Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 41 KR 4201/12
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 145/14 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
THÜRINGER LANDESSOZIALGERICHT
Az: L 6 KR 145/14 ER Az: S 41 KR 4201/12 - Sozialgericht Gotha -
Beschluss
In dem Rechtsstreit
..., ..., - Antragstellerin -
gegen
., vertreten durch den ...,., ... - Antragsgegnerin -
hat der 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts durch den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Keller, den Richter am Landessozialgericht Schmid und die Richterin am Landessozialgericht Comtesse ohne mündliche Verhandlung am 28. Februar 2014 be-schlossen:
Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der An-tragstellerin vom 28. Januar 2014 gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Die 1946 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Pfändungs- und Überweisungsver-fügung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2014 an die Sparkasse M. aufgrund von Beitrags-forderungen. Sie ist bei der Antragsgegnerin als Rentnerin gesetzlich kranken- und pflegever-sichert. Im Dezember 2011 zahlte die R. Lebensversicherung AG ihr aus zwei zu ihren Guns-ten bestehenden betrieblichen Direktversicherungen 10.925,54 EUR bzw. 16.389,48 EUR. Im De-zember 2011 wurde zudem aus einem Versicherungsvertrag bei der A. Lebensversicherungs-AG ein Betrag in Höhe von 50.125,53 EUR fällig.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 erhob die Antragsgegnerin ab 1. Dezember 2011 von der Antragstellerin unter Berücksichtigung der von der R. Lebensversicherung AG ausgezahl-ten Beträge monatliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 34,13 EUR (15,5 v.H.) und zur Pflegeversicherung in Höhe von 4,29 EUR (1,95 v.H.) und gab an, bei Ver-sorgungsbezügen, die als Kapitalleistungen gezahlt werden, gelte als monatlicher Zahlbetrag 1/120 der Kapitalleistung. Die monatlichen Bezüge von der Zusatzversorgungskasse für Ar-beitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) seien ebenfalls beitragspflichtig und die entsprechenden Beiträge würden ab 1. Dezember 2011 von der ZLA gleich einbehalten. Die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung u.a. aus, die zuge-flossenen Zahlbeträge seien Beiträge zu Direktversicherungen aus so genannten Altzusagen mit Vertragsschluss 13. November 1996 und vorher nach § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewesen. Einer Vertragsänderung habe sie nicht zugestimmt. Sie habe auf eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG verzichtet. Mit Bescheid vom 12. Januar 2012 stellte die Antragsgegnerin unter zusätzlicher Berücksichtigung der Leistungen der ARAG Lebens-versicherungs-AG ab 1. Januar 2012 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 64,75 EUR (Beitragssatz 15,5 v.H.) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 8,15 EUR (Beitragssatz 1,95 v.H.) fest. Die Antragstellerin solle bis zum 15. Februar 2012 den Beitrag in Höhe von 111,32 EUR überweisen. Die Antragstellerin reichte u.a. ein Schreiben des Steuerberaters Dipl.-Kfm. Sch. vom 16. Januar 2012 ein und hielt an ihrer Ansicht fest, dass die ausgezahlten Versicherungsleistungen weder der Steuer- noch der Sozialversicherungs-pflicht unterliegen. Nach weiterem Schriftverkehr wies die Antragsgegnerin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 zurück.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 17. Juli 2012 beim Sozialgericht (SG) Klage erhoben (Az.: S 41 KR 4201/12). Dieses hat mit Beschluss vom 13. August 2012 die Klage gegen die Beiträge zur Pflegeversicherung abgetrennt (Az.: S 16 P 4712/12). Am 15. August 2012 hat die Antragstellerin beim SG im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage(n) vom 17. Juli 2012 gegen die Beitragsbescheide vom 14. Dezember 2011 und 12. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2012 und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Mit Beschlüssen vom 19. Septem-ber 2012 (Az.: S 41 KR 4768/12 ER) und 26. Oktober 2012 (Az.: S 16 P 5417/12 ER) hat das SG die Anträge abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat dagegen keine Beschwerden eingelegt. Beiträge in der geforderten Höhe entrichtete sie trotz Zahlungserinnerungen (vom 20. März, 19. April, 22. Mai, 20. Juni, 19. Juli und 20. August 2012) nicht.
