Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AL 1453/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Es fehlt an der Unzumutbarkeit der „Fortführung“ der Bauarbeiten - und damit an einem (für das Saison-Kurzarbeitergeld) erheblichen Arbeitsausfall, wenn die Bauarbeiten nicht zumindest konkret begonnen worden sind.
2. Der Beginn der Bauarbeiten als Voraussetzung für deren Fortführung ist erst dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer des Betriebes zum Arbeiten auf der Bau-stelle anwesend ist oder mindestens der Betrieb die Vorbereitungsarbeiten auf der Baustelle tatsächlich vor-genommen hat.
3. Eine Besichtigung der Baustelle und der zehnminütige Aufbau eines Dachdeckeraufzugs stellt keinen Beginn der Bauarbeiten auf der Baustelle dar.
2. Der Beginn der Bauarbeiten als Voraussetzung für deren Fortführung ist erst dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer des Betriebes zum Arbeiten auf der Bau-stelle anwesend ist oder mindestens der Betrieb die Vorbereitungsarbeiten auf der Baustelle tatsächlich vor-genommen hat.
3. Eine Besichtigung der Baustelle und der zehnminütige Aufbau eines Dachdeckeraufzugs stellt keinen Beginn der Bauarbeiten auf der Baustelle dar.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, Saisonkurzarbeitergeld für De-zember 2011 bis Februar 2012 für zwei ihrer Arbeitnehmer zu bewilligen.
Die Klägerin bietet Balkon- und Terrassensanierungsarbeiten im Raum K. und B. an und beantragte am 02. Februar 2012 die Bewilligung von Saisonkurzarbeitergeld sowie ergänzender Leistungen für ihre Arbeitnehmer M. und H. wegen witterungsbedingtem Arbeitsausfall auf der Baustelle "K".
Bei einer Baustellenprüfung am 09. Februar 2012 vermerkten zwei Mitarbeiter der Beklagten, dass vor dem betreffenden Zweifamilienhaus zirka 10 Bodenplatten auf-geschichtet gewesen seien, eine Baustelle aber nicht zu erkennen sei. Eine Nachfrage bei dem Betriebsinhaber Herrn G. habe ergeben, dass mit der Baustelle aufgrund des schlechten Wetters noch nicht begonnen worden sei. Es gehe um die Sanierung (vermutlich Plattenverlegung) von drei Balkone. Im Monat Dezember hätten keine zwingenden Witterungsgründe vorgelegen.
Mit Bescheid vom 09. Februar 2012 lehnte die Beklagte die Gewährung von Saison-kurzarbeitergeld ab und führte aus, für den Monat Dezember 2011 lägen nach Prüfung der Baustelle für den Arbeitsausfall keine zwingenden Witterungsgründe vor.
Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, auf der Baustelle seien drei Balkone zu sanieren, was einen Arbeitsaufwand von mindestens zwei Wochen erfordere. Die Wetterlage und Wetterübersicht sei im Dezember sehr unklar gewesen und habe sie gezwungen, die Baustelle zu verschieben. Es sei ihrer Einschätzung nach zu riskant gewesen, den Belag der Balkone zu entfernen, da bei einem plötzlichen Wetterumschwung die fachgerechte Abdichtung nicht zeitnah her-zustellen sei. Die Vorbereitungen, die vor der Abdichtung unbedingt erforderlich seien, nähmen 2-3 Tage gutes Wetter in Anspruch. Zwei der Balkone befänden sich zudem auf der Schattenseite des Hauses, wo auch Mittags noch der Morgentau für Nässe sorge. Die Ausbesserungsarbeiten am Balkonsturz seien nicht fachgerecht ausführbar gewesen, da die Temperaturen in der Nacht wesentlich tiefer waren und zu Gefrierungen im Material hätten führen können. Da bereits im November 2011 witterungsbedingte Probleme mit Plattenzuschnitt und Trocknungszeiten eingetreten seien, habe man - und vor allem der Bauherr - kein Risiko eingehen wollen.
