S 38 AS 3442/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
38
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 38 AS 3442/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Zusammenfassung der Gemeinden Riesa, Meißen Weinböhla und Coswig zu einem Wohnungsmarkttyp widerspricht der Rechtsprechung des BSG zum schlüssigen Konzept.
Bemerkung
Die Bildung der Angemessenheitsgrenze für Unterkünfte im Landkreis Meißen erfolgte jedenfalls für die Stadt Riesa nicht auf der Grundlage eines schlüssigen Konzeptes.
I. Der Bescheid vom 21.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2013 wird für November 2012 aufgehoben, soweit der Beklagte die Erstattung von mehr als 104,15 EUR verlangt. Der Beklagte wird verurteilt an die Kläger für die Zeit vom 01.12.2013 bis 13.01.2013 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 68,85 EUR zu zahlen.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte.
III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 01.10.2012 – 31.03.2013.

Die 1985 geborene Klägerin zu 1 lebte im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit ihrem 2008 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2, in Riesa in einer 80 m² großen Wohnung, für die sie monatlich eine Grundmiete von 400,00 EUR und 80,00 EUR Nebenkostenvorschuss zahlte. Die Wohnung wird mit Gas beheizt, die Klägerin zahlte hierfür monatliche Abschlagszahlungen von 64,00 EUR.

Die erwerbslose Klägerin zu 1 bezog Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 EUR. Der Kläger zu 2 erhielt monatlich Unterhaltsleistungen in Höhe von 225,00 EUR.

Die Kläger beziehen seit April 2012 Leistungen nach dem SGB II. Mit dem ersten Leistungsbescheid wurden die Kläger aufgefordert, die Kosten der Unterkunft zu senken, da diese unangemessen hoch seien. Auf den Fortzahlungsantrag vom 25.09.2012 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 05.10.2012 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2012 bis 31.03.2012. Dabei bewilligte er die Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch in Höhe von insgesamt 385,35 EUR, wobei 63,75 EUR auf die Heizkosten gezahlt wurden.

In der Folgezeit nahm die Klägerin eine geringfügige Beschäftigung auf, bei der sie 165,00 EUR verdiente und zeigte außerdem an, im November 2012 und Dezember 2012 Unterhaltsleistungen vom Kindesvater erhalten zu haben. Der Beklagte zahlte, ohne hierzu einen Änderungsbescheid zu erlassen, an den Kläger zu 2 für 12/2012 nur 2,86 EUR und für 01/2013 nur 7,68 EUR. Mit Bescheid vom 21.01.2013 hob der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 teilweise auf und verlangte die Erstattung von insgesamt 329,00 EUR. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Bescheid vom 02.04.2013 änderte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01.02.2013 bis 31.03.2013 wegen geänderter Abschlagszahlungen für den Gasverbrauch. Mit Bescheid vom 07.05.2013 änderte der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid teilweise ab und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Dabei minderte er den von der Klägerin verlangten Erstattungsbetrag um insgesamt 2,85 EUR und für den Kläger zu 2 um 1,32 EUR für 11/2012 und für die Monate 12/2012 und 01/2013 in voller Höhe. Die Klage ging am 23.05.2013 beim Sozialgericht Dresden ein.

Die Kläger machen geltend, der Beklagte habe die Kosten der Unterkunft zu Unrecht beschränkt. Sie sind der Auffassung, die vom Beklagten in Bezug genommene VwV-KdU beinhalte kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Er habe deshalb die Kosten der Unterkunft in Höhe von 420,00 EUR übernehmen müssen.