Mit Gerichtsbescheiden vom 6. Februar (Az.: S 16 P 4712/12) und 28. März 2013 (Az.: S 41 KR 4201/12) hat das SG die Klagen abgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin Berufung eingelegt.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 und 8. Januar 2014 hat die Antragsgegnerin die An-tragstellerin aufgefordert, die rückständigen Beiträge zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 2.916,31 EUR bis 15. Januar 2014 zu zahlen; zum 15. Januar 2014 würden die Beiträge für Dezember 2013 zur Zahlung fällig werden. Mit Schrei-ben vom 14. Januar 2014 kündigte sie Vollstreckungsmaßnahmen an. Hiergegen wandte die Antragstellerin ein, es stünden keine Beitragszahlungen aus. Mit Pfändungs- und Überwei-sungsverfügung vom 27. Januar 2014 an die Sparkasse M. hat die Antragsgegnerin die An-sprüche der Antragstellerin gegen die Sparkasse M in Höhe von insgesamt 2.981,85 EUR ge-pfändet. Unter dem 28. Januar 2014 hat daraufhin die Antragstellerin erklärt, sie erkenne die Forderung nicht an und beantrage die sofortige Aussetzung der Pfändungs- und Überwei-sungsverfügung. Dies hat die Antragsgegnerin am 30. Januar 2014 abgelehnt. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Februar 2014 hat sich die Klägerin erneut gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung gewandt.
Am 29. Januar 2014 hat sie die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung beim erkennenden Senat beantragt und vorgetragen, sie bestreite die Forderungen; sie seien nicht fällig.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. Januar 2014 gegen die Pfän-dungs- und Überweisungsverfügung vom 27. Januar 2014 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Nach ihrer Ansicht ist der Antrag unzulässig, weil die Antragstellerin gegen die Beschlüsse des SG Gotha vom 19. September 2012 (Az.: S 41 KR 4768/12 ER) und 26. Oktober 2012 (Az.: S 16 P 5417/12 ER) keine Beschwerde eingelegt hat. Im Übrigen sei die Beitragsforde-rung rechtmäßig und fällig.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Antrags- und beigezogenen Ge-richtsakten (Az.: L 6 KR 862/13, L 6 P 410/13 und S 41 KR 4768/12 ER) und der beigezoge-nen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des So-zialgerichtsgesetzes (SGG) gegeben. Danach entscheiden diese über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Der vorliegende Streit ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Der Antrag gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2014 ist als Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ihrer als Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 27. Januar 2014 zu wertenden Schriftsätze vom 28. Januar und 7. Februar 2014 auszulegen.
Rechtsschutz gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 27. Januar 2014 wäre in der Hauptsache mit den Möglichkeiten des SGG nach Durchführung eines Vorverfahrens durch Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG zu gewähren. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nach § 86b Abs. 1 SGG.
Zur Vollstreckung ihrer Beitragsforderung standen der Antragsgegnerin zwei Wege zur Ver-fügung: Sie konnte entweder nach § 66 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgehen, d.h. beim Amts-gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen oder nach § 66 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB X nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) verfahren und die Pfändungs- und Überweisungsverfügung durch ihre eigene Vollstreckungsbehörde erlassen. Sie hat den zweiten Weg beschritten und die Zwangsvollstreckung nach dem Verwaltungs-vollstreckungsgesetz, das bezüglich des Verwaltungszwangsverfahrens und des Vollstre-ckungsschutzes auf die Abgabenordnung (AO) verweist, durchgeführt.
