt, mit einer Verhandlung und Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin sei sie nicht einverstanden.
Der behandelnde Pneumologe Dr. H. hat auf gerichtliche Anforderung eines aktualisierten Befundberichts, den Bericht vom 14. Januar 2014 übersandt und hierin mitgeteilt, es hätten sich gegenüber seinem früheren Bericht keine Änderungen ergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 25. Februar 2014 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Trotz des Nichterscheinens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung konnte der Senat den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, denn ausweislich des Zustellnachweises ist die Klägerin ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Feststellung eines höheren GdB gerichtete Klage abgewiesen. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch im Berufungsverfahren hat sich kein zugunsten der Klägerin geänderter Sachverhalt ergeben. Wegen der fehlenden funktionellen Auswirkungen führt auch die Asthmaerkrankung zu keinem höheren GdB. Eines lungenärztlichen Gutachtens bedarf es insoweit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Rechtskraft
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