Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 5401/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 382/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Soweit der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die "Abänderung des Bescheides vom 19.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2013" begehrt, kann er dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht verlangen. Er kann dies lediglich im Klageverfahren verfolgen. Insoweit besteht auch kein Anordnungsgrund im Sinne von § 86b Abs. 2 SGG.
Im Übrigen hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung (über die Verpflichtung des Beklagten, die angemessenen Kosten für den fachgerechten Anschluss des Herdes und der Spüle hinaus) mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) abgelehnt. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Gegenstände, für deren Anschaffung er Leistungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt, trotz Aufforderung keinen konkreten Sachantrag gestellt. Er hat lediglich pauschal aufgeführt, was "insbesondere" zu einer Erstausstattung gehöre, und (obwohl Einrichtungsgegenstände vorhanden sind, vgl. auch Protokoll über Besichtigung der Wohnung am 28. Februar 2014, und Leistungen für Gardinen gewährt worden sind) nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, welche Gegenstände er zwingend (neu) benötigt. Ein Anordnungsanspruch auf "nicht nur eine Erstausstattung, sondern auch eine Eirichtungspauschale", der auch nicht schlüssig dargelegt und nicht beziffert ist, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus ist auch kein Anordnungsgrund, der die Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung von Leistungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen würde, glaubhaft gemacht.
Im Übrigen verweist der Senat zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), die er sich nach Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren zu eigen macht. Da das Begehren, das der Antragsteller im Beschwerdeverfahren verfolgt, unbegründet ist und auch keine Aussicht auf Erfolg hat, besteht auch kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (vgl. § 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Soweit der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die "Abänderung des Bescheides vom 19.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2013" begehrt, kann er dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht verlangen. Er kann dies lediglich im Klageverfahren verfolgen. Insoweit besteht auch kein Anordnungsgrund im Sinne von § 86b Abs. 2 SGG.
Im Übrigen hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung (über die Verpflichtung des Beklagten, die angemessenen Kosten für den fachgerechten Anschluss des Herdes und der Spüle hinaus) mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) abgelehnt. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Gegenstände, für deren Anschaffung er Leistungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt, trotz Aufforderung keinen konkreten Sachantrag gestellt. Er hat lediglich pauschal aufgeführt, was "insbesondere" zu einer Erstausstattung gehöre, und (obwohl Einrichtungsgegenstände vorhanden sind, vgl. auch Protokoll über Besichtigung der Wohnung am 28. Februar 2014, und Leistungen für Gardinen gewährt worden sind) nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, welche Gegenstände er zwingend (neu) benötigt. Ein Anordnungsanspruch auf "nicht nur eine Erstausstattung, sondern auch eine Eirichtungspauschale", der auch nicht schlüssig dargelegt und nicht beziffert ist, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus ist auch kein Anordnungsgrund, der die Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung von Leistungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen würde, glaubhaft gemacht.
Im Übrigen verweist der Senat zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), die er sich nach Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren zu eigen macht. Da das Begehren, das der Antragsteller im Beschwerdeverfahren verfolgt, unbegründet ist und auch keine Aussicht auf Erfolg hat, besteht auch kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (vgl. § 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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