Die Vollstreckung nimmt je nach Art des eingeschlagenen Weges einen unterschiedlichen Verfahrensgang. Bei der Vollstreckung nach der ZPO können zur Abwehr von Vollstre-ckungsmaßnahmen oder gegen bereits erfolgte Maßnahmen die Rechtsbehelfe ergriffen wer-den, die das Zwangsvollstreckungsrecht der ZPO vorsieht. Über sie ist nach den Verfahrens-grundsätzen des Zivilprozesses und in dessen Instanzenzug zu entscheiden. Bei der Verwal-tungsvollstreckung, insbesondere nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch die Vollstreckungsbehörde, ist der im Beschluss enthaltene Verwaltungsakt vor den Verwaltungsgerichten, hier den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als besonderen Verwal-tungsgerichten, durch - fristgebundene - Klage anzufechten, der in der Regel ein Vorverfahren vorausgeht. Das Verfahren folgt den Verfahrensgrundsätzen des Verwaltungsprozesses und wird in dessen Instanzenzug durchgeführt. Dabei lassen es die aufgezeigten Unterschiede zwischen beiden Wegen der Vollstreckung und auch zwischen der Geltendmachung zivil-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Forderungen nicht zu, die für die Vollstreckung nach der ZPO geltenden Grundsätze ohne weiteres auf die Verwaltungsvollstreckung zu übertra-gen. Vielmehr sind vergleichbare Fragen in erster Linie mit den Mitteln des Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts zu lösen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15. Feb-ruar 1989 - 12 RK 3/88; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - L 10 LW 5533/07, nach juris).
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
Der Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 27. Januar 2014 hat in entsprechender Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fäl-len, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Prüfung des Antrags sind die in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG genannten Maßstäbe zu berücksichtigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86 b Rdnr. 12b). Die Anordnung der auf-schiebenden Wirkung des Widerspruchs setzt damit voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsbe-helfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 86 a Rdnr 27 a m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Nach Aktenlage liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung der Beitragsrückstände nach § 3 VwVG i.V.m. §§ 249 ff AO und für die Anbringung einer Pfändungs- und Überweisungsver-fügung (§ 309 Abs. 1 AO) an den Drittschuldner vor. Nach § 3 Abs. 2 VwVG sind Voraus-setzungen für die Einleitung der Vollstreckung: a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; b) die Fälligkeit der Leistung; c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Bescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit. Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer wei-teren Woche besonders gemahnt werden (Absatz 3). Die Antragstellerin wurde mit Leis-tungsbescheiden der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2011 und Beitragsbescheid vom 12. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2012 zur Beitragszah-lung aufgefordert. Die Beiträge werden nach § 23 Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialge-setzbuch (SGB IV) spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt für den sie zu entrichten sind. Die Fälligkeit der Beitragsforderungen ist daher monatlich seit dem 15. Januar 2012 bis zum 15. Dezember 2013 eingetreten. Die Fälligkeit ist auch nicht durch die Klageerhebung der Antragstellerin beim SG bzw. die Berufungen entfallen. Die Klagen hatten nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Soweit die Antragstellerin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen beim SG beantragt hatte, sind diese Anträge durch rechtskräftige Beschlüsse vom 19. September 2012 (Az.: S 41 KR 4768/12 ER) und 26. Oktober 2012 (Az.: S 16 P 5417/12 ER) für die Zeit ab 1. Dezember 2011 abgelehnt worden. Ablehnende Beschlüsse erwachsen auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich oder - wie hier - eingelegt worden ist, in formelle und materielle Rechtskraft; ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag lediglich wiederholt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rdnr. 19a und 44a). Auch eine Auslegung des Antrages vom 29. Januar 2014 als Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Berufung(en), würde der Fälligkeit der Beitragsforderungen der Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2013 (fällig am 15. Januar 2014), die der Pfändungs- und Überweisungsverfü-gung zu Grunde liegen, nicht entgegen stehen. Die Beitragsbescheide liegen der Klägerin auch länger als eine Woche seit Eintritt der Fälligkeit vor. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 und vom 8. Januar 2014 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin aufgefordert die rückständigen Beiträge zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 2.916,31 EUR bis zum 15. Januar 2014 auszugleichen und sie auf die Fälligkeit der Beiträge für Dezember 2013 am 15. Januar 2014 hingewiesen und mit Schreiben vom 14. Januar 2014 Vollstreckungsmaßnahmen ange-kündigt.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist auch nicht deshalb anzuordnen, weil die Vollziehung eine unbil-lige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Sie liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentli-che Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86a Rdnr. 27b), wie z.B. Existenzgefähr-dung oder drohende Insolvenz. Dafür ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. Die An-tragstellerin erzielt eine monatliche Altersrente für Frauen. Ihr Privatgirokonto bei der Spar-kasse M. weist am 3. Februar 2014 ein Guthaben in Höhe von 9.581,17 EUR auf und sie verfügt außerdem über das Guthaben aus den ausgezahlten Direktversicherungen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Az: L 6 KR 145/14 ER Az: S 41 KR 4201/12 - Sozialgericht Gotha -
Beschluss
In dem Rechtsstreit
..., ..., - Antragstellerin -
gegen
., vertreten durch den ...,., ... - Antragsgegnerin -
hat der 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts durch den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Keller, den Richter am Landessozialgericht Schmid und die Richterin am Landessozialgericht Comtesse ohne mündliche Verhandlung am 28. Februar 2014 be-schlossen:
Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der An-tragstellerin vom 28. Januar 2014 gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Die 1946 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Pfändungs- und Überweisungsver-fügung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2014 an die Sparkasse M. aufgrund von Beitrags-forderungen. Sie ist bei der Antragsgegnerin als Rentnerin gesetzlich kranken- und pflegever-sichert. Im Dezember 2011 zahlte die R. Lebensversicherung AG ihr aus zwei zu ihren Guns-ten bestehenden betrieblichen Direktversicherungen 10.925,54 EUR bzw. 16.389,48 EUR. Im De-zember 2011 wurde zudem aus einem Versicherungsvertrag bei der A. Lebensversicherungs-AG ein Betrag in Höhe von 50.125,53 EUR fällig.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 erhob die Antragsgegnerin ab 1. Dezember 2011 von der Antragstellerin unter Berücksichtigung der von der R. Lebensversicherung AG ausgezahl-ten Beträge monatliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 34,13 EUR (15,5 v.H.) und zur Pflegeversicherung in Höhe von 4,29 EUR (1,95 v.H.) und gab an, bei Ver-sorgungsbezügen, die als Kapitalleistungen gezahlt werden, gelte als monatlicher Zahlbetrag 1/120 der Kapitalleistung. Die monatlichen Bezüge von der Zusatzversorgungskasse für Ar-beitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) seien ebenfalls beitragspflichtig und die entsprechenden Beiträge würden ab 1. Dezember 2011 von der ZLA gleich einbehalten. Die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung u.a. aus, die zuge-flossenen Zahlbeträge seien Beiträge zu Direktversicherungen aus so genannten Altzusagen mit Vertragsschluss 13. November 1996 und vorher nach § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewesen. Einer Vertragsänderung habe sie nicht zugestimmt. Sie habe auf eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG verzichtet. Mit Bescheid vom 12. Januar 2012 stellte die Antragsgegnerin unter zusätzlicher Berücksichtigung der Leistungen der ARAG Lebens-versicherungs-AG ab 1. Januar 2012 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 64,75 EUR (Beitragssatz 15,5 v.H.) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 8,15 EUR (Beitragssatz 1,95 v.H.) fest. Die Antragstellerin solle bis zum 15. Februar 2012 den Beitrag in Höhe von 111,32 EUR überweisen. Die Antragstellerin reichte u.a. ein Schreiben des Steuerberaters Dipl.-Kfm. Sch. vom 16. Januar 2012 ein und hielt an ihrer Ansicht fest, dass die ausgezahlten Versicherungsleistungen weder der Steuer- noch der Sozialversicherungs-pflicht unterliegen. Nach weiterem Schriftverkehr wies die Antragsgegnerin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 zurück.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 17. Juli 2012 beim Sozialgericht (SG) Klage erhoben (Az.: S 41 KR 4201/12). Dieses hat mit Beschluss vom 13. August 2012 die Klage gegen die Beiträge zur Pflegeversicherung abgetrennt (Az.: S 16 P 4712/12). Am 15. August 2012 hat die Antragstellerin beim SG im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage(n) vom 17. Juli 2012 gegen die Beitragsbescheide vom 14. Dezember 2011 und 12. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2012 und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Mit Beschlüssen vom 19. Septem-ber 2012 (Az.: S 41 KR 4768/12 ER) und 26. Oktober 2012 (Az.: S 16 P 5417/12 ER) hat das SG die Anträge abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat dagegen keine Beschwerden eingelegt. Beiträge in der geforderten Höhe entrichtete sie trotz Zahlungserinnerungen (vom 20. März, 19. April, 22. Mai, 20. Juni, 19. Juli und 20. August 2012) nicht.
