Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
17
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 1406/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Kostenübernahme für ein Schulmittagessen nach § 28 Abs. 6 SGB II dient gerade nicht dazu, jedem Kind ein warmes Mittagessen zu finanzieren, sondern soll verhindern, dass Kinder aus finanziellen Gründen von einem schulisch organisierten Mittagessen ausge-schlossen werden.
2. Der finanzielle Vorteil, den Kinder von SGB II-Beziehern an einer Schule mit Kantine dadurch gegenüber Kindern an einer Schule ohne gemeinschaftliche Mittags-verpflegung haben, ist nur ein Nebeneffekt der Vermei-dung sozialer Ausgrenzung damit eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung.
3. Die Regelung des § 28 Abs. 6 SGB II dient nicht dazu, den grundsätzlich bereits mit dem Regelbedarf abgegolten Ernährungsbedarf pauschal zu erhöhen.
2. Der finanzielle Vorteil, den Kinder von SGB II-Beziehern an einer Schule mit Kantine dadurch gegenüber Kindern an einer Schule ohne gemeinschaftliche Mittags-verpflegung haben, ist nur ein Nebeneffekt der Vermei-dung sozialer Ausgrenzung damit eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung.
3. Die Regelung des § 28 Abs. 6 SGB II dient nicht dazu, den grundsätzlich bereits mit dem Regelbedarf abgegolten Ernährungsbedarf pauschal zu erhöhen.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Die am XXX 1961 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem am XXX 1993 geborenen Sohn M., der im Schuljahr 2011/2012 die 13. Klasse des K.-Gymnasiums in B. besucht hat. Als Bedarfsgemeinschaft bezieht die Klägerin mit ihrer Familie SGB II-Leistungen.
Mit einer Email vom 27. September 2011 beantragte die Klägerin "Essensgeld (Bil-dungspaket)" für ihren Sohn und verwies auf eine bereits übersandte Schulbeschei-nigung. Der Beklagte bat sie - ebenfalls per Email - das Antragsformular für Bildungs- und Teilhabeleistungen auszufüllen und einen Nachweis der Schule über die Teilnahme und die Kosten des Mittagsessens vorzulegen.
Am 06. Februar 2012 übersandte die Klägerin das ausgefüllte Antragsformular per Fax. Auf die Erinnerung, Nachweise über die für das Mittagessen aufgebrachten Kosten vorzulegen, teilte die Klägerin per Schreiben vom 21. Februar 2012 mit, dass in der Schule ihres Sohnes keine Kantine vorhanden sei. Wie jeder andere Schüler kaufe er bei der Bäckerei in der Nähe der Schule und brauche dafür täglich ungefähr 4,00 EUR. Er könne diese Ausgaben mit Quittungen belegen.
Durch Bescheid vom 22. Februar 2012 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Be-gründung ab, dass ein gemeinschaftliches - von der Schule angebotenes - Mittagessen zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Schulmittagessen nach dem Bildungs- und Teilhabe-Paket sei. Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass das Fehlen einer Kantine an der Schule nicht ihre Schuld sei. Ihr Sohne würde dort essen, wenn es eine Kantine gäbe. So habe er aber höherer Ausgaben.
Der Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 29. Februar 2012 eine Kopie der Gesetzesbegründung (Drucksache 17/3404, Bl. 106) und erläuterte erneut, dass nach § 28 Abs. 6 S. 2 SGB II zwingend erforderlich sei, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten werde und dass beabsichtigt werde, den Widerspruch zurückzuweisen. Durch Widerspruchsbescheid vom 05. April 2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 12. April 2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe er-hoben. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, der Staat sei dafür verantwortlich, dass es diese Leistungen gebe. Falls es keine Kantine gebe, müsse die Behörde dementsprechend die Kosten für ein Mittagessen tragen, dass den Kalorienbedarf eines Mittagessens decke.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2012 zu verurteilen, ihr für ihren Sohn Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Höhe von 4,- EUR pro Schultag für die Zeit vom 27. September 2011 bis 30. Juni 2012 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der Bescheide.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Niederschrift des Erörterungstermins vom 07. September 2012 sowie die vorliegende Verwaltungs- und Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Zum Einen dürfte die Klage bereits mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig sein, da nicht sie, sondern nur ihr Sohn einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Abs. 6 Nr. 1 SGB II haben könnte. Da er am 27. September 2011 (erster Antrag per Email) bereits volljährig gewesen ist, hätte er den Antrag selbst stellen müssen - zumal der Eindruck besteht, dass er den Schriftverkehr für seine Mutter sowieso führt.