Die Kläger beantragen: Der Bescheid vom 21.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2013 wird für November 2012 aufgehoben, soweit der Beklagte mehr als 104,15 EUR erstattet verlangt. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01.12.2012 bis 31.01.2013 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich insgesamt 68,85 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte macht unter Bezugnahme auf vorgelegte Unterlagen geltend, sich auf die VwV-KdU berufen zu können. Diese Vorschrift beinhalte, entgegen der Auffassung der Kläger, ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Der Beklagte habe zum Stichtag 01.09.2011 eine umfangreiche Datenerhebung durchgeführt, auf der die Angemessenheitswerte beruhen. Das Konzept zur Ermittlung der KdU-Richtwerte beinhaltete dabei alle durch das Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen an ein schlüssiges Konzept. Die Kläger hätten deshalb nur Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe von 321,60 EUR.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten mit der Nummer 3701.0026716 beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Der Kammer hat außerdem die gerichtlichen Verfahrensakten, die Verwaltungsvorschrift, das Gutachten "Mietwerterhebung zur Ermittlung der KdU-Richtwerte im Landkreis Meißen" einschließlich der Anlagen, die ergänzende Stellungnahme, die mit Schreiben vom 10.12.2013 übersandt wurde und die dem Gericht übermittelten Daten, die dem Gutachten zugrunde liegen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und der Entscheidungsfindung gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte sowie die Gerichtsakte, die gewechselten Schriftsätze insgesamt und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2014 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 21.01.2013, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.04.2013, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2013 mit dem der Beklagten die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 geändert und die Erstattung von insgesamt 225,75 EUR verlangt hat. Die Klägerin hat den Bescheid zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angegriffen.

2. Der streitgegenständliche Bescheid ist teilweise rechtswidrig, die Kläger werden hierdurch in ihren Rechten verletzt.

2.1. Für die Zeit vom 01.11. – 30.11.2012 hat der Beklagte einen Erstattungsanspruch von insgesamt 104,15 EUR gegenüber den Klägern nach § 48 Abs.1 S.2 Nr. 3 SGB X, da diese nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 05.10.2012 Einkommen erzielt haben.

2.1.1. Die Kläger hatten in der Zeit vom 01.11.2012 – 30.11.2012 einen Gesamtbedarf von 1.233,84 EUR, der sich errechnet aus der Regelleistung der Klägerin zu 1 in Höhe von 374,00 EUR, der Regelleistung des Klägers zu 2 in Höhe von 219,00 EUR, dem Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 134,64 EUR, Kosten der Unterkunft in Höhe von 442,20 EUR und Heizkosten in Höhe von 64,00 EUR. Hiervon sind das Kindergeld und der für den Kläger zu 2 gezahlte Unterhalt (184,00 EUR und 225,00 EUR) in Abzug zu bringen, so dass ein Bedarf von 824,84 EUR verbleibt. Da der Beklagte Leistungen in Höhe von 982,99 EUR erbracht hat, haben die Kläger insgesamt 104,15 EUR zu erstatten.

2.1.2. Die von den Klägern gezahlten Heizkosten (Abschlagszahlungen für Gas) sind unter Berücksichtigung des Heizkostenspiegels angemessen. Der Beklagte hat diese auch übernommen.

2.1.3. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft kann der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, die VwV-KdU vom 01.08.2012 beinhalte ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG.

Gemäß Ziffer 2.1.2 der VwV-KdU vom 01.08.2012 sind bei einem 2-Personenhaushalt in Riesa Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 321,60 EUR zu übernehmen. Hierbei handelt es sich um die so genannte "Bruttokaltmiete", d.h. um die Grundmiete und die kalten Betriebskosten.

Die Kläger zahlen für die von ihnen gemietete Wohnung monatlich 400,00 Euro Grundmiete und 80,00 Euro Nebenkostenvorschuss, die Bruttokaltmiete beträgt also 480,00 EUR.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der seit dem 01.04.2011 geltenden Fassung werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle.

Die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft ist in mehreren Schritten zu prüfen (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R; 12.06.2013, Az. B 14 AS 60/12 R; 26.05.2011, Az. B 14 AS 132/10 R). Hierzu ist in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnstandard zu bestimmen. Die angemessene Wohnfläche für einen 2-Personenhaushalt beträgt 60 m². Insoweit hat das LSG in seinen Entscheidungen vom 29.05.2012 und 19.12.2013 (Beschluss, Az. L 7 AS 24/12 B ER und Urteil, Az. L 7 AS 637/12) ausgeführt, die VwV Wohnflächenhöchstgrenzen sei entgegen aller vorgetragenen Bedenken anwendbar.

Angemessen sind "Aufwendungen für eine Wohnung" außerdem nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist", es sich um eine "Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt" handelt ("lediglich einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung", vgl. BSG Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R). Angemessen erscheinen insoweit Wohnungen mit einem Badezimmer, Sammelheizung, Fenstern und ausreichender Elektroinstallation.

Um prüfen zu können, welche Aufwendungen für eine "einfache" Wohnung abstrakt angemessener Größe im unteren Segment des Wohnungsmarktes zu zahlen ist, muss nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG auf einer zweiten Prüfungsstufe der maßgebliche räumliche Vergleichsmaßstab festgelegt werden, innerhalb dessen das (durchschnittliche) Mietpreisniveau solcher Wohnungen ermittelt wird. Das BSG geht dabei im Grundsatz vom Wohnort des Hilfebedürftigen als dem maßgeblichen räumlichen Vergleichsraum aus (vgl. BSG, Urteile vom 26.05.2011, Az. B 14 AS 132/10 R; 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R, 19.10.2010, Az. B 14 AS 2/10 R).

Die Grenzen des Vergleichsraumes sind insbesondere danach zu bestimmen, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.

Der Beklagte hat für die Festlegung der in der VwV-KdU genannten Angemessenheitsgrenzen eine Mietwerterhebung durch die Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH erstellen und Angemessenheitsgrenzen berechnen lassen. Hierbei wurden insgesamt fünf "Wohnungsmarkttypen" erarbeitet, wobei die Gemeinden Coswig, Meißen, Weinböhla und Riesa als gleichwertiger Wohnungsmarkttyp eingeschätzt wurden. Aufgrund der Zusammenfassung der Ortschaften in einem Wohnungsmarkttyp geht das Gericht davon aus, dass es sich hier um den Vergleichsraum i.S.d. Rechtsprechung des BSG handelt. Andernfalls wäre dieses Vorgehen sinnlos, da die Bestimmung des Vergleichsraums maßgeblich für die Datenerhebung ist.

Nach dem Gutachten soll der Wohnungsmarkttyp durch Betrachtung der Bevölkerungsentwicklung, der Bevölkerungsdichte, der Siedlungsstruktur, der Einkommenssteuereinnahmen pro Kopf, der Entfernung zur Stadt Dresden, der bisherigen Wohngeldeinstufung (Einordnung in Mietstufen nach dem Wohngeldgesetz) und dem Kaufkraftindex bestimmt werden.

Die Einordnung der Städte Coswig, Meißen, Riesa und der Gemeinde Weinböhla in den Wohnungsmarkttyp I wurde damit begründet, dass dieser Wohnungsmarkttyp durch eine überdurchschnittlich hohe Bevölkerungsdichte und eine überdurchschnittliche Wohngeldeinstufung gekennzeichnet sei. Der Anteil von Mehrfamilienhäusern (Siedlungsstruktur) sei insgesamt ebenfalls deutlich überdurchschnittlich, aber leicht inhomogen verteilt. In Weinböhla sei der Anteil von Mehrfamilienhäusern unterdurchschnittlich, während er in den übrigen Städten dieses Wohnungsmarkttyps klar überdurchschnittlich sei. Vergleichsweise heterogen innerhalb dieses Wohnungsmarkttyps sei die Entfernung zur Stadt Dresden.

Zunächst erscheint schon fraglich, ob die Clusterbildung (engl. Traube, Schwarm) anhand der gewählten Merkmale sinnvoll ist. Jedenfalls in Bezug auf die Einkommensteuereinnahmen, den Kaufraftindex und die Entfernung zum Oberzentrum Dresden erscheint dies fragwürdig.

Gerade das Abstellen auf die Einkommensteuereinnahmen und den Kaufkraftindex fördert die Ghettobildung. Nach der Rechtsprechung des BSG ist z.B. für München auch auf den Vergleichsraum München und nicht auf einzelne Stadtteile abzustellen (Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R).

Das Kriterium "Entfernung zu Dresden" ist – auch als Attraktivitätsmerkmal - willkürlich. Außerdem ist Riesa wesentlich weiter von Dresden entfernt als Weinböhla. Die Entfernung Riesa – Dresden beträgt 66,3 km. Die Entfernung Weinböhla – Dresden beträgt 22,2 km.

Die Siedlungsstruktur erscheint zwar grundsätzlich angebrachtes Kriterium für die Bildung des Vergleichsraumes zu sein, kann vorliegend jedoch nicht dazu führen Riesa und Weinböhla als homogenen Lebensraum zusammenzufassen. Während Riesa städtisch strukturiert ist, verfügt Weinböhla eher über eine ländliche Struktur.

Unabhängig hiervon sind, nach Auffassung der Kammer, auch die weiteren Anforderungen, die das BSG an ein schlüssiges Konzept stellt, nicht erfüllt.

Danach muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen, um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten.

Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt (BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R):

- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum erfolgte. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Gegenstand der Beobachtung richtig gewählt wurde.

Nach der Rechtsprechung des BSG bedarf es für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnung (Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße). Insoweit erscheint nicht nachvollziehbar, dass Wohnungen mit einer Wohnfläche von unter 30 m² nicht in die Betrachtung einbezogen wurden.

Der Beklagte hat dies mit dem Hinweis darauf begründet, dass er als Leistungsträger die Hilfeempfänger nicht auf solche Wohnungen verweisen dürfe. Tatsächlich geht es bei der Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen nicht wirklich um Wohnungsgrößen sondern um Mietpreise. Auch die Miete für das 30 m² große Appartement kann die Angemessenheitsgrenze überschreiten.

Das LSG Sachsen hat in seinem Urteil vom 19.12.2013 (Az. L 7 AS 637/12) ausgeführt, es bestünden keine Bedenken, auf der Angebotsseite eine nicht unerhebliche Anzahl von Ein-Raum-Wohnungen zu berücksichtigen, die in Plattenbauweise überwiegend in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts errichtet worden sind und – je nach konkretem Bautyp – eine Wohnungsgröße von ca. 26 m² haben. Diese Wohnungen, in denen auch Nichtleistungsempfänger wohnten, seien für alleinstehende Leistungsempfänger nicht unzumutbar. Dieser Wohnungstyp, der in Sachsen weit verbreitet sei, sei schon durch seine Häufigkeit als prägend für einfache und bescheidene, gleichwohl zumutbare Wohnbedürfnisse anzusehen.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass für die kleineren Wohnungen üblicherweise ein höherer Quadratmeterpreis verlangt wird. Dieser Teuerungsfaktor (vergleiche hierzu BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R) ist in dem Konzept des Beklagten unberücksichtigt geblieben, da er diese Wohnungen ausgeschieden hat.

Ausweislich der Mietwerterhebung wurden im Rahmen der Untersuchung die Mieten des gesamten Wohnungsmarktes zugrunde gelegt. Von der Erhebung ausgeschlossen wurden, außer den Wohnungen mit einer Größe von bis zu 30 m², auch solche des Luxussegments, die explizit als solche vermarktet bzw. aufgrund ausgewiesener Merkmale, wie zum Beispiel vorhandener Sauna oder Ähnliches erkennbar waren. Außerdem wurden nur Wohnungen berücksichtigt, die vermietersseitig zumindest über die Merkmale "Bad" und "Sammelheizungen" verfügen. Substandardwohnungen, die diesem Niveau nicht genügen, blieben unberücksichtigt (Seite 11 der Mietwerterhebung).

Da im Rahmen der Untersuchung die Mieten des gesamten Wohnungsmarktes zu Grunde gelegt wurden, ist nicht ausreichend ersichtlich, dass nur die Wohnungen einfachen Standards berücksichtigt wurden. Auch die Definition der unberücksichtigt gebliebenen Luxuswohnungen ist unzulänglich, denn hier zu wird lediglich mitgeteilt, es handele sich hierbei um solche, die explizit als Luxuswohnungen vermarktet oder aufgrund ausgewiesener Merkmale, wie zum Beispiel vorhandener Sauna oder ähnlichem erkennbar waren.

Ausweislich Tabelle 10 der Mietwerterhebung wurde hinsichtlich der Mieten nur nach Wohnungsgrößen und Personenzahl unterschieden. Ausstattungsmerkmale sind darin nicht enthalten. Wenn aber die Ausstattungsmerkmale unberücksichtigt geblieben sind, beziehen sich die Werte gerade nicht nur auf Wohnungen mit einfachem Standard. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der im Rahmen der Mietwerterhebung versandte Fragebogen die Ausstattung der Wohnung nur in soweit hinterfragt, als angegeben werden soll, ob es sich um eine möblierte oder teilmöblierte Wohnung handelt, ob die Wohnung über ein Bad verfügt, ob eine Sammelheizung vorhanden sei und ob es ein WC in der Wohnung gibt. Damit lässt sich aber gerade die Luxusausstattung nicht bestimmen.

Die Kammer hält die in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze einbezogenen Daten nicht für repräsentativ, soweit es sich um die Ermittlung der Bevölkerungsentwicklung, -dichte, Siedlungsstruktur und Einkommenssteuereinnahmen handelt. Diese Daten wurden entsprechenden Datenbanken im Internet entnommen, wobei diese auf dem Stichtag 31.12.2009 basieren. Die mittels versendeter Fragebögen durchgeführte Mietwerterhebung erfolgte dagegen zum Stichtag 01.09.2011.

Auch die Bildung des Perzentils, mit dem das untere preisliche Segment für die Angemessenheitsgrenze ermittelt werden sollte, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Die Notwendigkeit, ein Perzentil zu bilden wird damit begründet, dass einerseits der Wohnungsmarkt nicht durch die Transferleistungen beeinflusst werden soll, andererseits aber ein ausreichendes Wohnungsangebot für die Leistungsempfänger gewährleistet werden soll. Auf S. 21 des Gutachtens wird zur Bildung des Perzentils ausgeführt, dass nur der Anteil der im Landkreis wohnenden Bedarfsgemeinschaften (SGB II und SGB XII) bekannt sei. Dieser betrage 11,5 % aller Haushalte. Darüber hinaus seien die Empfänger von Niedriglöhnen zu berücksichtigen, die keine aufstockenden Leistungen beziehen. Hierfür gebe es keine auf den LK Meißen bezogenen Daten, weshalb man sich am Bundesdurchschnitt von 8 % orientiere. Dieser Wert wird ohne nachvollziehbare Erklärung auf 20% erhöht, wobei nicht im Ansatz nachvollziehbar ist, wie sich diese Zahl begründet. Sodann wird diese Zahl - wiederum nicht nachvollziehbar - auf 33 % erhöht und als Perzentil gekürt.

Der Bildung des Perzentils liegen also 2 Schätzungen zugrunde, die nach Auffassung der Kammer rein willkürlich erfolgten. Schätzungen sind in diesem Zusammenhang jedoch nicht zulässig. Hierzu hat das BSG in der Entscheidung vom 12.06.2013 (B 14 AS 60/12 R) ausgeführt:

"Schätzungen eines pauschalen Wertes "ins Blaue hinein" ohne gesicherte empirische Grundlage sind bei Bestimmung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums nicht zulässig (vgl. BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175 RdNr. 171); dies gilt für Regelbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung gleichermaßen."

Dem schließt sich die Kammer an.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, die Bildung des Perzentils habe die Funktion, in einem weiteren Schritt die konkrete Verfügbarkeit von Wohnungen mit dem ermittelten Mietpreis auf dem Wohnungsmarkt zu überprüfen. Das Perzentil basiere auf einer qualifizierten Schätzung, die im Nachhinein überprüft werde. Die Kammer hat jedoch hinsichtlich der Überprüfung ebenfalls Bedenken. Für die konkrete Verfügbarkeit von Wohnungen zu dem ermittelten Preis bezieht der Beklagte sich auf Angebotsmieten und Neuvertragsmieten. Hinsichtlich der Angebotsmieten basiert das Gutachten auf entsprechenden Recherchen im Internet und Presseerzeugnissen. Dabei ist für das Gericht jedoch nicht erkennbar, ob und inwieweit Mehrfachinserate (Angebote über mehrere Zeitintervalle) und Doppelinserate (Angebote geleichzeitig auf mehreren Plattformen) berücksichtigt wurden.

Damit basieren die vom Beklagten gebildeten Angemessenheitsgrenzen für die von ihm gebildeten Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößen nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG.

Nach der Rechtsprechung des BSG hat das Gericht, in Fällen, in denen ein schlüssiges Konzept nicht vorliegt, aufgrund vorhandener geeigneter Daten eine Angemessenheitsobergrenze ermitteln, soweit dies möglich ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R und Urteil vom 20.08.2009, Az. B 14 AS 65/08 R).

Das Gericht sieht sich nicht in der Lage, anhand der übermittelten Daten eine Angemessenheitsgrenze zu bestimmen. Der Beklagte vertritt selbst die Auffassung, die Stadt Riesa sei für die Betrachtung als eigener Vergleichsraum zu klein (32.611 Einwohner im 2. Quartal 2012 – Anmerkung des Gerichts), weshalb die Daten der anderen Städte und Gemeinden mit einbezogen worden seien. Die Bildung eines Vergleichsraums mit den umliegenden Gemeinden komme nicht in Betracht, weil dies dazu führte, dass die Angemessenheitsgrenze für Riesa sinke. Ausgehend von der Richtigkeit dieser Einschätzung, war die erneute Auswertung der auf Riesa bezogenen Daten, bzw. der für Riesa und die umliegenden Gemeinden (Wohnungsmarkttyp V) überflüssig.

Nach der Rechtsprechung des BSG darf das Gericht die Tabellenwerte zu § 12 WoGG zugrunde legen, wenn es an lokalen Erkenntnismöglichkeiten mangelt (vgl. noch zu § 8 WoGG: Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 50/09 R). Die Angemessenheitsobergrenze ist dann nach den Tabellenwerten des § 12 WoGG zu bestimmen (vgl. BSG Urteil vom 12.12.2013, Az. B 4 AS 87/12 R).

Nach der Wohngeldverordnung gilt für Riesa, ausweislich der in § 1 Abs. 3 WoGV genannten Anlage, die Mietstufe III. Nach § 12 WoGG beträgt der Höchstbetrag der Miete für Wohnraum in der Mietstufe III für 2-Personen-Haushalte 402,00 EUR.

Dieser Wert ist nach dem BSG (Urteil vom 12.12.2013 Az B 4 AS 87/12 R) angemessen zu erhöhen. Die Entscheidung des BSG bezieht sich auf den Zeitraum ab dem 01.12.2009 und damit auf § 22 Abs. 1 SGB II a.F. Nach Auffassung der Kammer gilt dies jedoch auch für Zeiträume ab dem 01.04.2011.

In der Rechtsprechung wird überwiegend die Ansicht vertreten, der Zuschlag sei mit 10 % zu bemessen (vgl. hierzu SG Koblenz, GB vom 20.05.2010, Az. S 16 AS 444/08; SG Braunschweig, Urteil vom 09.09.2009, Az. S 33 AS 2716/08; SG Lüneburg, Beschluss v. 05.08.2009, Az. S 79 AS 779/09 ER). Das BSG (Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 16/11 R) hat ebenfalls einen Zuschlag in dieser Höhe als angemessen anerkannt. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung nach eigner Prüfung an.

Damit liegt die Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete für einen 2-Personen-Haushalt bei 442,20 EUR. Der von den Klägern gezahlte Betrag liegt weit darüber.

Insgesamt hatte der Beklagte damit Kosten für Unterkunft und Heizung von 506,20 EUR zu übernehmen.

2.2. Für die Zeit vom 01.12.2012 – 31.12.2012 ergibt sich dagegen ein Anspruch auf weitere Leistungen der Kläger in Höhe von insgesamt 68,85 EUR.

Von dem zunächst errechneten Bedarf in Höhe von 1,233,84 EUR sind das Kindergeld (184,00 EUR), der Unterhalt (225,00 EUR) und das anrechenbare Einkommen der Klägerin zu 1 (52,00 EUR) in Abzug zu bringen, so dass der Bedarf 772,84 EUR beträgt. Darauf hat der Beklagte 703,99 EUR gezahlt, so dass ein weitergehender Anspruch in Höhe von insgesamt 68,85 EUR besteht.

2.3. Auch für die Zeit vom 01.01. – 31.01.2013 ergibt sich ein Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 68,65 EUR.

Dabei errechnet sich zunächst ein Bedarf von 1.249,72 EUR, der sich aus der Regelleistung für die Klägerin zu 1 in Höhe von 382,00 EUR, der Regelleistung für den Kläger zu 2 in Höhe von 224,00 EUR, dem Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 137,52 EUR und den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 506,20 EUR errechnet. Hiervon sind das anrechenbare Einkommen der Klägerin zu 1 in Höhe von 52,00 EUR, das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR und der zu Händen der Klägerin zu 1 gezahlte Unterhalt in Höhe von 225,00 EUR in Abzug zu bringen. Auf den Gesamtbedarf von 788,72 EUR hat der Beklagte 719,87 EUR gezahlt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG, 91 ZPO und folgt der Entscheidung über die Hauptsache.

4. Die Berufung war gemäß § 144 Satz 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
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