Mit Gerichtsbescheiden vom 6. Februar (Az.: S 16 P 4712/12) und 28. März 2013 (Az.: S 41 KR 4201/12) hat das SG die Klagen abgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin Berufung eingelegt.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 und 8. Januar 2014 hat die Antragsgegnerin die An-tragstellerin aufgefordert, die rückständigen Beiträge zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 2.916,31 EUR bis 15. Januar 2014 zu zahlen; zum 15. Januar 2014 würden die Beiträge für Dezember 2013 zur Zahlung fällig werden. Mit Schrei-ben vom 14. Januar 2014 kündigte sie Vollstreckungsmaßnahmen an. Hiergegen wandte die Antragstellerin ein, es stünden keine Beitragszahlungen aus. Mit Pfändungs- und Überwei-sungsverfügung vom 27. Januar 2014 an die Sparkasse M. hat die Antragsgegnerin die An-sprüche der Antragstellerin gegen die Sparkasse M in Höhe von insgesamt 2.981,85 EUR ge-pfändet. Unter dem 28. Januar 2014 hat daraufhin die Antragstellerin erklärt, sie erkenne die Forderung nicht an und beantrage die sofortige Aussetzung der Pfändungs- und Überwei-sungsverfügung. Dies hat die Antragsgegnerin am 30. Januar 2014 abgelehnt. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Februar 2014 hat sich die Klägerin erneut gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung gewandt.
Am 29. Januar 2014 hat sie die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung beim erkennenden Senat beantragt und vorgetragen, sie bestreite die Forderungen; sie seien nicht fällig.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. Januar 2014 gegen die Pfän-dungs- und Überweisungsverfügung vom 27. Januar 2014 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Nach ihrer Ansicht ist der Antrag unzulässig, weil die Antragstellerin gegen die Beschlüsse des SG Gotha vom 19. September 2012 (Az.: S 41 KR 4768/12 ER) und 26. Oktober 2012 (Az.: S 16 P 5417/12 ER) keine Beschwerde eingelegt hat. Im Übrigen sei die Beitragsforde-rung rechtmäßig und fällig.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Antrags- und beigezogenen Ge-richtsakten (Az.: L 6 KR 862/13, L 6 P 410/13 und S 41 KR 4768/12 ER) und der beigezoge-nen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des So-zialgerichtsgesetzes (SGG) gegeben. Danach entscheiden diese über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Der vorliegende Streit ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Der Antrag gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2014 ist als Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ihrer als Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 27. Januar 2014 zu wertenden Schriftsätze vom 28. Januar und 7. Februar 2014 auszulegen.
Rechtsschutz gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 27. Januar 2014 wäre in der Hauptsache mit den Möglichkeiten des SGG nach Durchführung eines Vorverfahrens durch Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG zu gewähren. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nach § 86b Abs. 1 SGG.
Zur Vollstreckung ihrer Beitragsforderung standen der Antragsgegnerin zwei Wege zur Ver-fügung: Sie konnte entweder nach § 66 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgehen, d.h. beim Amts-gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen oder nach § 66 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB X nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) verfahren und die Pfändungs- und Überweisungsverfügung durch ihre eigene Vollstreckungsbehörde erlassen. Sie hat den zweiten Weg beschritten und die Zwangsvollstreckung nach dem Verwaltungs-vollstreckungsgesetz, das bezüglich des Verwaltungszwangsverfahrens und des Vollstre-ckungsschutzes auf die Abgabenordnung (AO) verweist, durchgeführt.
Die Vollstreckung nimmt je nach Art des eingeschlagenen Weges einen unterschiedlichen Verfahrensgang. Bei der Vollstreckung nach der ZPO können zur Abwehr von Vollstre-ckungsmaßnahmen oder gegen bereits erfolgte Maßnahmen die Rechtsbehelfe ergriffen wer-den, die das Zwangsvollstreckungsrecht der ZPO vorsieht. Über sie ist nach den Verfahrens-grundsätzen des Zivilprozesses und in dessen Instanzenzug zu entscheiden. Bei der Verwal-tungsvollstreckung, insbesondere nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch die Vollstreckungsbehörde, ist der im Beschluss enthaltene Verwaltungsakt vor den Verwaltungsgerichten, hier den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als besonderen Verwal-tungsgerichten, durch - fristgebundene - Klage anzufechten, der in der Regel ein Vorverfahren vorausgeht. Das Verfahren folgt den Verfahrensgrundsätzen des Verwaltungsprozesses und wird in dessen Instanzenzug durchgeführt. Dabei lassen es die aufgezeigten Unterschiede zwischen beiden Wegen der Vollstreckung und auch zwischen der Geltendmachung zivil-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Forderungen nicht zu, die für die Vollstreckung nach der ZPO geltenden Grundsätze ohne weiteres auf die Verwaltungsvollstreckung zu übertra-gen. Vielmehr sind vergleichbare Fragen in erster Linie mit den Mitteln des Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts zu lösen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15. Feb-ruar 1989 - 12 RK 3/88; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - L 10 LW 5533/07, nach juris).
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
Der Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 27. Januar 2014 hat in entsprechender Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fäl-len, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Prüfung des Antrags sind die in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG genannten Maßstäbe zu berücksichtigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86 b Rdnr. 12b). Die Anordnung der auf-schiebenden Wirkung des Widerspruchs setzt damit voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsbe-helfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 86 a Rdnr 27 a m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Nach Aktenlage liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung der Beitragsrückstände nach § 3 VwVG i.V.m. §§ 249 ff AO und für die Anbringung einer Pfändungs- und Überweisungsver-fügung (§ 309 Abs. 1 AO) an den Drittschuldner vor. Nach § 3 Abs. 2 VwVG sind Voraus-setzungen für die Einleitung der Vollstreckung: a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; b) die Fälligkeit der Leistung; c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Bescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit. Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer wei-teren Woche besonders gemahnt werden (Absatz 3). Die Antragstellerin wurde mit Leis-tungsbescheiden der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2011 und Beitragsbescheid vom 12. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2012 zur Beitragszah-lung aufgefordert. Die Beiträge werden nach § 23 Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialge-setzbuch (SGB IV) spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt für den sie zu entrichten sind. Die Fälligkeit der Beitragsforderungen ist daher monatlich seit dem 15. Januar 2012 bis zum 15. Dezember 2013 eingetreten. Die Fälligkeit ist auch nicht durch die Klageerhebung der Antragstellerin beim SG bzw. die Berufungen entfallen. Die Klagen hatten nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Soweit die Antragstellerin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen beim SG beantragt hatte, sind diese Anträge durch rechtskräftige Beschlüsse vom 19. September 2012 (Az.: S 41 KR 4768/12 ER) und 26. Oktober 2012 (Az.: S 16 P 5417/12 ER) für die Zeit ab 1. Dezember 2011 abgelehnt worden. Ablehnende Beschlüsse erwachsen auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich oder - wie hier - eingelegt worden ist, in formelle und materielle Rechtskraft; ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag lediglich wiederholt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rdnr. 19a und 44a). Auch eine Auslegung des Antrages vom 29. Januar 2014 als Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Berufung(en), würde der Fälligkeit der Beitragsforderungen der Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2013 (fällig am 15. Januar 2014), die der Pfändungs- und Überweisungsverfü-gung zu Grunde liegen, nicht entgegen stehen. Die Beitragsbescheide liegen der Klägerin auch länger als eine Woche seit Eintritt der Fälligkeit vor. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 und vom 8. Januar 2014 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin aufgefordert die rückständigen Beiträge zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 2.916,31 EUR bis zum 15. Januar 2014 auszugleichen und sie auf die Fälligkeit der Beiträge für Dezember 2013 am 15. Januar 2014 hingewiesen und mit Schreiben vom 14. Januar 2014 Vollstreckungsmaßnahmen ange-kündigt.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist auch nicht deshalb anzuordnen, weil die Vollziehung eine unbil-lige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Sie liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentli-che Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86a Rdnr. 27b), wie z.B. Existenzgefähr-dung oder drohende Insolvenz. Dafür ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. Die An-tragstellerin erzielt eine monatliche Altersrente für Frauen. Ihr Privatgirokonto bei der Spar-kasse M. weist am 3. Februar 2014 ein Guthaben in Höhe von 9.581,17 EUR auf und sie verfügt außerdem über das Guthaben aus den ausgezahlten Direktversicherungen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
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