Aber selbst wenn man unterstellt, er hätte die Klägerin als Vorstand der Bedarfsge-meinschaft bevollmächtigt, wäre die Klage unbegründet, da kein Anspruch auf Leis-tungen für Bildung und Teilhabe in Form der Kostenübernahme für ein tägliches Schulmittagessen besteht. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 28 Abs. 6 SGB II ("gemeinschaftliche Mittagsverpflegung" - "in schulischer Verantwortung") und der eindeutigen Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/3404 zum damaligen § 28 Abs. 5 SGB II, Bl. 106), die der Beklagte der Klägerin zusätzlich zu seinen Erläuterungen übersendet hat, verweist die Kammer wegen der rechtlichen Einzelheiten gemäß § 136 Abs. 3 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05. April 2012.
Ergänzend (und z.T. wiederholend) ist darauf hinzuweisen, dass die Kostenübernahme für ein Schulmittagessen nach § 28 Abs. 6 SGB II gerade nicht dazu dient, jedem Kind ein warmes Mittagessen zu finanzieren, sondern nur verhindern soll, dass Kinder aus finanziellen Gründen von einem schulisch organisierten Mittagessen ausgeschlossen werden (vgl. Münder in LPK-SGB II, § 28 Rn. 26 ff.). Ausweislich der Gesetzesbegründung handele sich bei dem streitigen Bedarf um eine Leistung, die den Kindern die Teilhabe am sozialen Leben in der Schule ermöglichen und eine soziale Ausgrenzung bedürftiger Schüler vermeiden soll. Der finanzielle Vorteil, den Kinder von SGB II-Beziehern an einer Schule mit Kantine dadurch haben, ist nur ein Nebeneffekt der Vermeidung sozialer Ausgrenzung.
Die von der Klägerin für ihren Sohn gewollte Mittagsverpflegung findet gerade nicht in Verantwortung der Schule statt. Die auch von der Klägerin als "Bildungspaket" be-zeichnete Regelung dient aber nicht dazu, den grundsätzlich bereits mit dem Regel-bedarf abgegolten Ernährungsbedarf zu decken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Bei 160 Schultagen beträgt der Streitwert vorliegend 640 EUR. Damit wird der Beru-fungsstreitwert von 750,- EUR nicht überstiegen und Gründe für die Zulassung der Be-rufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Die am XXX 1961 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem am XXX 1993 geborenen Sohn M., der im Schuljahr 2011/2012 die 13. Klasse des K.-Gymnasiums in B. besucht hat. Als Bedarfsgemeinschaft bezieht die Klägerin mit ihrer Familie SGB II-Leistungen.
Mit einer Email vom 27. September 2011 beantragte die Klägerin "Essensgeld (Bil-dungspaket)" für ihren Sohn und verwies auf eine bereits übersandte Schulbeschei-nigung. Der Beklagte bat sie - ebenfalls per Email - das Antragsformular für Bildungs- und Teilhabeleistungen auszufüllen und einen Nachweis der Schule über die Teilnahme und die Kosten des Mittagsessens vorzulegen.
Am 06. Februar 2012 übersandte die Klägerin das ausgefüllte Antragsformular per Fax. Auf die Erinnerung, Nachweise über die für das Mittagessen aufgebrachten Kosten vorzulegen, teilte die Klägerin per Schreiben vom 21. Februar 2012 mit, dass in der Schule ihres Sohnes keine Kantine vorhanden sei. Wie jeder andere Schüler kaufe er bei der Bäckerei in der Nähe der Schule und brauche dafür täglich ungefähr 4,00 EUR. Er könne diese Ausgaben mit Quittungen belegen.