Die Beklagte druckte daraufhin eine Wetterübersicht für die Monate Oktober 2011 bis Januar 2012 aus, aus der sich für Dezember 23 Regentage, zwei Frosttage und die höchste Niederschlagsmenge für diesen Zeitraum mit 177,9 mm ergab. Die Wider-spruchstelle der Beklagte ließ das Team Arbeitgeberleistungen prüfen, ob eine Abhilfe möglich sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 12. März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und begründete ihre Entscheidung damit, dass ein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld nur dann bestehe, wenn die Fortführung der Arbeiten witterungsbedingt nicht möglich gewesen seien. Diese Voraussetzung läge dagegen nicht vor, wenn die erstmalige Aufnahme der Arbeiten sich aus witterungsgründen verzögerten. Auf der Baustelle seien lediglich einige Bodenplatten vorgefunden worden, jedoch kein sonstiges Material, Maschinen oder Werkzeuge. Auch der Geschäftsführer der Klägerin habe telefonisch angegeben, dass weder mit der Sanierung noch mit den Vorbereitungen begonnen worden sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 16. April 2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe er-hoben. Zur Begründung hat sie das von ihr unterbreitete Angebot vom 10. Oktober 2011 über drei Balkonsanierungen vorgelegt und trägt vor, das Unternehmen bestehe nur aus dem Geschäftsführer und den beiden Mitarbeitern. Ihre Tätigkeit bestehe in kleineren Sanierungs- und Reparaturarbeiten. Ein besonders umfangreicher Maschinenpark mit Baukränen o.ä. werde nicht vorgehalten. Sie "schlage" sich mit kleineren Aufträgen durch und dabei werde immer zuerst ein Auftrag mit allen Mitarbeitern abgearbeitet und im Anschluss arbeiten dann alle auf der nächsten Baustelle. Einen größeren Auftragsüberhang gebe es - zumindest in der kalten Jahreszeit von November bis März/April - nicht. Im November habe sie begonnen, die Balkone in der N.-straße in P. zu sanieren. Das Haus verfüge an beiden Seiten über einige Balkone, deren Abdichtung undicht geworden sei und die habe deshalb entfernt und neu aufgebaut werden müssen. Dazu werde der bisherige Bodenaufbau abgerissen, eine neue Abdichtung auf dem Rohbeton des Balkons aufgebracht und anschließend darauf wieder eine Boden aufgebaut, der als oberste Schicht einen Bodenbelag erhalte. Zusätzlich seien alle Eisenteile zu entrosten und neu zu streichen. Für diese Arbeiten seien Plusgrade der Temperatur erforderlich, da sonst keine dauerhafte Qualität der Arbeiten erreicht werde könne. Mit den Bauarbeiten sei Ende Oktober 2011 begonnen worden und es seien alle Mitarbeiter dieser Baustelle zugeteilt worden. Im November seien zwei Balkone fertiggestellt worden. Am 29. November habe sie Terassenplatten von Hornbach abgeholt, die zum Fußbodenaufbau weiterer Balkone gebraucht worden seien. Als sie die Ware auf der Baustelle angeliefert habe, habe der Bauherr Bedenken wegen des drohenden Frostes geäußert. Diese Bedenken habe sie geteilt und die Ware deshalb wieder im Unternehmen gelagert. Ein Verbleib der Ware auf der Baustelle sei wegen der Wettereinflüsse und Diebstahlgefahr nicht sinnvoll gewesen. Auch den auf der Baustelle befindlichen "Schrägaufzug" habe sie mitgenommen, da klar war, dass die Arbeiten witterungsbedingt in den nächsten Tagen nicht möglich gewesen seien. Eine umfangreiche "Baustelleneinrichtung" mit Absperrzäunen, Kränen, Toilettenwagen für Mitarbeiter etc. gäbe es gerade nicht. Die Mitarbeiter führen morgens mit dem Fahrzeug zur Baustelle, in dem sich die Werkzeuge und Hilfsmittel befänden. Größere Baustoffe oder Maschinen lagere sie nach Bedarf auf der Baustelle. Sie bearbeite die Balkone Stück für Stück, damit kein Balkon längere Zeit ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt werde. Dennoch handele es sich um einen einheitlichen Auftrag, der die Sanierung aller Balkone zum Gegenstand gehabt habe. Weitere Aufträge habe sie nicht gehabt. Arbeitszeitguthaben oder Urlaubsansprüche lägen ebenfalls nicht vor.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 hat die Klägerin die Klage auf den Bescheid vom 03. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2012 erweitert und Saisonkurzarbeitergeld auch für die Monate Februar 2012 und März 2012 beantragt. Zur Begründung trägt sie vor, das Haus verfüge über 4 Balkone. Einen davon habe sie bereits im Sommer 2011 saniert. Nach Abschluss der Arbeit habe der Bauherr dann den Sanierungsauftrag für drei weitere Balkone erteilt. Die Arbeit sei am 28. November 2011 begonnen worden und musste dann wegen des Wetters ruhen, bis sie zum 09. März 2012 fertiggestellt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 sowie des Bescheid vom 03. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2012 zu verur-teilen, ihr für die Arbeitnehmer M. und H. Saisonkurzarbeitergeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01. Dezember 2011 bis 29. Februar 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung Stundennachweise für seinen Mitarbeiter H. für November 2011 vorgelegt und das Gericht hat den Auftraggeber der Klägerin, Herrn A., als Zeugen gehört. Für das Ergebnis der Be-weisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegte Verwal-tungsakte und die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Erweiterung der ursprünglichen Klage (Ablehnung von Saison-Kurzarbeitergeld für Dezember 2011) auf die Ablehnung von Saison-Kurzarbeitergeld für Januar und Februar 2012 ist gemäß § 99 Abs. 1 SGG zulässig, da sie am 22. Juni 2012 innerhalb der Klagfrist des § 87 SGG erhoben worden ist und das Gericht sie für sachdienlich hält. Bei der Entscheidung über die Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung handelt sich um eine Ermessensentscheidung, bei der das Gericht die Interessen der Beteiligten und der Prozessökonomie berücksichtigen soll. Die Klageänderung ist sachdienlich, wenn sie dazu führt, dass Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, so dass ein neuer Prozess vermieden wird (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 99 Rn 10 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor, da über die Monate Januar bis März 2012 sonst ein weiteres Verfahren geführt worden wäre.
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der Bescheid vom 09. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 sowie der Bescheid vom 03. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld für die Monate Dezember 2011 bis Februar 2012.
Nach § 101 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn 1. sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirt-schaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist, 2. der Arbeitsausfall nach Absatz 5 erheblich ist, 3. die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 sowie die persönlichen Vorausset-zungen des § 98 erfüllt sind und 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach § 99 angezeigt worden ist.
Ein Arbeitsausfall ist nach § 101 Abs. 5 SGB III erheblich, wenn er auf witterungsbe-dingten oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht vermeidbar gilt auch ein Arbeits-ausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar. Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, wenn 1. er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und 2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Ar-beitszeit ausfällt (Ausfalltag), vgl. § 101 Abs. 6 SGB III. Zwingende Witterungsgründe liegen nach § 101 Abs. 6 SGB III nur vor, wenn es auf Grund von atmosphärischen Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unzumutbar ist, die Arbeiten fortzuführen. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze vermieden werden kann. Eine Anzeige nach § 99 ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitsausfall ausschließlich auf unmittelbar witterungsbedingten Gründen beruht. Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbei-tergeld sind anzuwenden.
Vorliegend konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Saison-Kurzarbeitergeld vorliegen, da es an der Unzumutbarkeit der "Fortführung" der Bauarbeiten - und damit an einem (für das Saison-Kurzarbeitergeld) erheblichen Arbeitsausfall fehlt. Entgegen der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung hat die Witterung den Bauarbeiten grundsätzlich entgegengestanden. Allerdings muss die Witterung verhindert haben, dass die Klägerin bereits begonnene Bauarbeiten fortführen kann. Nach der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts bedeutet das, die Bauarbeiten müssten zumindest auf einer konkreten Baustelle begonnen worden und nicht im Planungsstadium steckengeblieben sein. Notwendig ist, dass die Baustelle schon weitgehend einge-richtet und alle sonstigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen für die Aufnahme der Arbeit abgeschlossen waren (vgl. BSG Urteil vom 24.06.1999, Az. B 11 AL 1/99 R m.w.N.; Bieback in BeckOK, Stand März 2010, SGB III, § 101, Rn 24). Der Beginn der Bauarbeiten als Voraussetzung für deren Fortführung ist erst dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer des Betriebes zum Arbeiten auf der Baustelle anwesend ist oder mindestens der Betrieb die Vorbereitungsarbeiten auf der Baustelle tatsächlich vorgenommen hat. Die Vornahme der vorbereitenden Arbeiten in der Betriebshalle kann einen Beginn der Bauarbeiten auf der Baustelle noch nicht darstellen oder ersetzen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 1996, Az. L 3 Ar 1756/93).
Aus den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin und den glaubhaften Angaben des Zeugen ist ersichtlich, dass die Bauarbeiten an den Balkonen von den Mitarbeitern der Klägerin im November 2011 noch nicht begonnen worden sind. Die Mitarbeiter sind am 29. November 2011 mit einer Ladung Fliesen und ihrem Wagen, in dem sich alle nötigen Werkzeuge und der Dachdecker-Aufzug befunden haben, auf das Grundstück des Zeugen gefahren und haben mit ihm das weitere Vorgehen besprochen. Bei dem Gespräch am 29. November 2011 sind sich der Zeuge und die Mitarbeiter der Klägerin einig gewesen, dass die Balkone wegen des bevorstehenden Wetters noch nicht saniert werden sollen.
Die Einlassung des Geschäftsführers, er habe mit seinen Mitarbeitern an diesem Tag auch den "Dachdeckeraufzug" aufgebaut und den ersten Balkon angeschaut, hat der Zeuge mangels Erinnerung nicht bestätigen können. Nach Angabe des Geschäfts-führers sei bei dieser Besichtigung des Balkons festgestellt worden, dass die einge-bauten Stützen der Balkone ausgebaut und entrostet sowie der Estrich und die Fliesen herausgerissen werden müssten. Aus diesen Gründen habe man von der Sanierung abgesehen, da keine Garantie für das Ergebnis gegeben werden könne.
Selbst wenn dieser Ablauf als wahr unterstellt wird, haben die Mitarbeiter der Klägerin am 29. November 2011 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG noch nicht mit den Bauarbeiten angefangen. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass für die Durchführung der Aufträge grundsätzlich keine umfangreiche "Baustelleneinrichtung" erforderlich ist. Entscheidend ist für die Kammer vielmehr gewesen, dass der Besuch der Baustelle an diesem Tag eigentlich auch hätte entfallen können. Die Wetterbedingungen sind am 29. November 2011 sowohl dem Zeugen als auch den Mitarbeitern bekannt gewesen. Letztere wussten auch, welche Arbeiten bei der Sa-nierung der Balkone anfallen würden, denn sie haben bereits im Sommer einen der Balkone saniert und die Arbeitsbedingungen daher gekannt. Aufgrund dieser Erfahrung ist dem Zeugen auch das Angebot vom 10. Oktober 2011 gemacht worden, das als einen zentralen Posten den "Abriss und Entsorgung des Altbelags" enthalten hat und aus dem als weiterer Posten auch das Entrosten und Vorbehandeln der Geländerstützen hervorgeht. In Kenntnis der Wetterlage und der vorzunehmenden Arbeiten muss den Mitarbeitern der Klägerin bereits klar gewesen sein, dass ein Abriss der Fliesen und ein Entrosten der Stützen unter diesen Bedingungen unzumutbar wäre. Die Schilderung des Geschäftsführers macht deutlich, dass aus der Besichtigung des Balkons keine neuen Kenntnisse gewonnen worden sind. Die Entscheidung, wegen der Wetterlage die Sanierung noch nicht durchzuführen, hätte auch am Telefon getroffen werden können. Eine Besichtigung des Balkons hätte dafür nach Überzeugung des Gerichts nicht erfolgen müssen.
Aber selbst wenn eine Besichtigung des Balkons erforderlich gewesen wäre, um konkret vor Ort zu prüfen, ob mit dem Bauen begonnen werden kann, würden mit dieser Prüfung noch keine Arbeitsplätze eingerichtet und ein Beginn der Arbeiten läge nicht vor. So hat das BSG es nicht als Beginn der Bauarbeiten angesehen, dass Mitarbeiter auf einer Baustelle die Fugen zwischen den Bordsteinen freigelegt haben, um anhand der Fugen zu überprüfen, ob sie mit den Vergussarbeiten beginnen können (vgl. BSG Urteil vom 24.06.1999, Az. B 11 AL 1/99 R). Im Vergleich dazu stellt auch das schnelle Aufbauen des Dachdecker-Aufzugs (ca. 10 Minuten) und die in Augenscheinnahme des ersten Balkons kein Beginn der Arbeiten dar.
Der Klägerin ist damit zwar der Beginn, nicht aber die "Fortführung" der Arbeiten wit-terungsbedingt unzumutbar gewesen. Damit haben die Voraussetzungen für die Ge-währung von Saisonkurzarbeitergeld nicht vorgelegen und die Beklagte hat die Anträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, Saisonkurzarbeitergeld für De-zember 2011 bis Februar 2012 für zwei ihrer Arbeitnehmer zu bewilligen.
Die Klägerin bietet Balkon- und Terrassensanierungsarbeiten im Raum K. und B. an und beantragte am 02. Februar 2012 die Bewilligung von Saisonkurzarbeitergeld sowie ergänzender Leistungen für ihre Arbeitnehmer M. und H. wegen witterungsbedingtem Arbeitsausfall auf der Baustelle "K".
Bei einer Baustellenprüfung am 09. Februar 2012 vermerkten zwei Mitarbeiter der Beklagten, dass vor dem betreffenden Zweifamilienhaus zirka 10 Bodenplatten auf-geschichtet gewesen seien, eine Baustelle aber nicht zu erkennen sei. Eine Nachfrage bei dem Betriebsinhaber Herrn G. habe ergeben, dass mit der Baustelle aufgrund des schlechten Wetters noch nicht begonnen worden sei. Es gehe um die Sanierung (vermutlich Plattenverlegung) von drei Balkone. Im Monat Dezember hätten keine zwingenden Witterungsgründe vorgelegen.
Mit Bescheid vom 09. Februar 2012 lehnte die Beklagte die Gewährung von Saison-kurzarbeitergeld ab und führte aus, für den Monat Dezember 2011 lägen nach Prüfung der Baustelle für den Arbeitsausfall keine zwingenden Witterungsgründe vor.
Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, auf der Baustelle seien drei Balkone zu sanieren, was einen Arbeitsaufwand von mindestens zwei Wochen erfordere. Die Wetterlage und Wetterübersicht sei im Dezember sehr unklar gewesen und habe sie gezwungen, die Baustelle zu verschieben. Es sei ihrer Einschätzung nach zu riskant gewesen, den Belag der Balkone zu entfernen, da bei einem plötzlichen Wetterumschwung die fachgerechte Abdichtung nicht zeitnah her-zustellen sei. Die Vorbereitungen, die vor der Abdichtung unbedingt erforderlich seien, nähmen 2-3 Tage gutes Wetter in Anspruch. Zwei der Balkone befänden sich zudem auf der Schattenseite des Hauses, wo auch Mittags noch der Morgentau für Nässe sorge. Die Ausbesserungsarbeiten am Balkonsturz seien nicht fachgerecht ausführbar gewesen, da die Temperaturen in der Nacht wesentlich tiefer waren und zu Gefrierungen im Material hätten führen können. Da bereits im November 2011 witterungsbedingte Probleme mit Plattenzuschnitt und Trocknungszeiten eingetreten seien, habe man - und vor allem der Bauherr - kein Risiko eingehen wollen.
Die Beklagte druckte daraufhin eine Wetterübersicht für die Monate Oktober 2011 bis Januar 2012 aus, aus der sich für Dezember 23 Regentage, zwei Frosttage und die höchste Niederschlagsmenge für diesen Zeitraum mit 177,9 mm ergab. Die Wider-spruchstelle der Beklagte ließ das Team Arbeitgeberleistungen prüfen, ob eine Abhilfe möglich sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 12. März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und begründete ihre Entscheidung damit, dass ein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld nur dann bestehe, wenn die Fortführung der Arbeiten witterungsbedingt nicht möglich gewesen seien. Diese Voraussetzung läge dagegen nicht vor, wenn die erstmalige Aufnahme der Arbeiten sich aus witterungsgründen verzögerten. Auf der Baustelle seien lediglich einige Bodenplatten vorgefunden worden, jedoch kein sonstiges Material, Maschinen oder Werkzeuge. Auch der Geschäftsführer der Klägerin habe telefonisch angegeben, dass weder mit der Sanierung noch mit den Vorbereitungen begonnen worden sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 16. April 2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe er-hoben. Zur Begründung hat sie das von ihr unterbreitete Angebot vom 10. Oktober 2011 über drei Balkonsanierungen vorgelegt und trägt vor, das Unternehmen bestehe nur aus dem Geschäftsführer und den beiden Mitarbeitern. Ihre Tätigkeit bestehe in kleineren Sanierungs- und Reparaturarbeiten. Ein besonders umfangreicher Maschinenpark mit Baukränen o.ä. werde nicht vorgehalten. Sie "schlage" sich mit kleineren Aufträgen durch und dabei werde immer zuerst ein Auftrag mit allen Mitarbeitern abgearbeitet und im Anschluss arbeiten dann alle auf der nächsten Baustelle. Einen größeren Auftragsüberhang gebe es - zumindest in der kalten Jahreszeit von November bis März/April - nicht. Im November habe sie begonnen, die Balkone in der N.-straße in P. zu sanieren. Das Haus verfüge an beiden Seiten über einige Balkone, deren Abdichtung undicht geworden sei und die habe deshalb entfernt und neu aufgebaut werden müssen. Dazu werde der bisherige Bodenaufbau abgerissen, eine neue Abdichtung auf dem Rohbeton des Balkons aufgebracht und anschließend darauf wieder eine Boden aufgebaut, der als oberste Schicht einen Bodenbelag erhalte. Zusätzlich seien alle Eisenteile zu entrosten und neu zu streichen. Für diese Arbeiten seien Plusgrade der Temperatur erforderlich, da sonst keine dauerhafte Qualität der Arbeiten erreicht werde könne. Mit den Bauarbeiten sei Ende Oktober 2011 begonnen worden und es seien alle Mitarbeiter dieser Baustelle zugeteilt worden. Im November seien zwei Balkone fertiggestellt worden. Am 29. November habe sie Terassenplatten von Hornbach abgeholt, die zum Fußbodenaufbau weiterer Balkone gebraucht worden seien. Als sie die Ware auf der Baustelle angeliefert habe, habe der Bauherr Bedenken wegen des drohenden Frostes geäußert. Diese Bedenken habe sie geteilt und die Ware deshalb wieder im Unternehmen gelagert. Ein Verbleib der Ware auf der Baustelle sei wegen der Wettereinflüsse und Diebstahlgefahr nicht sinnvoll gewesen. Auch den auf der Baustelle befindlichen "Schrägaufzug" habe sie mitgenommen, da klar war, dass die Arbeiten witterungsbedingt in den nächsten Tagen nicht möglich gewesen seien. Eine umfangreiche "Baustelleneinrichtung" mit Absperrzäunen, Kränen, Toilettenwagen für Mitarbeiter etc. gäbe es gerade nicht. Die Mitarbeiter führen morgens mit dem Fahrzeug zur Baustelle, in dem sich die Werkzeuge und Hilfsmittel befänden. Größere Baustoffe oder Maschinen lagere sie nach Bedarf auf der Baustelle. Sie bearbeite die Balkone Stück für Stück, damit kein Balkon längere Zeit ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt werde. Dennoch handele es sich um einen einheitlichen Auftrag, der die Sanierung aller Balkone zum Gegenstand gehabt habe. Weitere Aufträge habe sie nicht gehabt. Arbeitszeitguthaben oder Urlaubsansprüche lägen ebenfalls nicht vor.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 hat die Klägerin die Klage auf den Bescheid vom 03. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2012 erweitert und Saisonkurzarbeitergeld auch für die Monate Februar 2012 und März 2012 beantragt. Zur Begründung trägt sie vor, das Haus verfüge über 4 Balkone. Einen davon habe sie bereits im Sommer 2011 saniert. Nach Abschluss der Arbeit habe der Bauherr dann den Sanierungsauftrag für drei weitere Balkone erteilt. Die Arbeit sei am 28. November 2011 begonnen worden und musste dann wegen des Wetters ruhen, bis sie zum 09. März 2012 fertiggestellt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 sowie des Bescheid vom 03. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2012 zu verur-teilen, ihr für die Arbeitnehmer M. und H. Saisonkurzarbeitergeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01. Dezember 2011 bis 29. Februar 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung Stundennachweise für seinen Mitarbeiter H. für November 2011 vorgelegt und das Gericht hat den Auftraggeber der Klägerin, Herrn A., als Zeugen gehört. Für das Ergebnis der Be-weisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegte Verwal-tungsakte und die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Erweiterung der ursprünglichen Klage (Ablehnung von Saison-Kurzarbeitergeld für Dezember 2011) auf die Ablehnung von Saison-Kurzarbeitergeld für Januar und Februar 2012 ist gemäß § 99 Abs. 1 SGG zulässig, da sie am 22. Juni 2012 innerhalb der Klagfrist des § 87 SGG erhoben worden ist und das Gericht sie für sachdienlich hält. Bei der Entscheidung über die Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung handelt sich um eine Ermessensentscheidung, bei der das Gericht die Interessen der Beteiligten und der Prozessökonomie berücksichtigen soll. Die Klageänderung ist sachdienlich, wenn sie dazu führt, dass Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, so dass ein neuer Prozess vermieden wird (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 99 Rn 10 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor, da über die Monate Januar bis März 2012 sonst ein weiteres Verfahren geführt worden wäre.
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der Bescheid vom 09. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 sowie der Bescheid vom 03. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld für die Monate Dezember 2011 bis Februar 2012.
Nach § 101 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn 1. sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirt-schaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist, 2. der Arbeitsausfall nach Absatz 5 erheblich ist, 3. die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 sowie die persönlichen Vorausset-zungen des § 98 erfüllt sind und 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach § 99 angezeigt worden ist.
Ein Arbeitsausfall ist nach § 101 Abs. 5 SGB III erheblich, wenn er auf witterungsbe-dingten oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht vermeidbar gilt auch ein Arbeits-ausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar. Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, wenn 1. er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und 2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Ar-beitszeit ausfällt (Ausfalltag), vgl. § 101 Abs. 6 SGB III. Zwingende Witterungsgründe liegen nach § 101 Abs. 6 SGB III nur vor, wenn es auf Grund von atmosphärischen Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unzumutbar ist, die Arbeiten fortzuführen. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze vermieden werden kann. Eine Anzeige nach § 99 ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitsausfall ausschließlich auf unmittelbar witterungsbedingten Gründen beruht. Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbei-tergeld sind anzuwenden.
Vorliegend konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Saison-Kurzarbeitergeld vorliegen, da es an der Unzumutbarkeit der "Fortführung" der Bauarbeiten - und damit an einem (für das Saison-Kurzarbeitergeld) erheblichen Arbeitsausfall fehlt. Entgegen der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung hat die Witterung den Bauarbeiten grundsätzlich entgegengestanden. Allerdings muss die Witterung verhindert haben, dass die Klägerin bereits begonnene Bauarbeiten fortführen kann. Nach der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts bedeutet das, die Bauarbeiten müssten zumindest auf einer konkreten Baustelle begonnen worden und nicht im Planungsstadium steckengeblieben sein. Notwendig ist, dass die Baustelle schon weitgehend einge-richtet und alle sonstigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen für die Aufnahme der Arbeit abgeschlossen waren (vgl. BSG Urteil vom 24.06.1999, Az. B 11 AL 1/99 R m.w.N.; Bieback in BeckOK, Stand März 2010, SGB III, § 101, Rn 24). Der Beginn der Bauarbeiten als Voraussetzung für deren Fortführung ist erst dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer des Betriebes zum Arbeiten auf der Baustelle anwesend ist oder mindestens der Betrieb die Vorbereitungsarbeiten auf der Baustelle tatsächlich vorgenommen hat. Die Vornahme der vorbereitenden Arbeiten in der Betriebshalle kann einen Beginn der Bauarbeiten auf der Baustelle noch nicht darstellen oder ersetzen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 1996, Az. L 3 Ar 1756/93).
Aus den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin und den glaubhaften Angaben des Zeugen ist ersichtlich, dass die Bauarbeiten an den Balkonen von den Mitarbeitern der Klägerin im November 2011 noch nicht begonnen worden sind. Die Mitarbeiter sind am 29. November 2011 mit einer Ladung Fliesen und ihrem Wagen, in dem sich alle nötigen Werkzeuge und der Dachdecker-Aufzug befunden haben, auf das Grundstück des Zeugen gefahren und haben mit ihm das weitere Vorgehen besprochen. Bei dem Gespräch am 29. November 2011 sind sich der Zeuge und die Mitarbeiter der Klägerin einig gewesen, dass die Balkone wegen des bevorstehenden Wetters noch nicht saniert werden sollen.
Die Einlassung des Geschäftsführers, er habe mit seinen Mitarbeitern an diesem Tag auch den "Dachdeckeraufzug" aufgebaut und den ersten Balkon angeschaut, hat der Zeuge mangels Erinnerung nicht bestätigen können. Nach Angabe des Geschäfts-führers sei bei dieser Besichtigung des Balkons festgestellt worden, dass die einge-bauten Stützen der Balkone ausgebaut und entrostet sowie der Estrich und die Fliesen herausgerissen werden müssten. Aus diesen Gründen habe man von der Sanierung abgesehen, da keine Garantie für das Ergebnis gegeben werden könne.
Selbst wenn dieser Ablauf als wahr unterstellt wird, haben die Mitarbeiter der Klägerin am 29. November 2011 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG noch nicht mit den Bauarbeiten angefangen. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass für die Durchführung der Aufträge grundsätzlich keine umfangreiche "Baustelleneinrichtung" erforderlich ist. Entscheidend ist für die Kammer vielmehr gewesen, dass der Besuch der Baustelle an diesem Tag eigentlich auch hätte entfallen können. Die Wetterbedingungen sind am 29. November 2011 sowohl dem Zeugen als auch den Mitarbeitern bekannt gewesen. Letztere wussten auch, welche Arbeiten bei der Sa-nierung der Balkone anfallen würden, denn sie haben bereits im Sommer einen der Balkone saniert und die Arbeitsbedingungen daher gekannt. Aufgrund dieser Erfahrung ist dem Zeugen auch das Angebot vom 10. Oktober 2011 gemacht worden, das als einen zentralen Posten den "Abriss und Entsorgung des Altbelags" enthalten hat und aus dem als weiterer Posten auch das Entrosten und Vorbehandeln der Geländerstützen hervorgeht. In Kenntnis der Wetterlage und der vorzunehmenden Arbeiten muss den Mitarbeitern der Klägerin bereits klar gewesen sein, dass ein Abriss der Fliesen und ein Entrosten der Stützen unter diesen Bedingungen unzumutbar wäre. Die Schilderung des Geschäftsführers macht deutlich, dass aus der Besichtigung des Balkons keine neuen Kenntnisse gewonnen worden sind. Die Entscheidung, wegen der Wetterlage die Sanierung noch nicht durchzuführen, hätte auch am Telefon getroffen werden können. Eine Besichtigung des Balkons hätte dafür nach Überzeugung des Gerichts nicht erfolgen müssen.
Aber selbst wenn eine Besichtigung des Balkons erforderlich gewesen wäre, um konkret vor Ort zu prüfen, ob mit dem Bauen begonnen werden kann, würden mit dieser Prüfung noch keine Arbeitsplätze eingerichtet und ein Beginn der Arbeiten läge nicht vor. So hat das BSG es nicht als Beginn der Bauarbeiten angesehen, dass Mitarbeiter auf einer Baustelle die Fugen zwischen den Bordsteinen freigelegt haben, um anhand der Fugen zu überprüfen, ob sie mit den Vergussarbeiten beginnen können (vgl. BSG Urteil vom 24.06.1999, Az. B 11 AL 1/99 R). Im Vergleich dazu stellt auch das schnelle Aufbauen des Dachdecker-Aufzugs (ca. 10 Minuten) und die in Augenscheinnahme des ersten Balkons kein Beginn der Arbeiten dar.
Der Klägerin ist damit zwar der Beginn, nicht aber die "Fortführung" der Arbeiten wit-terungsbedingt unzumutbar gewesen. Damit haben die Voraussetzungen für die Ge-währung von Saisonkurzarbeitergeld nicht vorgelegen und die Beklagte hat die Anträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
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