Durch Bescheid vom 22. Februar 2012 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Be-gründung ab, dass ein gemeinschaftliches - von der Schule angebotenes - Mittagessen zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Schulmittagessen nach dem Bildungs- und Teilhabe-Paket sei. Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass das Fehlen einer Kantine an der Schule nicht ihre Schuld sei. Ihr Sohne würde dort essen, wenn es eine Kantine gäbe. So habe er aber höherer Ausgaben.
Der Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 29. Februar 2012 eine Kopie der Gesetzesbegründung (Drucksache 17/3404, Bl. 106) und erläuterte erneut, dass nach § 28 Abs. 6 S. 2 SGB II zwingend erforderlich sei, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten werde und dass beabsichtigt werde, den Widerspruch zurückzuweisen. Durch Widerspruchsbescheid vom 05. April 2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 12. April 2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe er-hoben. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, der Staat sei dafür verantwortlich, dass es diese Leistungen gebe. Falls es keine Kantine gebe, müsse die Behörde dementsprechend die Kosten für ein Mittagessen tragen, dass den Kalorienbedarf eines Mittagessens decke.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2012 zu verurteilen, ihr für ihren Sohn Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Höhe von 4,- EUR pro Schultag für die Zeit vom 27. September 2011 bis 30. Juni 2012 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der Bescheide.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Niederschrift des Erörterungstermins vom 07. September 2012 sowie die vorliegende Verwaltungs- und Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Zum Einen dürfte die Klage bereits mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig sein, da nicht sie, sondern nur ihr Sohn einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Abs. 6 Nr. 1 SGB II haben könnte. Da er am 27. September 2011 (erster Antrag per Email) bereits volljährig gewesen ist, hätte er den Antrag selbst stellen müssen - zumal der Eindruck besteht, dass er den Schriftverkehr für seine Mutter sowieso führt.
Aber selbst wenn man unterstellt, er hätte die Klägerin als Vorstand der Bedarfsge-meinschaft bevollmächtigt, wäre die Klage unbegründet, da kein Anspruch auf Leis-tungen für Bildung und Teilhabe in Form der Kostenübernahme für ein tägliches Schulmittagessen besteht. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 28 Abs. 6 SGB II ("gemeinschaftliche Mittagsverpflegung" - "in schulischer Verantwortung") und der eindeutigen Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/3404 zum damaligen § 28 Abs. 5 SGB II, Bl. 106), die der Beklagte der Klägerin zusätzlich zu seinen Erläuterungen übersendet hat, verweist die Kammer wegen der rechtlichen Einzelheiten gemäß § 136 Abs. 3 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05. April 2012.
Ergänzend (und z.T. wiederholend) ist darauf hinzuweisen, dass die Kostenübernahme für ein Schulmittagessen nach § 28 Abs. 6 SGB II gerade nicht dazu dient, jedem Kind ein warmes Mittagessen zu finanzieren, sondern nur verhindern soll, dass Kinder aus finanziellen Gründen von einem schulisch organisierten Mittagessen ausgeschlossen werden (vgl. Münder in LPK-SGB II, § 28 Rn. 26 ff.). Ausweislich der Gesetzesbegründung handele sich bei dem streitigen Bedarf um eine Leistung, die den Kindern die Teilhabe am sozialen Leben in der Schule ermöglichen und eine soziale Ausgrenzung bedürftiger Schüler vermeiden soll. Der finanzielle Vorteil, den Kinder von SGB II-Beziehern an einer Schule mit Kantine dadurch haben, ist nur ein Nebeneffekt der Vermeidung sozialer Ausgrenzung.
Die von der Klägerin für ihren Sohn gewollte Mittagsverpflegung findet gerade nicht in Verantwortung der Schule statt. Die auch von der Klägerin als "Bildungspaket" be-zeichnete Regelung dient aber nicht dazu, den grundsätzlich bereits mit dem Regel-bedarf abgegolten Ernährungsbedarf zu decken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Bei 160 Schultagen beträgt der Streitwert vorliegend 640 EUR. Damit wird der Beru-fungsstreitwert von 750,- EUR nicht überstiegen und Gründe für die Zulassung der Be-rufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved